Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 1537/08

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2008 - 3 K 4204/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von der Tiefe der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ab. Des Weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Wird - wie hier - ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen des Klägers in seinem Zulassungsantrag genügt zwar den Anforderungen an die Darlegung des benannten Zulassungsgrundes; die von ihm vorgebrachten Gründe rechtfertigen indessen nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl. 2004, 838).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die beiden Duldungsverfügungen der Beklagten vom 28.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Heilbronn vom 09.07.2007 abgewiesen. Mit diesen beiden Bescheiden verpflichtete die Beklagte auf Antrag des Beigeladenen als Betreibers des streitigen Abwasserkanals den Kläger zur Duldung des Kanals sowohl im südöstlichen Teil seines Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten (Duldungsverfügung Nr. 1) als auch entlang der südlichen Grundstücksgrenze (Duldungsverfügung Nr. 2). Das Landratsamt Heilbronn wies mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 den Widerspruch gegen die Duldungsverfügung Nr. 1 mit folgender Maßgabe zurück: „Die Duldung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass die Errichtung einer baulichen Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO, die ohne (teilweise) Beseitigung des Kanals nicht durchgeführt werden kann, unmittelbar bevorsteht. Ein unmittelbares Bevorstehen ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Vorlage eines Bauauftrags an ein ausführendes Unternehmen) gegenüber der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Ein erteilter Bauvorbescheid oder eine erteilte Baugenehmigung für ein solches Bauvorhaben genügt für sich alleine noch nicht als Nachweis i.S.d. Ziff. 2 Satz 2“. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei zwar davon auszugehen, dass das Grundstück des Klägers auch nach seiner derzeitigen Nutzung zu den nach § 88 Abs. 3 Satz 2 WG besonders geschützten Grundstücken gehöre. Es sei jedoch ein besonderer Fall i.S.d. Vorschrift zu bejahen, der den Kläger verpflichte, die ihm auferlegten Duldungspflichten hinzunehmen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine Alternativenprüfung wie bei erstmaliger Verlegung einer Abwasserleitung vorzunehmen und bei dem Kostenvergleich im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Abwasserkanal (als Teilabschnitt des Hauptsammlers Dahenfeld-Neuenstadt) nur über das Grundstück des Klägers zweckmäßig ausführbar i.S.d. § 88 Abs. 2 WG sei, die für die Verlegung notwendigen Kosten außer Betracht zu lassen. Der Kläger müsse sich vielmehr entgegenhalten lassen, dass die Abwasserleitung im Jahre 1976 aufgrund der Zustimmung der damaligen Eigentümer rechtmäßig verlegt worden sei. Zwar sei die Verlegung außerhalb des Grundstücks des Klägers technisch zu bewerkstelligen. Die anfallenden Verlegungskosten rechtfertigten indessen die dauerhafte Duldung des parallel zur ... Straße bestehenden Abwasserkanals gegen eine einmalige Entschädigung i.H.v. 2.800,-- EUR (Duldungsverfügung Nr. 2; Verlegungskosten ca. 117.000,-- EUR) sowie die - entsprechend der im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Heilbronn ausgesprochenen Nebenbestimmung - zeitlich befristete Duldung des Kanalabschnitts im südöstlichen Grundstücksbereich (Duldungsverfügung Nr. 1; Verlegungskosten ca. 90.000,-- EUR bis 110.000,-- EUR).
Dem hält der Kläger im Zulassungsverfahren zusammengefasst entgegen: Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, weil es zu Unrecht annehme, der Abwasserkanal sei im Jahre 1976 mit Zustimmung der Grundstückseigentümer verlegt worden. Das Verwaltungsgericht habe bereits die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Denn diese obliege der Beklagten. Dem Schreiben vom 07.09.1961 könne keine Zustimmung aller fünf damaligen Miteigentümer (Miterben nach ... ...) entnommen werden. Eine Zustimmung ergebe sich auch nicht aus dem Trassenverlauf insoweit, als dieser Eigentümer schonend gewählt worden sei, weil der Kanal in einem damaligen Erschließungsweg bzw. am Rande des Grundstücks entlang der öffentlichen Straße verlegt worden sei. Vielmehr habe die Beklagte wider besseren Wissens trotz Kenntnis der erforderlichen Voraussetzungen, nämlich der Absicherung durch Dienstbarkeit der Eigentümer den Kanal blindlings verlegt. Die Beklagte habe zu ihm keinen Kontakt aufgenommen. Außerdem stamme das Schreiben vom 07.09.1961 nicht von seiner Mutter, sondern erkennbar von der ... ... .... Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ausgeschlossen, dass die damaligen Eigentümer die Verlegung nicht bemerkt hätten. Die Verlegungsarbeiten seien regelmäßig kurzweilig (wohl: kurzzeitig) durchgeführt worden. Im Übrigen stimme, wer zuschaue, noch nicht zu. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts spreche auch, dass angeblich bei allen anderen Eigentümern eine Dienstbarkeit eingeholt worden sei, jedoch nicht bei den damaligen Eigentümern des streitgegenständlichen Grundstücks. Es dränge sich bei realitätsnaher Betrachtung nicht etwa eine Zustimmung der Eigentümer zur Verlegung auf, sondern es müsse vielmehr angenommen werden, die Maßnahme sei im Rahmen des damaligen Obrigkeitenverständnisses einfach durchgeführt worden. Das Verwaltungsgericht hätte daher im Zeitpunkt der Verlegung mangels rechtswirksamen Nutzungsrechts von einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Privatgrundstücks ausgehen und entscheiden müssen, dass in diesen Fällen die heutigen Verlegungskosten bei der Bewertung der Frage, ob mit einer anderen Trassenwahl unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden seien, nicht zu berücksichtigen seien.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit der auf § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 WG gestützten Duldungsverfügungen begegnet auch vor dem Hintergrund der Einwendungen des Klägers aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen und den Ausführungen im beanstandeten Urteil keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Verwaltungsgericht und die angefochtenen Bescheide sind zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 WG (vgl. nunmehr auch § 93 WHG) vorliegen. Danach kann - in der hier interessierenden Tatbestandsalternative -, wenn ein Unternehmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zweckmäßig ausführbar ist, die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, die Benutzung des Grundstücks sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden. An einem Vorhaben eines Unternehmens der öffentlichen Abwasserbeseitigung fehlt es hier nicht deswegen, weil die Abwasserleitung, zu deren Duldung der Kläger verpflichtet worden ist, bereits verlegt ist und bauliche Maßnahmen in Ausnutzung der angeordneten Duldungspflicht nicht anstehen. Denn durch die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung wird dessen Rechtstellung mit Wirkung für die Zukunft neu geregelt (§ 1004 Abs. 2 BGB). Dies geschieht auch dann, wenn der Eingriff in das Eigentum in der Vergangenheit begonnen hat und noch fortdauert. § 88 Abs. 2 WG ist nicht zu entnehmen, dass die unter den vorgegebenen Voraussetzungen anzuordnende Rechtsfolge lediglich dann ausgelöst werden darf, wenn die baulichen Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit dem Durchleiten von Abwasser verbunden sind, erst noch ergriffen werden müssen. Zur „Ausführung des Unternehmens“ zählt nicht allein die Schaffung und Erhaltung der zweckentsprechenden baulichen und technischen Einrichtungen, sondern auch und gerade deren Betrieb, der das aktuelle und zukünftige Durchleiten als solches einschließt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.11.2006 - 20 A 2136/05 -, juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16.02.2007 - 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707; Nicht-Annahmebeschluss des BVerfG vom 25.06.2009 - 1 BvR 1003/07 -, juris -Ls.]). Die vom Verwaltungsgericht wie auch in den Duldungsverfügungen und im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, bei dem alternativ zu erwägenden Trassenverlauf außerhalb des Grundstücks des Klägers falle ein erheblicher Mehraufwand an, ist angesichts der Verlegungskosten nicht zu beanstanden. Der Vergleich der Kosten, die bei einer - fiktiven - Neuverlegung der zu duldenden Abwasserleitung außerhalb des Grundstücks entstehen, ist sachgerecht. Denn „zweckmäßig ausführbar“ i.S.v. § 88 Abs. 2 WG ist die Ableitung von Abwasser nur, wo sie technisch ordnungsgemäß und mit einem vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand ausgeführt werden kann. Nicht etwa kommt es darauf an, welches die optimale - die „zweckmäßigste“ Lösung - ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.1970 - II 605/66 -, ZfW 1971, 118; Urteil vom 22.02.1974 - IX 391/73 -, RdL 1976, 83; Beschluss vom 17.02.1989 - 5 S 3761/89 -, juris [Ls.]).
Hiergegen werden vom Kläger auch keine substantiierten Einwendungen erhoben. Sein gesamtes Zulassungsvorbringen richtet sich vielmehr allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es läge deshalb ein besonderer Fall i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 2 WG vor, weil die Abwasserleitungen mit Zustimmung der seinerzeitigen Grundstückseigentümer erfolgt seien, weshalb auch die fiktiven Verlegungskosten im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigen seien. Die Einwendungen des Klägers zeigen indessen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 WG als erfüllt an. Danach gelten die Absätze 1 und 2 (des § 88 WG) nicht für das Durchleiten durch bebaute Grundstücke, Hofräume und Hausgärten, doch kann die Ortspolizeibehörde in besonderen Fällen die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zu dulden. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zwar zunächst von einem besonders geschützten Grundstück aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.11.1989 - 5 S 1485/89 -, NVwZ 1990, 994). Es nimmt aber zu Recht vorliegend einen besonderen Fall im Sinne der Vorschrift an. Denn der Senat teilt die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Verwaltungsgericht getroffene Würdigung, dass die beiden Abwasserkanäle mit Wissen und Wollen der seinerzeitigen Grundstückseigentümer verlegt wurden. Dies rechtfertigt es, die Verlegungskosten im Rahmen der nach § 88 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 WG zu treffenden Ermessensentscheidung zugunsten einer Duldung zu berücksichtigen (zum Vorliegen eines besonderen Falls vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1978 - VII 3476/78 -, juris). Die vom Kläger in seinem Zulassungsvorbringen hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Maßgebend ist insoweit auf das Schreiben vom 07.09.1961 abzustellen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieses Schreiben von ... ..., der Ehefrau des 1958 verstorbenen ... ..., stammt. Das Vorbringen des Klägers, dieses Schreiben rühre von der ... ... ... her, ist nicht nachvollziehbar. Richtig ist insoweit nur, dass das Schreiben auf einem Briefbogen der Firma ... ... - ... - ... an das Bürgermeisteramt der Beklagten verfasst wurde. An der Autorenschaft der Mutter des Klägers bestehen hingegen keine durchgreifenden Zweifel. Dieses Schreiben ist für den Senat unmissverständlich. Hierin wird ausgeführt: „Wir haben Ihnen bereits zugestanden, dass die Stadt Neuenstadt mit der Leitung in unserem Gelände durchfahren darf, jedoch können wir noch nicht festlegen, wie die Trasse verlaufen soll“. Weiter heißt es: „Ihr Misstrauen, das Sie Herrn ... hingegen geäußert haben, ist somit fehl am Platz, da wir bereits mündlich unsere Einwilligung zu dem Vorhaben der Stadt gegeben haben“. Damit wird in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass - nicht nur Frau ... ... -, sondern - wie durch den Plural „wir“ ersichtlich ist - auch weitere Miterben der Kanalverlegung zumindest mündlich zugestimmt haben. Über die Bedeutung und Folgen der Abwasserkanalverlegung war man sich offenkundig auch im Klaren, wie sich aus dem Passus ergibt, „…, dass die vorgesehene Abwasserleitung für den Betrieb eine Belastung für Generationen bleibt und somit für später immer Schwierigkeiten auftauchen“. Von einem obrigkeitsstaatlichen Denken, das Wünsche der Verwaltung lediglich erduldend hinnimmt, kann nach dem gesamten Duktus des Schreibens keine Rede sein. So heißt es am Ende des Schreibens: „Sie hätten sonst damit zu rechnen, dass unverzüglich eine Beschwerde folgt und wir die Einwilligung zum Bau der Abwasserleitung sofort zurückziehen werden“. Diese Einwilligung, die mit diesem Satz noch einmal dokumentiert wird, ist offenkundig nicht zurückgezogen worden, nachdem die Abwasserleitungen schließlich im Jahre 1976 und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - das Grundstückseigentum schonend verlegt worden sind, nämlich zum einen in den vorhandenen inneren Erschließungsweg und zum anderen entlang der Grundstücksgrenze nahe dem Gehweg der ... Straße. Dass dieses Bauvorhaben von den Grundstückseigentümern unbemerkt geblieben, gewissermaßen in einer „Nacht- und Nebelaktion“ durchgeführt worden sei, ist schlichtweg nicht vorstellbar. Es spricht daher nichts dafür, dass die streitbefangenen Abwasserkanäle unter Verletzung subjektiver Rechte der damaligen Grundstückseigentümer verlegt und damit rechtswidrige Zustände geschaffen worden sind. Insbesondere kann nicht angenommen werden, die - einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringende - Verlegung der Kanalabschnitte sei von den damaligen Eigentümern nicht bemerkt worden und sei, obwohl nie irgendein Einwand gegen die Verlegung erkennbar geworden ist, ohne deren Einverständnis erfolgt. Gegen die Behauptung, die Verlegung der Abwasserkanäle sei rechtswidrig durchgeführt worden, spricht zudem, dass in der Folgezeit nach 1976 gegen die durchgeführten Baumaßnahmen jahrzehntelang keine Einwände durch den Kläger erhoben wurden. Ihnen stünde zwischenzeitlich auch der Einwand der Verwirkung entgegen. Aufgrund des langjährigen passiven Verhaltens des Klägers und seiner Rechtsvorgänger (Zeitmoment) ist ein Vertrauen darauf entstanden, dass der Einwand, die Abwasserleitungen seien ohne Einverständnis aller seinerzeitigen Eigentümer verlegt worden, nach so langer Zeit nicht mehr geltend gemacht wird (Vertrauenstatbestand); der Beigeladene hat dieses Vertrauen auch durch erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen - nämlich die Verlegung des Kanals in das Grundstück des Klägers - ins Werk gesetzt (Vertrauensbetätigung; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190; BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 727).
In Würdigung all dessen geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Verlegung der Abwasserbeseitigungsanlagen im Grundstück des Klägers 1976 im Einverständnis der seinerzeitigen Grundstückseigentümer erfolgten, ungeachtet des Umstands, dass eine Duldungsverfügung auch dann zulässig sein kann, wenn dadurch ein formell-rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2007 - 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht einen besonderen Fall i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 2 WG angenommen und die Duldungsverfügungen mit Blick darauf als rechtmäßig erachtet, dass eine Änderung der Leitungsführung durch eine Entfernung des Leitungsabschnitts aus dem betroffenen Grundstück nur mit erheblichen Mehrkosten im Vergleich zu der bereits gegebenen Sachlage möglich und daher nicht zweckmäßig i.S.d. § 88 Abs. 2 WG ist.
10 
Ungeachtet dessen, dass das Zulassungsvorbringen sich hierzu nicht verhält, bemerkt der Senat, dass den Duldungsverfügungen auch keine Ermessensfehler anhaften. Hinsichtlich der Duldungsverfügung Nr. 1 betreffend den Kanalabschnitt im südöstlichen Grundstücksbereich ergibt sich dies aus der lediglich zeitlich befristeten Grundstücksbeeinträchtigung, nämlich ausschließlich für die Zeit, in denen der verlegte Kanal einer Grundstücksnutzung durch Errichtung einer baulichen Anlage nicht entgegensteht. Durch den Abwasserkanal entlang der südlichen Grundstücksgrenze an der ... Straße ist eine spürbare Beeinträchtigung nicht zu besorgen, da insoweit eine Nutzung des Grundstücks durch bauliche Anlagen nach derzeitiger Erkenntnis nicht ersichtlich ist und vom Kläger auch nicht vorgetragen wurde.
11 
Sofern der Kläger für seine Rechtsauffassung schließlich auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 07.08.2006 (- 4 ZB 05.1984 -, BayVBl 2007, 309) Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Denn dort ging es um die Neuverlegung einer Leitung auf einer anderen Trasse im Grundstück des Klägers ohne vorherige Duldungsanordnung.
2.
12 
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Zulassungsantrag rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung.
13 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache auf den Ebenen der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemein oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der konkrete Fall muss sich vielmehr zumindest auf einer der Ebenen vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle nicht unerheblich abheben, ohne dass es dabei maßgeblich auf die jeweiligen fachspezifischen Besonderheiten einer Materie ankommt. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich jeweils auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 9 m.w.N.). Hierin wird die Nähe zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deutlich; im Gegensatz zu diesem muss jedoch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt werden und vorliegen. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass sich durch die überdurchschnittliche Komplexität der Rechtssache indizierte Richtigkeitszweifel im Zulassungsverfahren nicht klären lassen. An Letzterem fehlt es vorliegend. Wie unter 1. ausgeführt, lassen sich die vom Kläger in seinem Zulassungsvorbringen geäußerten Richtigkeitszweifel auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens klären.
3.
14 
Der auf das behauptete Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat schließlich ebenfalls keinen Erfolg. Denn ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
15 
Der Kläger macht als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, die Verlegung der Abwasserleitungen im Jahre 1976 sei im Einverständnis der Grundstückseigentümer erfolgt, durch eine unzureichende indizielle Beweisführung gewonnen und dadurch gegen Denkgesetze verstoßen. Das Schreiben vom 07.09.1961 stamme von dem Betrieb.
16 
Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO indessen nicht aufgezeigt. Eine unzureichende Verwertung des Tatsachenmaterials wäre - wenn sie denn vorläge - ein Fehler in der Sachverhalts-und - ggf. - Beweiswürdigung. Derartige Fehler sind aber regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Denn ein Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betrifft - ebenso wie etwa eine unrichtige Gesetzesauslegung - den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung, nicht den äußeren Verfahrensgang. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, also ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft. Nicht zum Verfahrensrecht i.d.S. gehören demnach die Regeln und die Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 02.11.1995 - 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, 108 = NVwZ-RR 1996, 359; Beschluss vom 10.10.2001 - 9 BN 2.01 -, DVBl. 2002, 67 = NVwZ-RR 2002, 140; Beschluss vom 26.01.2006 - 9 B 22.05 -, juris; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 124, Rn. 50; P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 132, Rn. 15). Fehler bei der materiellen Rechtsfindung, bei der inhaltlichen Entscheidungsbildung sowie Fehler in Bezug auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung stellen daher regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar. Einzig der Umstand, dass ein Beteiligter, wie hier der Kläger, eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt, aus denen er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, begründet keinen Verfahrensmangel. Eine Fallgestaltung, die eine abweichende Beurteilung zuließe, wird vom Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Die Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt nicht erkennen, dass das angefochtene Urteil die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter 1.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
20 
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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