Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2160/09

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2008 - 1 K 2311/06 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die im Gebiet der Beklagten eine Fachklinik für psychosomatische Medizin mit ca. 70 Betten betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte für das Jahr 2000.
Die Beklagte ist ein anerkannter Kur- und Heilort. Sie erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 29.03.2001 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag. Die Satzung trat rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft (§ 10 FVBS) und ersetzte die früher geltende Satzung vom 25.06.1998. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:
§ 4
Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in Bad Mergentheim erwachsen. Als besonderer wirtschaftlicher Vorteil gelten die aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr stammenden Einkünfte (Messbetrag). Maßgebend sind die Einkünfte des Kalenderjahrs, für das der Beitrag erhoben wird.
(2) ...
(3) Von diesen Einkünften ausgehend, ist - soweit erforderlich - durch Schätzung zu ermitteln, welcher Teil aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt. Aus der Anwendung des Kuranteils auf die in Bad Mergentheim erzielten Gesamteinkünfte ergibt sich der Messbetrag.
(4) Bei der Schätzung des Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen.
§ 5
Höhe des Beitrags
(1) Der Beitrag beläuft sich auf 10 v.H. des Messbetrags nach § 4 Abs. 1 und 3. ...
Mit Bescheid vom 23.07.2002 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2000 unter Zugrundelegung eines Kuranteils von 70 % zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 15.375,-- EUR heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003 zurück. Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.10.2004 (11 K 3343/03) den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.07.2002 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid unter anderem mit der Begründung auf, die Beklagte habe den Kuranteil von 70 % fehlerhaft ermittelt und zu hoch angesetzt.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 zog die Beklagte die Klägerin erneut - diesmal unter Zugrundelegung eines Kuranteils von 50 % - zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2000 in Höhe von 10.942,40 EUR heran. Auf den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch hob die Beklagte den Bescheid vom 16.12.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 insoweit auf, als die Festsetzung auf einem Kuranteil von mehr als 30 % beruhte und setzte den Fremdenverkehrsbeitrag auf 6.589,-- EUR fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Am 13.06.2006 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihr erwüchsen im Hinblick auf die Kur- und Freizeiteinrichtungen der Beklagten keine Vorteile. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Einweisung der Patienten in ihre Klinik sei die ausgewiesene fachliche Kapazität des Ärztlichen Direktors sowie das therapeutische Umfeld aus medizinischer und nichtmedizinischer Betreuung innerhalb der Klinik. Nach dem therapeutischen Konzept der Klinik stehe eine intensive stationäre Behandlung im Vordergrund. Die zu behandelnden Krankheitsbilder - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - erforderten umfangreiche und intensive Therapien und Betreuung. Dies beinhalte in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag. Das Therapiekonzept orientiere sich daher nicht an einer nennenswerten oder gar umfangreichen Freizeitgestaltung. Mehr als die Hälfte der Patienten sei minderjährig; bei dieser Patientengruppe sprächen schon die äußeren Umstände und die Lebenserfahrung gegen die Annahme, dass das Kurangebot der Beklagten für die Einweisung ausschlaggebend sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich darauf berufen, die einweisenden Ärzte und die betroffenen Patienten orientierten sich bei ihrer Entscheidung für einen Aufenthalt in der Klinik der Klägerin neben fachlichen Erwägungen auch an der Eigenschaft der Beklagten als Kur- und Heilort und den vorgehaltenen Freizeiteinrichtungen. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass die Einweisungsentscheidung bei der Wahl unter fachlich gleich gut geeigneten Einrichtungen auch von einer Gesamtbetrachtung der Klinikumgebung beeinflusst werde. Insbesondere im Zusammenhang mit psychosomatischen Störungen sowie bei körperorientierten Therapieformen liege auf der Hand, dass eine Umgebung bevorzugt werde, die durch Parkanlagen sowie durch für jede Altersklasse attraktive, körperorientierte Erholungsangebote geprägt sei und allgemein eine Sphäre der Ruhe und Entspannung schaffe, die den Gesundungsprozess unterstützen könne. Es entspreche ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Patienten bei der Wahl der Klinik beteiligten, insbesondere wenn eine stationäre Behandlung eine oft wochen- oder monatelange Abwesenheit vom Wohnort bedeute. So spreche auch die Klägerin selbst auf ihrer Internetseite Patienten direkt an. Noch im Jahre 2003 habe die Klägerin auf ihrer Internetseite ferner ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih und die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich ein Kuranteil in Höhe von 30 % für das Kalenderjahr 2000.
Durch Urteil vom 20.11.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es könne davon ausgegangen werden, dass zwischen der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klinik der Klägerin und den Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Beklagte zur Förderung ihres Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs unterhalte, jedenfalls bei einem Teil der Patienten eine (mit-)kausale Verknüpfung bestehe. Im Jahr 2000, dessen Verhältnisse allein für die Entscheidung maßgeblich seien, habe sich die von der Klägerin betriebene Fachklinik für psychosomatische Medizin noch nicht in der von ihr nunmehr für die Folgejahre in Anspruch genommenen und von der Beklagten danach auch berücksichtigten Weise entwickelt gehabt. Wie sie selbst vorgetragen habe, habe sich das Netzwerk aus niedergelassenen Ärzten, auf deren Einweisung der Zustrom der Patienten - nach Meinung der Klägerin ausschließlich - zurückzuführen sei, noch im Aufbau befunden. Selbst wenn man also der - zweifelhaften - Annahme der Klägerin folgen würde, dass nach dem vollständigen Ausbau des Netzwerks kein nennenswerter Anteil an Patienten mehr aufgrund eines eigenen Entschlusses ihre Klinik in Anspruch nehme, könne dies nach der eigenen Prämisse der Klägerin jedenfalls nicht für das Jahr 2000 gelten. Da die Klägerin für das Jahr 2000 keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt habe, begegne es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte bei lebensnaher Annahme davon ausgegangen sei, dass sich ein namhafter Teil der Patienten auch deshalb für die Klinik der Klägerin entschieden habe, weil sie sich in einem attraktiven Fremdenverkehrsort befinde. Zwar dürfte tendenziell bei Privatpatienten eine höhere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik anzunehmen sein als bei Kassenpatienten; gleichwohl halte es die Kammer auch bei Kassenpatienten nicht für fernliegend, dass sie - ungeachtet der Bindungen des SGB V - bei der Auswahl zwischen verschiedenen Kliniken mitursächlich auch auf ein solches Kriterium abstellten. Es gebe neben der Klinik der Klägerin im Bundesgebiet noch andere Kliniken mit einem ähnlichen Leistungsprofil, so dass auch eine Auswahlmöglichkeit gegeben sei. Ebenso gehe die Klägerin nach ihrem Internetauftritt wohl auch selbst davon aus, dass potenzielle Patienten Einfluss auf die Klinikwahl nähmen.
10 
Die Beklagte habe den Kuranteil zu Recht auch mit 30 % angesetzt. Dieser bewege sich noch innerhalb des der Gemeinde zukommenden Schätzungsspielraums. Gestützt werde diese Schätzung auch dadurch, dass der zahlenmäßige Anteil an Privatpatienten noch im Jahre 2005 bei 20 bis 30 % gelegen habe. Es erscheine daher auch bei lebensnaher Betrachtung nicht verfehlt, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass ca. ein Drittel der erzielten Einnahmen auf Patienten zurückzuführen sei, für deren Entscheidung die Lage der Klinik in einem attraktiven Fremdenverkehrsort zumindest mitursächlich gewesen sei.
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 30.09.2009 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Es fehle an tragfähigen Feststellungen dazu, inwieweit ihr aus der Eigenschaft der Beklagten als Kur- und Heilort erhöhte Verdienstmöglichkeiten erwüchsen. Solche Feststellungen seien auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene allgemeine Lebenserfahrung entbehrlich. Die bei ihr behandelten Patienten stellten keinen Querschnitt der allgemeinen Bevölkerungsstruktur dar. Es handele sich vielmehr zum größten Teil um junge, noch nicht volljährige Patienten, die sich allesamt in einer psychischen Ausnahmesituation befänden. Auswahl und Zuweisung eines Therapieplatzes folgten eigenen, speziellen Regeln und Abläufen, die deshalb nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung Nichtbetroffener nachzuzeichnen seien.
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Aufgrund der fachlichen Ausrichtung der Spezialklinik komme eine Behandlung von „Gelegenheitspatienten“ begrifflich nicht infrage. Eine Spontanbehandlung finde nicht statt, sondern lediglich eine aufwändige stationäre Therapie nach üblicherweise langen Warte- und Vorlaufzeiten. Auch aus der Behandlung von im Bereich des Fremdenverkehrs tätigen Personen könnten ihr keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile erwachsen, da ihre Patienten zum größten Teil nicht einmal volljährig, geschweige denn erwerbstätig seien. Damit bleibe als einzig relevante Kategorie die Behandlung von ortsfremden Patienten. Hier müsse positiv festzustellen sein, dass für einen dem angenommenen Kuranteil entsprechenden Anteil an Patienten zum einen die Möglichkeit der Wahl eines Therapieplatzes autonom bestehe und zum anderen diese Wahl zugunsten der Klinik jedenfalls auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen werde. Beides sei schwerlich festzustellen, da sie eine ganzheitliche Intensivtherapie anbiete, die im Gegensatz zu Kur- oder Rehabilitationsaufenthalten weder ausgeprägte Freizeitaktivitäten der Patienten außerhalb ärztlicher Kontrolle ermögliche noch auf die Kureinrichtungen der Beklagten ausgerichtet sei.
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87 % der bei ihr behandelten Patienten seien im Jahr 2000 in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Bei einer Auswertung der Patientenkartei habe sie festgestellt, dass von den insgesamt 252 behandelten Patienten lediglich 34 privat krankenversichert gewesen seien. Vor diesem Hintergrund käme eine eigene Auswahlentscheidung überhaupt nur bei den privat Krankenversicherten in Betracht. Allerdings fehle es auch hier an der Feststellung des konkreten Zusammenhangs der möglichen Auswahlentscheidung gerade aufgrund vorhandener Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten. Denn auch hier stünden ärztlicher Ruf und Therapiekonzept der Einrichtung entscheidend im Vordergrund. Die Einweisung und Aufnahme erfolge unabhängig davon, ob ein Patient gesetzlich oder privat krankenversichert sei, immer in enger Abstimmung mit dem betreuenden niedergelassenen Arzt im Heimatort. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Ansprache potenzieller Patienten auf der Internetseite der Klinik folge nichts anderes. Es handele sich hier bereits um den ersten Schritt eines erfolgreichen Therapiekonzepts, indem der zukünftige Patient animiert werde, eigenverantwortlich den Schritt vom Erkennen der eigenen Therapiebedürftigkeit zum Anstoß einer Klinikbehandlung zu gehen.
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Der Behauptung der Beklagten, einweisende Ärzte würden - sofern sie sich zwischen mehreren fachlich gleich geeigneten Kliniken entscheiden müssten - auch außerfachliche Faktoren berücksichtigen, werde entgegengetreten. Der Klinikort stelle keinerlei medizinische Indikation dar. Damit habe er auch keinen Einfluss auf die Einweisungsentscheidung. Maßgeblich sei vielmehr die Dauer der jeweiligen Wartezeit. Im Übrigen sei die Überzeugung des einweisenden Arztes von dem genauen Therapiekonzept der jeweiligen Klinik für das vorgefundene Krankheitsbild ausschlaggebend. Insofern möge es zwar abstrakt Kliniken geben, die fachlich geeignet seien, weil sie jeweils eine Therapie für ein Krankheitsbild böten. Allerdings gebe es keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.11.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Die Eigenschaft der Klinik der Klägerin als Fachklinik für psychosomatische Erkrankungen stehe der Fremdenverkehrsbeitragspflicht nicht von vornherein entgegen. Auch bei einem Fachkrankenhaus gebiete der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, im Einzelfall zu prüfen, ob besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr herrührten. Da die Krankenkassen ihre Kostenübernahme grundsätzlich an die Feststellung eines Arztes knüpften, dass die stationäre Behandlung medizinisch notwendig sei, hingen die Einkünfte der Klägerin maßgeblich von der (haus-)ärztlichen Einweisungsentscheidung ab. Zwar dürfte die Einweisungspraxis der behandelnden Ärzte überwiegend durch fachliche Erwägungen geleitet werden. Gleichwohl sei festzustellen, dass das bisher von der Klägerin zur Begründung ihrer fehlenden Beitragspflicht herangezogene ärztliche und therapeutische Netzwerk von einweisenden Ärzten für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2000 eine deutlich untergeordnete Rolle gespielt habe, da das Netzwerk in diesem Jahr erst im Aufbau begriffen gewesen sei. Zudem sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die einweisenden Ärzte bei ihrer Entscheidung auch von der Lage der Klinik in dem Kur- und Heilort mit seinen verschiedenen Fremdenverkehrseinrichtungen und der durch diese geprägten erholsamen Atmosphäre beeinflussen ließen. Der einweisende Arzt werde, da er sich zwischen mehreren fachlich gleich geeigneten Kliniken entscheiden müsse, auch die außerfachlichen Faktoren berücksichtigen, die den Gesundungsprozess des Patienten unterstützten. Zusätzlich zu den eigentlichen Beweggründen für die Einweisungsentscheidung des Arztes sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Entscheidung des Arztes auch von den Wünschen des Patienten beeinflusst werde. Das von der Klägerin angeführte Argument, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und deute angeblich nicht darauf hin, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, spreche eher für eine Beitragspflicht der Klägerin.
20 
Die Wahl der Klinik - insbesondere bei minderjährigen Patienten - werde schließlich auch durch die Attraktivität des Behandlungsortes für die dem Patienten nahestehenden Personen beeinflusst. Gerade bei minderjährigen Patienten und einem mehrere Wochen und Monate dauernden stationären Aufenthalt sei es für Besuche des Patienten  durch Eltern oder andere dem Patienten nahestehende Personen von Vorteil, die Informations- und Beratungsangebote im Hinblick auf Unterkünfte und Verkehrsanbindungen sowie - während des Aufenthalts - die sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten nutzen zu können. Wenngleich der einweisende Arzt nur das Wohl des Patienten zu berücksichtigen habe, entspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Interessen der Angehörigen und Freunde des Patienten eine Entscheidung zwischen gleich geeigneten Fachkliniken ebenfalls - wenn auch nur zweitrangig - mit beeinflussten.
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Die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zielten durchaus auch auf die Patienten und Besucher der Klinik der Klägerin. Auch wenn die Klinik der Klägerin eine ganzheitliche Intensivtherapie anbiete, die nicht auf ausgeprägte Freizeitaktivitäten oder die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ausgerichtet sei, hätten die Patienten Zeit zur freien Verfügung und könnten das Klinikgelände - zum Beispiel für Spaziergänge usw. - verlassen. Die Klägerin biete selbst - als Teil der Therapie - körperorientierte Therapieformen wie Reittherapie, Therapie im Schwimmbad, Physiotherapie und Krankengymnastik an, die zum Teil gerade nicht in den Räumen der Klinik durchgeführt würden. Nach einigen auf den einschlägigen Internetplattformen zum Erfahrungsaustausch zu findenden Äußerungen von Patienten würden Spaziergänge im Rahmen dieser körperorientierten Therapien unter anderem auch außerhalb des Klinikgeländes und damit jedenfalls teilweise auch auf Flächen stattfinden, für deren Pflege auch Mittel aus Fremdenverkehrsbeiträgen aufgewendet würden. Nach den von der Klägerin auf ihrer Internetseite angebotenen und in Broschüren erhältlichen Informationen liege es nahe, dass Patienten die freien Zeiten zwischen den Therapiemaßnahmen unter anderem auch zu Spaziergängen in den von der Beklagten unterhaltenen Parkanlagen, der Innenstadt von Bad Mergentheim sowie in einer der Fremdenverkehrseinrichtungen nutzten. Hinzu komme, dass die Klägerin grundsätzlich auch Begleitpersonen von Patienten im Kindesalter aufnehme, die in besonderem Maße durch die außerhalb des Klinikgeländes gelegenen Fremdenverkehrseinrichtungen angesprochen würden.
22 
Auch der Vorteilssatz von 30 % sei nicht  zu beanstanden. Die Beklagte habe diesen Vorteilssatz anhand einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit geschätzt. Sie erkenne an, dass die Einkünfte der Klägerin überwiegend auf die fachliche Qualität der Klinik zurückzuführen seien. Es sei aber davon auszugehen, dass auch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten für die Einweisungsentscheidung mitursächlich seien. Sie habe bei der Bemessung des Vorteilssatzes insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben 15 bis 20 Betten der vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten vorhalte. Privatpatienten könnten schon wegen der engeren Rechnungsbeziehung zu dem behandelnden Klinikum einen größeren Einfluss  als gesetzlich Versicherte auf die Auswahl der Fachklinik nehmen. Lege man zugrunde, dass die Beschäftigung des Patienten mit den Klinikangeboten im Vorfeld der Einweisung auch nach Auffassung der Klägerin Teil der Therapie sei und die Fremdenverkehrseinrichtungen gerade den Gesundungsprozess der von der Klägerin behandelten Erkrankungen unterstützen könne, halte sie für das Kalenderjahr 2000 einen Kuranteil von 30 % für angemessen.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen; denn der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 29.03.2001, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS). Diese Vorteile werden ermittelt, indem ausgehend von den in Bad Mergentheim nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Einkünften des Beitragspflichtigen durch Schätzung festgesetzt wird, welcher Teil dieser Einkünfte aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr herrührt (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FVBS). Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Bei der Schätzung dieses Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FVBS). In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt die Klägerin zwar der Beitragspflicht (1.), der für sie für das Jahr 2000 geschätzte Kuranteil von 30 % hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
26 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 952/08 - ZKF 2009, 260; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen der Klägerin durch die Behandlung von ortsfremden Patienten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, a.a.O.).
28 
Der Umstand, dass sich die Patienten der von der Klägerin betriebenen Fachklinik für psychosomatische Medizin in erster Linie wegen der fachlichen Kompetenz einmal des ärztlichen Personals und zum anderen des therapeutischen Umfelds zur Behandlung in die Klinik begeben, stellt die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Diesem Gesichtspunkt muss - so zu Recht die Beklagte - bei der Bestimmung der Höhe des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden, indem ein deutlich niedrigerer Vorteilssatz festgesetzt wird  als etwa bei Kliniken, bei denen ein enger Zusammenhang mit dem Kurbetrieb besteht. Der Entscheidung für eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik der Klägerin und damit der Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen stationären Einrichtungen, die zur Behandlung der entsprechenden Krankheitsbilder - wie etwa Essstörungen, Borderline-Störungen  oder Traumata - ebenfalls geeignet sind, liegt sowohl seitens des Patienten als auch seitens des einweisenden Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde. Notwendig, aber auch ausreichend für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik und dem Kur- oder Fremdenverkehrsbetrieb der Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in einem gewissen Maße (auch) mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen wird (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, aaO). Es kann mit anderen Worten nicht gefordert werden, dass die Auswahlentscheidung des Patienten neben der fachlichen Qualifikation der Klinik gleichwertig oder gar überwiegend auf dem Kurbetrieb bzw. den Möglichkeiten, die Fremdverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, beruht.
29 
Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einem gewissen Prozentsatz der Patienten der Klägerin - neben der im Vordergrund stehenden fachlichen Kompetenz - die Klinikumgebung und die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ein Kriterium für die Auswahlentscheidung darstellen und damit ein Teil der Umsätze der Klägerin fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet wird. Dies gilt zunächst für Privatpatienten, die - das räumt auch die Klägerin ein - im Vergleich zu Kassenpatienten eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik haben und bei ihrer Entscheidung bei lebensnaher Betrachtung in gewissem Umfang auch von dem Freizeitangebot der Beklagten beeinflusst werden. Aber auch bei Kassenpatienten erscheint eine Einflussmöglichkeit der Patienten bzw. - bei den minderjährigen Patienten,  auf deren Behandlung die Klägerin spezialisiert ist - ihrer Eltern auf den einweisenden Arzt nicht ausgeschlossen, zumal insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen das Engagement des Patienten und damit auch seine Wünsche wesentlich für den Behandlungserfolg sind. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der klägerischen Klinik eine ärztliche Verordnung voraussetzt und diese Einweisungsentscheidung „formal“ durch das Krankheitsbild des Patienten und die fachlich medizinische Ausstattung der Klinik sowie weitere fachliche Kriterien wie etwa die Frage nach den Wartezeiten bestimmt wird. Diesen Erwägungen kann aber - wie dargelegt - bei der Schätzung des Kuranteils ausreichend Rechnung getragen werden. Von einem maßgeblichen Einfluss der Patienten auf die Auswahl der Klinik geht im Übrigen auch die Klägerin aus; in ihrem Internetauftritt heißt es nämlich insoweit: „Wie bekomme ich einen Therapieplatz?“ „Sie rufen selbst das Aufnahmesekretariat  an“. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand  der Klägerin, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und sage nichts darüber aus, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, überzeugt nicht. Wenn Patienten die stationäre Therapiebedürftigkeit ihrer Krankheit selbst erkennen und diesen ersten Schritt durch konkrete Ansprache des niedergelassenen Arztes oder durch Kontaktaufnahme mit der Einrichtung der Klägerin selbst machen, wird sich der einweisende Arzt auch aus fachlich-medizinischen Gründen schwertun, diesem ersten und auch nach Ansicht der Klägerin so wichtigen Schritt und den damit zusammenhängenden Einweisungswünschen des Patienten entgegenzutreten, wenn die Einrichtung der Klägerin zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich fachlich geeignet ist. Eine Einweisung in eine andere, gleichgeeignete Fachklinik würde - so zu Recht die Beklagte - den Therapieerfolg sicherlich nicht fördern.
30 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die den Patienten nahestehenden Personen eine durch besondere Ruhe sowie Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten gekennzeichnete Umgebung für den stationären Aufenthalt des Patienten befürworten und diese angenehmen Umstände hervorheben werden. Dies gilt insbesondere für die Eltern der minderjährigen Patienten, die - sollten sie ihre Kinder beim stationären Aufenthalt begleiten oder sollten sie sie etwa am Wochenende besuchen - sicherlich die Kureinrichtungen der Beklagten in den Blick nehmen. Dass auch die Klägerin die besondere Atmosphäre in Bad Mergentheim sowie die dort gebotenen Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein nicht unerhebliches Motiv  für die Entscheidung des Patienten und seines nahen Umfelds zum Aufenthalt in ihrer Einrichtung ansieht, ergibt sich schließlich aus ihren eigenen Internetseiten, in denen sie - jedenfalls in der Vergangenheit - mit der schönen Umgebung und der idyllisch gelegenen Stadt geworben hat.
31 
Die Nutzung der dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen der Beklagten ist für die Patienten auch nicht aufgrund des therapeutischen Konzepts der Klägerin ausgeschlossen. Zwar beinhaltet das Therapiekonzept in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag und orientiert sich daher nicht an einer umfangreichen Freizeitgestaltung. Die Patienten der Klägerin haben jedoch in gewissem Umfang auch freie Zeiten, die sie außerhalb der Klinik verbringen können. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht auf ihre Parkanlagen, die Spazierwege und insbesondere die Bäder hin. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die minderjährigen Patienten, die nach Angaben der Klägerin weit über die Hälfte der Behandelnden ausmachen, von dem Freizeitangebot der Beklagten nicht erreicht werden. Auch jüngere Menschen halten sich gern im Wald und in Parks auf und besuchen das Thermalbad bzw. das Freizeitbad Solymar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin noch im Jahre 2003 auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih sowie die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Dass die Kureinrichtungen nach Ansicht der Klägerin auch heute noch eine gewisse Relevanz für ihre potenziellen Patienten haben, zeigt im Übrigen ihr Internetauftritt, der ein Link auf die Homepage der Klägerin enthält.
32 
Ohne Erfolg stellt die Klägerin schließlich in Abrede, dass die Einweisungsentscheidung des Arztes neben fachlichen Kriterien noch durch weitere Motivationslagen beeinflusst werden kann. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand „es gebe keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept und deshalb habe der einweisende Arzt grundsätzlich nicht die Auswahlentscheidung zwischen fachlich gleich geeigneten Kliniken“, liegt  neben der Sache. Für Patienten mit den von der Klägerin insbesondere behandelte Krankheitsbildern - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - stehen im Bundesgebiet zahlreiche fachlich geeignete Kliniken zur Auswahl, zumal die Einrichtung der Klägerin mit lediglich 70 Betten den entsprechenden Bedarf im Bundesgebiet nicht zu decken vermag.
33 
2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile und damit die Festsetzung eines Vorteilssatzes von 30 % einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
34 
Die dem Kurbetrieb bzw. Fremdenverkehr zuzurechnenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile müssen im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch festgelegt werden, dass die fremdenverkehrsbedingten Betriebsumsätze von den sonstigen allgemeinen Betriebsumsätzen abgegrenzt werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz (sogenannter Vorteilssatz) der Gesamteinnahmen dem Fremdenverkehr zugeordnet. Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, dass der Ortsgesetzgeber in der Satzung selbst regelt, welche Beitragspflichtigen bzw. welche Gruppen der Beitragspflichtigen mit welchen Vorteilssätzen  zu veranlagen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - ZKF 2009, 118; Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, aaO). Zulässig ist aber auch, dass der Gemeinderat oder auch die Verwaltung auf der Grundlage einer ausreichend bestimmten Satzungsregelung den Vorteilssatz des jeweiligen Beitragspflichtigen individuell bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1987 - 14 S 2497/85 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 44 Rdnr. 3.4.1).
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Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandener Weise für die letztgenannte Alternative und damit für eine individuelle Vorteilsbestimmung durch den Gemeinderat bzw. den „Einschätzungsausschuss für den Fremdenverkehrsbeitrag“ auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 FVBS entschieden. Danach sind bei der Schätzung des Kuranteils insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Satzung legt damit die wesentlichen Kriterien der Schätzung hinreichend bestimmt fest. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte allerdings die Grenzen ihres Schätzungsspielraumes überschritten. Im Einzelnen:
36 
a) Die Bestimmung des Vorteilssatzes im Bereich des Fremdenverkehrsbeitrags kann nur im Wege einer Schätzung erfolgen, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Fremdenverkehrsbeitrag immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden sind. Die Schätzung ist im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der Tatsachenfeststellung, ohne die gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. Schätzungen unterliegen als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die Schätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. Fehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und rechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser Grenzen beruht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1986 - 14 S 2681/85 - ZKF 1986, 255). Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden.
37 
b) Bei ihrer Schätzung ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten der klägerischen Klinik auf fachlichen Gesichtspunkten und nicht auf dem Kurbetrieb der Beklagten beruht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung, Privatpatienten hätten - im Vergleich zu Kassenpatienten - eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der sie behandelnden Klinik und dementsprechend werde bei dieser „Patientengruppe“ die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in größerem Maße durch den Kurbetrieb auf der Gemarkung der Beklagten beeinflusst. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Beklagte konsequenterweise auch erkannt, dass der Klägerin im Rahmen der Behandlung von Kassenpatienten in (weitaus) geringerem Umfang Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eröffnet sind, die sich mittelbar auf der Kurbetrieb und damit die Möglichkeiten der Patienten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, zurückführen lassen.
38 
Ausgehend von diesen Maßstäben hätte die Beklagte aber in einem weiteren Schritt den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um die Höhe des Vorteilssatzes nachvollziehbar und plausibel festlegen zu können. Dazu gehört die Frage, in welchem Umfang die Klägerin Privatpatienten und in welchem Umfang sie Kassenpatienten behandelt hat. Für das streitgegenständliche Jahr 2000 ist das nicht geschehen. Auch Feststellungen dazu, wie sich die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 3 FVBS auf diese beiden „Patientengruppen“ verteilen, hat die Beklagte nicht getroffen. Allein die Annahme der Beklagten, die Klägerin halte von den insgesamt vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten 15 bis 20 Betten vor, vermag eine gesicherte Schätzung nicht zu tragen. Da sich die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags auf bereits vergangene Zeiträume bezieht und der Klägerin naturgemäß für diese Zeiträume auch valide Zahlen über den Anteil der Privatpatienten und über die Höhe der mit dieser Patientengruppe erzielten Einkünfte vorliegen, hätte diese gesicherte Datenbasis auch der Schätzung zugrunde gelegt werden müssen. Eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin, diese Auskünfte zu erteilen und damit ihre Einkünfte für das Jahr 2000 aufzuschlüsseln und zu belegen, ist bislang nicht erfolgt.
39 
Nach Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte hätte die Beklagte im Hinblick auf den von ihr zugrunde gelegten Maßstab und damit auf die von ihr selbst vorgenommene Differenzierung zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten in einem dritten Schritt eine konkrete Vorteilsschätzung für jede der beiden „Patientengruppen“ vornehmen müssen. Erst auf einer solchen Grundlage wär dann eine plausible und nachvollziehbare „Gesamtschätzung“ möglich, die den Anteil der Einkünfte festlegt, der entsprechend § 4 Abs. 4 FVBS aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Da die Beklagte nach alledem weder die Herkunft der Einkünfte der klägerischen Klinik im Jahr 2000 ausreichend ermittelt hat noch die erforderliche separate Vorteilsschätzung für einerseits Privatpatienten und andererseits Kassenpatienten vorgenommen hat, hängt ihre Schätzung und damit die Bestimmung eines Vorteilssatzes von 30 % mangels greifbarer Anhaltspunkte „in der Luft“.
40 
c) Die der Beklagten angesonnene Aufklärung des Sachverhalts - etwa in Form der Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte nach Privat- und Kassenpatienten - ist auch nicht mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Gemeinde ist zwar bei der Schätzung des Kuranteils in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige aber bei der Feststellung des Sachverhalts, der für die Abgabenbemessung erheblich sein kann, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnung erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i.V.m. §§ 90 und 97 der Abgabenordnung).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen; denn der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 29.03.2001, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS). Diese Vorteile werden ermittelt, indem ausgehend von den in Bad Mergentheim nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Einkünften des Beitragspflichtigen durch Schätzung festgesetzt wird, welcher Teil dieser Einkünfte aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr herrührt (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FVBS). Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Bei der Schätzung dieses Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FVBS). In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt die Klägerin zwar der Beitragspflicht (1.), der für sie für das Jahr 2000 geschätzte Kuranteil von 30 % hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
26 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 952/08 - ZKF 2009, 260; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen der Klägerin durch die Behandlung von ortsfremden Patienten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, a.a.O.).
28 
Der Umstand, dass sich die Patienten der von der Klägerin betriebenen Fachklinik für psychosomatische Medizin in erster Linie wegen der fachlichen Kompetenz einmal des ärztlichen Personals und zum anderen des therapeutischen Umfelds zur Behandlung in die Klinik begeben, stellt die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Diesem Gesichtspunkt muss - so zu Recht die Beklagte - bei der Bestimmung der Höhe des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden, indem ein deutlich niedrigerer Vorteilssatz festgesetzt wird  als etwa bei Kliniken, bei denen ein enger Zusammenhang mit dem Kurbetrieb besteht. Der Entscheidung für eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik der Klägerin und damit der Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen stationären Einrichtungen, die zur Behandlung der entsprechenden Krankheitsbilder - wie etwa Essstörungen, Borderline-Störungen  oder Traumata - ebenfalls geeignet sind, liegt sowohl seitens des Patienten als auch seitens des einweisenden Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde. Notwendig, aber auch ausreichend für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik und dem Kur- oder Fremdenverkehrsbetrieb der Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in einem gewissen Maße (auch) mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen wird (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, aaO). Es kann mit anderen Worten nicht gefordert werden, dass die Auswahlentscheidung des Patienten neben der fachlichen Qualifikation der Klinik gleichwertig oder gar überwiegend auf dem Kurbetrieb bzw. den Möglichkeiten, die Fremdverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, beruht.
29 
Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einem gewissen Prozentsatz der Patienten der Klägerin - neben der im Vordergrund stehenden fachlichen Kompetenz - die Klinikumgebung und die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ein Kriterium für die Auswahlentscheidung darstellen und damit ein Teil der Umsätze der Klägerin fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet wird. Dies gilt zunächst für Privatpatienten, die - das räumt auch die Klägerin ein - im Vergleich zu Kassenpatienten eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik haben und bei ihrer Entscheidung bei lebensnaher Betrachtung in gewissem Umfang auch von dem Freizeitangebot der Beklagten beeinflusst werden. Aber auch bei Kassenpatienten erscheint eine Einflussmöglichkeit der Patienten bzw. - bei den minderjährigen Patienten,  auf deren Behandlung die Klägerin spezialisiert ist - ihrer Eltern auf den einweisenden Arzt nicht ausgeschlossen, zumal insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen das Engagement des Patienten und damit auch seine Wünsche wesentlich für den Behandlungserfolg sind. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der klägerischen Klinik eine ärztliche Verordnung voraussetzt und diese Einweisungsentscheidung „formal“ durch das Krankheitsbild des Patienten und die fachlich medizinische Ausstattung der Klinik sowie weitere fachliche Kriterien wie etwa die Frage nach den Wartezeiten bestimmt wird. Diesen Erwägungen kann aber - wie dargelegt - bei der Schätzung des Kuranteils ausreichend Rechnung getragen werden. Von einem maßgeblichen Einfluss der Patienten auf die Auswahl der Klinik geht im Übrigen auch die Klägerin aus; in ihrem Internetauftritt heißt es nämlich insoweit: „Wie bekomme ich einen Therapieplatz?“ „Sie rufen selbst das Aufnahmesekretariat  an“. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand  der Klägerin, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und sage nichts darüber aus, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, überzeugt nicht. Wenn Patienten die stationäre Therapiebedürftigkeit ihrer Krankheit selbst erkennen und diesen ersten Schritt durch konkrete Ansprache des niedergelassenen Arztes oder durch Kontaktaufnahme mit der Einrichtung der Klägerin selbst machen, wird sich der einweisende Arzt auch aus fachlich-medizinischen Gründen schwertun, diesem ersten und auch nach Ansicht der Klägerin so wichtigen Schritt und den damit zusammenhängenden Einweisungswünschen des Patienten entgegenzutreten, wenn die Einrichtung der Klägerin zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich fachlich geeignet ist. Eine Einweisung in eine andere, gleichgeeignete Fachklinik würde - so zu Recht die Beklagte - den Therapieerfolg sicherlich nicht fördern.
30 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die den Patienten nahestehenden Personen eine durch besondere Ruhe sowie Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten gekennzeichnete Umgebung für den stationären Aufenthalt des Patienten befürworten und diese angenehmen Umstände hervorheben werden. Dies gilt insbesondere für die Eltern der minderjährigen Patienten, die - sollten sie ihre Kinder beim stationären Aufenthalt begleiten oder sollten sie sie etwa am Wochenende besuchen - sicherlich die Kureinrichtungen der Beklagten in den Blick nehmen. Dass auch die Klägerin die besondere Atmosphäre in Bad Mergentheim sowie die dort gebotenen Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein nicht unerhebliches Motiv  für die Entscheidung des Patienten und seines nahen Umfelds zum Aufenthalt in ihrer Einrichtung ansieht, ergibt sich schließlich aus ihren eigenen Internetseiten, in denen sie - jedenfalls in der Vergangenheit - mit der schönen Umgebung und der idyllisch gelegenen Stadt geworben hat.
31 
Die Nutzung der dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen der Beklagten ist für die Patienten auch nicht aufgrund des therapeutischen Konzepts der Klägerin ausgeschlossen. Zwar beinhaltet das Therapiekonzept in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag und orientiert sich daher nicht an einer umfangreichen Freizeitgestaltung. Die Patienten der Klägerin haben jedoch in gewissem Umfang auch freie Zeiten, die sie außerhalb der Klinik verbringen können. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht auf ihre Parkanlagen, die Spazierwege und insbesondere die Bäder hin. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die minderjährigen Patienten, die nach Angaben der Klägerin weit über die Hälfte der Behandelnden ausmachen, von dem Freizeitangebot der Beklagten nicht erreicht werden. Auch jüngere Menschen halten sich gern im Wald und in Parks auf und besuchen das Thermalbad bzw. das Freizeitbad Solymar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin noch im Jahre 2003 auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih sowie die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Dass die Kureinrichtungen nach Ansicht der Klägerin auch heute noch eine gewisse Relevanz für ihre potenziellen Patienten haben, zeigt im Übrigen ihr Internetauftritt, der ein Link auf die Homepage der Klägerin enthält.
32 
Ohne Erfolg stellt die Klägerin schließlich in Abrede, dass die Einweisungsentscheidung des Arztes neben fachlichen Kriterien noch durch weitere Motivationslagen beeinflusst werden kann. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand „es gebe keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept und deshalb habe der einweisende Arzt grundsätzlich nicht die Auswahlentscheidung zwischen fachlich gleich geeigneten Kliniken“, liegt  neben der Sache. Für Patienten mit den von der Klägerin insbesondere behandelte Krankheitsbildern - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - stehen im Bundesgebiet zahlreiche fachlich geeignete Kliniken zur Auswahl, zumal die Einrichtung der Klägerin mit lediglich 70 Betten den entsprechenden Bedarf im Bundesgebiet nicht zu decken vermag.
33 
2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile und damit die Festsetzung eines Vorteilssatzes von 30 % einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
34 
Die dem Kurbetrieb bzw. Fremdenverkehr zuzurechnenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile müssen im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch festgelegt werden, dass die fremdenverkehrsbedingten Betriebsumsätze von den sonstigen allgemeinen Betriebsumsätzen abgegrenzt werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz (sogenannter Vorteilssatz) der Gesamteinnahmen dem Fremdenverkehr zugeordnet. Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, dass der Ortsgesetzgeber in der Satzung selbst regelt, welche Beitragspflichtigen bzw. welche Gruppen der Beitragspflichtigen mit welchen Vorteilssätzen  zu veranlagen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - ZKF 2009, 118; Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, aaO). Zulässig ist aber auch, dass der Gemeinderat oder auch die Verwaltung auf der Grundlage einer ausreichend bestimmten Satzungsregelung den Vorteilssatz des jeweiligen Beitragspflichtigen individuell bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1987 - 14 S 2497/85 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 44 Rdnr. 3.4.1).
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Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandener Weise für die letztgenannte Alternative und damit für eine individuelle Vorteilsbestimmung durch den Gemeinderat bzw. den „Einschätzungsausschuss für den Fremdenverkehrsbeitrag“ auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 FVBS entschieden. Danach sind bei der Schätzung des Kuranteils insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Satzung legt damit die wesentlichen Kriterien der Schätzung hinreichend bestimmt fest. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte allerdings die Grenzen ihres Schätzungsspielraumes überschritten. Im Einzelnen:
36 
a) Die Bestimmung des Vorteilssatzes im Bereich des Fremdenverkehrsbeitrags kann nur im Wege einer Schätzung erfolgen, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Fremdenverkehrsbeitrag immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden sind. Die Schätzung ist im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der Tatsachenfeststellung, ohne die gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. Schätzungen unterliegen als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die Schätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. Fehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und rechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser Grenzen beruht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1986 - 14 S 2681/85 - ZKF 1986, 255). Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden.
37 
b) Bei ihrer Schätzung ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten der klägerischen Klinik auf fachlichen Gesichtspunkten und nicht auf dem Kurbetrieb der Beklagten beruht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung, Privatpatienten hätten - im Vergleich zu Kassenpatienten - eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der sie behandelnden Klinik und dementsprechend werde bei dieser „Patientengruppe“ die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in größerem Maße durch den Kurbetrieb auf der Gemarkung der Beklagten beeinflusst. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Beklagte konsequenterweise auch erkannt, dass der Klägerin im Rahmen der Behandlung von Kassenpatienten in (weitaus) geringerem Umfang Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eröffnet sind, die sich mittelbar auf der Kurbetrieb und damit die Möglichkeiten der Patienten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, zurückführen lassen.
38 
Ausgehend von diesen Maßstäben hätte die Beklagte aber in einem weiteren Schritt den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um die Höhe des Vorteilssatzes nachvollziehbar und plausibel festlegen zu können. Dazu gehört die Frage, in welchem Umfang die Klägerin Privatpatienten und in welchem Umfang sie Kassenpatienten behandelt hat. Für das streitgegenständliche Jahr 2000 ist das nicht geschehen. Auch Feststellungen dazu, wie sich die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 3 FVBS auf diese beiden „Patientengruppen“ verteilen, hat die Beklagte nicht getroffen. Allein die Annahme der Beklagten, die Klägerin halte von den insgesamt vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten 15 bis 20 Betten vor, vermag eine gesicherte Schätzung nicht zu tragen. Da sich die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags auf bereits vergangene Zeiträume bezieht und der Klägerin naturgemäß für diese Zeiträume auch valide Zahlen über den Anteil der Privatpatienten und über die Höhe der mit dieser Patientengruppe erzielten Einkünfte vorliegen, hätte diese gesicherte Datenbasis auch der Schätzung zugrunde gelegt werden müssen. Eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin, diese Auskünfte zu erteilen und damit ihre Einkünfte für das Jahr 2000 aufzuschlüsseln und zu belegen, ist bislang nicht erfolgt.
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Nach Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte hätte die Beklagte im Hinblick auf den von ihr zugrunde gelegten Maßstab und damit auf die von ihr selbst vorgenommene Differenzierung zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten in einem dritten Schritt eine konkrete Vorteilsschätzung für jede der beiden „Patientengruppen“ vornehmen müssen. Erst auf einer solchen Grundlage wär dann eine plausible und nachvollziehbare „Gesamtschätzung“ möglich, die den Anteil der Einkünfte festlegt, der entsprechend § 4 Abs. 4 FVBS aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Da die Beklagte nach alledem weder die Herkunft der Einkünfte der klägerischen Klinik im Jahr 2000 ausreichend ermittelt hat noch die erforderliche separate Vorteilsschätzung für einerseits Privatpatienten und andererseits Kassenpatienten vorgenommen hat, hängt ihre Schätzung und damit die Bestimmung eines Vorteilssatzes von 30 % mangels greifbarer Anhaltspunkte „in der Luft“.
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c) Die der Beklagten angesonnene Aufklärung des Sachverhalts - etwa in Form der Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte nach Privat- und Kassenpatienten - ist auch nicht mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Gemeinde ist zwar bei der Schätzung des Kuranteils in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige aber bei der Feststellung des Sachverhalts, der für die Abgabenbemessung erheblich sein kann, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnung erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i.V.m. §§ 90 und 97 der Abgabenordnung).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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