Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Oktober 2009 - 5 K 1110/08 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Die Klägerin wendet sich gegen Polizeikosten wegen eines Einsatzes von Feuerwehrkräften.
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Am 27.06.2004, einem Sonntag, alarmierte ein Bewohner des Gebäudes ... ..., Stuttgart-Ost, gegen 6.45 Uhr die Landespolizeidirektion Stuttgart II - Polizeirevier O. Straße - und teilte mit, aus der Wohnung der Wohnungsinhaberin ... des Gebäudes ... ... dringe schon seit ca. 45 Minuten laute Musik; die Wohnungstüre habe bisher niemand geöffnet. Vor Ort wurden zwei Polizeivollzugsbeamte des Polizeireviers O. Straße von dem An-zeigeerstatter davon in Kenntnis gesetzt, dass Frau ... bereits seit längerer Zeit in einem Altenheim untergebracht sei und sich in ihrer Wohnung ein junges Mädchen aufhalte. In dem Bericht des Polizeireviers O. Straße über den Polizeieinsatz am 27.06.2004 ist hierzu Folgendes ausgeführt: Auf die polizeiliche Forderung, die Tür zu öffnen, habe niemand reagiert. Aus der Wohnung habe nur laute Musik wahrgenommen werden können. Niemand im Hause habe einen Schlüssel für die Wohnung ... besessen. Hierauf sei die Feuerwehr zum Öffnen der Wohnungstüre angefordert worden. Über ein gekipptes Fenster habe sich die Feuerwehr Zutritt zur Wohnung verschaffen können. In der Wohnung sei eine Musikanlage angeschaltet gewesen, welche sich offensichtlich mittels eines Timers um 6.00 Uhr eingeschaltet habe. Der Stecker sei aus der Steckdose gezogen worden. In der Wohnung seien die Möbel größtenteils abgedeckt gewesen. Lediglich einige persönliche Gegenstände einer Frau ... ... (Klägerin) seien aufgefunden worden. Frau ... sei offensichtlich die Tochter des ehemaligen Betreuers von Frau ... und wohne in der ... ...; sie sei telefonisch benachrichtigt worden. Hierauf habe sie angegeben, dass sie auf die Wohnung aufpassen würde und dort einmal genächtigt habe; dabei habe sie offensichtlich vergessen, den Timer auszustellen.
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Mit Bescheid vom 17.08.2004 forderte die Landeshauptstadt Stuttgart - Branddirektion - von der Landespolizeidirektion Stuttgart II gemäß § 36 FwG BW i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der Stadt Stuttgart Kostenersatz in Höhe von 94,07 EUR für den Feuerwehreinsatz (Kraftfahrzeugkosten: 18,92 EUR; Personalkosten: 66,46 EUR und Gerätekosten: 8,69 EUR).
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Mit Bescheid vom 06.10.2004 zog die Landespolizeidirektion Stuttgart II die Klägerin unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 PolG zur Zahlung der Kosten des Feuerwehreinsatzes (Kosten der Branddirektion Stuttgart 94,07 EUR; Verwaltungsgebühr 30,-- EUR) heran.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den diese im Wesentlichen damit begründete, das Aufbrechen einer Wohnung allein, weil darin laute Musik zu hören gewesen sei, sei nicht durch das Grundgesetz gedeckt. Die Geräuschquelle hätte durch das einfache Entfernen der Sicherung im Sicherungskasten auf der Treppe erfolgreich abgestellt werden können.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landespolizeidirektion - den Widerspruch der Klägerin zurück und setzte eine Gebühr in Höhe von 125,-- EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Polizisten hätten im Hinblick auf die laute Musik in der derzeit unbewohnten Wohnung der Frage nachgehen müssen, ob sich in den Räumlichkeiten eine Person befinde, die aus einer hilflosen Lage befreit werden müsse, oder sich darin unberechtigte Personen aufhielten. Dazu hätte die Wohnung betreten und wegen fehlender anderer Möglichkeiten auch die Stuttgarter Feuerwehr um Hilfe ersucht werden müssen. Die Klägerin habe sich den entstandenen Anschein zurechnen zu lassen, da sie die Ursache gesetzt habe; weniger belastende Maßnahmen seien nicht erkennbar gewesen. Das der Polizei eingeräumte Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Die von der Landeshauptstadt Stuttgart für den Einsatz der Feuerwehr gegenüber der Landespolizeidirektion Stuttgart II geltend gemachten und zwischenzeitlich erstatteten Kosten seien von der Klägerin zu ersetzen; es sei unbillig, sie der Landespolizeidirektion und damit der Allgemeinheit aufzuerlegen.
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Am 25.03.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Polizei hätte ihren Vater anrufen oder die Sicherung im Sicherungskasten des Treppenhauses ausschalten können. Feuerwehrkosten könnten nach § 36 Abs. 2 FwG nur nach Ermessen verlangt werden. Im Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 17.08.2004 sei keine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen worden. Schließlich sei die Verwaltungsgebühr im Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II verjährt; diese Gebühr und die Widerspruchsgebühr seien überdies unangemessen und unverhältnismäßig.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die handelnden Polizeibeamten pflichtgemäß so rasch wie möglich die Wohnung hätten öffnen lassen. Die Voraussetzungen des § 31 PolG zum Betreten der Wohnung hätten vorgelegen.
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Mit Urteil vom 05.10.2009 - 5 K 1110/08 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der auf § 8 Abs. 2 Satz 1 PolG gestützte Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 06.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sei ermessensfehlerhaft. Die Vorschrift schreibe vor, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden ließen nicht erkennen, dass sich die Behörde eines Ermessensspielraums bewusst gewesen sei. Überdies sei der Feuerwehreinsatz nicht im Wege einer Amtshilfe erfolgt. Die Landeshauptstadt Stuttgart habe aufgrund des Feuerwehrrechts eine eigene Aufgabe wahrgenommen. Für diesen Feuerwehreinsatz hätte die Stadt Stuttgart gemäß § 36 Abs. 2 FwG von der Klägerin unmittelbar Ersatz der Kosten verlangen können. Eine Ermessensbetätigung, wie sie die Regelung des § 36 Abs. 2 FwG vorsehe, sei aber in der Kostenanforderung der Stadt Stuttgart gegenüber der Landespolizeidirektion II nicht zu erkennen. Der formell rechtswidrige Kostenbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart könne daher nicht zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden.
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Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27.05.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 PolG gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspreche es dem Zweck der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten dem Störer aufzuerlegen. Eine Ausnahme von dem Regelfall liege nicht vor. Die Klägerin habe durch ihr eigenes Verhalten die Ursache für die Störung gesetzt und auch den Anschein einer Gefahr durch ihr Verhalten zurechenbar veranlasst. Ein Ermessensdefizit sei auch nicht im Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart über den Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG zu sehen. Die Erstattungspflicht für Kosten nach dieser Vorschrift sei durch Satzung vom 18.03.1982 festgelegt, so dass die Stadt Stuttgart ihr Ermessen in rechtlich zulässiger Weise gebunden habe. Im Übrigen wäre eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn sie denn bestanden hätte, rechtlich unerheblich gewesen. Weder dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 PolG noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei zu entnehmen, dass eine formell rechtswidrige Kostenanforderung eines Hoheitsträgers gegenüber einem anderen Hoheitsträger nicht zur Grundlage einer Kostenfestsetzung gemacht werden könne.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.10.2009 - 5 K 1110/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
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Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.
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Die Berufung des Beklagten, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die polizeiliche Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung war zwar rechtmäßig (1.); die Polizei war auch grundsätzlich zur Kostenerhebung nach § 8 Abs. 2 PolG berechtigt (2.); bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr handelt es sich jedoch nicht um erstattungsfähige Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 2 PolG (3.).
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1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 8 Abs. 2 PolG. Danach sind die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG entstanden sind.
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Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten besteht, wenn das Tätigwerden der Polizei als unmittelbare Ausführung anzusehen und die polizeiliche Maßnahme formell und materiell rechtmäßig gewesen ist (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 6; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 911; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 32). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Der Polizeivollzugsdienst war für die polizeiliche Maßnahme zuständig. Da die Polizei am frühen Sonntagmorgen alarmiert wurde und zu diesem Zeitpunkt mit der Erreichbarkeit der Ortspolizeibehörde nicht gerechnet werden konnte, ein sofortiges Tätigwerden jedoch erforderlich erschien, war ein Einschreiten durch den Polizeivollzugsdienst (§ 60 Abs. 2 PolG) unumgänglich. Dabei beendete die zusätzliche Anforderung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stuttgart durch den Polizeivollzugsdienst nicht die originäre Zuständigkeit der Polizei.
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Die polizeiliche Maßnahme begegnet auch materiell keinen rechtlichen Bedenken. Da laute Musik aus der Wohnung drang, ohne dass die Wohnungstür geöffnet worden war, lag die Möglichkeit nicht fern, dass sich eine hilflose Person - berechtigt oder unberechtigt - in der betreffenden Wohnung befindet.
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Auch die qualifizierten Voraussetzungen für ein Betreten der Wohnung i.S. von § 31 Abs. 1 Satz 1 PolG lagen vor. Danach kann die Polizei - außerhalb der Nachtzeit - eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift erfasst das Eintreten und Besichtigen der Wohnung, um einfache Feststellungen zu treffen, ohne Behältnisse zu öffnen. Dazu zählt danach auch die Nachschau, woher die laute Radiomusik kommt und ob sich hilflose Personen in der Wohnung aufhalten. § 31 Abs. 1 PolG ermächtigt auch dazu, Hindernisse zu beseitigen, die dem Betreten der Wohnung entgegenstehen. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens an einem wichtigen Rechtsgut droht, falls die Polizei nicht einschreitet (Belz/Mußmann, a.a.O. § 31 RdNr. 7; BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, 40). Für die Beurteilung der Gefahrenlage kommt es auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand die dringende Gefahr, dass sich eine hilflose Person in der Wohnung befindet. Den Polizeibeamten war aufgrund der Äußerungen der Mitbewohner bekannt, dass Wohnungsinhaberin eine alte Dame war, die sich seit einiger Zeit im Altenheim befand und die Wohnung gelegentlich von einem jungen Mädchen aufgesucht wurde. Es konnte zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese oder eine andere Person in den Räumlichkeiten in einer hilflosen Lage befand.
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Wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, eine rechtzeitige Erreichbarkeit jedenfalls nicht gewährleistet, zumal damit gerechnet werden musste, dass sich gerade derjenige, der die Sachherrschaft über die Wohnung hatte, der Hilfe bedurfte.
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Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen waren nicht erkennbar. Durch ein Entfernen der Sicherung in dem im Treppenhaus befindlichen Sicherungskasten hätte die Polizei, selbst wenn sie hiervon gewusst hätte, dieser Gefahr nicht wirksam begegnen können.
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Ob die Polizei bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten durchführt, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Kostenfolgen für den Betroffenen. Ist die Polizei selbst ohne besondere Mühewaltung mit eigenen sachkundigen Kräften und eigener Ausrüstung zur unmittelbaren Ausführung der polizeilichen Maßnahme in der Lage, wäre die kostenintensivere Beauf-tragung eines Dritten ermessensfehlerhaft. Muss ein Dritter herangezogen werden, besteht bei mehreren in Frage kommenden Beauftragten polizeiliches Auswahlermessen (vgl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Auflage, Art. 9 RdNr. 4 zur entsprechenden Regelung in Bayern).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beauftragung der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart rechtlich nicht zu beanstanden. Die Öffnung der Wohnungstür war der Polizei mit eigenen Mitteln nicht möglich, sodass entweder ein Schlüsseldienst oder die Feuerwehr hiermit beauftragt werden musste. Da ein Schlüsseldienst am frühen Sonntagmorgen weder kostengünstiger noch schneller vor Ort gewesen wäre und außerdem die Feuerwehr die Möglichkeit hatte, mittels ihrer technischen Ausrüstung sich über das gekippte Fenster Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, hat die Polizei ermessensfehlerfrei die Feuerwehr um Hilfe ersucht.
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Die Polizei hat schließlich, nachdem entsprechende Ermittlungen angestellt worden sind, die von der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme Betroffenen unverzüglich unterrichtet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PolG).
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2. War danach die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig, so war der Beklagte grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 PolG berechtigt, die hierfür angefallenen Kosten geltend zu machen.
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Ob ein Störer gemäß § 8 Abs. 2 PolG zum Kostenersatz herangezogen wird, steht - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Senatsurteil v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 f.; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 8 RdNr. 27; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. RdNr. 804; a.A. Belz/Mußmann, a.a.O. § 8 RdNr. 18). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht es allerdings dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten vom Störer zu erheben (vgl. Senatsurt. v. 17.09.1990, a.a.O, Wolf/Stephan/Deger, § 8 RdNr. 27; Hess. VGH, Urt. v. 30.05.1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29 f.). Eine Ausnahme vom Regelfall lag nicht vor.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie im Sinne des § 6 PolG den Anschein einer Gefahr in zurechenbarer Weise veranlasst. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt neben ihrem Vater, dem Betreuer der Wohnungsinhaberin ..., die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausgeübt hat, hat gegenüber der Polizei selbst angegeben, vergessen zu haben, die mit der Musikanlage verbundene Weckfunktion auszuschalten. Durch dieses Verhalten setzte sie die Ursache für die spätere Störung und die dadurch hervorgerufene Anscheinsgefahr, welche zum Einsatz der Polizei und - in deren Auftrag - zum Einsatz der Feuerwehr führte.
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3. Die angegriffenen Bescheide sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr nicht um erstattungsfähige Auslagen in Sinne des § 8 Abs. 2 PolG handelt.
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Die Feuerwehr hat im vorliegenden Fall keine - als Auslage erstattungsfähige - Amtshilfe geleistet (3.1), sondern eine eigene Aufgabe nach dem Feuerwehrgesetz erfüllt (3.2). Ihr stand daher für ihren Einsatz nach dem Feuerwehrgesetz ein eigener Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin als Verursacherin der Gefahr zu; für eine Heranziehung des Beklagten zur Kostenerstattung fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage.
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3.1 Ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt Stuttgart gegenüber dem Beklagten für den Einsatz ihrer Feuerwehr nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, den die Polizei wiederum gemäß § 8 Abs. 2 PolG als Auslage gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können, scheidet aus. Nach dieser Vorschrift hat die ersuchende Behörde auf Anforderung der ersuchten Behörde Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 EUR übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Satz 2 der Vorschrift setzt voraus, dass Amtshilfe im Sinne des § 4 LVwVfG geleistet worden ist. Amtshilfe ist legaldefiniert als von einer Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG nicht vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten (Nr. 1) oder die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Hilfe im konkreten Fall der Unterstützung der Tätigkeit der Polizei dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 4 RdNr. 16).
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3.2 Hat die Feuerwehr hingegen in Erfüllung einer in § 2 FwG genannten Tätigkeit eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt, so ist Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch der Feuerwehr § 36 Abs. 2 FwG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Stadt Stuttgart vom 17.08.2004 geltenden Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105) i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS - der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.03.1982. Dies ist hier der Fall. Kostenschuldner sind insoweit allein die in § 36 Abs. 2 FwG a.F. genannten Kostenpflichtigen.
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Gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. können die Träger der Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz fordern für Leistungen, die nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden sind, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F.). Unstreitig wurde durch die laute Radiomusik in der Wohnung weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. lebensbedrohliche Lage für einen Menschen begründet. Die Feuerwehr erbrachte vielmehr eine „andere Leistung“ i.S. des § 36 Abs. 2 FwG a.F., für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Ersatz der Kosten verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 FwG a.F. kann die Feuerwehr auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe beauftragt werden. Allerdings stellt nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F. dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für den Einsatz in öffentlichen Notständen verfügt. An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex-ante-Sicht an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris).
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An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 27.06.2004 als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage zu bewerten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Menschen in der Wohnung in irgendeiner Weise gefährdet sind. Die Beseitigung dieser Notlage erforderte den Einsatz technischen Geräts, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Die Feuerwehr der Stadt Stuttgart hat damit eine eigene Aufgabe erbracht, für die sie gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. Kostenersatz vom Kostenpflichtigen verlangen kann. Auf diese Rechtsgrundlage hat die Stadt Stuttgart auch ihre Forderung gestützt. Ein Fall der Amtshilfe war hingegen nicht gegeben.
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Das Feuerwehrgesetz sieht keine gesetzliche Regelung vor, die der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr für den vorliegenden Fall einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Polizei, die sie angefordert hat, ermöglichen würde. Nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. kann Kostenersatz verlangt werden von denjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (Nr. 1), von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt (Nr. 2), und schließlich von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde (Nr. 3). Unter die Nr. 3 fallen dabei natürliche und juristische Personen, in deren Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist. Die Regelung greift den Grundgedanken des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) auf (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 36 RdNr. 21; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2, Aufl., § 36 RdNr. 17). Daraus folgt, dass die Polizei, die die Feuerwehr angefordert hat, nicht Kostenersatzpflichtiger i.S. der Nr. 3 ist. Vielmehr ist die Klägerin Kostenverursacherin i.S. der Nr. 1 der Regelung, so dass sie gegenüber der Stadt Stuttgart grundsätzlich kostenpflichtig ist.
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Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, selbst für den Fall, dass eine Inanspruchnahme der Landespolizeidirektion Stuttgart II durch die Stadt Stuttgart nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 FwG a.F. rechtswidrig sein sollte, so dürften die verauslagten Kosten gleichwohl zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden. Dies zeige auch eine vergleichende Betrachtung: So müsse die Polizeibehörde von Fall zu Fall entscheiden, ob sie entweder ein privates Unternehmen oder die Feuerwehr mit einer technischen Hilfeleistung beauftrage. Die Auswahl des Beauftragten habe i.S. einer effektiven Gefahrenabwehr in erster Linie im Hinblick auf eine rasche Umsetzung der erforderlichen Maßnahme zu erfolgen. Die Auswahlentscheidung könne jedoch für das anschließende Verfahren zum Ersatz der Polizeikosten keinen Unterschied bedeuten. Hätte die Polizei im vorliegenden Fall zum Öffnen der Türe einen privaten Schlüsseldienst beauftragt, so hätte sie die Kosten, die dieser in Rechnung gestellt hätte, von der Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 PolG verlangen können. Nichts anderes könne gelten, wenn anstelle eines privaten Dienstleisters die Feuerwehr beauftragt worden ist. Denn es sei kein Grund ersichtlich, den Adressaten der Kosten-ersatzforderung der Polizeibehörde hier besser zu stellen, als in den Fällen, in denen der Beauftragte ein Privatunternehmen ist. In beiden Fällen würden Kosten in Ansatz gebracht, die die Polizei als Ersatz der finanziellen Aufwendungen verlangt, für die sie in Vorlage getreten ist.
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Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr - anders als dem Schlüsseldienst, der im Auftrag der Polizei tätig wurde - unmittelbar ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen zusteht, den sie diesem gegenüber durch Verwaltungsakt (§ 36 Abs. 5 FwG a.F.) geltend machen und im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben kann. Der Stadt Stuttgart war dabei nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. Ermessen eingeräumt (heute hingegen Soll-Vorschrift, vgl. § 34 Abs. 2 FwG i.d.F. vom 02.03.2010, GBl. S. 333). Ihr stand in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns durch Satzung, deren Rechtsgrundlage § 4 i.V.m. § 10 GemO ist, oder durch Richtlinien, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Auch bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn Durchschnittssätze für einzelne Kostenpositionen durch Satzung festgelegt werden. In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 36 Abs. 2 FwG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden. Allerdings darf eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung hierdurch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urt. d. erkennenden Senats v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -VBlBW 2002, 73).
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Auch wenn die Stadt Stuttgart die Betätigung des Entschließungsermessens aufgrund § 2 Abs. 2 ihrer Feuerwehr-Kostenersatzsatzung vom 18.03.1982, zuletzt geändert am 25.03.2010 (ABl. Nr. 13/14 v. 01.04.2010), und das ihr eingeräumte Auswahlermessen (vgl. § 2 Abs. 3 FwKS) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebunden hat, so lässt sich jedoch eine gleichwohl verbleibende, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Entscheidung immer nur in Bezug auf den konkreten Kostenpflichtigen treffen. Dies gilt auch für die Billigkeitsentscheidung nach § 36 Abs. 7 FwG a.F. Außerdem hätte die Klägerin gegen einen gegen sie gerichteten Feuerwehr-Kostenersatzbescheid Rechtsmittel einlegen können, dessen Erfolg nicht absehbar gewesen wäre.
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Die Aufhebung der Sachentscheidung hat zur Folge, dass auch die Gebührenentscheidungen in den angegriffenen Bescheiden keinen Bestand haben können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 249,07 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Die Berufung des Beklagten, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die polizeiliche Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung war zwar rechtmäßig (1.); die Polizei war auch grundsätzlich zur Kostenerhebung nach § 8 Abs. 2 PolG berechtigt (2.); bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr handelt es sich jedoch nicht um erstattungsfähige Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 2 PolG (3.).
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1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 8 Abs. 2 PolG. Danach sind die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG entstanden sind.
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Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten besteht, wenn das Tätigwerden der Polizei als unmittelbare Ausführung anzusehen und die polizeiliche Maßnahme formell und materiell rechtmäßig gewesen ist (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 6; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 911; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 32). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Der Polizeivollzugsdienst war für die polizeiliche Maßnahme zuständig. Da die Polizei am frühen Sonntagmorgen alarmiert wurde und zu diesem Zeitpunkt mit der Erreichbarkeit der Ortspolizeibehörde nicht gerechnet werden konnte, ein sofortiges Tätigwerden jedoch erforderlich erschien, war ein Einschreiten durch den Polizeivollzugsdienst (§ 60 Abs. 2 PolG) unumgänglich. Dabei beendete die zusätzliche Anforderung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stuttgart durch den Polizeivollzugsdienst nicht die originäre Zuständigkeit der Polizei.
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Die polizeiliche Maßnahme begegnet auch materiell keinen rechtlichen Bedenken. Da laute Musik aus der Wohnung drang, ohne dass die Wohnungstür geöffnet worden war, lag die Möglichkeit nicht fern, dass sich eine hilflose Person - berechtigt oder unberechtigt - in der betreffenden Wohnung befindet.
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Auch die qualifizierten Voraussetzungen für ein Betreten der Wohnung i.S. von § 31 Abs. 1 Satz 1 PolG lagen vor. Danach kann die Polizei - außerhalb der Nachtzeit - eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift erfasst das Eintreten und Besichtigen der Wohnung, um einfache Feststellungen zu treffen, ohne Behältnisse zu öffnen. Dazu zählt danach auch die Nachschau, woher die laute Radiomusik kommt und ob sich hilflose Personen in der Wohnung aufhalten. § 31 Abs. 1 PolG ermächtigt auch dazu, Hindernisse zu beseitigen, die dem Betreten der Wohnung entgegenstehen. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens an einem wichtigen Rechtsgut droht, falls die Polizei nicht einschreitet (Belz/Mußmann, a.a.O. § 31 RdNr. 7; BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, 40). Für die Beurteilung der Gefahrenlage kommt es auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand die dringende Gefahr, dass sich eine hilflose Person in der Wohnung befindet. Den Polizeibeamten war aufgrund der Äußerungen der Mitbewohner bekannt, dass Wohnungsinhaberin eine alte Dame war, die sich seit einiger Zeit im Altenheim befand und die Wohnung gelegentlich von einem jungen Mädchen aufgesucht wurde. Es konnte zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese oder eine andere Person in den Räumlichkeiten in einer hilflosen Lage befand.
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Wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, eine rechtzeitige Erreichbarkeit jedenfalls nicht gewährleistet, zumal damit gerechnet werden musste, dass sich gerade derjenige, der die Sachherrschaft über die Wohnung hatte, der Hilfe bedurfte.
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Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen waren nicht erkennbar. Durch ein Entfernen der Sicherung in dem im Treppenhaus befindlichen Sicherungskasten hätte die Polizei, selbst wenn sie hiervon gewusst hätte, dieser Gefahr nicht wirksam begegnen können.
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Ob die Polizei bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten durchführt, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Kostenfolgen für den Betroffenen. Ist die Polizei selbst ohne besondere Mühewaltung mit eigenen sachkundigen Kräften und eigener Ausrüstung zur unmittelbaren Ausführung der polizeilichen Maßnahme in der Lage, wäre die kostenintensivere Beauf-tragung eines Dritten ermessensfehlerhaft. Muss ein Dritter herangezogen werden, besteht bei mehreren in Frage kommenden Beauftragten polizeiliches Auswahlermessen (vgl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Auflage, Art. 9 RdNr. 4 zur entsprechenden Regelung in Bayern).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beauftragung der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart rechtlich nicht zu beanstanden. Die Öffnung der Wohnungstür war der Polizei mit eigenen Mitteln nicht möglich, sodass entweder ein Schlüsseldienst oder die Feuerwehr hiermit beauftragt werden musste. Da ein Schlüsseldienst am frühen Sonntagmorgen weder kostengünstiger noch schneller vor Ort gewesen wäre und außerdem die Feuerwehr die Möglichkeit hatte, mittels ihrer technischen Ausrüstung sich über das gekippte Fenster Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, hat die Polizei ermessensfehlerfrei die Feuerwehr um Hilfe ersucht.
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Die Polizei hat schließlich, nachdem entsprechende Ermittlungen angestellt worden sind, die von der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme Betroffenen unverzüglich unterrichtet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PolG).
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2. War danach die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig, so war der Beklagte grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 PolG berechtigt, die hierfür angefallenen Kosten geltend zu machen.
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Ob ein Störer gemäß § 8 Abs. 2 PolG zum Kostenersatz herangezogen wird, steht - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Senatsurteil v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 f.; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 8 RdNr. 27; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. RdNr. 804; a.A. Belz/Mußmann, a.a.O. § 8 RdNr. 18). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht es allerdings dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten vom Störer zu erheben (vgl. Senatsurt. v. 17.09.1990, a.a.O, Wolf/Stephan/Deger, § 8 RdNr. 27; Hess. VGH, Urt. v. 30.05.1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29 f.). Eine Ausnahme vom Regelfall lag nicht vor.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie im Sinne des § 6 PolG den Anschein einer Gefahr in zurechenbarer Weise veranlasst. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt neben ihrem Vater, dem Betreuer der Wohnungsinhaberin ..., die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausgeübt hat, hat gegenüber der Polizei selbst angegeben, vergessen zu haben, die mit der Musikanlage verbundene Weckfunktion auszuschalten. Durch dieses Verhalten setzte sie die Ursache für die spätere Störung und die dadurch hervorgerufene Anscheinsgefahr, welche zum Einsatz der Polizei und - in deren Auftrag - zum Einsatz der Feuerwehr führte.
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3. Die angegriffenen Bescheide sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr nicht um erstattungsfähige Auslagen in Sinne des § 8 Abs. 2 PolG handelt.
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Die Feuerwehr hat im vorliegenden Fall keine - als Auslage erstattungsfähige - Amtshilfe geleistet (3.1), sondern eine eigene Aufgabe nach dem Feuerwehrgesetz erfüllt (3.2). Ihr stand daher für ihren Einsatz nach dem Feuerwehrgesetz ein eigener Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin als Verursacherin der Gefahr zu; für eine Heranziehung des Beklagten zur Kostenerstattung fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage.
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3.1 Ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt Stuttgart gegenüber dem Beklagten für den Einsatz ihrer Feuerwehr nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, den die Polizei wiederum gemäß § 8 Abs. 2 PolG als Auslage gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können, scheidet aus. Nach dieser Vorschrift hat die ersuchende Behörde auf Anforderung der ersuchten Behörde Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 EUR übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Satz 2 der Vorschrift setzt voraus, dass Amtshilfe im Sinne des § 4 LVwVfG geleistet worden ist. Amtshilfe ist legaldefiniert als von einer Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG nicht vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten (Nr. 1) oder die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Hilfe im konkreten Fall der Unterstützung der Tätigkeit der Polizei dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 4 RdNr. 16).
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3.2 Hat die Feuerwehr hingegen in Erfüllung einer in § 2 FwG genannten Tätigkeit eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt, so ist Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch der Feuerwehr § 36 Abs. 2 FwG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Stadt Stuttgart vom 17.08.2004 geltenden Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105) i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS - der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.03.1982. Dies ist hier der Fall. Kostenschuldner sind insoweit allein die in § 36 Abs. 2 FwG a.F. genannten Kostenpflichtigen.
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Gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. können die Träger der Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz fordern für Leistungen, die nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden sind, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F.). Unstreitig wurde durch die laute Radiomusik in der Wohnung weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. lebensbedrohliche Lage für einen Menschen begründet. Die Feuerwehr erbrachte vielmehr eine „andere Leistung“ i.S. des § 36 Abs. 2 FwG a.F., für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Ersatz der Kosten verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 FwG a.F. kann die Feuerwehr auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe beauftragt werden. Allerdings stellt nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F. dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für den Einsatz in öffentlichen Notständen verfügt. An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex-ante-Sicht an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris).
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An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 27.06.2004 als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage zu bewerten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Menschen in der Wohnung in irgendeiner Weise gefährdet sind. Die Beseitigung dieser Notlage erforderte den Einsatz technischen Geräts, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Die Feuerwehr der Stadt Stuttgart hat damit eine eigene Aufgabe erbracht, für die sie gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. Kostenersatz vom Kostenpflichtigen verlangen kann. Auf diese Rechtsgrundlage hat die Stadt Stuttgart auch ihre Forderung gestützt. Ein Fall der Amtshilfe war hingegen nicht gegeben.
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Das Feuerwehrgesetz sieht keine gesetzliche Regelung vor, die der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr für den vorliegenden Fall einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Polizei, die sie angefordert hat, ermöglichen würde. Nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. kann Kostenersatz verlangt werden von denjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (Nr. 1), von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt (Nr. 2), und schließlich von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde (Nr. 3). Unter die Nr. 3 fallen dabei natürliche und juristische Personen, in deren Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist. Die Regelung greift den Grundgedanken des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) auf (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 36 RdNr. 21; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2, Aufl., § 36 RdNr. 17). Daraus folgt, dass die Polizei, die die Feuerwehr angefordert hat, nicht Kostenersatzpflichtiger i.S. der Nr. 3 ist. Vielmehr ist die Klägerin Kostenverursacherin i.S. der Nr. 1 der Regelung, so dass sie gegenüber der Stadt Stuttgart grundsätzlich kostenpflichtig ist.
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Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, selbst für den Fall, dass eine Inanspruchnahme der Landespolizeidirektion Stuttgart II durch die Stadt Stuttgart nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 FwG a.F. rechtswidrig sein sollte, so dürften die verauslagten Kosten gleichwohl zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden. Dies zeige auch eine vergleichende Betrachtung: So müsse die Polizeibehörde von Fall zu Fall entscheiden, ob sie entweder ein privates Unternehmen oder die Feuerwehr mit einer technischen Hilfeleistung beauftrage. Die Auswahl des Beauftragten habe i.S. einer effektiven Gefahrenabwehr in erster Linie im Hinblick auf eine rasche Umsetzung der erforderlichen Maßnahme zu erfolgen. Die Auswahlentscheidung könne jedoch für das anschließende Verfahren zum Ersatz der Polizeikosten keinen Unterschied bedeuten. Hätte die Polizei im vorliegenden Fall zum Öffnen der Türe einen privaten Schlüsseldienst beauftragt, so hätte sie die Kosten, die dieser in Rechnung gestellt hätte, von der Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 PolG verlangen können. Nichts anderes könne gelten, wenn anstelle eines privaten Dienstleisters die Feuerwehr beauftragt worden ist. Denn es sei kein Grund ersichtlich, den Adressaten der Kosten-ersatzforderung der Polizeibehörde hier besser zu stellen, als in den Fällen, in denen der Beauftragte ein Privatunternehmen ist. In beiden Fällen würden Kosten in Ansatz gebracht, die die Polizei als Ersatz der finanziellen Aufwendungen verlangt, für die sie in Vorlage getreten ist.
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Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr - anders als dem Schlüsseldienst, der im Auftrag der Polizei tätig wurde - unmittelbar ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen zusteht, den sie diesem gegenüber durch Verwaltungsakt (§ 36 Abs. 5 FwG a.F.) geltend machen und im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben kann. Der Stadt Stuttgart war dabei nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. Ermessen eingeräumt (heute hingegen Soll-Vorschrift, vgl. § 34 Abs. 2 FwG i.d.F. vom 02.03.2010, GBl. S. 333). Ihr stand in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns durch Satzung, deren Rechtsgrundlage § 4 i.V.m. § 10 GemO ist, oder durch Richtlinien, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Auch bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn Durchschnittssätze für einzelne Kostenpositionen durch Satzung festgelegt werden. In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 36 Abs. 2 FwG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden. Allerdings darf eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung hierdurch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urt. d. erkennenden Senats v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -VBlBW 2002, 73).
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Auch wenn die Stadt Stuttgart die Betätigung des Entschließungsermessens aufgrund § 2 Abs. 2 ihrer Feuerwehr-Kostenersatzsatzung vom 18.03.1982, zuletzt geändert am 25.03.2010 (ABl. Nr. 13/14 v. 01.04.2010), und das ihr eingeräumte Auswahlermessen (vgl. § 2 Abs. 3 FwKS) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebunden hat, so lässt sich jedoch eine gleichwohl verbleibende, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Entscheidung immer nur in Bezug auf den konkreten Kostenpflichtigen treffen. Dies gilt auch für die Billigkeitsentscheidung nach § 36 Abs. 7 FwG a.F. Außerdem hätte die Klägerin gegen einen gegen sie gerichteten Feuerwehr-Kostenersatzbescheid Rechtsmittel einlegen können, dessen Erfolg nicht absehbar gewesen wäre.
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Die Aufhebung der Sachentscheidung hat zur Folge, dass auch die Gebührenentscheidungen in den angegriffenen Bescheiden keinen Bestand haben können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 249,07 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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