Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2007 - 7 K 732/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet. |
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| | Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.). |
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| | Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | 1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt. |
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| | Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. |
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| | a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. |
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| | In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). |
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| | Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden. |
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| | In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend. |
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| | b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48). |
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| | Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind. |
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| | Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009). |
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| | 2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch. |
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| | § 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65). |
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| | Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt. |
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| | Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.). |
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| | 3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet. |
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| | Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30). |
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| | Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind. |
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| | 4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5). |
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| | a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes). |
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| | Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei. |
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| | b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei). |
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| | Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien. |
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| | c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte). |
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| | Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. |
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| | d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38). |
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| | Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38. |
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| | e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche). |
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| | Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will. |
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| | f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen) |
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| | Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten. |
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| | g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste) |
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| | Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will. |
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| | Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage. |
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| | h.) Nr. 8 (Abwasserkataster) |
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| | Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen. |
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| | i.) Nr. 9 (Jahresbericht) |
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| | Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen. |
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| | Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen. |
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| | k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs) |
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| | Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden. |
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| | Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. |
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| | m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche) |
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| | Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war. |
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| | n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten) |
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| | Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen. |
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| | Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz) |
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| | Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen. |
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| | Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.). |
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| | 1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt. |
|
| | 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird. |
|
| | Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet. |
|
| | Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden. |
|
| | Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden. |
|
| | Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann. |
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| | Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen. |
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| | Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen. |
|
| | Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird. |
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| | Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen. |
|
| | Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen. |
|
| | Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten. |
|
| | Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt. |
|
| | Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt. |
|
| | Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei. |
|
| | Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen. |
|
| | Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet. |
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| | Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich. |
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| | Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt. |
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| | Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden. |
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| | Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge. |
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| | Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen. |
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| | Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich. |
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| | Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht. |
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| | Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben. |
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| | Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen. |
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| | Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen. |
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| | Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung. |
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| | Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt. |
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| | Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien. |
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| | Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben. |
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| | Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2. |
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| | Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG). |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet. |
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| | Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.). |
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| | Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | 1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt. |
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| | Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. |
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| | a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. |
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| | In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). |
|
| | Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden. |
|
| | In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend. |
|
| | b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48). |
|
| | Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind. |
|
| | Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009). |
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| | 2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch. |
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| | § 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65). |
|
| | Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt. |
|
| | Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.). |
|
| | 3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet. |
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| | Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30). |
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| | Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind. |
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| | 4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5). |
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| | a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes). |
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| | Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei. |
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| | b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei). |
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| | Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien. |
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| | c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte). |
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| | Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. |
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| | d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38). |
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| | Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38. |
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| | e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche). |
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| | Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will. |
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| | f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen) |
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| | Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten. |
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| | g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste) |
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| | Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will. |
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| | Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage. |
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| | h.) Nr. 8 (Abwasserkataster) |
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| | Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen. |
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| | i.) Nr. 9 (Jahresbericht) |
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| | Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen. |
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| | Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen. |
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| | k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs) |
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| | Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden. |
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| | Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. |
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| | m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche) |
|
| | Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war. |
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| | n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten) |
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| | Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen. |
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| | Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz) |
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| | Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen. |
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| | Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.). |
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| | 1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt. |
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| | 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird. |
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| | Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet. |
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| | Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden. |
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| | Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden. |
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| | Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann. |
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| | Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen. |
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| | Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen. |
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| | Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird. |
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| | Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen. |
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| | Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen. |
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| | Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten. |
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| | Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt. |
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| | Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt. |
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| | Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei. |
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| | Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen. |
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| | Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet. |
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| | Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich. |
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| | Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt. |
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| | Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden. |
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| | Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge. |
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| | Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen. |
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| | Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich. |
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| | Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht. |
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| | Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben. |
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| | Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen. |
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| | Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen. |
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| | Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung. |
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| | Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt. |
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| | Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien. |
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| | Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben. |
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| | Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2. |
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| | Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG). |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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