Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2003/10

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09 - hinsichtlich des Klägers zu 1 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 112,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 16.07.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen 5/6 der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 trägt 1/6 der Gerichtskosten und 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Gewährung von Schichtzulagen.
Die Kläger sind Beamte des beklagten Bundeseisenbahnvermögens und der DB Systel GmbH zugewiesen. Sie arbeiten nach einem Schichtplan, nach dem die Arbeitszeit von montags bis freitags auf zwei Schichten verteilt ist: Schicht 1 von 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr und Schicht 2 von 10:30 Uhr bis 20:00 Uhr.
Dem 1952 geborenen Kläger zu 1 wurde mit Bescheid vom 21.12.2006 antragsgemäß nach § 72b Abs. 1 BBG a.F. Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt. Die Ausgestaltung wurde mit Schreiben der (damaligen) DB Telematik GmbH vom 03.01.2007 in Form der Blockbildung festgelegt. Vom 01.03.2007 bis zum 29.02.2012 befindet sich der Kläger zu 1 in der sog. Arbeitsphase, danach bis zum 24.02.2017 in der Freistellungsphase. Der Kläger zu 2 ist 1964 geboren und in Vollzeit tätig.
Mit Schreiben vom 18.05.2009 beantragten die Kläger rückwirkend ab Januar 2007 die Gewährung einer Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV). Zur Begründung führten sie aus, sie leisteten regelmäßig und ständig Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit entsprechend ihren jeweiligen Dienstplänen.
Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 16.07.2009 ab: Ungeachtet der fehlenden Bezifferung und zeitlichen Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen sei der Antrag unbegründet. Nach der seit vielen Jahren geübten Praxis sei der Anspruch jedenfalls dann nicht gegeben, wenn - wie hier - die Nachtzeit (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht tangiert werde, da in diesem Fall eine besondere Erschwernis nicht vorliege.
Mit ihren hiergegen erhobenen Widersprüchen konkretisierten und bezifferten die Kläger den jeweils geltend gemachten Anspruch und führten aus, dass es bemerkenswert erscheine, dass die DB Systel GmbH für die zugewiesenen Beamten, die im Schichtdienst beschäftigt seien, die tariflichen Zulagen im Rahmen der „als-ob-Kostenabrechnung“ an den Beklagten abführe, aber gleichwohl den Beamten die Schichtzulage nicht ausbezahlt werde.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 13.11.2009 - eingegangen bei den Klägern am 18.11.2009 - zurück: Zwar leisteten die Kläger Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden, nicht aber in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Der Auffassung, dass es für die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV nicht erforderlich sei, dass auch nachts gearbeitet werde, könne nicht gefolgt werden. Soweit nach dieser Bestimmung die Schichtzulage dann eingreife, wenn die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV nicht vorlägen, setze der Verordnungsgeber voraus, dass ein Anspruch auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV nur an einem zu geringen zeitlichen Umfang der Nachtschicht scheitere. Andernfalls würde die eigentliche Erschwernis, nämlich eine mindestens teilweise Dienstleistung zur Nachtzeit, in ihrer zentralen Bedeutung verkannt. Auch würde die Aussage zum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden ins Leere laufen. Es müsse daran festgehalten werden, dass überhaupt zur Nachtzeit gearbeitet werde, sei es auch nur für kurze Zeit. Durch die Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung sollten Belastungen abgegolten werden, die sich aus dem schichtbedingten Lebensrhythmuswechsel ergäben. Die grundlegenden Voraussetzungen zur Gewährung der Schichtzulage seien in § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV geregelt. Danach werde die Zulage gezahlt beim ständigen Einsatz nach Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten. Diese Voraussetzungen seien aus den klägerischen Angaben, wonach sie lediglich 5 bis 10 Tage pro Monat im Schichtdienst (Schicht 2) arbeiteten, nicht ableitbar. Der Umfang der von den Unternehmen des DB-Konzerns an den Beklagten zu erstattenden Personalkosten sei besoldungsrechtlich nicht relevant.
Mit ihren am 17.12.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen haben die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von - im Einzelnen bezifferten - Erschwerniszulagen für den Zeitraum Februar 2007 bis August 2009 begehrt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Erschwerniszulagenverordnung ausdrücklich den Wechselschichtdienst und alternativ den Schichtdienst nenne, was belege, dass der Gesetzgeber zwischen „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und „Schichtdienst“ unterscheide. Beides begründe - jeweils - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Zulagenanspruch aufgrund besonderer Erschwernisse. Der Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage setze keine (weitere) besondere Erschwernis im Sinne einer ungünstigen Arbeitszeit voraus. Maßgebliches Kriterium sei allein der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV, dessen Tatbestandsvoraussetzungen hier gegeben seien.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 15.07.2010 antragsgemäß unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 224,95 (Schichtzulage in Höhe von monatlich 20,45 EUR für 11 Monate) und dem Kläger zu 2 EUR 388,55 (Schichtzulage für 19 Monate) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu erstatten: Für die Gewährung der begehrten (allgemeinen) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sei nicht erforderlich, dass die Schicht der betroffenen Beamten zumindest teilweise die Nachtzeit berühre. Hierfür finde sich bereits im Wortlaut der Norm keine Grundlage. Auch die systematische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lasse sich der Regelung des § 20 Abs. 1 und 2 EZulV keine entsprechende Einschränkung entnehmen. Die dort enthaltenen Definitionen und das hieraus resultierende Zulagensystem seien auch für die Auslegung der Sonderregelung in Absatz 5 heranzuziehen, der lediglich der Sondersituation des genannten Personenkreises Rechnung tragen solle. In § 20 Abs. 1 und 2 EZulV werde eine Unterscheidung zwischen Wechselschichtdienst und Schichtdienst vorgenommen. Nach der gesetzlichen Definition sei für die Annahme von Schichtdienst nicht maßgeblich, dass ununterbrochene und damit auch die Nachtzeit tangierende Arbeitszeiten vorlägen. Diese Legaldefinitionen entsprächen auch der von den Tarifparteien in § 7 Abs. 1 und 2 TVöD ausgehandelten Festlegung, die zur Auslegung mit herangezogen werden könne. Für die hierin geregelte Abstufung der jeweiligen Schichtzulage spiele es keine Rolle, ob ein Teil des Schichtdienstes in die Nachtzeit falle, da Schichtarbeit bereits bei einem regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat und somit auch dann vorliege, wenn Dienstbeginn bzw. Dienstende nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechselten. Die Differenzierung in § 20 Abs. 1 und 2 EZulV finde sich auch in der in Absatz 5 vorgenommenen Abstufung wieder. Es sei nicht erkennbar, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Schichtzulage für Dienst, der lediglich tagsüber geleistet werde, fehle. Zwar sei nicht in derselben Weise mit körperlichen Beeinträchtigungen zu rechnen, wie sie bei häufiger Nachtarbeit aufgrund des daraus resultierenden gesundheitlich problematischen unregelmäßigen Lebensrhythmus bestünden. Der Wechsel von Arbeitszeiten wirke sich dennoch gerade im sozialen Bereich belastend aus. Insbesondere erschwere die Unregelmäßigkeit der Arbeitszeit sowohl die Organisation einer potentiellen Kinderbetreuung wie auch die Freizeitplanung und damit die Teilhabe am sozialen Leben.
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Gegen das am 26.07.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.08.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass für die Gewährung der begehrten (allgemeinen) Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zusätzlich erforderlich sei, dass die Schicht der betroffenen Beamten zumindest teilweise die Nachtzeit berühre. Der Begriff „ungünstige Arbeitszeit“ beziehe sich ganzheitlich auf die §§ 3 und 20 EZulV ohne Unterscheidung nach bestimmten Absätzen. Die Zulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV werde als Schichtzulage kumulativ zur allgemeinen Wechseldienstzulage gemäß § 4 EZulV gezahlt. Die zusätzliche Zahlung weise darauf hin, dass eine zusätzliche Erschwernis in Gestalt einer zumindest teilweise vorliegenden Nachtarbeit abgegolten werde. Die „Erschwernis“ sei übergeordnetes und stets notwendiges Kriterium, das bei einem reinen Tagdienst nicht ohne das Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen (Erschwernisse) als erfüllt gelten könne. Etwaige tarifliche Parallelen seien nicht relevant. Die Auslegung beamtenrechtlicher Normen hänge nicht vom Inhalt einer Einigung zwischen Tarifparteien ab, sondern müsse insbesondere von Sinn und Zweck der jeweiligen Norm geprägt sein. Im Übrigen sei es auch fehlerhaft, die vermeintliche Parallele hier im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zu suchen. Denn für den Bereich der früheren Deutschen Bundesbahn hätten der LTV (Lohntarifvertrag) und der AnTV (Angestellten-Tarifvertrag) gegolten, die nach ständiger und unangefochtener Praxis keine Zahlungen in der hier streitigen Art vorgesehen hätten. Auch die Durchführungshinweise zum heutigen § 20 Abs. 5 EZulV enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass Zahlungsansprüche der hier erhobenen Art begründet sein könnten.
11 
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
13 
Die Kläger beantragen,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erachten das angegriffene Urteil für zutreffend. § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV befasse sich mit der Anspruchsgrundlage für diejenigen Beamten, die in der Nacht arbeiten müssten, abgestuft nach der Zahl der monatlichen Stunden und noch einmal differenzierend für bestimmte Nachtschichten. Unter diese Bestimmung fielen sie unstreitig nicht. § 20 Abs. 5 EZulV differenziere zwischen dem Schichtdienst, in dem Nachtarbeit anfalle, und sonstigen Schichten, bei denen dies nicht der Fall sei. Maßgeblich für das Entstehen der Schichtzulage sei allein der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV, der erfüllt sei. Der Hinweis auf § 4 EZulV gehe fehl. Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, gäbe es überhaupt keine Anspruchsberechtigten, auf die die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zutreffe. Auch sei die Heranziehung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nicht zu beanstanden. Die sich aus der Erschwernis ergebende Belastung sei unabhängig vom Beschäftigungsumfang von einem Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu erdulden wie von einem Vollzeitbeschäftigten. Eine Kürzung der Zulagen nach § 6 Abs. 1 BBesG komme daher für den Kläger zu 1 nicht in Betracht.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Wesentlichen zu Recht unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Klägern die beantragten Schichtzulagen zu gewähren. Der Kläger zu 1 hat aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung allerdings keinen Anspruch auf Bewilligung der vollen, sondern lediglich einer hälftigen Zulage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der auf § 47 BBesG beruhenden Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), wobei § 20 Abs. 5 EZulV zuletzt mit Wirkung vom 21.08.2002 geändert wurde durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3177). Danach erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 20,45 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
20 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger, denen mangels Tätigkeit während der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr keine Zulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zusteht, haben im streitgegenständlichen Zeitraum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet. Unerheblich ist, dass sie nicht zumindest teilweise in der Nachtzeit gearbeitet haben.
21 
§ 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV definiert den Schichtdienst als Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Nach der zur Auslegung dieser Bestimmung heranziehbaren (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2004 - 4 S 526/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 - 10 A 10467/09 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gleichlautenden arbeitsrechtlichen Regelungen liegt Schichtarbeit vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Dabei arbeiten bei der Schichtarbeit nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, wobei beide Teile sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Zwischen den verschiedenen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten muss kein bestimmter zeitlicher Abstand bestehen. Die Schichten müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, sondern können sich überlappen (vgl. BAG, Urteile vom 14.12.1993 - 10 AZR 368/93 -, BAGE 75, 208 m.w.N. und vom 25.07.2001 - 10 AZR 758/00 -, Juris). Es ist auch kein annähernd gleicher Einsatz der Beschäftigten in den unterschiedlichen Schichten erforderlich. Zur Bejahung von Schichtarbeit reicht aus, dass ein einmaliger Wechsel der täglichen Arbeitszeit innerhalb längstens eines Monats stattfindet (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 167/94 -, Juris m.w.N.).
22 
Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Schichtarbeit ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Das ist im hier vorliegenden Zweischichtensystem gegeben. Es besteht die durchgehende Regel, dass in zwei Schichten gearbeitet wird. Die Kläger arbeiteten (auch) im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 in den für die Gewährung einer Schichtzulage geltend gemachten Monaten nach einem vorab festgelegten Dienstplan jeweils zwischen fünf- und zehnmal in der zweiten Schicht. Ihre Arbeitszeit ist insoweit (mit-)geprägt vom starren Rhythmus des Schichtensystems. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Rhythmus beim einzelnen Beamten Dienstschichten und Freizeiten aufeinander folgen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 -, ZBR 1996, 260). Es kommt damit nicht darauf an, ob der einzelne Beamte einen täglichen oder wöchentlichen Wechsel der Arbeitszeit hinzunehmen hat und aufgrund der Ausgestaltung der Dienstzeit im konkreten Fall gesundheitliche und soziale Auswirkungen zu befürchten sind. Eine insoweit wertende Betrachtungsweise ist vielmehr mangels entsprechender Einschränkungen der gesetzlichen Definition des Schichtdienstes (auch) in der Erschwernis-zulagenverordnung grundsätzlich nicht zulässig (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2008 - 6 A 4791/05 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2010 - 5 LA 143/09 -, Juris). Es genügt, dass der Wechsel der täglichen Arbeitszeit - wie hier - auf einem vorab festgelegten Dienstplan beruht, der entsprechende Regelmäßigkeiten vorsieht. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeiten ist im Fall der Kläger in den im Streit stehenden Monaten vorab und regelmäßig wiederkehrend zu vorgegebenen Zeiten - im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich „Spätschicht“ - festgelegt. Auch zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Schichtpläne einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden die jeweiligen Schichtdienste der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 konkretisiert. Danach hat der Kläger zu 1 in diesem Zeitraum während insgesamt 11 Monaten, der Kläger zu 2 während 19 Monaten Schichtdienst geleistet (vgl. VG-Akte, AS 23 ff.).
23 
Der Begriff des Schichtdienstes stellt nicht darauf ab, zu welcher Tages- oder Nachtzeit der Dienst geleistet wird. Fällt Dienst in einem bestimmten Umfang in der Nacht (zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) an, richtet sich die Gewährung der Schichtzulage an Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV nach bestimmten Stufen. § 20 Abs. 5 EZulV unterscheidet insoweit zwischen Schichtdienst, bei dem in einem bestimmten Umfang (auch) nachts zu arbeiten ist (Sätze 1 und 2), und sonstigem Schichtdienst, bei dem unter den in Satz 1 genannten Grenzen bleibende oder keine Nachtarbeit anfällt (Satz 3). Wird - wie hier - Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit geleistet, ist bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen die (allgemeine) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV in Höhe von monatlich 20,45 EUR zu gewähren.
24 
Der Wortlaut der Regelung, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG; BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 - 2 C 8.04 -, ZBR 2005, 304; Urteil des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1737/06 -), enthält keine Beschränkung dahingehend, dass die Zulage nur für Schichtdienst, der auch teilweise in der Nacht zu leisten ist, gewährt wird. In den Formulierungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur dann eine Schichtzulage nach dieser Bestimmung zusteht, wenn eine Zulage nach § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV für Dienste, die während der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet wurden, nicht beansprucht werden kann, weil der entsprechende zeitliche Umfang nicht vorlag. Vielmehr ist § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV als allgemeine Auffangregelung formuliert (vgl. hierzu auch die entsprechende Beschlussempfehlung des Innenausschusses im Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 12/1455, 22). Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2006 - 14 BV 02.1076 - beruft und ausführt, dass danach alle auf § 20 Abs. 5 EZulV gegründeten Ansprüche (auch) Nachtarbeit voraussetzten, ist darauf hinzuweisen, dass in dem genannten Beschluss hierzu nicht entschieden, sondern lediglich ausgeführt worden ist, dass die Schichtzulage der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 EZulV nach den jeweils tatsächlich im Nachtdienst abgeleisteten Stunden abgestuft sei, nachdem diese Vorschrift - im Unterschied zur allgemeinen Regelung in § 20 Abs. 1 EZulV - lediglich „…geleistete Stunden“ voraussetze.
25 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Erschwerniszulagenverordnung, die nach ihrem § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes regelt. Die allgemeine Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV erfasst vor diesem Hintergrund den Fall der - hier nicht vorliegenden - Wechselschichtzulage, die nach der Legaldefinition wechselnde Arbeitsschichten voraussetzt, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. § 20 Abs. 2 EZulV definiert demgegenüber den (bloßen) Schichtdienst und regelt den Fall der Schichtzulage, abgestuft für unterschiedliche Konstellationen des Schichtdienstes, ohne dass sich die Regelung auf (teilweise) Nachtschichten beschränkt. Die vom Beklagten angeführten Bestimmungen der §§ 3 bis 6 EZulV wiederum betreffen die hier nicht streitgegenständliche stundenweise zu gewährende „Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und sind Bestandteil eines anderen, vorangehenden Abschnitts der Erschwerniszulagenverordnung über „Einzeln abzugeltende Erschwernisse“. Demgegenüber gehört die Regelung des § 20 EZulV über „Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst“ zum (nachfolgenden) Abschnitt über „Zulagen in festen Monatsbeträgen“. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Tatbestände mit jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erschwerniszulagen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob und wann die Schichtzulage nach § 20 EZulV kumulativ zur Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 EZulV geleistet wird, ist allgemeiner Natur und richtet sich gegebenenfalls nach der Ausschlussbestimmung des § 6 EZulV, steht aber der beschriebenen Systematik nicht entgegen.
26 
Auch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sprechen für das dargelegte Normverständnis.
27 
Mit der Zulage für (Wechsel-)Schichtdienst finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung. Ziel der Schichtdienstzulage ist es, die mit dem Schichtdienst verbundenen gesundheitlichen und sozialen Belastungen (auch) besoldungsrechtlich anzuerkennen und auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, a.a.O., vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 - DÖD 1998, 136, und vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, NVwZ-RR 2009, 608; vgl. zu den Problemen des Schichtdienstes im öffentlichen Dienst auch BT-Drs. 8/4415). Die besonderen Erschwernisse bestehen in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Schichtbetrieb, wobei die Erschwernisse abgestuft sind je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht weniger als 13 Stunden, ist beispielsweise keine Schichtzulage (mehr) nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zu leisten. Damit wird kraft Gesetzes ein Mindestbelastungsumfang (Erschwernis) festgelegt (vgl. zu einer vergleichbaren arbeitsrechtlichen Konstellation BAG, Urteil vom 14.12.1993, a.a.O.). Der mit einem reinen Tagesschichtdienst - wie hier - einhergehenden eher geringen Belastung (Erschwernis) im Hinblick auf Gesundheit und Sozialleben trägt die abgestufte Gewährung der Schichtzulage Rechnung. § 20 Abs. 5 EZulV trifft insoweit eine Sonderregelung für die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost. Danach ist anders als bei den sonst für Beamte und Soldaten geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EZulV nicht erforderlich, dass die Beamten ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind. Sie erhalten eine Schichtzulage, deren Höhe abgestuft ist je nach Umfang der Nachtarbeit bzw. der Zeitspanne, innerhalb derer Schichtdienst geleistet wird. Damit soll den betrieblich bedingten besonderen Erfordernissen der häufig sehr unregelmäßigen Arbeitsabläufe bei der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn bzw. Bundespost Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BT-Drs. 12/732, 27 und 12/1455, 58). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die abgestufte Regelung der Gewährung von Erschwerniszulagen in § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV voraussetzen würde, dass ein Teil der Schichtarbeit während der Nachtzeit erbracht wird. Entgegen den Ausführungen des Beklagten läuft bei dieser Auslegung § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. a EZulV nicht leer, vielmehr hat (auch) diese Bestimmung, die darauf abstellt, dass der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine andere Anknüpfung als § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV, der auf den ganz konkreten Umfang der während der Nachtzeit „geleisteten“ Dienststunden abstellt.
28 
Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV liegen vor. Den Klägern steht keine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu, denn sie haben ihre Dienste nicht in der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet. Der Schichtdienst wird jedoch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens (genau) 13 Stunden, nämlich zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, erbracht (vgl. die Definition der Zeitspanne in § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV als Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden). Ständige Schichtarbeit ist in den Fällen des § 20 Abs. 5 EZulV nicht erforderlich, so dass es schon deshalb nicht darauf ankommen kann, ob seitens der Kläger im Monatsdurchschnitt während einer Spanne von 13 Stunden gearbeitet wurde. Das wird dadurch bestätigt, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV mit dem Begriff „Zeitspanne“ zwar auf die Definition des § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV Bezug nimmt, nicht aber die einschränkende Durchschnittsberechnung des § 20 Abs. 2 Satz 3 EZulV aufnimmt. § 20 Abs. 5 EZulV enthält auch insoweit eine Sonderregelung „abweichend von den Absätzen 1 und 2“ (und damit von den dort getroffenen Einschränkungen des Zulagenanspruchs) für die genannten Beamtengruppen, die in ein eigenes Schichtsystem eingegliedert sind.
29 
Der Kläger zu 1 hat allerdings entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Erschwerniszulage, sondern nur einen solchen auf Gewährung einer um die Hälfte gekürzten Schichtzulage. Die Zulage ist wegen der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 BBesG verhältnismäßig - entsprechend der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - zu kürzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 BBesG auf Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagen-verordnung: BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2004 - 1 A 2323/02 -, IÖD 2005, 222). Die Kürzung gilt auch für Beamte, die sich wie der Kläger zu 1 in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, denn dieses Arbeitszeitmodell führt zu einer Teilzeitbeschäftigung mit - hier - der Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, DÖD 2008, 21; zur Kürzung nunmehr ausdrücklich auch § 6 Abs. 2 Satz 5 BBesG in der seit 12.02.2009 geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 5 DNeuG vom 05.02.2009). Bei der Zulage handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG um Dienstbezüge, auf die § 6 Abs. 1 BBesG Anwendung findet. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung im Sinne der Herausnahme bestimmter Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).
30 
Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO.
32 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV voraussetzt, dass die Schichtarbeit wenigstens teilweise auch während der Nachtzeit erbracht wird, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig.
33 
Beschluss vom 31. März 2011
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 613,50,-- EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Wesentlichen zu Recht unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Klägern die beantragten Schichtzulagen zu gewähren. Der Kläger zu 1 hat aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung allerdings keinen Anspruch auf Bewilligung der vollen, sondern lediglich einer hälftigen Zulage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der auf § 47 BBesG beruhenden Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), wobei § 20 Abs. 5 EZulV zuletzt mit Wirkung vom 21.08.2002 geändert wurde durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3177). Danach erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 20,45 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger, denen mangels Tätigkeit während der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr keine Zulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zusteht, haben im streitgegenständlichen Zeitraum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet. Unerheblich ist, dass sie nicht zumindest teilweise in der Nachtzeit gearbeitet haben.
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV definiert den Schichtdienst als Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Nach der zur Auslegung dieser Bestimmung heranziehbaren (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2004 - 4 S 526/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 - 10 A 10467/09 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gleichlautenden arbeitsrechtlichen Regelungen liegt Schichtarbeit vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Dabei arbeiten bei der Schichtarbeit nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, wobei beide Teile sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Zwischen den verschiedenen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten muss kein bestimmter zeitlicher Abstand bestehen. Die Schichten müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, sondern können sich überlappen (vgl. BAG, Urteile vom 14.12.1993 - 10 AZR 368/93 -, BAGE 75, 208 m.w.N. und vom 25.07.2001 - 10 AZR 758/00 -, Juris). Es ist auch kein annähernd gleicher Einsatz der Beschäftigten in den unterschiedlichen Schichten erforderlich. Zur Bejahung von Schichtarbeit reicht aus, dass ein einmaliger Wechsel der täglichen Arbeitszeit innerhalb längstens eines Monats stattfindet (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 167/94 -, Juris m.w.N.).
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Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Schichtarbeit ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Das ist im hier vorliegenden Zweischichtensystem gegeben. Es besteht die durchgehende Regel, dass in zwei Schichten gearbeitet wird. Die Kläger arbeiteten (auch) im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 in den für die Gewährung einer Schichtzulage geltend gemachten Monaten nach einem vorab festgelegten Dienstplan jeweils zwischen fünf- und zehnmal in der zweiten Schicht. Ihre Arbeitszeit ist insoweit (mit-)geprägt vom starren Rhythmus des Schichtensystems. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Rhythmus beim einzelnen Beamten Dienstschichten und Freizeiten aufeinander folgen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 -, ZBR 1996, 260). Es kommt damit nicht darauf an, ob der einzelne Beamte einen täglichen oder wöchentlichen Wechsel der Arbeitszeit hinzunehmen hat und aufgrund der Ausgestaltung der Dienstzeit im konkreten Fall gesundheitliche und soziale Auswirkungen zu befürchten sind. Eine insoweit wertende Betrachtungsweise ist vielmehr mangels entsprechender Einschränkungen der gesetzlichen Definition des Schichtdienstes (auch) in der Erschwernis-zulagenverordnung grundsätzlich nicht zulässig (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2008 - 6 A 4791/05 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2010 - 5 LA 143/09 -, Juris). Es genügt, dass der Wechsel der täglichen Arbeitszeit - wie hier - auf einem vorab festgelegten Dienstplan beruht, der entsprechende Regelmäßigkeiten vorsieht. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeiten ist im Fall der Kläger in den im Streit stehenden Monaten vorab und regelmäßig wiederkehrend zu vorgegebenen Zeiten - im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich „Spätschicht“ - festgelegt. Auch zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Schichtpläne einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden die jeweiligen Schichtdienste der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 konkretisiert. Danach hat der Kläger zu 1 in diesem Zeitraum während insgesamt 11 Monaten, der Kläger zu 2 während 19 Monaten Schichtdienst geleistet (vgl. VG-Akte, AS 23 ff.).
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Der Begriff des Schichtdienstes stellt nicht darauf ab, zu welcher Tages- oder Nachtzeit der Dienst geleistet wird. Fällt Dienst in einem bestimmten Umfang in der Nacht (zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) an, richtet sich die Gewährung der Schichtzulage an Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV nach bestimmten Stufen. § 20 Abs. 5 EZulV unterscheidet insoweit zwischen Schichtdienst, bei dem in einem bestimmten Umfang (auch) nachts zu arbeiten ist (Sätze 1 und 2), und sonstigem Schichtdienst, bei dem unter den in Satz 1 genannten Grenzen bleibende oder keine Nachtarbeit anfällt (Satz 3). Wird - wie hier - Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit geleistet, ist bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen die (allgemeine) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV in Höhe von monatlich 20,45 EUR zu gewähren.
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Der Wortlaut der Regelung, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG; BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 - 2 C 8.04 -, ZBR 2005, 304; Urteil des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1737/06 -), enthält keine Beschränkung dahingehend, dass die Zulage nur für Schichtdienst, der auch teilweise in der Nacht zu leisten ist, gewährt wird. In den Formulierungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur dann eine Schichtzulage nach dieser Bestimmung zusteht, wenn eine Zulage nach § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV für Dienste, die während der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet wurden, nicht beansprucht werden kann, weil der entsprechende zeitliche Umfang nicht vorlag. Vielmehr ist § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV als allgemeine Auffangregelung formuliert (vgl. hierzu auch die entsprechende Beschlussempfehlung des Innenausschusses im Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 12/1455, 22). Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2006 - 14 BV 02.1076 - beruft und ausführt, dass danach alle auf § 20 Abs. 5 EZulV gegründeten Ansprüche (auch) Nachtarbeit voraussetzten, ist darauf hinzuweisen, dass in dem genannten Beschluss hierzu nicht entschieden, sondern lediglich ausgeführt worden ist, dass die Schichtzulage der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 EZulV nach den jeweils tatsächlich im Nachtdienst abgeleisteten Stunden abgestuft sei, nachdem diese Vorschrift - im Unterschied zur allgemeinen Regelung in § 20 Abs. 1 EZulV - lediglich „…geleistete Stunden“ voraussetze.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Erschwerniszulagenverordnung, die nach ihrem § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes regelt. Die allgemeine Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV erfasst vor diesem Hintergrund den Fall der - hier nicht vorliegenden - Wechselschichtzulage, die nach der Legaldefinition wechselnde Arbeitsschichten voraussetzt, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. § 20 Abs. 2 EZulV definiert demgegenüber den (bloßen) Schichtdienst und regelt den Fall der Schichtzulage, abgestuft für unterschiedliche Konstellationen des Schichtdienstes, ohne dass sich die Regelung auf (teilweise) Nachtschichten beschränkt. Die vom Beklagten angeführten Bestimmungen der §§ 3 bis 6 EZulV wiederum betreffen die hier nicht streitgegenständliche stundenweise zu gewährende „Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und sind Bestandteil eines anderen, vorangehenden Abschnitts der Erschwerniszulagenverordnung über „Einzeln abzugeltende Erschwernisse“. Demgegenüber gehört die Regelung des § 20 EZulV über „Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst“ zum (nachfolgenden) Abschnitt über „Zulagen in festen Monatsbeträgen“. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Tatbestände mit jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erschwerniszulagen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob und wann die Schichtzulage nach § 20 EZulV kumulativ zur Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 EZulV geleistet wird, ist allgemeiner Natur und richtet sich gegebenenfalls nach der Ausschlussbestimmung des § 6 EZulV, steht aber der beschriebenen Systematik nicht entgegen.
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Auch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sprechen für das dargelegte Normverständnis.
27 
Mit der Zulage für (Wechsel-)Schichtdienst finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung. Ziel der Schichtdienstzulage ist es, die mit dem Schichtdienst verbundenen gesundheitlichen und sozialen Belastungen (auch) besoldungsrechtlich anzuerkennen und auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, a.a.O., vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 - DÖD 1998, 136, und vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, NVwZ-RR 2009, 608; vgl. zu den Problemen des Schichtdienstes im öffentlichen Dienst auch BT-Drs. 8/4415). Die besonderen Erschwernisse bestehen in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Schichtbetrieb, wobei die Erschwernisse abgestuft sind je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht weniger als 13 Stunden, ist beispielsweise keine Schichtzulage (mehr) nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zu leisten. Damit wird kraft Gesetzes ein Mindestbelastungsumfang (Erschwernis) festgelegt (vgl. zu einer vergleichbaren arbeitsrechtlichen Konstellation BAG, Urteil vom 14.12.1993, a.a.O.). Der mit einem reinen Tagesschichtdienst - wie hier - einhergehenden eher geringen Belastung (Erschwernis) im Hinblick auf Gesundheit und Sozialleben trägt die abgestufte Gewährung der Schichtzulage Rechnung. § 20 Abs. 5 EZulV trifft insoweit eine Sonderregelung für die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost. Danach ist anders als bei den sonst für Beamte und Soldaten geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EZulV nicht erforderlich, dass die Beamten ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind. Sie erhalten eine Schichtzulage, deren Höhe abgestuft ist je nach Umfang der Nachtarbeit bzw. der Zeitspanne, innerhalb derer Schichtdienst geleistet wird. Damit soll den betrieblich bedingten besonderen Erfordernissen der häufig sehr unregelmäßigen Arbeitsabläufe bei der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn bzw. Bundespost Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BT-Drs. 12/732, 27 und 12/1455, 58). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die abgestufte Regelung der Gewährung von Erschwerniszulagen in § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV voraussetzen würde, dass ein Teil der Schichtarbeit während der Nachtzeit erbracht wird. Entgegen den Ausführungen des Beklagten läuft bei dieser Auslegung § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. a EZulV nicht leer, vielmehr hat (auch) diese Bestimmung, die darauf abstellt, dass der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine andere Anknüpfung als § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV, der auf den ganz konkreten Umfang der während der Nachtzeit „geleisteten“ Dienststunden abstellt.
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Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV liegen vor. Den Klägern steht keine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu, denn sie haben ihre Dienste nicht in der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet. Der Schichtdienst wird jedoch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens (genau) 13 Stunden, nämlich zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, erbracht (vgl. die Definition der Zeitspanne in § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV als Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden). Ständige Schichtarbeit ist in den Fällen des § 20 Abs. 5 EZulV nicht erforderlich, so dass es schon deshalb nicht darauf ankommen kann, ob seitens der Kläger im Monatsdurchschnitt während einer Spanne von 13 Stunden gearbeitet wurde. Das wird dadurch bestätigt, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV mit dem Begriff „Zeitspanne“ zwar auf die Definition des § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV Bezug nimmt, nicht aber die einschränkende Durchschnittsberechnung des § 20 Abs. 2 Satz 3 EZulV aufnimmt. § 20 Abs. 5 EZulV enthält auch insoweit eine Sonderregelung „abweichend von den Absätzen 1 und 2“ (und damit von den dort getroffenen Einschränkungen des Zulagenanspruchs) für die genannten Beamtengruppen, die in ein eigenes Schichtsystem eingegliedert sind.
29 
Der Kläger zu 1 hat allerdings entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Erschwerniszulage, sondern nur einen solchen auf Gewährung einer um die Hälfte gekürzten Schichtzulage. Die Zulage ist wegen der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 BBesG verhältnismäßig - entsprechend der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - zu kürzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 BBesG auf Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagen-verordnung: BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2004 - 1 A 2323/02 -, IÖD 2005, 222). Die Kürzung gilt auch für Beamte, die sich wie der Kläger zu 1 in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, denn dieses Arbeitszeitmodell führt zu einer Teilzeitbeschäftigung mit - hier - der Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, DÖD 2008, 21; zur Kürzung nunmehr ausdrücklich auch § 6 Abs. 2 Satz 5 BBesG in der seit 12.02.2009 geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 5 DNeuG vom 05.02.2009). Bei der Zulage handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG um Dienstbezüge, auf die § 6 Abs. 1 BBesG Anwendung findet. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung im Sinne der Herausnahme bestimmter Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).
30 
Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO.
32 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV voraussetzt, dass die Schichtarbeit wenigstens teilweise auch während der Nachtzeit erbracht wird, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig.
33 
Beschluss vom 31. März 2011
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 613,50,-- EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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