Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Januar 2011 - 1 K 2705/10 -
geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37,50 EUR
festgesetzt.
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| Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers festzustellen, dass seine Anfechtungsklage gegen den Kostenersatzbescheid der Gemeinde K. vom 14.12.2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Antragsgegners aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Festsetzung der Widerspruchsgebühr i.H.v. 150,-- EUR entfaltet, zu Unrecht stattgegeben. |
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| 1. Mit Bescheid vom 14.12.2009 zog die Gemeinde K. den Antragsteller zu den Kosten für eine Reparatur an dessen Wasserhausanschlussleitung i.H.v. 1.366,46 EUR heran. Den dagegen vom Antragsteller erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 9.9.2010 zurück und setzte gleichzeitig eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 150,-- EUR fest. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid der Gemeinde K. Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinem Antrag festzustellen, dass die Klage im Hinblick auf die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr aufschiebende Wirkung hat, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.1.2011 im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Die Anfechtungsklage gegen die Sachentscheidung habe nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil die vom Antragsteller geforderten Aufwendungen für die Unterhaltung der Hausanschlussleitung nicht als öffentliche Abgaben bzw. Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren seien. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Sachentscheidung und der Entscheidung über die Festsetzung der Widerspruchsgebühr teile diese das rechtliche Schicksal der Sachentscheidung, und zwar auch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung einer Klage. |
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| 2. Das wird vom Antragsgegner zu Recht angegriffen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts entfaltet die anhängige Klage des Antragstellers gegen den Kostenersatzbescheid der Gemeinde K. keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung und die damit im Zusammenhang stehende Festsetzung einer Widerspruchsgebühr. |
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| Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. dann, wenn sich Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt richten, der die Anforderung öffentlicher Kosten zum Gegenstand hat. Öffentliche Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Meinung die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit einer Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitver- fahren, 5. Aufl., Rn. 690). Bei den durch den Antragsgegner für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren erhobenen Gebühren (vgl. dazu § 4 LGebG) handelt es sich danach um Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der Senat sieht - ebenso wie die inzwischen herrschende Meinung in der Rechtsprechung - keinen Anlass dafür, im Falle einer mit einer Sachentscheidung verbundenen Kostenentscheidung die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dahingehend eng auszulegen, dass sich die eventuelle aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt (ebenso etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 22.9.2010 - 4 B 214/10 - Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.12.2005 - OVG 2 S 127.05 - Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.4.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.6.2003 - 12 B 10792/03 - NVwZ-RR 2004, 157; Thür.OVG; Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 - NVwZ-RR 2004, 393; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.6.2001 - 9 B 1826/00 - Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 17.5.2001 - 8 TZ 716/01, 8 TG 1430/07 - Juris; ebenso: Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 61; a.A. Schoch in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 80 Rn. 119 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.5.1987 - 14 S 795/87 - NVwZ 1987, 1087). |
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| Wird nur die in dem Sachbescheid enthaltene Kostenentscheidung, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen, angefochten, schließt § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach allgemeiner Meinung aus. Die Vorschrift findet jedoch - beschränkt auf die Kostenentscheidung - auch dann Anwendung, wenn der Betroffene sich mit Widerspruch und Klage gegen die Sachentscheidung und zugleich gegen die mit ihr verbundene Kostenentscheidung wendet. In diesem Fall lösen Widerspruch oder Anfechtungsklage gegenüber der Sachentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung aus, sofern kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 VwGO vorliegt, während gegenüber der Kostenentscheidung im Sachbescheid § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den Eintritt der aufschiebenden Wirkung ausschließt. Weder der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch dogmatische Gründe zwingen dazu, die aufschiebende Wirkung, die der Anfechtung des Sachbescheids zukommt, auf die Kostenentscheidung zu erstrecken. Zwar ist eine Kostentscheidung, wenn sie als Nebenentscheidung zu einer Sachentscheidung ergeht, von deren rechtlichem Schicksal abhängig. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass sich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstrecken müsste. Eine solche Erstreckung käme ohnehin nur in Anfechtungssachen in Betracht und würde eine Gruppe von Kostenschuldnern ohne zwingenden Grund begünstigen. Zum anderen liefe die durch die aufschiebende Wirkung bewirkte Verzögerung des Mittelzuflusses dem Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zuwider, nämlich der Verwaltung den konstanten Zufluss der zur Deckung ihres Finanzbedarfs vorgesehenen Mittel zu sichern, zumal die unselbständige Kostenentscheidung der gesetzlich vorgesehene Regelfall ist (vgl. zum Ganzen: Puttler in: Sodan/Ziekow, aaO). Zudem ist die aufschiebende Wirkung eine teilbare Rechtsbehelfsfolge, die begrifflich nicht den gesamten Verwaltungsakt erfassen muss, wie nicht zuletzt § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zeigt, der es gestattet, die aufschiebende Wirkung auch nur teilweise anzuordnen, wodurch der Verwaltungsakt teils vollziehbar bleibt und teils in seiner Vollziehbarkeit gehemmt wird (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, aaO, Rn. 696). |
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| Die dargestellten Überlegungen gelten nicht nur bezüglich der Kostenentscheidung im Ausgangsbescheid, sondern gleichermaßen für die Kosten, d.h. die Gebühren und Auslagen, im Widerspruchsverfahren (so auch Sächs. OVG, Beschluss vom 22.9.2010, aaO und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.6.2001, aaO; a.A. wohl Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 30). |
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| Damit ist es nicht gerechtfertigt, in dem zu beurteilenden Fall von dem Grundsatz des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO abzuweichen. Ebenso wie in allen anderen Anwendungsfällen dieser Vorschrift ist der Kostenschuldner unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs zunächst gehalten, die angeforderten Kosten vorläufig zu bezahlen. Falls er mit seinem Rechtsbehelf gegen die Kostenerhebung obsiegt, werden zu Unrecht gezahlte Beträge zurückerstattet. Ob die Behörde gut beraten ist, in den vergleichsweise seltenen Fällen, in denen sich ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anschließt, die Gebühren und Auslagen des Verwaltungsverfahrens schon vor dem Abschluss dieses Verfahrens anzufordern, steht auf einem anderen Blatt. Die Frage bedarf jedoch hier keiner Beantwortung, da der Gesetzgeber der Verwaltung jedenfalls die rechtliche Befugnis hierzu eingeräumt hat. |
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| Die Belange des Kostenschuldners, die möglicherweise für eine vorläufige Verschonung von der Zahlungspflicht sprechen, werden über § 80 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 VwGO in ausreichendem Maße geschützt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebühren für den Widerspruchsbescheid an sich und insbesondere gegen die Höhe dieser Gebühren sind hier jedoch nicht vorgetragen und aufgrund der Aktenlage auch nicht erkennbar. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (VBlBW 2004, 467). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). |
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