Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 - 2 K 3366/08
- wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung
vorbehalten.
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| | Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen. Auf Grund der hinreichend substantiierten Darlegung des
Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist im Rechtssinne ernstlich
zweifelhaft, ob der Kostenbescheid des Landratsamtes Bodenseekreis
vom 30.10.2007 in Gestalt des teilweisen Abhilfebescheids vom
16.5.2008 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide des
Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2008 und vom 8.2.2010 als
rechtswidrig qualifiziert werden können. |
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| | Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG)
dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags
nicht überspannt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der
Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe, sondern auch
bezüglich der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des §
124 Abs. 2 VwGO (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v.
21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062, 1063 Tz. 14).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen
Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst
gegeben, wenn im Zulassungsverfahren auf Grund summarischer
Überprüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Erfolg
wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg; denn das
Zulassungsverfahren hat nicht die Funktion, das Berufungsverfahren
vorwegzunehmen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v.
21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515, 516). Bei einer
überzogenen, (zu) strengen Wahrscheinlichkeitsprognose zum Erfolg
des Rechtsmittels würde das Zulassungsverfahren funktionswidrig in
die Nähe des Berufungsverfahrens gerückt, so dass das Rechtsmittel
„leerlaufen“ könnte (Gaier, NVwZ 2011, 385, 388).
Hinreichende Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind
daher schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz
oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen
Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG,
Beschl. des Ersten Senats v. 3.3.2004 - 2 BvR 461/03 - E 110, 77,
83; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR
2228/02 - BayVBl 2007, 624, 625 Tz. 25; 1. Kammer des Ersten
Senats, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). |
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| | Das Verwaltungsgericht hat die von ihm in dem angegriffenen
Urteil angenommene Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids mit einem
Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl des Kostenschuldners
begründet; der Beklagte habe die Heranziehung des Klägers zur
Kostentragung fehlerhaft auf die Erwägung gestützt, dass dem Kläger
ein Regressanspruch gegen die Lieferanten des Altholzes zustehe,
was indessen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
widerspreche. Hiergegen macht der Beklagte geltend, aus den im
Kostenbescheid dargelegten umfassenden Ermessenserwägungen habe das
Verwaltungsgericht nur einen Aspekt gewürdigt, dem überdies keine
ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei. Ausgangs- und
Widerspruchsbehörde haben in der Tat die Auswahl des Klägers als
Kostenschuldner auch z. B. auf Gründe der Verfahrensökonomie und
auf die Sachnähe des Klägers zum störenden Abfall bzw. die
Sachherrschaft des Klägers über das Grundstück, auf dem sich der
störende Abfall befand, gestützt. Diese (und weitere)
Ermessenserwägungen zur Auswahl des Kostenschuldners sind vom
Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht
gewürdigt worden. Damit ist der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO gegeben; denn es ist ernstlich zweifelhaft, ob das
angegriffene Urteil Bestand haben kann, wenn ein Teil der dem
angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden
Ermessensgesichtspunkte gar nicht überprüft werden und der
Verwaltungsakt dennoch als ermessensfehlerhaft und damit als
rechtswidrig qualifiziert wird. |
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| | Die Ablehnung der Berufungszulassung käme gleichwohl in
Betracht, wenn sich das Ergebnis des angegriffenen Urteils aus
anderen, vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Gründen als
richtig darstellte. Diese Annahme ist jedoch im Zulassungsverfahren
nur dann tragfähig, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand
liegen bzw. offensichtlich sind (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten
Senats, Beschl. v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - NVwZ 2006, 683, 684
Tz. 17). Davon kann hier keine Rede sein. Ob die vom Beklagten
angestellten Ermessenserwägungen, die das Verwaltungsgericht nicht
gewürdigt hat, rechtlich fehlerfrei oder fehlerhaft sind, bedarf
einer eingehenden Prüfung. Die Rechtswidrigkeit der im
Kostenbescheid angeführten Ermessenserwägungen in ihrer Gesamtheit
liegt weder auf der Hand noch ist sie dergestalt offensichtlich,
dass schon im Zulassungsverfahren von der Ergebnisrichtigkeit der
angegriffenen Entscheidung ausgegangen werden könnte. Auch insoweit
gilt, dass die Entscheidung im Zulassungsverfahren die
Berufungsentscheidung nicht vorwegnehmen darf. |
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| | Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat der Beklagte in seinem Schriftsatz zur
Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 28.2.2011
Rechnung getragen. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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