Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 2773/08

Tenor

Der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Landeshauptstadt Stuttgart vom 3. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008.
Das überplante Gebiet liegt westlich der Gäubahn im Stadtbezirk West der Landeshauptstadt Stuttgart. Mit dem am 08.01.1981 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ wurde dort ein Gewerbegebiet festgesetzt - teilweise, nicht aber für das Grundstück der Antragstellerin, in der Variante GE1 (nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören <§ 8 i.V.m. § 1 <4> BauNVO>). In der Folgezeit wurden Teile des Gebietes, das Gegenstand des Bebauungsplanes von 1981 war, weiter überplant. Am 24.12.1998 trat der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ für den südlichen Teil des Gebietes in Kraft. Diesem zufolge blieb es bei einem Gewerbegebiet; als unzulässig wurden festgesetzt Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen für sportliche Zwecke. Nach einer weiteren Festsetzung sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Für Teile des Gebiets wurde die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) getroffen. Es folgte der am 26.07.2001 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich B (2001/6)“ für den entlang der Bahnlinie gelegenen Bereich. Er enthält ebenfalls die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2). Keiner dieser Bebauungspläne weist besondere Einschränkungen betreffend die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf.
Der streitgegenständliche Plan deckt räumlich das gesamte, ca. 16,6 ha große Gebiet des Bebauungsplanes „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ ab. Er bezieht die Festsetzung GE 2 (jetzt in der Formulierung: nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) nunmehr noch auf weitere Bereiche. Der Text des Bebauungsplanes lautet:
„Festsetzungen gemäß BauGB / BauNVO - Art der baulichen Nutzung
GE 1 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (5) - (6) und (9) - (10) BauNVO
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen gemäß § 8 (2) Nr. 4 BauNVO. Die Ausnahmen nach § 8 (3) Nr. 2 und 3 sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 <6> BauNVO). Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig. Ausgenommen davon sind: Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf.
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1 <10> BauNVO):
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Unter dem Birkenkopf 19
- Baumarkt, Unter dem Birkenkopf 13 und 15
- Betonwerk, Dantestraße 19
GE 2 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4) - (6) und (9) - (10) BauNVO
10 
Es gelten die für das Gewerbegebiet GE1 getroffenen Festsetzungen. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören. Dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE2.
11 
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1 <10> BauNVO):
12 
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Am Stellwerk 1
- Getränkefachmarkt, Am Stellwerk 3.“
13 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks ... ... ... ... Dieses befindet sich im südlichen Bereich, für den die Festsetzung GE 1 gilt und auf den sich auch der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ erstreckt. Die Antragstellerin betreibt dort einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.180 m².
14 
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin beschloss am 07.10.2003 die Änderung der bestehenden Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB sowie die Offenlage der geänderten Bebauungsplanentwürfe und der Begründung zur Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB. Der Aufstellungs- sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der öffentlichen Auslegung wurden am 16.10.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
16 
Die Offenlage fand vom 24.10.2003 bis 24.11.2003 statt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen. Es wurde jedoch von anderer Seite der Einwand erhoben, die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren sei unzulässig. Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, statt des vereinfachten Verfahrens ein Regelverfahren durchzuführen.
17 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik beschloss daher am 22.06.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sowie die Offenlage des Entwurfes mit Begründung. Der Aufstellungsbeschluss sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der Offenlage wurden am 01.07.2004 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung wurde in der Zeit vom 09.07. bis zum 09.08.2004 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
18 
Im Zeitraum vom 28.10.2005 bis 28.11.2005 wurde der Bebauungsplanentwurf in der geänderten Fassung vom 28.07.2005/11.10.2005 mit Begründung - nach entsprechendem, ortsüblich bekanntgemachtem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.10.2005 - öffentlich ausgelegt. Wiederum erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
19 
Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 02.11.2007 mit Begründung - jetzt mit dem nach neuer Gesetzeslage erforderlichen Umweltbericht - wurde gemäß einem entsprechenden, ortsüblich bekanntgemachten Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.12.2007 vom 28.12.2007 bis 01.02.2008 öffentlich ausgelegt. Nunmehr brachte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2008 mehrere Anregungen vor und rügte insbesondere das Fehlen städtebaulicher Gründe für das vorgesehene Planergebnis.
20 
Das Referat Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin erstellte unter dem 17.06.2008 folgenden Beschlussantrag: „Der Textbebauungsplan Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 176) wird in der Fassung des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 02.11.2007 mit Begründung vom 02.11.2007/11.04.2008 gemäß § 10 BauGB als Satzung mit Anregungen beschlossen. Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt. Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 02.11.2007/11.04.2008. Die Anregungen der Beteiligten 1 bis 5 können nicht berücksichtigt werden (Namensliste der Beteiligten s. Anlage 4).“ Zu den Anregungen der Antragstellerin wurde im Einzelnen Stellung genommen.
21 
Am 01.07.2008 beriet der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Beschlussantrag und stimmte ihm einmütig zu.
22 
In seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan entsprechend dem Beschlussantrag als Satzung.
23 
Am 07.07.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 10.07.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
24 
Die Antragstellerin hat am 16.10.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus, ihr Antrag sei zulässig. Sie sei als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Die Antragsgegnerin sei offenbar der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, soweit die Festsetzung GE 2 bereits in dem Bebauungsplan Stgt. 985 vorhanden gewesen sei. Dem sei nicht zu folgen. Für die Antragsfrist komme es auf das Datum der Bekanntmachung an. Es handele sich nicht um eine bloß deklaratorische Neubekanntmachung. Zudem sei die streitige Regelung inhaltlich geändert worden.
25 
Der Antrag sei auch begründet. Für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Festsetzungen seien nicht von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Für den Ausschluss von Nutzungsarten bedürfe es einer städtebaulichen Rechtfertigung. An ihr fehle es dann, wenn ein Nutzungsausschluss nicht geeignet sei, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Darüber hinaus fehle es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein schlüssiges Plankonzept erkennen ließen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaube und für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen lasse. Diesem Maßstab würden die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ nicht gerecht. Eine der Zielsetzungen, auf die die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gestützt werde, liege nach der Bebauungsplanbegründung in der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Die Antragsgegnerin nehme in der Bebauungsplanbegründung insoweit Bezug auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997. Zu den vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf heiße es in der Bebauungsplanbegründung, diese Sortimentsbereiche hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden. Damit rechtfertige die Antragsgegnerin die Beibehaltung der allgemeinen Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten. Die genannte Erwägung der Antragsgegnerin könne jedoch nicht auf die Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf beschränkt werden. Daneben gebe es zahlreiche weitere nicht innenstadtrelevante Sortimente, die keine städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungslagen hätten und in der Regel dort auch nicht untergebracht werden könnten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten könne nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Das Angebot von nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe auf diese Zielsetzung keinen Einfluss. Als weitere Zielsetzung der Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nenne die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung die Absicht, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Auch diese Zielsetzung könne die getroffenen Festsetzungen nicht rechtfertigen. Von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe die Antragsgegnerin Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf allgemein zugelassen. Auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten stelle das Ziel in Frage, die Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetrieben vorzubehalten. Das Planungskonzept sei danach nicht schlüssig. Es lasse keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen, die eine Differenzierung zwischen den ausgeschlossenen und den zugelassenen Einzelhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten rechtfertigen könnten. Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf seien gleichermaßen geeignet, die Ansiedlung kleiner und mittlerer produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe im Plangebiet auszuschließen wie Einzelhandelsbetriebe mit den ausgeschlossenen Sortimenten Bau- und Gartenbedarf, Campingartikel und Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse. Damit fehlten die besonderen städtebaulichen Gründe für die Differenzierung. Schon dies führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
26 
Etwa die Hälfte des Plangebiets sei als Gewerbegebiet GE 2 festgesetzt. Dafür gelte die weitergehende Einschränkung, dass nur Betriebe und Anlagen zulässig seien, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich störten. Auch für diese Festsetzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lasse § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine solche Festsetzung nicht zu.
27 
Der Bebauungsplan verstoße außerdem unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Fehle ein schlüssiges Plankonzept und seien die städtebaulichen Gründe für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten nicht nachvollziehbar, liege darin auch ein Abwägungsfehler. Der Mangel sei zudem nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Zurückweisung ihrer Anregung, beschränkte Erweiterungen ihres Einzelhandelsbetriebes auf bis zu 950 m² Verkaufsfläche auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO zuzulassen. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die für die Bestandsbetriebe in Anspruch genommenen Flächen ohnehin nicht für örtliches Gewerbe zur Verfügung stünden. Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass bezogen auf Erweiterungsmöglichkeiten des Bau- und Gartenmarktes auf dem Grundstück ... ... ... ... ... ... Planungswille und Planungsergebnis auseinanderfielen. Auch für den Baumarkt treffe der Bebauungsplan eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach eine Erneuerung zulässig sei. In diametralem Gegensatz dazu stünden mehrere protokollierte Äußerungen im Rahmen der Vorberatung des Satzungsbeschlusses am 01.07.2008. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Festsetzung über die Beschränkung des Störgrads von Betrieben im Gewerbegebiet GE 2. Jeder der genannten Fehler habe für sich genommen die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge; eine Teilnichtigkeit scheide aus.
28 
Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
32 
Sie führt aus: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels seien durch § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Der Bebauungsplan lasse ein schlüssiges Planungskonzept erkennen. Die Einschränkung des Einzelhandels sei auch geeignet, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Wie der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sei, beruhten die Ergänzungen der früheren Bebauungspläne hinsichtlich der Einschränkung des Einzelhandels auf der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie auf der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Ihr Planungskonzept, welches auch § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gerecht werde, sei ausführlich und schlüssig dargestellt. Es sei richtig, dass in der Bebauungsplanbegründung auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997 Bezug genommen werde. Die vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden, womit eine hinreichende Rechtfertigung für die Zulassung dieser und den Ausschluss sonstiger, auch nicht zentrenrelevanter Sortimente gegeben sei. Die von der Antragstellerin als nicht zentrenrelevant benannten Sortimente seien zumindest teilweise durchaus zentrenrelevant. Zudem hätten bei einer Zulassung weiterer Sortimente weniger Flächen für produktionsnahe beziehungsweise dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe zur Verfügung gestanden. Im Übrigen werde ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde. Ferner würden im Umfeld des Plangebiets nicht zentrenrelevante Sortimente in einer Vielzahl von (im Einzelnen benannten) Einzelhandelsbetrieben angeboten.
33 
Die für einen Teil des Plangebiets vorgenommene Festsetzung als Gewerbegebiet GE 2 könne „zum großen Teil“ nicht Gegenstand des Normenkontrollantrags sein, da sie bereits in den Bebauungsplänen „Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof Stuttgart 985“ Teilbereiche A (Stgt 1998/28) und B (2001/6) vorhanden gewesen sei und damit nicht zu den ergänzenden Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung gehöre, die vom Regelungsgehalt des angegriffenen Bebauungsplans umfasst seien. Ungeachtet dessen sei die angegriffene Festsetzung rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
34 
Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Im Übrigen wären die angeblichen Abwägungsfehler nach § 214 BauGB unbeachtlich, weil sie weder offensichtlich noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wären.
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
48 
Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
49 
- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
56 
2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
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Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
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- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
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2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
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Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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