Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar
2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung -
teilweise - geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, der Antragstellerin die Titel der Kinderzeitschriften
bekanntzugeben, in denen das Chemische und
Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe gemäß Pressemitteilung
1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene
Farbstoffe und/oder Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe
festgestellt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der
Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR
festgesetzt.
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| | Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin hat im
Beschwerdeverfahren zwar keinen förmlichen Antrag gestellt. Aus den
dargelegten Gründen ergibt sich jedoch, dass Gegenstand dieses
Verfahrens der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Umfang
ist, wie er in der ersten Instanz beantragt wurde. Dort hat die
Antragstellerin den Antrag gestellt, den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Titel der
Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und
Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010
vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe,
Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe und Kennzeichnungsmittel
(gemeint: Kennzeichnungsmängel) festgestellt hat. |
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| | I. Die Beschwerde hat auch im wesentlichen Erfolg. Das
Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein
Gegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs ist,
rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang. Denn der Antrag ist zulässig (1.).
Auch hat die Antragstellerin insoweit das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs (2.) sowie eines Anordnungsgrundes (3.) mit der
für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §
920 Abs. 2 ZPO). |
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| | 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es der
Antragstellerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Das Angebot des Antragsgegners, der Antragstellerin die gewünschte
Auskunft - wenn auch nur auf schriftlichen Antrag und
kostenpflichtig - nach den Vorschriften des
Verbraucherinformationsgesetzes - VIG - zu erteilen, lässt das
Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Entscheidung
nicht entfallen, weil die Information nach § 4 LPresseG im
Gegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine
wesentlich erleichterte, nicht an Kosten und formelle Anforderungen
gebundene Auskunftserteilung vorsieht. |
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| | 2. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der
Antragstellerin der geltend gemachte presserechtliche
Auskunftsanspruch zusteht (2.1), ohne dass der Informationsanspruch
nach § 1 Abs. 1 VIG entgegensteht (2.2.) und ohne dass der
Antragsgegner berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern
(2.3). |
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| | 2.1 Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §
4 Abs. 1 LPresseG, wonach die Behörden verpflichtet sind, den
Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe
dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin gehört als
Verlegerin des „xxx“ zu den auskunftsberechtigten
Personen und begehrt gegenüber dem Antragsgegner, der das Chemische
und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe (CVUA) betreibt, Auskunft
über Fakten in Bezug auf einen bestimmen Tatsachenkomplex (vgl. zu
dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl.
2006, § 4 LPG RdNr. 78). Denn die Antragstellerin begehrt von dem
Antragsgegner eine Auskunft über die Namen der Kinderzeitschriften,
die gemäß Jahresbericht des CVUA Karlsruhe 2009 und dessen
Pressemitteilung vom 12.10.2010 in ihren Kinderzeitschriften
kosmetische Mittel als Geschenk-pröbchen beigefügt hatten, welche
laut Untersuchungsergebnissen des CVUA Karlsruhe mit den
rechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmten. Dies ist ein bestimmter
Tatsachenkomplex, mit dem der Antragsgegner im Rahmen seiner
Zuständigkeit befasst gewesen ist. Das Auskunftsbegehren erfolgt
auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin
liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
Nachrichten beschafft und verbreitet. Denn die Antragstellerin
begehrt deshalb die Mitteilung der Titel der Kinderzeitschriften,
denen gesundheitsschädliche Beigaben beigefügt waren, um ihre Leser
über die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der
untersuchten Kosmetikbeilagen durch noch in deren Besitz
befindliche Geschenkproben zu informieren. |
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| | 2.2 Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch steht entgegen der
Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass die
Antragstellerin ihren Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG
verfolgen könnte. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VIG hat jeder nach Maßgabe
dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die
Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das
Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über
Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und
Tätigkeiten. Der Zugang zu diesen Daten, die dem Antragsgegner
vorliegen, erfolgt nur nach Maßgabe des im VIG geregelten
Verfahrens. So ist nach § 3 Abs. 1 VIG die Information nur auf
schriftlichen Antrag zu erteilen. Nach § 4 VIG ist Dritten, deren
Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor
der Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Darunter fallen nicht nur die Unternehmen, die ein
beanstandetes Lebensmittel herstellen, sondern auch - wie hier -
unentgeltliche Beilagen im Sinne von Art. 3 Nr. 8 Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 in den Verkehr bringen (§ 3 Nr. 1 LFGB für kosmetische
Mittel). Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die
Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung
der sofortigen Vollziehung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 VIG). Ziel des
Verbraucherinformationsgesetzes ist die Gewährleistung einer
umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher;
diesen wird hierdurch Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen
Informationen im Anwendungsbereich des LFGB eröffnet (vgl. BT-Drs.
16/5404). Aus diesem Auskunftsanspruch für jedermann folgt, dass
auch Journalisten und Verlage unter den dort genannten gesetzlichen
Voraussetzungen und unter Beachtung der Anforderungen hinsichtlich
des Verfahrens Auskunft über die speziellen Daten und Informationen
- wie hier - im Lebensmittel- und Kosmetikbereich erhalten
können. |
|
| | Die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation durch das
Verbraucherinformationsgesetz bedeutet indes nicht, dass hierdurch
bestehende presserechtliche Auskunftsansprüche beschnitten werden
sollten. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Der
Informationsanspruch für Verbraucher ist auf den einzelnen
Verbraucher zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen.
Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient hingegen der Erfüllung
der öffentlichen Aufgabe der Presse und hängt anders als das
Verbraucherinformationsgesetz im Interesse einer zeitnahen
Informationsbeschaffung nicht von besonderen verfahrensmäßigen
Anforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt
das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem
freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und
sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der
öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen
Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des
Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört
auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer
freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten
der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von
Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger
diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der
Presse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige
Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung
ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 05.08.1966 - 1 BvR
586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, Urt.
v. 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310, 314). Mit der
besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der
presserechtliche Informationsanspruch durch den Auskunftsanspruch
nach dem Verbraucherinformationsgesetz verdrängt würde (vgl. im
Verhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz auch OVG NRW, Beschluss
v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v.
27.01.2011 - 6 K 4265/09; Löffler/Ricker, Handbuch des
Presserechts, 5. Auflage, S. 141 RdNr 5a). |
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| | Etwas Anderes lässt sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck
des Verbraucherinformationsgesetzes entnehmen. Auch § 1 Abs. 5
LPresseG, wonach die Presse Gesetzen, die für jedermann gelten,
unterworfen ist, steht dem nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift
ist in diesem Zusammenhang lediglich zu folgern, dass ein
Pressevertreter, soweit er einen Auskunftsanspruch nach dem
Verbraucherinformationsgesetz geltend macht, - wie jedermann auch -
den dortigen Regelungen unterworfen ist, nicht jedoch, dass
hierdurch der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränkt
wird. |
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| | 2.3 Der Antragsgegner ist auch nicht berechtigt, die erbetenen
Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG zu verweigern; die übrigen
Ausschlussvorschriften sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden,
soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
Interesse verletzt würde. Als im Falle einer Auskunftserteilung
betroffenes privates Interesse könnte das Interesse der Herausgeber
und Verlage der fraglichen Kinderzeitschriften an ihrem
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) in
Betracht kommen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die
Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche
Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden
Sachen und Rechte erfasst (vgl. zu dieser bislang in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen Frage
zum Beispiel BVerfGE 51, 193 <221 f.>). Denn nicht jede
Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des §
4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG aus; es muss vielmehr die Verletzung
schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die
betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege
einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu
ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem
Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen
Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das
öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu
bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die
Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je
geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere
Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit
zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft
reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche
Informationsinteresse sein (vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O. RdNr.
111 m.w.N. aus der Rechtsprechung; BVerfG, Urteil v. 05.06.1973 - 1
BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v.
11.11.2010 - 10 S 32.10 -, AfP 2010, 621 f. m.w.N.; OVG NRW,
Beschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln,
Urteil v. 27.01.2011 - 6 K 4165/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss v.
31.01.2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278; OLG Stuttgart,
Beschluss v. 21.06.2001 - 4 VAs 3/01 -, NJW 2001, 3797). |
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| | Nach diesen Maßstäben ergibt die durchzuführende Abwägung hier
ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an
Information. |
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| | Die Antragstellerin hat hier nachvollziehbar ein besonderes
Interesse der Öffentlichkeit an den angeforderten Namen der
Kinderzeitschriften, denen gesundheitsgefährdende Beigaben
beigefügt waren, dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst
obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst
entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert
hält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR
1307/91 -, NJW 2001, 503). Im vorliegenden Fall geht es der
Antragstellerin als Verbraucherzeitschrift um Informationen über
Tatsachen, an denen die Öffentlichkeit ein starkes Interesse hat.
Die Antragstellerin möchte die Namen der Kinderzeitschriften
erfahren, denen gesundheitsgefährdende Geschenkbeigaben beigefügt
waren, um die Leser dieser Zeitschriften, insbesondere die Eltern,
auf die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der in den
Proben enthaltenen Kosmetika durch ihre Kinder aufmerksam zu
machen. Diese Geschenkbeigaben waren in den Zeitschriften zwar
bereits im Jahre 2009 enthalten und es dürfte durch den
Antragsgegner auch hinreichend sichergestellt sein, dass es künftig
insoweit keine Beanstandungen mehr gibt; denn der Antragsgegner hat
mit Schreiben vom 21.12.2010 die Lebensmittelüberwachungsbehörden
beauftragt, örtliche Zeitschriftenverlage prophylaktisch auf ihre
Mitverantwortung und Sorgfaltspflichten als Unternehmer und
Inverkehrbringer von Kosmetika bei der Beilegung schriftlich
hinzuweisen. Ebenso wurde der Südwestdeutsche Verband der
Zeitschriftenverleger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag
des Antragsgegners gebeten, seine Mitglieder entsprechend zu
informieren. Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren
nachvollziehbar dargelegt, dass derartige kosmetische Beigaben in
Kinderzeitschriften sehr begehrt seien. Sie würden oft über einen
längeren Zeitraum aufgehoben, um sie bei passender Gelegenheit zu
benutzen. Dies entspricht nach Auffassung des Senats allgemeiner
Lebenserfahrung. Deshalb wolle sie in ihrem Magazin über die
bereits im xxx 1/2011 publizierte Meldung hinaus, einen konkreten
Hinweis auf die Problematik der Kosmetikbeigaben in den ihr nicht
bekannten Zeitschriften veröffentlichen. Sie wolle mit diesem
Hinweis davor warnen, derartige Produkte - vor allem bei Kindern -
zum Einsatz kommen zu lassen. Insoweit dürfte es sich entgegen der
Auffassung des Antragsgegners auch nicht um einen abgeschlossenen
Sachverhalt handeln, der zu Gefahrenbefürchtungen keinen Anlass
mehr gibt. Der Gegenwartsbezug besteht solange fort, wie
wesentliche Nachteile gesundheitlicher Art noch zu befürchten sind.
Das ist vorliegend der Fall. Die durch die begehrte Auskunft
eröffnete Möglichkeit, die Öffentlichkeit (noch) zeitnah über die
gesundheitliche Problematik eines bestimmten Produkts, das sich
zwar nicht mehr im Handel, aber noch im Gebrauch befinden dürfte,
zu informieren, ist daher immer noch von hoher Aktualität. |
|
| | Gegenüber dem dargelegten besonderen Informationsinteresse, das
hier für die Auskunftserteilung spricht, müssen die privaten, gegen
die Auskunftserteilung streitenden Interessen zurücktreten. Zwar
mag mit der öffentlichen Berichterstattung, in welchen
Kinderzeitschriften gesundheitsschädigende Geschenkproben beigefügt
waren, möglicherweise eine vorübergehende Gewinneinbuße bei
Bekanntwerden der Namen der betroffenen Kinderzeitschriften
verbunden sein. Unabhängig von der Frage, ob das von Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb damit überhaupt tangiert ist, fällt die Abwägung der
privaten Interessen der betroffenen Kinderzeitschriftenverleger mit
dem - wie oben dargelegt - besonderen öffentlichen
Informationsinteresse vorliegend zugunsten des
Informationsinteresses aus. Dies wird auch vom Antragsgegner nicht
substantiiert in Frage gestellt. Maßgeblich ist dabei, dass die
begehrte Auskunft dazu dienen soll, Gesundheitsgefahren für den
Verbraucher abzuwehren. Auch kann den Interessen der
Zeitschriftenverlage bei der Entscheidung über die Art der
Berichterstattung Rechnung getragen werden. Denn schließlich
dürften sie die Geschenkproben in der Vergangenheit ohne Kenntnis
von deren gesundheitsschädlichen Auswirkungen in den Verkehr
gebracht haben, so dass deren Ruf in den Augen der Verbraucher
allenfalls dann nachhaltig beeinträchtigt wäre, wenn sie dem
entsprechenden Hinweis des Antragsgegners zuwider ihren
Zeitschriften weiterhin die beanstandeten Geschenkproben beifügen
würden. Davon kann aber derzeit nicht ausgegangen werden. Die
ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der
erteilten Auskünfte in eigener redaktionellen Verantwortung
unterfällt dabei allein dem selbständigen Zuständigkeitsbereich der
Presse, die im Fall einer rechtswidrigen journalistischen
Verarbeitung, für deren künftigen Eintritt hier keinerlei
Anhaltspunkte vorliegen, zudem Gegendarstellungs-, Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. |
|
| | 3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht. Sie begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die
grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang
eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde
vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch
möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der
Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur
Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung
angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010
m.w.N.). Da es der Antragstellerin hier darum geht, noch bestehende
Gesundheitsgefahren für die Leser von Kinderzeitschriften durch den
Gebrauch von noch in deren Besitz befindlichen Haarglättungsmitteln
in Geschenkproben abzuwehren, benötigt sie die begehrten Auskünfte
jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im
Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der
Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die
Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen. |
|
| | II. Soweit der Antragsgegner in seinem Jahresbericht 2009
mitgeteilt hat, dass bei 33 Proben Kennzeichnungsmängel
festgestellt worden seien, hat die Beschwerde hingegen keinen
Erfolg. Ob mit den festgestellten Kennzeichnungsmängeln, soweit sie
Geschenkbeilagen in Kinderzeitschriften betreffen, zugleich
konkrete Gesundheitsgefahren für die Verbraucher verbunden sind,
lässt sich im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht
feststellen. Insbesondere ist nach dem Vorbringen nicht erkennbar,
ob in den eingeklebten Kosmetikproben neben den verbotenen
Farbstoffen und dem Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe
gleichzeitig auch Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden, in
diesem Fall wären diese ohnehin vom Auskunftsanspruch umfasst, oder
ob teilweise Geschenkproben in Kinderzeitschriften nur mit
Kennzeichnungsmängeln behaftet waren, also allenfalls ein
Gefahrenverdacht bestand, aber allein deshalb eine von dem Inhalt
der Proben ausgehende Gesundheitsgefahr für den Senat nicht mit der
erforderlichen Sicherheit feststeht. Insoweit hat die
Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen
Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache
erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. |
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| | Die Verlage bzw. Herausgeber der derzeit nicht namentlich
bekannten Kinderzeitschriften waren nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO
beizuladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig
beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart
beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur
einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte
Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann,
ohne dass dadurch zugleich unmittelbar und zwangsläufig Rechte des
Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert
oder aufgehoben werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 65
RdNr. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Für eine so genannte
einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von
Amts wegen andere, deren rechtliche Interessen durch die
Entscheidung berührt werden, beiladen kann, sah der Senat keinen
Anlass. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der
Antragsgegner hat die Kosten beider Instanzen in voller Höhe zu
tragen, weil das Unterliegen der Antragstellerin als geringfügig
anzusehen ist. |
|
| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2
Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG, wobei der Senat - ebenso wie das
Verwaltungsgericht - den Auffangwert zugrunde gelegt und im
Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache
keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). |
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