Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 201/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Förderungsfähigkeit von Praktikumszeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Der Kläger begann nach einer Ausbildung zum Industriemechaniker und dem Erwerb der Mittleren Reife am 16.10.2006 eine Ausbildung zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg. Zuvor hatte er am 12.07.2006 die Förderung dieser Ausbildung beantragt. Mit Bescheid vom 29.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2008. Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilte sie ihm mit, im Rahmen seiner Ausbildung seien für März bis Mai 2007 und März bis Mai 2008 Praktika vorgesehen. Nach Mitteilung des Landesamtes für Ausbildungsförderung seien diese nicht förderungsfähig, weil es sich um außerhalb der Fortbildungsstätte durchgeführte Praktika handle, die nicht Unterricht im herkömmlichen Sinne darstellten, weshalb ihm kein Unterhaltsbeitrag zustehe. Hierzu werde er noch einen geänderten Bescheid erhalten.
Mit Bescheid vom 16.03.2007 setzte die Beklagte die Förderung für den Bewilligungszeitraum 03/2007 bis 09/2008 neu auf 0 fest und kündigte einen neuen Bescheid für die Bewilligungszeiträume 06/2007 bis 02/2008 und 06/2008 bis 09/2008 für Ende Mai an. Mit weiterem Bescheid vom 27.04.2007 setzte die Beklagte den Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 02/2007 neu fest. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies beide Widersprüche mit Bescheid vom 15.10.2007 zurück. In der Sache führte es zur Begründung aus: Dem Kläger stünden für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (März bis Mai 2007 und März bis Mai 2008) keine Unterhaltsbeiträge nach dem AFBG zu. Die Förderung beschränke sich nach den §§ 2, 11 Abs. 2 und 12 AFBG auf Unterrichtsveranstaltungen (Lehrgänge) zur theoretischen und systematischen Wissensvermittlung sowie Unterrichtsstunden. Eine dem § 2 Abs. 4 BAföG entsprechende Regelung über die Förderung von Praktika fehle im AFBG. Zwar bestehe die Möglichkeit, bei Maßnahmen mit besonderer praktischer Ausprägung den Begriff „Unterricht“ bzw. „Unterrichtsstunden“ i. S. d. § 2 Abs. 3 AFBG großzügiger auszulegen. Davon könne analog § 2 Abs. 4 BAföG jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die fachpraktische Unterweisung in den Fortbildungsbestimmungen zwingend vorgeschrieben und inhaltlich geregelt werde, in der Fortbildungsstätte unter Anleitung von Fachkräften stattfinde und in nennenswertem Umfang durch theoretischen Unterricht begleitet werde bzw. in diesen integriert sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Am 02.11.2007 hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.10.2007 aufzuheben, soweit der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) zurückgenommen wurde. Er habe einen Anspruch auf Förderung auch der Praktikumszeiten, in denen Fachinhalte vermittelt würden, welche nach der Prüfungsordnung Gegenstand der Abschlussprüfung seien. Das Ziel des sog. „Meister-BAföG“ werde nicht erreicht, wenn eine in eine theoretische und praktische Ausbildungszeit aufgespaltene Gesamtausbildung nur teilweise unterstützt werde. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 29.11.2006 nicht vorgelegen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Die erfolgte fachpraktische Ausbildung stelle keinen Unterricht im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a AFBG dar. Deshalb stehe dem Kläger kein Anspruch auf die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge zu. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide im beantragten Umfang aufgehoben. Die Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfülle unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a AFBG. Ihm stehe auch der geforderte Unterhaltsbeitrag für die Zeiten einer fachpraktischen Ausbildung zu. Dem stehe nicht entgegen, dass eine dem § 2 Abs. 4 BAföG entsprechende Regelung im AFBG fehle, denn Fortbildungsmaßnahmen nach diesem Gesetz seien tendenziell eher praxisorientiert. Die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung werde von den Ausbildungsvorschriften gefordert und sei Voraussetzung für den abschließenden Prüfungserfolg. Der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 sei somit - auch soweit er die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung betroffen habe - rechtmäßig gewesen und habe nicht zurückgenommen werden dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 28.01.2010 zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Der Kläger habe für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach dem AFBG, weil diese ihrer konkreten Ausgestaltung nach keinen Unterrichtscharakter aufweise. Sie könne deshalb nicht als Lehrveranstaltung gemäß § 2 Abs. 3 AFBG angesehen werden und sei damit keine förderfähige Lernform. Unter „Lehrveranstaltungen“ bzw. „Unterricht“ im Sinne dieser Vorschrift seien Präsenzlehrveranstaltungen zu verstehen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Berufspraktika erfüllten diese Voraussetzungen nicht und seien daher in Ermangelung einer Unterrichtsform nicht als Lehrveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er erwidert: Die Zeiten der fachpraktischen Fortbildung seien nach dem AFBG förderfähig, das Verwaltungsgericht habe ihm deshalb zu Recht Förderungsleistungen zuerkannt. Lehrveranstaltungen könnten auch ohne Frontalunterricht außerhalb der Fortbildungsstätte stattfinden. Eine Vermittlung und Vertiefung von Wissen könne auch durch praktische Übungen erreicht werden. Dies gelte auch für seine fachpraktische Ausbildung. Nach der Verordnung der Landesregierung über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe sei auch die Durchführung des praktischen Teils der Ausbildung zur erfolgreichen Beendigung der Ausbildung vorgeschrieben. Die bloße Förderung der theoretischen Ausbildung laufe deshalb ins Leere, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Schließlich stehe der Rücknahme des Bewilligungsbescheids die Vertrauensschutzregelung des § 45 SGB X entgegen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die - zulässige - Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Rücknahmebescheid vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15.10.2007 in dem beantragten Umfang aufgehoben, denn der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 war auch im Hinblick auf den vorliegend allein streitigen Unterhaltsbeitrag für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) rechtmäßig.
15 
Die Ausbildung des Klägers zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg war als Maßnahme in Vollzeitform förderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG (in der hier nach § 30 AFBG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002, BGBl. I S 402, AFBG a. F.), weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Förderungsdichte und der Förderungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit fachpraktischer Ausbildungszeiten erfüllt wurden. Das ist unter den Beteiligten unstreitig. Anders ließe sich auch nicht erklären, dass die Beklagte den Maßnahmebeitrag in vollem Umfang ersetzt hat.
16 
Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“.
17 
Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind. Dies versteht sich auch deshalb von selbst, weil reine Ferienzeiten förderungsrechtlich nicht günstiger beurteilt werden können als Zeiten, in denen für den Ausbildungserfolg notwendige zusätzliche Erfahrungen gesammelt werden sollen. Entscheidend ist allein, ob die „Wartezeit“ von dem Auszubildenden zu vertreten ist.
18 
Hiervon ausgehend hätten die Behörden in den angefochtenen Rücknahmebescheiden die Zeiten fachpraktischer Ausbildung, die der Kläger zwischen März und Mai 2007 sowie März und Mai 2008 absolviert hat, nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. Vielmehr war der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 auch für diese Zeiträume rechtmäßig. Denn der Ausbildungsplan der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, schrieb und schreibt unstreitig (vgl. den Internetauftritt der Akademie) diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG. Die dadurch eingetretenen „Wartezeiten“ überschritten auch dann nicht die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG, wenn man (mit Trebes, AFBG, § 11 Anm. 4.1) davon ausgeht, dass auch Samstage Ferienwerktage sind, denn infolge der jeweiligen Oster- und Pfingstfeiertage betrug die unterrichtsfreie (Praktikums-)Zeit höchstens 74 Tage im Jahr 2007 und 75 Tage im Jahr 2008. Die „Schädlichkeitsgrenze“ von 77 Ferienwerktagen wurde damit in beiden Jahren mit der Folge nicht erreicht, dass dem Kläger der Unterhaltsbeitrag auch für diese Zeiten zusteht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat.
19 
Ebenso wie dieses kann der Senat deshalb die Frage offen lassen, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb zu beanstanden wären, weil sie den Anforderungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht genügen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2008 Anm. 1 a. E.).
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
22 
Beschluss
23 
Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf Antrag des Klägers gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.111,72 festgesetzt.
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die - zulässige - Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Rücknahmebescheid vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15.10.2007 in dem beantragten Umfang aufgehoben, denn der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 war auch im Hinblick auf den vorliegend allein streitigen Unterhaltsbeitrag für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) rechtmäßig.
15 
Die Ausbildung des Klägers zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg war als Maßnahme in Vollzeitform förderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG (in der hier nach § 30 AFBG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002, BGBl. I S 402, AFBG a. F.), weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Förderungsdichte und der Förderungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit fachpraktischer Ausbildungszeiten erfüllt wurden. Das ist unter den Beteiligten unstreitig. Anders ließe sich auch nicht erklären, dass die Beklagte den Maßnahmebeitrag in vollem Umfang ersetzt hat.
16 
Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“.
17 
Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind. Dies versteht sich auch deshalb von selbst, weil reine Ferienzeiten förderungsrechtlich nicht günstiger beurteilt werden können als Zeiten, in denen für den Ausbildungserfolg notwendige zusätzliche Erfahrungen gesammelt werden sollen. Entscheidend ist allein, ob die „Wartezeit“ von dem Auszubildenden zu vertreten ist.
18 
Hiervon ausgehend hätten die Behörden in den angefochtenen Rücknahmebescheiden die Zeiten fachpraktischer Ausbildung, die der Kläger zwischen März und Mai 2007 sowie März und Mai 2008 absolviert hat, nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. Vielmehr war der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 auch für diese Zeiträume rechtmäßig. Denn der Ausbildungsplan der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, schrieb und schreibt unstreitig (vgl. den Internetauftritt der Akademie) diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG. Die dadurch eingetretenen „Wartezeiten“ überschritten auch dann nicht die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG, wenn man (mit Trebes, AFBG, § 11 Anm. 4.1) davon ausgeht, dass auch Samstage Ferienwerktage sind, denn infolge der jeweiligen Oster- und Pfingstfeiertage betrug die unterrichtsfreie (Praktikums-)Zeit höchstens 74 Tage im Jahr 2007 und 75 Tage im Jahr 2008. Die „Schädlichkeitsgrenze“ von 77 Ferienwerktagen wurde damit in beiden Jahren mit der Folge nicht erreicht, dass dem Kläger der Unterhaltsbeitrag auch für diese Zeiten zusteht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat.
19 
Ebenso wie dieses kann der Senat deshalb die Frage offen lassen, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb zu beanstanden wären, weil sie den Anforderungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht genügen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2008 Anm. 1 a. E.).
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
22 
Beschluss
23 
Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf Antrag des Klägers gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.111,72 festgesetzt.
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.