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| Die - zulässige - Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Rücknahmebescheid vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15.10.2007 in dem beantragten Umfang aufgehoben, denn der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 war auch im Hinblick auf den vorliegend allein streitigen Unterhaltsbeitrag für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) rechtmäßig. |
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| Die Ausbildung des Klägers zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg war als Maßnahme in Vollzeitform förderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG (in der hier nach § 30 AFBG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002, BGBl. I S 402, AFBG a. F.), weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Förderungsdichte und der Förderungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit fachpraktischer Ausbildungszeiten erfüllt wurden. Das ist unter den Beteiligten unstreitig. Anders ließe sich auch nicht erklären, dass die Beklagte den Maßnahmebeitrag in vollem Umfang ersetzt hat. |
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| Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“. |
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| Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind. Dies versteht sich auch deshalb von selbst, weil reine Ferienzeiten förderungsrechtlich nicht günstiger beurteilt werden können als Zeiten, in denen für den Ausbildungserfolg notwendige zusätzliche Erfahrungen gesammelt werden sollen. Entscheidend ist allein, ob die „Wartezeit“ von dem Auszubildenden zu vertreten ist. |
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| Hiervon ausgehend hätten die Behörden in den angefochtenen Rücknahmebescheiden die Zeiten fachpraktischer Ausbildung, die der Kläger zwischen März und Mai 2007 sowie März und Mai 2008 absolviert hat, nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. Vielmehr war der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 auch für diese Zeiträume rechtmäßig. Denn der Ausbildungsplan der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, schrieb und schreibt unstreitig (vgl. den Internetauftritt der Akademie) diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG. Die dadurch eingetretenen „Wartezeiten“ überschritten auch dann nicht die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG, wenn man (mit Trebes, AFBG, § 11 Anm. 4.1) davon ausgeht, dass auch Samstage Ferienwerktage sind, denn infolge der jeweiligen Oster- und Pfingstfeiertage betrug die unterrichtsfreie (Praktikums-)Zeit höchstens 74 Tage im Jahr 2007 und 75 Tage im Jahr 2008. Die „Schädlichkeitsgrenze“ von 77 Ferienwerktagen wurde damit in beiden Jahren mit der Folge nicht erreicht, dass dem Kläger der Unterhaltsbeitrag auch für diese Zeiten zusteht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat. |
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| Ebenso wie dieses kann der Senat deshalb die Frage offen lassen, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb zu beanstanden wären, weil sie den Anforderungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht genügen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2008 Anm. 1 a. E.). |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. |
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| Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf Antrag des Klägers gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.111,72 festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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