Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2529/10 -
geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über
die ihrem früheren Mitglied Herrn XXX geleisteten Erstattungen auf
die folgenden Rechnungen zu erteilen:
Bezüglich des Klageantrags 2 wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der neuen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger begehrt Auskunft über von der Beklagten geleistete
Erstattungen auf von ihm gestellte Rechnungen für die ärztliche
Behandlung eines Mitglieds der Beklagten. |
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| | Der Kläger ist ein in Köln niedergelassener Facharzt für
Allgemeinmedizin. Der Vorstand der Beklagten beschloss am 5.6.2001,
die vom Kläger gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung
der Beklagten von der Erstattung auszuschließen. Mit Beschluss vom
24.5.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten diese Entscheidung.
Auf die Klage einer von dem Ausschluss betroffenen Patientin hob
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom
10.5.2010 (13 S 2825/09) den Ausschluss mit der Begründung auf, die
Ermächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die
Postbeamtenkrankenkasse durch Satzung ihre Organisation und
Verwaltung sowie ihre Leistungen regele, stelle keine hinreichende
Rechtsgrundlage für die in § 49 Abs. 5 der Satzung getroffene
Regelung dar. |
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| | Der von dem Kläger behandelte XXX war bis zu seinem Tod am
19.3.2004 Mitglied der Beklagten. Für die verschiedenen in der Zeit
vom 10.6.1998 bis 16.3.2004 erfolgten Behandlungen stellte der
Kläger Herrn XXX insgesamt 50.593,43 EUR in Rechnung. Der Erbe
von Herrn XXX trat mit Vereinbarung vom 18./28.1.2005 seine
"Ansprüche aus dem Krankenversicherungsvertrag mit der
Postbeamtenkasse" in Höhe des 30-%igen Kassenanteils zuzüglich
des 70-%igen Beihilfeanteils hinsichtlich der in der Vereinbarung
im Einzelnen näher bezeichneten Rechnungen an den Kläger ab. |
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| | Mit Schreiben vom 21.1.2009 beantragte der Kläger Einsicht in
die Herrn XXX betreffenden Akten. In ihrer Antwort vom 9.2.2009
wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich das Recht auf
Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG auf die ein anhängiges Verfahren
betreffenden Akten beschränke, und bat den Kläger deshalb, seinen
Antrag durch genauere Bezeichnung der anhängigen Verfahren zu
konkretisieren. |
|
| | Der Kläger hat am 9.7.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart
Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, ihm
Auskunft über die geleisteten Erstattungen auf die von ihm näher
bezeichneten Rechnungen zu erteilen, und die Beklagte nach
erteilter Auskunft zu verpflichten, die nicht beschiedenen
Leistungsanträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu bescheiden und binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des
Urteils 30 % "Grundversicherungsanteile" auf die
erstattungsfähigen Liquidationen einschließlich Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Stellung des
Leistungsantrags zu erstatten. Zur Begründung hat er geltend
gemacht, der Alleinerbe von Herrn XXX habe seine Ansprüche gegen
die Beklagte an ihn abgetreten. § 30 Abs. 6 der Satzung der
Beklagten lasse eine solche Abtretung ausdrücklich zu. Die Beklagte
habe die bei ihr eingereichten Erstattungsanträge nicht innerhalb
von drei Monaten beschieden. Für den von ihm gestellten Antrag auf
Einsicht in die Herrn XXX betreffenden Akten gelte das Gleiche. Die
Klage sei daher gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der
geltend gemachte Anspruch gründe sich auf die fehlende
Dokumentation der Leistungsbescheide bzw. Leistungsanträge in der
Zeit ab Beginn des Boykotts seiner Praxis im Jahre 1999. |
|
| | Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage
sei unzulässig, da der Kläger nicht die Verletzung von eigenen
subjektiven Rechten geltend machen könne. Bei den Ansprüchen auf
Kassenleistungen handele es sich um höchstpersönliche Rechte, die
der Kläger nicht in eigenem Namen geltend machen könne. Nach § 30
Abs. 6 S. 2 der Satzung sei zwar ausnahmsweise die Abtretung des
zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den
Gläubiger zulässig, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen
seien. Zustehende Erstattungsansprüche im Sinne dieser Regelung
seien aber nur durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung
zuerkannte Ansprüche. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, da
der Kläger weder einen Anspruch auf Akteneinsicht noch
Erstattungsansprüche habe. Die in dem Antrag des Klägers genannten
Daten könnten keinem Erstattungsvorgang zugeordnet werden. Sollten
Erstattungsansprüche tatsächlich bestehen, seien diese zudem
verjährt. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.1.2011
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen
Anspruch auf Auskunft über die geleisteten Erstattungen auf die in
seinem Antrag bezeichneten Rechnungen. Ein solcher Anspruch ergebe
sich insbesondere nicht aus den an den Kläger abgetretenen
Erstattungsansprüchen, da die Abtretung dieser Ansprüche gegen das
Abtretungsverbot in § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung der Beklagten
verstoße und daher unwirksam sei. Nach § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung
sei zwar ausnahmsweise die Abtretung des zustehenden und noch nicht
ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den Gläubiger zulässig, bei
dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen seien. Bei den an den
Kläger abgetretenen Ansprüchen handele es sich aber nicht um
zustehende Erstattungsansprüche im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der
Satzung. Zustehend im Sinne dieser Regelung seien nur durch
Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche.
Die Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 26a Abs. 2, 25 c
Abs. 1 BAPostG und sei nicht zu beanstanden. Ein Auskunftsanspruch
des Klägers ergebe sich auch nicht aus den §§ 1, 7 IFG. Bei den von
ihm begehrten Auskünften handele es sich um Informationen über
besondere personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG.
Solche Daten dürften nur übermittelt werden, wenn der betroffene
Dritte ausdrücklich eingewilligt habe. An dieser Einwilligung fehle
es. Sie könne insbesondere nicht in der nach § 30 Abs. 6 S. 4 der
Satzung unwirksamen Abtretung der Leistungsansprüche durch Herrn
XXX gesehen werden. Da ein Auskunftsanspruch des Klägers somit
nicht bestehe und die Erstattungsansprüche nicht wirksam abgetreten
seien, sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. |
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| | Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom
Senat mit Beschluss vom 9.8.2011 zugelassene Berufung des Klägers.
Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, die allgemeine
Ermächtigung in
§ 26c Abs. 1 BAPostG stelle keine Rechtsgrundlage für den
Erlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher die Abtretung der
Ansprüche auf Erstattung der in der Satzung der Beklagten
festgelegten Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen werde. § 30
Abs. 6 der Satzung der Beklagten verstoße zudem gegen den Grundsatz
der Normenklarheit, da der Bestimmung nicht zu entnehmen sei, was
unter einem "zustehenden" Anspruch zu verstehen sei. Die
Bestimmung verstoße ferner gegen sämtliche zivilrechtliche
Grundsätze der Forderungsabtretung. Der Beklagten sei es unabhängig
davon versagt, sich auf ein etwaiges Abtretungsverbot zu berufen,
da sie damit ihren rechtswidrigen Boykott seiner Praxis fortsetze
und ihn in der freien Ausübung seines Gewerbes beeinträchtige. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011
- 8 K 2529/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihm
Auskunft über die Herrn XXX geleisteten Erstattungen auf die
folgenden Rechnungen zu erteilen, |
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| | und die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die
von Herrn XXX gestellten und bisher nicht beschiedenen
Leistungsanträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils
geltend gemachten Aufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Stellung des
Leistungsantrags zu bewilligen. |
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| die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise das Verfahren bezüglich des Klagantrags 2 an das
Verwaltungsgericht zurück zu verweisen. |
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| | Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend
geltend: Sie verwahre sich gegen die Unterstellung, dass von einem
ihrer Mitglieder gestellte Anträge nicht beschieden worden seien.
Es sei ihr im Übrigen nicht zumutbar, dem Kläger lediglich an Hand
des Namens eines Mitglieds und der Versicherungsnummer Auskunft zu
gewähren. Die vom Kläger begehrte Auskunft beinhalte die Zuordnung
bestimmter Rechnungen zu vermuteten Erstattungsvorgängen. Eine
solche Zuordnung sei durch eine allein personenbezogene Suche
lediglich mit Hilfe von Rechnungsangaben nicht möglich, da sie ihre
Akten nicht mitglieder-, sondern antragsbezogen führe. Um die
genannten Rechnungen einem Verfahren zuzuordnen, bedürfe es der
zusätzlichen Angabe des Antragsdatums und der
Leistungsabrechnungsnummer. Darüber- hinaus sei
festzustellen, dass etwaige Erstattungsansprüche gemäß § 77 Abs. 3
ihrer Satzung verjährt seien. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der
Beteiligten Bezug genommen. |
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| | Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht
hat den Klageantrag 1 zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht
des Verwaltungsgerichts kann der Kläger verlangen, dass die
Beklagte ihm Auskunft über die von ihr geleisteten Erstattungen auf
die in dem Klageantrag 1 näher bezeichneten Rechnungen erteilt
(unten I). Bezüglich des mit dem Klageantrag 1 in einem
Stufenverhältnis stehenden und deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch nicht entscheidungsreifen Klageantrags 2 ist das Verfahren
gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Hilfsantrag der Beklagten an
das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (unten II). |
|
| | I. Mit dem Tod des früheren Mitglieds der Beklagten sind die ihm
gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche auf seinen
Erben übergegangen (unten 1). Die von dem Erben erklärte Abtretung
der Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam (unten 2). Da
der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang
der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die
Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr
unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie nach dem auch
im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben
verpflichtet, die zur Beseitigung der bei dem Kläger vorhandenen
Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (unten 3). |
|
| | 1. Mit dem Tod von Herrn XXX sind die in der Zeit zuvor
begründeten und von der Beklagten noch nicht erfüllten
Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen. |
|
| | Über die Vererblichkeit der Ansprüche auf Leistungen trifft die
Satzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt des Tods von Herrn XXX
geltenden Fassung vom 24.11.2003 (47. Änderung) keine ausdrückliche
Regelung (anders § 30 Abs. 6 S. 1 der Satzung in ihrer derzeit
geltenden Fassung, der die Vererblichkeit dieser Ansprüche explizit
ausschließt). In § 49 Abs. 3 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der
Tods von Herrn XXX geltenden Fassung ist allerdings bestimmt, dass
der Anspruch auf Leistungen mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlischt. Ob diese Regelung dahin zu verstehen ist, dass mit ihr
auch die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der
Beklagten vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden soll, kann
dahinstehen, da die Vorschrift bei einem solchen Verständnis
insoweit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung als nichtig
angesehen werden müsste. |
|
| | Das Bundesverwaltungsgericht hat die in seiner früheren
Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass Beihilfeansprüche
unvererblich sind, vor Kurzem aufgegeben und geht nunmehr davon
aus, dass Beihilfeansprüche nicht wegen ihrer Höchstpersönlichkeit
mit dem Tod des Beihilfeberechtigten erlöschen, sondern nach den
erbrechtlichen Regeln der
§§ 1922 ff. BGB auf die Erben übergehen (BVerwG, Beschl. v.
23.8.2010 - 2 B 13.10 - IÖD 2010, 275; Urt. v. 29.4.2010 - 2 C
77.08 - NVwZ 2010, 1568). Grund dafür ist die Erkenntnis, dass es
allein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers ist, die
Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen auszuschließen oder dem
Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen
derartigen Ausschluss zu machen. Für die Vererblichkeit der
Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen
Leistungen gilt Entsprechendes. Die danach erforderliche
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen in der Satzung der
Beklagten angeordneten Ausschluss der Vererblichkeit kann nicht in
§ 26c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt
Post-Gesetz - BAPostG) gesehen werden, da die Beklagte darin nur
dazu ermächtigt wird, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre
Leistungen und Beiträge zu regeln. Eine Regelung, welche die
Vererblichkeit der Ansprüche der Mitglieder der Beklagten auf die
in der Satzung vorgesehenen Leistungen ausschließt, wird von dieser
Ermächtigung nicht gedeckt. |
|
| | 2. Die von dem Erben Herrn XXX Anfang 2005 erklärte Abtretung
der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger ist
wirksam. |
|
| | Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die vorgenommene
Abtretung gegen § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung, da danach der
Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten
Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden könne. Das trifft
nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Regelung ist zwar in
der Satzung der Beklagten in ihrer derzeit geltenden Fassung
enthalten. Im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung galt aber die
Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.1.2005 (53. Änderung),
die eine solche Regelung noch nicht kannte. |
|
| | Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch im Übrigen
keine Bedenken. Selbst wenn man die Ansprüche auf die in der
Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen als höchstpersönliche
Ansprüche ansehen wollte, die nach § 399 BGB grundsätzlich nicht
abgetreten werden können, könnte das nur für die Ansprüche
allgemein, nicht aber für den einzelnen entstandenen und
konkretisierten Anspruch im Verhältnis zu demjenigen Gläubiger
gelten, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Denn
in dieser Fallgestaltung erfüllt die Abtretung gerade den Zweck,
den die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen
erfüllen sollen, da sie zur (teilweisen) Befriedigung des
Erbringers der Leistungen dient, die zu den erstattungsfähigen
Aufwendungen geführt haben. Der Anspruch auf die in der Satzung der
Beklagten vorgesehenen Leistungen kann deshalb jedenfalls an einen
solchen Dritten ohne Veränderung seines Inhalts abgetreten werden
(vgl. BAG, Urt. v. 18.2.1970 - 4 AZR 440/69 - ZfS 1971, 55 zur
Abtretung des Beihilfeanspruchs). |
|
| | § 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht der
Wirksamkeit der Abtretung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen.
Nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-,
Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem
wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden,
grundsätzlich unpfändbar. Hinter dieser Regelung steht die
Überlegung, dass Leistungen, die ausschließlich oder zu einem
wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, dem
Zugriff Dritter entzogen sein sollen. Von der Regelung ist jedoch
ihrem Zweck entsprechend eine Ausnahme für den Fall anzuerkennen,
in dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet,
die als Aufwand des Vollstreckungsschuldners dem konkreten Anspruch
zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 17/04 -
NJW-RR 2005, 720 m.w.N. zur Pfändung des Beihilfeanspruchs). Die
Zweckbindung, welche die Ansprüche auf die Leistungen der Beklagten
unterliegen, hindert deshalb nicht eine Pfändung der Ansprüche
durch den sogenannten Anlassgläubiger. |
|
| | 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen
Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der
Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder
den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete
unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit
erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 2007 - X
ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 mit weiteren Nachweisen). Da der
Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht Anwendung
findet, bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auf das
Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu übertragen. Da
der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang
der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die
Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr
unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie danach
verpflichtet, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
|
| | a) Dem Kläger ist weder bekannt, ob Herr XXX noch zu seinen
Lebzeiten die in dem Antrag des Klägers bezeichneten Rechnungen bei
der Beklagten eingereicht hat, noch, sofern dies geschehen sein
sollte, ob und in welchem Umfang die Beklagte auf diese Rechnungen
Erstattungen geleistet hat. Um die an ihn abgetretenen Ansprüche
weiter verfolgen zu können, ist er deshalb auf die von der
Beklagten erbetenen Auskünfte angewiesen, ohne dass ihm dies unter
den gegebenen Umständen zum Vorwurf gemacht werden könnte. Auf der
anderen Seite ist die Beklagte ohne einen ihr unzumutbaren
Verwaltungsaufwand in der Lage, dem Kläger die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte braucht dazu die bei ihr
befindlichen Akten über die von Herrn XXX gestellten
Erstattungsanträge nicht selbst daraufhin durchzusehen, ob diese
die vom Kläger genannten Rechnungen zum Gegenstand haben. Sie kann
die begehrte Auskunft vielmehr auch dadurch erteilen, dass sie dem
Kläger Einsicht in die genannten Akten gewährt und es so ihm
überlässt, die Akten auf die genannten Rechnungen
"durchzuforsten". Der damit verbundene Verwaltungsaufwand
ist gering und kann nicht als unzumutbar angesehen werden. |
|
| | b) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auskunftsverlangen des
Klägers auch nicht damit verteidigen, die an den Kläger
abgetretenen Ansprüche seien verjährt, denn ob und in welchem
Umfang dies der Fall ist, lässt sich erst nach Erteilung der vom
Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen. |
|
| | Nach der Satzung der Beklagten verjähren die Ansprüche ihrer
Mitglieder auf Leistungen in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (vgl. § 79 Abs. 3 der
Satzung in ihrer gegenwärtigen Fassung). Der Anspruch auf Gewährung
der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen wird in
dem Zeitpunkt begründet, in dem der Leistungserbringer
(behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine
Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem
zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v.
29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des
beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die vom Kläger in seinem
Antrag aufgelisteten Rechnungen stammen aus der Zeit vom 10.6.1998
bis 16.3.2004. Die Herrn XXX hinsichtlich der entsprechenden
Aufwendungen zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte
sind danach zwischen 1998 und 2004 entstanden. Das bedeutet, dass
spätestens Ende 2009 - und somit noch vor Klagerhebung -
hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Verjährung eingetreten ist,
sofern die Verjährung nicht zuvor gehemmt worden ist. |
|
| | Nach § 204 Nr. 12 BGB wird die Verjährung u.a. durch die
Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die
Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde
abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs
die Klage erhoben wird. Die Hemmung beginnt mit dem Eingang des
Antrags. Das gilt allerdings nur, wenn binnen drei Monaten nach
Erledigung des Gesuchs vom Gläubiger Klage erhoben wird. Geschieht
dies nicht, entfällt die Hemmung rückwirkend (Bamberger/Roth: in
Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 204 Rn. 41). Die Vertreterinnen der
Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die
Möglichkeit eingeräumt, dass Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten
Erstattungsanträge gestellt hat, die wegen des von der Beklagten
gefassten Beschlusses, die von dem Kläger gestellten Rechnungen von
der Erstattung auszuschließen, bisher nicht beschieden wurden. Ob
und in welchem Umfang die an den Kläger abgetretenen Ansprüche
verjährt sind, lässt somit erst nach Erteilung der vom Kläger
erbetenen Auskünfte beurteilen. |
|
| | II. Hinsichtlich des Klageantrags 2 verweist der Senat das
Verfahren auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr.
2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück. |
|
| | 1. Mit seinem Klageantrag 2 begehrt der Kläger, die Beklagte
nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX
gestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge zu
bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend
gemachten Aufwendungen zu bewilligen. Der Antrag steht zu dem
Antrag 1 in einem Stufenverhältnis. Das Gericht darf im Falle einer
solchen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 254 ZPO zulässigen
Stufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und
- durch Teilurteil - entscheiden. Eine Entscheidung über den auf
der zweiten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich
nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in
einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht,
wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem
Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urt.
v. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 mit weiteren
Nachweisen). |
|
| | Eine solche Entscheidung ist im vorliegenden Fall entgegen der
Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Die von dem Erben
Herrn XXX erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen
Erstattungsansprüche ist nach den dazu bereits gemachten
Ausführungen wirksam. Ob und inwieweit der Kläger aufgrund der an
ihn abgetretenen Ansprüche von der Beklagten die Bewilligung von
Leistungen verlangen kann, hängt deshalb zum einen davon ab, ob und
in welchem Umfang die Beklagte die Ansprüche bereits erfüllt hat,
und zum anderen davon, ob die an den Kläger abgetretenen Ansprüche
verjährt sind. Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, lässt
sich das erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte
beurteilen. Der Antrag 2 ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch nicht entscheidungsreif. |
|
| | 2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht
die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht
zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst
entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das
Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann
anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit
der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits
entschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen
rechtlichen Vorfrage "die Weichen falsch gestellt hat"
(BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; Urt.
v. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG NW, Urt. v.
29.3.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Rudisile: in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 130 Rn. 8). So
verhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu
Unrecht angenommenen Unwirksamkeit der Abtretung die eigentliche
Sachprüfung der geltend gemachten Ansprüche bisher unterblieben
ist. |
|
| | Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das
Verwaltungsgericht vorbehalten. |
|
| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
|
|
|
| | Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des
Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für
das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000 EUR
festgesetzt. |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unzutreffend
berechnet. Der Streitwert der Stufenklage bemisst sich nach dem
höheren Anspruch (§ 44 GKG). Das ist die beanspruchte Leistung, die
nach den Erwartungen des Klägers zu schätzen ist, selbst wenn der
Anspruch noch nicht beziffert ist (Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO,
30. Aufl., § 3 Rn. 141; Herget: in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2007, §
3 Rn. 16 "Stufenklage"). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte
dafür, was der Kläger sich bei Einleitung des Verfahrens an ihm zu
bewilligenden Leistungen vorgestellt hat. Der Streitwert ist daher
gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen. |
|
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|
| |
|
| | Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht
hat den Klageantrag 1 zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht
des Verwaltungsgerichts kann der Kläger verlangen, dass die
Beklagte ihm Auskunft über die von ihr geleisteten Erstattungen auf
die in dem Klageantrag 1 näher bezeichneten Rechnungen erteilt
(unten I). Bezüglich des mit dem Klageantrag 1 in einem
Stufenverhältnis stehenden und deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch nicht entscheidungsreifen Klageantrags 2 ist das Verfahren
gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Hilfsantrag der Beklagten an
das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (unten II). |
|
| | I. Mit dem Tod des früheren Mitglieds der Beklagten sind die ihm
gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche auf seinen
Erben übergegangen (unten 1). Die von dem Erben erklärte Abtretung
der Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam (unten 2). Da
der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang
der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die
Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr
unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie nach dem auch
im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben
verpflichtet, die zur Beseitigung der bei dem Kläger vorhandenen
Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (unten 3). |
|
| | 1. Mit dem Tod von Herrn XXX sind die in der Zeit zuvor
begründeten und von der Beklagten noch nicht erfüllten
Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen. |
|
| | Über die Vererblichkeit der Ansprüche auf Leistungen trifft die
Satzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt des Tods von Herrn XXX
geltenden Fassung vom 24.11.2003 (47. Änderung) keine ausdrückliche
Regelung (anders § 30 Abs. 6 S. 1 der Satzung in ihrer derzeit
geltenden Fassung, der die Vererblichkeit dieser Ansprüche explizit
ausschließt). In § 49 Abs. 3 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der
Tods von Herrn XXX geltenden Fassung ist allerdings bestimmt, dass
der Anspruch auf Leistungen mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlischt. Ob diese Regelung dahin zu verstehen ist, dass mit ihr
auch die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der
Beklagten vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden soll, kann
dahinstehen, da die Vorschrift bei einem solchen Verständnis
insoweit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung als nichtig
angesehen werden müsste. |
|
| | Das Bundesverwaltungsgericht hat die in seiner früheren
Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass Beihilfeansprüche
unvererblich sind, vor Kurzem aufgegeben und geht nunmehr davon
aus, dass Beihilfeansprüche nicht wegen ihrer Höchstpersönlichkeit
mit dem Tod des Beihilfeberechtigten erlöschen, sondern nach den
erbrechtlichen Regeln der
§§ 1922 ff. BGB auf die Erben übergehen (BVerwG, Beschl. v.
23.8.2010 - 2 B 13.10 - IÖD 2010, 275; Urt. v. 29.4.2010 - 2 C
77.08 - NVwZ 2010, 1568). Grund dafür ist die Erkenntnis, dass es
allein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers ist, die
Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen auszuschließen oder dem
Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen
derartigen Ausschluss zu machen. Für die Vererblichkeit der
Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen
Leistungen gilt Entsprechendes. Die danach erforderliche
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen in der Satzung der
Beklagten angeordneten Ausschluss der Vererblichkeit kann nicht in
§ 26c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt
Post-Gesetz - BAPostG) gesehen werden, da die Beklagte darin nur
dazu ermächtigt wird, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre
Leistungen und Beiträge zu regeln. Eine Regelung, welche die
Vererblichkeit der Ansprüche der Mitglieder der Beklagten auf die
in der Satzung vorgesehenen Leistungen ausschließt, wird von dieser
Ermächtigung nicht gedeckt. |
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| | 2. Die von dem Erben Herrn XXX Anfang 2005 erklärte Abtretung
der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger ist
wirksam. |
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| | Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die vorgenommene
Abtretung gegen § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung, da danach der
Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten
Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden könne. Das trifft
nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Regelung ist zwar in
der Satzung der Beklagten in ihrer derzeit geltenden Fassung
enthalten. Im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung galt aber die
Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.1.2005 (53. Änderung),
die eine solche Regelung noch nicht kannte. |
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| | Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch im Übrigen
keine Bedenken. Selbst wenn man die Ansprüche auf die in der
Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen als höchstpersönliche
Ansprüche ansehen wollte, die nach § 399 BGB grundsätzlich nicht
abgetreten werden können, könnte das nur für die Ansprüche
allgemein, nicht aber für den einzelnen entstandenen und
konkretisierten Anspruch im Verhältnis zu demjenigen Gläubiger
gelten, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Denn
in dieser Fallgestaltung erfüllt die Abtretung gerade den Zweck,
den die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen
erfüllen sollen, da sie zur (teilweisen) Befriedigung des
Erbringers der Leistungen dient, die zu den erstattungsfähigen
Aufwendungen geführt haben. Der Anspruch auf die in der Satzung der
Beklagten vorgesehenen Leistungen kann deshalb jedenfalls an einen
solchen Dritten ohne Veränderung seines Inhalts abgetreten werden
(vgl. BAG, Urt. v. 18.2.1970 - 4 AZR 440/69 - ZfS 1971, 55 zur
Abtretung des Beihilfeanspruchs). |
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| | § 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht der
Wirksamkeit der Abtretung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen.
Nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-,
Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem
wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden,
grundsätzlich unpfändbar. Hinter dieser Regelung steht die
Überlegung, dass Leistungen, die ausschließlich oder zu einem
wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, dem
Zugriff Dritter entzogen sein sollen. Von der Regelung ist jedoch
ihrem Zweck entsprechend eine Ausnahme für den Fall anzuerkennen,
in dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet,
die als Aufwand des Vollstreckungsschuldners dem konkreten Anspruch
zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 17/04 -
NJW-RR 2005, 720 m.w.N. zur Pfändung des Beihilfeanspruchs). Die
Zweckbindung, welche die Ansprüche auf die Leistungen der Beklagten
unterliegen, hindert deshalb nicht eine Pfändung der Ansprüche
durch den sogenannten Anlassgläubiger. |
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| | 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen
Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der
Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder
den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete
unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit
erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 2007 - X
ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 mit weiteren Nachweisen). Da der
Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht Anwendung
findet, bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auf das
Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu übertragen. Da
der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang
der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die
Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr
unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie danach
verpflichtet, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
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| | a) Dem Kläger ist weder bekannt, ob Herr XXX noch zu seinen
Lebzeiten die in dem Antrag des Klägers bezeichneten Rechnungen bei
der Beklagten eingereicht hat, noch, sofern dies geschehen sein
sollte, ob und in welchem Umfang die Beklagte auf diese Rechnungen
Erstattungen geleistet hat. Um die an ihn abgetretenen Ansprüche
weiter verfolgen zu können, ist er deshalb auf die von der
Beklagten erbetenen Auskünfte angewiesen, ohne dass ihm dies unter
den gegebenen Umständen zum Vorwurf gemacht werden könnte. Auf der
anderen Seite ist die Beklagte ohne einen ihr unzumutbaren
Verwaltungsaufwand in der Lage, dem Kläger die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte braucht dazu die bei ihr
befindlichen Akten über die von Herrn XXX gestellten
Erstattungsanträge nicht selbst daraufhin durchzusehen, ob diese
die vom Kläger genannten Rechnungen zum Gegenstand haben. Sie kann
die begehrte Auskunft vielmehr auch dadurch erteilen, dass sie dem
Kläger Einsicht in die genannten Akten gewährt und es so ihm
überlässt, die Akten auf die genannten Rechnungen
"durchzuforsten". Der damit verbundene Verwaltungsaufwand
ist gering und kann nicht als unzumutbar angesehen werden. |
|
| | b) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auskunftsverlangen des
Klägers auch nicht damit verteidigen, die an den Kläger
abgetretenen Ansprüche seien verjährt, denn ob und in welchem
Umfang dies der Fall ist, lässt sich erst nach Erteilung der vom
Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen. |
|
| | Nach der Satzung der Beklagten verjähren die Ansprüche ihrer
Mitglieder auf Leistungen in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (vgl. § 79 Abs. 3 der
Satzung in ihrer gegenwärtigen Fassung). Der Anspruch auf Gewährung
der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen wird in
dem Zeitpunkt begründet, in dem der Leistungserbringer
(behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine
Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem
zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v.
29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des
beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die vom Kläger in seinem
Antrag aufgelisteten Rechnungen stammen aus der Zeit vom 10.6.1998
bis 16.3.2004. Die Herrn XXX hinsichtlich der entsprechenden
Aufwendungen zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte
sind danach zwischen 1998 und 2004 entstanden. Das bedeutet, dass
spätestens Ende 2009 - und somit noch vor Klagerhebung -
hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Verjährung eingetreten ist,
sofern die Verjährung nicht zuvor gehemmt worden ist. |
|
| | Nach § 204 Nr. 12 BGB wird die Verjährung u.a. durch die
Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die
Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde
abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs
die Klage erhoben wird. Die Hemmung beginnt mit dem Eingang des
Antrags. Das gilt allerdings nur, wenn binnen drei Monaten nach
Erledigung des Gesuchs vom Gläubiger Klage erhoben wird. Geschieht
dies nicht, entfällt die Hemmung rückwirkend (Bamberger/Roth: in
Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 204 Rn. 41). Die Vertreterinnen der
Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die
Möglichkeit eingeräumt, dass Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten
Erstattungsanträge gestellt hat, die wegen des von der Beklagten
gefassten Beschlusses, die von dem Kläger gestellten Rechnungen von
der Erstattung auszuschließen, bisher nicht beschieden wurden. Ob
und in welchem Umfang die an den Kläger abgetretenen Ansprüche
verjährt sind, lässt somit erst nach Erteilung der vom Kläger
erbetenen Auskünfte beurteilen. |
|
| | II. Hinsichtlich des Klageantrags 2 verweist der Senat das
Verfahren auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr.
2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück. |
|
| | 1. Mit seinem Klageantrag 2 begehrt der Kläger, die Beklagte
nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX
gestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge zu
bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend
gemachten Aufwendungen zu bewilligen. Der Antrag steht zu dem
Antrag 1 in einem Stufenverhältnis. Das Gericht darf im Falle einer
solchen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 254 ZPO zulässigen
Stufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und
- durch Teilurteil - entscheiden. Eine Entscheidung über den auf
der zweiten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich
nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in
einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht,
wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem
Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urt.
v. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 mit weiteren
Nachweisen). |
|
| | Eine solche Entscheidung ist im vorliegenden Fall entgegen der
Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Die von dem Erben
Herrn XXX erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen
Erstattungsansprüche ist nach den dazu bereits gemachten
Ausführungen wirksam. Ob und inwieweit der Kläger aufgrund der an
ihn abgetretenen Ansprüche von der Beklagten die Bewilligung von
Leistungen verlangen kann, hängt deshalb zum einen davon ab, ob und
in welchem Umfang die Beklagte die Ansprüche bereits erfüllt hat,
und zum anderen davon, ob die an den Kläger abgetretenen Ansprüche
verjährt sind. Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, lässt
sich das erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte
beurteilen. Der Antrag 2 ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch nicht entscheidungsreif. |
|
| | 2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht
die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht
zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst
entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das
Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann
anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit
der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits
entschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen
rechtlichen Vorfrage "die Weichen falsch gestellt hat"
(BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; Urt.
v. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG NW, Urt. v.
29.3.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Rudisile: in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 130 Rn. 8). So
verhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu
Unrecht angenommenen Unwirksamkeit der Abtretung die eigentliche
Sachprüfung der geltend gemachten Ansprüche bisher unterblieben
ist. |
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| | Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das
Verwaltungsgericht vorbehalten. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des
Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für
das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000 EUR
festgesetzt. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unzutreffend
berechnet. Der Streitwert der Stufenklage bemisst sich nach dem
höheren Anspruch (§ 44 GKG). Das ist die beanspruchte Leistung, die
nach den Erwartungen des Klägers zu schätzen ist, selbst wenn der
Anspruch noch nicht beziffert ist (Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO,
30. Aufl., § 3 Rn. 141; Herget: in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2007, §
3 Rn. 16 "Stufenklage"). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte
dafür, was der Kläger sich bei Einleitung des Verfahrens an ihm zu
bewilligenden Leistungen vorgestellt hat. Der Streitwert ist daher
gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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