Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 895/10

Tenor

Der Bebauungsplan „Sondergebiet Geflügelhof“ der Gemeinde Affalterbach vom 20.04.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Geflügelhof" der Antragsgegnerin vom 20.04.2009. Er ist Eigentümer der bisher im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... (künftig: Betriebsgrundstück) der Gemarkung Affalterbach. Pächterin der Grundstücke ist die ... ... ..., deren Komplementär der Antragsteller ist. Die ... ... ... betreibt dort in einem am 11.01.1976 nach § 76 BImSchG angezeigten Stall (alter Stall) und einem mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.02.1986 immissionsschutzrechtlich genehmigten Stall (neuer Stall) einen Geflügelhof. Genehmigt ist ein Bestand von 23.500 Legehennenplätzen in Käfighaltung. Derzeit befinden sich keine Hühner in den Ställen, der Bestand soll aber alsbald in Bodenhaltung wieder aufgebaut werden. Die baulichen Anlagen auf dem Betriebsgrundstück befinden sich durchweg im östlichen Teil der Flurstücke, dem Bittenfelder Weg zugewandt. Der Antragsteller bzw. die ... ... haben seit Jahren die Erweiterung des Betriebs auf 36.000 Legehennenplätze geltend gemacht.
Nördlich des Betriebsgrundstücks befindet sich das Plangebiet „Näherer Grund“, in dem ein Wohn- und Gewerbegebiet festsetzt ist. Die nächstgelegene bebaubare Fläche liegt von der nördlichen Grenze des Betriebsgrundstücks knapp 150 m entfernt, die Entfernung vom Mittelpunkt des nördlichen Stallgebäudes zum nächstgelegenen Baufenster im allgemeinen Wohngebiet beträgt etwa 230 m. Der Bebauungsplan wurde in seinen ersten beiden Fassungen vom Senat durch Urteile vom 17.09.1999 (3 S 2899/98) und vom 26.09.2001 (3 S 1628/00) jeweils wegen Abwägungsfehlern für unwirksam erklärt. Den gegen die dritte Planfassung vom 02.03.2006 gestellten Normenkontrollantrag der Familie ... wies der Senat mit Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/07 - ab. Fehler im Abwägungsvorgang seien nicht unterlaufen, die herangezogenen Gutachten, darunter Geruchsgutachten des Büros Dr. ... vom 24.08.2004 und vom 13.05.2008 seien methodisch fehlerfrei und böten eine taugliche Entscheidungsgrundlage. Die auf Grundlage der Gutachten ergangene Abwägungsentscheidung trage dem Bestandsschutz - wie dem Erweiterungsinteresse des Geflügelhofs - Rechnung. Mit dem Gutachter sei der Gemeinderat davon ausgegangen, dass das Erweiterungsinteresse "wohngebietsabgewandt" zu verfolgen und im Einzelnen im Bebauungsplan "Sondergebiet" zu steuern sei. Ein Stallneubau für nahezu 36.000 Legehennen könne realistisch jedenfalls mit einem Stallneubau westlich der vorhandenen baulichen Anlagen verwirklicht werden.
Nordöstlich des Betriebsgrundstücks liegt das - mehrfach erweiterte - Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg". Dessen räumlicher Geltungsbereich wurde am 01.07.1993 (Satzungsbeschluss) nach Südwesten bis zum Bittenfelder Weg erweitert. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet fest, Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (betriebsbezogenes Wohnen) sind zulässig. Eine in der Südwestecke liegende Fläche von ca. 135 x 85 m ist als Fläche für Stellplätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO ausgewiesen und im Südteil mit einem Parkhaus bebaut. Östlich des Stellplatzgeländes liegt ein Wohnhaus (...-... ...). Das Parkhausgrundstück (Flst.-Nr. 1975/4), das Wohnhausgrundstück (Flst.-Nr. 1975/1) und das dazwischen liegende Grundstück Flst.-Nr. 1975 sind jeweils mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Betriebsgrundstücks belastet, mit der sich die Eigentümer u.a. verpflichten, „alle von dort über § 906 BGB hinausgehenden Einwirkungen der baulichen Anlagen und des landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich Lärm und Geruch“ zu dulden. Die Parkhausfläche liegt ca. 60 m vom nächstgelegenen Stall auf dem Betriebsgrundstück entfernt. Südlich des Gebiets „Bittenfelder Weg“ schließt das aus dem Vorgängerplan "Sondergebiet Bittenfelder Weg" hervorgegangene Gewerbegebiet „Rotland“ an (Bebauungsplan vom 16.10.2008). Dort befinden sich bisher eine große Reithalle mit Stallungen, eine Dressurhalle und ein Wohnhaus. Über das gegen diesen Bebauungsplan eingeleitete Normenkontrollverfahren des Antragstellers hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 - entschieden.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan "Sondergebiet Geflügelhof" teilt das Plangebiet in ein SO 1 im Osten und ein SO 2 im Westen und weist in der Mitte und im Süden des Plangebiets ein Baufenster aus. Dessen östlicher Teil, in dem sich alle Bestandsgebäude befinden, liegt im SO 1. In beiden Sondergebieten sind Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Haltung und Aufzucht von Geflügel zulässig. Im SO 1 ist zusätzlich ein Betriebswohnhaus sowie als untergeordnete Nutzung ein Gewerbebetrieb (Nudelproduktion) zulässig, der die Tiere und deren Eier zu neuen Produkten - insbesondere Nudelproduktion - auch unter Verwendung erforderlicher Fremdprodukte verarbeitet (Convenience-Produkte). Ziff. 1.1.2 des Textteils lautet:
„lm Freien und innerhalb von Gebäuden dürfen so viele Tiere gehalten werden, dass durch den Betrieb des Geflügelhofs die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft vom 24.07.2002 an den im Lageplan zum Bebauungsplan gekennzeichneten Bezugslinien für die Ermittlung zulässiger Immissionen eingehalten werden. Abweichungen sind zulässig, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“.
Die Bezugslinien verlaufen zum einen entlang der Südgrenze der Wohngrundstücke im Wohngebiet "Näherer Grund", zum anderen entlang der Außengrenzen der an den Bittenfelder Weg angrenzenden Grundstücke im Bebauungsplangebiet "Bittenfelder Weg". Ferner werden für beide Sondergebiete unter anderem maximal zulässige Grundflächen und Gebäudehöhen festgesetzt. Planziel ist es, den Bestand des vorhandenen Geflügelhofs und Erweiterungsmöglichkeiten planungsrechtlich zu sichern und so zu steuern, dass sie zu keinen Einschränkungen des Wohn- und Gewerbegebiets "Näherer Grund" führen. Deshalb sollen Erweiterungsmöglichkeiten im südlichen Teil des Betriebsgeländes stattfinden, der nördliche, dem Wohngebiet zugewandte Teil des Geländes steht für Erweiterungen nicht zur Verfügung. Die Zahl der Tiere soll nicht direkt, sondern nur mittelbar durch Bezugnahme auf die Werte und Messmethoden der TA Luft festgelegt werden, damit durch eine entsprechende Stallhaltung Einfluss auf die zulässige Art der Tiere genommen werden kann. Grundlage sind gutachterliche Stellungnahmen des Büros Dr. ... vom 24.08.2004 (zum Bebauungsplanverfahren "Näherer Grund") und vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung zum vorliegenden Plan). In den Bebauungsplanakten befindet sich ferner ein Gutachten des Büros Dr. ... vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan "Rotland" Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Marbach in der Fassung vom 28.03.2007 ist das Plangebiet als Sonderbaufläche "Geflügelhof" dargestellt.
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung vom 07.04.2004 wurde am 15.04.2004 - zusammen mit der ersten Veränderungssperre - ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Behördenbeteiligung wurde durchgeführt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 08.08. bis 09.09.2005 statt, worauf öffentlich hingewiesen wurde. Die Familie des Antragstellers erhob Einwendungen. Nach ergebnislosem Ende eines Mediationsverfahrens beim VG Stuttgart beschloss der Gemeinderat am 18.09.2008 die öffentliche Auslegung, die - nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 09.10.2008 - vom 20.10. bis 21.11 2008 im Bauamt der Antragsgegnerin stattfand. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Familie des Antragstellers erhob erneut Einwendungen. Sie trug u.a. vor, die Immissionsbezugslinie unter Einbeziehung des Parkplatzgrundstücks sei nicht nachvollziehbar und das auf die TA Luft gestützte Gutachten sei fehlerhaft. Auch das Landratsamt Ludwigsburg und das Regierungspräsidium Stuttgart trugen Bedenken vor. Das Landratsamt kritisierte u.a. dass die Anwendung des auf Wohnbebauung zugeschnittenen Abstands nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft auf lediglich ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen problematisch sei. Bestandteil der Auslegung waren der Plan mit Begründung und Umweltbericht sowie u.a. die eingeholten Gutachten. Am 05.03.2009 beschloss der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen. Ferner beschloss er, den Plan in einzelnen Punkten zu ändern. Bezüglich der Änderungen wurde vom 20.03. bis zum 03.04.2009 eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt, die verkürzte Bekanntmachung nach § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte am 12.03.2009, die einzelnen Änderungen wurden in der Bekanntmachung mitgeteilt. Auch die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt.
Am 20.04.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss sodann den Bebauungsplan sowie die örtliche Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 29.04.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
Am 26.04.2010 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, seine Einwendungen seien nur teilweise berücksichtigt worden. Bei der Abwägung habe man vergessen, dass im Südosten des Plangebiets ein Höhenunterschied von ca. 5 m bestehe. Aus betriebswirtschaftlicher und hygienischer Sicht müssten 3 neue Einzelställe mit je 12.000 Hühnern nebeneinander angelegt werden. Dies sei zu teuer und das Baufenster reiche dafür nicht aus. Ein neuer Stall in der Südwestecke des Betriebsgrundstücks, wie ihn die Machbarkeitsstudie Dr. ... vorsehe, sei betriebswirtschaftlich nicht zumutbar. Dies habe auch der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/07 - so gesehen. Der Bebauungsplan berücksichtige auch den seit Jahren vorhandenen und geduldeten Hofladen nicht und sehe für die Teigwarenproduktion keine angemessene Erweiterung vor.
10 
Bei den Abluftvorschriften habe der Gutachter beim Vorschlag, die Abluft an der Giebelseite zu sammeln und dann vertikal nach Süden abzuleiten sowie einen Geruchsfilter einzubauen, die Kosten nicht bedacht und zudem zu Unrecht hier die TA Luft 2002 und nicht die Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL zugrunde gelegt. Schließlich werde der Betrieb durch die festgelegten Bezugslinien als Immissionsgrenzlinien nach der TA Luft eingeschränkt, ohne zu wissen, wie viele Hühner er in welchem Abstand halten dürfe. Eingeschränkt werde er insbesondere im Hinblick auf das Grundstück Flst.-Nr. 1975/4, auf dem nur Parkplätze/Parkhäuser gebaut werden dürften. Dessen Schutz durch die Immissionsgrenzlinie sei nicht gerechtfertigt; es müsse vielmehr als Pufferzone erhalten bleiben. Dies sei unzumutbar. Insgesamt sei der Abstand zwischen Hühnerhaltung und Abstandslinien für die zugesagten 36.000 Hühner nicht ausreichend. Mit Schriftsatz vom 01.06.2011 hat der Antragsteller ergänzend gerügt, dass die Gebäudehöhe von 6 m angesichts des Geländeunterschieds zu gering sei, weil 11 m mindestens zu fordern seien.
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Der Antragsteller beantragt,
12 
den Bebauungsplan "Sondergebiet Geflügelhof" der Antragsgegnerin vom 20.04.2009 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie erwidert zusammengefasst: Mit der Konfliktsituation zwischen dem vorliegenden Baugebiet und dem Baugebiet "Näherer Grund" habe sich der Senat ausführlich schon im Urteil vom 04.03.2009 befasst. Ihres Wissens betreibe der Antragsteller zurzeit ohnehin keine Hühnerhaltung mehr. Die Einwendungen des Antragstellers bezüglich des Abwägungsgebots seien sämtlich unbegründet. Der Höhenunterschied des Betriebsgrundstücks sei dem Gemeinderat bekannt gewesen. Er habe die ausgewiesenen Grundflächen aber als für die Betriebserweiterung ausreichend angesehen. Auch der Senat habe den Standort eines dritten Stalls im Südosten des Betriebsgrundstücks für geeignet gehalten. Der Bebauungsplan setze keine Ställe fest, sondern weise Flächen für Ställe aus. Diese seien ausreichend dimensioniert, Erweiterungsbedarf sei stets berücksichtigt worden. Abwägungsfehlerfrei habe man die vom Antragsteller gewünschten Ställe im Norden des Grundstücks ausschließen dürfen. Der existierende Hofladen sei gesehen worden; es handle sich aber um einen nicht integrierten Standort im Außenbereich. Man habe den Antragsteller daher zu Recht auf Bestandsschutz reduziert. Der Gemeinderat habe auch den Nutzungswunsch bezüglich der Teigwarenproduktion gesehen und habe eine Ausweisung von 180 m² Grundfläche als ausreichend erachtet. Der Antragsteller habe konkret nur 140 m² Grundfläche vorgetragen. Die Nudelproduktion sei bisher rechtswidrig ausgeübt worden. Die Abluftvorschriften seien sehr wohl durchdacht. Der Bebauungsplan lege nur Flächen fest, um dem Betreiber weite Nutzungsmöglichkeiten und Freiheit bei Lage und Ausgestaltung der Einrichtungen zu belassen. Die Anwendung der TA Luft sei auch vom Senat gebilligt worden. Die Festlegung der Bezugslinien sei nicht zu beanstanden. Es handle sich dabei um keine „Immissionsgrenzlinien“. Sie eröffneten weitestmögliche Spielräume, davon hänge dann die zulässige Zahl an Tieren ab. Die Vereinbarkeit der Tierzahlen und der Tierhaltung mit dem Bebauungsplan und sonstigen Vorschriften seien im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. In diesem Verfahren könne gegebenenfalls im Rahmen einer Sonderfallprüfung auch die geringere Schutzwürdigkeit der außerhalb der Bezugslinie liegenden Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ berücksichtigt werden, wo die Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. 957/4, 957 und 975/1 grundbuchrechtlich gesicherte Duldungspflichten übernommen hätten.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die Gerichtsakten, des Sitzungsprotokolls sowie auf die Bebauungsplanakten des Verfahrens 3 S 2302/09 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erhoben. Der Antragsteller als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Baugrundstücks und als Komplementär des Betreibers, der Auhof KG, ist ferner nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass gegenwärtig im Betrieb keine Hühner gehalten werden. Denn der Antragsteller hat glaubhaft versichert, dass es sich nur um einen wirtschaftlich bedingten vorübergehenden Zustand handelt und er beabsichtigt, die bestehenden und gegebenenfalls zusätzliche Ställe wieder - nach Maßgabe der §§ 12 ff. TierSchNutztV - mit Legehennen zu bestücken. Schließlich ist der Antragsteller auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]). Ob die Einwendungen, soweit sich die Antragsgegnerin mit ihnen in der Abwägung auseinander gesetzt hat, in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügenden Weise dargelegt worden sind (dazu unten), berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris).
B.
18 
Der Antrag ist auch begründet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar hinreichend bestimmt und dürften auch durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sein. Ferner ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan leidet aber bezüglich der Konfliktbewältigung zwischen dem Plangebiet und dem nordöstlich gelegenen Plangebiet “Bittenfelder Weg“ nach Maßgabe der Festsetzung Ziff. 1.1.2 des Textteils an einem zu Lasten des Geflügelhofs gehenden Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt. Zur Begründung verweist der Senat insofern - in Kenntnis, dass die Ermittlungspflicht als Verfahrenspflicht ausgestaltet ist - aus Gründen besserer Verständlichkeit insgesamt auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot. Rechtliche Unterschiede ergeben sich dadurch nicht. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang häufig - und so auch hier - nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
I.
19 
Rügen bezüglich fehlender Ermächtigungsgrundlagen für die getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan und deren Bestimmtheit sind nicht erhoben worden und dürften auch nicht vorliegen. Die "maßgeschneiderten" Festsetzungen zu Zweckbestimmung, Art und Umfang des betroffenen Tierhaltungsbetriebs rechtfertigen, ja gebieten die Wahl eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO. Das Gebiet „Geflügelhof“ unterscheidet sich wesentlich von einem der Plangebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO; insbesondere lässt sich die angestrebte Beschränkung auf den Hühnerhaltungsbetrieb einschließlich der zugestandenen Nebennutzung einer Nudelproduktion weder über ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) noch über ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) umsetzen.
20 
Die Festsetzungen sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Nach Ziff. 1.1.1 sind im SO 1 wie im SO 2 sämtliche Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Geflügelhaltung und -aufzucht zulässig, deren wichtigste (Stallgebäude, Lagergebäude, Maschinenlager, Garagen) zusätzlich beispielhaft aufgeführt sind. Im SO 1 sind zusätzlich ein Wohnhaus mit zwei betriebsbezogenen Wohnungen sowie der erwähnte Nebenbetrieb zulässig, in dem sowohl die Tiere als auch die Eier zu neuen Produkten (Nudelprodukte, Convenienceprodukte) verarbeitet werden. Inhalt und Umfang der Produktionspalette dieses Nebenbetriebs sind noch ausreichend konturiert, zumal er in ähnlicher Gestalt bereits Gegenstand des im Mediationsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlags war.
21 
Zur Betriebsgröße des Geflügelhofs besagt Ziff. 1.11 des Textteils allerdings nichts. Insbesondere wird die dem Antragsteller zugestandene Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf der Grundlage von Käfighaltung alten Rechts) nicht in den Textteil aufgenommen. Dies macht die Festsetzung aber nicht unbestimmt. Denn die zulässige Zahl an Hennenplätzen (in der jeweils vorgeschriebenen Haltungsart) ergibt sich für den Regelfall nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils - mittels Rückrechnung - daraus, dass die Mindestabstände der TA Luft an den im zeichnerischen Plan eingezeichneten Bezugslinien eingehalten werden müssen. Dies dürfte als Regelung zur Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet zulässig sein und keine Normierung grenzüberschreitender Immissions“zaunwerte“ darstellen, die weder auf § 1 Abs. 4 noch auf § 11 BauNVO gestützt werden können (zu einer vergleichbaren Festsetzung von „Emissionsradien“ als Parameter der Nutzungsart für einzelne Betriebsstandorte in einem „Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung“ vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls] sowie bestätigend BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114 ff.).
22 
Für eine unzulässige „Immissionsschutzgrenze“ könnte allerdings die Planbegründung sprechen, wonach die im Lageplan eingezeichneten Bezugslinien den Zweck haben, die Baugebiete „Näherer Grund“ und “Bittenfelder Weg“ vor störenden Geruchsimmissionen zu schützen. Zudem weist Ziff. 1.1.2 Satz 2, wonach Überschreitungen der Bezugslinien nach Satz 1 als Abweichung zulässig sind, „wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“ begriffliche Unschärfen auf, die unter Bestimmtheitskriterien allerdings noch hinnehmbar sein dürften. Eine abschließende Entscheidung dieser Fragen braucht der Senat aber nicht zu treffen, da sich der Bebauungsplan aus anderen Gründen als unwirksam erweist.
II.
23 
Der Bebauungsplan ist allerdings nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Er ist von nachvollziehbaren städtebaulich begründeten Absichten der Antragsgegnerin getragen. Ziel der Ausweisung des Sondergebiets ist es, den vorhandenen Geflügelbetrieb planungsrechtlich abzusichern und seine Erweiterung einerseits zu ermöglichen, andererseits aber auch zu steuern. In Ansehung der Konfliktlage mit anderen Baugebieten (Wohngebiet "Näherer Grund" im Norden, Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg" im Nordosten) sollen zum einen Nutzungskonflikte bewältigt (§ 50 BImSchG), gesunde Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet und Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. Nr. 7 c) und i) BauGB). Zum anderen soll der Bebauungsplan, durch Absicherung des Betriebsbestands und dem Zugeständnis einer Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf Basis der Käfighaltung) auch den Belangen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b) BauGB sowie den Eigentums- und Betriebsinteressen des Antragstellers nach Art. 14 Abs. 1 GG dienen. Dass letzteres Ziel mit der Festsetzung Ziff. 1.2.1 des Textteils in Verbindung teilweise fehlerhaft umgesetzt wird, stellt seine Erforderlichkeit nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage, sondern schlägt erst auf der Ermittlungs- bzw. der Abwägungsebene durch.
III.
24 
Der Bebauungsplan verstößt aber gegen das Abwägungsgebot.
25 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante wesentliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
26 
Gemessen daran beruht der Bebauungsplan entgegen dem Einwand des Antragstellers zwar auf fehlerfreien methodischen Ermittlungen des Gutachters Dr. ... und sind auch die mittels Bezugslinien ermittelten Abstände zum Wohn- und Gewerbegebiet „Näherer Grund“ nicht zu beanstanden (1.). Jedoch beruht die Festlegung der Bezugslinie in Richtung des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ auf einem Ermittlungsfehler und schränkt in Verbindung mit dem Regelungssystem in Ziff. 1.1.2 des Textteils auch im Ergebnis die Rechte des Antragstellers unangemessen ein (2.).
27 
1. Der Antragsteller rügt, der Gutachter Dr. ... sei bei Bewertung der Immissionslage zu Unrecht von den Abständen nach TA Luft statt nach der Methodik der GIRL vorgegangen. Dadurch sei er zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Dies trifft nicht zu.
28 
a) Der Gutachter Dr. ... ist im Gutachten vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung) methodisch in zulässiger Weise vorgegangen (vgl. auch Gutachten vom 24.08.2004, Bl. 14). Er war entgegen der Rüge des Antragstellers nicht verpflichtet, die Geruchsimmissionen nach dem Verfahren der GIRL (Berechnung oder olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen im Ausbreitungsverfahren nach Kenngrößen) zu untersuchen. Denn nach Nr. 1 Abs. 6 der GIRL 2004 und 2008 und seit Inkrafttreten der TA Luft 2002 kann die Genehmigungsbehörde bei genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen (Nr. 7 des Anhangs zur 4. BImSchV) auf das Verfahren nach GIRL verzichten. Stattdessen kann sie das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms in Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls (z.B. besondere topographische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Auf diese Ermittlungsmethode nach der TA Luft 2002 weist auch der Einführungserlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg zur GIRL vom 18.06.2007 - 4-8828-02/87 - ausdrücklich hin.
29 
Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 regelt zwar, wie die TA Luft generell, die Vorsorge gegen schädliche Geruchsemissionen. Durch den Anwendungshinweis in Nr. 1 Abs. 6 GIRL wird sie aber auch als Maßstab zur Vorsorge gegen schädliche Umweltimmissionen durch Gerüche aus Tierhaltung „von der Emissionsseite her“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) sowie zugleich als starkes Indiz zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BImSchG) anerkannt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2006 - 7 ME 159/04 -, NUR 2006, 524 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015.09 -, UPR 2011, 33 ff. und BayVGH, Beschluss vom 18.08.2011 - 22 Cs 10.1686 -, juris). Insofern eignet sich die Vorschrift in besonderer Weise auch als methodisches Instrument zur - vorsorglichen - Bewältigung von Geruchskonflikten im Bebauungsplanverfahren. Dementsprechend hat auch der Senat das Verfahren nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft bereits als aussagekräftige Methode zur Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof des Antragstellers und dem Wohngebiet „Näherer Grund“ eingestuft (Urteil vom 04.03.2009 a.a.O., vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -).
30 
Besondere Umstände i. S. von Nr. 1 Abs. 6 GIRL, die eine vom Abstandsschema in Nr. 4.5.7.1 TA Luft abweichende Einzelfallprüfung erfordern, hat der Gutachter ausführlich und sowohl mit Blick auf die Topographie (nur geringe Reliefenergie, nur leichtes Gefälle) als auch hinsichtlich des Einflusses von Windrichtungsverteilung und Kaltluftabflüssen unter Bezugnahme auf umfangreiche Untersuchungen überzeugend verneint (vgl. Nr. 3; siehe dazu auch Nr. 5.1.2 Bl. 23 bis 25 des Gutachtens vom 06.03.2007 im Verfahren „Gewerbegebiet Rotland“). Insofern wird auch auf die Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Einwand des Antragstellers, die Höhenunterschiede im Plangebietsteil SO 2 seien nicht berücksichtigt worden, greift damit nicht durch. Der Gutachter ist bei seinen Abstandsberechnungen auch von zutreffenden Umrechnungsfaktoren ausgegangen (mittlere Einzeltiermasse pro Legehenne, GV/Tier, vgl. Tabelle 10 zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft).
31 
b.) Die nach dieser Methode erstellten Berechnungen des Gutachters sind, was das Wohngebiet „Näherer Grund“ betrifft, auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat bei einer Erweiterung auf 36.000 Legehennenplätze in Käfighaltung eine Abstandlinie nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft von 261 m errechnet. Laut Gutachten vom 13.05.2008 wird dieser Emissionsradius gegenüber den Grenzen der südlichsten Wohngrundstücke allerdings nur dann eingehalten, wenn der Antragsteller die beiden vorhandenen und genehmigten Ställe im SO 1 aufgibt und stattdessen einen einzigen neuen Stall im Südwesten des SO 2 errichtet und diesen mit einem zentralen Abluftkamin in der äußersten Südwestecke ausstattet. Diese „Neustall“-Variante ist, wie der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1451/06 - bereits entschieden hat, für den Antragsteller aber wirtschaftlich nicht zumutbar. Ausschlaggebender „Zwangspunkt“ für die vorgeschlagene „Neustall“-Variante ist jedoch die nächstgelegene Bezugslinie an der Grenze des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“. Nur mit Rücksicht auf diesen Emissionsmittelpunkt wird der neue Stall in die äußerste abgelegenste Grundstücksecke gedrängt. Darauf weist auch der Gutachter hin (vgl. Gutachten vom 13.05.2008, Nr. 4, Bl. 8).
32 
In Richtung auf das Plangebiet „Näherer Grund“ lässt sich der Emissionsradius hingegen auch mit anderen Erweiterungsvarianten einhalten. Eine Aufstockung des Tierbestands auf bis zu 36.000 Tiere ist insbesondere mit der „3-Ställe-Variante“ möglich. Sie besteht darin, dass die bestehenden Ställe erhalten bleiben und um einen zusätzlichen Stall westlich oder südwestlich davon ergänzt werden. Die aus dem Mediationsverfahren stammende „3-Ställe-Variante“ war bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/06 -. Der Senat hat entschieden, dass diese Variante zu keinen erheblichen Geruchsbelästigungen im Wohngebiet „Näherer Grund“ führt und dass ein Stallneubau betriebswirtschaftlich wie topographisch möglich und trotz baulicher Erfordernisse (Aufständerung) auch finanziell noch zumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist festzuhalten (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -), zumal der Antragsteller sie substantiiert nicht in Frage gestellt hat. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung im Verfahren - 3 S 2302/09 -, der Neubau eines dritten „Mediationsstalls“ sei zu teuer, reicht nicht aus. Dass mit der „3-Ställe-Variante“ der erforderliche Emissionsradius zur schützenswerten Wohnbebauung im Wohngebiet „Näherer Grund“ eingehalten werden kann, wird vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2011 überzeugend bestätigt. Danach ist eine Erweiterung auf nahezu 36.000 Hennenplätze möglich, wenn der Stall und sein Emissionsmittelpunkt nach Süden verlegt werden (vgl. Abbildung Bl. 5). Des Weiteren wird im Gutachten vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rotland“ bescheinigt, dass der Ausbau mit einem dritten Stall („neuer Stall südwestlich“) und insgesamt nahezu 36.000 Hennenplätzen bewerkstelligt werden kann, ohne dass der Mindestabstand nach TA Luft zum Wohngebiet „Näherer Grund“ unterschritten wird. Die „3-Ställe-Variante“ wollte der Gemeinderat dem Antragsteller dabei auch zugestehen, sie entsprach seinem Planungsziel (vgl. Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -). Für die Durchführbarkeit der „3-Ställe-Variante“ im Hinblick auf das Plangebiet „Näherer Grund“ spricht schließlich auch die vom Gutachter Dr. ... im Gutachten vom 24.08.2004 nach GIRL - im Wege einer Doppelprüfung - durchgeführte Geruchsimmissionsberechnung. Er hat für das Gebiet „Näherer Grund“ mittels Ausbreitungsberechnung ermittelt, dass der für Wohngebiete geltende Geruchsstundenanteil von 10 % im Wohngebiet „Näherer Grund“ sowohl durch den damaligen Bestand als auch bei Aufstockung auf bis zu 36.000 Hennenplätze eingehalten werden kann. Diesem Gutachten ist der Gemeinderat gefolgt. Er hat dem Antragsteller damit auch im Verfahren „Näherer Grund“ die Erweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ zugebilligt.
33 
2. Im Hinblick auf das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ ist die Abstandsbemessung aber fehlerhaft. Sie beruht auf einer unrichtigen Bewertung der Schutzbedürftigkeit dieses Gebiets und beeinträchtigt die betrieblichen Interessen des Antragstellers unangemessen.
34 
a) Die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft dienen dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche Geruchseinwirkungen aus Tierhaltungsanlagen gegenüber der „nächsten „vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung“ zu treffen. Eine Abstufung nach städtebaulicher Schutzwürdigkeit und Zweckbestimmung sieht die TA Luft, anders als die auf Immissions(dritt)schutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerichtete GIRL nicht vor. Die Vorsorgeabstände der TA Luft erfordern aber zumindest, dass irgendeine Art von Wohnbebauung zulässig oder vorhanden ist und die Gebiete und betroffenen Flächen nach ihrem Widmungszweck zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sein müssen. Auf andere Flächen sind die Emissionsradien der TA Luft nicht zugeschnitten, ihrer bedarf es in diesen Fällen aus Vorsorgegründen nicht. Dass Flächen ohne Aufenthaltsbezug geringeren Schutzes bedürfen ergibt sich auch aus der GIRL. So geht der Einführungserlass vom 18.06.2007 des Umweltministeriums Baden-Württemberg etwa davon aus, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche unterhalb einer Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % „auf jeden Fall“ ausgeschlossen sind (S. 5, Fußn. 2).
35 
b) Gemessen daran rückt die Bezugslinie aus Richtung des Gebiets „Bittenfelder Weg“ zu nahe an das Plangebiet „Geflügelhof“ und die Hofstelle heran. Die Bezugslinie verläuft im Westen/Südwesten des Plangebiets entlang der Außengrenzen der dortigen Grundstücke zum Bittenfelder Weg. Die Bezugslinie liegt mit ihrem südwestlichen Eckpunkt (Ecke Bittenfelder Weg) nur etwa 10 m vom Plangebiet „Geflügelhof“ und dem Betriebsgrundstück entfernt. Die Abstände zur Trocken-Kot-Lagerhalle betragen nur etwa 30 m und zu den vorhandenen Ställen nur etwa 35 und 50 m. Rechtlich ist die Bezugslinie aber verbindlicher „Endpunkt“ des Abstandsradius nach 5.4.7.1 TA Luft und damit entscheidender Parameter für die Berechnung des Emissionsmittelpunkts der Stallanlagen im Plangebiet „Geflügelhof“ nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils. Dies führt dazu, dass bereits der derzeitig genehmigte Bestand an Hennenplätzen nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils regelmäßig unzulässig wäre. Nach Berechnung des Gutachters Dr. ... greift die Abstandskurve nämlich schon bei einer Bestandsgröße von 18.800 weit in das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ hinein. Bei einer Betriebserweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ wäre der Überlappungsbereich noch wesentlich größer (Gutachten vom 06.03.2007, Abb. 3, im Verfahren „Rotland“). Eine mit Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils konforme Erweiterung des Tierbestands auf 36.000 Legehennen ohne Bezugslinienüberschreitung wäre nur in der „Neustall“-Variante in der äußersten Südwestecke des Plangebiets möglich (vgl. auch Nr. 4 und Abb. 2 des Gutachtens vom 13.05.2008).
36 
c) Dieses Ergebnis widerspricht einer gerechten Interessenabwägung.
37 
aa) Es beruht auf einer Fehleinschätzung der Schutzwürdigkeit des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ Denn dieser Bebauungsplan setzt im Südwesten, dem Geflügelhof zugewandt, eine Stellplatzfläche von ca. 135 x 85 m nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fest, ihr südlicher Teil ist mit einem Parkhaus bebaut. Auf der gesamten Fläche sind andere Nutzungen, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gestatten, planungsrechtlich nicht zulässig; insbesondere ist jegliche Art der Wohnbebauung (auch betriebliches Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ausgeschlossen. Dies hat der Gemeinderat verkannt. Er hat zwar gesehen, dass die Stellplatzfläche im Süden (Grundstück Flst.-Nr. 1975/4) mit einem Parkhaus bebaut ist, ihre Schutzwürdigkeit gleichwohl aber tragend damit begründet, dass sie innerhalb des Baufensters liege, in dem auch betriebsbezogenes Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sei. Gleichlautend heißt es auch im Gutachten vom 13.05.2008, dass auf der „gesamten Bebauungsplanfläche“ Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig seien. Diese Bewertung ist auf Grundlage des geltenden Bebauungsplans jedoch unzutreffend. Tatsächlich ist die Stellplatzfläche weder nach den Vorgaben der TA Luft (keine „festgesetzte Wohnbebauung“) noch nach den Regelungen der GIRL (keine Nutzung mit Anlagen zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt) schutzwürdig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich mit dem Gedanken trägt - und diesbezügliche bauplanungsrechtliche Schritte unternommen hat -, die Stellplatzfläche später „umzuwidmen“ und in eine Fläche für Wohnzwecke „aufzuzonen“, (so der Sachverhalt im Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls]).
38 
bb) Die zu nahe heranrückende Bezugslinie führt auch zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers und zugleich zu einer unangemessenen Verlagerung der Konfliktlösung vom Bauplanungsplan in das nachfolgende Planvollzugsverfahren. Denn bauplanungsrechtlich wäre schon jede Bestandserneuerung (etwa nach Untergang oder wesentlicher Änderung einer bestehenden Stallanlage) mit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils unvereinbar, d.h. regelmäßig unzulässig. Unzulässig nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 wären erst recht auch Betriebserweiterungen nach dem „3-Ställe-Modell“.
39 
Zwar sieht Nr. 1.1.2 Satz 2 des Textteils vor, dass Abweichungen zulässig sind, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen. Mit dieser Regelung lassen sich die Nachteile für den Antragsteller aber nicht ausreichend kompensieren. Sie führt dazu, dass der Antragsteller sich bei praktisch jeder Betriebsänderung auf das Planvollzugsverfahren verweisen lassen muss. Im Planvollzugsverfahren darf die Genehmigung aber nur erteilt werden, wenn auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 BImSchG). Ob eine bauplanungsrechtliche Abweichung nach Ziff. 1.1.2 Satz 2 des Textteils zulässig ist, weil sie sich „im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Luft rechtfertigen“ lässt, ist angesichts des unklaren Bedeutungsgehalts dieser Vorgabe, aber auch wegen der wenig bestimmten Kriterien des Sonderfallprüfungsverfahrens nach Nr. 4.8 der TA Luft mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Demgemäß wird in der Kommentarliteratur das Prüfprogramm nach Nr. 4.8 der TA Luft als „tendenziell dem berechtigten Interesse nach Rechtssicherheit“ widersprechend bezeichnet (vgl. dazu Hansmann, Komm. zur TA Luft, 2. Aufl., 2004, Rn. 2 zu Nr. 4.8). Deshalb schreibt die TA Luft in Nr. 4.8 dieses Sonderverfahren auch nur vor, wenn es „erforderlich“ ist, d.h. wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Vorliegend werden durch die zu eng festgelegte Bezugslinie in Verbindung mit Ziff. 1.1.2 des Textteils aber auch Fälle in das Genehmigungsverfahren gezwungen, in denen es an dieser Erforderlichkeit fehlt, etwa dann, wenn der Emissionsradius lediglich die Stellplatzfläche anschneidet, hinter den schutzwürdigen Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ aber deutlich zurückbleibt.
40 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht alle auf Luftverunreinigungen zugeschnittenen Kriterien in Nr. 4.8 der TA Luft ohne weiteres auch als Parameter für die Konfliktbewältigung bei Geruchsimmissionen auf städtebaulicher Ebene geeignet sind. Hierbei ist insbesondere auf das Kriterium der „vereinbarte(n) oder angeordnete(n) Nutzungsbeschränkungen“ hinzuweisen (Nr. 4.8 Abs. 2 6. Spiegelstrich). Sollten damit auch privatrechtlich „vereinbarte“ Beschränkungen von Abwehransprüchen gegen Geruchsimmissionen mittels Grunddienstbarkeiten gemeint sein, wie sie hier von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 1975/4, 1975 und 1975/1 übernommen worden sind, wären diese kein taugliches Mittel zur städtebaulichen Bewältigung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof und dem Bebauungsplan „Bittenfelder Weg“. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 26.09.2001 - 3 S 1628/00 - [betreffend den Bebauungsplan „Näherer Grund in der Fassung vom 12.10.2000]) unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Hierauf wird verwiesen.
41 
3. Die übrigen Abwägungsrügen des Antragstellers haben keinen Erfolg.
42 
a) Die Rüge, das Baufenster im Südosten des Plangebiets (SO 2) sei zu klein bemessen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbingen angemessen berücksichtigt, indem das Baufenster im SO 2 von zunächst 2000 m² auf 3.400 m² vergrößert und damit dem Wunsch des Antragstellers bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Wesentlichen entsprochen worden ist (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/5). Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar, dass diese Fläche nicht auch für drei - neue - Einzelställe im Südosten des Plangebiets ausreicht. Zudem muss er nicht notwendig diese drei neuen Einzelställe errichten, sondern hat, wie dargelegt, auch andere Standortalternativen.
43 
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der bestehende Hofladen werde „nicht ausreichend gewichtet“. Dieser Einwand ist schon nicht ausreichend nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt.
44 
aa) Rügen von Ermittlungsfehlern und von Fehlern im Abwägungsvorgang unterliegen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen. Sie müssen jeweils gegenüber der Gemeinde unter "Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts" geltend gemacht, d.h. konkret und substantiiert dargelegt werden (Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Diese Darlegung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf Grundlage des Rügevorbringens zu prüfen, ob sie in eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten soll und ob der Fehler sich in diesem Verfahren überhaupt beheben lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58 - zu § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F.; vgl. auch Beschluss vom 08.051995 - BVerwG 4 NB 16.95 -, Buchholz 406.11, § 244 BauGB Nr. 1). Eine anderweitige Kenntniserlangung des Fehlers durch die Gemeinde genügt nicht (so OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 -). Wurde der betroffene Belang vom Satzungsgeber in der Abwägung gesehen und gewürdigt, reicht es nicht aus, wenn der Einwender den Belang lediglich (erneut) benennt. Er muss dann vielmehr auf die Abwägungsentscheidung der Gemeinde eingehen, sich mit ihr zumindest in Grundzügen auseinandersetzen (BayVGH, Urteil vom 25.05.2011, a.a.O.). Nur durch einen derart argumentativ angereicherten Vortrag wird die Gemeinde in die Lage versetzt, ihre Abwägungsentscheidung substanziell zu überprüfen. Für die Bemessung der Darlegungsanforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann mit Vorsicht und Zurückhaltung auf die Kriterien zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Berufungszulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zurückgegriffen werden. Wie dort, reicht die bloße Wiederholung einer Einwendung aus dem Bebauungsplanverfahren, mit der sich der Gemeinderat argumentativ auseinandergesetzt hat, jedenfalls nicht aus.
45 
bb) Diesen Anforderungen wird die Rüge des Antragstellers nicht gerecht. Denn er geht auf die detaillierten Abwägungsargumente des Gemeinderats zu seinen gleichgerichteten Einwendungen im Bebauungsplanverfahren (vgl. Synopse 2009, Nr. 4/8) mit keinem Wort ein. Seine Rüge greift aber auch in der Sache nicht durch. Der Gemeinderat hat den Bestandsschutz des Hofladens berücksichtigt. Soweit dieser genehmigt ist, wird der Bestandsschutz nicht in Frage gestellt. Soweit er ungenehmigt vorhanden ist, hat der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine Forderungen auf rechtliche Absicherung geltend gemacht. Nach Ansicht des Gemeinderats soll der Bestandsschutz nicht überschritten werden, da der Hofladen in nicht integrierter Lage liegt und - in Gesamtschau mit der Nudelproduktion - sonst das an sich außenbereichsfremde Vermarktungsgewerbe zu starkes Gewicht erhalte. Diese Erwägung, den bisher im Außenbereich liegenden Betrieb möglichst auf die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierte Betriebsart der Massenhühnerhaltung zu beschränken und "mitgezogene" Betriebsteile nur in untergeordnetem Umfang zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
46 
c) Die Rüge, der Gemeinderat habe keine ausreichende Erweiterung der Nudelproduktion zugelassen, geht ebenfalls fehl. Auch insofern fehlt es hier schon an einer hinreichenden Darlegung nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da der Antragsteller sich mit den Gründen der Abwägungsentscheidung (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/9) nicht ansatzweise auseinandersetzt. Im Übrigen liegt aber auch hier kein Abwägungsfehler vor. Der Bebauungsplan lässt im SO 1 als untergeordnete Nutzung eine gewerbliche Nudelproduktion zu, wie sie schon im Mediationsvergleich vorgesehen war. Hierfür wird eine Grundfläche von 180 m² eingeräumt (Nr. 2.1 Satz 2 Textteil). Diese Fläche geht nach Angaben der Antragsgegnerin über die Fläche von 140 m² hinaus, die der Antragsteller in einem Antrag auf Umnutzung bestehender Räume für die Teigwarenproduktion selbst vorgesehen hat (so Synopse, a.a.O.). Dem hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht widersprochen. Substantiierte Gründe, weshalb seine privaten Belange trotz dieses Entgegenkommens unangemessen hinter das öffentliche Interesse einer Größenbeschränkung zurückgesetzt sein sollten, hat er nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
47 
d) Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit der Rüge durchdringen, der Gemeinderat habe die „Abluftvorschriften nicht durchdacht“. Insofern wiederholt er lediglich seine Einwendung aus dem Schreiben vom 02.04.2009, ohne sich mit den in der ausführlichen Abwägungsentscheidung hierzu vorgetragenen Tatsachen des Gemeinderats (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/6) auch nur annähernd zu befassen. Die Abwägungsentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die festgesetzte Gebäudehöhe von 6 m eine vorschriftsmäßige Entlüftungskonstruktion nicht zulässt. Nach Nr. 2.2.3 des Textteils dürfen u.a. Lüftungsanlagen diese Höhe ausnahmsweise um maximal 2 m überschreiten.
48 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 als zentrale Regelung zur Art der baulichen Nutzung und zur Konfliktbewältigung gegenüber den benachbarten Baugebieten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Ohne diese Festsetzung bleiben die restlichen Festsetzungen bei objektiver Betrachtung ein städtebaulich (im Bereich der Konfliktbewältigung) unvollständiger Torso. Zudem erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Abwägungsfehlers die Bezugslinie an anderer Stelle festgesetzt oder eine andere Regelung zur Betriebsgröße und zur Umgebungsverträglichkeit getroffen hätte. Auch abweichende Regelungen bei den Festsetzungen zum Nutzungsmaß und zur überbaubaren Grundstücksfläche können nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, ZfBR 1997, 210, 213).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 30.11.2011
52 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erhoben. Der Antragsteller als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Baugrundstücks und als Komplementär des Betreibers, der Auhof KG, ist ferner nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass gegenwärtig im Betrieb keine Hühner gehalten werden. Denn der Antragsteller hat glaubhaft versichert, dass es sich nur um einen wirtschaftlich bedingten vorübergehenden Zustand handelt und er beabsichtigt, die bestehenden und gegebenenfalls zusätzliche Ställe wieder - nach Maßgabe der §§ 12 ff. TierSchNutztV - mit Legehennen zu bestücken. Schließlich ist der Antragsteller auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]). Ob die Einwendungen, soweit sich die Antragsgegnerin mit ihnen in der Abwägung auseinander gesetzt hat, in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügenden Weise dargelegt worden sind (dazu unten), berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris).
B.
18 
Der Antrag ist auch begründet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar hinreichend bestimmt und dürften auch durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sein. Ferner ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan leidet aber bezüglich der Konfliktbewältigung zwischen dem Plangebiet und dem nordöstlich gelegenen Plangebiet “Bittenfelder Weg“ nach Maßgabe der Festsetzung Ziff. 1.1.2 des Textteils an einem zu Lasten des Geflügelhofs gehenden Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt. Zur Begründung verweist der Senat insofern - in Kenntnis, dass die Ermittlungspflicht als Verfahrenspflicht ausgestaltet ist - aus Gründen besserer Verständlichkeit insgesamt auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot. Rechtliche Unterschiede ergeben sich dadurch nicht. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang häufig - und so auch hier - nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
I.
19 
Rügen bezüglich fehlender Ermächtigungsgrundlagen für die getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan und deren Bestimmtheit sind nicht erhoben worden und dürften auch nicht vorliegen. Die "maßgeschneiderten" Festsetzungen zu Zweckbestimmung, Art und Umfang des betroffenen Tierhaltungsbetriebs rechtfertigen, ja gebieten die Wahl eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO. Das Gebiet „Geflügelhof“ unterscheidet sich wesentlich von einem der Plangebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO; insbesondere lässt sich die angestrebte Beschränkung auf den Hühnerhaltungsbetrieb einschließlich der zugestandenen Nebennutzung einer Nudelproduktion weder über ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) noch über ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) umsetzen.
20 
Die Festsetzungen sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Nach Ziff. 1.1.1 sind im SO 1 wie im SO 2 sämtliche Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Geflügelhaltung und -aufzucht zulässig, deren wichtigste (Stallgebäude, Lagergebäude, Maschinenlager, Garagen) zusätzlich beispielhaft aufgeführt sind. Im SO 1 sind zusätzlich ein Wohnhaus mit zwei betriebsbezogenen Wohnungen sowie der erwähnte Nebenbetrieb zulässig, in dem sowohl die Tiere als auch die Eier zu neuen Produkten (Nudelprodukte, Convenienceprodukte) verarbeitet werden. Inhalt und Umfang der Produktionspalette dieses Nebenbetriebs sind noch ausreichend konturiert, zumal er in ähnlicher Gestalt bereits Gegenstand des im Mediationsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlags war.
21 
Zur Betriebsgröße des Geflügelhofs besagt Ziff. 1.11 des Textteils allerdings nichts. Insbesondere wird die dem Antragsteller zugestandene Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf der Grundlage von Käfighaltung alten Rechts) nicht in den Textteil aufgenommen. Dies macht die Festsetzung aber nicht unbestimmt. Denn die zulässige Zahl an Hennenplätzen (in der jeweils vorgeschriebenen Haltungsart) ergibt sich für den Regelfall nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils - mittels Rückrechnung - daraus, dass die Mindestabstände der TA Luft an den im zeichnerischen Plan eingezeichneten Bezugslinien eingehalten werden müssen. Dies dürfte als Regelung zur Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet zulässig sein und keine Normierung grenzüberschreitender Immissions“zaunwerte“ darstellen, die weder auf § 1 Abs. 4 noch auf § 11 BauNVO gestützt werden können (zu einer vergleichbaren Festsetzung von „Emissionsradien“ als Parameter der Nutzungsart für einzelne Betriebsstandorte in einem „Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung“ vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls] sowie bestätigend BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114 ff.).
22 
Für eine unzulässige „Immissionsschutzgrenze“ könnte allerdings die Planbegründung sprechen, wonach die im Lageplan eingezeichneten Bezugslinien den Zweck haben, die Baugebiete „Näherer Grund“ und “Bittenfelder Weg“ vor störenden Geruchsimmissionen zu schützen. Zudem weist Ziff. 1.1.2 Satz 2, wonach Überschreitungen der Bezugslinien nach Satz 1 als Abweichung zulässig sind, „wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“ begriffliche Unschärfen auf, die unter Bestimmtheitskriterien allerdings noch hinnehmbar sein dürften. Eine abschließende Entscheidung dieser Fragen braucht der Senat aber nicht zu treffen, da sich der Bebauungsplan aus anderen Gründen als unwirksam erweist.
II.
23 
Der Bebauungsplan ist allerdings nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Er ist von nachvollziehbaren städtebaulich begründeten Absichten der Antragsgegnerin getragen. Ziel der Ausweisung des Sondergebiets ist es, den vorhandenen Geflügelbetrieb planungsrechtlich abzusichern und seine Erweiterung einerseits zu ermöglichen, andererseits aber auch zu steuern. In Ansehung der Konfliktlage mit anderen Baugebieten (Wohngebiet "Näherer Grund" im Norden, Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg" im Nordosten) sollen zum einen Nutzungskonflikte bewältigt (§ 50 BImSchG), gesunde Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet und Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. Nr. 7 c) und i) BauGB). Zum anderen soll der Bebauungsplan, durch Absicherung des Betriebsbestands und dem Zugeständnis einer Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf Basis der Käfighaltung) auch den Belangen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b) BauGB sowie den Eigentums- und Betriebsinteressen des Antragstellers nach Art. 14 Abs. 1 GG dienen. Dass letzteres Ziel mit der Festsetzung Ziff. 1.2.1 des Textteils in Verbindung teilweise fehlerhaft umgesetzt wird, stellt seine Erforderlichkeit nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage, sondern schlägt erst auf der Ermittlungs- bzw. der Abwägungsebene durch.
III.
24 
Der Bebauungsplan verstößt aber gegen das Abwägungsgebot.
25 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante wesentliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
26 
Gemessen daran beruht der Bebauungsplan entgegen dem Einwand des Antragstellers zwar auf fehlerfreien methodischen Ermittlungen des Gutachters Dr. ... und sind auch die mittels Bezugslinien ermittelten Abstände zum Wohn- und Gewerbegebiet „Näherer Grund“ nicht zu beanstanden (1.). Jedoch beruht die Festlegung der Bezugslinie in Richtung des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ auf einem Ermittlungsfehler und schränkt in Verbindung mit dem Regelungssystem in Ziff. 1.1.2 des Textteils auch im Ergebnis die Rechte des Antragstellers unangemessen ein (2.).
27 
1. Der Antragsteller rügt, der Gutachter Dr. ... sei bei Bewertung der Immissionslage zu Unrecht von den Abständen nach TA Luft statt nach der Methodik der GIRL vorgegangen. Dadurch sei er zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Dies trifft nicht zu.
28 
a) Der Gutachter Dr. ... ist im Gutachten vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung) methodisch in zulässiger Weise vorgegangen (vgl. auch Gutachten vom 24.08.2004, Bl. 14). Er war entgegen der Rüge des Antragstellers nicht verpflichtet, die Geruchsimmissionen nach dem Verfahren der GIRL (Berechnung oder olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen im Ausbreitungsverfahren nach Kenngrößen) zu untersuchen. Denn nach Nr. 1 Abs. 6 der GIRL 2004 und 2008 und seit Inkrafttreten der TA Luft 2002 kann die Genehmigungsbehörde bei genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen (Nr. 7 des Anhangs zur 4. BImSchV) auf das Verfahren nach GIRL verzichten. Stattdessen kann sie das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms in Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls (z.B. besondere topographische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Auf diese Ermittlungsmethode nach der TA Luft 2002 weist auch der Einführungserlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg zur GIRL vom 18.06.2007 - 4-8828-02/87 - ausdrücklich hin.
29 
Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 regelt zwar, wie die TA Luft generell, die Vorsorge gegen schädliche Geruchsemissionen. Durch den Anwendungshinweis in Nr. 1 Abs. 6 GIRL wird sie aber auch als Maßstab zur Vorsorge gegen schädliche Umweltimmissionen durch Gerüche aus Tierhaltung „von der Emissionsseite her“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) sowie zugleich als starkes Indiz zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BImSchG) anerkannt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2006 - 7 ME 159/04 -, NUR 2006, 524 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015.09 -, UPR 2011, 33 ff. und BayVGH, Beschluss vom 18.08.2011 - 22 Cs 10.1686 -, juris). Insofern eignet sich die Vorschrift in besonderer Weise auch als methodisches Instrument zur - vorsorglichen - Bewältigung von Geruchskonflikten im Bebauungsplanverfahren. Dementsprechend hat auch der Senat das Verfahren nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft bereits als aussagekräftige Methode zur Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof des Antragstellers und dem Wohngebiet „Näherer Grund“ eingestuft (Urteil vom 04.03.2009 a.a.O., vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -).
30 
Besondere Umstände i. S. von Nr. 1 Abs. 6 GIRL, die eine vom Abstandsschema in Nr. 4.5.7.1 TA Luft abweichende Einzelfallprüfung erfordern, hat der Gutachter ausführlich und sowohl mit Blick auf die Topographie (nur geringe Reliefenergie, nur leichtes Gefälle) als auch hinsichtlich des Einflusses von Windrichtungsverteilung und Kaltluftabflüssen unter Bezugnahme auf umfangreiche Untersuchungen überzeugend verneint (vgl. Nr. 3; siehe dazu auch Nr. 5.1.2 Bl. 23 bis 25 des Gutachtens vom 06.03.2007 im Verfahren „Gewerbegebiet Rotland“). Insofern wird auch auf die Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Einwand des Antragstellers, die Höhenunterschiede im Plangebietsteil SO 2 seien nicht berücksichtigt worden, greift damit nicht durch. Der Gutachter ist bei seinen Abstandsberechnungen auch von zutreffenden Umrechnungsfaktoren ausgegangen (mittlere Einzeltiermasse pro Legehenne, GV/Tier, vgl. Tabelle 10 zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft).
31 
b.) Die nach dieser Methode erstellten Berechnungen des Gutachters sind, was das Wohngebiet „Näherer Grund“ betrifft, auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat bei einer Erweiterung auf 36.000 Legehennenplätze in Käfighaltung eine Abstandlinie nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft von 261 m errechnet. Laut Gutachten vom 13.05.2008 wird dieser Emissionsradius gegenüber den Grenzen der südlichsten Wohngrundstücke allerdings nur dann eingehalten, wenn der Antragsteller die beiden vorhandenen und genehmigten Ställe im SO 1 aufgibt und stattdessen einen einzigen neuen Stall im Südwesten des SO 2 errichtet und diesen mit einem zentralen Abluftkamin in der äußersten Südwestecke ausstattet. Diese „Neustall“-Variante ist, wie der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1451/06 - bereits entschieden hat, für den Antragsteller aber wirtschaftlich nicht zumutbar. Ausschlaggebender „Zwangspunkt“ für die vorgeschlagene „Neustall“-Variante ist jedoch die nächstgelegene Bezugslinie an der Grenze des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“. Nur mit Rücksicht auf diesen Emissionsmittelpunkt wird der neue Stall in die äußerste abgelegenste Grundstücksecke gedrängt. Darauf weist auch der Gutachter hin (vgl. Gutachten vom 13.05.2008, Nr. 4, Bl. 8).
32 
In Richtung auf das Plangebiet „Näherer Grund“ lässt sich der Emissionsradius hingegen auch mit anderen Erweiterungsvarianten einhalten. Eine Aufstockung des Tierbestands auf bis zu 36.000 Tiere ist insbesondere mit der „3-Ställe-Variante“ möglich. Sie besteht darin, dass die bestehenden Ställe erhalten bleiben und um einen zusätzlichen Stall westlich oder südwestlich davon ergänzt werden. Die aus dem Mediationsverfahren stammende „3-Ställe-Variante“ war bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/06 -. Der Senat hat entschieden, dass diese Variante zu keinen erheblichen Geruchsbelästigungen im Wohngebiet „Näherer Grund“ führt und dass ein Stallneubau betriebswirtschaftlich wie topographisch möglich und trotz baulicher Erfordernisse (Aufständerung) auch finanziell noch zumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist festzuhalten (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -), zumal der Antragsteller sie substantiiert nicht in Frage gestellt hat. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung im Verfahren - 3 S 2302/09 -, der Neubau eines dritten „Mediationsstalls“ sei zu teuer, reicht nicht aus. Dass mit der „3-Ställe-Variante“ der erforderliche Emissionsradius zur schützenswerten Wohnbebauung im Wohngebiet „Näherer Grund“ eingehalten werden kann, wird vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2011 überzeugend bestätigt. Danach ist eine Erweiterung auf nahezu 36.000 Hennenplätze möglich, wenn der Stall und sein Emissionsmittelpunkt nach Süden verlegt werden (vgl. Abbildung Bl. 5). Des Weiteren wird im Gutachten vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rotland“ bescheinigt, dass der Ausbau mit einem dritten Stall („neuer Stall südwestlich“) und insgesamt nahezu 36.000 Hennenplätzen bewerkstelligt werden kann, ohne dass der Mindestabstand nach TA Luft zum Wohngebiet „Näherer Grund“ unterschritten wird. Die „3-Ställe-Variante“ wollte der Gemeinderat dem Antragsteller dabei auch zugestehen, sie entsprach seinem Planungsziel (vgl. Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -). Für die Durchführbarkeit der „3-Ställe-Variante“ im Hinblick auf das Plangebiet „Näherer Grund“ spricht schließlich auch die vom Gutachter Dr. ... im Gutachten vom 24.08.2004 nach GIRL - im Wege einer Doppelprüfung - durchgeführte Geruchsimmissionsberechnung. Er hat für das Gebiet „Näherer Grund“ mittels Ausbreitungsberechnung ermittelt, dass der für Wohngebiete geltende Geruchsstundenanteil von 10 % im Wohngebiet „Näherer Grund“ sowohl durch den damaligen Bestand als auch bei Aufstockung auf bis zu 36.000 Hennenplätze eingehalten werden kann. Diesem Gutachten ist der Gemeinderat gefolgt. Er hat dem Antragsteller damit auch im Verfahren „Näherer Grund“ die Erweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ zugebilligt.
33 
2. Im Hinblick auf das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ ist die Abstandsbemessung aber fehlerhaft. Sie beruht auf einer unrichtigen Bewertung der Schutzbedürftigkeit dieses Gebiets und beeinträchtigt die betrieblichen Interessen des Antragstellers unangemessen.
34 
a) Die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft dienen dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche Geruchseinwirkungen aus Tierhaltungsanlagen gegenüber der „nächsten „vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung“ zu treffen. Eine Abstufung nach städtebaulicher Schutzwürdigkeit und Zweckbestimmung sieht die TA Luft, anders als die auf Immissions(dritt)schutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerichtete GIRL nicht vor. Die Vorsorgeabstände der TA Luft erfordern aber zumindest, dass irgendeine Art von Wohnbebauung zulässig oder vorhanden ist und die Gebiete und betroffenen Flächen nach ihrem Widmungszweck zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sein müssen. Auf andere Flächen sind die Emissionsradien der TA Luft nicht zugeschnitten, ihrer bedarf es in diesen Fällen aus Vorsorgegründen nicht. Dass Flächen ohne Aufenthaltsbezug geringeren Schutzes bedürfen ergibt sich auch aus der GIRL. So geht der Einführungserlass vom 18.06.2007 des Umweltministeriums Baden-Württemberg etwa davon aus, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche unterhalb einer Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % „auf jeden Fall“ ausgeschlossen sind (S. 5, Fußn. 2).
35 
b) Gemessen daran rückt die Bezugslinie aus Richtung des Gebiets „Bittenfelder Weg“ zu nahe an das Plangebiet „Geflügelhof“ und die Hofstelle heran. Die Bezugslinie verläuft im Westen/Südwesten des Plangebiets entlang der Außengrenzen der dortigen Grundstücke zum Bittenfelder Weg. Die Bezugslinie liegt mit ihrem südwestlichen Eckpunkt (Ecke Bittenfelder Weg) nur etwa 10 m vom Plangebiet „Geflügelhof“ und dem Betriebsgrundstück entfernt. Die Abstände zur Trocken-Kot-Lagerhalle betragen nur etwa 30 m und zu den vorhandenen Ställen nur etwa 35 und 50 m. Rechtlich ist die Bezugslinie aber verbindlicher „Endpunkt“ des Abstandsradius nach 5.4.7.1 TA Luft und damit entscheidender Parameter für die Berechnung des Emissionsmittelpunkts der Stallanlagen im Plangebiet „Geflügelhof“ nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils. Dies führt dazu, dass bereits der derzeitig genehmigte Bestand an Hennenplätzen nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils regelmäßig unzulässig wäre. Nach Berechnung des Gutachters Dr. ... greift die Abstandskurve nämlich schon bei einer Bestandsgröße von 18.800 weit in das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ hinein. Bei einer Betriebserweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ wäre der Überlappungsbereich noch wesentlich größer (Gutachten vom 06.03.2007, Abb. 3, im Verfahren „Rotland“). Eine mit Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils konforme Erweiterung des Tierbestands auf 36.000 Legehennen ohne Bezugslinienüberschreitung wäre nur in der „Neustall“-Variante in der äußersten Südwestecke des Plangebiets möglich (vgl. auch Nr. 4 und Abb. 2 des Gutachtens vom 13.05.2008).
36 
c) Dieses Ergebnis widerspricht einer gerechten Interessenabwägung.
37 
aa) Es beruht auf einer Fehleinschätzung der Schutzwürdigkeit des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ Denn dieser Bebauungsplan setzt im Südwesten, dem Geflügelhof zugewandt, eine Stellplatzfläche von ca. 135 x 85 m nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fest, ihr südlicher Teil ist mit einem Parkhaus bebaut. Auf der gesamten Fläche sind andere Nutzungen, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gestatten, planungsrechtlich nicht zulässig; insbesondere ist jegliche Art der Wohnbebauung (auch betriebliches Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ausgeschlossen. Dies hat der Gemeinderat verkannt. Er hat zwar gesehen, dass die Stellplatzfläche im Süden (Grundstück Flst.-Nr. 1975/4) mit einem Parkhaus bebaut ist, ihre Schutzwürdigkeit gleichwohl aber tragend damit begründet, dass sie innerhalb des Baufensters liege, in dem auch betriebsbezogenes Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sei. Gleichlautend heißt es auch im Gutachten vom 13.05.2008, dass auf der „gesamten Bebauungsplanfläche“ Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig seien. Diese Bewertung ist auf Grundlage des geltenden Bebauungsplans jedoch unzutreffend. Tatsächlich ist die Stellplatzfläche weder nach den Vorgaben der TA Luft (keine „festgesetzte Wohnbebauung“) noch nach den Regelungen der GIRL (keine Nutzung mit Anlagen zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt) schutzwürdig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich mit dem Gedanken trägt - und diesbezügliche bauplanungsrechtliche Schritte unternommen hat -, die Stellplatzfläche später „umzuwidmen“ und in eine Fläche für Wohnzwecke „aufzuzonen“, (so der Sachverhalt im Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls]).
38 
bb) Die zu nahe heranrückende Bezugslinie führt auch zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers und zugleich zu einer unangemessenen Verlagerung der Konfliktlösung vom Bauplanungsplan in das nachfolgende Planvollzugsverfahren. Denn bauplanungsrechtlich wäre schon jede Bestandserneuerung (etwa nach Untergang oder wesentlicher Änderung einer bestehenden Stallanlage) mit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils unvereinbar, d.h. regelmäßig unzulässig. Unzulässig nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 wären erst recht auch Betriebserweiterungen nach dem „3-Ställe-Modell“.
39 
Zwar sieht Nr. 1.1.2 Satz 2 des Textteils vor, dass Abweichungen zulässig sind, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen. Mit dieser Regelung lassen sich die Nachteile für den Antragsteller aber nicht ausreichend kompensieren. Sie führt dazu, dass der Antragsteller sich bei praktisch jeder Betriebsänderung auf das Planvollzugsverfahren verweisen lassen muss. Im Planvollzugsverfahren darf die Genehmigung aber nur erteilt werden, wenn auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 BImSchG). Ob eine bauplanungsrechtliche Abweichung nach Ziff. 1.1.2 Satz 2 des Textteils zulässig ist, weil sie sich „im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Luft rechtfertigen“ lässt, ist angesichts des unklaren Bedeutungsgehalts dieser Vorgabe, aber auch wegen der wenig bestimmten Kriterien des Sonderfallprüfungsverfahrens nach Nr. 4.8 der TA Luft mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Demgemäß wird in der Kommentarliteratur das Prüfprogramm nach Nr. 4.8 der TA Luft als „tendenziell dem berechtigten Interesse nach Rechtssicherheit“ widersprechend bezeichnet (vgl. dazu Hansmann, Komm. zur TA Luft, 2. Aufl., 2004, Rn. 2 zu Nr. 4.8). Deshalb schreibt die TA Luft in Nr. 4.8 dieses Sonderverfahren auch nur vor, wenn es „erforderlich“ ist, d.h. wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Vorliegend werden durch die zu eng festgelegte Bezugslinie in Verbindung mit Ziff. 1.1.2 des Textteils aber auch Fälle in das Genehmigungsverfahren gezwungen, in denen es an dieser Erforderlichkeit fehlt, etwa dann, wenn der Emissionsradius lediglich die Stellplatzfläche anschneidet, hinter den schutzwürdigen Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ aber deutlich zurückbleibt.
40 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht alle auf Luftverunreinigungen zugeschnittenen Kriterien in Nr. 4.8 der TA Luft ohne weiteres auch als Parameter für die Konfliktbewältigung bei Geruchsimmissionen auf städtebaulicher Ebene geeignet sind. Hierbei ist insbesondere auf das Kriterium der „vereinbarte(n) oder angeordnete(n) Nutzungsbeschränkungen“ hinzuweisen (Nr. 4.8 Abs. 2 6. Spiegelstrich). Sollten damit auch privatrechtlich „vereinbarte“ Beschränkungen von Abwehransprüchen gegen Geruchsimmissionen mittels Grunddienstbarkeiten gemeint sein, wie sie hier von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 1975/4, 1975 und 1975/1 übernommen worden sind, wären diese kein taugliches Mittel zur städtebaulichen Bewältigung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof und dem Bebauungsplan „Bittenfelder Weg“. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 26.09.2001 - 3 S 1628/00 - [betreffend den Bebauungsplan „Näherer Grund in der Fassung vom 12.10.2000]) unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Hierauf wird verwiesen.
41 
3. Die übrigen Abwägungsrügen des Antragstellers haben keinen Erfolg.
42 
a) Die Rüge, das Baufenster im Südosten des Plangebiets (SO 2) sei zu klein bemessen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbingen angemessen berücksichtigt, indem das Baufenster im SO 2 von zunächst 2000 m² auf 3.400 m² vergrößert und damit dem Wunsch des Antragstellers bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Wesentlichen entsprochen worden ist (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/5). Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar, dass diese Fläche nicht auch für drei - neue - Einzelställe im Südosten des Plangebiets ausreicht. Zudem muss er nicht notwendig diese drei neuen Einzelställe errichten, sondern hat, wie dargelegt, auch andere Standortalternativen.
43 
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der bestehende Hofladen werde „nicht ausreichend gewichtet“. Dieser Einwand ist schon nicht ausreichend nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt.
44 
aa) Rügen von Ermittlungsfehlern und von Fehlern im Abwägungsvorgang unterliegen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen. Sie müssen jeweils gegenüber der Gemeinde unter "Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts" geltend gemacht, d.h. konkret und substantiiert dargelegt werden (Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Diese Darlegung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf Grundlage des Rügevorbringens zu prüfen, ob sie in eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten soll und ob der Fehler sich in diesem Verfahren überhaupt beheben lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58 - zu § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F.; vgl. auch Beschluss vom 08.051995 - BVerwG 4 NB 16.95 -, Buchholz 406.11, § 244 BauGB Nr. 1). Eine anderweitige Kenntniserlangung des Fehlers durch die Gemeinde genügt nicht (so OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 -). Wurde der betroffene Belang vom Satzungsgeber in der Abwägung gesehen und gewürdigt, reicht es nicht aus, wenn der Einwender den Belang lediglich (erneut) benennt. Er muss dann vielmehr auf die Abwägungsentscheidung der Gemeinde eingehen, sich mit ihr zumindest in Grundzügen auseinandersetzen (BayVGH, Urteil vom 25.05.2011, a.a.O.). Nur durch einen derart argumentativ angereicherten Vortrag wird die Gemeinde in die Lage versetzt, ihre Abwägungsentscheidung substanziell zu überprüfen. Für die Bemessung der Darlegungsanforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann mit Vorsicht und Zurückhaltung auf die Kriterien zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Berufungszulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zurückgegriffen werden. Wie dort, reicht die bloße Wiederholung einer Einwendung aus dem Bebauungsplanverfahren, mit der sich der Gemeinderat argumentativ auseinandergesetzt hat, jedenfalls nicht aus.
45 
bb) Diesen Anforderungen wird die Rüge des Antragstellers nicht gerecht. Denn er geht auf die detaillierten Abwägungsargumente des Gemeinderats zu seinen gleichgerichteten Einwendungen im Bebauungsplanverfahren (vgl. Synopse 2009, Nr. 4/8) mit keinem Wort ein. Seine Rüge greift aber auch in der Sache nicht durch. Der Gemeinderat hat den Bestandsschutz des Hofladens berücksichtigt. Soweit dieser genehmigt ist, wird der Bestandsschutz nicht in Frage gestellt. Soweit er ungenehmigt vorhanden ist, hat der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine Forderungen auf rechtliche Absicherung geltend gemacht. Nach Ansicht des Gemeinderats soll der Bestandsschutz nicht überschritten werden, da der Hofladen in nicht integrierter Lage liegt und - in Gesamtschau mit der Nudelproduktion - sonst das an sich außenbereichsfremde Vermarktungsgewerbe zu starkes Gewicht erhalte. Diese Erwägung, den bisher im Außenbereich liegenden Betrieb möglichst auf die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierte Betriebsart der Massenhühnerhaltung zu beschränken und "mitgezogene" Betriebsteile nur in untergeordnetem Umfang zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
46 
c) Die Rüge, der Gemeinderat habe keine ausreichende Erweiterung der Nudelproduktion zugelassen, geht ebenfalls fehl. Auch insofern fehlt es hier schon an einer hinreichenden Darlegung nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da der Antragsteller sich mit den Gründen der Abwägungsentscheidung (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/9) nicht ansatzweise auseinandersetzt. Im Übrigen liegt aber auch hier kein Abwägungsfehler vor. Der Bebauungsplan lässt im SO 1 als untergeordnete Nutzung eine gewerbliche Nudelproduktion zu, wie sie schon im Mediationsvergleich vorgesehen war. Hierfür wird eine Grundfläche von 180 m² eingeräumt (Nr. 2.1 Satz 2 Textteil). Diese Fläche geht nach Angaben der Antragsgegnerin über die Fläche von 140 m² hinaus, die der Antragsteller in einem Antrag auf Umnutzung bestehender Räume für die Teigwarenproduktion selbst vorgesehen hat (so Synopse, a.a.O.). Dem hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht widersprochen. Substantiierte Gründe, weshalb seine privaten Belange trotz dieses Entgegenkommens unangemessen hinter das öffentliche Interesse einer Größenbeschränkung zurückgesetzt sein sollten, hat er nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
47 
d) Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit der Rüge durchdringen, der Gemeinderat habe die „Abluftvorschriften nicht durchdacht“. Insofern wiederholt er lediglich seine Einwendung aus dem Schreiben vom 02.04.2009, ohne sich mit den in der ausführlichen Abwägungsentscheidung hierzu vorgetragenen Tatsachen des Gemeinderats (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/6) auch nur annähernd zu befassen. Die Abwägungsentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die festgesetzte Gebäudehöhe von 6 m eine vorschriftsmäßige Entlüftungskonstruktion nicht zulässt. Nach Nr. 2.2.3 des Textteils dürfen u.a. Lüftungsanlagen diese Höhe ausnahmsweise um maximal 2 m überschreiten.
48 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 als zentrale Regelung zur Art der baulichen Nutzung und zur Konfliktbewältigung gegenüber den benachbarten Baugebieten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Ohne diese Festsetzung bleiben die restlichen Festsetzungen bei objektiver Betrachtung ein städtebaulich (im Bereich der Konfliktbewältigung) unvollständiger Torso. Zudem erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Abwägungsfehlers die Bezugslinie an anderer Stelle festgesetzt oder eine andere Regelung zur Betriebsgröße und zur Umgebungsverträglichkeit getroffen hätte. Auch abweichende Regelungen bei den Festsetzungen zum Nutzungsmaß und zur überbaubaren Grundstücksfläche können nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, ZfBR 1997, 210, 213).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 30.11.2011
52 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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