Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2011 - PB 21 K 4633/10 - geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 500.000,-- EUR festgesetzt.
| Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässigen Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des weiteren Beteiligten zu 1 (Hauptpersonalrat) und der weiteren Beteiligten zu 2 (Einigungsstelle) sind begründet. Entgegen dem angefochtenen Beschluss ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG nicht auf 4.000,-- EUR, sondern - wie angestrebt - auf 500.000,-- EUR festzusetzen. |
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| Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG sind für die Ermittlung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bestimmte Regelungen der Kostenordnung sinngemäß heranzuziehen, soweit sie einschlägig sind. Ergibt sich aus ihnen - wie hier - der Gegenstandswert nicht, ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzuwenden. Nach dessen Halbsatz 1 ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn er nicht „feststeht“. Ein feststehender Wert bindet das Gericht. Kommt es auf billiges Ermessen an, weil der Gegenstandswert nicht feststeht, so ist er bei vermögensrechtlichen Gegenständen nach Halbsatz 2 der Regelung in erster Linie zu schätzen. Erst wenn entweder für eine Schätzung genügende tatsächliche Anhaltspunkte fehlen oder es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand handelt, ist der Gegenstandswert auf 4.000,-- EUR, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,-- EUR hinaus. Danach sind sowohl der Wert eines vermögensrechtlichen Gegenstands, der nicht feststeht, als auch der Wert eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstands nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei sich bei der Ausübung dieses Ermessens die gesetzliche Unterscheidung zwischen den beiden Gegenständen (erneut) auswirken kann (vgl. BAG, Beschluss vom 09.11.2004 - 1 ABR 11/02 (A) -, NZA 2005, 70 zur insoweit vergleichbaren Vorgängerregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAGO). |
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| Bei vermögensrechtlichen Gegenständen ist billiges Ermessen, falls möglich, anhand einer auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Schätzung auszuüben, wobei die Wertfestsetzung in diesem Fall nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt ist. Fehlt es dagegen an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist auch bei vermögensrechtlichen Gegenständen unter Beachtung der Höchstgrenze von 500.000,-- EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG zu verfahren. |
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| Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist das billige Ermessen - unabhängig von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung - stets gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG auszuüben, wobei der Höchstbetrag des Gegenstandswerts auch hier auf 500.000,-- EUR begrenzt ist. |
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| Von einem vermögensrechtlichen Gegenstand ist auszugehen, wenn mit dem Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts bezieht, vornehmlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Vermögensrechtlich ist der Gegenstand der Tätigkeit insbesondere, wenn diese auf die Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs zielt, der auf Geld oder geldwerte Leistungen gerichtet ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass dieser Anspruch aus einem vermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringt, ausschlaggebend ist vielmehr der Rechtscharakter des Anspruchs selbst (vgl. BAG, Beschluss vom 09.11.2004, a.a.O.). Danach ist zwar der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren dann nicht vermögensrechtlicher Art, wenn es vornehmlich - wie im Regelfall - um Fragen der Teilhabe der Personalvertretung an der Gestaltung des Geschehens im öffentlichen Dienst geht. Die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungs- oder Antragsrechte hat keinen vermögensrechtlichen Charakter, selbst nicht bei Streitigkeiten über die Nichtbegründung oder die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen von § 9 Abs. 4 BPersVG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14.02.2011 - PL 15 S 2356/10 - m.w.N.). Gleichwohl sind vermögensrechtliche Gegenstände auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht ausgeschlossen, wie etwa beim Streit um die Erstattung von Schulungsgebühren oder sonstigen Kosten (auch etwa Anwaltskosten) der Personalratstätigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. |
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| Danach war das Anliegen der Antragstellerin (Dienststelle) im zugrundeliegenden erstinstanzlichen Beschlussverfahren - und damit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit - vermögensrechtlicher Art. Der insoweit maßgebliche Antrag war gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der weiteren Beteiligten zu 2 (Einigungsstelle) vom 16.06.2010 über den „Spruch über einen Sozialplan gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG“, der für den Fall der Schließung oder Auflösung der Kasse Abfindungsregelungen für die Beschäftigten enthielt. Das mit der Anfechtung dieses Spruchs der weiteren Beteiligten zu 2 verfolgte Interesse der Antragstellerin war also die Beseitigung der finanziellen Belastung durch das Volumen des beschlossenen Sozialplans. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sich die Antragstellerin in erster Linie - sozusagen dem Grunde nach - auf die „Unzuständigkeit“ der weiteren Beteiligten zu 2 berufen, da in der vom Bundesversicherungsamt verfügten (Komplett-)Schließung der Kasse keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG liege und deshalb kein Raum für eine Mitbestimmung des Personalrats hinsichtlich der Aufstellung eines Sozialplans bleibe. Die Antragstellerin hat sich dann in einem zweiten Schrift - sozusagen der Höhe nach - gegen das Volumen des beschlossenen Sozialplans als weit überzogen gewandt und dies im Einzelnen begründet. Das Interesse der Antragstellerin war also wirtschaftlicher Art. Der durch den Antrag bestimmte Streitgegenstand des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens hatte nicht das (Nicht-)Bestehen von Beteiligungsrechten der Personalvertretung (hier in Gestalt der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG) zum Inhalt, sondern die - gänzliche oder zumindest teilweise - Beseitigung der finanziellen Belastung durch den beschlossenen Sozialplan. Das Bestreiten einer „Zuständigkeit“ der weiteren Beteiligten zu 2 nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG wegen Nichteingreifens dieses Mitbestimmungstatbestands war lediglich ein - wenn auch das primäre - Argument, um dieses „Klageziel“ zu erreichen. Auch die auf die Verteidigung des angefochtenen Sozialplans gerichtete Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des weiteren Beteiligten zu 1 (Hauptpersonalrat) und der weiteren Beteiligten zu 2 (Einigungsstelle) betraf dementsprechend einen vermögensrechtlichen Gegenstand. |
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| Unerheblich ist entgegen der Meinung der Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren mit Beschluss vom 02.03.2011 - wie auch der Senat im Beschwerdeverfahren bestätigend mit Entscheidung vom 27.09.2011 - die Aufhebung des Beschlusses über den Sozialplan allein mit der „vom Sozialplanvolumen unabhängigen“ Unzuständigkeit der weiteren Beteiligten zu 2 als einer „abstrakten“ Frage begründet und „über die Zulässigkeit der Höhe des Sozialplanvolumens nicht entschieden“ hat. Dies hat keinen Einfluss auf die Charakterisierung des durch den Antrag festgelegten Streitgegenstands als vermögensrechtlich oder nichtvermögensrechtlich. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ferner ein, dass es für den Gegenstandswert keine Rolle spielen könne, „ob die Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle vor oder nach dem (rechtswidrigen) Spruch der Einigungsstelle getroffen wird.“ Richtig ist, dass der Streitgegenstand ein nichtvermögensrechtlicher gewesen wäre, wenn die Personalvertretung ein nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG beanspruchtes und von der Antragstellerin bestrittenes Mitbestimmungsrecht (als solches) - als Grundlage für das Tätigwerden einer Einigungsstelle (§§ 71, 70 Abs. 1, 69 Abs. 4 BPersVG) - im Beschlussverfahren hätte „einklagen“ müssen (s.o.). Das wäre dann aber auch ein anderer Streitgegenstand gewesen. Nur dieser ist maßgebend. Mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, der für den Gegenstandswert ohne Bedeutung sei, hat das nichts zu tun. |
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| Wiewohl danach der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ein vermögensrechtlicher war, steht dessen Wert nicht fest im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG. Das könnte zwar der Fall sein, wenn das von der Dienststelle mit der gerichtlichen Anfechtung des Sozialplans verfolgte wirtschaftliche Interesse auf die Beseitigung einer konkret bezifferbaren Mehrbelastung gerichtet war. Ist nämlich allein das Volumen eines Sozialplans in einem bestimmten Umfang umstritten, so errechnet sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach der betreffenden (genau ermittelbaren) Differenz (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 09.11.2004, a.a.O.). Eine solche Situation war vorliegend nicht gegeben, da weder die (Gesamt-)Dotierung des angefochtenen Sozialplans noch ein von der Antragstellerin - hilfsweise - akzeptiertes Volumen genau feststanden. |
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| Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Beschlussverfahrens über die Anfechtung des Sozialplans ist damit gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen kann vorliegend nicht durch Schätzung ausgeübt werden, da es hierfür keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG gibt. Das folgt aus der nach Aktenlage und nach dem (unterschiedlichen) Vorbringen der Beteiligten (völlig) unklaren finanziellen Höhe des Sozialplanvolumens. Kann billiges Ermessen bei der Ermittlung des Werts eines vermögensrechtlichen Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (auch) nicht im Wege der Schätzung ausgeübt werden, so ist - wie bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen - der Gegenstandswert mit 4.000,-- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,-- EUR anzunehmen. Danach erscheint hier der Ansatz dieses in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Höchstwerts angemessen. Unabhängig von den bestehenden Unsicherheiten bei der Festlegung der Höhe des Finanzvolumens des beschlossenen Sozialplans kann doch angesichts dessen insoweit unstreitig in Rede stehenden Dimensionen (vgl. hierzu etwa das Schreiben des Bundesversicherungsamts vom 13.09.2010 an den damaligen Vorstand der Antragstellerin einerseits, wonach die Abfindungsvereinbarung in der Gesamtheit für alle Beschäftigten zu einem Betrag in Höhe von 6.449.055,21 EUR führe, sowie etwa die Angaben der Antragstellerin andererseits, wonach der Sozialplan - basierend auf dem Personalbestand Ende Juli 2010 - Abfindungsregelungen mit einem Volumen von über 45 Mio EUR und bei Berücksichtigung von - umstrittenen - Rückkehrrechten von Beschäftigten bei den Dienststellen in Hamburg zur Freien und Hansestadt Hamburg und in Berlin zum Land Berlin in Höhe von 21 bis 26 Mio EUR enthalte) nicht angenommen werden, dass das Volumen des nach dem Anfechtungsantrag zu beseitigenden - und von den Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu verteidigenden - Sozialplans „nach Lage des Falles“ weniger als den gesetzlichen Höchstwert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit von 500.000,-- EUR ausgemacht hätte. |
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| Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Beschwerde erfolgreich war und im Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). |
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