Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 3135/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 2011 - 7 K 2506/11 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Teilnahme am Unterricht der zweiten Jahrgangsstufe des TXXX-Gymnasiums XX XXX zu gestatten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen wird - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 31. Oktober 2011 - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Rechtsstreit betrifft die in § 5 Abs. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 24.07.2001 (GBl. S. 518; zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.08.2007, GBl. S. 386, berichtigt S. 415 - NGVO -) enthaltene Fiktionsregelung, nach der mit 0 Punkten bewertete Kurse als nicht besucht gelten. Die Antragstellerin begehrt, trotz eines mit 0 Punkten bewerteten Kurses im Fach Bildender Kunst im Schulhalbjahr 12/2, die zweite Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe besuchen zu dürfen.
Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin absolvierte im Schuljahr 2009/2010 erfolgreich die 12. Klasse des T-Gymnasiums in R und erzielte dabei im Fach Mathematik 4 bzw. 5 Punkte und im Fach Bildende Kunst 11 bzw. 7 Punkte. Im ersten Schulhalbjahr der zweiten Jahrgangsstufe (13/1) erhielt sie - nach eigenen Angaben um in einem Wiederholungsversuch eine Verbesserung ihrer Noten erzielen zu können und in Absprache mit der Schule - in Mathematik 0 Punkte. Die Antragstellerin wiederholte daraufhin die Kursstufe 12/2, in der sie - teils krankheitsbedingt, teils aber auch ohne Entschuldigung - erhebliche Fehlzeiten aufwies. Im Halbjahreszeugnis erhielt sie im Fach Bildende Kunst 0 Punkte. Mit Bescheid vom 20.07.2011 wurde ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden könne und die Schule verlassen müsse. Ein an die Schulverwaltung gerichteter Antrag auf vorläufige Zulassung sowie der Widerspruch sind, nachdem sich die Kursstufenkonferenz auf ihrer Sitzung vom 12.09.2011 mit den Fragen befasst hatte, durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.09.2011 zurückgewiesen worden. Über die hiergegen zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage (7 K 2797/11) ist noch nicht entschieden.
Mit dem am 16.09.2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt die Antragstellerin (trotz teilweise anders gefasster Anträge, vgl. § 88 VwGO) der Sache nach die vorläufige Teilnahme am Unterricht der zweiten Jahrgangsstufe. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 31.10.2011 abgelehnt, weil die vergebenen 0 Punkte im Fach Bildende Kunst nicht zu beanstanden seien und die Antragstellerin damit zum Abitur nicht mehr zugelassen werden könne.
II.
Die hiergegen von der Antragstellerin am 21.11.2011 erhobene und mit am 05.12.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründete Beschwerde ist unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 147 VwGO eingelegt worden und somit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat Anordnungsgrund (1.) und Anordnungsanspruch (2.) für eine vorläufige Teilnahme an der zweiten Jahrgangsstufe glaubhaft gemacht. Die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss daher geändert werden.
1. Der Verlust der bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verstrichenen Ausbildungszeit kann auch im Falle des Obsiegens nachträglich nicht mehr beseitigt werden und begründet im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang gewährleistete Berufsfreiheit einen „nicht hinnehmbaren Nachteil“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 - für Studienbewerber). Der nach § 123 Abs. 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund liegt damit vor.
Das Begehren hat sich wegen der vorliegenden Besonderheiten auch nicht durch den zwischenzeitlich fortgeschrittenen Zeitablauf erledigt. Zwar hat der Antragsgegner zu Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats hingewiesen, nach der eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse nach Ablauf von mehr als 12 Unterrichtswochen regelmäßig schon in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr erreicht werden kann (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, VBlBW 2010, 240). Um eine entsprechende Versetzung handelt es sich vorliegend indes nicht, weil die vier Schulhalbjahre der Klassen 12 und 13 „eine pädagogische Einheit“ bilden, in der eine Versetzung von einer Jahrgangsstufe zur anderen nach der klaren Anordnung in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 NGVO nicht stattfindet. Überdies hat die Antragstellerin das Schulhalbjahr 13/1 bereits einmal besucht, so dass auch in tatsächlicher Hinsicht nicht von Vornherein davon ausgegangen werden kann, sie könne den Unterricht nicht mehr erfolgreich besuchen. Schließlich hat die Antragstellerin selbst auch alles in ihrer Macht stehende für eine zeitige Entscheidung getan, so dass ihr der zwischenzeitliche Zeitablauf auch nicht zugerechnet werden kann.
2. Der Antragstellerin kommt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage für ihr Begehren auch ein Anordnungsanspruch zu. Die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin habe das Gymnasium zu verlassen, weil bereits jetzt feststehe, dass sie zur schriftlichen Abiturprüfung nicht zugelassen werden könne, begegnet ernstlichen Zweifeln, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Wirksamkeit der vom Antragsgegner in Anspruch genommenen Bestimmung aus § 5 Abs. 5 NGVO (a), aber auch bezüglich der konkreten Notenvergabe im Fach Bildende Kunst (b). Für den Zwischenzeitraum bis zum Abschluss des Klageverfahrens überwiegt aber das Teilnahmeinteresse der Antragstellerin, so dass die beantragte einstweilige Anordnung erlassen werden muss (c).
a) Nach § 31 NGVO muss ein Schüler, bei dem am Ende der ersten Jahrgangsstufe bereits feststeht, dass er zur schriftlichen Abiturprüfung nicht zugelassen werden kann und der diese Jahrgangsstufe nicht mehr wiederholen kann, das Gymnasium endgültig verlassen. Die Zulassungsvoraussetzungen für die schriftliche Abiturprüfung sind in § 20 Abs. 2 NGVO normiert. Sie betreffen einerseits die Belegung und den Besuch bestimmter Kurse, andererseits einen noch erreichbaren Mindeststand der Gesamtqualifikation. Streitentscheidend im Falle der Antragstellerin ist der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 NGVO geforderte Besuch der in § 12 vorgeschriebenen Kurse. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 NGVO sind in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse der Jahrgangsstufen zu besuchen. Da die Antragstellerin das Fach Musik in der ersten Jahrgangsstufe nicht belegt hat, könnte sie zur schriftlichen Abiturprüfung nicht mehr zugelassen werden, wenn sich auch nur einen der beiden Kurse im Fach Bildende Kunst nicht besucht hätte. Die Antragstellerin hat diese Kurse indes tatsächlich unstreitig besucht; ihr sind von ihrer Lehrerin auch im streitigen Kurs des Schulhalbjahrs 12/2 noch 3 Punkte für die erbrachte Arbeitshaltung zuerkannt worden. Die Annahme des Antragsgegners beruht deshalb auf der Fiktionsregelung in § 5 Abs. 5 NGVO, die vorsieht: „Mit der Note 'ungenügend' (0 Punkte) bewertete Kurse gelten als nicht besucht“. An der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung und insbesondere deren Anwendung auf den Besuch von Pflichtkursen bestehen indes Zweifel.
Fraglich ist bereits, ob die Anordnung auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. Denn nach Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Die Exekutive ist hierzu weder aus eigenem Recht befugt noch stellen etwa Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz eine hinreichende Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung dar. Dabei müssen vom Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. In Betracht kommt insoweit nur die in § 8 Abs. 5 Nr. 6 Satz 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.08.1983 (GBl. S. 397; zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010, GBl. S. 1059 - SchG -) enthaltene Verordnungsermächtigung, auf die in der NGVO auch verwiesen worden ist. Danach kann die Zulassung zur Abiturprüfung vom Besuch bestimmter Kurse und von einem bestimmten Leistungsnachweis abhängig gemacht werden.
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Da dem ersten Satzteil der Ermächtigungsnorm nicht die Befugnis entnommen werden kann, einen tatsächlich besuchten Kurs nicht anzuerkennen, kommt nur der zweite Satzteil als Grundlage der in § 5 Abs. 5 NGVO getroffenen Fiktionsregelung in Betracht. Dies wäre denkbar, wenn die Bestimmung als eine im Gewande der Nichtbesuchsfiktion ausgestaltete Regelung eines Leistungsnachweises gewertet werden könnte. Denn ob der Verordnungsgeber anordnet, dass kein Pflichtkurs mit 0 Punkten bewertet sein darf oder vorsieht, dass ein mit 0 Punkten bewerteter Kurs als nicht besucht gilt, ist grundsätzlich nur eine Frage der Regelungstechnik.
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Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass der Verordnungsgeber mit der Bestimmung des § 5 Abs. 5 NGVO genau diese Wirkung beabsichtigte. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass die Regelung in § 5 NGVO und damit im systematischen Zusammenhang der Notengebung und Leistungsbewertung und nicht im Kontext der Kursbelegungsregelungen erfolgt ist. Insbesondere aber ergibt sich die Zweckbestimmung aus einer Betrachtung der Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II. Denn dort ist in Nr. 9.3.6 vorgesehen: „Die Zulassung zur Abiturprüfung erhält, wer in Block I mindestens 200 Punkte erreicht hat oder erreichen kann. Dabei dürfen unter den eingebrachten Schulhalbjahresergebnissen höchstens 20 % mit weniger als 5 Punkten und darf kein Ergebnis mit 0 Punkten bewertet sein. Das Nähere regeln die Länder.“ § 20 Abs. 2 NGVO setzt diese Vorgaben - in einer eigenen und teils nur schwer durchschaubaren Regelungstechnik - für das Land Baden-Württemberg um. Der Verweisungskette aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 NGVO kommt dabei der Regelungsgehalt zu, dass kein Kurs mit 0 Punkten bewertet sein darf. Ein anderer Sinn der in § 5 Abs. 5 NGVO getroffenen Regelung ist im Übrigen auch schwer denkbar.
12 
Auf den Nachvollzug der Vorgaben der Kultusministerkonferenz ist die in § 8 Abs. 5 Nr. 6 SchG enthaltene Verordnungsermächtigung auch angelegt. Sie geht auf § 8 Abs. 4 Nr. 8 des Schulgesetzes in der Fassung vom 03.05.1977 (GBl. S. 133) zurück, der ausweislich der Gesetzesbegründung gerade einem Gleichlauf mit der Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister über die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe vom 07.07.1972 dienen sollte (vgl. LT-Drs. 7/1100, S. 5). Sowohl die damalige Vereinbarung der Kultusminister des Jahres 1972 (in deren Nr. 9.3.3; vgl. Kultus und Unterricht 1972, S. 1323) als auch der aktuelle Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 01.10.2010 (in dessen Nr. 9.3.6) sehen jedoch vor, dass kein zur Anrechnung in die Gesamtqualifikation eingebrachter Kurs mit 0 Punkten bewertet sein darf. Soweit in § 5 Abs. 5 NGVO daher eine Regelung erblickt werden kann, die der landesrechtlichen Umsetzung des durch die Kultusministerkonferenz vereinbarten Leistungsnachweises von mindestens 1 Punkt in den zur Anrechnung für die Gesamtqualifikation eingebrachten Kursen dient, findet sich in § 8 Abs. 5 Nr. 6 SchG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
13 
Die in § 5 Abs. 5 NGVO getroffene Bestimmung geht in ihren Folgen aber über diese Bedeutung hinaus. Wie der vorliegende Fall der Antragstellerin exemplarisch zeigt, wirkt sich die Fiktion nicht nur auf die zur Anrechnung in die Gesamtqualifikation eingebrachten Kurse aus, sondern auf alle zu belegenden Pflichtkurse. Während die Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) NGVO nur 2 Kurse in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik zur Anrechnung in die Gesamtqualifikation einbringen muss - die nach den Vorgaben aus Nr. 9.3.6 der Vereinbarung der Kultusminister nicht mit 0 Punkten bewertet sein dürfen -, ist sie darüber hinaus durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 NGVO zur Belegung aller 4 Kurse der Jahrgangsstufen in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik verpflichtet. Diese nicht zur Anrechnung einzubringenden Kurse unterfallen daher nicht dem Mindestleistungserfordernis der Kultusministerkonferenz; sie werden aber von der Fiktionsregelung des § 5 Abs. 5 NGVO erfasst. Erhält ein Schüler demnach in einem der Kurse 0 Punkte, so ist dies im Hinblick auf die geforderten Leistungsnachweise unschädlich; zur Anrechnung einzubringen sind nämlich nur 2 Kurse. Durch die in § 5 Abs. 5 NGVO enthaltene Bestimmung wirkt sich der Mangel aber nicht nur - als verklausulierter Mindestleistungsnachweis - auf die zur Anrechnung eingebrachten Kurse aus, er schlägt vielmehr auch auf die Pflichtkurse durch. Denn durch Fiktion des Nicht-Besuchs fehlt es an der vorgeschriebenen Pflichtbelegung.
14 
Hinsichtlich dieser Pflichtkurse kann die Bestimmung in § 5 Abs. 5 NGVO aber nicht als Regelung eines notwendigen Leistungsnachweises verstanden werden; hier gibt es vielmehr keine Mindestleistungsanforderungen. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Mindestqualifikation im Rahmen des § 20 Abs. 2 NGVO auch nicht in der auf § 12 verweisenden Nr. 1 geregelt, sondern in Nr. 4. Insoweit überschreitet die in § 5 Abs. 5 NGVO getroffene Anordnung daher nicht nur das zur Umsetzung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz Erforderliche, sie verlässt vielmehr auch den durch die Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 5 Nr. 6 SchG gedeckten Rahmen.
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Überdies bestehen Zweifel, ob eine derartige - unwiderleglich ausgestaltete - Fiktionsregelung in materieller Hinsicht dem Gewährleistungsgehalt des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung trägt. Schließlich bedarf auch die Frage, ob die Regelung des § 31 NGVO selbst auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257), einer vertieften Betrachtung im Hauptsacheverfahren. Denn die insoweit - trotz gewisser Wortlautfragen - in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 89 Abs. 2 Nr. 4a SchG wird in der NGVO nicht benannt und kann aufgrund der in Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV getroffenen Bestimmungen daher wohl nicht berücksichtigt werden.
16 
Die Fiktionsregelung des § 5 Abs. 5 NGVO kann somit bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 NGVO geforderten Pflichtkurse belegt worden sind. Ohne die Fiktion liegen aber die vom Antragsgegner in Anspruch genommenen Entlassungsgründe aus § 31 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 NGVO nicht vor.
17 
b) Unabhängig hiervon bestehen auch Zweifel daran, dass die streitentscheidende Bewertung des Kurses Bildende Kunst mit 0 Punkten in rechtlich ordnungsgemäßer Weise zustande gekommen ist.
18 
Zu Recht hat der Antragsgegner indes darauf verwiesen, dass sich die Antragstellerin nicht auf den bereits im Schuljahr 2009/10 erfolgreich absolvierten Kurs berufen kann. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 NGVO werden im Falle der Wiederholung die beim ersten Durchgang besuchten Kurse vielmehr nicht berücksichtigt. Diese Regelung stellt schon deshalb keine unzumutbare Verschlechterung der rechtlichen Situation der Antragstellerin dar, weil sie nach der vom Schulleiter ausgesprochenen Versagung ihrer Zulassung zur schriftlichen Prüfung gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 NGVO die Wahl hatte, entweder das zweite und das dritte Schulhalbjahr (vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) NGVO) oder (nach weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres, vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) NGVO) die zweite Jahrgangsstufe zu wiederholen. In letzterem Fall wären ihre Leistungen im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2009/10 erhalten geblieben. Da sie sich für eine Wiederholung auch des zweiten Schulhalbjahrs der ersten Jahrgangsstufe entscheiden hat, muss sie das damit verbundene Risiko einer Verschlechterung der bisher erzielten Leistungen tragen.
19 
Auch das erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest für den Tag der schriftlichen Klausur im Fach Bildende Kunst ist nicht erheblich, weil es - trotz mehrfacher und ausdrücklicher Hinweise der Schulleitung - nicht unverzüglich vorgelegt worden ist.
20 
Angesichts der im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung zur tatsächlichen Abgabe ihrer fachpraktischen Arbeit kann aber bereits nicht mit abschließender Sicherheit entschieden werden, ob die insoweit angesetzten 0 Punkte ordnungsgemäß zustande gekommen sind.
21 
Insbesondere aber erscheint die Benotung auch unabhängig davon fehlerhaft. Zum einen hat sich die Fachlehrerin offenbar an Rundungsregelungen gebunden gefühlt, die es nicht gibt. Ausweislich der von der Fachlehrerin mit Schreiben vom 25.10.2011 abgegebenen Stellungnahme (vgl. Bl. 189 der VG-Akte), hat diese bei der Notenbildung 0 Punkte für die Klausur (wegen unentschuldigten Fehlens), 0 Punkte für die fachpraktische Arbeit (wegen fehlender Abgabe) und 3 Punkte für die Arbeitshaltung angesetzt. Angesichts des angenommenen Verhältnisses von 35 % für die Klausur, 50 % für die fachpraktische Arbeit und 15 % für die Arbeitshaltung ergibt sich damit ein Ergebnis von 0,45. Hieraus wird in der Stellungnahme gleichsam zwingend („also 0 Notenpunkte“) und ohne weitere Erwägungen ein Endergebnis von 0 Punkten abgeleitet. Eine derartige Rundungsvorgabe existiert indes nicht. Vielmehr kann bereits der NGVO selbst entnommen werden, dass „in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet“ wird, nach kaufmännischem Stil also bei einem Bruchteil von 5 oder höher auf die nächsthöhere Zahl (vgl. § 15 Abs. 1 letzter Satz NGVO: „Beispiel: 497,5 bis 498,4 auf 498“). Die von der Fachlehrerin angenommene Vorgabe zur Abrundung von 0,45 auf 0 entspricht dem nicht.
22 
Zum anderen verkennt die vorgenommene Notenvergabe aber auch, dass mit der Notenbildung eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung abgegeben wird, die sich starrer Schematismen entzieht (vgl. hierzu auch § 7 Abs. 2 der Notenbildungsverordnung sowie Senatsbeschluss vom 09.09.2010 - 9 S 2122/10 -, VBlBW 2011, 30). Nach Aktenlage ist aber nicht zu erkennen, dass die Fachlehrerin oder die zur Entscheidung über das Zeugnis und damit auch die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung berufene Jahrgangsstufenkonferenz (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 2 der Konferenzordnung) sich dieses pädagogischen Auftrags und der Tragweite ihrer Entscheidung im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit der Antragstellerin bewusst waren. Die Bewertung des Kurses Bildende Kunst mit 0 Punkten ergab sich vielmehr erkennbar allein aus der errechneten Punktzahl der in diesem Kurs für die Arbeitshaltung erbrachten Leistung.
23 
c) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist daher die hinreichende Möglichkeit glaubhaft gemacht (vgl. zu diesem Maßstab Senatsbeschlüsse vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, VBlBW 2010, 240 zur schulischen Versetzung sowie vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 -, NVwZ-RR 2011, 764 zur Studienplatzvergabe), dass die Antragstellerin bei fehlerfreier Notenbildung im Fach Bildende Kunst mehr als 0 Punkte erhalten würde. Damit entfiele zugleich der Anknüpfungspunkt für die vom Antragsgegner angenommene Pflicht zum endgültigen Verlassen der Schule nach § 31 NGVO.
24 
Darüber hinaus erscheint auch fraglich, ob hinsichtlich des - nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit versehenen - Bescheids des Schulleiters vom 20.07.2011 nicht bereits mit der durch Erhebung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eintretenden aufschiebenden Wirkung ausreichender Rechtsschutz erlangt worden ist. Denn hinsichtlich der problematischen Anwendung des § 5 Abs. 5 NGVO auf den nicht zur Anrechnung eingebrachten Pflichtkurs Bildende Kunst 12/2 kann bereits durch eine Aufhebung dieses Bescheids vollständiger Rechtsschutz erreicht werden. Insoweit steht allein die inzidente Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen werden, im Raum. Anders als in den Fällen, in denen mit einem Ausspruch der in § 31 NGVO angeordneten Pflicht, die Schule zu verlassen, nur die aus den Zeugnissen folgenden Konsequenzen ausgesprochen werden, ist daher eine vorgreifliche Abänderung der Zeugnisnoten, die im einstweiligen Rechtsschutz alleine nach § 123 VwGO erreicht werden kann, nicht erforderlich.
25 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 38.5 und Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Für eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens der einstweiligen Anordnung besteht kein Anlass, weil durch die ausgesprochene Zulassung die Hauptsache jedenfalls faktisch vorweggenommen wird. Auch die abweichende Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht wird daher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen geändert.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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