Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PB 15 S 2128/11

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2011 - PB 21 K 2148/11 - geändert. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller für die Abwicklung der Geschäfte der weiteren Beteiligten im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V ein Restmandat zusteht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

 
Der Senat entscheidet wegen der Dringlichkeit des Eilverfahrens ohne mündliche Anhörung der Beteiligten (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 937 Abs. 2 ZPO). Auch ist eine Entscheidung des Vorsitzenden anstelle einer Entscheidung durch den gesamten Senat geboten (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 944 ZPO). Eine solche Entscheidung ist bei besonderer Dringlichkeit zulässig, wenn die Heranziehung der an sich zur Mitwirkung berufenen (vier) ehrenamtlichen Richter zu einer - weiteren - unvertretbaren, insbesondere eine rechtzeitige Entscheidung verhindernden Verzögerung führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2005 - PL 15 S 434/05 -, PersV 2005, 435 m. w. N.). Ein solch dringender Fall hat bereits in erster Instanz vorgelegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und weshalb es auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ohne Anhörung der Beteiligten zu entscheiden. Im Beschwerdeverfahren, in dem die Beteiligten zudem eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde bzw. zur Erwiderung hierauf erbeten haben, ist ein noch größerer Zeitdruck entstanden, der eine Entscheidung des Vorsitzenden rechtfertigt, weil ein Beschluss durch den Senat in voller, die (vier) ehrenamtlichen Richter einschließenden Besetzung unvermeidlich mit einem weiteren erheblichen Zeitverlust verbunden wäre.
Die - zulässige - Beschwerde der weiteren Beteiligten hat (nur) teilweise Erfolg. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist (nur) mit dem Hilfsantrag begründet.
Im erstinstanzlichen Beschlussverfahren hat der Antragsteller mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er bis zur Abwicklung der Geschäfte der weiteren Beteiligten im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V fortbesteht, hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass ihm für den Zeitraum bis zur Beendigung der Abwicklung der Geschäfte der weiteren Beteiligten im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V ein Restmandat zusteht. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller auch nach der Schließung der weiteren Beteiligten insoweit fortbesteht, als in der Dienststelle noch mit der Schließung verbundene Maßnahmen im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V abzuwickeln sind. Damit hat das Verwaltungsgericht - aus seiner Sicht (wohl nur) präzisierend - dem Hauptantrag entsprochen, ansonsten hätte es - bei Erfolg nur des Hilfsantrags - den Antrag im Übrigen abweisen müssen. Auch aus den Gründen ergibt sich nichts für ein anderes Verständnis der Entscheidung, auch wenn das Verwaltungsgericht wiederholt (nur) von einem „Restmandat“ des Antragstellers zur Begründung für dessen festzustellendes „Fortbestehen“ spricht.
Die Maßstäbe für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt; hierauf wird verwiesen. Dies gilt insbesondere für den Aspekt der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf den dem Antragsteller - wegen der Dauer eines Hauptsacheverfahrens jedenfalls zeitweise im Rahmen einer ohnehin nur gegebenen „Übergangszeit“ - drohenden endgültigen Rechtsverlust.
Entgegen dem angefochtenen Beschluss hat der Hauptantrag keinen Erfolg. Mit dem Hauptantrag will der Antragsteller seine weitere „Existenz“ als örtliche Personalvertretung über den 30.06.2011, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung der weiteren Beteiligten durch die (bestandskräftige) Verfügung des Bundesversicherungsamts vom 04.05.2011, hinaus festgestellt haben - mit der Folge, dass sein Mandat dann auch als „Vollmandat“ weiter bestehe. Damit kann er nicht durchdringen.
Die „Existenz“ einer Personalvertretung ist mit dem Bestand der Dienststelle, bei der sie gebildet ist, zwangsläufig verbunden. Mit der Auflösung der Dienststelle entfällt ersatzlos auch die (gewählte) Personalvertretung (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.01 -, Juris). Nichts anderes meint auch die Formulierung, dass ein Personalrat mit dem Untergang bzw. der Auflösung der Dienststelle seine Rechtsstellung als Organ der Personal- und Dienststellenverfassung verliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1983 - 6 P 23.81 -, Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 22 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.1995 - 18 P 94.2924 -, PersR 1995, 436). Die Auflösung der Dienststelle/n in diesem Sinn liegt hier in der durch Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 04.05.2011 (wirksam) mit Ablauf des 30.06.2011 verfügten Schließung der weiteren Beteiligten (als Betriebskrankenkasse und Pflegekasse). Mit der Schließung verliert die Kasse ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie dies auch der Gesetzgeber so sieht (vgl. BT-Drucks. 16/9559 S. 20). Seit dem 01.07.2011 ist die (geschlossene) CITY BKK nicht mehr - wie bis dato - sozusagen „aktiv“ als Versicherungsträger auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung tätig. Diese Sichtweise wird bestätigt durch die Regelung des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach, bis die Geschäfte abgewickelt sind, die (geschlossene, § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V) Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Die (geschlossene) Kasse wandelt sich entsprechend um in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung, die eine gegenüber der bisherigen „aktiven“ Tätigkeit als Versicherungsträger veränderte Zweckrichtung, nämlich (nur noch) die der Abwicklung der Geschäfte, aufweist. (Nur) in diesem Umfang - soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert - besteht dann auch die (Teil-)Rechtsfähigkeit der weiteren Beteiligten als Abwicklungskörperschaft fort (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2001 - IX ZR 373.98 -, NJW-RR 2001, 1552 m.w.N. zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 49 Abs. 2 BGB). Die gesetzliche Fiktion des Fortbestehens der Betriebskrankenkasse (nur) für den Zweck der „Abwicklung der Geschäfte“ knüpft an die Schließung der Kasse an, die zu dem gemäß § 153 Satz 2 SGB V vom Bundesversicherungsamt als die Schließung verfügender Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt wirksam wird. Die so wirksame Schließung der Kasse (hier mit Ablauf des 30.06.2011) ist als „Untergang“ der Dienststelle/n (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.10.1983, a.a.O.) bzw. als „Auflösung“ der Dienststelle/n (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O.) im personalvertretungsrechtlichen Sinne zu verstehen.
Hierfür ist unerheblich, ob der „Beendigungsautomatismus“ des § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V im Verständnis der weiteren Beteiligten - wonach sämtliche Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter mit Ablauf des 30.06.2011, dem Zeitpunkt der Schließung der Kasse, enden bzw. geendet haben - wegen dann nach Meinung des Antragstellers anzunehmender Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht greift. Denn die Frage der Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse bei Schließung der Kasse - als unmittelbare gesetzliche Folge der Schließung nach § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V (so die weitere Beteiligte) oder nur aufgrund erforderlicher betriebsbedingter Kündigungen (so der Antragsteller) - ist Bestandteil der „Abwicklung der Geschäfte“ der geschlossenen Betriebskrankenkasse und hat bei Verneinung eines „Beendigungsautomatismus“ nicht sozusagen „rückschlagend“ zur Konsequenz, dass über den Schließungszeitpunkt hinaus von der weiteren „Existenz“ der Dienststelle/n mit der Folge eines korrespondierend weiter „existierenden“ Personalrats (mit „Vollmandat“) auszugehen wäre.
Erfolg hat allerdings der - nach Ablehnung des Hauptantrags im Beschwerdeverfahren wieder auflebende - (sinngemäße) Hilfsantrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller für die Abwicklung der Geschäfte der weiteren Beteiligten im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V ein Restmandat zusteht. An einer solchen Feststellung sozusagen „dem Grunde nach“ hat der Antragsteller auch ein (Rechtsschutz-)Interesse, nachdem die weitere Beteiligte mit E-Mail vom 13.05.2011 erklärt hat, dass sie „ein Mandat der Personalvertretung der CITY BKK für die Körperschaft in Abwicklung nicht sehe.“
Ausgangspunkt ist die Regelung des § 155 Abs. 1 SGB V. Im Anschluss an Satz 1, wonach der Vorstand einer (aufgelösten oder) geschlossenen Betriebskrankenkasse die Geschäfte abwickelt, bestimmt Satz 2, dass, bis die Geschäfte abgewickelt sind, die Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Dieser Fiktion des Fortbestehens der (aufgelösten oder) geschlossenen Betriebskrankenkasse (allein) für den Zweck der Abwicklung bis zu deren Beendigung - die nach Aktenlage selbst aus Sicht der weiteren Beteiligten jedenfalls bis Ende April 2013 dauern wird - muss ein personalvertretungsrechtliches „Pendant“ gegenüberstehen. Dieses ist dahingehend zu beschreiben, dass der Personalvertretung (als Gremium), die im Zeitpunkt der (Auflösung oder) Schließung der Kasse - womit die Auflösung der Dienststelle/n einhergeht - im Amt war, ein „Restmandat“ zuzuerkennen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass, auch wenn mit der Auflösung der Dienststelle/n die (gewählte) Personalvertretung ersatzlos entfällt, gleichwohl die Personalvertretung, die im Zeitpunkt der Auflösung der Dienststelle/n im Amt war, (lediglich) für die Abwicklung der mit der Auflösung der Dienststelle/n verbundenen Maßnahmen ein Restmandat behält (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O.). Sachlich Gleiches meint das Bundesverwaltungsgericht mit der Formulierung, dass die Personalvertretung, die mit dem Untergang der Dienststelle ihre Rechtsstellung als Organ der Personal- und Dienststellenverfassung verloren hat, insoweit funktionsfähig und infolgedessen partiell beteiligungsfähig bleibt, als mit dem Wegfall der Dienststelle verbundene, noch fortbestehende Aufgaben abzuwickeln sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.10.1983, a.a.O.). Davon gehen auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.1995 - 18 P 94.2942 -, PersR 1995, 436) und die Literatur (vgl. Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl., § 26 RdNr. 10 m.w.N.) aus. Ein solches Restmandat der wegen Schließung der Kasse (und damit Auflösung der Dienststelle/n) untergegangenen bzw. weggefallenen bzw. nicht mehr existierenden Personalvertretung muss vorliegend umso mehr anerkannt werden, als § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausdrücklich anordnet, dass die (aufgelöste oder geschlossene) Betriebskrankenkasse bis zur Beendigung der Abwicklung (nur) für diesen Zweck als fortbestehend gilt. Der somit nach Schließung fiktiv weiter bestehenden Betriebskrankenkasse muss im Umfang der Fiktion des Weiterbestehens ein Restmandat der bisherigen Personalvertretung gegenüberstehen. Die Anerkennung eines solchen Restmandats scheiterte nicht, wenn man mit der weiteren Beteiligten von einem - auch verfassungsgemäßen - „Beendigungsautomatismus“ des § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ausgehen will, wonach die Vertragsverhältnisse aller Beschäftigten mit dem Tag der Schließung der Kasse enden, was allerdings nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.10.2011 (20 Ca 115/11) jedenfalls für einen Arbeitnehmer nicht zutrifft, den die weitere Beteiligte - wenn auch nur befristet - weiter beschäftigt, weil sie ihn für die Abwicklung der Geschäfte benötigt. Auch sonst bleibt es bei der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Fiktion des Weiterbestehens der (aufgelösten oder) geschlossenen Betriebskrankenkasse für den Zweck der Abwicklung bis zu deren Beendigung. Fehl geht auch der Hinweis der weiteren Beteiligten auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, den das Verwaltungsgericht übersehen habe. Nach dieser Vorschrift erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Beendigung des Dienstverhältnisses. Die weitere Beteiligte meint, dass wegen des angenommenen und verfassungsgemäßen „Beendigungsautomatismus“ des § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V hinsichtlich aller Beschäftigungsverhältnisse mit dem Tag der Schließung der Kasse (zum 30.06.2011) auch die Arbeitsverhältnisse sämtlicher (Ersatz-)Mitglieder der Personalvertretung endeten, weshalb der Antragsteller, der seinen Fortbestand über den Zeitpunkt der Schließung der Kasse hinaus geltend mache, keine Mitglieder mehr habe. Dieser Einwand verfängt nicht. Für die vergleichbare Vorschrift des § 24 Nr. 3 BetrVG, wonach die Mitgliedschaft im Betriebsrat durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, ist anerkannt, dass dieser Erlöschenstatbestand nach Sinn und Zweck des Restmandats auf die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat nicht anwendbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 05.05.2010 - 7 AZR 728/08 -, NZA 2010, 1025), so dass die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht endet. Das muss auch vorliegend für § 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG selbst bei Annahme des von der weiteren Beteiligten geltend gemachten „Beendigungsautomatismus“ des § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V gelten, da das Restmandat gerade an den Untergang der Personalvertretung anknüpft. Für das beim Senat anhängig gewesene und mit Beschluss vom 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11 - entschiedene Beschwerdeverfahren betreffend die Anfechtung des von der Einigungsstelle am 16.06.2010 beschlossenen Sozialplans gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG für den Fall der - dann auch erfolgten - Schließung der Kasse möchte auch die weitere Beteiligte „dem zuständigen Personalratsgremium keinesfalls“ - was sie auch nicht getan hat - „die Berechtigung absprechen, dieses Verfahren weiter zu betreiben“, da es um eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit aus der Zeit vor der Schließung der Kasse gehe. Aber auch für die Zeit nach Wirksamwerden der Schließung muss - wie dargelegt -, soweit die (geschlossene) Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V für den Zweck der Abwicklung bis zu deren Beendigung als fortbestehend gilt, (nur) für diesen Zweck ein Restmandat des Antragstellers anerkannt werden.
10 
Über eventuell beanspruchte Beteiligungsrechte des Antragstellers im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme der weiteren Beteiligten im Rahmen der Abwicklung wird mit der vorliegenden Entscheidung keine Aussage getroffen. Festgestellt ist lediglich - wie bereits erwähnt - das Bestehen eines Restmandats des Antragstellers mit Blick auf die Abwicklung der Geschäfte der (geschlossenen) weiteren Beteiligten im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V sozusagen „dem Grunde nach“.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

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