Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - NC 9 S 2775/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2010 - NC 6 K 2604/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Er hat vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 vom 11.06.2010 (GBl. S. 487 - Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 -) festgesetzten Zahl von 320 Vollstudienplätzen und 5 Teilstudienplätzen nicht ausgeschöpft.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Zwar folge aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in Hochschulzulassungsverfahren, dass die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. In der hier zu beurteilenden singulären Konstellation lege die Kammer ihrer Prüfung aber allein die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgebrachten Rügen der Kapazitätsberechnung zugrunde, ohne auf sonst womöglich erörterungsbedürftige Aspekte der Berechnung einzugehen. Diese Vorgehensweise finde ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass die Kammer nach Vornahme einer (internen) materiellen Kapazitätskontrolle der Bewerberkonkurrenz einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, den allein der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für die von ihm vertretenen (sechs) Bewerber/innen abgelehnt habe. Es stehe zwar einem jeden Antragsteller frei, einen Vergleichsvorschlag abzulehnen und zu versuchen, die Vergabe einer höheren Zahl von Studienplätzen zu erstreiten. Dann jedoch sei nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO zu verlangen, dass eine höhere als die belegte bzw. die im Vergleichswege zugestandene Aufnahmekapazität auch jeweils konkret glaubhaft gemacht werde. Schließlich nehme ein Antragsteller, der dem Vergleichsangebot nicht zustimme, den übrigen (hier: 188) - vergleichsbereiten - Bewerbern deren „reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes“. Überdies würde das Scheitern des Massenvergleichs allen übrigen Bewerbern in Anbetracht der unmittelbar drohenden Bestandskraft des jeweiligen Ablehnungsbescheids ein unnötiges und kostenpflichtiges Hauptsacheverfahren aufnötigen. Vor diesem Hintergrund halte es die Kammer nur dann für angezeigt, den Versuch eines Massenvergleichs insgesamt „abzubrechen“ und streitig zu entscheiden, wenn von Antragstellerseite substantiiert eine höhere Aufnahmekapazität dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Dies müsse in besonderem Maße gelten, wenn die Zulassungszahlenfestsetzung - wie hier - im Vergleich zur Kapazitätsberechnung (310) bereits eine beträchtliche freiwillige Überlast (15 Studienplätze) enthalte und zudem eine Überbuchung um weitere sechs Studienplätze über der festgesetzten Zulassungszahl erfolgt sei (Belegung insgesamt: 331 Studienplätze). Die Vergabe weiterer vorläufiger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität sei deshalb nur möglich, wenn aufgrund der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 08.11.2010 vorgebrachten Rügen eine höhere Aufnahmekapazität im Umfang von 22 weiteren Studienplätzen festgestellt werden könne. Dies sei indes nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung sei nicht zu beanstanden. Dass über die tatsächlich belegten Plätze hinaus Studienplätze zur Verfügung stünden, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
II.
Die gegen diesen Beschluss erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Verfahrensweise des Gerichts
Allerdings spricht einiges dafür, dass mit der vom Antragsteller gerügten Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts der Anspruch des Antragstellers auf ein faires Verfahren verletzt worden ist. Dieses aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende „allgemeine Prozessgrundrecht“ enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250 [275], vom 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248 [271 f.] und vom 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 -, Juris, m.w.N.). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgen jedenfalls auch Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung und damit Maßstäbe für eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 20.12.2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, 2245; Robbers, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juli 2010, Art. 20 Abs. 1 Rn. 2763 ff.). Eine Verletzung dieses Rechts liegt indes erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011, a.a.O.). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte der Beteiligten, sondern auch die Erfordernisse einer funktionsfähigen (Verwaltungs-) Rechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011, a.a.O.).
An diesem Maßstab gemessen dürfte die Handhabung der - auch in Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltenden (vgl. hierzu nur Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 2011, § 123 Rn. 95 f. m.w.N.) - Amtsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht mehr genügen. Das Verwaltungsgericht hat - explizit entgegen seiner an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten „ständigen Praxis“ - ausschließlich in den sechs Verfahren, in denen die Vertretung dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers oblag und eine Zustimmung zum vorgeschlagenen Massenvergleich abgelehnt worden war, den Umfang seiner Prüfung auf die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgebrachten Rügen beschränkt und diese Anträge mit Beschlüssen vom 08.11.2010 abgelehnt. Dies geschah, obwohl es zuvor mit der Verfügung vom 05.10.2010 in umfassender Weise Fragen zur Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin aufgeworfen hatte, zu denen mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.10.2010 (unter Beifügung umfangreicher Anlagen) Stellung genommen worden war, und obgleich es in sämtlichen Eilverfahren der Kampagne jeweils mit Beschlüssen gemäß § 106 Satz 2 VwGO vom 29.10.2010 und 02.11.2010 „nach einer materiellen Kapazitätsprüfung“ die Zuweisung eines weiteren endgültigen Teilstudienplatzes durch die Antragsgegnerin vorgeschlagen hatte. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht damit bei der Wahrnehmung der ihm in den Verfahren nach § 123 VwGO bei der Kapazitätskontrolle obliegenden Amtsaufklärungspflicht innerhalb ein und derselben Bewerberkonkurrenz unterschiedliche Maßstäbe angelegt.
Hinreichende Gründe, die eine derartige Verfahrensweise rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Dabei bedarf die allgemeine Frage nach der Grenzziehung zwischen der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) und der Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts in kapazitätsrechtlichen Eilverfahren hier keiner abschließenden Klärung (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059, 7 ZE 98.10060 und 7 ZE 98.10061 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Rechtsstaatliche Aspekte des Kapazitätsprozesses, DÖV 2009, 239 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Denn jedenfalls war es dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht verwehrt, unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hinsichtlich eines Teils der Bewerberkonkurrenz einen bei der Kapazitätsüberprüfung durch eigene Aufklärungsaktivitäten bereits erreichten Ermittlungsstand „auszublenden“. Daneben dürfte es auch seine Verpflichtung verletzt haben, bei der Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens auszuschöpfen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 108 Rn. 28 ff.). Dies alles gilt umso mehr, als die Vorgehensweise des Gerichts - auch angesichts der konkreten zeitlichen Abläufe - beim Antragsteller den Eindruck entstehen lassen konnte, damit werde die versagte Zustimmung zum Massenvergleich sanktioniert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene „singuläre Situation“, in der der vom Gericht vorgeschlagene Massenvergleich an der mangelnden Zustimmung einiger weniger Beteiligter zu scheitern drohte. Denn weder die durch den Vergleichsvorschlag konkretisierte „reelle Chance“ vergleichsbereiter Bewerber auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes noch deren Interesse an der Vermeidung eines „unnötigen und kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens“ sind Belange von solchem Gewicht, dass dies ein Absehen von einer chancengleichen Handhabung der richterlichen Aufklärungspflicht innerhalb der Bewerberkonkurrenz rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gerichtlichen Aufklärungspflicht in hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren besondere Bedeutung für das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht des Studienbewerbers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle zukommt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.). Insgesamt dürfte deshalb auch bei Berücksichtigung des Interesses an einer praktikablen Abwicklung solcher Verfahren das Recht des Antragstellers auf eine faire Behandlung seines Antrags nach § 123 VwGO verletzt worden sein.
Die Annahme einer fehlerhaften Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts für sich genommen führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 -). Soweit mit dieser das erstinstanzliche Vorbringen ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss lediglich unverändert wiederholt wird, genügt dies bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 146 Rn. 13 c; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 30). Im Übrigen vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht festzustellen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unrichtig ist. Weder die Angriffe gegen die vom Verwaltungsgericht festgestellte Überbuchung (dazu unter 2.) noch die sonstigen Angriffe gegen die Kapazitätsberechnung (dazu unter 3.) haben Erfolg.
2. Überbuchung
10 
Das Verwaltungsgericht hat eine Belegung von weiteren sechs Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus festgestellt. Eine solche Überbuchung (vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) ist grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise lässt die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 29.10.2010 indes nicht erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss (Seite 9 unten bis Seite 10 unten) verwiesen. Auch der Senat hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen bei der Festlegung der Überbuchungsfaktoren für die 1. und 2. Stufe des Hauptverfahrens in jedenfalls willkürfreier Weise am Annahmeverhalten der Vorjahre orientiert hat. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu der Kritik an dem in der ersten Stufe des Hauptverfahrens festgesetzten Überbuchungsfaktor von 1,5 mitgeteilt, dass die Wahl eines höheren Überbuchungsfaktors auf dieser Stufe de facto nicht zu Überbuchungen führen könne, weil nur ein äußerst enger Bewerberkreis die Voraussetzungen für eine Zulassung auf der ersten Stufe erfülle. Diese Aussage erscheint dem Senat vor dem Hintergrund der Regelung in § 10 Abs. 8 VergabeVO Stiftung und mit Blick darauf, dass demgemäß in der 1. Stufe des Hauptverfahrens lediglich 59 Zulassungen ausgesprochen wurden, plausibel. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben.
11 
Auch der Rüge einer „rechtswidrigen Überbuchung der Ausländerquote“ muss im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Denn mit dieser Rüge kann allenfalls die kapazitätsdeckende Wirkung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Überbuchung um sechs Studienplätze über der festgesetzten Zulassungszahl in Frage gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 05.03.1993 - 9 S 3033/92 -, VBlBW 1993, 264, 265; Senatsurteil vom 09.04.1981 - NC 9 S 712/80 -, DVBl. 1981, 1011). Ob innerhalb der festgesetzten Kapazität die vorhandenen Studienplätze in jeder Hinsicht rechtmäßig vergeben wurden und etwa die Vorabquote des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVO Stiftung eingehalten wurde, ist demgegenüber im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die dem innerkapazitären Vergabeverfahren zugrunde liegen, haben Studienbewerber, die - wie der Antragsteller - ausschließlich einen Studienplatz außerhalb der Kapazität geltend machen, keinen Anspruch (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, Juris, und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500; OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, Juris). Dass aber über die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 festgesetzte Zulassungszahl von 325 Studienplätzen (320 Voll- und 5 Teilstudienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stehen, lässt sich auf der Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Gründe nicht feststellen (dazu unter 3.).
12 
3. a) Aus dem Einwand unverhältnismäßiger Deputatsermäßigungen im Hinblick auf Funktionsträger in der Vorklinischen Lehreinheit vermag der Antragsteller nichts für sein Begehren herzuleiten.
13 
Wie aus der Kapazitätsberechnung ersichtlich, wurden im Bereich der Vorklinik Lehrdeputatsreduzierungen in Höhe von insgesamt zehn SWS vorgenommen, wobei das Deputat des Dekans der Medizinischen Fakultät um sechs SWS und das des Studiendekans Humanmedizin um vier SWS ermäßigt worden ist. Die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr beruhen auf den Neuwahlen des Fakultätsvorstandes und der Studiendekane, die ergeben haben, dass nunmehr Dekan und Studiendekan der Vorklinischen Lehreinheit zugehören. Gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum hat dies zu einer Erhöhung der Lehrdeputatsermäßigungen um sechs SWS geführt.
14 
Dass die gewährten Ermäßigungen dem Grunde nach nicht gerechtfertigt wären, ist mit der Beschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich.
15 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -), der den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs. 1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale und über die individuelle Verteilung entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Fakultätsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
16 
Den sich hieraus ergebenden formellen Anforderungen dürfte die Antragsgegnerin ausweislich der mit Schriftsatz vom 25.10.2010 vorgelegten Unterlagen genügt haben. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit den Beschlüssen ihrer Organe über die individuelle Verteilung entschieden (vgl. hierzu das Senatsurteil 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris). Dabei ist dem Dekan der Medizinischen Fakultät eine Lehrdeputatsreduzierung in Höhe von sechs SWS, dem gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 LHG dem Fakultätsvorstand angehörenden Studiendekan Humanmedizin in Höhe von 4 SWS gewährt worden (vgl. den Beschluss des Präsidiums in der Sitzung vom 21.09.2010, Anlage 7 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.10.2010).
17 
Aber auch in materieller Hinsicht besteht auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, an der grundsätzlichen Rechtfertigung der Deputatsermäßigungen zu zweifeln. Die Regelung des § 6a LVVO hat nach der Rechtsprechung des Senats zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben etwa des Dekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist (Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O.). Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9 Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO wird hier nicht etwa eine Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist (vgl. Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen (Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O.).
18 
Der Sache nach wendet sich der Antragsteller letztlich gegen den Umfang der im Vergleich zum Vorjahr vorgenommenen Reduzierung der Lehrverpflichtungen. Indes lässt sich auf der Grundlage der in der Beschwerde dargelegten Gründe nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin den ihr insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum (vgl. Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O.) überschritten hätte. Aus den der Entscheidung über die Deputatskürzungen zugrundeliegenden Beschlüssen wird deutlich, dass sich die zuständigen Organe im Hinblick auf den Umfang an den in der Vergangenheit gewährten Reduzierungen orientiert haben (insgesamt zehn SWS für die Deputate des Dekans und des Studiendekans), sie sich der konkreten kapazitären Auswirkungen auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin bewusst gewesen sind, diese aber auch mit Blick auf die angestellte Prognose, dass die tatsächliche Zusatzbelastung der Funktionsträger hinter dem Umfang der gewährten Ermäßigungen zurückbleibt, für hinnehmbar gehalten haben (vgl. die unter Anlage 7 mit Schriftsatz vom 25.10.2010 vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Beschlussvorlage vom 06.09.2010 für das Umlaufverfahren Fakultätsvorstand sowie das Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 06.10.2010). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass mit den den einzelnen Funktionsträgern gewährten Reduzierungen das in § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO vorgesehene individuelle Höchstmaß nicht ausgeschöpft wird. Vor diesem Hintergrund wird der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung mit der pauschalen Behauptung des Antragstellers, diese sei unverhältnismäßig und von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung nicht gedeckt, nicht substantiiert in Frage gestellt.
19 
Unabhängig davon macht der Antragsteller nicht geltend und ist im Übrigen für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Deputate des Dekans der Medizinischen Fakultät und des Studiendekans Humanmedizin keinerlei zusätzliche, das Lehrangebot gegenüber dem Vorjahr verringernde Ermäßigungen hätte vorsehen dürfen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die mit der Neuzuordnung der Freistellungspauschale nach § 6a LVVO verbundenen Verringerungen des Lehrdeputats nicht wenigstens zum Teil anerkannt werden könnten. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass unter dem vom Antragsteller gerügten Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Zurücksetzung der Belange von Studienbewerbern selbst eine nur hälftige Anerkennung rechtlichen Bedenken begegnen würde. In diesem Fall würde sich das unbereinigte Lehrangebot - auf der Basis der insoweit mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - um drei SWS erhöhen und lediglich zu einer Korrektur der Aufnahmekapazität um vier auf (abgerundet) 314 Studienplätze führen. Auch auf dieser Grundlage könnte nicht festgestellt werden, dass über die festgesetzte Zulassungszahl von 320 Vollstudienplätzen hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stehen.
20 
b) An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man mit Blick auf die vom Antragsteller beanstandete Zuordnung des Masterstudiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit den Masterstudiengang bei der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin außer Betracht lässt.
21 
Nach den - mit der Beschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts würde sich im Falle der Hinzurechnung der Anteilquote des Masterstudiengangs zu derjenigen des Studiengangs Humanmedizin Vorklinik und bei Berücksichtigung der fiktiv unterstellten Korrektur bezüglich der funktionsbezogenen Lehrverpflichtungsermäßigungen eine Aufnahmekapazität für den Studiengang Humanmedizin ergeben, die immer noch unter der festgesetzten Zulassungszahl liegt (vgl. die Berechnung auf Seite 13 des Entscheidungsabdrucks). Ginge man auf der Grundlage der oben hilfsweise angestellten Überlegungen davon aus, dass der gegenüber dem Vorjahr um sechs SWS erhöhte Ansatz von Deputatsermäßigungen jedenfalls in einem Umfang von 50 % (3 SWS) nicht beanstandet werden könnte, würde sich - unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht für die Hinzurechnung der Anteilquote des Masterstudiengangs vorgenommenen, von der Beschwerde nicht beanstandeten Berechnungsweise - die Aufnahmekapazität des Studiengangs Humanmedizin lediglich auf 318,8, aufgerundet 319 Studienplätze erhöhen und läge damit noch unterhalb der festgesetzten Zahl der Vollstudienplätze.
22 
Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren nachvollziehbar begründet, dass entgegen dem Vorbringen des Antragstellers 25 Studienplätze des Masterstudiengangs Molekulare Medizin lediglich 4,0711 Studienplätzen des Studiengangs Humanmedizin entsprächen. Ebenso hat es plausibel dargelegt, dass in den für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vorgesehenen 55 Studienanfängerplätzen 25 aus dem Programm „Hochschule 2012“ finanzierte Studienplätze enthalten seien und deshalb die Behauptung des Antragstellers, diese über die Kapazitätsberechnung hinaus vergebenen Studienplätze seien „zu Lasten der Vorklinik“ vergeben worden, nicht zutreffe. Diese Feststellungen werden mit der Beschwerde nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Beschwerdebegründung (Seite 21) insoweit nahezu vollständig mit dem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag (Schriftsatz vom 08.11.2010, Seite 11) deckt.
23 
c) Der Antragsteller macht ferner geltend, der Curriculareigenanteil sei zu Unrecht auf der Grundlage von 14 Vorlesungswochen ermittelt worden; es hätten vielmehr entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen an der Universität Ulm im Studienjahr 2010/2011 14,5 Vorlesungswochen angesetzt werden müssen. Dieser Rüge muss bereits aus rechtlichen Gründen der Erfolg versagt bleiben.
24 
Bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 17.12.1979 - IX S 1236/78 - (KMK-HSchR 1980, 531) hat der Senat ausgeführt, dass die beteiligten ZVS-Gremien im Rahmen von Kontrollrechnungen im Hinblick auf die Zahl der Semesterwochen - d.h. die Dauer der Vorlesungszeit - grundsätzlich an die tatsächlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen - d.h. an die bei den deutschen Universitäten traditionell übliche Vorlesungsdauer - angeknüpft haben und dementsprechend in der Regel mit einer der Ausbildungswirklichkeit entsprechenden durchschnittlichen Dauer der Vorlesungszeit an wissenschaftlichen Hochschulen von 14 Semesterwochen (16 Wochen im Wintersemester, 12 Wochen im Sommersemester) gerechnet wurde. Dieser Ansatz sei auch aufgrund des rechtstaatlichen Grundsatzes der Systemgerechtigkeit geboten. Denn auch die - ebenfalls in SWS ausgedrückten - dienstrechtlich festgesetzten Lehrverpflichtungen bezögen sich auf eine Dauer der Vorlesungszeit von durchschnittlich 14 Semesterwochen. Es widerspreche indes dem Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie, wenn Lehrangebot und Lehrnachfrage einen unterschiedlichen zeitlichen Bezugsrahmen hätten (vgl. Vorlagebeschluss vom 17.12.1979, a.a.O.).
25 
Der Senat, der diese Grundsätze in der Folgezeit mehrfach bestätigt hat (vgl. Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, sowie Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -, Juris), sieht auf der Grundlage der in der Beschwerde dargelegten Gründe keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzurücken. Insbesondere sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich die dieser Auffassung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung nicht mehr halten ließen (vgl. im Übrigen OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, Juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -, Juris, und vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T -; vgl. auch Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 10 Rn. 9). Im Gegenteil haben sich seit der Neufassung der am 01.10.2003 in Kraft getretenen ÄAppO vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) auch insoweit normative Anhaltspunkte für die Zugrundelegung einer 14wöchigen Vorlesungsdauer ergeben. Denn die nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO 2002 vorzusehenden integrierten Seminare und „weiteren“ Seminare mit klinischem Bezug sind mit Blick auf ihre (durch 14 teilbare) Gesamtstundenzahl von (98 + 56 =) 154 ersichtlich an Semestern mit Vorlesungszeiten von 14 Wochen ausgerichtet (vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007, a.a.O.). Entsprechendes gilt für die in der Anlage 1 ÄAppO 2002 für Praktika und Seminare vorgeschriebene Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2007, a.a.O.; vgl. auch § 1 der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 02.08.2005). Die Behauptung des Antragstellers, dass die Zugrundelegung einer Vorlesungswochenzahl von 14,5 den Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie nicht (mehr) verletze, weil mittlerweile die Lehrdeputate der Professoren von 8 auf 9 SWS angehoben worden seien, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Schließlich ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers kapazitätsrechtlich nicht geboten, die tatsächliche Vorlesungsdauer taggenau jeweils für die betreffende Hochschule und das betreffende Bezugssemester zu ermitteln. Wie der Senat in seiner Rechtsprechung bereits vielfach betont hat, beruht die Kapazitätsverordnung auf einem abstrakten und pauschalierten Berechnungsmodell (vgl. nur Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 261/08 - m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 72 ff.); es werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - 1428/10 u.a. - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]). Die Regelungen kapazitätsrechtlicher Parameter wie auch die übrigen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung haben gerade nicht - wie vom Antragsteller gefordert - die Ausbildungsverhältnisse nur einer einzelnen Hochschule im Auge (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 3/83 u.a. - BVerwGE 70, 318). Deshalb kommt auch dem Einwand, die Ludwig-Maximilians-Universität München rechne mit einer Vorlesungswochenzahl von 14,5 Wochen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, zumal die Vorlesungszeit in Bayern verordnungsrechtlich geregelt ist (vgl. § 2 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern vom 8. März 2000, GVBl 2000 S. 155).
26 
d) Im Hinblick auf die vorgelegte Schwundberechnung wendet der Antragsteller konkret lediglich ein, diese weise in Abweichung vom Hamburger Modell nicht die Besetzungszahlen für das jeweilige Sommersemester aus. Mit diesem Einwand wird die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten und vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten Schwundberechnung indes nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Antragsteller nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass die Zulassungszahlenverordnung für den hier einschlägigen Studiengang der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin nur eine jährliche Zulassung von Studienanfängern vorsieht (vgl. Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011). Diesbezüglich hat der Senat in seinem Beschluss vom 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - ausgeführt:
27 
„Bei einer nur jährlichen Zulassung wird die Hochschule nämlich auch ihr Lehrangebot nur jährlich bereitstellen, bei Erstzulassung zum Wintersemester also Lehrveranstaltungen für Erstsemester und für höhere Fachsemester mit ungerader Ordnungszahl nur im Wintersemester, Lehrveranstaltungen für höhere Fachsemester mit gerader Ordnungszahl nur im Sommersemester anbieten. Dies beeinflusst die Grundannahme des "Hamburger Modells", dass in höheren Fachsemestern durch Schwund ungenutzte Lehrkapazitäten prinzipiell beliebig auf niedrigere Fachsemester verschoben werden könnten. Bei einer Studienorganisation in Studienjahren ist das Lehrangebot nicht semesterweise, sondern nur jahresweise austauschbar. Finden nämlich in einem bestimmten Semester (etwa dem Sommersemester) nur Lehrveranstaltungen für Studierende in Fachsemestern mit gerader Ordnungszahl (2., 4., 6. usw.) statt, so können schwundbedingt zu diesem Semester frei gewordene Lehrkapazitäten nur in andere Fachsemester mit ebenfalls gerader Ordnungszahl verschoben werden, nicht jedoch in Fachsemester mit ungerader Ordnungszahl. Zur Erhöhung der Aufnahmekapazität der Hochschule zum 1. Fachsemester kann mithin nur ein Schwund zum 3., 5., 7. Fachsemester - im Beispiel also ein Schwund zum Wintersemester hin - führen, nicht hingegen ein Schwund zum 2., 4., 6. oder 8. Fachsemester. Das muss bei der Anwendung des "Hamburger Modells" in Rechnung gestellt und darf nicht ignoriert werden. Der Ermittlung der Schwundquote sind daher jährliche und nicht semesterliche Übergangsquoten - zweckmäßig zwischen Fachsemestern mit ungerader Ordnungszahl - sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundezulegen.“
28 
Nach diesen Grundsätzen greifen auch die gegen die Schwundberechnung gerichteten Einwände nicht durch.
29 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht in Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zuweisung eines Studienplatzes kein Anlass (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.