Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 3310/11

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 2011 - 13 K 2984/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Management an der Universität Hohenheim im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2011/2012. Sein Antrag ist von der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 26.07.2011 abgelehnt worden, weil seine Qualifikation nur den Rangplatz 860 ergeben hatte. Durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der Universitäten im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 vom 18.07.2011 (GBl. S. 413) ist aber für diesen Studiengang die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber auf 207 festgesetzt worden.
Auch der mit Schriftsatz vom 06.07.2011 gestellte Antrag auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität blieb ohne Erfolg und wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.08.2011 abgelehnt, weil er nicht innerhalb der in § 2 Abs. 1 der Zulassungsordnung der Universität Hohenheim für den Masterstudiengang Management vom 27.08.2009 (Amtliche Mitteilungen Nr. 684 vom 27.08.2009) in der Fassung vom 21.02.2011 (Amtliche Mitteilungen Nr. 749 vom 21.02.2011) geregelten Ausschlussfrist gestellt worden sei. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden worden.
Mit Beschluss vom 18.11.2011 lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart den auf die Behauptung einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung gestützten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Antragsteller bereits die Zulassungsvoraussetzungen aus § 3 Abs. 2 der Zulassungsordnung nicht erfülle. Danach müsse der vorangegangene Hochschulabschluss einen Mindestanteil wirtschaftswissenschaftlicher Fachinhalte aufweisen, der unter anderem 30 ECTS-Leistungspunkte in Volkswirtschaftslehre (VWL) und 40 ECTS-Leistungspunkte in Betriebswirtschaftslehre (BWL) voraussetze. Diese Voraussetzungen erfülle der Bachelorabschluss des Antragstellers mit 82,5 ECTS-Leistungspunkten BWL und 20 ECTS-Leistungspunkten VWL nicht. Die hiervon abweichende Zulassungspraxis der Antragsgegnerin, die sich mit einer Gesamtsumme von 70 ETCS begnüge, sei rechtswidrig und könne daher einen Anspruch des Antragstellers nicht begründen.
II. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft (1.); ein Anordnungsanspruch auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität besteht jedenfalls deshalb nicht, weil der Antragsteller die Antragsfrist versäumt hat (2.). Auch hinsichtlich der innerkapazitären Vergabe sind Fehler weder vorgetragen noch erkennbar (3.). Im Ergebnis ist der angefochtene Beschluss daher richtig, so dass die Beschwerde zurückgewiesen werden muss.
1. Ob der vom Verwaltungsgericht herangezogene Grundsatz, dass kein Antragsteller eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ beanspruchen kann, dem Begehren des Antragstellers hier entgegenstehen muss, kann offen bleiben.
a) Richtig dürfte allerdings die Einschätzung sein, dass die von der Antragsgegnerin praktizierte Handhabung der Zugangsvoraussetzungen als rechtswidrig beurteilt werden muss.
Zugangsvoraussetzung für die begehrte Zulassung ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Zulassungsordnung der Nachweis eines Hochschulabschlusses in einem Studiengang, der einen Mindestanteil von wirtschaftswissenschaftlichen Fachinhalten aufweist. Dieser liegt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Zulassungsordnung vor, wenn mindestens 40 ECTS-Leistungspunkte auf die BWL und mindestens 30 ECTS-Leistungspunkte auf die VWL entfallen (1. Spiegelstrich) oder der entsprechende Anteil von Semesterwochenstunden mindestens ein Viertel (BWL) und ein Sechstel (VWL) beträgt (2. Spiegelstrich) oder sich aus anderen Merkmalen des Studiengangs ein entsprechender Mindestanteil ergibt (3. Spiegelstrich). Die Entscheidung hierüber (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 Zulassungsordnung) sowie über die Gleichwertigkeit der Vorbildung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Zulassungsordnung) trifft der Zulassungsausschuss.
Mit Beschluss vom 29.06.2010 hat der Zulassungsausschuss in Anbetracht der engen Verwandtschaft der wirtschaftswissenschaftlichen Teildisziplinen entschieden, auf eine jeweils eigenständige Erfüllung der Anforderungen an Leistungspunkte oder Semesterwochenstunden zu verzichten und nur die Summe aus BWL- und VWL-Ausbildung heranzuziehen. Nur wenn hierbei nicht insgesamt 70 ECTS-Leistungspunkte erreicht werden, soll eine Einzelfallentscheidung des Zulassungsausschusses über die Eignung herbeigeführt werden. Entsprechend verfährt die Antragsgegnerin seitdem.
Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der beschließende Senat der Auffassung, dass diese Verfahrensweise durch die Satzung nicht gedeckt sein dürfte.
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Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 der Zulassungsordnung ist der Zulassungsausschuss befugt, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sich der wirtschaftswissenschaftliche Anteil eines Studiengangs aus anderen Merkmalen als den in § 3 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstriche 1 und 2 der Zulassungsordnung benannten BWL- und VWL-Anteilen ergibt. Er wäre daher unproblematisch berechtigt gewesen, das vom Antragsteller an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg absolvierte Studium der Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) anzuerkennen. Der Mindestinhalt wirtschaftswissenschaftlicher Fachinhalte ergibt sich hier bereits aus dem hohen Gesamtwert von 102,5 ECTS-Leistungspunkten, der die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 der Zulassungsordnung insgesamt angesetzten 70 ECTS-Leistungspunkte signifikant übersteigt. Auch wenn die Einzelaufteilung im Bereich VWL (20 ECTS-Leistungspunkte) den in § 3 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 der Zulassungsordnung angesetzten Mindestanteil von 30 ECTS-Leistungspunkten unterschreitet, sind mit dem hohen Gesamtwert „andere Merkmale“ gegeben, die die Einschätzung eines wirtschaftswissenschaftlichen Mindestinhalts rechtfertigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zuordnung von Inhalten zu den Teildisziplinen BWL und VWL nicht immer trennscharf möglich sein dürfte.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zulassungsausschuss nach den Vorgaben der Zulassungsordnung derartige Entscheidungen stets nur einzelfallbezogen treffen dürfte. Sofern die „Merkmale“, aus denen sich ein hinreichender Mindestinhalt ergibt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 3. Spiegelstrich der Zulassungsordnung), generalisiert werden können, umfasst die Entscheidungsbefugnis des Zulassungsausschusses vielmehr auch eine richtlinienartige Vorgabe. Dies erleichtert nicht nur die praktische Handhabung des Masseverfahrens, sondern ist im Regelungsgefüge der Zulassungsordnung auch angelegt, das die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 und 2 genannten Fallgruppen nur als Regelbeispiele der in § 3 Abs. 2 Satz 1 statuierten Anforderung ausgestaltet und einen Nachweis durch andere Merkmale ausdrücklich zugelassen hat.
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Die Entscheidung selbst verstößt aber gegen die Vorgaben der Zulassungsordnung und verlässt damit den dem Zulassungsausschuss übertragenen Entscheidungsraum. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, zieht die Richtlinienvorgabe des Zulassungsausschusses nicht andere Merkmale für die angenommene „Entsprechung“ heran, sie bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die vom Satzungsgeber bereits normierten Gesichtspunkte und führt diese einer anderen Bewertung zu. Denn im Ergebnis hebt die vom Zulassungsausschuss vorgegebene Entscheidungsprämisse die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 der Zulassungsordnung angeordnete Aufteilung in eigenständige BWL- und VWL-Anteile auf. Für eine derartige Entscheidung mag es gute Gründe geben, sie wäre indes vom Satzungsgeber selbst zu treffen. Dies gilt um so mehr, als die Aufteilung in eigenständige und zwingende Mindestanteile beider Teildisziplinen auch in § 3 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 der Zulassungsordnung enthalten ist und damit als Grundentscheidung erscheint. Eine Aufhebung dieser Vorgabe im Gewande einer generellen Gleichwertigkeitsentscheidung dürfte daher die Befugnisse des Zulassungsausschusses, der an die Vorgaben der Satzung gebunden ist, übersteigen.
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b) Aus diesem Umstand kann indes nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dem Antragsteller eine Bezugnahme auf diese Praxis verwehrt sein muss.
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Mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Formel, nach der ein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ nicht besteht, wird der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zum Ausdruck gebracht. Die Verwaltung - und damit auch eine Studienplätze vergebende Hochschule - ist an die Gesetze gebunden. Sie hat die maßgebliche Rechtslage beim Vollzug zu beachten und kann diese nicht aus eigenem Recht ändern, auch nicht im Wege einer ständigen Praxis. Dies gilt auch für die in der Zulassungsordnung enthaltenen Vorgaben. Diese sind zwar vom Senat der Antragsgegnerin beschlossen und könnten daher auch von ihr selbst geändert werden. Solange der hierfür berufene Hochschulsenat indes eine Änderung nicht vorgenommen hat, bleiben die Vorgaben für die vollziehende Verwaltung verbindlich.
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Allerdings ist das Hochschulzulassungsrecht in besonderem Maße vom Gleichheitssatz geprägt (vgl. etwa BVerfG, Senatsurteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]; Senatsbeschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Kammerbeschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). Die isolierte Anwendung der erst nach Abschluss des regulären Vergabeverfahrens als zutreffend erkannten - und bislang von der Antragsgegnerin nicht praktizierten - Maßstäbe auf den einzig verbliebenen Altfall des Antragstellers hätte daher offenkundige Gerechtigkeitsdefizite zur Folge (vgl. zur Gerechtigkeitsfunktion des Gleichbehandlungsanspruchs bei der Behandlung von Mitbewerbern auch BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BVerfGE 116, 135 [153]; zur Problematik der Änderung einer Vergabepraxis für bereits anhängige Anträge BVerwG, Urteil vom 28.03.1969 - VII C 49/67 -, BVerwGE 31, 368 [370]). Dementsprechend wird auch gerade für Wettbewerbs- und Konkurrentenkonstellationen ein Anspruch auf (Fort-)Gewährung einer rechtswidrigen Leistung diskutiert und befürwortet (vgl. hierzu etwa Starck, in: v.Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 3 Abs. 1 Rn. 276 m.w.N.; zur übergangsweisen Anwendung formal fehlerhaft zustande gekommener Regelungen im Interesse der gleichbleibenden Anwendung von Auswahlkriterien auch BVerfG, Senatsbeschluss vom 18.06.1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 [297 ff.] oder BVerwG, Urteil vom 13.01.1982 - 7 C 95/80 -, BVerwGE 64, 308 [317]).
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Wie im vorliegenden Fall das Spannungsverhältnis von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG zu lösen wäre, bedarf indes keiner Erörterung.
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2. Die angegriffene Entscheidung erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als zutreffend. Der mit Schriftsatz vom 06.07.2011 gestellte Antrag auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität war nämlich verspätet. Hierauf hat die Antragsgegnerin auch bereits in der Antragserwiderung vom 29.08.2011 hingewiesen.
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2011, GBl. S. 565 [569] - HVVO -) muss ein Zulassungsantrag für das Wintersemester bis zur Ausschlussfrist des 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO gilt diese Frist auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. Dieser Gleichlauf der Fristen für inner- und außerkapazitäre Anträge findet sich auch in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2011, GBl. S. 574 - Vergabeverordnung Stiftung -: vgl. deren §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 24 Satz 1) und entspricht damit einem allgemein in Baden-Württemberg anzutreffenden Regelungsmuster der Studienplatzvergabe.
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§ 3 Abs. 1 Satz 3 HVVO ermächtigt die Hochschulen, für postgraduale Studiengänge abweichende Fristen durch Satzung festzulegen. Hiervon hat die Antragsgegnerin in § 2 Abs. 1 ihrer Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Management vom 27.08.2009 (Amtliche Mitteilungen Nr. 684 vom 27.08.2009) in der Fassung vom 21.02.2011 (Amtliche Mitteilungen Nr. 749 vom 21.02.2011) Gebrauch gemacht. Der Zulassungsantrag ist danach spätestens bis zur Ausschlussfrist des 15. Juni des Jahres zu stellen.
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Entgegen der vom Antragsteller vorgetragenen Auffassung gilt diese Frist auch für Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Bestimmung nur eine isolierte Fristenregelung für die „innerkapazitäre“ Studienplatzvergabe getroffen worden ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Wortlaut ist eine entsprechende Einschränkung nicht zu entnehmen, vielmehr ist nur allgemein von einem „Antrag auf Zulassung“ die Rede. Dieser umfasst indes auch die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze. Dem entspricht, dass § 1 Abs. 1 der Zulassungsordnung den Anwendungsbereich nicht auf die festgesetzten Studienplätze beschränkt, sondern auf die „zur Verfügung stehenden Plätze“ erstreckt. Auch dem systematischen Zusammenhang sind keine Argumente für einen Ausschluss der „außerkapazitären“ Studienplätze zu entnehmen. Die in § 2 Abs. 2 der Zulassungsordnung aufgeführten Unterlagen sind vielmehr auch für einen Antrag auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erforderlich. Schließlich enthält die Regelung auch nichts, was materiell für eine Aufspaltung der Fristen sprechen könnte. Angesichts des im Regelungsgefüge der Studienzulassung üblichen Gleichlaufs der Fristen für inner- und außerkapazitäre Zulassungsanträge muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die Fristenregelung des § 2 Abs. 1 der Zulassungsordnung auch auf Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bezieht.
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Der am 06.07.2011 eingegangene Antrag war damit nicht mehr innerhalb der ordnungsgemäß bestimmten Ausschlussfrist vom 15.06.2011 gestellt. Damit scheidet auch ein Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus.
22 
Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller (nur vor dem Verwaltungsgericht) erhobenen Rügen zur Kapazitätsberechnung eine über die tatsächliche Belegung von 286 Studienplätzen hinausgehende Aufnahmefähigkeit ergeben könnten. Auch die somit die Zulassungszahl von 207 übersteigende Zulassung ist aber grundsätzlich „kapazitätswirksam“ (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -). Darüber hinaus hat sich die höhere Zulassung hier an der Annahmequote der Vorjahre orientiert und dient daher dem zulässigen Zweck, der voraussichtlichen Nichtannahme von Zulassungen Rechnung zu tragen und so schon im regulären Verfahren eine erschöpfende Kapazitätsauslastung zu erreichen (vgl. hierzu auch Schemmer, DVBl 2011, 1338). Diese methodisch zutreffende Verfahrensweise kann nicht deshalb beanstandet werden, weil sich im Wintersemester 2011/12 tatsächlich eine deutlich höhere Annahmequote ergeben hat.
23 
3. Sofern sich die Beschwerde auch auf die Versagung eines Platzes im „innerkapazitären“ Verfahren beziehen sollte, bleibt sie schon deshalb ohne Erfolg, weil keinerlei Sachrügen vorgetragen sind (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass der Rangplatz unzutreffend ermittelt sein könnte und der Antragsteller bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens einen Platz hätte erhalten müssen (vgl. zu diesem Maßstab Senatsbeschluss vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 -, NVwZ-RR 2011, 764).
24 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur ständigen Rechtsprechung des Senats). Eine Addition der Streitwerte im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei den Begehren um eine Hochschulzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl um verschiedene Verfahrens- und Streitgegenstände handelt, findet im Hinblick auf die wirtschaftliche Identität der Begehren nicht statt (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2011 - NC 9 S 124/11 -).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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