Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 629/12

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. März 2012 - 3 K 3994/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 05.03.2012 ist nicht begründet.
I.
Der Hauptantrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigungen vom 11.10. und vom 10.11.2011 nach §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, ist mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden. Denn die Rechtswirkungen dieser Teilbaugenehmigungen sind nach Erlass der Baugenehmigung vom 27.03.2012 entfallen. Desgleichen entfalten auch die Teilbaugenehmigungen vom 01.02. und vom 24.02.2012 keine Rechtswirkungen mehr. Mit der Baugenehmigung vom 27.03.2012 wird das gesamte Bauvorhaben (Hochregallager) in allen Bauabschnitten bis zur Fertigstellung erfasst und zugelassen. Sie ersetzt damit die vorangegangenen Teilregelungen umfassend und abschließend. Diese Substitutionswirkung der Baugenehmigung vom 27.03.2012 ergibt sich sowohl aus ihrem Tenor (einschränkungslose „Errichtung“ eines Hochregallagers) als auch aus den sich auf alle baulichen Realisierungsabschnitte des Vorhabens beziehenden Genehmigungsbestandteilen und -auflagen.
II.
Der im Beschwerdeverfahren - zusätzlich - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung vom 27.03.2012 gerichtete Antrag auf Außervollzugsetzung der Baugenehmigung vom 27.03.2012 gerichtete Hilfsantrag ist hingegen zulässig. Es handelt sich um eine „echte“ Antragsänderung (Auswechslung des Streitgegenstands) und nicht lediglich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. Diese Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist auch zulässig. Zum einen sind die geänderten Umstände (nachträglicher Erlass der ersetzenden Baugenehmigung vom 27.03.2012) im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigungsfähig, da sie zeitlich noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten sind und der geänderte Antrag auch den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründet worden ist. Zum andern sind auch die spezifischen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO, der entsprechend anzuwenden ist, erfüllt. Denn die übrigen Beteiligten haben in die Antragsänderung eingewilligt, wobei die Einwilligung der Antragsgegnerin ausdrücklich und die Zustimmung der Beigeladenen stillschweigend - durch rügelose Einlassung zur Sache (§ 91 Abs. 2 VwGO) - erfolgt ist. Der gegen die „neue“ ersetzende Baugenehmigung gerichtete Antrag wäre im Übrigen aber auch sachdienlich, weil er - bei im Wesentlichen gleichbleibendem Streitstoff - die abschließende und zeitnahe Erledigung des vorliegenden Eilschutzrechtsschutzverfahrens fördert (so für einen vergleichbaren Fall zutreffend OVG NRW, Beschl. v. 27.07.2009 - 8 B 933/09 -, NVwZ 2009, 1317 ff.).
B.
Der zulässige Hilfsantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 27.03.2012 kommt Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Baustopp zu. Maßgeblich für diese Interessengewichtung ist der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben (Hochregallager zur Unterbringung von Hemden und artverwandten Artikeln mit einer Grundfläche von ca. 141 x 46 m und einer Gebäudehöhe [über Gelände] von ca. 17 m auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) nicht gegen Festsetzungen oder Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, deren Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... mit Betriebsgebäude dem Vorhaben - jenseits der P... Straße - in einem Gebäudeabstand zwischen ca. 40 m und 26 m und mit einer Höhendifferenz von ca. 11 m gegenüber liegt.
I.
1. Verstöße des genehmigten Vorhabens gegen drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans „Büttenwiesen-Ost, 2. Änderung“ vom 27.09.2011 (Satzungsbeschluss) sind nicht festzustellen. Nach ihrem Betriebs- und Nutzungszweck ist die Hochregallagerhalle hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in dem im nördlichen Plangebiet ausgewiesenen Gewerbegebiet unstreitig zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Zwar schließt der Bebauungsplan Lagerhäuser als selbständige Anlagen aus. Das Vorhaben bildet jedoch eine betriebliche Einheit mit dem südlich angrenzenden Stanzbetrieb der Beigeladenen. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wären auch in Anwendung des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung nicht verletzt, da auch diese ein Gewerbegebiet festsetzte. Damit scheidet ein Abwehrrecht aus dem sog. Gebietserhaltungsanspruch auch dann aus, wenn die Antragsteller, - anders als die Antragsgegnerin meint - wegen der Lage auch ihrer Grundstücke in einem Gewerbegebiet (eines „Baugebiets“ i.S.d. § 1 Abs. 3 BauNVO) jeweils räumlich zum Kreis der „Gebietserhaltungsberechtigten“ gehören.
2. Auch eine Verletzung des - zum Regelungsbereich der Art der baulichen Nutzung gehörenden und daher vom Gebietserhaltungsanspruch umfassten - § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2012 - 5 S 3239/11 -, juris, und Beschl. v. 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, BauR 2010, 439 ff.) scheidet bei summarischer Prüfung aus. Die Hochregallagerhalle widerspricht - was allein in Betracht kommt - nach ihrem Umfang nicht der konkreten Gebietseigenart. Das Merkmal des „Umfangs“ einer baulichen Anlage nach 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist, da zur Art und nicht zum Maß der baulichen Nutzung gehörend, nicht nach der Kubatur, dem „baulichen“ Umfang der Anlage (hier insbesondere: Grundfläche und Höhe, vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), sondern nach ihrer funktionalen Ausstrahlungswirkung auf das Gebiet zu beurteilen. Daher ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Hinblick auf das Maß der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 ff.) Vorliegend fällt das Hochregallager indessen nicht aus dem maßgeblichen „funktionalen“ Rahmen der umgebenden Gewerbenutzung heraus. Es hat zwar einen nutzungstypisch hohen Flächen- und Raumbedarf, ist funktional aber Teil des bestehenden Betriebs der Beigeladenen, dessen bisheriges veraltetes und zu kleines Lagergebäude es ersetzt. Das städtebauliche Gewicht des Gesamtbetriebs der Beigeladenen wird dadurch aber nicht in gebietsunverträglicher Weise überhöht, ein Umschlag der Quantität des Vorhabens in eine den Gebietsrahmen nach der Betriebsgröße sprengende Qualität findet nicht statt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der vorhabenbedingte Zu- und Abfahrtsverkehr in gebietsunangemessenem Umfang erhöhen wird.
3. Die Antragsteller können sich auch nicht auf eine unmittelbare Rechtsverletzung aufgrund des Maßes oder der Bauweise des Hochregallagers berufen. Die diesbezüglichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Büttenwiesen-Ost, 2. Änderung“ (abweichende Bauweise, GRZ: 0,8, GBH: 245,00 m ü.N.N, abweichende Bauweise) sind durchgehend eingehalten. Abgesehen davon spricht auch nichts dafür, dass der Plangeber diesen Festsetzungen - abweichend von der bundesrechtlichen Regel - drittschützende Wirkung zugunsten der auf der nördlichen Straßenseite liegenden Gewerbegrundstücke zuerkennen wollte. Hierfür fehlt es nach summarischer Prüfung an dem erforderlichen hinreichend deutlichen Erklärungswillen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.01.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512 f.). Nach dem Vorgängerbebauungsplan wären die Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung zwar deutlich überschritten. Jedoch könnten sich die Antragsteller auch darauf nicht unmittelbar berufen, da nach Aktenlage auch insofern nicht erkennbar ist, dass der Plangeber die Festsetzungen seinerzeit um drittschützende Wirkung anreichern wollte.
4. Die Antragsteller können und könnten sich daher in beiden Konstellationen nur auf das - in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung enthaltene - Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv rechtlichen Ausprägung berufen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 364 ff., und Urt. v. 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 ff.). Um erfolgreich zu sein, müssten sie - unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten wie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden Nachteile - in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt sein (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 20008, 147 ff. und v. 16.02.1990 - 3 S 155/90 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.
a) Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird zunächst durch etwaige zusätzliche Betriebsgeräusche durch die Nutzung des Hochregallagers nicht erreicht. Denn die Baugenehmigung schreibt vor, dass der Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung), hervorgerufen durch die Lärmemissionen aller zur Firma der Beigeladenen gehörenden Anlagenteile, am Betriebsgebäude der Antragsteller (P... Straße ...) einen Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) und nachts 44 dB(A) nicht überschreiten darf und damit um jeweils 6 dB(A) unter den Richtwerten der TA Lärm für ein Gewerbegebiet bleiben muss.
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b) Entgegen der Rüge der Antragsteller kann nach Aktenlage auch von einer unzumutbar erdrückenden bzw. einmauernden oder von einer unzumutbar verschattenden Wirkung des Hochregallagers auf das Betriebsgebäude der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Dies würde auch dann gelten, wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Bebauungsplan in seiner früheren Fassung richten würde, die Festsetzungen der baulichen Verdichtung dann überschritten wären und die Schwelle der Rücksichtslosigkeit dann schon bei Beeinträchtigungen etwas geringerer Intensität erreicht sein könnten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 - a.a.O. m.w.N.). Denn auch diese etwas niedrigere Unzumutbarkeitsschwelle wird durch die optisch-visuellen Auswirkungen des Vorhabens auf das Betriebsgebäude und Grundstück der Antragsteller eindeutig noch nicht erreicht.
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aa) In tatsächlicher Hinsicht hat das Lagergebäude, wie den Antragstellern zuzugeben ist, erhebliche Ausmaße. Es ist ca. 142 m lang, ca. 47 m breit und weist eine durchschnittliche Höhe über natürlichem Gelände von etwa 16 m auf (vgl. Schnittplan 3-3). Die Antragsteller sehen sich einer Gebäudewand gegenüber, die länger ist als die Außenwand ihres eigenen Betriebes und ihr Betriebsgebäude zudem in der gesamten Länge um mindestens 11 m überragt (vgl. dazu die von den Antragstellern vorgelegten Perspektivansichten, Bl. 85/87 VG-Akte). Diese beachtlichen Gebäudedisparitäten lösen bei den Antragstellern verständlicherweise Abwehrgefühle und den Wunsch nach Beibehaltung des bisherigen (unbebauten) Zustands südlich der P... Straße aus. Gleichwohl wird ihr Betriebsgebäude nach Aktenlage durch das Vorhaben aber weder optisch unzumutbar erdrückt noch „gefängnisartig“ eingemauert. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zwar nicht allein schon daraus, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften von dem Vorhaben durchgehend - und großzügig - eingehalten werden (dazu noch unten) . Denn zum Schutzbereich der §§ 5 und 6 LBO gehört nicht der Schutz gegen optisch erdrückende oder abriegelnde Baukörper. Vielmehr wird dieser Schutz aus den bundesrechtlichen Parametern des Maßes der baulichen Nutzung abgeleitet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007, a.a.O., im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34 f.). Gegen eine übermäßige optische Erdrückung, Abriegelung oder Einmauerung des Betriebs der Antragsteller sprechen aber tatsächliche und rechtliche Umstände vor Ort. Zunächst ist festzustellen, dass die Grundstücke der Beteiligten nicht unmittelbar aneinander grenzen, sondern durch die P... Straße voneinander getrennt sind. Dadurch ergeben sich lagebedingte Abstände zwischen beiden Gebäuden von immerhin etwa 40 m auf der Westseite und von etwa 26 m an der Ostseite des Betriebsgebäudes der Antragsteller. Die optische Dominanz des Hochregallagers wird durch diese Entfernungen bereits deutlich gemindert. Das Grundstück der Antragsteller wird zudem in anderen Richtungen nicht von übermäßig hohen Gebäuden umstellt. Denn derzeit ist sowohl der Bereich östlich als auch eine Schneise südwestlich ihres Betriebs noch unbebaut. Eine künftige Bebauung auf der Ostseite darf nach dem Bebauungsplan nicht höher ausfallen als der Betrieb der Antragsteller selbst. Überdies wird aus einem Luftbild des Gebiets (Google maps) und einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Umgebungsplan (vgl. Anl. AG 2 im VG-Verfahren) deutlich, dass die Gebäudeentfernungen und -proportionen nach Westen hin vergleichbar strukturiert sind und dass sich zwischen der P... Straße und der H... Straße mehrere Gewerbegebäude mit einer vergleichbar großen Grundfläche befinden. In diese Struktur einer dichten Bebauung mit kleineren Gewerbebauten nördlich und großflächigen Gebäuden südlich der P... Straße fügt sich das streitige Hochregallager durchaus ein.
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bb) In rechtlicher Hinsicht ist in den Blick zu nehmen, dass Gewerbegebiete nach dem Willen des Gesetzgebers wesentlich enger und dichter bebaut werden dürfen als Wohngebiete. So lässt etwa § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete eine doppelt so hohe Ausnutzung nach der GRZ und GFZ zu wie in Wohngebieten. Ferner müssen in Gewerbegebieten wesentlich geringere Abstandsflächentiefen eingehalten werden als in Wohngebieten. Die Abstände werden in Gewerbegebieten mit dem Faktor von nur 0,125 der Wandhöhe, in Wohngebieten hingegen mit dem Faktor von 0,4 der Wandhöhe errechnet. Hieraus folgt, dass das Schutzniveau gegen „heranrückende“ Baukörper in Gewerbegebieten deutlich geringer ist als in Wohngebieten. Dies müssen sich auch die Antragsteller entgegen halten lassen.
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c) Aus Vorstehendem folgt, dass in Gewerbegebieten auch das Schutzniveau gegen Belichtungs- und Besonnungsnachteile im Verhältnis zu Wohngebieten deutlich abgesenkt ist (so zutreffend auch VG Ansbach, Urt. v. 28.07.2009 - AN 9 K 08.02274 -, juris). Nach diesem Maßstab ist das Betriebsgebäude der Antragsteller keinen als unzumutbar einzustufenden Verschattungsnach- teilen durch das Hochregallager ausgesetzt. Zwar trifft es zu, dass es saisonal - je nach Gebäudeentfernungen unterschiedlich - zu spürbaren Einbußen bei direkter Fassadenbesonnung am Betriebsgebäude kommen wird. Wegen der Verschattungswerte kann auf die detaillierten und schlüssigen Darstellungen im Verschattungsplan des Stadtentwicklungsamts der Antragsgegnerin v. 23.12.2011 - Bl. 117 VG-Akte) Bezug genommen werden, dem auch die Antragsteller im Beschwerdeverfahren substantiiert nicht widersprochen haben. Dieser Verschattungsplan zeigt die Schattenwurfsituation differenziert auf und ermittelt Dauer und Intensität des Schattenwurfs, indem er abgestufte Berechnungsmodelle von der günstigsten bis hin zur ungünstigsten Situation (Gebäudewestseite, Gebäudemitte und Gebäudeostseite) erstellt. Die Modellberechnungen kommen zum Ergebnis, dass im Herbst und Winter das EG/OG zwischen 95 und 48 Tagen (ungünstigste Ostecke), zwischen 48 und 16 Tagen (Gebäudemitte) und zwischen 9 und 0 Tagen (Westecke) im Schatten der Nordwand des Hochregallagers liegen wird. Von diesen Verschattungsquoten weichen auch die Werte der Verschattungsskizze der Antragstellerin nicht grundlegend ab. Denn sie bilden zum einen nur die ungünstigste Situation im Bereich der Ostecke des Betriebsgebäudes ab und berechnen zum andern den Beginn des Verschattungszeitraums nach einem vergröbernden, weil nicht nach Geschossen differenzierenden Maßstab.
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Die sich aus den Berechnungen der Antragsgegnerin ergebenden Verschattungswerte sind im Lichte des Rücksichtnahmegebots von den Antragstellern noch hinzunehmen. Die Antragsteller können im Gewerbegebiet nicht verlangen, dauerhaft direkt besonnte Arbeitsräume zu erhalten. Ausreichend ist, dass angesichts der Entfernungsverhältnisse auch in Schattenperioden die gewerblichen Betriebsräume noch ausreichend belichtet werden dürften. Die Antragsteller legen weder dar noch ist ersichtlich, dass ihre gewerblichen Arbeitsräume aus besonderen Gründen auf eine besonders hochwertige Belichtung dringend angewiesen sind. Insgesamt gehen die Verschattungsnachteile des Hochregallagers nicht über das in Gewerbegebieten zugemutete Maß hinaus. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die - die Belange Belichtung und Besonnung grundsätzlich ausreichend schützenden - Abstandsflächen des Vorhabens nach Norden hin bei weitem eingehalten sind. Bei einer Wandhöhe von ca. 16 m über natürlichem Gelände (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LBO) beträgt die rechnerische Abstandsflächentiefe (16 x 0,125 =) 2,0 m; sie darf jedoch 2,5 m nicht unterschreiten (§ 5 Abs. 7 Satz 2 LBO). Letzterer Wert wird - bezogen auf die Straßenmitte der P... Straße (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LBO) tatsächlich um ein Mehrfaches übertroffen. Denn das Vorhaben liegt auf der Westseite ca. 20 m und auf der Ostseite immerhin auch noch mindestens 8 m von der Straßenmitte entfernt. Dabei werden, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, auch an der engsten Stelle im Osten sogar ohne Weiteres auch noch die entsprechenden Abstandsflächentiefen in Wohngebieten von (16 x 0,4 =) 6,4 m eingehalten. Besonders ungünstige Verhältnisse trotz all dieser Umstände auf eine unzumutbar geringe Lichtzufuhr für das Betriebsgebäude der Antragsteller hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO entsprach es billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Sachantrag gestellt und damit auch für den Fall des Unterliegens ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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