Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 569/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 - 1 K 885/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide des Beklagten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 und begehrt insoweit die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise deren Aufhebung.
Der am ...1952 geborene Kläger ist seit 12.10.1983 als Rechtsanwalt zugelassen und seit Gründung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Pflichtmitglied des Beklagten.
Mit Schreiben vom 14.12.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2006 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 der Satzung des Beklagten - RAVwS - monatlich 78,75 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2006 an. Mit Schreiben vom 04.07. und vom 11.10.2006 forderte der Beklagte erneut Einkommensnachweise aus dem Jahre 2004. Im zweiten Schreiben wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt und der Hinweis erteilt, „nach fruchtlosem Fristablauf müsse Beitragsbescheid mit dem Regelpflichtbeitrag“ ergehen.
Mit Schreiben vom 14.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2007 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 80,37 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2007 an. Mit weiteren Schreiben vom 14.06.2007 und vom 16.10.2007 wurde der Kläger erneut zur Vorlage von Unterlagen für die Jahre 2004 und 2005 aufgefordert und auf das Ergehen eines Beitragsbescheids mit dem Regelpflichtbeitrag nach fruchtlosem Ablauf von drei Wochen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2008 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 81,13 EUR betrage: Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2008 an. Abermals erging der Hinweis auf den Vorbehalt einer Höherveranlagung.
Mit getrennten Beitragsbescheiden jeweils vom 09.07.2008 setzte der Beklagte unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 RAVwS ab 01.01.2006 den monatlichen Beitrag auf 1.023,75 EUR, ab 01.01.2007 auf 1.044,75 EUR und ab 01.01.2008 auf 1054,70 EUR - jeweils 10/10-Regelpflichtbeitrag - fest. In einem Begleitschreiben vom 08.07.2008 führte der Beklagte aus, dass der Kläger wahrlich oft genug daran erinnert worden sei, entsprechend seiner Auskunftspflicht nach § 39 RAVwS seine Einkommensbelege vorzulegen. Deshalb werde der Beitrag jetzt entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 01.01.2006 laut Anlage festgesetzt. Die Zustellung der jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide erfolgte laut Zustellungsurkunde an den Kläger persönlich am 10.07.2008. Ein dagegen eingelegter Widerspruch findet sich in den Akten des Beklagten nicht. Am 21.08.2008 erließ der Beklagte eine mit „Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen“ überschriebene Verfügung, die dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 23.08.2008 zugestellt wurde. Darin ist ausgeführt, es werde, da der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und die schriftliche Mahnung nicht beachtet habe, die Vollstreckung angeordnet. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung werde „wegen der unten aufgeführten Beträge“ Vollstreckungsauftrag erteilt, sofern bis dahin nicht bezahlt worden sei. Ferner wurden Säumniszuschläge festgesetzt. In der Anlage werden die offenen Beiträge (Summe 30.704,92 EUR) und Säumniszuschläge (Summe 297,00 EUR) aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 wandte sich der Kläger gegen die Vollstreckung mit Vollstreckungsauftrag vom 08.10.2008 und führte aus, dass ein Beitragsbescheid vom 09.07.2008 nicht existiere. Die Beiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 seien jeweils mit dem Mindestbetrag festgesetzt und auch vollständig bezahlt worden. Mit weiterem Schreiben vom 21.10.2008, welches beim Beklagten am 25.10.2008 einging, legte der Kläger die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2004 vom 25.04.2005, für 2005 vom 28.08.2006, für 2006 vom 08.06.2007 und für 2007 vom 08.08.2008 vor. Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Beiträge seien ab 01.01.2006 auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt worden, weil der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe weder gegen die Beitragsbescheide noch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen Widerspruch erhoben. Eine Zurücknahme des Zwangsvollstreckungsauftrags erfolge nicht.
Mit Schreiben vom 30.10.2008 machte der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Festsetzung seiner Beiträge geltend. Unter dem 31.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2009 sei sein Einkommen im Jahr 2007 maßgebend. Eine Neuveranlagung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 komme nicht in Betracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die Einkommensteuerbescheide trotz Erinnerung nicht vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 19.11.2008 wies der Kläger auf den Inhalt seiner Schreiben vom 21. und 30.10.2008 hin. Er benötige einen Widerspruchsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung einer Neuveranlagung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beitragsbescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006 bis 2008 seien bestandskräftig geworden, weil der Kläger nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und auch nicht gemäß § 11 Abs. 4 RAVwS innerhalb von drei Monaten glaubhafte Belege vorgelegt habe. Die Tatsachen oder Beweismittel, auf die sich der Kläger beziehe, seien nicht nachträglich bekannt geworden. Auf jeden Fall treffe ihn ein grobes Verschulden daran, dass er solche nicht rechtzeitig bekannt gemacht habe. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 hätten dem Kläger lange vor Erlass der Bescheide vom 09.07.2008 vorgelegen.
10 
Am 09.03.2009 beantragte der Kläger wegen eines auf den 19.03. durch die Gerichtsvollzieherin anberaumten Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, die angeblich vollstreckbaren Beitragsbescheide vom 09.07.2008 existierten nicht bzw. seien nicht zugestellt worden. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide, weil ihre Vollstreckung seine wirtschaftliche Existenz vernichte. Durch Beschluss vom 19.03.2009 - 1 K 3337/09 - lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Eilantrag des Klägers ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 09.06.2009 - 9 S 830/09 - zurück und führte im wesentlichen aus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung nicht zustehe. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei Ablehnung des Wiederaufgreifens seien bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide aller Voraussicht nach rechtmäßig seien. Die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung ergebe sich auch nicht aus den nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, weil das nachgewiesene individuelle Einkommen angesichts der in Bestandskraft erwachsenen Beitragsbescheide nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Bescheide seien dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde persönlich am 10.07.2008 zugestellt worden. Das bloße Bestreiten des Zugangs stehe dem nicht entgegen, weil hierdurch die mit der Zustellungsurkunde verbundene Beweiskraftvermutung nicht erschüttert werde.
11 
Am 17.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass die bestandskräftigen Bescheide vom 14.12.2005, 14.12.2006 und 11.12.2007, mit denen jeweils der Mindestbeitrag festgesetzt worden sei, materiell richtig und wirksam gewesen seien und keinen Vorbehalt für eine nachträgliche Neufestsetzung mit dem 10/10-Regelpflichtbeitrag enthalten hätten. Die Festsetzung vom 09.07.2008, für die eine Rechtsgrundlage fehle, sei nicht nur offensichtlich rechtswidrig, sondern nichtig. Gegen die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008 habe er keinen Rechtsbehelf einlegen oder die Frist des § 11 Abs. 4 RAVwS wahren können, weil er keine Kenntnis von der Festsetzung erlangt habe. Eine Übergabe durch den Postboten könne nur so zustande gekommen sein, dass ihm dieser die Postsendung mit der Festsetzung vom 09.07.2008 zusammen mit der übrigen Post, der Zeitung und Werbematerial übergeben habe, sich die Postsendung zwischen der Zeitung und dem Werbematerial befunden habe und dies auch noch so gewesen sei, als er die Zeitung und das Werbematerial weggeworfen habe.
12 
Mit Urteil vom 25.10.2010 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats im Eilverfahren Bezug genommen worden.
13 
Am 26.02.2011 hat der Kläger in dem vom Verwaltungsgericht zugelassenen Umfang Berufung eingelegt. Er beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den näheren Umständen der überraschenden Neufestsetzung unter Wechsel der Berechnungsgrundlage auseinandergesetzt habe. Die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008, die die materiell zutreffende Beitragsfestsetzung um das ca. Zwölffache übersteige, sei offensichtlich und eindeutig rechtswidrig. Der Beklagte habe sich bewusst über § 11 Abs. 4 RAVwS hinweggesetzt und willkürlich im Sinne einer Strafaktion unter Außerachtlassung jeglicher Fürsorgepflicht ihm gegenüber die Neufestsetzung vorgenommen. Jedenfalls hätte ihm auf seinen Antrag vom 21.10.2008 hin Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO und gemäß § 126 Abs. 3 AO i.V.m. § 110 AO gewährt werden müssen. Denn er sei ohne Verschulden an einem Widerspruch und Antrag nach § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS gehindert gewesen. Erstmals am 21.10.2008 habe er anlässlich des Vollstreckungsversuchs des Gerichtsvollziehers Kenntnis von einem Beitragsbescheid vom 09.07.2008 erhalten. Ausgeschlossen sei, dass er am 10.07.2008 mehrere Zustellungen vom Beklagten erhalten habe. Dass in der Postsendung vom 09.07.2008 mehrere Bescheide auf einmal gewesen sein sollen, werde bestritten. Auch durch die am 23.08.2008 zugestellte Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen habe er keine Kenntnis von den Beitragsfestsetzungen vom 09.07.2008 erlangt. Im Wissen um seine bestandskräftigen Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2006 bis 2008 und deren Bezahlung habe er die Auflistung für einen Computerfehler gehalten. Jedenfalls müsse ihm die Möglichkeit einer Abänderung nach § 11 Abs. 4 der Satzung verbleiben, da er die Dreimonatsfrist nur um 14 Tage überschritten habe. Schließlich sei die Festsetzung wegen grober Unbilligkeit und unzumutbarer Folgen zurückzunehmen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 9. Juli 2008 nichtig sind,
16 
hilfsweise,
17 
den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, seine Bescheide vom 9. Juli 2008 aufzuheben, hilfsweise, über den Antrag des Klägers vom 21. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die Veranlagung zum Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit der Anpassungsmöglichkeit mittels Nachweisen innerhalb von drei Monaten nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sei rechtmäßig. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, dass er ununterbrochen 20 Jahre lang den Mindestbeitrag geleistet habe. Schließlich reiche die vom Kläger gelieferte Begründung für das Vorliegen eines Härtesachverhalts gemäß § 15 Abs. 4 RAVwS nicht aus.
21 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch des Beschwerdeverfahrens 9 S 830/09), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 885/09 und 1 K 3337/09) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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