Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PL 15 S 696/12

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. März 2012 - PL 7 K 1520/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Gesamtpersonalratswahl.
Die Antragsteller sind Beschäftigte am Ortenau Klinikum. Dieses wurde aufgrund einer vom Kreistag des Ortenaukreises am 19.12.2006 beschlossenen Betriebssatzung gebildet, mit der die Kliniken in der Trägerschaft des Kreises an den Standorten Achern, Ettenheim, Gengenbach, Kehl, Lahr, Oberkirch, Offenburg und Wolfach sowie das Pflege- und Betreuungsheim Ortenau (PBO) in Bermersbach/Fußbach zum 01.01.2007 zu einem gemeinsamen Eigenbetrieb zusammengeführt wurden. Zuvor handelte es sich bei den genannten Kliniken um Eigenbetriebe, bei denen zuletzt Ende 2005 eigenständige Personalratsvertretungen gewählt worden waren. Mit Blick auf die anstehende Zusammenführung zu einem gemeinsamen Eigenbetrieb schlossen der Ortenaukreis, die Personalräte der Kliniken und des PBO sowie die Gewerkschaften ver.di und Marburger Bund am 13.12.2006 eine Vereinbarung, nach der Einigkeit darüber bestand, dass das Mandat der bestehenden Personalvertretungen bis zur nächsten regelmäßigen Wahl im Jahr 2010 nachwirkt.
Mit Verfügung vom 12.01.2007 erklärte der weitere Beteiligte zu 2 die Kliniken Achern, Kehl, Oberkirch, Offenburg, Wolfach und das PBO mit Wirkung vom 01.01.2007 zu selbständigen Dienststellen; gleichzeitig wurden die Dienststellenteile Lahr und Ettenheim zu einer selbständigen Dienststelle zusammengefasst. Die daraufhin erfolgte Wahl zum Gesamtpersonalrat am Ortenau Klinikum vom 07.11.2007 erklärte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 14.05.2009 - PL 9 K 2246/08 - auf Anfechtung hin für ungültig, weil ein Gesamtpersonalrat nach § 54 Abs. 1 LPVG (nur) in den Fällen des § 9 Abs. 2 LPVG neben den einzelnen Personalräten gebildet werde, ein Fall des § 9 Abs. 2 LPVG aber im Zeitpunkt der Wahl des Gesamtpersonalrats (noch) nicht gegeben gewesen sei. Die hiergegen erhobenen Beschwerden der weiteren Beteiligten wies der Senat mit Beschluss vom 27.04.2010 - PL 15 S 1328/09 - zurück.
Bereits mit Schreiben vom 19.01.2010 hatte der weitere Beteiligte zu 2 den Übergangspersonalrat, der sich am gleichen Tag konstituiert hatte, zu der (erneut) beabsichtigten Verselbständigungsentscheidung angehört, wonach die Betriebsteile Achern, Kehl, Oberkirch, Wolfach und das PBO zu jeweils selbständigen Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 2 LPVG erklärt sowie die Betriebsteile Offenburg (beide Standorte) und Gengenbach zusammengefasst und gemeinsam zu einer selbständigen Dienststelle erklärt sowie die Betriebsteile Lahr und Ettenheim ebenfalls zusammengefasst und gemeinsam zu einer selbständigen Dienststelle erklärt werden sollten. Den entsprechenden Verselbständigungs- und Zusammenfassungsbeschluss fasste der weitere Beteiligte zu 2 unter dem 24.02.2010.
Die folgende Wahl zum Gesamtpersonalrat vom 19.05.2010, die zeitlich mit den Wahlen zum örtlichen Personalrat an den einzelnen Dienststellen durchgeführt worden war, wurde auf Wahlanfechtung hin durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.02.2011 - PL 9 K 1008/10 - für ungültig erklärt: Zwar dürfte die Wahl grundsätzlich zulässig gewesen sein, da die vom Verwaltungsgericht im Verfahren PL 9 K 2246/08 und vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren PL 15 S 1328/09 gerügten Fehler wohl behoben worden seien. Gleichwohl sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden.
Daraufhin fand am 27.07.2011 die streitgegenständliche (erneute) Wahl zum Gesamtpersonalrat am Ortenau Klinikum statt.
In dem hiergegen am 12.08.2011 eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren haben die Antragsteller beantragt, die Wahl zum Gesamtpersonalrat am Ortenau Klinikum vom 27.07.2011 für ungültig zu erklären. Mit Beschluss vom 01.03.2012 hat das Verwaltungsgericht die - für zulässig erachteten - Anträge als unbegründet abgelehnt und hierzu ausgeführt: Ausgangspunkt für die rechtliche Überprüfung der Wahl sei § 25 LPVG in der bis zum 31.12.2010 gültigen (Alt-)Fassung. Nachdem die am 19.05.2010 noch nach dieser alten Gesetzesfassung durchgeführte Wahl zum Gesamtpersonalrat durch Beschluss des Gerichts vom 24.02.2011 für ungültig erklärt worden sei, müsse die unverzüglich einzuleitende Neuwahl/Wiederholungswahl unter den gleichen Voraussetzungen wie die ursprüngliche Wahl durchgeführt werden. Mit Art. 6 Nr. 6 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformgesetzes sei in § 25 LPVG das Wort „Neuwahl“ durch das Wort „Wiederholungswahl“ ersetzt worden. In der Begründung heiße es hierzu, dass mit der Änderung klargestellt werden solle, dass im Falle einer wegen Wahlanfechtung aufgehobenen Personalratswahl nicht eine Neuwahl, sondern eine Wiederholungswahl durchzuführen sei. Mit dem Wort „Klarstellung“ habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch schon zuvor im Fall einer Wahlanfechtung die Wahl unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie sich bei der ursprünglichen Wahl gestellt hätten, durchzuführen sei. Die Voraussetzungen des (unverändert gebliebenen) § 25 Abs. 1 LPVG für eine Ungültigerklärung der Wahl seien nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Gesamtpersonalratswahl seien gegeben. Nach § 54 Abs. 1 LPVG (ebenfalls unverändert) werde in den Fällen des § 9 Abs. 2 LPVG (ebenfalls unverändert) neben den einzelnen Personalräten zwingend ein Gesamtpersonalrat gebildet. Der Zustimmung der Beschäftigten bedürfe es nicht. Nach § 9 Abs. 2 LPVG könnten entweder auf Antrag der Mehrheit der betroffenen wahlberechtigten Beschäftigten oder von Amts wegen vom Leiter der Hauptdienststelle oder der zusammengefassten Dienststelle Außenstellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle nach Absatz 1 unter Berücksichtigung dienstlicher Belange oder der Belange der Beschäftigten zu selbständigen Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes erklärt oder zu solchen zusammengefasst werden. Seit dem Inkrafttreten der vom Kreistag des Ortenaukreises am 19.12.2006 beschlossenen Betriebssatzung des Ortenau Klinikums am 01.01.2007 gebe es nur noch eine Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG, weil die erforderliche hinreichende organisatorische Verselbständigung nur noch vom Ortenau Klinikum als nunmehr einzigem Eigenbetrieb erfüllt werde. Dies sei Folge einer verwaltungsorganisatorischen Entscheidung des Kreistags. Eine personalvertretungsrechtliche Zusammenlegung von Dienststellen im Sinne von § 9 Abs. 3 LPVG sei nicht erfolgt. In der Folgezeit habe der weitere Beteiligte zu 2 (als Leiter der Hauptdienststelle des Eigenbetriebs) mit Schreiben vom 19.01.2010 den Übergangspersonalrat, der sich am 19.01.2010 konstituiert gehabt habe, zu der beabsichtigten Verselbständigungserklärung angehört. Die darauf erfolgte Verselbständigungs- und Zusammenfassungserklärung vom 24.02.2010 sei wirksam und habe zur Folge, dass vorliegend für das Ortenau Klinikum, einen Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz mit mehreren zu selbständigen Dienststellen erklärten Betriebsteilen, neben den Wahlen zu den einzelnen Personalräten eine Gesamtpersonalratswahl durchzuführen sei. Entgegen der Meinung der Antragsteller sei für die Abgabe dieser Erklärung nicht der Landrat, sondern der weitere Beteiligte zu 2 als Leiter der Hauptdienststelle des Eigenbetriebs zuständig gewesen. Es sei streng zwischen der verwaltungsorganisatorischen und der personalvertretungsrechtlichen Ebene der Problematik zu unterscheiden. Erklärungen mit verwaltungsorganisatorischer Wirkung seien dem Kreistag vorbehalten, während die personalvertretungsrechtlich wirkenden Verselbständigungserklärungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG in die Zuständigkeit des Hauptdienststellenleiters fielen. Auch die Betriebssatzung verdeutliche dessen Zuständigkeit für personalvertretungsrechtliche Fragen. So übertrage deren § 9 dem Ersten Betriebsleiter, d.h. dem Hauptdienststellenleiter, die Betriebsleitung für den Eigenbetrieb, § 10 regele seine Aufgaben ebenso wie § 12 Regelungen für die Personalangelegenheiten treffe und ihm Zuständigkeiten zuweise. Entgegen der Meinung der Antragsteller habe eine Gesamtpersonalratswahl für den Eigenbetrieb Ortenau Klinikum nicht zusammen mit einer Personalratswahl für die Verwaltung des Landratsamts Ortenaukreis zu erfolgen. Wie das Gericht bereits im Beschluss vom 24.02.2011 angedeutet habe, sei die Verwaltung des Landratsamts Ortenaukreis eine selbständige Dienststelle nach § 9 Abs. 1 LPVG ebenso wie der Eigenbetrieb Ortenau Klinikum eine selbständige Dienststelle nach § 9 Abs. 1 LPVG sei. Kernkriterium des Begriffs der Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift sei eine hinreichende organisatorische Verselbständigung, kraft derer der Dienststellenleiter über die für das vertrauensvolle Zusammenwirken mit der Personalvertretung notwendige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich verfüge. Die organisatorische Selbständigkeit werde dann als gegeben angesehen, wenn der Leiter der Einheit hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum habe und somit einer Personalvertretung als verantwortlicher Partner gegenübertreten könne. Bei Eigenbetrieben seien hinreichende Kompetenzen des örtlichen Einrichtungsleiters gegeben. Dies werde im Wesentlichen damit begründet, dass einem solchen Eigenbetrieb nicht nur die selbständige Wirtschaftsführung gestattet und er finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde oder kommunalen Körperschaft gesondert zu verwalten und nachzuweisen sei, sondern dass seine Organe (Gemeinderat oder Kreistag, Betriebsausschuss, Bürgermeister/Landrat und Betriebsleitung) auch umfassende Kompetenzen mit eigenem Entscheidungs- und Handlungsspielraum in den wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten hätten. In Kommunen oder kommunalen Körperschaften, in denen Eigenbetriebe gebildet seien, bestünden deshalb grundsätzlich ein Personalrat bei der Verwaltung und ein Personalrat bei jedem Eigenbetrieb. Dass der Landesgesetzgeber mit der Änderung des § 9 LPVG mit Wirkung vom 08.08.2009 durch das Gesetz vom 30.07.2009 als Reaktion auf verschiedene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine Möglichkeit geschaffen habe, nach der Eigenbetriebe zusammen mit der Verwaltung einen Gesamtpersonalrat wählen könnten, habe auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen. Denn wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen sei, bestehe kein Zwang, in jedem Fall einen Gesamtpersonalrat zu wählen. Vielmehr bedürfe es für die in § 9 Abs. 3 Satz 1 LPVG ermöglichte Zusammenfassung mehrerer Dienststellen einer besonderen Verfügung. Eine solche gebe es vorliegend aber nicht. Nicht durchdringen könnten die Antragsteller daher mit ihrem Vorbringen, dass auch die Beschäftigten des Landratsamts Ortenaukreis hätten mitwählen müssen. Vorliegend seien für das Ortenau Klinikum, einen Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz mit mehreren zu selbständigen Dienststellen erklärten Betriebsteilen, Gesamtpersonalratswahlen durchgeführt worden. Die Verwaltung des Landratsamts sei von dieser Wahl nicht betroffen gewesen. Eine Erklärung, wonach das Landratsamt mit dem Eigenbetrieb Ortenau Klinikum zusammengefasst worden wäre, existiere - wie bereits ausgeführt - nicht. Eine Abstimmung der wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne des § 9 Abs. 3 LPVG sei daher nicht in Frage gekommen. Entgegen der Meinung der Antragsteller sei für den Eigenbetrieb Ortenau Klinikum kein Personalrat zu wählen. Vielmehr seien die Vorschriften des § 54 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 LPVG so zu verstehen, dass der Gesamtpersonalrat eine eigenständige Personalvertretung sei, die neben den bei den einzelnen nach § 9 Abs. 2 LPVG personalvertretungsrechtlich für selbständige Dienststellen bestehenden Personalräten und dem Personalrat der Hauptdienststelle stehe. Dass vorliegend an der Hauptdienststelle des Eigenbetriebs, die mit insgesamt zehn Wahlberechtigten und neun wählbaren Bediensteten räumlich im Landratsamt angesiedelt sei, kein örtlicher Personalrat gewählt worden sei, sei unschädlich, da dies deshalb geschehen sei, weil sich kein/e wählbare/r Beschäftigte/r zu einer Kandidatur bereiterklärt habe. Dieses Ergebnis stehe auch im Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 27.04.2010 vertretenen Auffassung, wonach § 54 Abs. 1 LPVG grundsätzlich voraussetze, dass in den für selbständig erklärten Dienststellen ebenfalls Personalräte gewählt würden. Damit werde nur gefordert, dass die Wahlen zum Gesamtpersonalrat und zu den einzelnen örtlichen Personalräten zeitgleich zu erfolgen hätten. Komme es hingegen an einer oder mehreren Dienststellen oder auch der Hauptdienststelle aufgrund Wahlmüdigkeit nicht zur Wahl eines örtlichen Personalrats, ändere dies nichts daran, dass § 54 Abs. 1 LPVG zwingend die Bildung eines Gesamtpersonalrats vorschreibe.
Gegen den ihnen am 03. bzw. 05. bzw. 06.03.2012 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 02.04.2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. März 2012 - PL 7 K 1520/11 - zu ändern und die Wahl zum Gesamtpersonalrat am Ortenau Klinikum vom 27.07.2011 für ungültig zu erklären.
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Sie machen geltend: In tatsächlicher Hinsicht werde die Annahme des Verwaltungsgerichts bestritten, dass es einen Übergangspersonalrat gegeben habe. Auch in rechtlicher Hinsicht erweise sich der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts betreffend die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG erforderliche Anhörung des Personalrats zur Verselbständigungserklärung als fehlerhaft. Gemäß § 106 Abs. 2 LPVG endet die Amtszeit des Übergangspersonalrats mit der Neuwahl eines Personalrats, spätestens mit Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem er gebildet worden sei. Der Übergangspersonalrat entstehe gemäß § 106 Abs. 1 LPVG aber in dem Moment, in dem Dienststellen im Sinne von § 9 Abs. 1 LPVG zu einer gemeinsamen Dienststelle zusammengeschlossen würden. Der Eigenbetrieb Ortenau Klinikum sei bereits aufgrund einer vom Kreistag des Ortenaukreises am 19.12.2006 beschlossenen Betriebssatzung gebildet und mit den Kliniken in der Trägerschaft des Ortenaukreises zu einem gemeinsamen Eigenbetrieb zusammengeführt worden. Bereits mit Verfügung vom 12.01.2007 habe der Dienststellenleiter des Ortenau Klinikums (der weitere Beteiligte zu 2) die Kliniken sowie das PBO mit Wirkung vom 01.01.2007 zu selbständigen Dienststellen erklärt. Dann aber könne es nicht sein, dass drei Jahre später noch ein Übergangspersonalrat amtiere; dessen Amtszeit müsse spätestens im Januar 2008 abgelaufen gewesen sein. Rechtsfehlerhaft wäre auch die Annahme, dass die Amtszeit des Übergangspersonalrats erst am 19.01.2010 begonnen habe. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14.05.2009 ausgeführt habe, entstehe der Übergangspersonalrat unmittelbar kraft Gesetzes, so dass der Beginn seiner Amtszeit nicht etwa davon abhängig sein könne, wann seine erste Sitzung stattfinde. Der Übergangspersonalrat hätte somit bereits im Jahr 2007, bestehend aus den Vorständen und den nicht einem Vorstand angehörenden stellvertretenden Vorsitzenden der Personalräte der zusammengeschlossenen Dienststellen, existieren müssen. Es hätte zunächst ein Personalrat für das Ortenau Klinikum gewählt und dieser dann zur beabsichtigten Verselbständigung der Nebenstellen des Eigenbetriebs nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG angehört werden müssen. Damit sei immer der Personalrat der Hauptdienststelle (oder ggf. der zusammengefassten Dienststelle) gemeint. Wenn aber die Personalratsanhörung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verselbständigung sei, dann sei die Verselbständigung der einzelnen Teile gar nicht erst möglich, solange die Anhörung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG nicht erfolge. Solange noch die zusammengefasste Einheit bestehe, sei dann für diese ein Personalrat zu bilden. Das Fehlen eines solchen Personalrats habe nicht zur Folge, dass keine Anhörung stattfinden müsse, sondern dass eine Verselbständigung in Ermangelung einer Personalvertretung gar nicht erst stattfinden könne. Da helfe es nichts, dass man die Arbeitnehmer beteilige, die dem Übergangspersonalrat angehört hätten, bevor dessen Amtszeit abgelaufen sei. Auch verwundere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Wahl des Gesamtpersonalrats habe als Wiederholungswahl auf der Basis der alten Fassung des Landespersonalvertretungsgesetzes durchgeführt werden müssen, obwohl nach den eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Wahl des Gesamtpersonalrats noch gar nicht gegeben gewesen seien, als es die Wahl am 14.05.2009 für ungültig erklärt habe. Gemäß § 9 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz müsse jedenfalls ein gültiges Landespersonalvertretungsgesetz ausgelegt werden. Die Auslegung eines ungültigen Gesetzestextes würde ebenfalls einen Wahlfehler darstellen und zur Ungültigkeit der Wahl führen. Rechtsfehlerhaft sei schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, der weitere Beteiligte zu 2 sei Leiter der Hauptdienststelle des Eigenbetriebs und in dieser Eigenschaft zur Abgabe der Verselbständigungserklärung berechtigt gewesen. Zwar habe das Verwaltungsgericht den weiteren Beteiligten zu 2 bereits im Beschluss vom 14.05.2009 als Hauptdienststellenleiter bezeichnet und knüpfe hieran in der angefochtenen Entscheidung offenbar an; der Verwaltungsgerichtshof habe diese Bezeichnung in seinem Beschluss vom 27.04.2010 aber nicht übernommen. Allenfalls könnte das Landratsamt Hauptdienststelle und damit der Landrat Hauptdienststellenleiter für das Ortenau Klinikum sein. Dann müsste dieses aber als Außenstelle, Nebenstelle oder Teil der Dienststelle Landratsamt zu werten sein. Diese Voraussetzung sei derzeit nicht erfüllt. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 27.04.2010 ausgeführt habe, sei das Ortenau Klinikum eine Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG und damit nicht Teil der Dienststelle Landkreis. Es handele sich vorliegend also um zwei selbständige Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG, nämlich den Landkreis und den Eigenbetrieb Ortenau Klinikum. Wenn man dennoch davon ausgehe, dass der Eigenbetrieb Ortenau Klinikum eine Hauptdienststelle besitze, dann müsse man sich zunächst fragen, wo diese verortet werden solle. Der weitere Beteiligte zu 2 habe seinen Dienstsitz im Landratsamt. Wenn das Verwaltungsgericht am 23.01.2012 darauf hinweise, dass bei der Personalratswahl - ausgerechnet - in der Hauptdienststelle des Eigenbetriebs Ortenau Klinikum kein örtlicher Personalrat gewählt worden sei, meine es damit offenbar den Teil des Landratsamts, in dem zum Zeitpunkt der Wahl ausweislich des Schreibens des weiteren Beteiligten zu 2 vom 10.02.2012 zehn wahlberechtigte Bedienstete beschäftigt gewesen seien. Dann stelle es aber doch bereits einen Widerspruch in sich dar, wenn diese aus zehn Beschäftigten bestehende „Einheit“ als Hauptdienststelle eines Verbundes von neun Krankenhäusern bzw. Pflegeeinrichtungen gelten solle und in eine Behörde eingegliedert sei, deren Leiter eben gerade nicht der weitere Beteiligte zu 2, sondern der Landrat sei. All dies zeuge von einem fehlerhaften Verständnis des Begriffes der Hauptdienststelle und mache deutlich, dass jedenfalls der weitere Beteiligte zu 2 nicht als Hauptdienststellenleiter anzusehen sei. Vorsorglich sei weiter angemerkt, dass der weitere Beteiligte zu 2 auch nicht als Leiter einer zusammengefassten Dienststelle entsprechend der Neufassung des § 9 Abs. 2 LPVG anzusehen sei. Denn es habe (auch) keine Zusammenfassung nach § 9 Abs. 3 LPVG stattgefunden, soweit es um den Eigenbetrieb Ortenau Klinikum gehe. Insoweit habe die Zusammenfassung der Kliniken des Ortenaukreises in einen Eigenbetrieb allein auf der Beschlussfassung des Kreistags vom 19.12.2006 beruht, ohne dass eine geheime Abstimmung der wahlberechtigten Beschäftigten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 LPVG erfolgt sei. Daraus folge, dass im Eigenbetrieb Ortenau Klinikum kein Gesamtpersonalrat, sondern ein Personalrat zu wählen gewesen sei. Der Betriebsleiter des Ortenau Klinikums sei weder Hauptdienststellenleiter noch Leiter einer zusammengefassten Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 3 LPVG und erfülle daher nicht die Voraussetzungen, um eine Verselbständigung zu veranlassen. Wenn man wie das Verwaltungsgericht den weiteren Beteiligten zu 2 als Hauptdienststellenleiter bewerte und dabei mit der Ausgestaltung der Satzung argumentiere, dann müsste man sich zumindest auch mit § 4 Nr. 4 der Betriebssatzung für das Ortenau Klinikum auseinandersetzen. Denn danach bestehe die Betriebsleitung aus dem Krankenhausdezernenten als Ersten Betriebsleiter und „den örtlichen Krankenhausleitungen/der Leitung des PBO“. Dies zeige, dass der weitere Beteiligte zu 2 - für sich allein - kein Organ des Eigenbetriebs sei und ihm daher - für sich allein - nicht die personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen zukämen, die ihm das Verwaltungsgericht beimesse. Dessen ungeachtet erscheine auch vom Ansatz her verfehlt, die Subsumtion des Begriffs des Hauptdienststellenleiters anhand der Ausgestaltung der kommunalen Satzung vorzunehmen, da sich der Begriff der Hauptdienststelle nicht durch Satzung regeln lasse, sondern sich aus der Existenz nachgeordneter Außen- und Nebenstellen und Teilen einer Dienststelle ergebe. Es dürfte klar sein, dass Hauptdienststelle nur ein kommunaler Träger eines Eigenbetriebs sein könne; im Eigenbetrieb könne es keine Hauptdienststelle geben. Ihnen gehe es im Wesentlichen um die Feststellung, dass für die Kliniken des Ortenau Klinikums kein Gesamtpersonalrat zu wählen sei. Dem Landesgesetzgeber sei es als Reaktion auf die Senatsentscheidung vom 24.07.2007 darum gegangen, in derartigen Konstellationen einen gemeinsamen Gesamtpersonalrat für den kommunalen Träger und die Eigenbetriebe zu schaffen, nicht dagegen um die Wahl eines Gesamtpersonalrats für den Eigenbetrieb „an sich“. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass der Gesetzgeber nur die Möglichkeit der Schaffung eines Gesamtpersonalrats im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb Ortenau Klinikum und dem Landkreis („Verwaltung“) habe schaffen wollen; der Gesamtpersonalrat könnte also allenfalls auf der Ebene Landkreis/Eigenbetrieb angesiedelt werden, jedoch nicht unterhalb der „Ebene“ des Landkreises. Aus der LT-Drucks. 12/1470 und der dortigen Übersicht ergebe sich, dass es Städte und Landkreise mit Eigenbetrieben gebe, die - auf dieser Ebene - einen Gesamtpersonalrat gebildet hätten, während in einem Großteil der Städte und Landkreise mit jeweils eigenen Personalräten für Verwaltung und Eigenbetriebe kein Gesamtpersonalrat bestehe. Von einem Gesamtpersonalrat auf der Ebene eines Eigenbetriebs sei dort an keiner Stelle die Rede. Dies stehe auch in Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum; so sei in der Kommentierung von Burkhart/Gebert zu § 9 LPVG zu lesen, dass in Kommunen, in denen Eigenbetriebe mit Werksleitung bestünden, Personalräte bei der Kommunalverwaltung und bei jedem Eigenbetrieb gebildet würden, für die Eigenbetriebe ein Gesamtpersonalrat jedoch nicht gebildet werden könne. Dies entspreche ihrer Auffassung, wonach es einen Gesamtpersonalrat nur zwischen dem Kreis und den Krankenhäusern geben könne, für die einzelnen Krankenhäuser dagegen ein Gesamtpersonalrat nicht gebildet werden könne. Auch eine Zusammenfassung sei nicht beschränkt auf die einzelnen Kliniken möglich, sondern nur im Verhältnis zwischen den Eigenbetrieben zum kommunalen Träger. Auch im Kommentar von Rooschütz zu § 9 LPVG komme zum Ausdruck, dass für Eigenbetriebe nur ein Personalrat, nicht aber ein Gesamtpersonalrat zu bilden sei. Wenn eine Zusammenfassung mehrerer Dienststellen eines Verwaltungszweigs nach § 9 Abs. 3 LPVG nur unter Einbeziehung des kommunalen Trägers erfolgen könne, dann gelte dies für ihr „Spiegelbild“, die Verselbständigung, gleichermaßen. Auch hier gehe es um die Verselbständigung vom kommunalen Träger, nicht um die Verselbständigung einzelner Teileinheiten vom Eigenbetrieb. Dann aber könne ein Gesamtpersonalrat nur für die Verwaltung des kommunalen Trägers und die Eigenbetriebe gebildet werden, nicht nur für den oder die Eigenbetriebe.
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Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor: Die Beschwerde gehe unzutreffender Weise davon aus, dass die Amtszeit des Übergangspersonalrats wegen § 106 Abs. 2 LPVG bei dessen konstituierender Sitzung am 19.01.2010 bereits abgelaufen gewesen sei. Die Vorschrift besage schließlich nur, dass die Amtszeit des Übergangspersonalrats spätestens ein Jahr nach dessen Bildung ende. Die Jahresfrist habe daher erst mit der Konstituierung am 19.01.2010 zu laufen begonnen. Damit habe der Übergangspersonalrat im Wege des Verselbständigungsbeschlusses durch den Dienststellenleiter des Ortenau Klinikums zu diesem Zeitpunkt auch noch wirksam angehört werden können. Selbst wenn man mit der Beschwerde davon ausgehe, dass die Amtszeit des Übergangspersonalrats wegen § 106 Abs. 2 LPVG zum Zeitpunkt des Verselbständigungsbeschlusses bereits abgelaufen gewesen sei, habe dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Beschlusses. Schließlich sei der Dienststellenleiter nur dann zu einer Anhörung nach § 9 Abs. 2 LPVG im Rahmen der Verselbständigung angehalten, wenn es zum Zeitpunkt des Beschlusses überhaupt einen zuständigen Personalrat gebe. Neben dem Übergangspersonalrat habe jedoch zu dieser Zeit kein weiteres Personalvertretungsgremium existiert. Dies dürfe jedoch nicht zur Annahme führen, dass deshalb ein Verselbständigungsbeschluss zu unterbleiben habe. Personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte könnten immer nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn es zum Zeitpunkt der beteiligungspflichtigen Maßnahme ein Gremium gebe, welches die durch eine Maßnahme der Dienststellenleitung berührten Interessen tatsächlich vertreten könne. Nehme man an, dass sämtliche beteiligungspflichtige Maßnahmen der Dienststellenleitung zu unterbleiben hätten, solange keine gesetzeskonform mandatierte Personalvertretung existiere, würde dies - beispielsweise bei Wahlmüdigkeit der Beschäftigten - wegen der umfangreichen Mitbestimmungsrechte etwa aus § 79 LPVG zur Stilllegung des Dienststellenbetriebs führen, was gesetzgeberisch jedoch gerade nicht gewollt sei. Gehe man davon aus, dass der Übergangspersonalrat wegen Ende seiner Amtszeit nicht mehr wirksam habe angehört werden können, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Verselbständigung, sondern lediglich zum Wegfall der Anhörungspflicht. Deshalb habe der Dienststellenleitung auch nicht zugemutet werden können, bis zur Verselbständigung die Durchführung einer Personalratswahl abzuwarten. Entgegen der Beschwerde sei nicht der Landrat, sondern der weitere Beteiligte zu 2 Dienststellenleiter des Eigenbetriebs Ortenau Klinikum und deshalb berechtigt gewesen, den Verselbständigungsbeschluss nach § 9 Abs. 2 LPVG zu fassen. Denn er verfüge, wie sich aus §§ 10 und 12 der Betriebssatzung ergebe, über eine ausreichende, für die Dienststellenleitung erforderliche Regelungskompetenz in personellen und sachlichen Angelegenheiten. Er habe ausreichenden Handlungsspielraum und sei somit in der Lage, einer oder mehreren Personalvertretungen als verantwortlicher Partner im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes gegenüber zu treten. Soweit die Beschwerde einwende, dass wegen § 4 Nr. 4 der Betriebssatzung der Erste Betriebsleiter nicht allein für den Verselbständigungsbeschluss zuständig gewesen sein könne, bleibe diese Argumentation in der weiteren Aufgabenzuweisung der Betriebssatzung ohne Rückhalt. Dieser lasse sich eindeutig entnehmen, dass nur der Erste Betriebsleiter Aufgaben personalvertretungsrechtlicher Art wahrzunehmen habe. Der Verselbständigungsbeschluss sei danach von zuständiger Stelle getroffen worden. Der Einwand der Beschwerde, der Erste Betriebsleiter könne deshalb für den Verselbständigungsbeschluss nicht zuständig gewesen sein, weil er in der sog. „Zentralen Krankenhausverwaltung“ örtlich im Landratsamt angesiedelt sei, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Sowohl für den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff wie auch für die Frage nach der Dienststellenleitung müsse es ohne Belang sein, wo eine Dienststellenleitung räumlich angesiedelt sei. Allein entscheidend müsse der Umfang personalvertretungsrechtlicher Kompetenzen sein. Ebenfalls unklar bleibe, warum es nach Ansicht der Beschwerde erforderlich gewesen sein solle, eine geheime Abstimmung der wahlberechtigten Beschäftigten nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LPVG zur Zusammenlegung von Dienststellen durchzuführen. Dieser habe es schlicht nicht bedurft. Schließlich sei eine Zusammenlegung im Sinne von § 9 Abs. 3 LPVG für die Verselbständigung nach § 9 Abs. 2 LPVG weder erforderlich noch gewünscht gewesen.
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Der weitere Beteiligte zu 2 beantragt ebenfalls,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Mit Schreiben vom 20.01.2010 habe der Übergangspersonalrat der beabsichtigten Maßnahme des weiteren Beteiligten zu 2 (Dienststellenleiters) zugestimmt. Dieser habe zuvor mit Schreiben vom 19.01.2001 alle Personalräte des Ortenau Klinikums über die beabsichtigte Verselbständigung/Zusammenfassung der Betriebsteile zu Dienststellen angehört. Die Amtszeit des Übergangspersonalrats habe erst mit dessen Konstituierung begonnen. Auf die Frage, wie die Bildung des Übergangspersonalrats (im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 1 LPVG) zu erfolgen habe bzw. ab wann von einer Bildung des Übergangspersonalrats ausgegangen werden könne (ab der dessen einjährige Amtszeit nach § 106 Abs. 2 Satz 1 LPVG laufe), gebe das Gesetz keine unmittelbare Antwort. Die Bildung von Personalräten sei ansonsten in § 14 Abs. 1 LPVG geregelt. Dass die Bildung von Personalräten durch Wahlen erfolge, ergebe sich nicht aus § 14 LPVG, sondern aus §§ 17 ff. LPVG. Aus § 106 Abs. 1 LPVG folge, dass die Zusammensetzung des Übergangspersonalrats nicht durch Wahlen geschehe, sondern die Mitglieder kraft Gesetzes bestimmt würden. Aus § 106 Abs. 1 Satz 4 LPVG sei überdies zu folgern, dass sich auch der Übergangspersonalrat konstituieren müsse. Mangels näherer gesetzlicher Regelungen sei daher davon auszugehen, dass ein Übergangspersonalrat dann gebildet sei, wenn er zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentrete. In aller Regel werde dies zeitnah nach einer Umbildung oder Neubildung von Dienststellen der Fall sein. Da aber gerade die Zusammenfassung einzelner Dienststellen nicht notwendigerweise stets zu demselben Zeitpunkt erfolgen müsse, erscheine es sinnvoll, für die Ermittlung der Jahresfrist auf den Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentritts des Übergangspersonalrats abzustellen. Da vorliegend die konstituierende Sitzung des Übergangspersonalrats am 19.01.2010 gewesen sei und er in dieser Sitzung auch zu den beabsichtigten Maßnahmen der Verselbständigung der Dienststellen angehört worden sei, sei dem Anhörungserfordernis des § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG Genüge getan. Gehe man mit den Antragstellern davon aus, dass die Amtszeit des Übergangspersonalrats zum 01.01.2007 begonnen und damit am 31.12.2007 geendet habe, so hätte in der Tat am 19.01.2010 keine Anhörung erfolgen können, da zu diesem Zeitpunkt kein Übergangspersonalrat (mehr) bestanden hätte. Dieses Verständnis führe jedoch nicht dazu, dass damit die Maßnahme nach § 9 Abs. 2 LPVG hätten unterbleiben müssen. Die Verpflichtung, den Personalrat vor solchen Maßnahmen anzuhören, bedeute nicht, dass eine Verselbständigung oder Zusammenfassung von Dienststellenteilen etc. nur dann möglich wäre, wenn in der Dienststelle ein Personalrat bestehe. Vielmehr bedeute dies nur, dass ein Personalrat anzuhören sei, wenn in der Dienststelle zu dem Zeitpunkt eine Personalvertretung gebildet sei. Dies sei ein das ganze Personalvertretungsrecht durchziehender Grundsatz. Alle Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte, die das Landespersonalvertretungsgesetz zu Gunsten der Personalvertretung geschaffen habe, könnten nur dann wahrgenommen werden, wenn ein funktionsfähiger Personalrat bestehe. Sei dies nicht der Fall, so bedeute dies nicht, dass der Dienststellenleiter deshalb auf die mitbestimmungs-, mitwirkungs- oder anhörungspflichtige Maßnahme solange verzichten müsste, bis ein funktionsfähiger Personalrat existiere. Sollte es sich zum Zeitpunkt der Verselbständigungs- bzw. Zusammenfassungserklärung des weiteren Beteiligten zu 2 am 24.02.2010 bei dem Ortenau Klinikum um einen personalratslosen Betrieb gehandelt haben, so hätte dies lediglich zur Folge gehabt, dass damit auch das Anhörungserfordernis des § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG entfallen wäre. Die Erklärung wäre dann auch ohne vorherige Anhörung wirksam gewesen. Fehl gehe die Auffassung der Antragsteller, als Leiter der Hauptdienststelle könne allenfalls der Landrat des Ortenaukreises in Betracht kommen. Der Senat habe in seiner bisherigen Rechtsprechung regelmäßig die Betriebsleiter von kommunalen Krankenhäusern, die als Eigenbetriebe geführt würden, auch als Dienststellenleiter betrachtet und nicht etwa die Oberbürgermeister oder Landräte. Dies gelte auch für das Ortenau Klinikum. Daran ändere nichts, dass daneben auch das Landratsamt als eigenständige Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG anzusehen sei, die vom Landrat geleitet werde. Nach der Verselbständigung/Zusammenfassung der Kliniken und des PBO zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 2 LPVG sei als Hauptdienststelle nur noch die sog. „Zentrale Krankenhausverwaltung“ (mit insgesamt zehn wahlberechtigten und neun wählbaren Beschäftigten) verblieben. Vorliegend handele es sich nicht um eine Zusammenfassung von Dienststellen nach § 9 Abs. 3 LPVG, sondern um die Zusammenfassung von Außenstellen, Nebenstellen und Teilen einer Dienststelle nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG. Die Änderung des § 9 LPVG durch das Gesetz vom 30.07.2009 sei vorliegend nicht einschlägig. Diese Gesetzesänderung sei eine Reaktion auf den Senatsbeschluss vom 24.07.2007 gewesen, der besage, dass selbständige Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG, die zu einer gemeinsamen Dienststelle nach § 9 Abs. 3 LPVG zusammengefasst worden seien, im Falle der Aufhebung der Zusammenfassung nicht zu verselbständigten Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 2 LPVG „mutierten“, sondern wiederum ihren Charakter als selbständige Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG erhielten. - Die Rechtmäßigkeit des Verselbständigungs- bzw. Zusammenfassungsbeschlusses des weiteren Beteiligten zu 2 vom 24.02.2010 könne auch aus einem anderen Grunde nicht mehr in Frage gestellt werden. Entsprechend der Forderung des Senats im Beschluss vom 27.04.2010 habe die Wahl zum Gesamtpersonalrat neben den Personalratswahlen für die für selbständig erklärten Dienststellen stattgefunden. Diese Wahlen seien nicht angefochten, so dass die dort gewählten Personalräte rechtmäßig mindestens bis zum Jahr 2014, dem Zeitpunkt der nächsten regulären Personalratswahlen, im Amt seien. Sollte - entsprechend der Auffassung der Antragsteller - zunächst ein einheitlicher Dienststellenpersonalrat für das gesamte Ortenau Klinikum zu wählen sein, so könnte dies frühestens zum Jahr 2014 geschehen. Dies würde weiter bedingen, dass ein Gesamtpersonalrat wiederum frühestens nach Ablauf der nächsten Wahlperiode, also im Jahr 2018 gewählt werden könnte. Für die Zeit bis zum Jahr 2014 hätte dies eine deutliche Beteiligungslücke zur Folge. Nach § 85 Abs. 8 Satz 1 LPVG seien in den Fällen, in denen die Maßnahme über den Bereich einer Dienststelle hinausgehe, nicht die örtlichen Personalräte, sondern ein etwa bestehender Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Dies wäre bis auf Weiteres nicht mehr möglich. Ferner wäre zu fragen, ob die Nichtanfechtung der Wahl zu den örtlichen Personalräten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Verselbständigungsbeschlusses eine Tatbestandswirkung auch im Hinblick auf die Wahl zum Gesamtpersonalrat entfalte. Andernfalls müsste der Beschluss in Bezug auf die Personalratswahlen als wirksam, in Bezug auf die Gesamtpersonalratswahl aber unter Umständen als unwirksam angesehen werden. Ein solcher Widerspruch lasse sich nur dahingehend auflösen, dass der Beschluss insgesamt als wirksam erachtet werde.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Akten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren PL 9 K 2246/08 und PL 9 K 1008/10 vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
18 
Die Beschwerde der Antragsteller ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (LPVG) - in der insoweit durch Art. 6 des Gesetzes zur Reform des Öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) unverändert gebliebenen Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen - i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
19 
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den - zutreffend nach § 25 Abs. 1 LPVG für zulässig erachteten - Wahlanfechtungsantrag mit dem Ziel, die Wahl zum Gesamtpersonalrat am Ortenau Klinikum vom 27.07.2011 für ungültig zu erklären, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 LPVG für eine erfolgreiche Wahlanfechtung, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, sind nicht erfüllt.
20 
Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 54 Abs. 1 LPVG. Danach wird in den Fällen des § 9 Abs. 2 LPVG (in der zum Zeitpunkt der Wahl geltenden Fassung) neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet, dessen Mitglieder von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt werden, für die der Gesamtpersonalrat gebildet wird (§ 54 Abs. 2 Satz 1 LPVG). Bei der streitigen Wahl zum Gesamtpersonalrat am Ortenau Klinikum vom 27.07.2011 waren die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 LPVG gegeben.
21 
1. Ein grundlegender Einwand der Antragsteller geht dahin, dass für den Eigenbetrieb Ortenau Klinikum (überhaupt) kein Gesamtpersonalrat zu wählen sei; dem Landesgesetzgeber sei es bei der Reaktion auf den Senatsbeschluss vom 24.07.2007 mit der Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG durch das Gesetz vom 30.07.2009 darum gegangen, die Möglichkeit eines Gesamtpersonalrats für den kommunalen Träger und die Eigenbetriebe zu schaffen, nicht dagegen eines Gesamtpersonalrats für den Eigenbetrieb „an sich“; auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass es nur einen Gesamtpersonalrat im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb Ortenau Klinikum und dem Ortenaukreis („Verwaltung“), nicht jedoch unterhalb der Ebene des Landkreises geben könne. Dem ist nicht zu folgen.
22 
Mit dem angesprochenen Beschluss vom 24.07.2007 - PL 15 S 3/06 - (ZfPR 2008, 18) hat der Senat die erstinstanzliche Ungültigerklärung der im Jahr 2005 durchgeführten Wahl des Gesamtpersonalrats der Stadt M. bestätigt: Die Eigenbetriebe hätten zur Zeit der Wahl nicht als selbständige Dienststellen der Dienststelle Stadt M. im Sinne des § 9 Abs. 2 LPVG gegolten, sondern seien selbständige Dienststellen nach § 9 Abs. 1 LPVG gewesen, weshalb die nach § 54 Abs. 1 LPVG erforderlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 LPVG nicht vorgelegen hätten. Zwar hätten die Ämter und Fachbereiche der Stadtverwaltung einerseits und die Eigenbetriebe der Stadt andererseits gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 LPVG zu einer Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes zusammengefasst werden können, die Eigenbetriebe hätten aber, da sie in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 LPVG gefallen seien, nicht im Anschluss daran nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG (in der maßgeblichen früheren Fassung) wieder zu selbständigen Dienststellen erklärt werden können. Dementsprechend erschienen auch die nicht näher begründeten, zur Praxis der Personalvertretung bei kommunalen Eigenbetrieben ergangenen Stellungnahmen des Innenministeriums Baden-Württemberg an den Landtag vom 28.04.1997 (LT-Drucks. 12/1407 S. 2) mit der Schlussfolgerung, auf die gemäß § 9 Abs. 3 LPVG durch Verfügung des Bürgermeisters mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten zusammengefassten Dienststellen finde § 9 Abs. 2 LPVG mit der Folge des § 54 Abs. 1 LPVG Anwendung, unrichtig.
23 
In Reaktion auf diesen Senatsbeschluss - zur Wiederherstellung der früheren Praxis in vielen Städten und Landkreisen - hat der Gesetzgeber durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 30.07.2009 (GBl. S. 363) § 9 LPVG dahingehend geändert, dass in Absatz 2 Satz 1 nach den Worten „Teile einer Dienststelle“ die Worte „nach Absatz 1 oder einer nach Absatz 3 zusammengefassten Dienstelle“ sowie nach dem Wort „Hauptdienststelle“ die Worte „oder der zusammengefassten Dienststelle“ eingefügt und Absatz 3 Satz 2 folgender Halbsatz angefügt worden ist: „eine Verselbständigung nach Absatz 2 Satz 1 gilt dadurch als aufgehoben“. In dieser Fassung gilt § 9 LPVG - unverändert durch das Dienstrechtsreformgesetz - bis heute. Die Ergänzung sollte „gesetzlich klarstellen, dass insbesondere kommunale Eigenbetriebe, die durch die oberste Dienstbehörde mit der Verwaltung zusammengefasst werden, durch den Leiter der zusammengefassten Dienstelle personalvertretungsrechtlich zu selbständigen Dienststellen erklärt werden können, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Mit Hilfe der Verselbständigung besteht die Möglichkeit, für die gesamte Gemeinde oder den gesamten Landkreis, d.h. einschließlich deren Eigenbetriebe, einen Gesamtpersonalrat zu bilden, … der für übergreifende Angelegenheiten zuständig ist. … Danach (Senatsbeschluss vom 24.07.2007) wäre es nicht möglich, einen Gesamtpersonalrat für Angelegenheiten, die gleichermaßen die Verwaltung als auch die Eigenbetriebe betreffen, einzurichten. Mit der ausdrücklichen Nennung von nach Absatz 3 zusammengefassten Dienststellen sollen entsprechende Auslegungszweifel über den systematischen Zusammenhang der Absätze 2 und 3 beseitigt und damit der kommunale Handlungsspielraum, wie er bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestanden hat, wiederhergestellt werden. Die Änderung wird nicht zur Folge haben, dass in jedem Fall ein Gesamtpersonalrat zu wählen wäre. Dies setzt entsprechende Entscheidungen der obersten Dienstbehörde und des zuständigen (Haupt-)Dienststellenleiters voraus“ (vgl. LT-Drucks. 14/4780 S. 36 f.). Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers zur Ergänzung (insbesondere) des § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG folgt allerdings - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht, dass es nur noch die Möglichkeit der Schaffung eines Gesamtpersonalrats auf der „Ebene“ des Landkreises (insgesamt), d.h. bezogen auf die „Verwaltung“ und die „Eigenbetriebe“, geben soll. Zusätzlich eröffnet worden ist nur die Möglichkeit der Bildung eines Gesamtpersonalrats nach zunächst erfolgter Zusammenfassung von Verwaltung und Eigenbetrieb(en) als jeweils Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG durch eine entsprechende Entscheidung nach § 9 Abs. 3 LPVG und anschließender Verselbständigungserklärung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG. Dass nicht auch bei einer bereits kraft Gesetzes selbständigen Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG allein - weiter wie bisher - bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG personalvertretungsrechtlich selbständige Dienststellen (als in § 54 Abs. 1 LPVG genannte Voraussetzung für die Bildung eines Gesamtpersonalrats) entstehen könnten, lässt sich der Intention des Gesetzgebers für die Gesetzesänderung (in der Gestalt lediglich einer Ergänzung) nicht entnehmen. Vor allem aber - und das ist maßgebend - lässt der Wortlaut der gesetzlichen (nur ergänzten) Regelung der Absätze 2 und 3 des § 9 LPVG weiterhin diese Möglichkeit zu.
24 
Danach ist auch der von den Antragstellern reklamierten Kommentierung von Burkhart/Gebert, Personalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 9 RdNr. 1 („Für Eigenbetriebe kann ein GPR nicht gebildet werden. Jedoch können Stadtverwaltung und Eigenbetriebe zu einer Dienststelle zusammengefasst werden. Dazu ist eine Entscheidung nach Absatz 3 erforderlich. Werden Eigenbetriebe oder Eigenbetriebe und Stadtverwaltung zu einer Dienststelle zusammengefasst (Absatz 3), können sie zum Zwecke der Bildung eines GPR nach Absatz 2 wieder zu selbständigen Dienststellen erklärt werden. …Eine Änderung von § 9 (nicht:19) Abs. 2 und 3 LPVG lässt das seit 2009 zu.“) nicht zu folgen, soweit die Bildung eines Gesamtpersonalrats für einen Eigenbetrieb (als einer Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG) - sozusagen kategorisch - für nicht möglich bzw. nicht zulässig gehalten wird.
25 
Gleiches gilt für den Hinweis der Antragsteller, dass auch im Kommentar von Rooschüz zum Landespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl., § 9 RdNr. 8 f. zum Ausdruck komme, dass für Eigenbetriebe nur ein Personalrat, nicht aber ein Gesamtpersonalrat zu bilden sei. Dort heißt es: „Kommunale Betriebe …, auf die das Eigenbetriebsgesetz Anwendung findet, gelten personalvertretungsrechtlich als selbständige Dienststellen. Für sie kann deshalb mit der übrigen Gemeinde- bzw. Landkreisverwaltung kein Gesamtpersonalrat gebildet werden. Damit bestehen in Kommunen, in denen Eigenbetriebe gebildet sind, grundsätzlich ein PR bei der Verwaltung und ein PR bei jedem Eigenbetrieb. … Ein Kreiskrankenhaus ist keine Dienststelle i.S. des § 9 Abs. 1. In den für die Zusammenarbeit mit einer Personalvertretung wesentlichen Bereichen ist die Krankenhausleitung nicht entscheidungsbefugt.“ Abgesehen davon, dass die letztgenannte Aussage nicht für den Fall gilt, dass ein Krankenhaus als Eigenbetrieb geführt wird, ist dieser Kommentarstelle schon nichts dafür zu entnehmen, weshalb bei einem Krankenhaus, das in der Form eines Eigenbetriebs geführt wird und damit eine selbständige Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG ist, nicht (weiterhin) grundsätzlich eine Verselbständigungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LPVG und damit die Bildung eines Gesamtpersonalrats „auf dieser Ebene“ möglich sein soll. Nach § 54 Abs. 1 LPVG wird ein Gesamtpersonalrat „in den Fällen des § 9 Abs. 2“ - gleich welche Alternative - neben den einzelnen Personalräten gebildet.
26 
Erfolglos bleibt danach auch der Einwand der Antragsteller, wonach, wenn eine Zusammenfassung nur unter Einbeziehung des kommunalen Trägers erfolgen könne, dies dann für ihr „Spiegelbild“, die Verselbständigung, gleichermaßen gelte, so dass ein Gesamtpersonalrat nur für die Verwaltung des kommunalen Trägers und die Eigenbetriebe gebildet werden könne, nicht aber nur für den oder die Eigenbetriebe. Auch dies lässt den durch die referierte Gesetzesänderung unverändert gebliebenen Teil der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG außer Betracht.
27 
So ist auch der Senat bereits im Beschluss vom 26.09.1999 - PL 15 S 1670/98 - (PersR 1999, 505) davon ausgegangen, dass bei einem Krankenhaus (als Eigenbetrieb und damit) als selbständiger Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG nach § 54 Abs. 1 LPVG ein eigener Gesamtpersonalrat in den Fällen des § 9 Abs. 2 LPVG zu bilden wäre.
28 
Einschlägig ist hier die erste Alternative des § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG. Seit dem Inkrafttreten der vom Kreistag des Ortenaukreises am 19.12.2006 beschlossenen Betriebssatzung des Ortenau Klinikums am 01.01.2007 gibt es mit dem (Gesamt-)Eigenbetrieb nur noch eine Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG, weil die erforderliche hinreichende organisatorische Verselbständigung nur noch vom Ortenau Klinikum als nunmehr einzigem Eigenbetrieb erfüllt wird; dies ist die Folge der dahingehenden verwaltungsorganisatorischen Entscheidung des Kreistags. Eine personalvertretungsrechtliche Zusammenlegung von nach § 9 Abs. 1 LPVG selbständigen Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 3 LPVG - zu einer neuen einzigen Dienststelle - ist nicht erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 27.04.2010 - PL 15 S 1328/09 -). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Insoweit haben die Antragsteller mit der Beschwerde auch nichts erinnert, vielmehr gehen sie selbst von diesem Tatbestand aus.
29 
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass es einen Gesamtpersonalrat nur auf der „Ebene“ Landkreis/Landratsamt (Verwaltung) und Ortenau Klinikum (Eigenbetrieb) geben könnte. Hierzu bedürfte es zunächst deren Zusammenfassung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LPVG (durch den Landrat) - die unstreitig nicht erfolgt ist - und anschließend einer (nunmehr zulässigen) Verselbständigungserklärung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LPVG, um so die Voraussetzung des § 54 Abs. 1 LPVG für die Bildung eines Gesamtpersonalrats auf dieser „Ebene“ zu schaffen.
30 
2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG können Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle nach Absatz 1 oder einer nach Absatz 3 zusammengefassten Dienststelle auf Antrag der Mehrheit der betroffenen wahlberechtigten Beschäftigen oder von Amts wegen vom Leiter der Hauptdienststelle oder der zusammengefassten Dienststelle unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und der Belange der Beschäftigten zu selbständigen Dienststellen erklärt oder zu solchen zusammengefasst werden. Um damit die Voraussetzung für die (zwingende) Bildung eines Gesamtpersonalrats nach § 54 Abs. 1 LPVG zu schaffen, ist eine ordnungsgemäße Verselbständigungserklärung erforderlich. Die Entscheidung, die folgenden Betriebsteile der Dienststelle „Ortenau Klinikum“, nämlich Achern, Kehl, Oberkirch, Wolfach und das PBO sowie (zusammengefasst) die Betriebsteile Offenburg und Gengenbach und (zusammengefasst) die Betriebsteile Lahr und Ettenheim, zu jeweils selbständigen Dienststellen zu erklären, hat der weitere Beteiligte zu 2 am 24.02.1010 getroffen, so dass sie nach § 9 Abs. 2 Satz 5 LPVG ab der folgenden Wahl (im Mai 2010) Wirkung hat(te). Gegen diese Verselbständigungsentscheidung wenden die Antragsteller mit der Beschwerde ein, dass der weitere Beteiligte zu 2 (als Geschäftsführer des Eigenbetriebs Ortenau Klinikum) hierzu nicht berechtigt gewesen sei, da er nicht Leiter der Hauptdienststelle (oder der zusammengefassten Dienststelle) sei, und dass auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG vor der Entscheidung erforderliche Anhörung des Personalrats nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Beide Einwände betreffen mit der Verselbständigungsentscheidung die Grundvoraussetzung („In den Fällen des § 9 Abs. 2“), für die § 54 Abs. 1 LPVG die Bildung eines Gesamtpersonalrats neben den einzelnen Personalräten vorsieht. Insoweit ist der Verselbständigungsbeschluss des weiteren Beteiligten zu 2 vom 24.02.2010 bei der Personalratswahl vom 19.05.2010 zwar dadurch bereits „vollzogen“ (worden), dass bei den zu selbständigen Dienststellen erklärten Betriebsteilen des Ortenau Klinikums jeweils der „einzelne Personalrat“ gewählt (worden) ist. Lediglich bei der „Zentralen Krankenhausverwaltung“ des Eigenbetriebs (mit 10 wahlberechtigten und 9 wählbaren Bediensteten) ist kein „einzelner Personalrat“ gewählt (worden), weil niemand zu einer Kandidatur bereit war. Ein Gesamtpersonalrat ist aber auch dann zu bilden, wenn in einer der nach § 9 Abs. 2 LPVG verselbständigten Dienststellen und/oder in der Hauptdienststelle wegen Wahlmüdigkeit ein „einzelner Personalrat“ nicht gewählt wurde (vgl. Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 13. Aufl., § 54 RdNr. 1). Die ebenfalls am 19.05.2010 erfolgte Wahl zum Gesamtpersonalrat am Ortenau Klinikum hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 24.02.2011 - PL 9 K 1008/10 - auf Wahlanfechtung hin wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren für ungültig erklärt. Daraufhin fand am 27.07.2011 die streitgegenständliche (erneute) Wahl zum Gesamtpersonalrat für das Ortenau Klinikum statt. Würde deren Ungültigkeit - sozusagen schon „dem Grunde nach“ - deshalb festgestellt, weil es an einer rechtmäßigen Verselbständigungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 LPVG und damit an der „Grundvoraussetzung“ des § 54 Abs. 1 LPVG für die Wahl eines Gesamtpersonalrats fehlte, dann gäbe es für die laufende Wahlperiode/Amtszeit das im Gesetz zwingend vorgesehene „zweite Standbein“ der Personalvertretung neben den „einzelnen Personalräten“ bei den verselbständigten Betriebsteilen nicht. Diese „einzelnen Personalräte“ könnten im Wege einer Wahlanfechtung nach § 25 Abs. 1 LPVG (wegen Ablaufs der hierfür geltenden Frist) nicht mehr „beseitigt“ werden. Bei einem „endgültigen Wegfall“ des Gesamtpersonalrats im Rahmen der vorliegenden Wahlanfechtung wäre auch die in § 85 Abs. 8 LPVG vorgesehene Möglichkeit von dessen Beteiligung, wenn die Maßnahme über den Bereich einer (verselbständigten) Dienststelle hinausgeht, blockiert. Auf das personalvertretungsrechtliche „Nebeneinander“ von Gesamtpersonalrat und einzelnen Personalräten in den Fällen des § 9 Abs. 2 LPVG hat der Senat auch im Beschluss vom 27.04.2010 (a.a.O.) zur Ungültigkeit der auf der Grundlage der (ersten) Verselbständigungserklärung des weiteren Beteiligten zu 2 vom 12.01.2007 durchgeführten Wahl zum Gesamtpersonalrat vom 07.11.2007 hingewiesen. Gleichwohl entfaltet die „bestandskräftige“ Wahl vom 19.05.2010 und damit Existenz der „einzelnen Personalräte“ bei den verselbständigten Betriebsteilen des Ortenau Klinikums - entgegen der Meinung des weiteren Beteiligten zu 2 - keine „Tatbestandswirkung“ im Hinblick auf die Wahl zum Gesamtpersonalrat als dem zweiten Bestandteil des gesetzlichen Personalvertretungskonzepts dahingehend, dass den Antragstellern deshalb - zur Vermeidung einer „unvollständigen“ Personalvertretung - die Geltendmachung ihrer grundlegenden Einwände gegen die Verselbständigungsentscheidung vom 24.02.2010 verwehrt wäre. Doch können sie damit in der Sache nicht durchdringen.
31 
a. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG kann (nur) der Leiter der Hauptdienststelle (oder der zusammengefassten Dienststelle - was hier nicht einschlägig ist -) die Verselbständigungserklärung abgeben. Danach bestehen gegen die Berechtigung des weiteren Beteiligten zu 2 zur Abgabe der Verselbständigungserklärung vom 24.02.2010 keine Bedenken.
32 
Fehl geht der Einwand der Antragsteller, dass allenfalls das Landratsamt Hauptdienststelle und damit der Landrat des Ortenaukreises Hauptdienststellenleiter des Ortenau Klinikums sein könnte, was allerdings voraussetzte, dass dieses als Außenstelle, Nebenstelle oder Teil der Dienststelle Landratsamt zu werten wäre. Diese Voraussetzung sehen die Antragsteller selbst aber zu Recht nicht als gegeben, nachdem das Ortenau Klinikum seit 01.01.2007 - wie dargelegt - als (Gesamt-)Eigenbetrieb eine Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG ist, die selbständig neben den Landkreis als weitere Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG getreten ist - also nicht (mehr) deren Teil ist. Der Schlussfolgerung, dass es danach am Ortenau Klinikum keine Hauptdienststelle (mit dem weiteren Beteiligten zu 2 als Hauptdienststellenleiter) gebe bzw. geben könne, kann der Senat jedoch nicht beipflichten. Vielmehr folgt aus der Schaffung des Konstrukts Ortenau Klinikum nach Maßgabe der Betriebssatzung vom 19.12.2006 mit den zugehörigen Betriebsteilen/Kliniken an den verschiedenen Standorten als einheitlichen (Gesamt-)Eigenbetrieb und damit Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG, dass die - die Aufgaben der Betriebsleitung (Geschäftsführung) des Eigenbetriebs im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 10 der Betriebssatzung wahrnehmende - „Zentrale Krankenhausverwaltung“ als Hauptdienststelle und die Betriebsteile/Kliniken als - räumlich und organisatorisch (mit örtlicher Krankenhausleitung) abgegrenzte - Außenstellen, Nebenstellen oder Teile der Dienststelle Ortenau Klinikum anzusehen sind, wobei es für die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG insoweit auf eine genaue Unterscheidung und Einordnung nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2008 - 6 P 7.08 -, PersR 2009, 267). Der Qualifizierung der „Zentralen Krankenhausverwaltung“ als Hauptdienststelle des Eigenbetriebs Ortenau Klinikum steht weder entgegen, dass sie nur zehn Beschäftigte zählt, noch dass sie räumlich im Landratsamt des Ortenaukreises, der anderen selbständigen Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG, untergebracht ist. Eine funktionale/sachliche „Eingliederung“ in diese Dienststelle, deren Leiter der Landrat ist (§§ 37 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 LKrO), ist damit nicht verbunden bzw. gegeben, so dass auch die Schlussfolgerung der Antragsteller verfehlt ist, dass jedenfalls der weitere Beteiligte zu 2 nicht als Hauptdienststellenleiter anzusehen sei.
33 
Dass der weitere Beteiligte zu 2 - worauf die Antragsteller ferner (vorsorglich) hinweisen - wegen Fehlens einer Zusammenfassungsentscheidung nach § 9 Abs. 3 LPVG nicht Leiter einer zusammengefassten Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG ist, steht außer Streit, ist jedoch unerheblich. Denn der weitere Beteiligte zu 2 ist als Leiter der Hauptdienststelle im Sinne dieser Regelung anzusehen.
34 
Wer „(Haupt-)Dienststellenleiter“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG - wie auch anderer Vorschriften - ist, wird im Landespersonalvertretungsgesetz nicht festgelegt. Entscheidendes Kriterium ist die Kompetenz zur verantwortlichen Leitung der Dienststelle. Dienststellenleiter ist derjenige, der - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum besitzt, da er nur dann dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1986 - 6 P 7.85 -, NVwZ 1987, 807 und Senatsbeschluss vom 17.03.1998 - PL 15 S 232/96 -, PersR 1998, 341). Insoweit knüpft das Gesetz an die Organisationsstruktur der in § 1 LPVG genannten Verwaltungen und Betriebe und an die ihr zugrundeliegenden organisatorischen Regelungen an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.1987 - 6 P 11.86 -, PersR 1988, 45). Vorliegend sind also die Vorschriften in den Blick zu nehmen, die die Grundlage der Organisation des Ortenaukreises hinsichtlich des Eigenbetriebs Ortenau Klinikum bilden. Diese finden sich in der Landkreisordnung sowie im Eigenbetriebsgesetz (EigBG) und (insbesondere) in der nach § 3 Abs. 3 EigBG vom Kreistag des Ortenaukreises erlassenen Betriebssatzung vom 19.12.2006.
35 
Nach § 4 Abs. 1 EigBG kann für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung bestellt werden, wobei der Gemeinderat (bzw. der Kreistag) nach Abs. 2 Satz 3 einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter bestellen kann. Nach § 5 Abs. 1 EigBG leitet die Betriebsleitung den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist (Satz 1); ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung (Satz 2); im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich (Satz 3). Nach § 5 Abs. 2 EigBG vollzieht die Betriebsleitung die Beschlüsse des Gemeinderats (bzw. des Kreistags), seiner Ausschüsse und des Bürgermeisters (bzw. des Landrats). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EigBG vertritt die Betriebsleitung die Gemeinde (bzw. den Landkreis) im Rahmen ihrer Aufgaben. Nach § 11 Abs. 5 EigBG ist die Betriebsleitung Vorgesetzter, der Bürgermeister (bzw. der Landrat) Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten. Organe des Eigenbetriebs Ortenau Klinik sind nach der Betriebssatzung neben dem Kreistag (Nr. 1), dem Krankenhausausschuss als Betriebsausschuss im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes (Nr. 2) und dem Landrat (Nr. 3) die Betriebsleitung bestehend aus dem Krankenhausdezernenten als Erstem Betriebsleiter und den örtlichen Krankenhausleitungen/der Leitung des PBO (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 Betriebssatzung wird für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung (Geschäftsführung) gebildet, die aus dem Ersten Betriebsleiter besteht. Nach § 10 Abs. 1 Betriebssatzung leitet die Betriebsleitung den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist (Satz 1); ihr obliegen insbesondere die Geschäfts der laufenden Betriebsführung, wozu die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des Vermögensplans sowie alle sonstigen Maßnahmen gehören, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind (Satz 2 und 3). Nach § 10 Abs. 2 Betriebssatzung ist der Erste Betriebsleiter insbesondere für die in den folgenden Nummern 1 bis 8 genannten Tatbestände zuständig. Nach § 10 Abs. 7 Betriebssatzung vertritt der Erste Betriebsleiter den Landkreis im Rahmen seiner Aufgaben; er ist allein vertretungsberechtigt. Die Kompetenzen in Personalangelegenheiten der Eigenbetriebe sind in § 12 Betriebssatzung geregelt. Nach dessen Absatz 5 entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten im Verwaltungsdienst der Entgeltgruppen 9 bis 11 TVöD und von Oberärzten der Erste Betriebsleiter. Ferner sieht § 12 Abs. 7 Betriebssatzung vor, dass in allen Fällen, in denen die Betriebsleitung nicht selbst entscheidet, sie vor der Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten des Eigenbetriebs zu hören ist. Freilich ist festzuhalten, dass auch die nach § 12 Betriebssatzung mit eigenen Kompetenzen in Personalangelegenheiten des Eigenbetriebs ausgestatteten anderen Stellen, nämlich der Kreistag (Abs. 1 und Abs. 3), der Krankenhausausschuss (Abs. 4) und der Landrat (Abs. 5) nach § 4 Betriebssatzung Organe des Eigenbetriebs Ortenau Klinikum sind. Sind die Kompetenzen und Zuständigkeiten - wie hier - auf verschiedene Organe verteilt, so erscheint es sachgerecht und aus Gründen der Klarheit sinnvoll, für die Qualifizierung als Dienststellenleiter darauf abzustellen, wem (insbesondere) die Geschäfte der laufenden Verwaltung bzw. Betriebsführung obliegen (vgl. auch Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden Württemberg, Basiskommentar, 2. Aufl., § 9 RdNr. 14). Das ist hier der die Betriebsleitung bildende Erste Betriebsleiter (§ 5 Abs. 1 EigBG, §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 Betriebssatzung). Als solcher ist der weitere Beteiligte zu 2 daher für die (Gesamt-)Dienststelle Ortenau Klinikum „Hauptdienststellenleiter“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG und danach zur Verselbständigungserklärung vom 24.02.2010 berechtigt gewesen.
36 
Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.08.1986 (a.a.O.) und vom Senat mit Beschluss vom 03.09.1991 - 15 S 2225/90 - entschiedenen Fällen, in denen die Krankenhäuser verwaltungsorganisatorisch in die Verwaltung des Landkreises eingebunden und (daher) der Landrat sowie andere Organe des Landkreises als solche mit Kompetenzen in Personalangelegenheiten ausgestattet waren. Zu einer anderen Bewertung sieht sich der Senat auch nicht durch den Hinweis der Antragsteller veranlasst, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt (Beschluss vom 28.08.2000 - 23 L 1910/00 (V) -, PersV 2001, 123) in einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Personalratsmitglied entschieden habe, dass nur der (Ober-)Bürgermeister Dienststellenleiter für den Eigenbetrieb sei, wenn der Betriebsleitung des kommunalen Eigenbetriebs nicht die Befugnisse des Dienstvorgesetzten der Beschäftigten des Eigenbetriebs übertragen seien. Dienstvorgesetzter (im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.) der Bediensteten des Ortenaukreises ist zwar nach § 42 Abs. 4 LKrO der Landrat, was auch § 12 Abs. 8 Betriebssatzung für die (alle) Bediensteten des Eigenbetriebs wiederholt, während nach dieser Regelung - wie auch gemäß § 11 Abs. 5 EigBG, jedoch abweichend von § 42 Abs. 4 LKrO - Vorgesetzter die Betriebsleitung, also der weitere Beteiligte zu 2 als Erster Betriebsleiter, ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist jedoch vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrens zu sehen, in dem die Entlassung der - auch von der Betriebsleitung des Eigenbetriebs eigenverantwortlich eingestellten - Arbeiter und Angestellten allein dem Magistrat der Stadt oblag, wobei auch von Bedeutung (gewesen) ist, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HPVG Eigenbetriebe keine wirklich eigenen Dienststellen sind, sondern lediglich als solche gelten, ihre personalvertretungsrechtliche Eigenständigkeit ungeachtet der grundsätzlichen Einheit einer jeden Kommunalverwaltung im Sinne einer ungeteilten Dienststelle also nur das Ergebnis einer gesetzlich besonders angeordneten Fiktion ist. Demgegenüber ist der Eigenbetrieb Ortenau Klinikum eine Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG.
37 
Bereits im erfolgreichen Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Wahl zum Gesamtpersonalrat vom 07.11.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg im Beschluss vom 14.05.2009 - PL 9 K 2246/08 - im Hinblick auf die damals zugrundeliegende Verselbständigungserklärung vom 12.01.2007 nicht beanstandet, dass diese - wie vorliegend - vom weiteren Beteiligten zu 2 stammte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diese Erklärung als Verselbständigungsentscheidung des Hauptdienststellenleiters nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG akzeptiert, die es lediglich aus anderen Gründen für nicht rechtswirksam erachtet. Der Senat hat in seiner hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 27.04.2010 - PL 15 S 1328/09 - ebenfalls erkannt, dass die Erklärung des weiteren Beteiligten zu 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG vom 12.01.2007 zum Zeitpunkt der Gesamtpersonalratswahl am 07.11.2007 (noch) keine Wirkung habe entfalten können; dies habe das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, worauf verwiesen werde. Der Senat hat dann - wie bereits erwähnt - mit dem Hinweis auf das Fehlen „einzelner Personalräte“ im Sinne des § 54 Abs. 1 LPVG auch noch aus diesem Grund die Voraussetzungen dieser Regelung für nicht gegeben erachtet. Die Berechtigung des weiteren Beteiligten zu 2 als Erster Betriebsleiter (Geschäftsführer) des Eigenbetriebs Ortenau Klinikum überhaupt für die Abgabe der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG dem Hauptdienststellenleiter vorbehaltenen Verselbständigungserklärung hat der Senat nicht in Zweifel gezogen, so wie er auch in anderen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren betreffend Mitwirkungsrechte des Personalrats an als Eigenbetrieben geführten städtischen Theatern deren Leiter (Intendant) als verantwortlichen „Partner“ der Personalvertretung gesehen und damit als weiteren Verfahrensbeteiligten geführt hat (vgl. Beschlüsse vom 22.11.2011 - PL 15 S 1971/10 - und vom 27.11 2009 - PL 15 S 686/08 -).
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b. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Antragsteller, dass der weitere Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 19.01.2010 den Übergangspersonalrat, der sich an diesem Tag konstituiert gehabt habe, zu der beabsichtigten Verselbständigungserklärung angehört und damit dem in § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG aufgestellten Erfordernis der Anhörung des Personalrats nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen habe.
39 
Fraglich ist, wer der anzuhörende Personalrat im Sinne dieser Regelung (gewesen) ist. Mit dem verwaltungsorganisatorischen Zusammenschluss der Kliniken des Ortenaukreises - als bis dahin jeweils selbständigen Eigenbetrieben und damit Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG mit jeweils eigenen Personalvertretungen - zum (Gesamt-)Eigenbetrieb Ortenau Klinikum als neuer (Gesamt-)Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG zum 01.01.2007 sind die bisherigen Dienststellen untergegangen, so dass auch deren Personalräte, weil das Personalvertretungsrecht Organisationsfolgerecht ist, ihre Rechtsstellung als Organe der Personal- und Dienststellenverfassung verloren haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.02.1976 - VII P 7.73 -, Buchholz 283.3A § 29 BPersVG Nr. 1 und vom 03.10.1983 - 6 P 23.81 -, Buchholz 283.3A § 83 BPersVG Nr. 22). Gebildet worden ist gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 LPVG kraft Gesetzes ein Übergangspersonalrat, dessen Zusammensetzung sich aus Satz 2 ergibt. Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet nach § 106 Abs. 2 Satz 1 LPVG mit der Neuwahl eines Personalrats, spätestens mit Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem er gebildet worden ist, wobei die nach Satz 2 mögliche Verlängerung vorliegend nicht zum Tragen gekommen ist. Danach ist die Amtszeit des Übergangspersonalrats mit Ende des Jahres 2007 abgelaufen, wovon auch das Verwaltungsgericht Freiburg in dem - vom Senat mit Entscheidung vom 27.04.2010 (a.a.O.) bestätigten - Beschluss vom 14.05.2009 (a.a.O.) zur Ungültigkeit der Gesamtpersonalratswahl vom 07.11.2007 ausgegangen ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht in diesem Beschluss auch bemerkt, dass ein Übergangspersonalrat mit der sich aus § 106 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPVG ergebenden Besetzung entstanden sei, der sich allerdings nicht - wie nach § 106 Abs. 1 Satz 4 i V.m. § 34 Abs. 1 LPVG erforderlich - konstituiert gehabt habe, so dass er schon deswegen nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG habe angehört werden können. Diese Sichtweise ist zutreffend (gewesen). Denn der Übergangspersonalrat wird - wie jede Personalvertretung - erst durch die in der konstituierenden Sitzung vorzunehmenden Wahlen handlungsfähig (vgl. Rooschüz/Bader, a.a.O., § 34 RdNr. 2). Auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.08.1984 - 6 AZR 520/82 -, BAGE 46, 282) hat entschieden, dass vor der Konstituierung des Betriebsrats keine Anhörungspflicht des Arbeitgebers nach § 102 Abs. 1 BetrVG bestehe und den Arbeitgeber grundsätzlich auch keine Pflicht treffe, mit dem Ausspruch der Kündigung eines Arbeitnehmers zuzuwarten, bis der Betriebsrat sich konstituiert habe. Vorliegend hat die „konstituierende“ Sitzung des Übergangspersonalrats erst am 19.01.2010 stattgefunden. Sie ist jedoch „ins Leere gegangen“, da die nach § 106 Abs. 2 Satz 1 LPVG ab seiner Bildung rechnende einjährige Amtszeit des Übergangspersonalrats abgelaufen war. Gebildet wird der Übergangspersonalrat nach § 106 Abs. 1 Satz 1 LPVG nämlich mit dem Wirksamwerden der auslösenden Maßnahme, hier also des Zusammenschlusses von Dienststellen im Sinne von § 9 Abs. 1 LPVG zu einer neuen Dienststelle im Sinne dieser Regelung, kraft Gesetzes. Wirksam geworden ist die verwaltungsorganisatorische Maßnahme des Zusammenschlusses der bisher als selbständige Eigenbetriebe (Dienststellen) geführten Kliniken des Kreises zum einheitlichen (Gesamt-)Eigenbetrieb Ortenau Klinikum (als neuer Dienststelle) am 01.01.2007, so dass die einjährige Amtszeit des Übergangspersonalrats mit Ablauf des Jahres 2007 geendet hatte. Entgegen der Meinung des weiteren Beteiligten zu 1 ist der Übergangspersonalrat also nicht erst mit der „konstituierenden“ Sitzung vom 19.01.2010 als im Sinne des Gesetzes gebildet anzusehen mit der Folge, dass seine Amtszeit erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann und er deshalb der anzuhörende Personalrat im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG gewesen wäre. Die nach § 106 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 LPVG vorgesehene Konstituierung des Übergangspersonalrats dient der Herstellung seiner Handlungsfähigkeit und ist damit eine „interne“ Angelegenheit des Gremiums, die keinen Einfluss auf seine Amtszeit bzw. deren Beginn hat (vgl. auch Bader/Rooschütz, a.a.O., § 106 RdNr. 11). Dass vorliegend ein erst mit seiner Konstituierung am 19.01.2010 als gebildet angenommener „Übergangs“personalrat auch keinerlei zeitlichen Bezug mehr zur auslösenden Maßnahme, nämlich dem Zusammenschluss der Kliniken des Ortenaukreises zum Ortenau Klinikum zum 01.01.2007 hätte, sei nur am Rande bemerkt.
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Die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG vorgeschriebene Anhörung des Personalrats setzt dessen Existenz (und Handlungsfähigkeit) voraus, wie dies auch sonst für Beteiligungsrechte des Personalrats gilt. Nach Ablauf der einjährigen Amtszeit - wie aufgezeigt - hat es ab 01.01.2008 keinen Übergangspersonalrat mehr gegeben, der hätte angehört werden können und müssen (wie dies im Rahmen der ersten Verselbständigungserklärung vom 12.01.2007 noch möglich und geboten gewesen wäre). Der weitere Beteiligte zu 2 hat bzw. hätte die Verselbständigungserklärung vom 24.02.2010 daher ohne Anhörung des - nicht (mehr) existenten - Übergangspersonalrats abgeben können. Auf die von den Antragstellern in Zusammenhang mit dessen Konstituierung und Anhörung am 19.01.2010 aufgeworfenen tatsächlichen Fragen kommt es danach nicht an. Ob es - wie die Antragsteller ferner rügen - ein pflichtwidriges Versäumnis des weiteren Beteiligten zu 2 war, an der zum 01.01.2007 neu entstandenen (Gesamt-)Dienststelle Ortenau Klinikum zunächst keinen “9/1 Personalrat“ wählen zu lassen, mit dessen Wahl die Amtszeit des Übergangspersonalrats nach § 106 Abs. 2 Satz 1 LPVG geendet hätte und der dann der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG anzuhörende Personalrat gewesen wäre - sodass so lange mit der beabsichtigten Verselbständigungsentscheidung hätte zugewartet werden müssen -, kann im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls dahin stehen. Dies hätte allenfalls Gegenstand eines entsprechenden eigenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sein können, kann aber nicht - über eine Inzidentprüfung - als Verstoß des weiteren Beteiligten zu 2 gegen das Anhörungsgebot des § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG und damit gegen die Ordnungsgemäßheit seiner Verselbständigungserklärung vom 24.02.2010 selbst - als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Gesamtpersonalratswahl - angeführt werden. Die geltend gemachte Verletzung der Anhörungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG ist - wie dargelegt - schon deshalb zu verneinen, weil es keinen anzuhörenden Personalrat gegeben hat.
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3. Soweit die Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts verwundert, die Wahl des Gesamtpersonalrats habe als Wiederholungswahl auf der Basis der alten Fassung des Landespersonalvertretungsgesetzes durchgeführt werden müssen, obwohl nach den eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Wahl des Gesamtpersonalrats noch gar nicht gegeben gewesen seien, als es die Wahl am 14.05.2009 für ungültig erklärt habe, bleibt die damit erhobene Rüge unklar. Denn die Ungültigerklärung der Wahl durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.05.2009 (a.a.0.) betraf die Gesamtpersonalratswahl vom 07.11.2007. Die vorliegend angefochtene Wahl bezieht sich demgegenüber auf die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.02.2011 (a.a.O.) für ungültig erklärte Gesamtpersonalrat vom 19.05.2010. Insoweit hat das Verwaltungsgericht jedoch die „Voraussetzungen für eine Wahl des Gesamtpersonalrats“ als dem Grunde nach für gegeben erachtet.
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Ohne Substanz bleibt auch der Einwand der Antragsteller, gemäß § 9 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz müsse jedenfalls ein gültiges Landespersonalvertretungsgesetz ausgelegt werden; die Auslegung eines ungültigen Gesetzestextes würde ebenfalls einen Wahlfehler darstellen und zur Ungültigkeit der Wahl führen. Die Antragsteller tragen schon nicht vor, welche Fassung des Landespersonalvertretungsgesetzes als (vermeintlich) ungültige Fassung aufgelegt worden sei. Zweifelhaft erscheint zudem, ob es sich bei der Vorschrift des § 9 der Wahlordnung zum Landespersonalver-tretungsgesetz, wonach der Wahlvorstand vom Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ab bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht der Beschäftigten aufzulegen hat, um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG handelt. Dabei ist nach dieser Regelung weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Wahlanfechtung, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Insoweit genügt für einen Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes und der Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach bleiben abstrakt nicht auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe unberücksichtigt, wenn für ihren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2008 - 6 P 7.08 -, BVerwGE 132, 276). Danach wäre auch für die Kausalität eines im vorliegenden Zusammenhang anzunehmenden Wahlrechtsverstoßes nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG).

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