Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - A 2 S 1995/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juli 2012 - A 2 K 3665/11 - geändert, soweit der Klage der Kläger (frühere Kläger zu 2 und 3) stattgegeben wurde. Die Klagen (der früheren Kläger zu 2 und 3) werden abgewiesen.

Die Kläger (frühere Kläger zu 2 und 3) tragen von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug die auf ihr Verfahren entfallenden Kosten insgesamt sowie die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die 2006 und 2008 geborenen - minderjährigen - Kläger (frühere Kläger zu 2 und 3) und ihre 1973 geborene Mutter (frühere Klägerin zu 1) reisten am 05.09.2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 14.09.2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Kläger sind irakische Staatsangehörige mit arabischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - lehnte mit Bescheid vom 04.10.2011 den Antrag der Kläger und ihrer Mutter auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG und drohte den Klägern und ihrer Mutter die Abschiebung in den Irak an. In den anschließenden Klageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte mit Urteil vom 04.07.2012 festzustellen, dass für die Mutter (frühere Klägerin zu 1) eine Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und für die Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK jeweils hinsichtlich des Irak besteht. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen.
Zur Begründung für die Klagestattgabe hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Mutter stehe ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. Vorschrift könne auch dann vorliegen, wenn die im Zielstaat drohende Beeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit bestehe, unter der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland leide. Erheblich sei die Gefahr dann, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde, und konkret, wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könne. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass eine konsequente Einstellung aller kardiovaskulären Risikofaktoren für die Mutter im Irak nicht möglich sei, und sie die Behandlung im Übrigen auch nicht bezahlen könne. Ihre beiden minderjährigen Kinder - die Kläger - hätten deshalb Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 01.10.2012 hinsichtlich der Kläger (frühere Kläger zu 2 und 3) die Berufung zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.
Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen Folgendes geltend: Vollstreckungshindernisse - wie der hier von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK - seien nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen. Ein Anspruch der Kläger aus § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe danach nicht, da der Anspruch allein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse umfasse. Die Kläger hätten darüber hinaus auch keinen Anspruch aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Vortrag, im Falle eines Aufenthalts im Irak könnten sie ohne die Mutter das nötige Auskommen nicht sicherstellen, sei ebenfalls kein zielstaatsbezogener Vortrag; auch diese mittelbar trennungsbedingte Gefährdungslage sei nicht vom Bundesamt, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.07.2012 - A 2 K 3665/11 - zu ändern, soweit den Klagen der Kläger (frühere Kläger zu 2 und 3) stattgegeben wurde, und die Klagen insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Zur Begründung tragen sie vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei - unabhängig von der Frage, ob § 60 Abs. 5 AufenthG einschlägig sei - im Ergebnis richtig. Betrachte man die Kläger isoliert von der Mutter, so ergebe sich für diese jeweils ein eigenständiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die minderjährigen Kläger wären isoliert betrachtet bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht in der Lage, sich den Lebensunterhalt bzw. das Existenzminimum zu sichern, und auch entsprechende öffentliche Hilfsmaßnahmen stünden nicht zur Verfügung.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen der Kläger zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Irak (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
14 
1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Irak. Rechtskräftig abgewiesen ist die Klage, soweit mit ihr die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt worden ist. Gleiches gilt für die von den Klägern ursprünglich geltend gemachten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. Diese bilden einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198). Folglich unterliegt der Beurteilung des Senats allein noch der hilfsweise von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes, der einmal auf § 60 Abs. 5 AufenthG und zum anderen auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gestützt werden kann. Bei diesen nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten handelt es sich - bezogen auf den jeweiligen Abschiebezielstaat - um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008, aaO).
15 
2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die minderjährigen Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK haben. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lediglich insoweit, als sich daraus Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Konsequenterweise kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit auch nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zur Feststellung verpflichtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG). Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, aber auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - Juris). Der Schutz des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK begründet deshalb kein Abschiebungsverbot, das im Asylverfahren berücksichtigungsfähig ist. Vielmehr können sich aus der Abschiebung ergebende Folgen für eine tatsächlich bestehende familiäre Beziehung grundsätzlich nur von den Ausländerbehörden durch Zuerkennung eines entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Status berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2007 - 10 B 65.07 - Juris; vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, RdNr. 146). Deshalb kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Anspruch der minderjährigen Kläger auf Schutz des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK, den sie auf die Erkrankung ihrer Mutter und das sich daraus für diese ergebende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG stützen, nicht im Rahmen des Asylverfahrens mit Erfolg geltend gemacht werden. Etwaige durch Art. 8 EMRK geschützte Bindungen der Kläger im Bundesgebiet sind allein von der Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192).
16 
3. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zugunsten der Kläger liegen nicht vor. Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf, dass sie für den Fall ihrer alleinigen Rückkehr in den Irak ihr Existenzminimum nicht sichern könnten und sie deshalb dort keine Überlebenschance hätten. Die danach geltend gemachte extreme allgemeine Gefahrenlage für die Kläger im Falle einer alleinigen Rückkehr in den Irak kann jedoch ebenfalls keinen Anspruch gegenüber dem Bundesamt - hier nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG - begründen. Denn die Existenzgefährdung der Kläger im Zielstaat ist lediglich weitere (mittelbare) Folge des Eingriffs, gegen den sich die Kläger in erster Linie wenden, nämlich von ihrer Mutter getrennt zu werden. Die vorrangig zu prüfende Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Kläger von ihrer Mutter zulässig ist, ist aber ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse zu entscheiden; diese hat im Rahmen dieser Prüfung die Folgen der Trennung umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305; Urt. v. 23.05.2000 - 9 C 2.00 - Juris).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
18 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
12 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen der Kläger zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Irak (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
14 
1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Irak. Rechtskräftig abgewiesen ist die Klage, soweit mit ihr die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt worden ist. Gleiches gilt für die von den Klägern ursprünglich geltend gemachten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. Diese bilden einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198). Folglich unterliegt der Beurteilung des Senats allein noch der hilfsweise von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes, der einmal auf § 60 Abs. 5 AufenthG und zum anderen auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gestützt werden kann. Bei diesen nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten handelt es sich - bezogen auf den jeweiligen Abschiebezielstaat - um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008, aaO).
15 
2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die minderjährigen Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK haben. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lediglich insoweit, als sich daraus Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Konsequenterweise kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit auch nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zur Feststellung verpflichtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG). Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, aber auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - Juris). Der Schutz des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK begründet deshalb kein Abschiebungsverbot, das im Asylverfahren berücksichtigungsfähig ist. Vielmehr können sich aus der Abschiebung ergebende Folgen für eine tatsächlich bestehende familiäre Beziehung grundsätzlich nur von den Ausländerbehörden durch Zuerkennung eines entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Status berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2007 - 10 B 65.07 - Juris; vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, RdNr. 146). Deshalb kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Anspruch der minderjährigen Kläger auf Schutz des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK, den sie auf die Erkrankung ihrer Mutter und das sich daraus für diese ergebende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG stützen, nicht im Rahmen des Asylverfahrens mit Erfolg geltend gemacht werden. Etwaige durch Art. 8 EMRK geschützte Bindungen der Kläger im Bundesgebiet sind allein von der Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192).
16 
3. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zugunsten der Kläger liegen nicht vor. Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf, dass sie für den Fall ihrer alleinigen Rückkehr in den Irak ihr Existenzminimum nicht sichern könnten und sie deshalb dort keine Überlebenschance hätten. Die danach geltend gemachte extreme allgemeine Gefahrenlage für die Kläger im Falle einer alleinigen Rückkehr in den Irak kann jedoch ebenfalls keinen Anspruch gegenüber dem Bundesamt - hier nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG - begründen. Denn die Existenzgefährdung der Kläger im Zielstaat ist lediglich weitere (mittelbare) Folge des Eingriffs, gegen den sich die Kläger in erster Linie wenden, nämlich von ihrer Mutter getrennt zu werden. Die vorrangig zu prüfende Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Kläger von ihrer Mutter zulässig ist, ist aber ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse zu entscheiden; diese hat im Rahmen dieser Prüfung die Folgen der Trennung umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305; Urt. v. 23.05.2000 - 9 C 2.00 - Juris).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
18 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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