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| Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsbegründung ist gemäß § 124a Abs. 6 VwGO fristgerecht am 16.09.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, nachdem auf Antrag der Klägerin die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung bis zum 30.09.2011 verlängert worden ist. |
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| Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage stattgeben müssen. Die Verfügung der Beklagten vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 01.10.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 10.06.2009 wurde auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt (dazu unter 1.) und ist formell rechtswidrig, da die Beklagte zum Erlass des Verwaltungsaktes sachlich nicht zuständig war (dazu unter 2.). Dieser erhebliche formelle Fehler führt zur Aufhebung der Verfügung in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides (dazu unter 3.). |
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| 1. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Landesnichtraucherschutzgesetz selbst keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Personen enthält, die nach § 8 LNRSchG für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich sind. Das Landesnichtraucherschutzgesetz regelt in § 8 LNRSchG lediglich Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots, die Vorschrift wendet sich aber nicht an die vollziehenden Behörden. Die Bestimmung des § 8 LNRSchG nimmt nur die Leitung der Einrichtungen, in denen nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz ein Rauchverbot gilt, sowie Gaststättenbetreiber für ihre Gaststätten in die Pflicht, ohne die Ortspolizeibehörden oder die Gaststättenbehörden zum Erlass eines Verwaltungsaktes zur Durchsetzung der im Landesnichtraucherschutzgesetz geregelten Verpflichtungen zu ermächtigen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 K 411/08 - NVwZ-RR 2008, 613). |
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| Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Untersagungsverfügung hier jedoch nicht die polizeiliche Generalklausel gemäß §§ 1, 3 PolG, sondern § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418). Nach dieser Bestimmung können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden. Die Vorschrift erlaubt damit insbesondere den Erlass selbständiger nachträglicher Anordnungen für den Fall, dass die Gaststättenerlaubnis - wie vorliegend - bereits erlassen ist, und ermöglicht damit die Anpassung der Erlaubnis an zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorhersehbare Entwicklungen und die Berücksichtigung der berechtigten schutzwürdigen Interessen der Gäste. Sie stellt eine weniger einschneidende Maßnahme als der Widerruf der Erlaubnis (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GastG) oder die Untersagung des Betriebes (§§ 31, 16 Nr. 2 GastG) bei Vorliegen der Versagungsgründe des § 4 GastG dar und dient auch dem Schutz der durch die aufgeführten Fallgruppen in § 4 GastG geschützten Rechtsgüter. Auflagen kommen mithin auch zum Schutz der Gesundheit der Gäste in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass Vorschriften des Gesundheitsrechts nicht eingehalten werden. |
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| Betreibern einer Gaststätte können auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG auch Auflagen zur Verwirklichung der Anforderungen aus dem Landesnichtraucherschutzgesetz vom 25.07.2007 (GBl. S. 337) erteilt werden. In der Vergangenheit wurde zwar die Auffassung vertreten, dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG keine Rechtsgrundlage für Anordnungen zum Schutz der Nichtraucher biete, da Rauchen als sozialadäquat angesehen werde, ohne dass hieraus im Regelfall konkrete Gesundheitsgefahren abgeleitet würden (so etwa: Metzner, Gaststättengesetz, Komm., 6. Aufl. 2002, § 5 RdNr. 17), bzw. da es wegen des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts Aufgabe des Gesetzgebers sei, entsprechende spezialgesetzliche Regelung zu treffen (so Michel/Kienzle/ Pauly, Das Gaststättengesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2003, § 5 RdNr. 9). Mit dem Inkrafttreten des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1595) am 01.09.2007 sowie einer Vielzahl von Landesnichtraucherschutzgesetzen wie dem des Landes Baden-Württemberg am 01.08.2007 kann dieser Rechtsauffassung indes nicht mehr gefolgt werden, da sie überholt ist. In diesen Gesetzen haben Bund und Länder zum Ausdruck gebracht, dass es erforderlich ist, Nichtraucher vor schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdungen durch Passivrauchen zu schützen. So bezweckt das Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg gemäß § 1 Abs. 1 LNRSchG ausdrücklich den Schutz von Nichtrauchern und insbesondere von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Passivrauchens u.a. in Gaststätten. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist es Ziel des Landesnichtraucherschutzgesetzes, einen umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu erreichen, da Tabakrauch über 70 Substanzen enthält, die krebserregend sind oder in diesem Verdacht stehen und als Ursache für passivrauchbedingten Lungenkrebs und für passivrauchbedingte Erkrankungen wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder chronische Lungenerkrankungen gilt (vgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Landesnichtraucherschutzgesetzes vom 14.06.2007 LT-Drs. 14/1359 S. 1). Dementsprechend enthalten die Nichtraucherschutzgesetze Ge- und Verbote, die u.a. dem Schutz von Nichtrauchern in Gaststätten dienen und von den für die Genehmigung und die Aufsicht über das Gaststättenwesen zuständigen Behörden umzusetzen sind. Nachträgliche Auflagen - wie die Untersagung des Rauchens in bestimmten Räumen einer Gaststätte - zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind damit zum Schutz der nichtrauchenden Gäste grundsätzlich auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG i.V.m. § 7 LNRSchG möglich (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 29.02.2012 - 6 A 69/11 - DÖV 2012, 609; VG Hannover, Beschluss vom 16.04.2010 - 11 B 6294/09 - GewArch 2010, 258; der Sache nach auch Senatsbeschluss vom 28.01.2010 - 10 S 2392/09 -VBlBW 2010, 286). |
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| Daher ist für den vorliegenden Fall der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel gemäß §§ 1, 3 PolG gesperrt, da diese auf dem Gebiet des Gaststättenrechts nur anwendbar ist, soweit das Gaststättengesetz keine speziellen Ermächtigungsgrundlagen enthält, die es der Gaststättenbehörde gestatten, ein ausgeübtes Gaststättengewerbe mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Einklang zu bringen (vgl. hierzu Michel/Kienzle/ Pauly, a.a.O., § 2 RdNr. 24). Da § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG gerade eine solche Ermächtigung enthält, ist diese Vorschrift aufgrund ihrer Spezialität vorrangig anzuwenden, so dass für die polizeiliche Generalklausel gemäß §§ 1, 3 PolG kein Raum mehr bleibt. Deren Anwendbarkeit wäre allein dann nicht ausgeschlossen, soweit mit der erlassenen Verfügung andere als gewerbepolizeiliche Zwecke verfolgt werden oder eine unmittelbar drohende Gefahr im polizeirechtlichen Sinne bekämpft werden soll und die Gaststättenbehörde nicht rechtzeitig eingreifen kann (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 5 RdNr. 6 sowie § 2 RdNr. 24). Die Beklagte wollte jedoch mit dem Erlass ihrer Verfügung vom 10.06.2009 ausschließlich die Ziele des Landesnichtraucherschutzgesetzes durchsetzen, was mit gaststättenrechtlichen Maßnahmen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG in vollem Umfang möglich ist. Die Verfügung enthält - wie sich ihrer Begründung eindeutig entnehmen lässt - darüber hinaus keine weitere, über gewerbepolizeiliche Zwecke hinausgehende Zielrichtung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die zuständige Gaststättenbehörde nicht rechtzeitig hätte eingreifen können, sodass auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PolG für ein vorübergehendes Tätig werden der Polizeibehörde anstelle der an sich zuständigen Gaststättenbehörde nicht vorliegen. |
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| 2. Die Beklagte war für den Erlass der angegriffenen Verfügung vom 10.06.2009 sachlich nicht zuständig. Die Zuständigkeit für den Erlass nachträglicher Anordnungen gemäß § 5 Abs. 1 GastG ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Gaststättenverordnung (GastVO). Danach obliegt die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen den unteren Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt. Da die Beklagte gemäß § 46 Abs. 2 und 3 Landesbauordnung (LBO) keine Gemeinde mit eigener Baurechtszuständigkeit ist und sich aus § 1 Abs. 2 bis 8 GastVO nichts anderes ergibt, ist für den Erlass nachträglicher Anordnungen gemäß § 5 Abs. 1 GastG die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) sind untere Verwaltungsbehörden in den Landkreisen die Landratsämter. Für das Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde ... wäre danach das Landratsamt ... für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen. Widerspruchsbehörde wäre gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 8 GastVO das Regierungspräsidium Karlsruhe. Der Verwaltungsakt sowie der Widerspruchsbescheid ist mithin unter Verletzung einer Regelung der sachlichen (funktionellen oder instanziellen) Zuständigkeit zustande gekommen und deshalb rechtswidrig. |
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| 3. Der nach dem oben gesagten vorliegende Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit führt zur Aufhebung der Untersagungsverfügung der Beklagten vom 10.06.2009 sowie des Widerspruchsbescheides des Landratsamts ...-... Eine Heilung des Mangels gemäß § 45 LVwVfG ist nicht möglich; auch ist der Fehler nicht gemäß § 46 LVwVfG unbeachtlich. |
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| 3.1 Eine Heilung des Mangels nach § 45 LVwVfG scheidet aus, da bei einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit keiner der in § 45 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVwVfG abschließend aufgezählten Heilungsgründe einschlägig ist. Insbesondere kann im Erlass des Widerspruchsbescheids nicht entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG die Nachholung einer erforderlichen Mitwirkung einer anderen Behörde gesehen werden. Die Widerspruchsbehörde wäre vorliegend tatsächlich als untere Verwaltungsbehörde selbst sachlich zum Erlass des Ausgangsbescheides zuständig gewesen und kann daher keine andere Behörde im Sinne der Vorschrift sein, da sie zum Erlass einer eigenen Verfügung und gerade nicht zu einer Mitwirkungshandlung wie etwa der Zustimmung verpflichtet gewesen wäre. Eine Heilung des Zuständigkeitsmangels tritt auch nicht dadurch ein, dass die sachlich zuständige Behörde als Widerspruchsbehörde aufgetreten ist und den Widerspruchsbescheid erlassen hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.07.1968 - I C 81/67 - BVerwGE 30, 138; Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 31.10.1979 - VIII 3820/78 - BRS 36, Nr. 86). Indem das Landratsamt durch die Zurückweisung des Widerspruchs die Maßnahme der Ausgangsbehörde gebilligt hat, hat sie diese nicht zu seiner eigenen gemacht. |
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| 3.2 Schließlich ist der Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit nicht gemäß § 46 LVwVfG unbeachtlich. Diese Bestimmung schließt die Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsakts, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, nur im Fall einer Verletzung der Vorschriften über das Verfahren und die Form sowie der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit aus. Bereits aus dem Wortlaut von § 46 LVwVfG folgt, dass Mängel der sachlichen Unzuständigkeit nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen (vgl. näher OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2006 - 1 A 11596/05 - BRS 70 Nr. 118; Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 18.05.1978 - IX 28/77 - DÖV 1978, 696). Denn die Erwähnung der örtlichen Zuständigkeit in § 46 LVwVfG hat nur Sinn, wenn für die Aufhebung zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit unterschieden wird. Mangels Aufführung der sachlichen Zuständigkeit ist ein Verstoß gegen sie folglich kein gemäß § 46 LVwVfG unbeachtlicher Verfahrensfehler. |
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| Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 10.06.2009 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da die Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Rechtssache nicht in der Lage war, das Vorverfahren selbst durchzuführen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 18. Dezember 2012 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (abgedruckt u.a. in VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat sieht in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens davon ab, die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Klageverfahren abzuändern. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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