Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1026/12

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Muss nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 die Ausstellungsweise der maschinenlesbaren Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO genügen?

2. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als primäres Identifizierungsmerkmal im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

3. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als sekundäres Identifizierungsmerkmal im Feld 7 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

4. Falls Frage 2 oder 3 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK verpflichtet, in der Datenfeldbezeichnung der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes, in dem der Geburtsname eingetragen wird, anzugeben, dass in diesem Feld auch der Geburtsname eingetragen wird?

5. Falls Frage 4 verneint wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht und nach dessen nationalem Passrecht die Datenfeldbezeichnungen auf der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes auch in der englischen und französischen Sprache erscheinen und im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes in einer eigenen Zeile auch der Geburtsname und vor diesem Geburtsnamen die Abkürzung aus „geb.“ für „geboren“ einzutragen ist, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK verpflichtet, die Abkürzung „geb.“ für „geboren“ auch in der englischen und französischen Sprache anzugeben?

6. Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihrem Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Teils 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum im Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

Gründe

 
I.
1. Der Kläger begehrt die Änderung der Art, wie sein Geburtsname in seinem deutschen Pass eingetragen ist. Er heißt mit Familiennamen „F..." und mit Vornamen „S... P...“. Der Kläger hat einen Doktortitel. Sein Geburtsname lautet „E...", er ist nicht Teil seines Familiennamens. Die Eintragung in seinem Pass im mit „Name/Surname/Nom“ bezeichneten Feld lautet, wiedergegeben in zwei Zeilen:
„DR F...
GEB. E..."
2. Das deutsche Passgesetz (PassG) vom 19.04.1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2437) bestimmt in § 1 Abs. 1 Satz 1:
„Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.“
§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PassG lauten:
„Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
10 
Ordensname, Künstlername,
11 
…“
12 
§ 4 Abs. 5 Satz 1 PassG regelt:
13 
„Die Muster des Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und des Kinderreisepasses sowie die Anforderungen an das Lichtbild bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
14 
§ 18 Abs. 1 PassG bestimmt:
15 
„Der Paß oder ein Paßersatz können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.“
16 
Die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2386), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 25.10.2010 (BGBl. I S. 1440) bestimmt in § 1:
17 
„Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.“
18 
Die Anlage 1 zur PassV enthält das Muster für den Reisepass mit 32 Seiten, die Anlage 1a zur PassV das Muster für den Reisepass mit 48 Seiten. Für die Passkartenvorderseite sehen Anlage 1 und 1a zur PassV jeweils folgendes Muster vor:
19 
Die Passbuchinnenseite 1 hat nach Anlage 1 und 1a zur PassV jeweils folgende Gestaltung:
20 
Für die formalen Anforderungen an die Einträge im Reisepass bestimmt Anlage 11 zur PassV unter anderem:
21 
Die in der Anlage 11 zur PassV angegebene Fußnote 6 lautet:
22 
„Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ belegt.“
23 
3. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. I 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2749) bestimmt in § 1355 zum Ehenamen:
24 
„(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
25 
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
26 
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
27 
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
28 
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
29 
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.“
30 
§ 1616 BGB bestimmt zum Geburtsnamen bei Eltern mit Ehenamen:
31 
„Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.“
32 
§ 1617 BGB regelt zum Geburtsnamen bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge:
33 
„(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
34 
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
35 
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.“
36 
4. Mit der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.05.2009 (ABl. L 142, S. 1), hat die Europäische Union höhere, einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festgelegt (vgl. Erwägungsgrund 2 zur VO (EG) 2252/2004). Nach Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 müssen die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen. Dieser Anhang über „Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente“ legt das Mindestsicherheitsniveau fest, dem die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten entsprechen müssen. Die Bestimmungen dieses Anhangs betreffen hauptsächlich die Personaldatenseite. Die allgemeinen Sicherheitsmerkmale gelten auch für die anderen Teile der Pässe und Reisedokumente (vgl. Einleitung zum Anhang). Für die Personaldatenseite ist unter Nummer 2 des Anhangs bestimmt, dass der Pass oder das Reisedokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthält, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen.
37 
Die International Civil Aviation Organization (ICAO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen für die zivile Luftfahrt. In Dokument Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO (zur englischen Fassung: http://www.icao.int/Security/mrtd/Downloads/Doc%209303/Doc%209303%20English/Doc%209303%20Part%201%20Vol%201.pdf) ist in Sektion IV unter Nr. 5.2 und 5.3 geregelt, dass die Zonen I bis VI der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes zwingende Elemente in einer Standardabfolge enthalten müssen, die die Mindestanforderungen an die Personaldatenseite darstellen. Die optionalen Elemente in den Zonen II, III und VI der Personaldatenseite stehen den Staaten für zusätzliche Daten zur Verfügung.
38 
Unter Nr. 8.4 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO ist geregelt, dass alle Felder für zwingend vorgesehene Datenelemente Überschriften haben müssen, dass diese, wenn die offizielle Sprache des Ausstellerstaates weder englisch noch französisch noch spanisch ist, in eine dieser Sprache zu übersetzen sind und dass diese Übersetzungen in Kursivdruck erscheinen sollen.
39 
In Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO sind die Datenelemente für die „Visual Inspection Zone“ der Personaldatenseite aufgelistet. Der Name soll, wenn möglich, in zwei Teile aufgeteilt werden, ein primäres Identifizierungsmerkmal und ein sekundäres Identifizierungsmerkmal. Das primäre Identifizierungsmerkmal ist in Feld 6 der Zone II, das sekundäre in Feld 7 der Zone II einzutragen. Optional darf ein Staat die Felder 6 und 7 als ein einziges Feld benutzen. Für die Eintragungen in den Feldern 6 und 7 gilt u.a. die Fußnote l. Dort ist geregelt, dass die Feldüberschrift auf das Dokument zu drucken ist. Optionale Personendatenelemente können in Feld 13 eingetragen werden.
40 
5. Der Kläger macht geltend, die Wiedergabe seines Namens in seinem Reisepass sei falsch und führe zu Missverständnissen. In Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei es nicht zu Missverständnissen gekommen. Er habe geschäftlich nur außerhalb Europas zu tun. Dort führe die Eintragung seines Geburtsnamens im Reisepass dazu, dass er - im Geschäftsverkehr mit Privaten und bei der Ausstellung von Visa - beispielsweise als „Mr. Geb E....", als „Mr. E... F...", als „DR. F... GEB E..." oder als „S... E... Dr F..." registriert worden sei. Deshalb werde eine Änderung der Angaben im Reisepass - den er nach § 18 Abs. 1 PassG zulässigerweise im Ausland benutzte - dahingehend begehrt, dass unmissverständlich auch und gerade für Nicht-Deutsche zum Ausdruck komme, dass sein Name „Dr. F..." laute. Er begehre nicht, dass die Eintragung des Geburtsnamens aus dem Reisepass entfernt werde, sondern lediglich, dass die unzutreffende Aussage des Reisepasses beseitigt werde. Wie dies bewerkstelligt werden könne, ob durch Entfernung des Geburtsnamens, der Schaffung eines entsprechenden Datenfelds („Geburtsname/Birthname/Nom de naissance") oder sonstwie, werde von ihm nicht vorgegeben.
41 
Der Kläger ist der Auffassung, die Wiedergabe seines Namens sei bereits nach dem Passgesetz und der Passverordnung falsch, weil das Kürzel „GEB.“ nicht Teil seines Familiennamens sei. Zudem habe er nach dem verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch darauf, dass der Name im Reisepass zutreffend wiedergegeben werde. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob der Geburtsname überhaupt zum primären Identifizierungsmerkmal nach dem von der Verordnung (EG) 2252/2004 in Bezug genommenen Dokument Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO gehöre; der bürgerliche Name sei in Deutschland ein zusammengesetzter Name, der aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen bestehe. Nr. 8.4 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO fordere Datenfeldbezeichnungen zur Identifizierung aller Felder für obligatorische Datenelemente; diese Bezeichnungen seien - wenn die Sprache des Ausstellungsstaates weder englisch noch französisch noch spanisch sei - zudem in eine dieser Sprachen zu übersetzen und die Übersetzungen müssten in Kursivdruck dargestellt sein. Dem entspreche die Bezeichnung „GEB.“ nicht. Schließlich werde er durch die Wiedergabe seines Geburtsnamens im Pass in seiner Unionsbürgerschaft verletzt.
II.
42 
Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die vorgelegten europarechtlichen Fragen sind entscheidungserheblich (1.) und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof (2.).
43 
1. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich, weil der Erfolg der Klage davon abhängt, ob die Regelungen im Passgesetz und in der Passverordnung mit Unionsrecht vereinbar sind. Insbesondere sind die Vorlagefragen entscheidungserheblich, weil die Klage nicht bereits nach dem einfachen Recht der Bundesrepublik Deutschland Erfolg hat (a) und der Senat auch keine Verletzung der Unionsbürgerschaft durch die Regelungen im Passgesetz und in der Passverordnung feststellen kann (b).
44 
a) Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entspricht der gesetzlichen Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG, einen Pass zu besitzen, ein Anspruch auf Ausstellung des Passes, um der Ausweispflicht genügen zu können (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - VBlBW 1992, 115; BVerwG, Urt. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5, m.w.N.). Ein Pass dient allein dem Nachweis der Identität seines Inhabers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10; Beschl. vom 29.06.1992 - 1 B 113.92 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 4; Urt. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PauswG Nr. 5). Welche Eintragungen für diesen Identitätsnachweis ausreichend und erforderlich sind, unterliegt allein staatlicher Bestimmung und Festlegung. Ein Recht auf bestimmte Eintragungen in den Reisepass kann deshalb allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Welche personenbezogenen Angaben der Pass enthält, ist im Gesetz abschließend geregelt (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91- a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10).
45 
Den gesetzlichen Vorgaben in Passgesetz und Passverordnung entsprechen die Eintragungen im Reisepass des Klägers. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PassG sind Familienname und Geburtsname einzutragen. Die Anlagen 1 und 1a zur PassV sehen mit den dortigen Mustern vor, dass für den Namen nur die beiden Datenfelder „Name/Surname/Nom" und „Vornamen/Given Names/Prénoms“ vorhanden sind. Nach Fußnote 6 der Anlage 11 zur PassV ist ein Geburtsname im Datenfeld „Name/Surname/Nom" in einer eigenen vollständigen Zeile einzutragen, an deren Beginn die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ steht.
46 
b) Unionsbürger ist nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 lit. a, 21 Abs. 1 AEUV). Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 - C-34/09 [Ruiz Zambrano] - Rn. 41; Urt. v. 15.11.2011 - C-256/11 [Dereci] - Rn. 62). Art. 20 AEUV steht daher nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (vgl. vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011, a.a.O., Rn. 42; Urt. v. 15.11.2011, a.a.O., Rn. 64). Dieser Kernbestand bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - C-391/09 [Wardyn] -, Rn. 66).
47 
Beeinträchtigungen in der Namensführung können den Schutzbereich der Unionsbürgerschaft berühren. Es kann die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährten Rechts behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn einer Person, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, die Verpflichtung auferlegt wird, in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2008 - C-353/06 [Grunkin-Paul] - Rn. 22; Urt. 22.12.2010 - C-208/09 [Sayn-Wittgenstein] - Rn. 54). Beschränkungen in der Namensführung durch mitgliedstaatliche Regelungen sind jedoch nur dann eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheiten, wenn den Betroffenen daraus „schwerwiegende Nachteile“ administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können (vgl. EuGH, Urt. v. 02.10.2003 - C-148/02 [Garcia Avello] - Rn. 36; Urt. v. 14.10.2008, a.a.O., Rn. 23 ff.; Urt. v. 22.12.2010, a.a.O., Rn. 67 ff.; Urt. v. 12.05.2011, a.a.O., Rn. 76). Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts zu ermitteln, ob die Beeinträchtigung in der Namensführung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art für die Betroffenen bewirken kann, z.B. indem der Betroffene konkret Gefahr läuft, Zweifel an seiner Identität sowie an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente ausräumen zu müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011, a.a.O., Rn. 77 f.).
48 
Der Senat, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst befugt ist zu ermitteln, ob schwerwiegende Nachteile im genannten Sinn bestehen, kann eine Beeinträchtigung der Unionsbürgerschaft nicht feststellen. Zu auf den Eintragungen im Pass beruhenden Missverständnissen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist es nicht gekommen. Der Kläger wird durch die Verordnung (EG) 2252/2004, das Passgesetz und die Passverordnung nicht gezwungen, einen Namen zu führen, der von seinem wirklichen Namen abweicht. Der Pass gibt seinen Namen zutreffend wieder. Es handelt sich lediglich um tatsächliche, mittelbare Folgen einer zutreffenden Namenswiedergabe. Die auftretenden Missverständnisse kann der Kläger zumutbar durch Hinweis auf die zutreffende Namensführung vermeiden. Daher legt der Senat dem Gerichtshof keine Fragen zur Unionsbürgerschaft vor.
49 
2. Die Vorlagefragen sollen der Klärung durch den Gerichtshof dienen, ob die Darstellung des Geburtsnamens des Klägers in seinem Pass nach den deutschen passrechtlichen Vorschriften mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
50 
a) Vorlagefrage 1
51 
Der Zweck der Verordnung (EG) 2522/2004 besteht vor allem in der Erhöhung der Sicherheit der Reisedokumente in der Europäischen Union durch die Einführung biometrischer Daten (biometrische Darstellung des Gesichtsbildes und Fingerabdruck). Ob die Art der Wiedergabe des Namens, wie in Dokument Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO vorgegeben, von der Verweisung im Anhang der Verordnung (EG) 2252/2004 umfasst ist, könnte man daher aus diesem Grund bezweifeln. Aus Sicht des Senats spricht jedoch der Wortlaut des Anhangs der Verordnung für eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Spezifikationen des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO zu beachten. Denn danach muss die Ausstellungsweise der maschinenlesbaren Personaldatenseite Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entsprechen. Zudem hat die Namenswiedergabe ganz entscheidende Bedeutung für den mit dem Reisepass vor allem bezweckten Identitätsnachweis, der mit der Sicherheit des Dokuments eng zusammenhängt. Hinzu tritt der im Hinblick auf die Sicherheit wesentliche Aspekt der Vereinheitlichung der Pässe im internationalen Verkehr. Bereits die Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 23.06.1981 (ABl. C 241 S. 1) über die Einführung eines Passes nach einheitlichem Muster in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Name und Vorname als Merkmale des nach einheitlichem Muster gestalteten Passes (vgl. ergänzende Entschließungen vom 30.06.1982, ABl. C 179 S. 1, vom 14.07.1986, ABl. C 185 S. 1, vom 10.07.1995, ABl. C 200 S. 1, vom 17.10.2000, ABl. C 310 S. 1).
52 
b) Vorlagefragen 2, 3
53 
Unter Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO sind in einer Tabelle die Datenelemente für die „Visual Inspection Zone“ der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes aufgelistet. Zum Namen finden sich Bestimmungen in den Rubriken „06/07/II“, „06/II“ und „07/II“. Der Name soll danach, wenn möglich, in zwei Teile aufgeteilt werden, wobei der erste den Teil des Namens darstellt, den der Ausstellerstaat als das primäre Identifizierungsmerkmal (z.B. den Nachnamen, den Mädchennamen und den Ehenamen, den Familiennamen) definiert, und der zweite die übrigen Komponenten des Namens darstellt, die der Ausstellerstaat als die das sekundäre Identifizierungsmerkmal ausmachenden ansieht. Das primäre Identifizierungsmerkmal besteht aus den dominierenden Komponenten des Namens. Dieser Teil des Namens ist in Feld 6 der Zone II einzutragen. Das sekundäre Identifizierungsmerkmal besteht aus den übrigen Komponenten des Namens und ist in Feld 7 der Zone II einzutragen. Optional darf ein Staat die Felder 6 und 7 als ein einziges Feld benutzen.
54 
Nach dem Namensrecht der Bundesrepublik Deutschland besteht der bürgerliche Name einer Person aus mindestens einem Vornamen und dem Familiennamen. Der Familienname ist in der Regel entweder der Geburtsname oder der Ehename, der bei der Eheschließung von den Ehegatten bestimmt wird. Wenn ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB voranstellt oder anfügt, führt er einen Doppelnamen. Gibt er eine solche Erklärung nicht ab, ist der vom Familienname abweichende Geburtsname nicht Teil des bürgerlichen Namens. Ein Ehegatte, der den Namen des anderen Ehegatten als Familienname führt, genießt Namensschutz auch hinsichtlich seines Geburtsnamens (vgl. Säcker, in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 12 Rn. 8; Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 12 Rn. 5).Geburtsname und Ehename werden mit Eintragung der Geburt oder der Eheschließung im Personenstandsregister vermerkt (vgl. Bamberger, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 12 Rn. 22 [Stand: 01.11.2012]).
55 
Der Senat versteht die Regelungen in Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO so, dass es dem Ausstellerstaat obliegt festzulegen, welche Teile des Namens einer Person das primäre Identifizierungsmerkmal und welche das sekundäre Identifizierungsmerkmal ausmachen. Den Mitgliedstaaten scheint daher durch die Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den genannten Regelungen ein Ermessensspielraum eingeräumt zu sein, selbst festzulegen, welche Namensbestandteile im Pass eingetragen werden. Jedoch könnten bei einem Namensrecht wie in der Bundesrepublik Deutschland dem Ermessen dahingehend Grenzen gesetzt sein, dass der Geburtsname, der nicht Teil des bürgerlichen Namens ist, nicht zum Bestandteil des primären Identifizierungsmerkmals des Namens gemacht werden kann. Für ein solches, die Definitionsbefugnis des Ausstellerstaates begrenzendes Verständnis könnte sprechen, dass nach Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO das primäre Identifizierungsmerkmal aus den dominierenden Komponenten des Namens besteht. Dies möchte der Senat mit der Vorlagefrage 2 geklärt wissen.
56 
Da nach dem deutschen Namensrecht der Geburtsname nicht Teil des bürgerlichen Namens ist, erscheint es dem Senat auch denkbar, dass es der Bundesrepublik Deutschland als Ausstellerstaat eines Passes nach der Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen in Nr. 8.6 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO auch möglich ist, den Geburtsnamen als sekundäres Identifizierungsmerkmal des Namens festzulegen. Dies ist Gegenstand der Vorlagefrage 3.
57 
c) Vorlagefragen 4 und 5
58 
Der Senat kann Nr. 8.4 der Sektion IV des Dokuments Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO und der Fußnote l zu Nr. 8.6 dieses Dokuments nur entnehmen, dass auf der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes alle Felder für zwingend vorgesehene Datenelemente Überschriften haben müssen, und dass diese, wenn die offizielle Sprache des Ausstellerstaates weder englisch noch französisch noch spanisch ist, in eine dieser Sprache zu übersetzen sind und dass diese Übersetzungen in Kursivdruck erscheinen sollen. Weitere Regelungen zu Datenfeldbezeichnungen enthält dieses Dokument ersichtlich nicht.
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Wenn der Gerichtshof die Frage 2 oder 3 bejaht, mithin ein Mitgliedstaat mit einem Namensrecht wie in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, den Geburtsnamen als primäres oder sekundäres Identifizierungsmerkmal des Namens festzulegen, stellt sich für den Senat die Frage, ob sich weitergehende Anforderungen für die Datenfeldbezeichnungen aus dem Primärrecht der Europäischen Union ergeben. Insbesondere könnte bei der Durchführung der Verordnung (EG) 2252/2004 die Grundrechtecharta anwendbar sein (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Der Name einer Person ist Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens; deren Schutz ist in der Europäischen Union in Art. 7 GRCh und in Art. 8 EMRK niedergelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2010, a.a.O. Rn. 52; Urt. v. 12.05.2011, a.a.O., Rn. 66). Nach deutschem Verfassungsrecht wird vergleichbar der Schutz des Namens als Ausdruck der Identität und Individualität vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391; Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, m.w.N.; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90); der Schutz ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden und unterliegt der gesetzgeberischen Ausgestaltung (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90). Es erscheint dem Senat daher möglich, dass der unionsrechtliche Schutz des Namens gebietet, dass bei einer Festlegung des Geburtsnamens als primäres oder sekundäres Identifizierungsmerkmal in der darauf bezogenen Datenfeldbezeichnung der Personaldatenseite des maschinenlesbaren Passes zum Ausdruck kommt, dass auch der Geburtsname angegeben wird. Dies ist Gegenstand der Vorlagefrage 4.
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Wenn der Gerichtshof die Vorlagefrage 4 verneint, der unionsrechtliche Schutz des Namens mithin nicht gebietet, dass bei der Festlegung des Geburtsnamens als primäres oder sekundäres Identifizierungsmerkmal eine entsprechende Datenfeldbezeichnung erfolgt, kommt nach Auffassung des Senats in Betracht, dass der unionsrechtliche Schutz des Namens einen Mitgliedstaat wie die Bundesrepublik Deutschland, nach dessen nationalem Passrecht im Feld 6 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes in einer eigenen Zeile auch der Geburtsname und vor diesen Geburtsnamen eine Abkürzung aus drei Buchstaben für „geboren“ einzutragen ist, verpflichtet, die Abkürzung aus drei Buchstaben für „geboren“ auch in der englischen und französischen Sprache anzugeben. Dies soll mit der Vorlagefrage 5 geklärt werden.
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d) Vorlagefrage 6
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Gegenstand des klägerischen Verfahrens ist auch die Frage, ob es möglich ist, durch einen ergänzenden Zusatz im Pass, möglichst in der Nähe der Datenfelder 6 und 7 der Personaldatenseite oder gegebenenfalls auf der Passbuchinnenseite 1, klarzustellen, dass die Eintragung "GEB. E..." den Geburtsnamen des Klägers wiedergibt. Dem Senat erscheint zweifelhaft, ob die Verordnung (EG) 2252/2004 in Verbindung mit dem Dokument Nr. Nr. 9303, Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) der ICAO dies zulässt. Nach den Regelungen in Nr. 8.6 dieses Dokuments unter der Rubrik "13/II" kann der Ausstellerstaat optional Personaldatenelemente im Feld 13 wiedergeben. Da die Darstellung des Namens nach den Regelungen in Nr. 8.6 dieses Dokuments in den Feldern 6 und 7 zu erfolgen hat, liegt es für den Senat nahe, dass das Feld 13 nicht für weitere Namensbestandteile zur Verfügung steht. Der Klärung dieser Frage dient die Vorlagefrage 6.
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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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