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| Der Antrag der Beigeladenen, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. |
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| Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. |
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| 1. Die Klägerin ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ...49, ...50 und ...51, die nach Osten an den Pappelhäldenweg grenzen. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ der Beigeladenen, der in seiner ursprünglichen Fassung vom 28.3./ 27.9.1957 die Errichtung von vier freistehenden Einzelhäusern auf den Grundstücken vorsieht. In seiner Sitzung vom 23.1.2001 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine Änderung des Bebauungsplans, mit der für die Grundstücke westlich des Pappelhäldenwegs ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und die Zahl der Wohneinheiten auf zwei je Gebäude begrenzt wird. Hiervon ausgenommen sind die Grundstücke der Klägerin, die als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen werden. Zum Schutz einer auf den Grundstücken vorhandenen Feldhecke sieht der geänderte Plan ferner eine Pflanzbindung vor. |
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| Die Klägerin möchte auf ihrem Grundstück vier freistehende Einzelhäuser mit einer Länge von je 15 m errichten. Im Hinblick auf einen von ihr am 4.12.2007 gestellten Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids für dieses Vorhaben führte die Beigeladene ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Mängeln der am 23.1.2001 beschlossenen Änderung des Bebauungsplans durch. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Gemeinderat der Beigeladenen am 25.11.2008 die Änderung des Bebauungsplans mit denselben Festsetzungen erneut als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Heilbronn lehnte daraufhin mit Bescheid vom 26.1.2009 die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 26.8.2009 zurückgewiesen. |
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| Auf die von der Klägerin am 22.7.2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.2.2012 das beklagte Land verpflichtet, den beantragten Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Frage der Sicherung der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung zu erteilen, und die Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids stehe nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin mit der Änderung des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen worden sei, da diese Festsetzung unwirksam sei. Die im Jahre 2001 vorgenommene Planänderung leide an einem Abwägungsfehler, da der Gemeinderat der Beklagten die Interessen der Klägerin an einer baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks nicht in der gebotenen Weise in seine Abwägung eingestellt habe. Dieser Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sowie rechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt worden. Der Abwägungsfehler sei auch nicht durch das von der Beigeladenen durchgeführte ergänzende Verfahren geheilt worden. |
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| 2. Die von der Beigeladenen in ihrem Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. |
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| a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die mit der am 23.1.2001 beschlossenen Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhälden- weg“ erfolgte Ausweisung der Grundstücke der Klägerin als Fläche für die Landwirtschaft sei abwägungsfehlerhaft, da der Gemeinderat der Beigeladenen bei seiner Beschlussfassung das Eigentümerinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt habe. Gegen diese Auffassung wendet sich die Beigeladene ohne Erfolg. |
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| Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Satzungsgeber muss deshalb ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange sind dementsprechend bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das gilt auch bei der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 8 BauGB). |
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| Die am 23.1.2001 beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ zielt, soweit sie die Grundstücke der Klägerin betrifft, auf die ersatzlose Beseitigung der sich aus dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vom 28.3./27.9.1957 ergebenden Möglichkeiten zu einer Bebauung dieser Grundstücke. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist den Interessen des Grundstückseigentümers in einem solchen Fall ein besonders Gewicht beizumessen. Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die bisher bestehenden Bebauungsmöglichkeiten auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müssen, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass sie durch hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange gerechtfertigt wird. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41). Soll, wie hier, ein nach der bisherigen Rechtslage bestehendes Recht des Eigentümers zu einer Bebauung seines Grundstücks aufgehoben werden, muss ferner das private Interesse am Erhalt dieses Rechts mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56; Urt. v. 8.9.2010 - 3 S 1389/09 - BauR 2010, 2158). |
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| Die von der Beigeladenen bei ihrer Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ angestellten Überlegungen genügen auch nach Ansicht des Senats diesen Anforderungen nicht. Die Änderung des Bebauungsplans in dem westlich des Pappelhäldenwegs gelegenen Bereich wird in der Begründung des Änderungsplans damit erklärt, dass der bestehende Bebauungsplan eine verdichtete Bebauung (Geschosswohnungsbau) zulasse. Eine solche verdichtete Bebauung sei städtebaulich unerwünscht, zumal auch die vorhandene Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sowie die Verkehrsinfrastruktur nicht in der Lage seien, den dadurch entstehenden Anforderungen gerecht zu werden. Diese Überlegungen sind - jedenfalls abstrakt - geeignet, die mit dem Bebauungsplan erfolgten Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Was die Grundstücke der Klägerin betrifft, hat sich die Beigeladene jedoch nicht mit einer Einschränkung der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten begnügt, sondern hat sich zu einer vollständigen und ersatzlosen Beseitigung der durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eröffneten Möglichkeiten zu einer Bebauung dieser Grundstücke entschlossen. In der Begründung des Änderungsplans wird dies damit erklärt, dass sich entlang des Pappelhäldenwegs ein nach § 24a LNatSchG (a. F.) geschütztes Feldgehölz befinde, das im Falle einer Bebauung des Grundstücks zwangsläufig zerstört würde. Eine Bebauung des Grundstücks solle deshalb zukünftig nicht mehr möglich sein, da in Möckmühl noch zahlreiche Baumöglichkeiten in bestehenden Wohngebieten existierten, deren Realisierung mit weitaus geringeren Eingriffen in die Landschaft verbunden sei. |
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| Diesen Darlegungen lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, eine ausreichende Würdigung des Interesses der Klägerin an der Beibehaltung der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke nicht entnehmen. In der Begründung wird zwar darauf hingewiesen, dass das Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...51 komplett aufgehoben werde und die Änderung keine Pflicht zu einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 2 BauGB auslöse, da die beseitigte Nutzungsmöglichkeit bereits seit 1957 bestehe. Eine Gewichtung der Interessen der Klägerin ist jedoch ebenso unterblieben wie eine Gegenüberstellung dieser Interessen mit dem Interesse an der Erhaltung des Feldgehölzes auf den Grundstücken der Klägerin. Der Hinweis auf die Existenz zahlreicher Baumöglichkeiten auf anderen, nicht der Klägerin gehörenden Grundstücken vermag daran nichts zu ändern. |
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| Hinzukommt, dass die Annahme der Beigeladenen, eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin habe zwangsläufig eine Zerstörung des dort vorhandenen Feldgehölzes zur Folge, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Nach den dem Senat vorliegenden Akten erstreckt sich das in Rede stehende Feldgehölz entlang der nördlichen sowie der östlichen Grenze der Grundstücke der Klägerin. Der im Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung auf den Grundstücken festgesetzte Baustreifen befindet sich jedenfalls zum großen Teil außerhalb dieses Bereichs. Um im Bereich des Baustreifens errichtete Gebäude vom Pappelhäldenweg her zu erschließen, genügte es, in das Feldgehölz eine wenige Meter breite Schneise zu schlagen. Alternativ könnte auch an eine Erschließung der Grundstücke von Süden her gedacht werden. Eine Bebauung der Grundstücke kann danach auch in einer Weise erfolgen, bei der zumindest wesentliche Teile des Feldgehölzes erhalten bleiben. Die Abwägung der Beigeladenen erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als defizitär. |
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| b) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es angenommen hat, der Abwägungsfehler sei durch das von der Beigeladenen durchgeführte ergänzende Verfahren nicht geheilt worden. |
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| Die Beigeladene hat auf Anregung des Landratsamts ein ergänzendes Verfahren zur Heilung der dem Änderungsbebauungsplan vom 23.1.2001 anhaftenden Fehler durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Gemeinderat der Beigeladenen am 25.11.2008 die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans mit denselben Festsetzungen nach einer neuen Abwägung noch einmal als Satzung beschlossen. Die im Rahmen dieser Abwägung angestellten Überlegungen lassen jedoch ebenfalls nicht erkennen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen das Interesse der Klägerin am Erhalt der durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eröffneten baulichen Nutzungsmöglichkeiten hinreichend gewürdigt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung mit den öffentlichen Belangen eingestellt hat. |
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| In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats wird zwar darauf hingewiesen, dass die „vorgebrachte Eigentumsgarantie und die daraus abgeleitete Baufreiheit auf Flst.-Nr. ...49 - ...51 ein starkes privates Argument“ sei. Wie die nachfolgende, offenbar unwidersprochen gebliebene Aussage der Verwaltung zeigt, mit der die Interessen der Klägerin als egoistisch und rücksichtlos abqualifiziert wurden, handelt es sich dabei aber um ein bloßes Lippenbekenntnis. Das vollständige Zitat lautet: „Insgesamt betrachtet überwiegen aus der Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen, sodass die Grundstücke Flst.-Nr. ...49 bis ...51 auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt(,) den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf Natur und die Belange der Allgemeinheit.“ Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen zu Recht als unsachlich bezeichnet. Sie sind im Übrigen auch deshalb verfehlt, weil es bei der (erneuten) Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan nicht um die Frage ging, ob die Grundstücke der Klägerin auch in Zukunft kein Bauland „geben“, d. h. werden sollten, sondern darum, ob die Grundstücke ihre bisherige, durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vermittelte Eigenschaft als Bauland behalten oder verlieren sollten. Dementsprechend war es auch nicht das Ziel der Klägerin, den Wert ihrer Grundstücke zu steigern, sondern den bisherigen Wert zu erhalten. |
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| Die neue Satzungsbeschluss ist davon abgesehen auch deshalb zu beanstanden, weil der Gemeinderat der Beigeladenen offenbar - wie schon bei der ersten Beschlussfassung - der Meinung war, dass eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin zwangsläufig eine Zerstörung des auf den Grundstücken vorhandenen Gehölzstreifens zur Folge habe. Das trifft, wie bereits ausgeführt, nicht zu. Was die in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats ferner genannten Kosten für den Ausbau der Infrastruktur betrifft, so fehlt jede Erklärung dafür, weshalb es zur Vermeidung dieser Kosten nicht genügen sollte, die Baumöglichkeiten auf den Grundstücken der Klägerin in derselben Weise einzuschränken wie auf den übrigen Grundstücken im Plangebiet, und, selbst wenn dies nicht ausreichen sollte, weshalb die Klägerin zur Vermeidung dieser Kosten in ungleich stärkerem Maße belastet wird als die Eigentümer der anderen Grundstücke. |
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| c) An der danach anzunehmenden Fehlgewichtung der Interessen der Klägerin ändert sich nichts dadurch, dass es sich bei dem auf ihren Grundstücken befindlichen Feldgehölz um ein gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG besonders geschütztes Biotop handeln dürfte. |
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| aa) Nach dieser Vorschrift gehören Feldhecken und Feldgehölze in der in der Anlage zum Landesnaturschutzgesetz beschriebenen Ausprägung zu den besonders geschützten Biotopen. Das gilt allerdings nur, sofern sie sich „in der freien Landschaft“ befinden. Mit Blick auf diese Einschränkung sind die Beteiligten - offenbar übereinstimmend - der Meinung, dass das auf den Grundstücken der Klägerin befindliche Feldgehölz nicht durch § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG geschützt sei, da die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans vom 28.3./27.9.1957 zum „Innenbereich“ gehörten. |
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| Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff der „freien Landschaft“ ist in § 14 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG definiert. Danach fallen unter diesen Begriff sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche. Unter dem Begriff der „freien Landschaft“ ist danach der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen. Zur freien Landschaft im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG gehören somit auch solche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Flächen, für die ein Bebauungsplan besteht (Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Stand Okt. 2011, § 14 Rn. 4; vgl. ferner OVG Brandenburg, Urt. v. 14.10.2004 - 3a B 255/03 - NuR 2005, 110 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.12.1990 - 20 A 2218/99 - BRS 36 Nr. 76 zu den entsprechenden Regelungen in den Landesnaturschutzgesetzen dieser Länder). |
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| Das auf den Grundstücken der Klägerin vorhandene Feldgehölz fällt danach nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG heraus, weil sich die Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden und dieser in seiner Fassung vom 28.3./27.9.1957 eine Bebauung der Grundstücke vorsieht. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Grundstücke außerhalb oder innerhalb des besiedelten Bereichs liegen. Nach den bei den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern befinden sich die Grundstücke der Klägerin am südlichen Rand der Ortslage, an den sich ein jedenfalls weitgehend unbebauter Bereich anschließt. Es spricht danach alles dafür, dass die Grundstücke nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen zur freien Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG gehören. |
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| bb) Nach der im Zeitpunkt der erneuten Beschlussfassung der Beigeladenen über die im Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplans noch geltenden Regelung in § 32 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG waren alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können, verboten (ähnlich nunmehr § 30 Abs. 1 S. 1 BNatSchG, der auch für die nicht in dieser Vorschrift aufgeführten, aber durch weitergehende landesrechtliche Regelungen geschützten Biotope gilt). Von diesem Verbot konnten jedoch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG Ausnahmen zugelassen werden, wenn - 1. - überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder - 2. - keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder - 3. - wenn durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiges Biotop geschaffen wird. Das nunmehr anzuwendende Bundesnaturschutzgesetz in seiner am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung vom 29.7.2009 enthält in § 30 Abs. 2 sowie § 67 Abs. 1 BNatSchG ähnliche Bestimmungen. |
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| Der dem vorhandenen Feldgehölz vermutlich zukommende besondere gesetzliche Schutz stand danach (und steht auch weiterhin) einer Bebauung der Grundstücke der Klägerin nicht schlechthin entgegen. Er lässt deshalb auch nicht die Verpflichtung der Beigeladenen entfallen, bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung der sich aus dem Bebauungsplan vom 28.3./27.9.1957 ergebenden Bebauungsmöglichkeiten die Interessen der Klägerin nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze zu gewichten und abzuwägen. Das ist, wie ausgeführt, nicht geschehen. |
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| Der Rechtstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, |
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| ob die Eigentümerinteressen bei Entziehung der Bebaubarkeit (eines Grundstücks) dadurch ausreichend gewürdigt werden, dass bei der Bebauungsplanänderung erkannt wird, dass der Grundstückseigentümer ein fortbestehendes Interesse an der Bebauung seines Grundstücks hat und dieses Interesse entschädigungslos negiert wird, |
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| ergibt in dieser Form keinen Sinn, da ein Interesse nicht erkannt und gleichzeitig negiert werden kann. Die Frage verleiht dem Rechtsstreit jedoch auch dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn man sie dahin gehend versteht, dass die Beigeladene geklärt wissen möchte, ob die genannten Interessen dadurch ausreichend gewürdigt werden, dass das fortbestehende Interesse des Grundstückseigentümers an der Bebauung seines Grundstücks erkannt wird, dieses Interesse aber hinter andere Interessen zurückgestellt wird, da sich diese Frage nicht allgemeingültig beantworten lässt. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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