Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1686/11

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. April 2011 - 5 K 1641/09 - unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das genannte Urteil geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die Teilzeitquote für die der Klägerin gewährte Altersteilzeit in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 30.09.2011 auf 12,5/27 festzusetzen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe der (Alters-)Teilzeitquote der Klägerin.
Die am … 1948 geborene schwerbehinderte Klägerin stand bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf des Schuljahres 2010/2011 als Realschullehrerin im Dienst des Beklagten. Im Schuljahr 2007/2008 unterrichtete sie in Teilzeit gemäß § 153f LBG aus sonstigen Gründen in einem Umfang von 23/27 Wochenstunden; für das Schuljahr 2008/2009 wurde sie unter Rückgabe einer früher geleisteten Vorgriffsstunde auf der Grundlage eines Regelstundenmaßes von - sonach - 26 Wochenstunden wieder vollbeschäftigt. Auf einen entsprechenden Antrag hin gewährte ihr das Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - mit Bescheid vom 25.05.2009 Altersteilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 01.08.2009 bis 30.09.2011 im sog. Blockmodell gemäß § 153h Abs. 2 [Satz 1] Nr. 2 LBG. In der Arbeitsphase vom 01.08.2009 bis 31.08.2010 betrage das Deputat unter Berücksichtigung der Rückgabe von (vier) weiteren Vorgriffsstunden, aber noch ohne den Abzug einer Schwerbehinderten- sowie einer Altersermäßigung 20,5/27 Wochenstunden; ab 01.09.2010 beginne die Freistellungsphase. Der Teilzeitbeschäftigungsumfang betrage für die gesamte Bewilligungsdauer 12,25/27 Wochenstunden.
Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin mit dem Ziel der Erhöhung der Teilzeitquote auf 12,5/27 wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 zurück.
Am 11.09.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr rechnerisches durchschnittliches wöchentliches Unterrichtsdeputat in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 30.09.2011 mit einem Gesamtteilzeitfaktor von 12,5/27 Wochenstunden sowie das tatsächliche wöchentliche Unterrichtsdeputat für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.08.2010 mit 17,3/23 Wochenstunden festzusetzen, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 aufzuheben, soweit diese Bescheide dieser Verpflichtung entgegenstehen. Mit Urteil vom 20.04.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, diese sei zulässig, auch soweit sie den - bereits beendeten - Zeitraum der Arbeitsphase betreffe, da die Deputatsfestsetzung für diesen Zeitraum untrennbar mit derjenigen für den - noch nicht abgelaufenen - Gesamtzeitraum bis 30.09.2011 verknüpft sei. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf die begehrte abweichende Festsetzung ihres Unterrichtsdeputats. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise habe der Beklagte die nach § 153h Abs. 1 LBG maßgebliche, in den vergangenen zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit mit 24,5 Wochenstunden angesetzt. Diese Bestimmung stelle ausdrücklich auf die „Hälfte der bisherigen Arbeitszeit“ ab. Darunter sei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu verstehen (im Schuljahr 2007/2008: 23 Wochenstunden; im Schuljahr 2008/2009: 26 Wochenstunden) und nicht eine auf das Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden bezogene bzw. eine fiktive Arbeitszeit. In rechtlich zulässiger Weise habe das Regierungspräsidium die Arbeitszeit für die erste Hälfte des Bewilligungszeitraums (Arbeitsphase) sodann auf 20,5 Wochenstunden reduziert und damit die von der Klägerin früher geleisteten vier Vorgriffsstunden „in Zeit“ zurückgewährt. Eine darüber hinausgehende Anrechnung dieser Vorgriffsstunden auf das Regelstundenmaß komme nicht in Betracht. Eine solche hätte eine Erhöhung der Besoldung zur Folge und würde eine doppelte Berücksichtigung der Vorgriffsstunden bedeuten. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolge die Rückgabe von Vorgriffsstunden grundsätzlich nicht durch Reduzierung der aufgrund der Teilzeitbeschäftigung ohnehin bereits verminderten, tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden, sondern durch Erniedrigung lediglich des Regelstundenmaßes, was für den Teilzeitbeschäftigten eine Erhöhung der Bezüge zur Folge habe. Bei Beschäftigten in Altersteilzeit sei jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen, da sich deren Gesamtbesoldung aus einem Besoldungsanteil (hier: aus dem Unterrichtsdeputat von 12,25/27 Wochenstunden) und einem diesen auf 83 % der Nettobesoldung - wie sie dem Beamten nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden sei, zustehen würde - aufstockenden Altersteilzeitzuschlag zusammensetze. Würde bei Altersteilzeitbeschäftigten durch die Anrechnung der Vorgriffsstunden auf das Regelstundenmaß der Besoldungsanteil erhöht, so würde der Zuschlag um denselben Betrag reduziert und die Rückgabe der Vorgriffsstunden damit für den Beschäftigten nicht positiv spürbar, was sich im Hinblick auf Art. 3 GG verbiete. Weiterhin sei der Klägerin im Schuljahr 2009/2010 - ohne Einfluss auf die Besoldung - eine Wochenstunde Alters- und eine Wochenstunde Schwerbehindertenermäßigung gewährt worden, sodass sie 18,5/27 Wochenstunden unterrichtet habe; (jeweils) eine weitere Wochenstunde Alters- und Schwerbehindertenermäßigung, wie sie für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte vorgesehen sei, komme selbst dann nicht in Betracht, wenn die vier Vorgriffsstunden mit der Folge eines wöchentlichen Unterrichtsdeputats von 20,5/23 Stunden auf das Regelstundenmaß angerechnet würden, da die Klägerin auch dann nicht als vollzeitbeschäftigt anzusehen wäre.
Am 06.06.2011 hat die Klägerin gegen dieses Urteil die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, bereits die Berechnung der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit in den zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durch den Beklagten sei unrichtig. Noch ohne Berücksichtigung der Vorgriffsstunden sei zunächst von einem durchschnittlichen Deputat von 25 Wochenstunden auszugehen. Dieser Wert errechne sich durch Multiplikation des Regelstundenmaßes von 27 Wochenstunden mit einem Faktor von ~0,9259, der seinerseits das arithmetische Mittel der geleisteten - als Bruch im Verhältnis zum Regelstundenmaß ausgedrückten - Beschäftigungsquoten ((23/27 + 26/26) : 2)) darstelle. In der Arbeitsphase obliege ihr folglich ein Deputat von 25 Wochenstunden, in der Freistellungsphase ein solches von 0 Wochenstunden, insgesamt betrachtet also ein Durchschnittsdeputat von 12,5 Wochenstunden. Die Rückgabe der Vorgriffsstunden sei daran anknüpfend so vorzunehmen, dass zunächst das Regeldeputat - also der Nenner der Quote, und nicht (wie in der Berechnung des Beklagten) der Zähler - um die Zahl der zurückzugebenden Stunden (hier: um 4 auf 23) reduziert werde; anschließend müsse auch das im Zähler ausgedrückte tatsächliche Deputat in der Weise vermindert werden - nämlich durch Multiplikation mit dem Faktor ~0,9259 -, dass ein dem Verhältnis 25/27 entsprechender Quotient erreicht werde. So ergebe sich unter Berücksichtigung der Vorgriffsstunden in der Arbeitsphase zunächst eine Quote von (aufgerundet) 21,3/23 Wochenstunden. Hinsichtlich des Altersteilzeitfaktors und der Bezüge in der Altersteilzeit verbleibe es bei einem Durchschnittsdeputat von 12,5/27 Wochenstunden über zwei Jahre; finanzielle Auswirkungen habe die korrekte Berechnung der Rückgabe der Vorgriffsstunden damit nicht. Auch der rechnerisch ermittelte Wochenstundenanteil von 0,3 sei „praktisch lösbar“, nämlich ggf. auf eine halbe Wochenstunde aufzurunden. Die unterschiedlichen Berechnungsweisen hätten auch Auswirkungen auf den Umfang der ihr zustehenden Alters- und Schwerbehindertenermäßigung. Bei korrekter Betrachtungsweise - auf der Grundlage eines Deputats von 21,3/23 Wochenstunden und damit einer der Vollzeitbeschäftigung gleich stehenden Teilzeitquote - stünde ihr in der Summe eine Entlastung im Umfang von vier Stunden zu, was ihr konkretes Deputat auf 17,3/23 Wochenstunden reduzieren würde. Insgesamt beziehe sie also bedingt durch den zu niedrig angesetzten Gesamtteilzeitfaktor von 12,25/27 (statt: 12,5/27) - zudem mit Auswirkungen auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit - ein zu geringes Gehalt und arbeite überdies mit einem konkreten Deputat von 18,5/27 Wochenstunden (statt: 17,3/23) zu viel.
In rechtlicher Hinsicht führt die Klägerin weiter aus, der geltend gemachte Anspruch auf Korrektur der Berechnung des Unterrichtsdeputats und der Besoldung ergebe sich aus der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn, einer öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungslast und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Verwaltungsgericht blende bei der Heranziehung der „tatsächlich geleisteten Arbeitszeit“ aus, dass die Regelarbeitszeit die auf den Beamten bezogene volle wöchentliche Arbeitszeit darstelle; damit sei sie keine „fiktive Arbeitszeit“, vielmehr bilde sie den Maßstab dafür, mit welcher Teilzeitquote ein Lehrer Dienst leiste. Der Umfang der „bisherigen Arbeitszeit“ bestimme sich nach der in den letzten beiden Jahren geleisteten Teilzeitquote. Bei der Rückgabe der früher geleisteten Vorgriffsstunden gehe es nicht um eine Arbeitserleichterung, sondern um die - zwingend „1 zu 1“ vorzunehmende - Kompensation einer Mehrleistung. Nachdem bei der Ableistung der Vorgriffsstunden Ende der 1990er-Jahre das Regelstundenmaß - also der Nenner des Teilzeitquotienten - erhöht worden sei, müsse nunmehr ebenfalls wieder das Regelstundenmaß entsprechend reduziert werden. Auch wenn dabei unter Umständen eine „geringere“ Rückgabe von Arbeitszeit erfolge, rechtfertige dies nicht die Berechnungsmethode des Beklagten, zumal bei Berücksichtigung der beschriebenen Weiterungen für die ihr zustehende Alters- und Schwerbehindertenermäßigung.
Nachdem die Klägerin während des Berufungsverfahrens in den Ruhestand getreten ist, hat sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit ihr tatsächliches wöchentliches Unterrichtsdeputat in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Streit stand; der Beklagte hat sich dem angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. April 2011 - 5 K 1641/09 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Teilzeitquote für die ihr gewährte Altersteilzeit in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 30.09.2011 auf 12,5/27 Wochenstunden festzusetzen, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung auf das angefochtene Urteil und bekräftigt sein Verständnis, dass unter der „durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit“ nach § 153h Abs. 1 LBG bereits nach dem Wort- und Sprachsinn nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu verstehen sein könne und dass die Berechnungsweise der Klägerin zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Vorgriffsstunden führe.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog) und das erstinstanzliche Urteil für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
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Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Der Senat ist dabei gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts, auf die der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden war, gebunden (BVerwG, Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, BVerwGE 121, 292; Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821). Die rechtzeitig eingelegte Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO), ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
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Das allein noch streitgegenständliche Begehren der Klägerin auf Erhöhung der im Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2009 über die Bewilligung von Altersteilzeit auf 12,25/27 festgesetzten Teilzeitquote auf 12,5/27 hat sich nicht durch den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand nach Ablauf der Freistellungsphase (30.09.2011) erledigt. Der diesbezügliche Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids ist weiter Grundlage etwa für daran anknüpfende Versorgungsfragen wie z.B. den Umfang der Ruhegehaltfähigkeit der Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung nach Art. 62 § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 2010 S. 793) i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG.
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Die danach (weiterhin) zulässige Klage ist auch begründet.
18 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei das Landesbeamtengesetz in der zum Beginn der Altersteilzeit (01.08.2009) geltenden Fassung - im Folgenden: LBG a.F. - (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2013 - 2 B 130.11 -, Juris; Urteile des Senats vom 29.07.2008 - 4 S 988/07 -, ESVGH 59, 45, und vom 17.07.2008 - 4 S 2908/06 -).
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erhöhung der in Anwendung von § 153h Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. festgesetzten Teilzeitquote auf 12,5/27 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Bescheid vom 25.05.2009 dahinter zurückbleibt, ist er rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist folglich - ebenso wie insoweit der Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 - aufzuheben.
20 
1. Nach § 153h Abs. 1 LBG a.F. kann einem schwerbehinderten Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden. In dem Bescheid, durch den der Dienstherr auf entsprechenden Antrag (Alters-)Teilzeit bewilligt, ist das zeitliche Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit festzulegen (Teilzeitquote). So wird sichergestellt, dass sich Änderungen der Arbeitszeit und der Besoldung stets anteilig auf den Teilzeitbeschäftigten auswirken. Nach § 6 Abs. 1 BBesG - diese Bestimmung galt gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Baden-Württemberg bis zum Inkrafttreten von Art. 2 DRG am 01.01.2011 als Bundesrecht fort (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 82.08 -, Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2011 - 5 K 3021/09 -, Juris; nunmehr: § 8 Abs. 1 LBesGBW) - werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten kürzer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben, wobei im Fall der Altersteilzeit die Besonderheit besteht, dass dem Beamten ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 v.H. der Nettobesoldung, die ihm nach der bisherigen - für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit zugrunde gelegten - Arbeitszeit zustehen würde, gewährt wird (§ 2 Abs. 1 ATZV; nunmehr nach § 69 LBesGBW: 80 v.H.). Spätere Änderungen der Regelarbeitszeit führen bei Teilzeitbeschäftigten zu einer anteiligen Erhöhung oder Absenkung der zu leistenden Arbeitszeit entsprechend der festgelegten Quote, lassen hingegen den Besoldungsanteil unberührt (zu alledem BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, NVwZ 2013, 234; Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, NVwZ-RR 2012, 928).
21 
Arbeitszeit ist dabei die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat. Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet (hat). Damit ist die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zur individuell festgesetzten Arbeitszeit (BVerwG, Urteile vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11, und vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219; Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris, m.w.N.).
22 
Bei Lehrern besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. (§ 67 Abs. 1 Satz 1 LBG n.F.) i.V.m. § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - im Durchschnitt 41 Stunden beträgt. Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes in der - trotz des insoweit vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.) festgestellten Normierungsdefizits für eine Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 und damit auch für den hier maßgeblichen Zeitraum fortgeltenden - Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469, mit späteren Änderungen; im Folgenden: Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit) wird die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten aber eigenständig ergänzt und konkretisiert. Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird. Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG bzw. § 8 Abs. 1 LBesGBW. Dementsprechend errechnet sich die Besoldung (bzw. der durch den Altersteilzeitzuschlag aufzustockende Besoldungsanteil) aus dem Verhältnis der Pflichtstundenzahl der Lehrkraft zum Regelstundenmaß der vollzeitbeschäftigten Lehrer (vgl. zu alledem: Urteile des Senats vom 10.09.2009 - 4 S 2816/07 -, Juris, und vom 23.06.2009, a.a.O., m.w.N.).
23 
2. Hiervon ausgehend ist die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung der für die Gesamtdauer der Altersteilzeit der Klägerin festgesetzten Teilzeitquote von 12,25/27 zu korrigieren. Da die Klägerin im Schuljahr 2008/2009 vor Beginn der Altersteilzeit vollbeschäftigt war, ist nach § 153h Abs. 1 LBG a.F. auf die in den beiden Jahren vor diesem Zeitpunkt durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit abzustellen. Für das Schuljahr 2007/2008 ist dabei - unstreitig - von einer Teilquote von 23/27 Wochenstunden auszugehen. Für die Zeit der Vollbeschäftigung im darauf folgenden Schuljahr 2008/2009 darf jedoch (rechnerisch) nicht das durch die Rückgabe einer früher geleisteten Vorgriffsstunde verringerte Regelstundenmaß von 26 Wochenstunden und die dem entsprechende - tatsächlich auch (nur) geleistete - Unterrichtsverpflichtung der Klägerin als Bezugsgröße zugrunde gelegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Rückgabe der Vorgriffsstunde und die damit nach der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit verbundene Herabsetzung des Regelstundenmaßes die Arbeitszeit des Lehrers geregelt bzw. konkretisiert wird (dazu a). Für die Zwecke der im Rahmen von § 153h Abs. 1 LBG a.F. vorzunehmenden Berechnung der Teilzeitquote ist jedenfalls in der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation an das allgemein für Lehrer geltende Regelstundenmaß anzuknüpfen und der Beschäftigungsumfang der Klägerin dem gleichzustellen (dazu b).
24 
a) Maßgeblich für die Bestimmung der „durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit“ im Rahmen der Ermittlung der Teilzeitquote nach § 153h Abs. 1 LBG a.F. ist die individuelle Arbeitszeit des Beamten, die bei Lehrern im Grundsatz über deren Pflichtstundenzahl ihren Ausdruck findet. Ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit im hier maßgeblichen Sinn sind dabei etwa (Deputats-)Ermäßigungen oder andere Maßnahmen zur Entlastung von dienstlichen Pflichten bzw. zur Kompensation anderweitiger besonderer Belastungen, die sich auf die konkrete Unterrichtsverpflichtung, nicht aber auf die (Gesamt-)Arbeitszeit als solche beziehen, die davon ihrerseits unberührt bleibt (BVerwG, Urteile vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, a.a.O., und vom 23.06.2005, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -); gekürzt wird nämlich dabei lediglich das Pensum an Unterricht, das der Lehrer während der weiter fortgeltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten hat, weil er bei typisierender Betrachtung für die Aufgabenerfüllung im Rahmen der Dienstverrichtung aus den die Ermäßigung rechtfertigenden Gründen mehr Zeit benötigt. Ob einer dienstrechtlichen Maßnahme hingegen die Qualität einer Arbeitszeitregelung zukommt, hängt vom Zweck und von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Regelung ab (Senatsurteil vom 23.06.2009. a.a.O.).
25 
Das Vorgriffsstundenmodell hat der Dienstherr offenbar in einer das Regelstundenmaß - und nicht nur die konkrete Unterrichtsverpflichtung des Lehrers - abändernden Weise ausgestalten wollen. Dies ergibt sich bereits aus der Gegenüberstellung unterschiedlicher Begrifflichkeiten in der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit, wo es im Abschnitt A. (Regelstundenmaße) V. 1. und 4. heißt, das Regelstundenmaß „erhöht“ bzw. „verringert“ sich im jeweiligen Schuljahr der Leistung bzw. Rückgabe der Vorgriffsstunde(n), und wo auch ausdrücklich angeordnet wird, dass das „erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß“ für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die „Bezugsgröße für die Besoldung“ bildet. In Abgrenzung hierzu ist die Verwaltungsvorschrift im Abschnitt D. (Ermäßigungen) unter 1. und 2.1/2.2 abweichend formuliert, wenn dort vorgegeben wird, dass sich das Regelstundenmaß bei Gewährung einer Alters- oder einer Schwerbehindertenermäßigung „ermäßigt“ (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 23.06.2009, a.a.O., bestätigt von BVerwG, Beschluss vom 02.02.2010 - 2 B 86.09 -, ZBR 2011, 33; zur Heranziehung vergleichbarer Begrifflichkeiten im Recht anderer Bundesländer vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.; Beschluss vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, a.a.O.).
26 
Nicht jede an das Regelstundenmaß anknüpfende Regelung stellt jedoch zwangsläufig auch eine solche über die Arbeitszeit bzw. deren Umfang dar (Senatsurteil vom 23.06.2009, a.a.O.). Das Vorgriffsstundenmodell ist durch die Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit strukturell in der Weise ausgestaltet worden, dass sich das Regelstundenmaß für bestimmte Gruppen von Lehrkräften - zu denen die Klägerin gehörte - in den Schuljahren 1998/1999 bis einschließlich 2002/2003 jeweils um eine Wochenstunde (Vorgriffsstunde) erhöhte und später - ab dem Schuljahr 2008/2009 - jeweils für einen entsprechenden Zeitraum wiederum um eine Wochenstunde (Ausgleich) verringert(e).
27 
Die Herabsetzung des Regelstundenmaßes in der Rückgabephase des Vorgriffsstundenmodells kann einerseits so verstanden werden, dass sie sich nur konkret-individuell auf die Gewichtung der Arbeitszeitanteile des Lehrers innerhalb der ansonsten unberührt bleibenden generellen (Gesamt-)Arbeitszeit beziehen soll. Für diese Sichtweise sprechen die Erläuterungen des beklagten Landes im Normenkontrollverfahren 4 S 425/98 (wiedergegeben im Normenkontrollbeschluss des Senats vom 09.10.1998, ESVGH 49, 81), denen zufolge es sich bei der Vorgriffsstunde um keine - zeitversetzt zurückzugebende - Mehrarbeit gehandelt haben soll (vgl. dazu im Fall einer Bedarfsaufstockung des Deputats unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit BAG, Urteile vom 19.05.2009 - 9 AZR 145/08 -, NZA 2010, 176, und vom 14.08.2007 - 9 AZR 59/07 -, ZTR 2008, 150), sondern um eine organisatorische Maßnahme des Dienstherrn im Rahmen der (gleichbleibenden) allgemein festgesetzten Arbeitszeit (von - heute - 41 Stunden pro Woche), die in den Jahren ansteigender Schülerzahlen eine allgemein stärkere Konzentration auf den Unterricht als Hauptdienstleistungspflicht der Lehrkraft erfordere, ohne dass dadurch ein „vermögenswertes Zeitguthaben“ entstehe, wohingegen bei sinkenden Schülerzahlen sodann außerunterrichtlichen Aufgaben wieder mehr Raum gegeben werden könne (insoweit unterschiede sich die rechtliche Ausgestaltung des Modells von den - darüber hinausgehenden - verpflichtenden Arbeitszeitkonten, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Normenkontrollurteil vom 28.11.2002, a.a.O., zu beurteilen hatte, aber gleichwohl auch nicht als „Mehrarbeit“ eingeordnet hat). Nicht zuletzt würde dieses Verständnis des Vorgriffsstundenmodells auch dem Umstand Rechnung tragen, dass es dem Dienstherrn im Hinblick auf die zu beachtende Normenhierarchie (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.) nicht ohne Weiteres freisteht, durch Verwaltungsvorschrift eine Regelung mit Auswirkungen auf den Umfang der normativ durch § 4 AzUVO vorgegebenen regelmäßigen Gesamtarbeitszeit zu treffen.
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Bei dieser Einordnung des Vorgriffsstundenmodells als ein solches, das in den benannten Schuljahren die Arbeitszeitanteile von (eigentlichem) Unterricht und außerunterrichtlich zu erbringenden Dienstleistungen (z.B. Vor- und Nacharbeitung) jeweils (nur) qualitativ umschichtet und anders gewichtet, führte die damit einhergehende Absenkung des Regel(unterrichts)stundenmaßes in der „Rückgabephase“ zu rechnerischen Verzerrungen, die den Besonderheiten der - mit Ausnahme der Unterrichtsstunden selbst - nicht exakt messbaren Arbeitszeit von Lehrkräften geschuldet, aber im Rahmen der - auf alle Beamtengruppen zugeschnittenen - Vorschrift des § 153h Abs. 1 LBG a.F. und der dort vorgesehenen Ermittlung der „durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit“ in den zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit zu eliminieren wären. Schließlich wäre die Klägerin - die beschriebene arbeitszeitneutrale Betrachtungsweise zugrunde gelegt - auch im insoweit streitigen Schuljahr 2008/2009 auf der Grundlage einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden vollbeschäftigt gewesen und hätte (abstrakt betrachtet) in gleichem Umfang - nur mit abweichender zeitlicher Gewichtung des Unterrichtsanteils - Dienst geleistet wie andere in diesem Schuljahr auf der Grundlage eines Regelstundenmaßes von 27 Wochenstunden beschäftigte Lehrkräfte. Dies darf bei der von § 153h Abs. 1 LBG a.F. allgemein und ohne Bezug zu den Spezifika des Lehrertums vorgesehenen Anknüpfung an die bisherige Arbeitszeit nicht aus dem Blick geraten. Die Berechnungsweise des Beklagten unter Zugrundelegung eines Regelstundenmaßes von (nur) 26 Wochenstunden lässt demgegenüber den - unter den genannten Prämissen unzutreffenden - Eindruck entstehen, diese sei im Schuljahr 2008/2009 lediglich teilzeitbeschäftigt gewesen, da für dieses Jahr eine kürzere Arbeitszeit als diejenige eines vollzeitbeschäftigten Lehrers zugrunde gelegt wird.
29 
Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, wenn man das Vorgriffsstundenmodell als Festsetzung einer - auf eine mehrjährige Dauer phasenweise variierenden, sich aber in der Gesamtbetrachtung ausgleichenden und nicht auf die Besoldung auswirkenden - regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. dazu auf der Grundlage einer anders ausgestalteten landesrechtlichen Regelung BVerwG, Normenkontrollurteil vom 28.11.2002, a.a.O.) begreift. Dafür spricht etwa die Wahl darauf hindeutender Begrifflichkeiten (z.B. „Anspar-“ bzw. „Rückgabephase“) in den von der Klägerin zuletzt vorgelegten weiteren Erlassen und sonstigen Verlautbarungen des zuständigen Ministeriums zur Umsetzung bzw. Abwicklung des Modells wie auch der Umstand, dass sich das beklagte Land (später) veranlasst gesehen hat, unter bestimmten Voraussetzungen ggf. auch einen finanziellen Ausgleich „von Arbeitszeitguthaben aus dem Vorgriffsstundenmodell“ vorzusehen, oder aber auch die z.B. in den „Hinweisen zum Vollzug der Vorgriffsstunde“ vom 26.01.1998 (K.u.U. S. 27) geäußerte Erwartung des Dienstherrn, durch die Teilzeitbeschäftigung von Lehrern, die ihr bisheriges Unterrichtsdeputat in der „Ansparphase“ unter Inkaufnahme einer Verringerung der Bezüge beibehielten, würden Stellenbruchteile für die Einstellung weiterer Lehrkräfte frei. Auch bei diesem Verständnis wäre jedoch die Rückgabe einer Vorgriffsstunde im Schuljahr 2008/2009 bei der Ermittlung der Teilzeitquote für die Altersteilzeit aus Gründen der Systemgerechtigkeit und der Kohärenz des Berechnungsmodells außer Betracht zu lassen. Eigenheiten, Zweckrichtung und Zielsetzung des vom Dienstherrn angeordneten Vorgriffsstundenmodells erfordern nämlich in der Sache - und unabhängig von seiner exakten dogmatischen Qualifikation - dessen Unbeachtlichkeit für die hier in Rede stehenden Vorfragen der Bewilligung von Altersteilzeit.
30 
Denn auch wenn man die Aufstockung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung als „Ansparphase“ und ihre Verminderung als „Rückgabe“- oder „Ausgleichsphase“ begreift, führt der früher zusätzlich zu erteilende Unterricht nicht zur Erhöhung der insgesamt über die Gesamtdauer des Modells zu erbringenden Arbeitsleistung, sondern nur zu deren zeitlicher Umschichtung. Zunächst zusätzlich auferlegte Unterrichtsstunden werden bei dieser Sichtweise „vorfristig“ (BVerwG, Normenkontrollurteil vom 28.11.2002, a.a.O.) er-bracht; mit anderen Worten hat die Lehrkraft ihre der Höhe nach im Schnitt gleich bleibende (Regel-)Unterrichtsverpflichtung in Teilen (tatsächlich) schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt, ohne dass die (rechtlich) „zu leistende“ Arbeitszeit im Schuljahr des Ausgleichs vermindert, vielmehr die im „Vorgriff“ geleistete Unterrichtsstunde insoweit „angerechnet“ wird. Dem entsprechend hat der Beklagte der Klägerin im Übrigen auch während der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Schuljahr 2009/2010 weitere vier Vorgriffsstunden zur Wahrung der Bilanzierungssymmetrie zwischen Vorgriffsarbeit und Stundenausgleich in voller (absoluter) Höhe - linear - und nicht lediglich proportional in Anwendung der Teilzeitquote „zurückgegeben“. Die Klägerin wäre in diesem Zusammenhang dann fiktiv so zu behandeln, als wäre sie im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit auf der Grundlage eines (unveränderten) Regelstundenmaßes von 27 Wochenstunden vollzeitbeschäftigt gewesen.
31 
b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Wertungen ist bei der Ermittlung der „durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit“ nach § 153h Abs. 1 LBG a.F. damit hier auf das „allgemein“ für vollzeitbeschäftigte Lehrer geltende Regelstundenmaß (nach Abschnitt A. I. der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit) zurückzugreifen und der Umfang der konkreten Arbeitsverpflichtung dazu ins Verhältnis zu setzen, wenn die - individuell auf das konkrete Regelstundenmaß des betroffenen Lehrers bezogene - Rückgabe von Vorgriffsstunden in den insoweit maßgeblichen Betrachtungszeitraum von zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit fällt (ebenso - wenngleich in besoldungsrechtlichem Zusammenhang und ohne Bezug zum Vorgriffsstundenmodell - an die „allgemein“ geltende Pflichtstundenzahl anknüpfend: BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.09.2009, a.a.O.). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass das Maß der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrern nur als Hilfsmittel zur Bestimmung der auf die gesamte Arbeitszeit bezogenen Teilzeitquote herangezogen und auch dabei immer ins Verhältnis zum „allgemein“ geltenden Regelstundenmaß gesetzt wird. Das Abstellen auf das abgesenkte individuelle Regelstundenmaß der Klägerin in der Rückgabephase würde demgegenüber im Vergleich zu den übrigen - auf der Basis eines unveränderten Regelstundenmaßes vollzeitbeschäftigten - Lehrern zu sachlich nicht gerechtfertigten Verzerrungen führen. Folglich ist hier für das Schuljahr 2008/2009 vom „allgemeinen“ Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden und von einer (fiktiv) in diesem Zeitraum „zu leistenden“ Unterrichtsverpflichtung der Klägerin in gleicher Höhe auszugehen, um die Parallelität zur Gesamtarbeitszeit zu wahren.
32 
Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin keine sachlich nicht gerechtfertigte doppelte Berücksichtigung der bereits „in Zeit“ zurückgewährten Vorgriffsstunde. Vielmehr stellt hier (nur) die Unbeachtlichkeit der Rückgabe der Vorgriffsstunde sicher, dass der Klägerin kein (zusätzlicher) Nachteil durch die - ihr zustehende - Kompensation entsteht, die sie vor Beginn des von § 153h Abs. 1 LBG a.F. bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit vorgegebenen Betrachtungszeitraums im Übrigen auch nicht hat in Anspruch nehmen können, da der Ausgleich geleisteter Vorgriffsstunden nach der Regelung in Abschnitt A. V. 4. der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit erst ab dem Schuljahr 2008/2009 möglich war. Auch (und gerade) zur Vermeidung ungerechtfertigter Ungleichbehandlungen kann der Klägerin nicht angesonnen werden, Nachteile mit Auswirkungen auf weitere - etwa versorgungsrelevante - Rechtspositionen hinzunehmen oder gar auf den Ausgleich im Vorgriff geleisteter Unterrichtsstunden zu verzichten, wenn letztere ihr verpflichtend auferlegt wurden und nicht etwa auf einer freiwilligen Entscheidung beruhten (vgl. dazu auch den Normenkontrollbeschluss des Senats von 09.10.1998, a.a.O.). Zugleich bewirkt die dargelegte Handhabung, dass das Vorgriffsstundenmodell - seiner Konzeption entsprechend - auf die durch Arbeitszeitverlagerung bzw. -umschichtung angestrebte Flexibilisierung der Personalbewirtschaftung im Schulbereich beschränkt und im Übrigen beamtenrechtlich „neutral“ bleibt.
33 
Diese Betrachtungsweise ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - in beiden aufgezeigten Varianten einer möglichen Einordnung des Vorgriffsstundenmodells auch mit dem Wortlaut des § 153h Abs. 1 LBG a.F. vereinbar, der auf die im Bezugszeitraum „zu leistende“ Arbeitszeit abstellt, die nicht zwingend nur in der reduzierten und tatsächlich so erbrachten Unterrichtsverpflichtung der Klägerin von 26/26 Wochenstunden gesehen werden kann, sondern ihrerseits gerade durch die hier gebotene Fiktion erst bestimmt wird. Sie widerspricht auch nicht der Zweckrichtung der Regelung in § 153h Abs. 1 LBG a.F. Diese Bestimmung will in erster Linie sicherstellen, dass Altersteilzeitbeschäftigung (im Blockmodell nach § 153h Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F.) mit der Hälfte der „bisherigen“ Arbeitszeit geleistet wird. Die nähere Ausgestaltung dieser Begrenzung auf maximal die Hälfte der in den letzten zwei Jahren zuvor „durchschnittlich zu leistenden“ Arbeitszeit dient dabei nur zur Vermeidung von Missbrauch und unerwünschten Mitnahmeeffekten durch kurzfristige Erhöhung der individuellen Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit (vgl. Nr. 2.1 zu § 153h in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes - VwV-LBG - vom 18.07.2013, GABl. S. 502; ebenso die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags in BT-Drs. 14/3392 S. 7 zur darin vergleichbar konzipierten Vorschrift des § 6 Abs. 2 AltTZG, die inhaltlich in die beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts übernommen wurde, vgl. BT-Drs. 14/5198 S. 11; LT-Drs. 12/5703 S. 6 f.). Dem ist durch die hier erfolgte Einbeziehung des Schuljahres 2007/2008, in dem die Klägerin (nur) teilzeitbeschäftigt war, in den Betrachtungszeitraum Rechnung getragen; fällt im Übrigen - wie hier - lediglich die Rückgabe einer Vorgriffsstunde in ein weiteres in den Betrachtungszeitraum einzubeziehendes Schuljahr, so bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsgestaltung.
34 
Hat die Klägerin nach diesen Maßgaben somit in den beiden Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich 25 Wochenstunden unterrichtet (23/27 im ersten, - fiktiv - 27/27 im zweiten Schuljahr), ergibt sich für die Gesamtdauer der Altersteilzeit eine (rechnerische) Teilzeitquote von 12,5/27, zu deren Festsetzung der Beklagte daher zu verpflichten ist.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Das ihr in der Arbeitsphase der Altersteilzeit abverlangte - im angefochtenen Bescheid vom 25.05.2009, der sich insbesondere auch zur Höhe der Alters- und Schwerbehindertenermäßigung nicht verhält, überhaupt nicht geregelte (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.04.2005 - 3 CS 05.659 -, Juris) - tatsächliche Unterrichtsdeputat von 18,5 Wochenstunden war jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Von dem entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Teilzeitquote zu korrigierenden Ausgangsdeputat von 25 Wochenstunden waren vier der Klägerin zurückzugebende Vorgriffsstunden und allenfalls noch zwei Ermäßigungsstunden wegen Alters und Schwerbehinderung abzuziehen. Denn nach den die Verwaltungspraxis des Beklagten wiedergebenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 (Az.: 14-0311.40/212; K. u. U. 2006, S. 21, dort unter C V. 3.) wurde damals eine Alters- und Schwerbehindertenermäßigung im Fall des Blockmodells für Teilzeitbeschäftigte wie bei Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um mehr als zwei Wochenstunden - und damit nach Abschnitt D. 1. und 2. der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit nur in einem Umfang von jeweils einer Wochenstunde - gewährt.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
37 
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar.
38 
Beschluss vom 26. Juni 2013
39 
Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Gegenstand des Verfahrens war die Bemessung der Teilzeitquote sowie des Unterrichtsdeputats der Klägerin während (der Arbeitsphase) der Altersteilzeit. Für jedes dieser eigenständigen Begehren ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert von 5.000,-- EUR anzusetzen.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog) und das erstinstanzliche Urteil für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
15 
Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Der Senat ist dabei gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts, auf die der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden war, gebunden (BVerwG, Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, BVerwGE 121, 292; Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821). Die rechtzeitig eingelegte Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO), ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
16 
Das allein noch streitgegenständliche Begehren der Klägerin auf Erhöhung der im Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2009 über die Bewilligung von Altersteilzeit auf 12,25/27 festgesetzten Teilzeitquote auf 12,5/27 hat sich nicht durch den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand nach Ablauf der Freistellungsphase (30.09.2011) erledigt. Der diesbezügliche Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids ist weiter Grundlage etwa für daran anknüpfende Versorgungsfragen wie z.B. den Umfang der Ruhegehaltfähigkeit der Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung nach Art. 62 § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 2010 S. 793) i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG.
17 
Die danach (weiterhin) zulässige Klage ist auch begründet.
18 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei das Landesbeamtengesetz in der zum Beginn der Altersteilzeit (01.08.2009) geltenden Fassung - im Folgenden: LBG a.F. - (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2013 - 2 B 130.11 -, Juris; Urteile des Senats vom 29.07.2008 - 4 S 988/07 -, ESVGH 59, 45, und vom 17.07.2008 - 4 S 2908/06 -).
19 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erhöhung der in Anwendung von § 153h Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. festgesetzten Teilzeitquote auf 12,5/27 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Bescheid vom 25.05.2009 dahinter zurückbleibt, ist er rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist folglich - ebenso wie insoweit der Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 - aufzuheben.
20 
1. Nach § 153h Abs. 1 LBG a.F. kann einem schwerbehinderten Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden. In dem Bescheid, durch den der Dienstherr auf entsprechenden Antrag (Alters-)Teilzeit bewilligt, ist das zeitliche Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit festzulegen (Teilzeitquote). So wird sichergestellt, dass sich Änderungen der Arbeitszeit und der Besoldung stets anteilig auf den Teilzeitbeschäftigten auswirken. Nach § 6 Abs. 1 BBesG - diese Bestimmung galt gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Baden-Württemberg bis zum Inkrafttreten von Art. 2 DRG am 01.01.2011 als Bundesrecht fort (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 82.08 -, Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2011 - 5 K 3021/09 -, Juris; nunmehr: § 8 Abs. 1 LBesGBW) - werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten kürzer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben, wobei im Fall der Altersteilzeit die Besonderheit besteht, dass dem Beamten ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 v.H. der Nettobesoldung, die ihm nach der bisherigen - für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit zugrunde gelegten - Arbeitszeit zustehen würde, gewährt wird (§ 2 Abs. 1 ATZV; nunmehr nach § 69 LBesGBW: 80 v.H.). Spätere Änderungen der Regelarbeitszeit führen bei Teilzeitbeschäftigten zu einer anteiligen Erhöhung oder Absenkung der zu leistenden Arbeitszeit entsprechend der festgelegten Quote, lassen hingegen den Besoldungsanteil unberührt (zu alledem BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, NVwZ 2013, 234; Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, NVwZ-RR 2012, 928).
21 
Arbeitszeit ist dabei die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat. Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet (hat). Damit ist die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zur individuell festgesetzten Arbeitszeit (BVerwG, Urteile vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11, und vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219; Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris, m.w.N.).
22 
Bei Lehrern besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. (§ 67 Abs. 1 Satz 1 LBG n.F.) i.V.m. § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - im Durchschnitt 41 Stunden beträgt. Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes in der - trotz des insoweit vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.) festgestellten Normierungsdefizits für eine Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 und damit auch für den hier maßgeblichen Zeitraum fortgeltenden - Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469, mit späteren Änderungen; im Folgenden: Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit) wird die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten aber eigenständig ergänzt und konkretisiert. Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird. Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG bzw. § 8 Abs. 1 LBesGBW. Dementsprechend errechnet sich die Besoldung (bzw. der durch den Altersteilzeitzuschlag aufzustockende Besoldungsanteil) aus dem Verhältnis der Pflichtstundenzahl der Lehrkraft zum Regelstundenmaß der vollzeitbeschäftigten Lehrer (vgl. zu alledem: Urteile des Senats vom 10.09.2009 - 4 S 2816/07 -, Juris, und vom 23.06.2009, a.a.O., m.w.N.).
23 
2. Hiervon ausgehend ist die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung der für die Gesamtdauer der Altersteilzeit der Klägerin festgesetzten Teilzeitquote von 12,25/27 zu korrigieren. Da die Klägerin im Schuljahr 2008/2009 vor Beginn der Altersteilzeit vollbeschäftigt war, ist nach § 153h Abs. 1 LBG a.F. auf die in den beiden Jahren vor diesem Zeitpunkt durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit abzustellen. Für das Schuljahr 2007/2008 ist dabei - unstreitig - von einer Teilquote von 23/27 Wochenstunden auszugehen. Für die Zeit der Vollbeschäftigung im darauf folgenden Schuljahr 2008/2009 darf jedoch (rechnerisch) nicht das durch die Rückgabe einer früher geleisteten Vorgriffsstunde verringerte Regelstundenmaß von 26 Wochenstunden und die dem entsprechende - tatsächlich auch (nur) geleistete - Unterrichtsverpflichtung der Klägerin als Bezugsgröße zugrunde gelegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Rückgabe der Vorgriffsstunde und die damit nach der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit verbundene Herabsetzung des Regelstundenmaßes die Arbeitszeit des Lehrers geregelt bzw. konkretisiert wird (dazu a). Für die Zwecke der im Rahmen von § 153h Abs. 1 LBG a.F. vorzunehmenden Berechnung der Teilzeitquote ist jedenfalls in der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation an das allgemein für Lehrer geltende Regelstundenmaß anzuknüpfen und der Beschäftigungsumfang der Klägerin dem gleichzustellen (dazu b).
24 
a) Maßgeblich für die Bestimmung der „durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit“ im Rahmen der Ermittlung der Teilzeitquote nach § 153h Abs. 1 LBG a.F. ist die individuelle Arbeitszeit des Beamten, die bei Lehrern im Grundsatz über deren Pflichtstundenzahl ihren Ausdruck findet. Ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit im hier maßgeblichen Sinn sind dabei etwa (Deputats-)Ermäßigungen oder andere Maßnahmen zur Entlastung von dienstlichen Pflichten bzw. zur Kompensation anderweitiger besonderer Belastungen, die sich auf die konkrete Unterrichtsverpflichtung, nicht aber auf die (Gesamt-)Arbeitszeit als solche beziehen, die davon ihrerseits unberührt bleibt (BVerwG, Urteile vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, a.a.O., und vom 23.06.2005, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -); gekürzt wird nämlich dabei lediglich das Pensum an Unterricht, das der Lehrer während der weiter fortgeltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten hat, weil er bei typisierender Betrachtung für die Aufgabenerfüllung im Rahmen der Dienstverrichtung aus den die Ermäßigung rechtfertigenden Gründen mehr Zeit benötigt. Ob einer dienstrechtlichen Maßnahme hingegen die Qualität einer Arbeitszeitregelung zukommt, hängt vom Zweck und von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Regelung ab (Senatsurteil vom 23.06.2009. a.a.O.).
25 
Das Vorgriffsstundenmodell hat der Dienstherr offenbar in einer das Regelstundenmaß - und nicht nur die konkrete Unterrichtsverpflichtung des Lehrers - abändernden Weise ausgestalten wollen. Dies ergibt sich bereits aus der Gegenüberstellung unterschiedlicher Begrifflichkeiten in der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit, wo es im Abschnitt A. (Regelstundenmaße) V. 1. und 4. heißt, das Regelstundenmaß „erhöht“ bzw. „verringert“ sich im jeweiligen Schuljahr der Leistung bzw. Rückgabe der Vorgriffsstunde(n), und wo auch ausdrücklich angeordnet wird, dass das „erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß“ für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die „Bezugsgröße für die Besoldung“ bildet. In Abgrenzung hierzu ist die Verwaltungsvorschrift im Abschnitt D. (Ermäßigungen) unter 1. und 2.1/2.2 abweichend formuliert, wenn dort vorgegeben wird, dass sich das Regelstundenmaß bei Gewährung einer Alters- oder einer Schwerbehindertenermäßigung „ermäßigt“ (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 23.06.2009, a.a.O., bestätigt von BVerwG, Beschluss vom 02.02.2010 - 2 B 86.09 -, ZBR 2011, 33; zur Heranziehung vergleichbarer Begrifflichkeiten im Recht anderer Bundesländer vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.; Beschluss vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, a.a.O.).
26 
Nicht jede an das Regelstundenmaß anknüpfende Regelung stellt jedoch zwangsläufig auch eine solche über die Arbeitszeit bzw. deren Umfang dar (Senatsurteil vom 23.06.2009, a.a.O.). Das Vorgriffsstundenmodell ist durch die Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit strukturell in der Weise ausgestaltet worden, dass sich das Regelstundenmaß für bestimmte Gruppen von Lehrkräften - zu denen die Klägerin gehörte - in den Schuljahren 1998/1999 bis einschließlich 2002/2003 jeweils um eine Wochenstunde (Vorgriffsstunde) erhöhte und später - ab dem Schuljahr 2008/2009 - jeweils für einen entsprechenden Zeitraum wiederum um eine Wochenstunde (Ausgleich) verringert(e).
27 
Die Herabsetzung des Regelstundenmaßes in der Rückgabephase des Vorgriffsstundenmodells kann einerseits so verstanden werden, dass sie sich nur konkret-individuell auf die Gewichtung der Arbeitszeitanteile des Lehrers innerhalb der ansonsten unberührt bleibenden generellen (Gesamt-)Arbeitszeit beziehen soll. Für diese Sichtweise sprechen die Erläuterungen des beklagten Landes im Normenkontrollverfahren 4 S 425/98 (wiedergegeben im Normenkontrollbeschluss des Senats vom 09.10.1998, ESVGH 49, 81), denen zufolge es sich bei der Vorgriffsstunde um keine - zeitversetzt zurückzugebende - Mehrarbeit gehandelt haben soll (vgl. dazu im Fall einer Bedarfsaufstockung des Deputats unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit BAG, Urteile vom 19.05.2009 - 9 AZR 145/08 -, NZA 2010, 176, und vom 14.08.2007 - 9 AZR 59/07 -, ZTR 2008, 150), sondern um eine organisatorische Maßnahme des Dienstherrn im Rahmen der (gleichbleibenden) allgemein festgesetzten Arbeitszeit (von - heute - 41 Stunden pro Woche), die in den Jahren ansteigender Schülerzahlen eine allgemein stärkere Konzentration auf den Unterricht als Hauptdienstleistungspflicht der Lehrkraft erfordere, ohne dass dadurch ein „vermögenswertes Zeitguthaben“ entstehe, wohingegen bei sinkenden Schülerzahlen sodann außerunterrichtlichen Aufgaben wieder mehr Raum gegeben werden könne (insoweit unterschiede sich die rechtliche Ausgestaltung des Modells von den - darüber hinausgehenden - verpflichtenden Arbeitszeitkonten, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Normenkontrollurteil vom 28.11.2002, a.a.O., zu beurteilen hatte, aber gleichwohl auch nicht als „Mehrarbeit“ eingeordnet hat). Nicht zuletzt würde dieses Verständnis des Vorgriffsstundenmodells auch dem Umstand Rechnung tragen, dass es dem Dienstherrn im Hinblick auf die zu beachtende Normenhierarchie (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.) nicht ohne Weiteres freisteht, durch Verwaltungsvorschrift eine Regelung mit Auswirkungen auf den Umfang der normativ durch § 4 AzUVO vorgegebenen regelmäßigen Gesamtarbeitszeit zu treffen.
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Bei dieser Einordnung des Vorgriffsstundenmodells als ein solches, das in den benannten Schuljahren die Arbeitszeitanteile von (eigentlichem) Unterricht und außerunterrichtlich zu erbringenden Dienstleistungen (z.B. Vor- und Nacharbeitung) jeweils (nur) qualitativ umschichtet und anders gewichtet, führte die damit einhergehende Absenkung des Regel(unterrichts)stundenmaßes in der „Rückgabephase“ zu rechnerischen Verzerrungen, die den Besonderheiten der - mit Ausnahme der Unterrichtsstunden selbst - nicht exakt messbaren Arbeitszeit von Lehrkräften geschuldet, aber im Rahmen der - auf alle Beamtengruppen zugeschnittenen - Vorschrift des § 153h Abs. 1 LBG a.F. und der dort vorgesehenen Ermittlung der „durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit“ in den zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit zu eliminieren wären. Schließlich wäre die Klägerin - die beschriebene arbeitszeitneutrale Betrachtungsweise zugrunde gelegt - auch im insoweit streitigen Schuljahr 2008/2009 auf der Grundlage einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden vollbeschäftigt gewesen und hätte (abstrakt betrachtet) in gleichem Umfang - nur mit abweichender zeitlicher Gewichtung des Unterrichtsanteils - Dienst geleistet wie andere in diesem Schuljahr auf der Grundlage eines Regelstundenmaßes von 27 Wochenstunden beschäftigte Lehrkräfte. Dies darf bei der von § 153h Abs. 1 LBG a.F. allgemein und ohne Bezug zu den Spezifika des Lehrertums vorgesehenen Anknüpfung an die bisherige Arbeitszeit nicht aus dem Blick geraten. Die Berechnungsweise des Beklagten unter Zugrundelegung eines Regelstundenmaßes von (nur) 26 Wochenstunden lässt demgegenüber den - unter den genannten Prämissen unzutreffenden - Eindruck entstehen, diese sei im Schuljahr 2008/2009 lediglich teilzeitbeschäftigt gewesen, da für dieses Jahr eine kürzere Arbeitszeit als diejenige eines vollzeitbeschäftigten Lehrers zugrunde gelegt wird.
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Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, wenn man das Vorgriffsstundenmodell als Festsetzung einer - auf eine mehrjährige Dauer phasenweise variierenden, sich aber in der Gesamtbetrachtung ausgleichenden und nicht auf die Besoldung auswirkenden - regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. dazu auf der Grundlage einer anders ausgestalteten landesrechtlichen Regelung BVerwG, Normenkontrollurteil vom 28.11.2002, a.a.O.) begreift. Dafür spricht etwa die Wahl darauf hindeutender Begrifflichkeiten (z.B. „Anspar-“ bzw. „Rückgabephase“) in den von der Klägerin zuletzt vorgelegten weiteren Erlassen und sonstigen Verlautbarungen des zuständigen Ministeriums zur Umsetzung bzw. Abwicklung des Modells wie auch der Umstand, dass sich das beklagte Land (später) veranlasst gesehen hat, unter bestimmten Voraussetzungen ggf. auch einen finanziellen Ausgleich „von Arbeitszeitguthaben aus dem Vorgriffsstundenmodell“ vorzusehen, oder aber auch die z.B. in den „Hinweisen zum Vollzug der Vorgriffsstunde“ vom 26.01.1998 (K.u.U. S. 27) geäußerte Erwartung des Dienstherrn, durch die Teilzeitbeschäftigung von Lehrern, die ihr bisheriges Unterrichtsdeputat in der „Ansparphase“ unter Inkaufnahme einer Verringerung der Bezüge beibehielten, würden Stellenbruchteile für die Einstellung weiterer Lehrkräfte frei. Auch bei diesem Verständnis wäre jedoch die Rückgabe einer Vorgriffsstunde im Schuljahr 2008/2009 bei der Ermittlung der Teilzeitquote für die Altersteilzeit aus Gründen der Systemgerechtigkeit und der Kohärenz des Berechnungsmodells außer Betracht zu lassen. Eigenheiten, Zweckrichtung und Zielsetzung des vom Dienstherrn angeordneten Vorgriffsstundenmodells erfordern nämlich in der Sache - und unabhängig von seiner exakten dogmatischen Qualifikation - dessen Unbeachtlichkeit für die hier in Rede stehenden Vorfragen der Bewilligung von Altersteilzeit.
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Denn auch wenn man die Aufstockung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung als „Ansparphase“ und ihre Verminderung als „Rückgabe“- oder „Ausgleichsphase“ begreift, führt der früher zusätzlich zu erteilende Unterricht nicht zur Erhöhung der insgesamt über die Gesamtdauer des Modells zu erbringenden Arbeitsleistung, sondern nur zu deren zeitlicher Umschichtung. Zunächst zusätzlich auferlegte Unterrichtsstunden werden bei dieser Sichtweise „vorfristig“ (BVerwG, Normenkontrollurteil vom 28.11.2002, a.a.O.) er-bracht; mit anderen Worten hat die Lehrkraft ihre der Höhe nach im Schnitt gleich bleibende (Regel-)Unterrichtsverpflichtung in Teilen (tatsächlich) schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt, ohne dass die (rechtlich) „zu leistende“ Arbeitszeit im Schuljahr des Ausgleichs vermindert, vielmehr die im „Vorgriff“ geleistete Unterrichtsstunde insoweit „angerechnet“ wird. Dem entsprechend hat der Beklagte der Klägerin im Übrigen auch während der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Schuljahr 2009/2010 weitere vier Vorgriffsstunden zur Wahrung der Bilanzierungssymmetrie zwischen Vorgriffsarbeit und Stundenausgleich in voller (absoluter) Höhe - linear - und nicht lediglich proportional in Anwendung der Teilzeitquote „zurückgegeben“. Die Klägerin wäre in diesem Zusammenhang dann fiktiv so zu behandeln, als wäre sie im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit auf der Grundlage eines (unveränderten) Regelstundenmaßes von 27 Wochenstunden vollzeitbeschäftigt gewesen.
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b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Wertungen ist bei der Ermittlung der „durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit“ nach § 153h Abs. 1 LBG a.F. damit hier auf das „allgemein“ für vollzeitbeschäftigte Lehrer geltende Regelstundenmaß (nach Abschnitt A. I. der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit) zurückzugreifen und der Umfang der konkreten Arbeitsverpflichtung dazu ins Verhältnis zu setzen, wenn die - individuell auf das konkrete Regelstundenmaß des betroffenen Lehrers bezogene - Rückgabe von Vorgriffsstunden in den insoweit maßgeblichen Betrachtungszeitraum von zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit fällt (ebenso - wenngleich in besoldungsrechtlichem Zusammenhang und ohne Bezug zum Vorgriffsstundenmodell - an die „allgemein“ geltende Pflichtstundenzahl anknüpfend: BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.09.2009, a.a.O.). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass das Maß der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrern nur als Hilfsmittel zur Bestimmung der auf die gesamte Arbeitszeit bezogenen Teilzeitquote herangezogen und auch dabei immer ins Verhältnis zum „allgemein“ geltenden Regelstundenmaß gesetzt wird. Das Abstellen auf das abgesenkte individuelle Regelstundenmaß der Klägerin in der Rückgabephase würde demgegenüber im Vergleich zu den übrigen - auf der Basis eines unveränderten Regelstundenmaßes vollzeitbeschäftigten - Lehrern zu sachlich nicht gerechtfertigten Verzerrungen führen. Folglich ist hier für das Schuljahr 2008/2009 vom „allgemeinen“ Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden und von einer (fiktiv) in diesem Zeitraum „zu leistenden“ Unterrichtsverpflichtung der Klägerin in gleicher Höhe auszugehen, um die Parallelität zur Gesamtarbeitszeit zu wahren.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin keine sachlich nicht gerechtfertigte doppelte Berücksichtigung der bereits „in Zeit“ zurückgewährten Vorgriffsstunde. Vielmehr stellt hier (nur) die Unbeachtlichkeit der Rückgabe der Vorgriffsstunde sicher, dass der Klägerin kein (zusätzlicher) Nachteil durch die - ihr zustehende - Kompensation entsteht, die sie vor Beginn des von § 153h Abs. 1 LBG a.F. bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit vorgegebenen Betrachtungszeitraums im Übrigen auch nicht hat in Anspruch nehmen können, da der Ausgleich geleisteter Vorgriffsstunden nach der Regelung in Abschnitt A. V. 4. der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit erst ab dem Schuljahr 2008/2009 möglich war. Auch (und gerade) zur Vermeidung ungerechtfertigter Ungleichbehandlungen kann der Klägerin nicht angesonnen werden, Nachteile mit Auswirkungen auf weitere - etwa versorgungsrelevante - Rechtspositionen hinzunehmen oder gar auf den Ausgleich im Vorgriff geleisteter Unterrichtsstunden zu verzichten, wenn letztere ihr verpflichtend auferlegt wurden und nicht etwa auf einer freiwilligen Entscheidung beruhten (vgl. dazu auch den Normenkontrollbeschluss des Senats von 09.10.1998, a.a.O.). Zugleich bewirkt die dargelegte Handhabung, dass das Vorgriffsstundenmodell - seiner Konzeption entsprechend - auf die durch Arbeitszeitverlagerung bzw. -umschichtung angestrebte Flexibilisierung der Personalbewirtschaftung im Schulbereich beschränkt und im Übrigen beamtenrechtlich „neutral“ bleibt.
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Diese Betrachtungsweise ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - in beiden aufgezeigten Varianten einer möglichen Einordnung des Vorgriffsstundenmodells auch mit dem Wortlaut des § 153h Abs. 1 LBG a.F. vereinbar, der auf die im Bezugszeitraum „zu leistende“ Arbeitszeit abstellt, die nicht zwingend nur in der reduzierten und tatsächlich so erbrachten Unterrichtsverpflichtung der Klägerin von 26/26 Wochenstunden gesehen werden kann, sondern ihrerseits gerade durch die hier gebotene Fiktion erst bestimmt wird. Sie widerspricht auch nicht der Zweckrichtung der Regelung in § 153h Abs. 1 LBG a.F. Diese Bestimmung will in erster Linie sicherstellen, dass Altersteilzeitbeschäftigung (im Blockmodell nach § 153h Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F.) mit der Hälfte der „bisherigen“ Arbeitszeit geleistet wird. Die nähere Ausgestaltung dieser Begrenzung auf maximal die Hälfte der in den letzten zwei Jahren zuvor „durchschnittlich zu leistenden“ Arbeitszeit dient dabei nur zur Vermeidung von Missbrauch und unerwünschten Mitnahmeeffekten durch kurzfristige Erhöhung der individuellen Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit (vgl. Nr. 2.1 zu § 153h in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes - VwV-LBG - vom 18.07.2013, GABl. S. 502; ebenso die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags in BT-Drs. 14/3392 S. 7 zur darin vergleichbar konzipierten Vorschrift des § 6 Abs. 2 AltTZG, die inhaltlich in die beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts übernommen wurde, vgl. BT-Drs. 14/5198 S. 11; LT-Drs. 12/5703 S. 6 f.). Dem ist durch die hier erfolgte Einbeziehung des Schuljahres 2007/2008, in dem die Klägerin (nur) teilzeitbeschäftigt war, in den Betrachtungszeitraum Rechnung getragen; fällt im Übrigen - wie hier - lediglich die Rückgabe einer Vorgriffsstunde in ein weiteres in den Betrachtungszeitraum einzubeziehendes Schuljahr, so bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsgestaltung.
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Hat die Klägerin nach diesen Maßgaben somit in den beiden Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich 25 Wochenstunden unterrichtet (23/27 im ersten, - fiktiv - 27/27 im zweiten Schuljahr), ergibt sich für die Gesamtdauer der Altersteilzeit eine (rechnerische) Teilzeitquote von 12,5/27, zu deren Festsetzung der Beklagte daher zu verpflichten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Das ihr in der Arbeitsphase der Altersteilzeit abverlangte - im angefochtenen Bescheid vom 25.05.2009, der sich insbesondere auch zur Höhe der Alters- und Schwerbehindertenermäßigung nicht verhält, überhaupt nicht geregelte (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.04.2005 - 3 CS 05.659 -, Juris) - tatsächliche Unterrichtsdeputat von 18,5 Wochenstunden war jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Von dem entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Teilzeitquote zu korrigierenden Ausgangsdeputat von 25 Wochenstunden waren vier der Klägerin zurückzugebende Vorgriffsstunden und allenfalls noch zwei Ermäßigungsstunden wegen Alters und Schwerbehinderung abzuziehen. Denn nach den die Verwaltungspraxis des Beklagten wiedergebenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 (Az.: 14-0311.40/212; K. u. U. 2006, S. 21, dort unter C V. 3.) wurde damals eine Alters- und Schwerbehindertenermäßigung im Fall des Blockmodells für Teilzeitbeschäftigte wie bei Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um mehr als zwei Wochenstunden - und damit nach Abschnitt D. 1. und 2. der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit nur in einem Umfang von jeweils einer Wochenstunde - gewährt.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar.
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Beschluss vom 26. Juni 2013
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Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.
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Gegenstand des Verfahrens war die Bemessung der Teilzeitquote sowie des Unterrichtsdeputats der Klägerin während (der Arbeitsphase) der Altersteilzeit. Für jedes dieser eigenständigen Begehren ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert von 5.000,-- EUR anzusetzen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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