Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 1514/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2012 - 4 K 1983/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins.
Die am ...1978 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise am 13.5.2004 stellte sie am 18.5.2004 einen Asylantrag, der bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Seit Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahr 2005 lebt die Klägerin geduldet in Deutschland. Sie wohnt zusammen mit ihrer achtjährigen Tochter in einer Gemeinschaftsunterkunft, wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten der Tochter sind sie von der Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit. Die Klägerin bezieht ergänzend Leistungen nach dem AsylbLG i.V.m. dem SGB XII.
Vater ihrer Tochter ist ein kongolesischer Staatsangehöriger, der seit 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - jetzt Niederlassungserlaubnis - besitzt. Ein Antrag des Regierungspräsidiums auf Anfechtung seiner Vaterschaft wurde vom Amtsgericht mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 15.4.2010 abgelehnt. Die Klägerin und er üben gemeinsam die elterliche Sorge für ihre Tochter aus, leben aber in getrennten Wohnungen. Der Vater betreut seine Tochter regelmäßig, insbesondere am Wochenende.
Der Asylantrag für die Tochter der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2005 abgelehnt, das dagegen angestrengte Klagverfahren ruht. Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Tochter lehnte die Beklagte ab, die dagegen erhobene Klage blieb wegen des nicht abgeschlossenen Asylverfahrens ohne Erfolg.
Der Klägerin ist mehrfach, zuletzt mit Bescheinigung vom 11.10.2011, von der Ausländerbehörde der Beklagten bestätigt worden, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber ihr „und ggf. auch den Familienangehörigen“ beabsichtigt seien und nicht absehbar sei, „ob und wann das bestehende Abschiebungshindernis beseitigt werden“ könne.
Am 19.1.2011 stellte die Klägerin beim Amt für Wohnraumversorgung der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sowie auf Aufnahme in die Wohnungssucherdatei, den die Beklagte mit Bescheid vom 26.1.2011 ablehnte, weil die Klägerin und ihre Tochter nur im Besitz einer Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung seien und deshalb nicht Wohnungssuchende im Sinne des Gesetzes sein könnten.
Dagegen erhob die Klägerin am 10.2.2011 Widerspruch: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins seien erfüllt. Sowohl ihr als auch ihrer Tochter stünden seit langem sogenannte Analogleistungen nach dem SGB XII zu. Deshalb habe das Sozialamt der Beklagten ihr zugesichert, die Kosten einer angemessenen Wohnung zu übernehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.9.2011 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Ausländer, die nur eine Duldung nach § 60a AufenthG besäßen, hielten sich nur vorübergehend in Deutschland auf und könnten deshalb nicht Wohnungssuchende im Sinne von § 4 Abs. 7 LWoFG sein. Daran ändere sich nichts, wenn die Duldung wiederholt verlängert worden sei, sondern erst dann, wenn eine Aufenthaltserlaubnis u.a. nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei. Bei der Klägerin sei offen, wann das Abschiebungshindernis, das der Duldung zugrunde liege, beseitigt werde. Die Ausländerbehörde habe eine Prognose dazu abgelehnt. Deshalb ergebe sich aus der Mitteilung der Ausländerbehörde gerade nicht, dass die Klägerin auf längere Dauer einen Wohnsitz in Deutschland begründen könne.
Am 6.10.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen hat sie ausgeführt, die von der Beklagten unter Berufung auf die Durchführungsbestimmungen eingenommene Auffassung widerspreche dem bundesrechtlichen Sozialleistungsrecht, wonach die Kosten einer angemessenen Unterkunft für langfristig geduldete Asylbewerber übernommen würden. Die Realisierung dieses Anspruchs werde durch die Versagung eines Wohnberechtigungsscheins praktisch unterlaufen. Sie wohne in der Gemeinschaftsunterkunft in sehr unzulänglichen und beengten Wohnverhältnissen, die allenfalls für vorübergehende Aufenthalte geeignet und zumutbar seien.
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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 20.6.2012 den Bescheid der Beklagten vom 26.1.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6.9.2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin sei Wohnungssuchende im Sinne von § 4 Abs. 7 LWoFG. Da auch die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die einkommensbezogenen Voraussetzungen, unstreitig vorlägen, sei ihr ein Wohnberechtigungsschein zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin rechtlich in der Lage, für sich und ihre bei ihr lebende Tochter auf längere Dauer in Freiburg einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen. Was mit längerer Dauer gemeint sei, erschließe sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 LWoFG, wonach ein Wohnberechtigungsschein längstens für die Dauer von einem Jahr erteilt werden könne. Grundsätzlich sei demnach ein Ausländer, der wie die Klägerin nur im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sei, rechtlich nicht in der Lage, für sich auf längere Dauer in Deutschland einen Wohnsitz zu begründen. Denn eine Duldung vermittele keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sie setze die Abschiebung nur vorübergehend aus und schütze den Inhaber vor einer Vollstreckung seiner Ausreisepflicht, ende aber aufgrund kurzer Befristungen in jeweils kurzen Abständen oder auch jederzeit durch eine auflösende Bedingung. Das Gleiche gelte grundsätzlich auch für die Aufenthaltsgestattung eines Asylbewerbers nach § 55 AsylVfG, da diese lediglich dazu diene, dem Asylbewerber die Durchführung seines Asylverfahrens zu ermöglichen, und sie mit Abschluss des Asylverfahrens kraft Gesetzes erlösche.
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Dennoch könne es in Ausnahmefällen geboten sein, einem Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sei, die Berechtigung zuzusprechen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr einen Wohnsitz zu begründen. Für den Bereich der Aufenthaltsgestattung sei das in Nr. 3.3.3 DH-LWoFG zu § 4 Abs. 7 LWoFG anerkannt, indem dort ausgeführt werde, dass ein Asylbewerber ausnahmsweise Wohnungssuchender sein könne, wenn ihm laut Auskunft der Ausländerbehörde nach Abschluss des Asylverfahrens voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr erteilt werde. Aus vergleichbaren Gründen könne es auch bei dem Inhaber einer Duldung geboten sein, Ausnahmen anzuerkennen. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass manche Ausländer nur eine Duldung besäßen, obwohl sie sich seit vielen Jahren in Deutschland aufhielten und allen Beteiligten bewusst sei, dass sie auch weitere Jahre, wenn nicht gar für immer, in Deutschland blieben, weil ihrer Abschiebung auf Dauer tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstünden. Sie bekämen oftmals nur deshalb keinen Aufenthaltstitel, weil sie entweder die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und/oder 2 AufenthG nicht erfüllten, § 10 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe oder weil die Erteilung eines Aufenthaltstitel durch das formelle Hindernis des § 79 Abs. 2 AufenthG gesperrt sei. Für die im Rahmen von § 4 Abs. 7 LWoFG anzustellende Prognose komme es demnach nicht allein auf die formale Rechtsstellung des Ausländers, sondern vielmehr darauf an, ob damit gerechnet werden könne, dass das Aufenthaltsrecht oder das Abschiebungshindernis innerhalb des nächsten Jahres entfallen werde.
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Zwar sei zu § 27 Abs. 2 WoFG des Bundes, der inhaltlich mit § 4 Abs. 7 LWoFG übereinstimme, in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass ein Ausländer nur dann antragsberechtigt sei, wenn er sich für längere Zeit berechtigt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalte. Doch gebe es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass mit dem Begriff „berechtigt“ eine strikte Unterscheidung zwischen Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt und lediglich geduldeten Ausländern beabsichtigt gewesen sei. Für ein solches Verständnis finde sich im Wortlaut des Gesetzes kein Anhaltspunkt, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, das dort zum Ausdruck zu bringen.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei bei der Klägerin die Prognose, dass sie mindestens für die Dauer eines weiteren Jahres ihren Wohnsitz in Freiburg haben werde, gerechtfertigt, weil die Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland gegen ihren Willen in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde. Ein Verbot, die Klägerin abzuschieben, ergebe sich daraus, dass ihre Tochter, mit der sie unstreitig in einer familiären Lebensgemeinschaft lebe, Kind eines kongolesischen Vaters sei, der in der Form einer Niederlassungserlaubnis ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Deutschland besitze. Die Klägerin und der Vater übten auch gemeinsam das Sorgerecht für das Kind aus. Bei dieser Sachlage sei von einer unter dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stehenden familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater, seiner Tochter und der Klägerin als Mutter der gemeinsamen Tochter auszugehen, obwohl die Eltern nicht zusammen lebten und nicht ehelich miteinander verbunden seien. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass dieses Verbot in absehbarer Zeit entfallen werde.
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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, die die Beklagte am 19.7.2012 gegen das ihr am 28.6.2012 zugestellte Urteil eingelegt hat, macht sie geltend, der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins an die Klägerin stehe entgegen, dass sie rechtlich nicht in der Lage sei, für sich und ihre Tochter auf längere Dauer in Freiburg einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen. § 4 Abs. 7 LWoFG mache die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ausdrücklich davon abhängig, dass der Antragsteller rechtlich zur dauerhaften Wohnsitzbegründung in der Lage sein müsse, also von seiner formalen Rechtsstellung. Diese erfasse die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit und bei ausländischen Antragstellern deren aufenthaltsrechtlichen Status. Rechtlich in der Lage zur Wohnsitzbegründung sei danach nur, wer sich voraussichtlich im maßgeblichen Zeitraum von einem Jahr rechtmäßig innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes aufhalten werde. Ob der Aufenthalt eines Ausländers rechtmäßig sei, richte sich nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen. Eine Duldung, wie sie die Klägerin besitze, stelle jedoch keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dar und sei auch sonst nicht geeignet, einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen. Sie beseitige weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit, sondern setze nur den Vollzug zeitweilig aus. Diesen Status eines unrechtmäßigen, lediglich geduldeten Aufenthalts habe der Gesetzgeber auch im Zuge der Reform des Ausländerrechts durch das Zuwanderungsgesetz beibehalten. Dieser Wertung stünde es entgegen, eine Duldung, auch wenn sie wiederholt verlängert worden sei, einer Berechtigung zum Aufenthalt gleichzusetzen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.8.2003, auf das sich das Verwaltungsgericht berufe, habe eine wesentlich andere Sach- und Rechtslage zugrundegelegen, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar sei. Das Urteil sei auf der Grundlage des früheren § 5 WoBindG ergangen, der die jetzt streitige Voraussetzung, dass der Antragsteller rechtlich zur Wohnsitzbegründung in der Lage sein müsse, nicht beinhaltet habe. Gerade die Unterschiede im Wortlaut des § 4 Abs. 7 LWoFG und § 5 WoBindG a.F. zeigten aber, dass es im Rahmen der nach § 4 Abs. 7 LWoFG anzustellenden Prognose auch auf die formale Rechtsstellung des Ausländers ankomme. Dementsprechend führten Nr. 3.3.3 der Durchführungshinweise zum Landeswohnraumförderungsgesetz zu Recht aus, dass bei geduldeten Ausländern eine Anerkennung als wohnungssuchend ausscheide. Dabei werde auch berücksichtigt, dass für geduldete Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG dann in Betracht komme, wenn mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Wenn dagegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht komme, sei kein ausreichender Anhaltspunkt gegeben, der eine positive rechtliche Prognose im Rahmen des § 4 Abs. 7 LWoFG rechtfertige. Auch die Gesetzesbegründung spreche für diese Auffassung. Danach solle ein Ausländer nur dann antragsberechtigt sein, wenn er sich für längere Zeit berechtigt im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalte. Der Begriff berechtigt lege eine beabsichtigte Unterscheidung zwischen einem rechtmäßigen und einem unrechtmäßigen, nur geduldeten Aufenthalt nahe. Es sei nicht ersichtlich, welche andere Bedeutung der Terminus „berechtigt“ in diesem Zusammenhang haben könne, wenn nicht den der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsstatus.
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Darüber hinaus sei die Klägerin auch rechtlich nicht in der Lage, für ihre Tochter auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen. Auch dies sei aber für die Antragsberechtigung nach § 4 Abs. 7 LWoFG erforderlich. Die Tochter erfülle genauso wenig wie die Klägerin selbst die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen an einen Wohnungssuchenden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.06.2012 - 4 K 1983/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und wiederholt ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, aus dem Gesetzeszweck sei zu schließen, dass sie zum förderungswürdigen Personenkreis gehöre. Ziel der Mietwohnraumförderung sei die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraumversorgung könnten. U.a. sollten Familien wie auch Personen, die in unzumutbaren Wohnverhältnissen lebten oder von Wohnungslosigkeit bedroht seien, unterstützt werden. Die Situation in der Sammelunterkunft, die die Klägerin bewohne, sei katastrophal. Ihr und insbesondere ihrer Tochter sei nicht weiter zumutbar, unter den beengten und unhygienischen Verhältnissen in der Sammelunterkunft zu leben.
21 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten - zum Antrag auf Erteilung des Wohnberechtigungsscheins sowie die Ausländerakten für die Klägerin und ihre Tochter - und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 1983/11 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin den beantragten Wohnberechtigungsschein zu erteilen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LWoFG i. V. m. § 4 Abs. 7 LWoFG sind im Fall der Klägerin erfüllt.
23 
Der Wohnberechtigungsschein, der Voraussetzung für die Gebrauchsüberlassung einer nach dem LWoFG geförderte Mietwohnung ist (§ 15 Abs. 1 LWoFG), wird einem Wohnungsuchenden i. S. v. § 4 Abs. 7 LWoFG auf Antrag erteilt, wenn er mit seinen Haushaltsangehörigen (§ 4 Abs. 16) die nach dem Landeswohnraumförderungsprogramm (vgl. § 5 LWoFG) maßgebliche Grenze für das nach § 12 LWoFG zu ermittelnde Einkommen einhält (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LWoFG). Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin mit ihrer Tochter diese Einkommensgrenze einhält. Daran hat auch der Senat keine Zweifel.
24 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin auch „Wohnungssuchende“ im Sinne des § 4 Abs. 7 LWoFG ist. Dem ist zuzustimmen.
25 
Wohnungssuchender im Sinne dieser Vorschrift ist, wer sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des LWoFG aufhält oder aufhalten will und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen, und die hierfür erforderliche Wohnung sucht.
26 
1. Dass die Klägerin, die bereits seit mehr als acht Jahren in Baden-Württemberg lebt, sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Landeswohnraumförderungsgesetzes aufhält, steht außer Frage. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass sie tatsächlich in der Lage ist, für sich und ihre Tochter auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen. Der Begriff „auf längere Dauer“ ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Anlehnung an § 15 Abs. 2 LWoFG auszulegen, wonach der Wohnberechtigungsschein längstens auf ein Jahr befristet wird (ebenso Otte, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand: April 2013, Anm. 3.2 zu § 27 WoFG). Das Führen eines selbständigen Haushalts ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Wohnungsuchende seinen Haushalt überwiegend selbst bestreitet (so die Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 2 WoFG <BT-Drucks. 14/5538 S. 58>, dessen Formulierung der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 7 LWoFG übernommen hat); Ansprüche auf Sozialhilfe sind dabei zu berücksichtigen (Otte, a.a.O., Anm. 3.2 zu § 27 WoFG). Danach vermag die Klägerin auch einen selbständigen Haushalt zu führen. Sie bezieht nach § 2 AsylbLG zumindest ergänzende Sozialleistungen entsprechend den Regelungen des SGB XII (sogenannte Analogleistungen), zu denen auch die Übernahme angemessener Aufwendungen für die Unterkunft gehört (§ 35 SGB XII).
27 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin auch rechtlich in der Lage, für sich und ihre Tochter auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.
28 
a) Dem steht nicht entgegen, dass sie (derzeit) nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG ist, sondern nur eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzt. Auch Geduldete können ausnahmsweise wohnungssuchend im Sinne des § 4 Abs. 7 LWoFG sein (dafür Otte, a. a. O., Anm. 3.2 zu § 27 WoFG, Dienelt/Röseler, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 4 AufenthG, Rn. 291 - 293, in diese Richtung wohl auch für den Fall der Kettenduldung BayVGH, Beschl. v. 22.12.2011 - 12 C 11.2569 - juris; dagegen VG Münster, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 L 19/08 - juris, BayVGH, Beschl. v. 15.3.2007 - 12 C 06.3346 - juris, sowie wohl auch OVG NRW, Beschl. v. 22.3.2007 - 14 B 2577/06 - juris). Eine solche Ausnahme liegt im Fall der Klägerin vor, weil sie nicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist (dazu aa), ihr ein dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK zur Seite steht (dazu bb) und sie nach § 2 AsylbLG Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine private Unterkunft hat (dazu cc).
29 
aa) Geduldete sind nicht rechtlich in der Lage, einen Wohnsitz auf längere Dauer zu begründen, wenn sie, sei es nach § 53 Abs. 1 AsylVfG oder nach §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 1 AufenthG, verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (so auch BVerwG, Urteil vom 13.8.2003 - 5 C 49.01 - juris zu § 5 WoBindG a.F.). Denn aus dem Zusammenhang von § 4 Abs. 7 LWoFG mit § 15 Abs. 1 LWoFG folgt, dass der Wohnsitz in einer geförderten Mietwohnung begründet werden können muss, weil der Wohnberechtigungsschein nach § 15 Abs. 1 LWoFG nur der Überlassung einer solchen Wohnung dienen kann.
30 
Die Klägerin und ihre Tochter sind aber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 FlüAG mit Bescheid der Ausländerbehörde der Beklagten vom 18.10.2010 von der Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit worden.
31 
bb) Geduldete können auch aus anderen Gründen in der Regel keine Wohnungsuchenden im Sinne von § 4 Abs. 7 LWoFG sein. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sie keinen Aufenthaltstitel besitzen. Das LWoFG trifft, anders als viele andere sozialleistungsrechtliche Vorschriften (vgl. etwa §§ 3 Abs. 5 WoGG, 6 Abs. 2 SGB VIII, 1 Abs. 3 BKKG), keine ausdrückliche Regelung dazu, welche aufenthaltsrechtlichen Anforderungen Ausländer erfüllen müssen, um zum Kreis der Anspruchsberechtigten zu gehören. Es begnügt sich mit der allgemein gehaltenen Formulierung, ein Antragsteller müsse nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich in der Lage sein, einen Wohnsitz auf längere Dauer zu begründen. Aus den Begriffen des Wohnsitzes und der längeren Dauer folgt jedoch, dass Geduldete regelmäßig nicht als wohnungsuchend im Sinne des § 4 Abs. 7 LWoFG angesehen werden können. Denn schon zur Begründung eines Wohnsitzes bedarf es der Prognose einer längeren Aufenthaltsdauer, die bei Geduldeten in der Regel negativ ausfallen muss, weil sich die Duldung in einem zeitlich befristeten Verzicht der Behörde auf die Abschiebung erschöpft und weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit beseitigt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Auch die mehrfache Verlängerung einer Duldung beendet für sich genommen noch nicht den vorübergehenden Charakter des Aufenthalts des Geduldeten (ebenso BSG, Teilurteil v. 3.12.2009 - B 10 EG 6/08R - BSGE 105, 70).
32 
Diese Regel gilt jedoch nicht im vorliegenden Ausnahmefall. Denn die Klägerin kann sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, auf ein dauerhaftes rechtliches (§ 60a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. AufenthG) Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen. Es ist daher, auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG (derzeit) nicht vorliegen, von einem dauerhaften Verbleiben der Klägerin im Geltungsbereich des LWoFG auszugehen.
33 
Dies ist von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt worden. Für das Amt für Wohnraumversorgung der Beklagten bestand angesichts der wiederholten Bestätigungen der Ausländerbehörde, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht beabsichtigt seien und ein zeitliches Ende des Abschiebungshindernisses nicht absehbar sei, auch kein Zweifel an der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts der Klägerin. Der Senat weist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Wohnraumbehörde ist, in Zweifelsfällen eine aufenthaltsrechtliche Prüfung zur Dauerhaftigkeit eines Abschiebungshindernisses vorzunehmen. Ein solcher Zweifelsfall lag hier jedoch, wie ausgeführt, nicht vor.
34 
Kann sich die Klägerin aber aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auf ein dauerhaftes Abschiebungshindernis berufen, so wird bei ihr das Institut der Duldung über seine einfachrechtliche Konzeption einer nur vorübergehenden Vollstreckungsaussetzung hinaus erweitert, um den nach höherrangigem Recht gebotenen dauerhaften Aufenthalt zu gewährleisten. Dann aber kann allein der Status der Duldung der rechtlichen Fähigkeit der Klägerin, auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen, nicht entgegenstehen.
35 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die Begründung des Entwurfs des Landeswohnraumförderungsgesetzes bezieht sich nur allgemein auf das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes (LT-Drucks. 14/1767, S. 44, 48, 66). In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bundeswohnraumförderungsgesetz heißt es zu § 27 Abs. 2, dem § 4 Abs. 7 LWoFG fast wörtlich nachgebildet ist, ein Ausländer sei nur dann antragsberechtigt, „wenn er sich für längere Zeit berechtigt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält“ (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs BT-Drs. 14/5538, S. 58). Der Auffassung der Beklagten, dass mit „berechtigt“ nur ein im Sinne des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßiger Aufenthalt gemeint sein könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Schon der Blick auf andere Normen des Sozialleistungsrechts legt nahe, dass der Gesetzgeber, will er einen rechtmäßigen Aufenthalt verlangen, auch den Begriff „rechtmäßig“ verwendet (vgl. etwa § 6 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 26.6.1990 wie in der aktuellen Fassung vom 20.6.2011; siehe auch § 1 Abs. 5 OEG). Vor allem aber sprechen § 3 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes, das ebenso wie das WoFG auf die Versorgung von Familien mit angemessenem Wohnraum zielt (vgl. § 1 WoGG), und seine Begründung dafür, dass ein „berechtigter“ Aufenthalt auch bei Geduldeten vorliegen kann. § 3 Abs. 5 WoGG bezieht in Satz 1 Nr. 2 geduldete Ausländer ausdrücklich in den Kreis der Wohngeldberechtigen ein; in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu: „Ausländische Personen sollen einen Wohngeldanspruch haben, wenn sie sich nach Maßgabe der Aufzählung in Abs. 5 S. 1 berechtigt im Bundesgebiet aufhalten“ (vgl. Gesetzentwurf vom 28.9.2007, BT-Drs. 16/6543, S. 89; s. dazu im Übrigen auch § 95 Abs. 1 Nr. 2 c) AufenthG).
36 
Schließlich sind Geduldete, denen zum Schutz ihres Familienlebens ein dauerndes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK zur Seite steht, auch nach Sinn und Zweck des Landeswohnraumförderungsgesetzes in den Kreis möglicher Anspruchsberechtigter für einen Wohnberechtigungsschein einzubeziehen. Denn Ziel des Gesetzes ist nach § 1 Abs. 2 LWoFG gerade auch die Förderung von Familien, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Geduldete in der entsprechenden familiären Situation, deren Abschiebung nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK aus rechtlichen Gründen dauerhaft unmöglich ist, gehören daher - wie die Klägerin mit ihrer Tochter - typischerweise zu dem förderungswürdigen Personenkreis. Sie sind auch in der Lage, an der Schaffung und Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Siedlungsstrukturen und ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse mitzuwirken, wie es das LWoFG nach § 2 Nrn. 2-4 bezweckt.
37 
cc) Die Annahme, ein nur geduldeter Ausländer könne unter den im Fall der Klägerin gegebenen Umständen Wohnungssuchender im Sinne des § 4 Abs. 7 LWoFG sein, wird auch durch folgende Überlegung nahegelegt: Geduldete werden nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 35 SGB XII unter engen Voraussetzungen bei den Kosten einer privaten Unterkunft durch die Übernahme angemessener Aufwendungen unterstützt, nämlich wenn sie nicht nur eingereist sind, um Sozialleistungen zu erlangen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII), wenn sie nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen (vgl. § 2 Abs. 2 AsylbLG), wenn sie über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und wenn sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (§ 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 35 SGB XII). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin auch nach Auffassung aller Beteiligter. Es wäre ein Wertungswiderspruch zu dieser gesetzlich vorgesehenen Unterstützung, im Rahmen der Wohnraumförderung zu argumentieren, es sei widersinnig, die Klägerin bei ihrem illegalen Aufenthalt noch durch Zubilligung einer mietverbilligten Sozialwohnung zu fördern (so noch unter Geltung des AuslG zu § 5 WoBindG Bellinger, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand: Nov. 1999, § 5 WoBindG, Nr. 6). Vielmehr spricht gerade die Unterstützung nach § 2 AsylbLG dafür, die Klägerin und ihre Tochter zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach §§ 15 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 7 LWoFG zu rechnen, damit sie die entsprechenden Leistungen gemäß dem Zweck des Landeswohnraumgesetzes zur Erhöhung ihrer Chancen auf angemessene Wohnraumversorgung (vgl. § 1 Abs. 2 LWoFG) einsetzen können.
38 
b) Die rechtliche Fähigkeit der Klägerin im Sinne des § 4 Abs. 7 LWoFG, für sich und ihre Tochter auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen, scheitert auch nicht daran, dass ihre Tochter (derzeit) nur im Besitz einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) ist. Abgesehen davon, dass ihr diese Aufenthaltsgestattung anders als eine Duldung einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt, besteht kein Zweifel daran, dass sie sich unabhängig davon wie die Klägerin auf ein dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen kann. Eine ausnahmsweise Anspruchsberechtigung eines Asylbewerbers mit Aufenthaltsgestattung erkennen im Übrigen auch die Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz vom 31.7.2010 (vergleiche dort Nr. 3.3.3 zu § 4 Abs. 7 LWoFG).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin den beantragten Wohnberechtigungsschein zu erteilen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LWoFG i. V. m. § 4 Abs. 7 LWoFG sind im Fall der Klägerin erfüllt.
23 
Der Wohnberechtigungsschein, der Voraussetzung für die Gebrauchsüberlassung einer nach dem LWoFG geförderte Mietwohnung ist (§ 15 Abs. 1 LWoFG), wird einem Wohnungsuchenden i. S. v. § 4 Abs. 7 LWoFG auf Antrag erteilt, wenn er mit seinen Haushaltsangehörigen (§ 4 Abs. 16) die nach dem Landeswohnraumförderungsprogramm (vgl. § 5 LWoFG) maßgebliche Grenze für das nach § 12 LWoFG zu ermittelnde Einkommen einhält (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LWoFG). Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin mit ihrer Tochter diese Einkommensgrenze einhält. Daran hat auch der Senat keine Zweifel.
24 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin auch „Wohnungssuchende“ im Sinne des § 4 Abs. 7 LWoFG ist. Dem ist zuzustimmen.
25 
Wohnungssuchender im Sinne dieser Vorschrift ist, wer sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des LWoFG aufhält oder aufhalten will und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen, und die hierfür erforderliche Wohnung sucht.
26 
1. Dass die Klägerin, die bereits seit mehr als acht Jahren in Baden-Württemberg lebt, sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Landeswohnraumförderungsgesetzes aufhält, steht außer Frage. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass sie tatsächlich in der Lage ist, für sich und ihre Tochter auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen. Der Begriff „auf längere Dauer“ ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Anlehnung an § 15 Abs. 2 LWoFG auszulegen, wonach der Wohnberechtigungsschein längstens auf ein Jahr befristet wird (ebenso Otte, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand: April 2013, Anm. 3.2 zu § 27 WoFG). Das Führen eines selbständigen Haushalts ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Wohnungsuchende seinen Haushalt überwiegend selbst bestreitet (so die Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 2 WoFG <BT-Drucks. 14/5538 S. 58>, dessen Formulierung der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 7 LWoFG übernommen hat); Ansprüche auf Sozialhilfe sind dabei zu berücksichtigen (Otte, a.a.O., Anm. 3.2 zu § 27 WoFG). Danach vermag die Klägerin auch einen selbständigen Haushalt zu führen. Sie bezieht nach § 2 AsylbLG zumindest ergänzende Sozialleistungen entsprechend den Regelungen des SGB XII (sogenannte Analogleistungen), zu denen auch die Übernahme angemessener Aufwendungen für die Unterkunft gehört (§ 35 SGB XII).
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2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin auch rechtlich in der Lage, für sich und ihre Tochter auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.
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a) Dem steht nicht entgegen, dass sie (derzeit) nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG ist, sondern nur eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzt. Auch Geduldete können ausnahmsweise wohnungssuchend im Sinne des § 4 Abs. 7 LWoFG sein (dafür Otte, a. a. O., Anm. 3.2 zu § 27 WoFG, Dienelt/Röseler, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 4 AufenthG, Rn. 291 - 293, in diese Richtung wohl auch für den Fall der Kettenduldung BayVGH, Beschl. v. 22.12.2011 - 12 C 11.2569 - juris; dagegen VG Münster, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 L 19/08 - juris, BayVGH, Beschl. v. 15.3.2007 - 12 C 06.3346 - juris, sowie wohl auch OVG NRW, Beschl. v. 22.3.2007 - 14 B 2577/06 - juris). Eine solche Ausnahme liegt im Fall der Klägerin vor, weil sie nicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist (dazu aa), ihr ein dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK zur Seite steht (dazu bb) und sie nach § 2 AsylbLG Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine private Unterkunft hat (dazu cc).
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aa) Geduldete sind nicht rechtlich in der Lage, einen Wohnsitz auf längere Dauer zu begründen, wenn sie, sei es nach § 53 Abs. 1 AsylVfG oder nach §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 1 AufenthG, verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (so auch BVerwG, Urteil vom 13.8.2003 - 5 C 49.01 - juris zu § 5 WoBindG a.F.). Denn aus dem Zusammenhang von § 4 Abs. 7 LWoFG mit § 15 Abs. 1 LWoFG folgt, dass der Wohnsitz in einer geförderten Mietwohnung begründet werden können muss, weil der Wohnberechtigungsschein nach § 15 Abs. 1 LWoFG nur der Überlassung einer solchen Wohnung dienen kann.
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Die Klägerin und ihre Tochter sind aber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 FlüAG mit Bescheid der Ausländerbehörde der Beklagten vom 18.10.2010 von der Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit worden.
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bb) Geduldete können auch aus anderen Gründen in der Regel keine Wohnungsuchenden im Sinne von § 4 Abs. 7 LWoFG sein. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sie keinen Aufenthaltstitel besitzen. Das LWoFG trifft, anders als viele andere sozialleistungsrechtliche Vorschriften (vgl. etwa §§ 3 Abs. 5 WoGG, 6 Abs. 2 SGB VIII, 1 Abs. 3 BKKG), keine ausdrückliche Regelung dazu, welche aufenthaltsrechtlichen Anforderungen Ausländer erfüllen müssen, um zum Kreis der Anspruchsberechtigten zu gehören. Es begnügt sich mit der allgemein gehaltenen Formulierung, ein Antragsteller müsse nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich in der Lage sein, einen Wohnsitz auf längere Dauer zu begründen. Aus den Begriffen des Wohnsitzes und der längeren Dauer folgt jedoch, dass Geduldete regelmäßig nicht als wohnungsuchend im Sinne des § 4 Abs. 7 LWoFG angesehen werden können. Denn schon zur Begründung eines Wohnsitzes bedarf es der Prognose einer längeren Aufenthaltsdauer, die bei Geduldeten in der Regel negativ ausfallen muss, weil sich die Duldung in einem zeitlich befristeten Verzicht der Behörde auf die Abschiebung erschöpft und weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit beseitigt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Auch die mehrfache Verlängerung einer Duldung beendet für sich genommen noch nicht den vorübergehenden Charakter des Aufenthalts des Geduldeten (ebenso BSG, Teilurteil v. 3.12.2009 - B 10 EG 6/08R - BSGE 105, 70).
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Diese Regel gilt jedoch nicht im vorliegenden Ausnahmefall. Denn die Klägerin kann sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, auf ein dauerhaftes rechtliches (§ 60a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. AufenthG) Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen. Es ist daher, auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG (derzeit) nicht vorliegen, von einem dauerhaften Verbleiben der Klägerin im Geltungsbereich des LWoFG auszugehen.
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Dies ist von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt worden. Für das Amt für Wohnraumversorgung der Beklagten bestand angesichts der wiederholten Bestätigungen der Ausländerbehörde, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht beabsichtigt seien und ein zeitliches Ende des Abschiebungshindernisses nicht absehbar sei, auch kein Zweifel an der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts der Klägerin. Der Senat weist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Wohnraumbehörde ist, in Zweifelsfällen eine aufenthaltsrechtliche Prüfung zur Dauerhaftigkeit eines Abschiebungshindernisses vorzunehmen. Ein solcher Zweifelsfall lag hier jedoch, wie ausgeführt, nicht vor.
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Kann sich die Klägerin aber aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auf ein dauerhaftes Abschiebungshindernis berufen, so wird bei ihr das Institut der Duldung über seine einfachrechtliche Konzeption einer nur vorübergehenden Vollstreckungsaussetzung hinaus erweitert, um den nach höherrangigem Recht gebotenen dauerhaften Aufenthalt zu gewährleisten. Dann aber kann allein der Status der Duldung der rechtlichen Fähigkeit der Klägerin, auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen, nicht entgegenstehen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die Begründung des Entwurfs des Landeswohnraumförderungsgesetzes bezieht sich nur allgemein auf das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes (LT-Drucks. 14/1767, S. 44, 48, 66). In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bundeswohnraumförderungsgesetz heißt es zu § 27 Abs. 2, dem § 4 Abs. 7 LWoFG fast wörtlich nachgebildet ist, ein Ausländer sei nur dann antragsberechtigt, „wenn er sich für längere Zeit berechtigt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält“ (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs BT-Drs. 14/5538, S. 58). Der Auffassung der Beklagten, dass mit „berechtigt“ nur ein im Sinne des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßiger Aufenthalt gemeint sein könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Schon der Blick auf andere Normen des Sozialleistungsrechts legt nahe, dass der Gesetzgeber, will er einen rechtmäßigen Aufenthalt verlangen, auch den Begriff „rechtmäßig“ verwendet (vgl. etwa § 6 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 26.6.1990 wie in der aktuellen Fassung vom 20.6.2011; siehe auch § 1 Abs. 5 OEG). Vor allem aber sprechen § 3 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes, das ebenso wie das WoFG auf die Versorgung von Familien mit angemessenem Wohnraum zielt (vgl. § 1 WoGG), und seine Begründung dafür, dass ein „berechtigter“ Aufenthalt auch bei Geduldeten vorliegen kann. § 3 Abs. 5 WoGG bezieht in Satz 1 Nr. 2 geduldete Ausländer ausdrücklich in den Kreis der Wohngeldberechtigen ein; in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu: „Ausländische Personen sollen einen Wohngeldanspruch haben, wenn sie sich nach Maßgabe der Aufzählung in Abs. 5 S. 1 berechtigt im Bundesgebiet aufhalten“ (vgl. Gesetzentwurf vom 28.9.2007, BT-Drs. 16/6543, S. 89; s. dazu im Übrigen auch § 95 Abs. 1 Nr. 2 c) AufenthG).
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Schließlich sind Geduldete, denen zum Schutz ihres Familienlebens ein dauerndes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK zur Seite steht, auch nach Sinn und Zweck des Landeswohnraumförderungsgesetzes in den Kreis möglicher Anspruchsberechtigter für einen Wohnberechtigungsschein einzubeziehen. Denn Ziel des Gesetzes ist nach § 1 Abs. 2 LWoFG gerade auch die Förderung von Familien, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Geduldete in der entsprechenden familiären Situation, deren Abschiebung nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK aus rechtlichen Gründen dauerhaft unmöglich ist, gehören daher - wie die Klägerin mit ihrer Tochter - typischerweise zu dem förderungswürdigen Personenkreis. Sie sind auch in der Lage, an der Schaffung und Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Siedlungsstrukturen und ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse mitzuwirken, wie es das LWoFG nach § 2 Nrn. 2-4 bezweckt.
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cc) Die Annahme, ein nur geduldeter Ausländer könne unter den im Fall der Klägerin gegebenen Umständen Wohnungssuchender im Sinne des § 4 Abs. 7 LWoFG sein, wird auch durch folgende Überlegung nahegelegt: Geduldete werden nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 35 SGB XII unter engen Voraussetzungen bei den Kosten einer privaten Unterkunft durch die Übernahme angemessener Aufwendungen unterstützt, nämlich wenn sie nicht nur eingereist sind, um Sozialleistungen zu erlangen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII), wenn sie nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen (vgl. § 2 Abs. 2 AsylbLG), wenn sie über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und wenn sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (§ 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 35 SGB XII). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin auch nach Auffassung aller Beteiligter. Es wäre ein Wertungswiderspruch zu dieser gesetzlich vorgesehenen Unterstützung, im Rahmen der Wohnraumförderung zu argumentieren, es sei widersinnig, die Klägerin bei ihrem illegalen Aufenthalt noch durch Zubilligung einer mietverbilligten Sozialwohnung zu fördern (so noch unter Geltung des AuslG zu § 5 WoBindG Bellinger, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand: Nov. 1999, § 5 WoBindG, Nr. 6). Vielmehr spricht gerade die Unterstützung nach § 2 AsylbLG dafür, die Klägerin und ihre Tochter zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach §§ 15 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 7 LWoFG zu rechnen, damit sie die entsprechenden Leistungen gemäß dem Zweck des Landeswohnraumgesetzes zur Erhöhung ihrer Chancen auf angemessene Wohnraumversorgung (vgl. § 1 Abs. 2 LWoFG) einsetzen können.
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b) Die rechtliche Fähigkeit der Klägerin im Sinne des § 4 Abs. 7 LWoFG, für sich und ihre Tochter auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen, scheitert auch nicht daran, dass ihre Tochter (derzeit) nur im Besitz einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) ist. Abgesehen davon, dass ihr diese Aufenthaltsgestattung anders als eine Duldung einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt, besteht kein Zweifel daran, dass sie sich unabhängig davon wie die Klägerin auf ein dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen kann. Eine ausnahmsweise Anspruchsberechtigung eines Asylbewerbers mit Aufenthaltsgestattung erkennen im Übrigen auch die Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz vom 31.7.2010 (vergleiche dort Nr. 3.3.3 zu § 4 Abs. 7 LWoFG).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
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Beschluss
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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