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| Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO) und zugleich mit der Einlegung begründet. Die Begründung entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, Anführung von Berufungsgründen; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO). |
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| Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die zulässige Anfechtungsklage des Klägers den Bescheid der Polizeidirektion ... vom 31.01.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.05.2012 zu Recht aufgehoben. Diese Bescheide sind rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide kommen in Ermangelung eines speziellen Polizeikostenrechts nur gebührenrechtliche Vorschriften in Betracht, weil keine der wenigen speziellen Kostenvorschriften des Polizeigesetzes (vgl. §§ 8 Abs. 2, 34 Abs. 4, 57 PolG, § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 DVO PolG) einschlägig ist. |
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| Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln (Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird; insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (so die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 LGebG). |
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| Gemäß § 4 Abs. 2 LGebG setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Nur soweit dies geschehen ist, kann eine Gebührenpflicht entstehen. Allein mit der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung kann die Gebührenpflicht nicht begründet werden; dies galt im Übrigen im Polizeirecht aufgrund des Grundsatzes der Kostenfreiheit polizeilichen Handelns (vgl. dazu Zeitler/Trurnit, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 923; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 6. Aufl., § 82 Rn. 6; Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, N 24) schon vor Inkrafttreten des neuen Landesgebührengesetzes (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württem- berg, 5. Aufl., Rn. 885, 899 m.w.N.). |
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| Für Leistungen des Polizeivollzugsdienstes gilt insoweit die Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (GebVO IM). |
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| Nach § 2 Abs. 2 der derzeit geltenden Gebührenverordnung vom 12.07.2011 (GBl. S. 404) ist vorliegend die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 außer Kraft getretene Gebührenverordnung vom 26.09.2006 (GBl. S. 300) in der Fassung der Änderung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402) anzuwenden, weil der der Gebührenerhebung zugrunde liegende Polizeieinsatz am 23.05.2011 stattfand und die zu diesem Zeitpunkt geltende Gebührenregelung hinsichtlich der Kostenhöhe für den Kläger günstiger ist. |
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| 2. Gemäß Nr. 15.8 GebVerz IM fallen für eine missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen, insbesondere eine missbräuchliche Alarmierung oder eine Vortäuschung einer Gefahrenlage, je angefangene Stunde und je Beamter 48,-- EUR an. Gemäß Nr. 15.11 GebVerz IM fallen als zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250,-- EUR an. |
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| Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Voraussetzungen von Nr. 15.8 GebVerz IM nicht vorliegen, weil der Kläger den Polizeieinsatz nicht missbräuchlich veranlasst und insbesondere keine Gefahrenlage vorgetäuscht hat. Damit ist auch der insoweit akzessorische Gebührentatbestand der Nr. 15.11 GebVerz IM (Hubschrauber-Einsatz) nicht anwendbar. |
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| a) In objektiver Hinsicht verlangt Nr. 15.8 GebVerz IM einen tatsächlich nicht erforderlichen Polizeieinsatz, in der zweiten Fallalternative zudem eine - tatsächlich nicht bestehende - Gefahrenlage, d.h. eine Anscheinsgefahr. |
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| Für das Vorliegen einer Anscheinsgefahr ist es entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (Senatsurteil vom 07.12.2004 - 1 S 2218/03 - ESVGH 55, 153 = VBlBW 2005, 231 m.w.N.). Dabei muss er das Vorliegen einer Gefahr für sicher halten (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 424; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 1 Rn. 34). Im Fall der Anscheinsgefahr zweifelt die Polizei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen nicht am tatsächlichen Vorliegen einer Gefahr, obwohl schon zu diesem Zeitpunkt objektiv feststeht, dass eine solche nicht existiert (Denninger, in: Lisken/Denninger, a.a.O., D 48). |
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| Von der Anscheinsgefahr zu unterscheiden ist der Gefahrenverdacht. Im Fall eines Gefahrenverdachts hält die Polizei aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein der Gefahr zwar für möglich, nicht aber für sicher. Beim Gefahrenverdacht sind die Abwehrmaßnahmen vorrangig auf die Klärung der Gefahrensituation zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei einer möglichen unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, können die notwendigen Maßnahmen über die bloß vorläufige Klärung und Sicherung hinaus den Charakter endgültiger Gefahrenabwehr annehmen (Denninger, a.a.O. D 48). |
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| Der Senat kann offenlassen, ob - wie vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommen - eine Anscheinsgefahr oder lediglich ein Gefahrenverdacht vorlag. Denn es ist nicht erkennbar, dass die missbräuchliche Veranlassung eines Polizeieinsatzes in objektiver Hinsicht zwingend das Bestehen einer konkreten Gefahr voraussetzt. Vielmehr ist es grundsätzlich möglich, denjenigen, der bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts die den Verdacht begründenden Umstände zurechenbar veranlasst und zu verantworten hat, in gleicher Weise wie den Anscheinsstörer zu den Kosten des Polizeieinsatzes heranzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 62, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 <juris Rn. 26 m.w.N.>). Auch wenn man keine Anscheinsgefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht bejaht, waren die handelnden Polizeibeamten entgegen der Auffassung des Klägers aufgrund der ex ante zu Recht als möglich erachteten unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben nicht gehalten, zunächst weitere Maßnahmen zur Gefahrerforschung, etwa weitere Ermittlungen zum wahren Absender des verdächtigen Pakets, zu ergreifen. Angesichts des Ausmaßes der möglichen Gefahr ist es nicht zu beanstanden, dass die Beamten des Polizeireviers ... unmittelbar die Sprengstoffexperten des LKA angefordert haben. |
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| b) In subjektiver Hinsicht setzt Nr. 15.8 GebVerz zumindest ein bedingt vorsätzliches Handeln des Verursachers voraus. Es ist also erforderlich, dass der Verursacher durch sein Handeln das Hervorrufen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts entweder bezweckt (Absicht) oder als sicher erwartet (direkter Vorsatz) oder jedenfalls für möglich hält und billigend in Kauf nimmt bzw. sich damit abfindet (bedingter Vorsatz). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (juris Rn. 27 ff.): |
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| „Den Begriffen „missbräuchlich“ und „Täuschung“ in Nr. 15.8 GebVerz kommt ersichtlich eine begrenzende Bedeutung zu. Soweit der Beklagte dies unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 LGebG in Zweifel zieht, übersieht er, dass eine Gebührenpflicht allein aufgrund der Vorschriften des Landesgebührengesetzes nicht begründet werden kann, es vielmehr der Schaffung von - speziellen - Gebührentatbeständen bedarf. Dies zeigt sich auch an weiteren Gebührentatbeständen unter Nr. 15 GebVerz (vgl. etwa Nr. 15.2, 15.5 und 15.10 GebVerz) mit ihren jeweils eigenen Begrenzungen. |
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| Damit ist auch der Hinweis des Beklagten auf die Grundsätze der Kostenlast eines Anscheinsstörers verfehlt. Denn Nr. 15.8 GebVerz folgt gerade nicht diesen Grundsätzen, sondern begründet eine Kostener-stattungspflicht für Störer und Anscheinsstörer nur nach Maßgabe der genannten einschränkenden Voraussetzungen. Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854). Für die Zurechenbarkeit einer Anscheinsstörung in diesem Sinne soll es etwa ausreichen, dass ein bei ex-post Sicht nicht polizeilich Verantwortlicher nichts gegen seine bei ex-ante Sicht gerechtfertigte polizeiliche Inanspruchnahme unternommen, insbesondere keine ihn entlastenden Umstände geltend gemacht hat. Eines missbräuchlichen Verhaltens des Anscheinsstörers bedarf es insoweit nicht. |
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| Der Wortlaut von Nr. 15.8 GebVerz legt bereits nahe, dass der Verordnungsgeber mit der Verwendung der Begriffe „missbräuchlich“ bzw. „Täuschung“ sicherstellen wollte, dass eine Veranlassung eines Polizeieinsatzes erst dann gebührenpflichtig ist, wenn der Verursacher absichtlich oder unbedingt oder jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem Gebührentatbestand auch unüberlegtes, in seiner Tragweite nicht erfasstes, insoweit fahrlässiges Handeln habe erfassen wollen.“ |
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| Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an. |
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| Ergänzend ist zu bemerken, dass „missbrauchen“ im allgemeinen Sprachgebrauch normalerweise im Sinn von „(vorsätzlich) falsch, der eigentlichen Bestimmung zuwiderlaufend gebrauchen“ verwendet wird (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl.). „Missbräuchlich“ bedeutet danach „einen Missbrauch darstellend; zu einem schlechten, falschen Zweck“. „Vortäuschen“ wird definiert als „absichtlich einen falschen Eindruck erwecken; ein falsches Bild, den Anschein von etwas geben“. Nichts anderes gilt im juristischen Sprachgebrauch. Das Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB) ist ebenso wie der Missbrauch von Notrufen (§ 145 StGB) ein Vorsatzdelikt. |
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| Die Nr. 15.8 GebVerz IM vergleichbaren Gebührentatbestände in anderen Bundesländern werden ebenfalls in diesem Sinne ausgelegt. Tarifstelle 18.6 zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 03.07.2001 (GV. NRW 2001, S. 262) lautet: |
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| „Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage“ |
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| Die Rechtsprechung verlangt für beide Tatbestandsalternativen Vorsatz, für die zweite Tatbestandsalternative sogar neben dem vorsätzlichen Vortäuschen der Gefahrenlage die Absicht, einen Dritten zur Alarmierung der Polizei zu veranlassen (VG Arnsberg, Urt. v. 16.03.2010 - 11 K 2865/09 - u. Urt. v. 23.10.2012 - 11 K 3017/11 -, beide in juris). |
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| Nr. 5322 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Hessen (GVBl. HE I 2009, 462) lautet: |
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| „Missbräuchliche Alarmierung oder Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat“ |
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| Der Hessische VGH verlangt ebenfalls Vorsatz und setzt bei der 2. Alternative als Zielrichtung der Täuschungshandlung voraus, einen Fehleinsatz der Polizei herbeiführen zu wollen (Beschl. v. 23.03.2011 - 5 A 2224/10 - NVwZ 2011, 893). |
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| Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 lit. c KostG BY weist keine Auslegungsprobleme auf, weil dort die erforderliche Schuldform ausdrücklich normiert ist. Nach dieser Vorschrift werden Kosten erhoben für Einsätze der Polizei, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierung oder eine vorgetäuschte Gefahr oder Straftat veranlasst wurden. Zwar spricht - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - nach der Entstehungsgeschichte der Nr. 15.8 GebVerz IM einiges dafür, dass der Verordnungsgeber auch (grob) fahrlässiges Verhalten erfassen wollte. Dies ist jedoch im Wortlaut der Norm nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. |
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| Entscheidend für die vom Senat vorgenommene enge Auslegung von Nr. 15.8 GebVerz IM spricht schließlich der Grundsatz der Kostenfreiheit des Polizeihandelns. Durchbrechungen dieses Grundsatzes sind grundsätzlich eng auszulegen; sie bedürfen einer eindeutigen, unmissverständlichen, für den Bürger vorhersehbaren Rechtsgrundlage. Dass der Tatbestand der Nr. 15.8 GebVerz IM auch bei Fahrlässigkeit erfüllt sein soll, erschließt sich aufgrund der gewählten Formulierungen gerade nicht. Es hätte regelungstechnisch nahegelegen, entweder die erforderliche Schuldform ausdrücklich zu benennen, wie dies etwa in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG geschehen ist (dort: vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung) oder die Terminologie des Landesgebührengesetzes zu verwenden und von verantwortlicher Veranlassung zu sprechen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG). Gerade die von der Terminologie des Landesgebührengesetzes abweichende Terminologie spricht für die Beschränkung auf vorsätzliches Handeln. |
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| Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Die Absicht oder der unbedingte Vorsatz der Erweckung einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts durch die Versendung des Pakets lässt sich nicht feststellen. Auch ein bedingter Vorsatz kann dem Kläger nicht nachgewiesen werden. Vor dem Hintergrund seines eigenen Erfahrungshorizonts und des von ihm in seinem Unternehmen praktizierten sehr sorglosen Umgangs mit Paketen unbekannter Herkunft nimmt der Senat dem Kläger ab, dass dieser die Möglichkeit, die Fa. ... oder die Adressatin selbst werde das Paket als verdächtig einstufen, nicht in Betracht gezogen hat. Er rechnete damit, dass das Paket die Adressatin erreichen würde, ohne zuvor als verdächtig eingestuft zu werden - was auch geschah - und ging davon aus, dass die Adressatin wegen des angegebenen Absenders stutzig werden und sich wundern würde. Hingegen hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger damit rechnete, die Adressatin könne in dem Paket einen Sprengsatz vermuten. Angesichts der allgemeinen Bedrohungslage durch den internationalen Terrorismus, die auch dem Kläger nicht verborgen geblieben sein kann, neigt der Senat allerdings dazu, dass Verhalten des Klägers als grob fahrlässig zu bewerten. Dies führt jedoch nach Nr. 15.8 GebVerz IM nicht zu einer Kostenpflichtigkeit des Klägers als mittelbarem Veranlasser des Polizeieinsatzes. |
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| c) Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass der Verordnungsgeber nicht durch Vorschriften des Polizeirechts oder des Gebührenrechts gehindert ist, bei einer etwaigen Neufassung des fraglichen Gebührentatbestandes auch den fahrlässigen Verursacher eines objektiv nicht erforderlichen Polizeieinsatzes zu Kosten heranzuziehen, wenn die Anscheinsgefahr bzw. der Gefahrenverdacht zurechenbar veranlasst wurde. |
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| 3. Schließlich kommt der Auffangtatbestand der Nr. 15.14 GebVerz IM, auf den der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid im Übrigen ausdrücklich nicht stützen will, als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Es spricht bereits vieles für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Vorschrift als Gebührentatbestand für Leistungen des Polizeivollzugsdienstes generell zu unbestimmt ist (in diesem Sinne Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 82 Rn. 6; Zeitler/Trurnit, a.a.O., Rn. 945). Jedenfalls ist Nr. 15.8 GebVerz IM für den Fall der missbräuchlichen Veranlassung von Polizeieinsätzen die speziellere Norm, welche die allgemeinere Norm insoweit verdrängt. Andernfalls könnten die besonderen Anforderungen des Nr. 15.8. GebVerz IM, insbesondere das einschränkende subjektive Element, dadurch umgangen werden, das auf den allgemeineren gebührenrechtlichen Auffangtatbestand zurückgegriffen wird. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. |
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| Beschluss vom 25. Juli 2013 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 3.690,-- EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). |
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