Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2013 - 4 K 3595/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 19.11.2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.
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| | Die Antragstellerin, die xxx, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln. |
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| | Mit Schreiben vom 17.07.12012 zeigte die „xxx xxx.“ die Durchführung gewerblicher Sammlungen nach § 18 KrWG i.V.m. § 72 Abs. 2 KrWG an unter Vorlage einer Gewerbeanmeldung für den Einzelkaufmann V.N. vom 17.04.2012 und einer Anzeige nach § 53 KrWG. In der Anzeige wird ausgeführt, dass die „xxx“ eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen sei, die gemeinsam Sammlungen von Textilien im gesamten Bundesgebiet durchführten. Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.11.2012, adressiert an die „xxx xxx“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- EUR an (Nr. 4). Die Antragstellerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.05.2013 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nummer 2 und 4 der Verfügung wiederhergestellt und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gewerbefähig sei und deshalb auch nicht mit einer abfallrechtlichen Untersagungsverfügung in Anspruch genommen werden könne. |
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| | Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg. |
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| | Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragstellerin und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 19.11.2012 bei summarischer Prüfung wahrscheinlich Erfolg haben werden und deshalb dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung kein Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zukommt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). |
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| | 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO. Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin entsprechend ihren eigenen Angaben davon aus, dass durch den im Mai 2011 geschlossenen Kooperationsvertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden ist. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, das auch Personenvereinigungen zusteht, ermöglicht es der Antragstellerin als Adressatin der Untersagungsverfügung überprüfen zu lassen, ob dieser Bescheid rechtmäßig an sie gerichtet werden kann. Hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin kann dabei dahinstehen, ob die xxx durch die erfolgte Ausgliederung in die Rechtsstellung des von dem Einzelkaufmann V.N. unter der Firma „xxx“ betriebenen Handelsgeschäfts auch hinsichtlich der Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft Textilverbund eingetreten ist. Dahingestellt kann in diesem Zusammenhang insbesondere bleiben, ob die bei der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens (ein Unterfall der Spaltung, vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 123 UmwG) eintretende Gesamtrechtsnachfolge auch schlechthin nicht übertragbare Rechtspositionen, wie etwa die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erfasst (verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.08.2008 - 1 U 108/08 - NJW-RR 2008, 1698). Jedenfalls wurde die Vertretung der Antragstellerin durch die xxx von dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren ausdrücklich akzeptiert, weshalb diese auch für das nachfolgende Gerichtsverfahren handlungsfähig sein muss. |
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| | 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus, weil bei summarischer Prüfung die Untersagungsverfügung rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG für eine Untersagung der Sammlung vorliegen. Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsanordnung ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin nicht die richtige Adressatin ist. |
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| | In der gewerberechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht gewerbefähig ist und deshalb auch nicht Adressatin einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit sein kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472; VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2007 - OVG 1 B 14.05 - juris). Dies wird sowohl damit begründet, dass die persönliche Zuverlässigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht geprüft werden kann als auch damit, dass die Gewerbeordnung den Begriff des Gewerbetreibenden nicht durch eine entsprechende Aufzählung, wie sie z.B. in § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung enthalten ist, auf Personengesellschaften erstreckt. Bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllen mangels eigener Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft daher nur die einzelnen Gesellschafter, regelmäßig die geschäftsführenden Gesellschafter, die Eigenschaft der Gewerbetreibenden. An dieser gewerberechtlichen Betrachtung hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056) nichts geändert, wonach eine nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne den Status einer juristischen Person innezuhaben, Rechts- und Parteifähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. hierzu auch Bay.VGH, Beschluss vom 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853 - GewA 2004, 479). Der Bundesgerichtshof stellt in dieser Entscheidung lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Bezug auf ihre Rechtsfähigkeit weitgehend einer offenen Handelsgesellschaft gleich, die, obgleich nicht juristische Person, nach der ausdrücklichen Anordnung in § 124 Abs. 1 HGB gleichwohl Rechte erwerben und klagen kann. Soweit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, soll sie auch - überwiegend aus Gründen der Praktikabilität - aktiv und passiv partei- und prozessfähig sein. Die danach mögliche Begründung eigener Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sagt aber nichts darüber aus, wem im Gesellschaftsgefüge persönliche Eigenschaften wie Eignung oder Zuverlässigkeit nach öffentlichem Recht zuzurechnen sind. Bei nicht-rechtsfähigen Personenmehrheiten kommen dafür nur die verantwortlichen natürlichen Personen, also die geschäftsführenden Gesellschafter, in Betracht. Lediglich juristische Personen werden selbst als Gewerbetreibende angesehen. Zwar kann auch hier persönlich unzuverlässig letztendlich nur die handelnde natürliche Person sein; deren Unzuverlässigkeit wird jedoch der juristischen Person als eigene zugerechnet. Dies beruht auf der Fiktion, dass juristische Personen in ihrer Rechtsfähigkeit wie natürliche Personen behandelt werden. Dies ist bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gerade nicht der Fall (vgl. hierzu näher OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 -a.a.O.). |
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| | Die gleiche Interessenlage besteht bei der Untersagung von gewerblichen Sammlungen auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Nach der ersichtlich an das gewerberechtliche Begriffsverständnis anknüpfenden Vorschrift des § 3 Abs. 10 KrWG ist Sammler von Abfällen im Sinne des Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ... Abfälle sammelt. Mangels entsprechender Aufzählung ist der Gesetzgeber demnach nicht davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Sammler von Abfällen sein kann (ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2013 - RN 7 S 13.253). Mit dem in § 18 KrWG nur verwendeten Begriff der „Sammlung“ wird an die in § 3 Abs. 10 KrWG enthaltene Regelung angeknüpft, weshalb auch die Eingriffsmöglichkeiten nach Absatz 5 und 6 nur natürliche und juristische Personen treffen können. |
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| | Die Untersagungsverfügung war daher jedenfalls nicht an die Antragstellerin zu richten. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die an die xxx gerichtete Verfügung vom 22.03.2013 auch bezüglich eines Handelns im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Geltung beansprucht. Dies bedarf freilich keiner abschließenden Entscheidung, da der Senat mit Beschluss vom 10.10.2013 (10 S 1202/13) einstweiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der xxx im eigenen Namen eingelegten Widerspruchs gewährt hat. |
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| | Nach alldem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Nummer 1 der angefochtenen Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). |
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