| | An diesem Maßstab gemessen, erweist sich der Normenkontrollantrag des Antragstellers als unzulässig, da er mit ihm allein das Ziel der Ergänzung des Regionalplans des Antragsgegners und nicht die Erklärung der Unwirksamkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift begehrt. Denn der Antragsteller greift gerade nicht den gesamten Plansatz Nr. 2.3.3 an, etwa mit dem Argument, die gesamte Abwägungs- und Planungsentscheidung bezüglich der Festsetzung der Unterzentren sei fehlerhaft, weil man seine Interessen - oder die seine Mitglieder - bei der Entscheidungsfindung falsch gewichtet habe. Seinem Antrag ist sowohl nach dessen Wortlaut als auch unter Würdigung der schriftlichen wie mündlichen Antragsbegründung (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass er eine Unwirksamkeitserklärung nur erstrebt, soweit eine Regelung im Regionalplan nicht getroffen worden ist, nämlich seine Bestimmung zum Unterzentrum. So betont er auf Seite 4 der Antragsbegründung, dass er ein Unterlassen des Normgebers rüge und die Unterlassung Gegenstand des Normenkontrollantrags sei und sein könne. Das Begehren des Antragstellers ist auch nicht dahin zu verstehen, dass er dem Normgeber nur ein relatives Unterlassen dergestalt vorwirft, dass er mit einer Norm den regelungsbedürftigen Lebensbereich zwar geregelt habe, dabei aber, insbesondere unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz, einen wesentlichen Punkt pflichtwidrig ungeregelt gelassen und somit also eine unvollständige Norm erlassen habe und er die Feststellung der Unanwendbarkeit der unvollständigen Norm im Rahmen des Normenkontrollverfahrens begehrte. Dieses Ziel der Kassation einer Norm wegen einer unterlassenen Regelung könnte mit einem Normenkontrollantrag verfolgt werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 23.01.2002 - 21 N 97.1835 - BayVBl 2003, 433; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 16; Schübel-Pfister, JuS 2008, 874 Fn. 2; Möstl, in BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2013 § 43 Rn. 34). Jedoch macht der Antragsteller nicht geltend, dass er an die Stelle einer als Unterzentrum festgelegten Gemeinde rücken möchte. Ebenso wenig kritisiert er, dass er aufgrund einer Ungleichbehandlung zu einer anderen Gemeinde, die als Unterzentrum festgelegt worden sei, Nachteile erleide und deshalb zunächst die Unwirksamkeitserklärung des Plansatzes Nr. 2.3.3 oder gar der gesamten Bestimmungen zu den Zentralen Orten begehre. Gegen ein reines Unterlassen des Normgebers, aufgrund dessen nicht die Unwirksamkeit einer gesetzten Norm geltend gemacht wird, kann Rechtsschutz allein mit der Feststellungsklage gesucht werden (BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 8 CN 1.08 - NVwZ-RR 2010, 578 Rn. 17 f.; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 14.12.1983 - 4 N 81A.436 - NVwZ 1985, 502; für Fälle des teilweisen Unterlassens ebenfalls a.A. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 70; zuletzt offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2010 - 4 K 17/06 - NordÖR 2011, 277). |
|
| | Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage zuzulassen, ob die Feststellung der Unvollständigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), der eine planerische Entscheidung zugrunde liegt, und ein daraus resultierender Verstoß gegen höherrangiges Recht im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO in statthafter Weise begehrt werden kann. Diese Frage ist durch das Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2009 (a.a.O.) nicht abschließend geklärt, weil dort die Besonderheiten des Raumordnungs- und Planungsrechts, die insbesondere im Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) liegen, keine Relevanz haben konnten. Sie ist mit Blick auf die hinsichtlich der Statthaftigkeit der Normenkontrolle ausweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.) und abweichende Auffassungen in der Literatur klärungsbedürftig und auch der fallübergreifenden Klärung im Revisionsverfahren zugänglich. |
|