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| Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 20.03.2014 gibt dem Senat keinen Anlass, die Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. |
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| Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil ist nach § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 VwGO). |
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| Die Berufung hat auch Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23.03.2012 verpflichtet, dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für die Erweiterung der Außenbestuhlungsfläche vor dem Anwesen ...... in ... gemäß seinem Antrag vom 25.10.2011 zu erteilen. Denn die vom Kläger erhobene Klage ist - auch mit dem nunmehr allein noch sachdienlichen Fortsetzungsfeststellungsantrag - nicht begründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die beantragte Erweiterung der Sondernutzungserlaubnis. |
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| Die Klage ist (nur noch) mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet nach allgemeiner Meinung auf Verpflichtungsklagen entsprechende Anwendung mit der Folge, dass auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung - hier durch Zeitablauf - u.a. mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass der Beklagte zur Erteilung des beantragten Verwaltungsakts verpflichtet war (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 97). Der beantragte Verwaltungsakt hat sich hier spätestens mit Ablauf des Jahres 2012 erledigt, da der Antrag des Klägers auf Erlaubniserteilung vom 25.10.2011 und dementsprechend auch der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.03.2012 „auf die Saison 2012“ beschränkt waren und es überdies ständiger Praxis der Beklagten entspricht, Sondernutzungserlaubnisse zur Außenbewirtung stets nur befristet auf sechs Monate eines Jahres zu erteilen. Die Erledigung ist auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 30.06.2004 - 4 C 1.03 - , BVerwGE 121, 169 für die Revisionsinstanz). Die Stellung des Fortsetzungsfeststellungsantrages war für den Kläger auch noch in der mündlichen Verhandlung möglich, da er nicht Berufungsführer ist und für ihn daher die Berufungsbegründungsfrist, innerhalb derer auch ein bestimmter Antrag zu stellen ist (§ 124a Abs. 6 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO), nicht gilt (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 12.04.2005 - 6 A 10085/05 -, juris). Das für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist hier ebenfalls gegeben. Dieses liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Beschluss vom 24.04.1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282) unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dann vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Davon ist im vorliegenden Fall ohne weiteres auszugehen. Der Kläger begehrt auch für die Jahre nach 2012 eine Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtung vor seinem Eiscafé am Marktplatz entsprechend seinem Antrag vom 25.10.2012 und die Beklagte beabsichtigt, an ihrer bisherigen Praxis festzuhalten. Auch eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist nicht zu erwarten. |
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| Das Feststellungsbegehren ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte nicht verpflichtet war, dem Kläger die für das Jahr 2012 beantragte Sondernutzungserlaubnis für eine erweiterte Außenbewirtungsfläche zu erteilen. |
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| Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz (StrG) bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Dass es sich bei dem beabsichtigten Aufstellen von Tischen und Stühlen für den Gaststättenbetrieb des Klägers auf dem Marktplatz, einem öffentlichen Platz im Stadtzentrum von ..., um eine Sondernutzung im Sinne dieser Vorschrift handelt, steht außer Frage. |
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| Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG entscheidet über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Straßenbaubehörde - im vorliegenden Fall also nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG die Beklagte als Gemeinde - nach pflichtgemäßem Ermessen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich daher grundsätzlich nur ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Einen Anspruch auf Erlaubniserteilung kann er nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt und keine andere rechtmäßige Entscheidung der Beklagten möglich erscheint. |
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| Das der Beklagten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 LVwVfG). Die gerichtliche Kontrolle der dabei getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens. |
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| Hiervon ausgehend ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis entgegen seiner Auffassung nicht bereits aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. |
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| Bei den vom Kläger genannten Berufungsfällen, in denen die Beklagte ebenfalls Sondernutzungen für Gaststätten zur Außenbewirtung auf dem Marktplatz zugelassen hat, liegen keine im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalte vor. Für die Fläche auf dem nur über Treppen erreichbaren Podest, das nach Angaben der Klägers vom Restaurant „T...“ mit einem Tisch zur Außenbewirtung genutzt wird, hat die Beklagte nach ihren Angaben, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, schon keine entsprechende Sondernutzungserlaubnis erteilt. Darüber hinaus waren im Zeitpunkt der Einnahme des Augenscheins auf dieser Fläche weder Tisch noch Stühle aufgestellt. Im Falle des Restaurants „L… ...“, für das die Beklagte eine Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtung erteilt hat, unterscheidet sich die örtliche Situation wesentlich von der vor den Gaststätten der Beteiligten. Denn dort befindet sich keine mehrstufige Treppenanlage, die die gesamte für Zwecke der Außenbewirtung nutzbare Straßenfläche durchzieht; vielmehr ist lediglich - wie der Augenschein ergeben hat - der Eingang zum Restaurant über zwei Treppenstufen zu erreichen, völlig unabhängig davon, ob auf der Fläche vor der Gaststätte eine Außenbewirtung stattfindet oder nicht. Im Übrigen erstreckt sich die für die Außenbewirtung zugelassene Fläche - wie derzeit beim Kläger und dem Beigeladenen ober- oder unterhalb der Treppenanlage - ebenerdig vor der Gaststätte, ohne von Stufen unterbrochen zu werden. |
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| Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis ergibt sich aber auch nicht daraus, dass aus anderen Gründen ein Fall der sogenannten „Ermessensreduzierung auf null“ vorliegt. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen, die jede für sich die getroffene Entscheidung selbständig tragen sollen, sind - mit einer Ausnahme - rechtlich nicht zu beanstanden; sie halten sich insbesondere innerhalb des vorgegebenen straßenrechtlichen Rahmens. |
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| Entsprechend dem Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG erfasst das Ermessensprogramm dieser Vorschrift in erster Linie nur spezifisch straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs. Andere Erwägungen halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. etwa Senatsurteile vom 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677 und vom 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, NVwZ-RR 2001, 159; Senatsbeschluss vom 02.11.2009 - 5 S 3121/08 -, NVwZ-RR 2010, 164). |
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| Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die vom Kläger beantragte Sondernutzungserlaubnis allerdings nicht unter Berufung auf das beschriebene (spezifisch) straßenrechtliche Ermessensprogramm, insbesondere nicht wegen einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder eines auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhenden städtebaulichen Gestaltungskonzepts, sondern aus anderen Gründen abgelehnt. Dies ist indessen in Fällen wie dem vorliegenden entgegen der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung anerkannt, dass Schutzzweck des für Sondernutzungen bestehenden Erlaubnisvorbehalts (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StrG) auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis ist, beim Zusammentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Nutzungsinteressenten (hier an ein- und derselben Straßenfläche) den erforderlichen Interessenausgleich zu schaffen. Diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis kann bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Dies begegnet jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Grundrechte des Antragstellers oder anderer Nutzer nicht oder nur geringfügig berührt werden. Ist der beabsichtigte Straßengebrauch als Grundrechtsausübung zu werten, ist - auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ - die Bedeutung des jeweils einschlägigen Grundrechts zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12.08.1980 - 7 B 155.79 -, Buchholz 11 GG Art. 21 Nr. 21; Urteil vom 07.06.1978 - 7 C 5.78 -, BVerwGE 56, 63; Senatsbeschluss vom 18.02.2013 - 5 S 1610/12 -; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2007 - 8 CS 0.72952 -, GewArch. 2008, 370). Dabei kann das Verteilungsermessen grundsätzlich auch durch Richtlinien „gesteuert“ werden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, ESVGH 50, 200). |
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| Allerdings dürfen auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen (Senatsurteil vom 17.03.2000, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2007 - 8 CS 07.29525 -, juris; vgl. auch Dietz, Grundrechtskollisionen im Öffentlichen Raum, AöR, 133, 556; 577; 587). Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2000, a.a.O. zum marktbezogenen Kriterium „bekannt und bewährt“ sowie VG Gießen, Urteil vom 14.12.2000 - 10 E 31/00 -, NVwZ-RR 2001, 436 zum Kriterium der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens). Dagegen sind etwa alle auf den Straßenkörper bezogenen oder mit dem Widmungszweck im Zusammenhang stehenden Erwägungen ohne weiteres zulässig (Senatsurteil vom 14.10.1996 - 5 S 1775/96 -, VBlBW 1997, 107; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2007 a.a.O.). |
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| Danach war die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragte Sondernutzungserlaubnis zur Erweiterung der Außenbewirtungsfläche zu erteilen. Denn sie durfte bei ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich berücksichtigen, dass sich vor dem Gebäude, in dem das Eiscafé betrieben wird, eine mehrstufige Treppenanlage befindet und dementsprechend die Erlaubnis für den Kläger auf den Bereich oberhalb der Treppenanlage beschränken, der sich ebenerdig vor dem Eingang zum Eiscafé erstreckt. Dementsprechend war es auch sachgerecht, dem Beigeladenen den Bereich unterhalb der Treppenanlage im Wege der Sondernutzung zu überlassen, da von dessen Restaurant insoweit ebenfalls ein ungehinderter, nicht von den Treppenstufen unterbrochener Zugang besteht. Die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation stellt eine sachliche und straßenbezogene Erwägung dar, um die gegenläufigen Nutzungsinteressen des Klägers und des Beigeladenen auszugleichen; Grundrechte waren nicht ausschlaggebend zu berücksichtigen, da sich sowohl der Kläger als auch der Beigeladene als Gewerbetreibende im vorliegenden Fall gleichermaßen auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen können. Die konkrete Situation vor den beiden Gaststätten ist außerdem auch eine hinreichende sachliche Rechtfertigung dafür, um von dem sonst geltenden Grundsatz der Beklagten abzuweichen, die gesamte Fläche vor den Gebäuden („von Außenkante zu Außenkante“) den Gaststätteninhabern zur Außenbewirtung zu überlassen. |
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| Darüber hinaus und unabhängig davon stellt es im vorliegenden Fall eine im Rahmen des Verteilungsermessens zulässige weitere straßenbezogene Erwägung dar, dass durch eine die Flächen ober- und unterhalb der Treppe einbeziehende einheitliche Sondernutzungserlaubnis für den Kläger durch die dann notwendige Mitbenutzung der Treppe für Bedienungspersonal und Gäste eine erhöhte Gefahr geschaffen wird, aufgrund derer Ersatzansprüche gegen den Träger der Straßenbaulast - etwa wegen unzulänglicher Verkehrssicherungsmaßnahmen - geltend gemacht werden können (vgl. hierzu Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 17). Dass auch sonst - unabhängig vom Gaststättenbetrieb - Passanten die Treppenanlage benutzen, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Beurteilung. Denn insoweit hat die Beklagte - anders, als wenn sie eine Sondernutzung zur Außenbewirtung über die Treppenanlage hinweg gestatten würde - keine erhöhte Gefahrenlage für Gaststättenbesucher und Bedienungspersonal geschaffen. |
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| Dagegen dürfte es sich bei der Frage, ob beim Eiscafé des Klägers die zusätzlich beantragte Fläche mehr oder weniger ausgelastet ist als bei der Gaststätte des Beigeladenen, um keinen zulässigen Ermessensgesichtspunkt mehr handeln. Der Gesichtspunkt der unterschiedlichen Auslastung stellt eine ausschließlich geschäftsbezogene und keine mit dem Bestand und der Nutzung der Straße zusammenhängende Erwägung mehr dar. Anders verhielte es sich, wenn etwa der eine Nutzungsinteressent zur Grundrechtsausübung auf eine bestimmte Straßenfläche angewiesen wäre, der andere dagegen nicht. Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch - wie oben ausgeführt - nicht vor. Es kommt hinzu, dass die mehr oder weniger gegebene Auslastung von Außenbewirtungsflächen - wie der Kläger zu Recht geltend macht - ständigen Schwankungen unterworfen ist und auch deshalb kaum ein sachangemessenes Unterscheidungskriterium darstellt. Die Heranziehung dieses -unzulässigen - Gesichtspunktes durch die Beklagte ändert indes nichts daran, dass der Kläger wegen der bereits dargestellten zulässigen Ermessenserwägungen keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis hatte. Darüber hinaus ist aber auch sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, den der Senat vom gestellten Antrag als mit umfasst ansieht, nicht verletzt. Denn die Beklagte hat die Ablehnung der beantragten erweiterten Sondernutzungserlaubnis - wie oben ausgeführt - auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung genügt es daher, dass ein selbständig tragender Grund rechtlich fehlerfrei ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 19.05.1981 - 1 C 169.79 - BVerwGE 62, 215, vom 26.11.1987 - 2 C 53.86 - Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 6 und vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10). Um solche selbständig tragende Gründe handelt es bei den oben im Rahmen des Verteilungsermessens als zulässig beurteilten Erwägungen zur durch die Treppenanlage gegebenen besonderen örtlichen Situation und zur Schaffung einer erhöhten Gefahrenlage bei einer erlaubten Sondernutzung über die Treppenanlage hinweg. |
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| Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser durch die Stellung eines Sachantrages ein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 18. März 2014 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - mangels Anhaltspunkten für den auf den umstrittenen Teil der Sondernutzungsfläche entfallenden Jahresgewinn - gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5000,-- EUR festgesetzt. |
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