Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2013 - 2 K 749/12 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
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| Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, siehe dazu unter 3.) nicht ergeben. |
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| 1. Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung gewandt. Er hat dort beantragt, die Benotung seiner Klausur vom 12.09.2011 im Modul „Supply Chain Mana-gement“ und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.03.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut benoten zu lassen und ihn hierüber zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Einwand des Klägers, seine Ausführungen seien in Quantität und Qualität umfangreicher als die Musterlösung, weshalb er dafür jeweils die volle Punktzahl hätte erhalten müssen, greife nicht durch. Musterlösungen gäben den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, dass die Musterlösung von der Zertifizierungsstelle der Beklagten auditiert worden sei und den Erwartungshorizont des Aufgabenstellers widerspiegele. Die Musterlösung stelle keine „Bestleistung“ in dem Sinne dar, dass eine damit übereinstimmende Klausurlösung zwingend mit der Höchstpunktzahl zu bewerten sei. Der Prüfer Prof. Dr. C. habe hierzu im Überdenkensverfahren und in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, die Prüfung durch die Zertifizierungsstelle solle nur gewährleisten, dass in Klausur und Musterlösung keine individuellen Mängel enthalten seien. Eine (erheblich) über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung müsse in der Regel jedoch die Ausführungen in einem Skript in der wissenschaftlichen Tiefe und Breite übertreffen. Das reine Wiedergeben von Skriptinhalten entspreche daher eher einer durchschnittlichen Prüfungsleistung. Gleiches gelte grundsätzlich auch für Musterlösungen. Diese könnten in der Regel nur ein Anhaltspunkt für „Rumpfbestandteile“ von Antworten sein und kein 1:1-Maßstab, ob eine Antwort vollständig und/oder unzweifelhaft wahr sei. Angesichts dessen seien die Bewertungen der Aufgaben nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums durch den Prüfer sei nicht erkennbar. |
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| 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). |
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| An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. |
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| Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen die Musterlösung stets von einem Dritten und nicht vom Prüfer selbst erstellt worden sei. Die Annahme der Unverbindlichkeit einer Musterlösung beruhe damit allein auf der gebotenen Respektierung des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums. Für den Fall, dass der Prüfer - wie im vorliegenden Verfahren - selbst die Musterlösung fertige, sei diese dagegen verbindlich. Die vom Prüfer selbst erstellte Musterlösung stelle das Anforderungsprofil dar, an dem er zur Gewährleistung der Chancengleichheit die Leistungen aller Kandidaten gleichmäßig messen müsse. Soweit der Prüfer seine Lösungshinweise selbst als „Musterlösung“ und nicht nur als Lösungsskizze, Bewertungshinweise oder dergleichen bezeichne, schließe dies zudem bereits begrifflich aus, dass es sich nur um einen „Anhaltspunkt für Rumpfbestandteile von Antworten und keinen 1:1-Maßstab“ handele. Die Bezeichnung eines Lösungsvorschlags als „Musterlösung“ nehme für sich in Anspruch, jedenfalls die fachspezifischen Anforderungen für die Lösung der Prüfungsfragen vollständig und erschöpfend aufzuzeigen. |
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| Hinzu komme, dass die vom Prüfer erstellte Musterlösung von der Zertifizierungsstelle der Beklagten auditiert worden sei. Dem habe das Verwaltungsgericht keine hinreichende Beachtung geschenkt und deshalb seinem Urteil falsche beziehungsweise unvollständige Tatsachen zugrunde gelegt. Es sei seiner Behauptung, dass im Rahmen der Auditierung auch überprüft werde, ob die Musterlösung komplett sei, nicht nachgegangen. Nach der von der Zertifizierungsstelle stammenden Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“ werde die Musterlösung aber auch auf ihre Vollständigkeit und die konkrete Bewertung auf ihre Übereinstimmung mit der Musterlösung überprüft. Mit der Teilnahme an dem Auditierungsverfahren habe sich der Prüfer diesen Qualitätsindikatoren der Zertifizierungsstelle unterworfen. Die damit auch für den Prüfer verbindlich feststehende Vollständigkeit der Musterlösung schließe es aus, bei der konkreten Bewertung die Nichtvergabe von Punkten mit dem Fehlen von fachspezifischen Darlegungen zu begründen, die in der Musterlösung nicht als Erwartung niedergelegt seien. |
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| Dieser Vortrag lässt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. |
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| In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen für die Prüfer lediglich eine allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.06.1996 - 6 B 88.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368, vom 03.04.1997 - 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, und vom 12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, Juris; ebenso Niedersächs. OVG, Beschluss vom 10.12.2009 - 5 ME 182/09 -, Juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 198). Der Prüfer muss die vom Prüfling angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken unabhängig davon, ob sie in der „Musterlösung“ enthalten sind, danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten Aufbauschemas bewegen, ob sie sachlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind und ob für die geforderte Prüfungsleistung wichtige Gesichtspunkte gesehen worden sind. Maßgebliche Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung ist mithin nicht die Lösungsskizze, sondern die eigenständige Bewertung des Prüfers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, a.a.O.). Auch der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, dass von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind, und hat „Musterlösungen“ als bloße Hinweise auf die Fragestellungen angesehen, die eine Aufgabe aus der vorläufigen Sicht des Aufgabenstellers enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -, VBlBW 2011, 189, und vom 14.10.2013 - 9 S 1513/12 -). |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der Musterlösung im vorliegenden Fall ein zu geringes Gewicht beigemessen haben könnte. Allein die Tatsache, dass die Musterlösung vom Prüfer entwickelt worden sein mag, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihr ein höherer Verbindlichkeitsgrad als sonst zukommt. Ihren Sinn als objektive Richtschnur ohne erschöpfenden Charakter behält eine Musterlösung auch bei einer Identität von Ersteller und Prüfer. Gegen eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen spricht auch die Tatsache, dass es von bloßen Zufällen abhängen kann, ob ein Prüfling vom Ersteller der Musterlösung oder einer anderen Person geprüft wird, zumal häufig verschiedene Prüfer nebeneinander eingesetzt werden. Es erschiene wenig einleuchtend, wenn in solchen Konstellationen abhängig von der Person des Prüfers unterschiedliche Maßstäbe greifen sollten. Auch aus der Verwendung des Begriffes „Musterlösung“ lässt sich nicht ableiten, dass darin eine bindende, vollständige, nicht zu übertreffende, „mustergültige“ Bearbeitung wiedergegeben werden soll. Dies folgt unabhängig von der genauen sprachwissenschaftlichen Bedeutung des Wortes „Muster“ schon daraus, dass dieser Begriff auch für reine „Lösungsskizzen“ gebräuchlich und dies in der Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannt ist. |
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| Schließlich legt der Kläger auch nicht überzeugend dar, dass es sonst Besonderheiten des Prüfungsverfahrens bei der Beklagten gibt, die dort den Musterlösungen einen höheren Stellenwert verleihen. Die Tatsache, dass es bei der Beklagten eine Zertifizierungsstelle gibt und die Musterlösungen im Rahmen „geprüfter Qualitätsindikatoren“ eine Rolle spielen, bietet keinen Hinweis darauf, dass die Musterlösung über die allgemeinen Regeln hinaus die Prüfer bei der Korrektur binden soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Tabelle zu den „geprüften Qualitätsindikatoren“. Darin wird zwischen den Ebenen „Klausurstellungen (Pre-Check)“ und „Begutachtung korrigierter Klausuren (Post-Check)“ unterschieden. Auf der ersten Ebene wird die Musterlösung als Bestandteil der formalen Vorprüfung erwähnt und zudem inhaltlich gefordert, dass die Musterlösung „komplett“ sowie „nachvollziehbar und angemessen“ sein soll. Auf der Begutachtungsebene findet sich unter dem Punkt „Korrekturdurchführung“ als ein Element unter mehreren die Aussage „Bewertung entspricht Musterlösung“. All dies lässt sich ohne Weiteres damit vereinbaren, dass die Musterlösung lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung darstellt. Die Begriffe „komplett“ sowie „nachvollziehbar und angemessen“ lassen sich darauf ebenso gut beziehen wie auf ein Konstrukt mit höherer Verbindlichkeit. Dass es bei der Korrekturdurchführung eine Rolle spielen soll, ob die Bewertung der Musterlösung „entspricht“, lässt ebenfalls keinen Schluss auf eine gesteigerte Verbindlichkeit zu, zumal es sich nur um einen Faktor neben den Gesichtspunkten „Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt“, „Analytische Aspekte und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt“ sowie „Bewertung nachvollziehbar und angemessen“ handelt. Eine normative Grundlage für eine etwaige - den Beurteilungsspielraum des Prüfers einschränkende - Verbindlichkeit der Musterlösung zeigt weder der Kläger auf noch ist eine solche sonst ersichtlich (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1996 - 4 S 1229/95 -, Juris, betreffend sogenannte „Rahmenlösungen“). |
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| 3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. |
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| a) Unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels beanstandet der Kläger zum einen, das Verwaltungsgericht habe gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Ihm hätte sich die Notwendigkeit aufdrängen müssen, hinsichtlich der Bedeutung einer auditierten Musterlösung eine Auskunft der Zertifizierungsstelle einzuholen beziehungsweise Zeugen zu laden. Angesichts seines substantiierten und mit Nachweisen belegten Vorbringens zur Verbindlichkeit der auditierten Musterlösung für die Bewertung hätte das Verwaltungsgericht nicht einfach die Behauptung der Beklagten seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, wonach die Musterlösung für eine Bestleistung „keine Bedeutung“ habe. |
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| Dies überzeugt nicht. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebietet eine Beweiserhebung nur, wenn ein Verfahrensbeteiligter - insbesondere durch einen begründeten Beweisantrag - auf sie hinwirkt oder sie sich hiervon unabhängig aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2014 - 10 B 11.14 -, NVwZ 2014, 744, 745 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Wie oben (unter 2.) ausgeführt, bestand auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen, namentlich der Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“, für das Verwaltungsgericht kein überzeugender Hinweis auf eine gegenüber den allgemeinen Grundsätzen gesteigerte Verbindlichkeit der Musterlösung. Ausgehend davon mussten sich ihm auch keine weiteren Ermittlungen hierzu aufdrängen. Ferner hat der Kläger selbst nicht mit der Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf eine weitere Erforschung des Sachverhaltes hingewirkt und trägt noch nicht einmal vor, dass er dem Gericht mögliche Zeugen oder andere konkrete Beweismittel benannt habe. Es deutet auch nichts darauf hin, dass eine Beweiserhebung anhand der nunmehr benannten Ermittlungsmaßnahmen (Auskunft der Zertifizierungsstelle, Zeugenvernehmung) ein anderes Ergebnis hätte erbringen können. |
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| b) Der Kläger meint weiter, es liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil sich das Gericht mit seinem Vortrag zu der Bedeutung der Musterlösung nicht auseinandergesetzt habe. Der Kern seines dahingehenden Vorbringens sei gewesen, dass nach den Auditierungskriterien der Zertifizierungsstelle die Musterlösung auf ihre Vollständigkeit überprüft werde. Zur Substantiierung dieser Behauptung habe er sich auf die Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“ berufen. Das Gericht sei darauf nicht eingegangen. Es habe stattdessen schlicht den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt, obwohl dieser damit nicht in Einklang zu bringen sei. |
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| Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die fehlende Bescheidung von Vorbringen in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn es den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2012 - 9 B 77.11 -, NJW 2012, 1672, 1673, und vom 06.09.2011 - 9 B 48.11 -, NVwZ 2012, 376, 378, jeweils m.w.N.). Nur bei deutlichen Anhaltspunkten kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530, 2531 m.w.N.). |
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| Gemessen daran lässt sich hier nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht Teile des Vortrags des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich mit der Bedeutung der Musterlösung auseinandergesetzt und hierzu nähere Ausführungen gemacht, auch betreffend die Auditierung (S. 15 f. des Urteils). Damit ist das Gericht auf den Kern des klägerischen Vortrags eingegangen. Es ist lediglich seiner Bewertung nicht gefolgt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt aber nicht davor, dass ein Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die von einem Beteiligten erwünschte Bedeutung zumisst oder dessen Rechtsansicht nicht teilt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 -, VBlBW 2012, 196 m.w.N.). |
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| 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den Umstand, dass vorliegend lediglich das Ziel verfolgt wird, die Verbesserung einer Klausurnote im Rahmen des Moduls „Supply Chain Management“ zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.03.2000 - 9 S 411/00 -, Juris). Entsprechend ist der Streitwert des Ausgangsverfahrens von Amts wegen auf 5.000,-- EUR zu reduzieren (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung). |
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