Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2014 - 3 K 438/13 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
| | |
| | Der fristgerecht gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.01.2014 hat keinen Erfolg. |
|
| | Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. |
|
| | Die Verfügung vom 03.09.2014 beschwert den Kläger derzeit nur noch im Hinblick auf die in Ziffer 4 der Verfügung erhobenen Kosten in Höhe von insgesamt 30,-- EUR. In Bezug auf Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts vom 03.09.2012, mit der der Kläger aufgefordert wurde, eine neue Versicherungsbestätigung für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... vorzulegen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, hat das Landratsamt am 20.08.2014 mitgeteilt, es bestehe für das genannte Fahrzeug mittlerweile ein Versicherungsschutz durch die geschiedene Ehefrau des Klägers. Eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 FZV wegen fehlenden Pflichtversicherungsschutzes kommt danach nicht mehr in Betracht. Der Beklagte hat den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache dementsprechend für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen; sachdienlich ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers aber dahingehend auszulegen, dass er sich nur noch gegen den Kostenansatz wendet (vgl. §§ 86, 88 VwGO). |
|
| | Gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen hat der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags keine Einwände erhoben. Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich aber auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger zu Recht zum Kostenschuldner bestimmt wurde, denn er hat die in Ziffer 1 der Verfügung angeordneten Maßnahmen veranlasst. |
|
| | Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt ist zur Zahlung der Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Straßenverkehr u.a. verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenigen, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91,109). Die angefochtene Verfügung betraf den Pflichtenkreis des Klägers. Nach § 25 Abs. 4 FZV hat die Fahrerlaubnisbehörde ein Fahrzeug zwingend unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie - wie hier - durch eine Anzeige des Versicherers nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das betreffende Fahrzeug keine Pflichtversicherung mehr besteht. Nach § 25 Abs. 3 FZV trifft die Pflicht zur Außerbetriebsetzung zunächst den Halter des Fahrzeugs, d.h. denjenigen, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (zum Halterbegriff vgl. Senatsbeschuss vom 02.09.1997 - 10 S 1670/97 - VBlBW 1998, 74 m.w.N.). Die danach maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise schließt aber nicht aus, dass es insbesondere bei massenhaft auftretenden Verwaltungsvorgängen von ausschlaggebender Bedeutung ist, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist (ähnlich Senatsbeschluss vom 02.09.1997 a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es angesichts der Eilbedürftigkeit von Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 FZV, die einen möglichst lückenlosen Pflichtversicherungsschutz der in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge sicherstellen sollen, nicht Sache der Verkehrsbehörde sein kann, in die nähere tatsächliche oder rechtliche Prüfung einzutreten, ob eine als Halter eingetragene Person auch im oben genannten tatsächlichen Sinne Halter ist (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 30.03.2005 - 11 B 03.1818 - juris). Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat vielmehr der bisherige Halter oder Eigentümer dies nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen. |
|
| | Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unstreitig noch auf den Kläger zugelassen. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, das Fahrzeug habe damals bereits im Eigentum und in der alleinigen Verfügungsbefugnis seiner geschiedenen Ehefrau gestanden. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf die Behörde aber so lange von der Haltereigenschaft ausgehen, bis der Halter seiner Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV nachgekommen ist (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2007 - 8 K 2163/07 - NVwZ-RR 2008, 499; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.06.2009 - 10 K 152/09 - juris, m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 30.03.2006 - 10 K 649/03 - juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 25 FZV Rn. 9; vgl. auch zur fortbestehenden Störereigenschaft: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.1996 - 5 S 2104/95 - VBlBW 1996, 302; a.A. aber Sächs.OVG, Urteil vom 20.05.1996 - 3 S 342/95 - juris). Seine Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV hat der Kläger nicht unverzüglich erfüllt; infolge dessen durfte die Behörde die Verfügung an den Kläger als denjenigen richten, von dem sie ohne weiteres annehmen durfte, dass er Halter des Kraftfahrzeugs ist. Aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflichten ist es mithin gerechtfertigt, den Kläger gebührenrechtlich als Veranlasser der Verfügung anzusehen. |
|
| | Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seinen Angaben die Anschrift seiner geschiedenen Ehefrau aufgrund einer Auskunftssperre nicht mitteilen konnte. Zwar muss die Mitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 FZV grundsätzlich das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob der ursprüngliche Halter seinen Mitteilungspflichten auch dann genügt, wenn er diese nur unvollständig erfüllt, weil er sich trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht von allen erforderlichen Daten Kenntnis verschaffen konnte. Denn der Kläger hat auch die ihm ohne weiteres zur Verfügung stehenden Informationen nicht mitgeteilt, nämlich den Halterwechsel als solchen, das Kfz-Kennzeichen und den vollständigen Namen seiner ehemaligen Frau. Da die Mitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV unverzüglich zu erfolgen hat, kann es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren seine geschiedene Ehefrau als Halterin benannt hat. |
|
| | Dass die angefochtene Verfügung aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. |
|
| | Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund). Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Schließlich ist darzulegen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein kann. Diesen Darlegungserfordernissen genügt der Zulassungsantrag nicht, da es bereits an dem Grunderfordernis der ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzbedeutung, nämlich der Herausarbeitung einer für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage mangelt. Nach dem oben Gesagten würde sich die von dem Zulassungsantrag offenbar für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage nach dem Umfang der von § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 FZV begründeten Mitteilungspflichten, wenn für die Adresse des neuen Halters eine Auskunftssperre besteht, in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen. |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
|
| | Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht u. a. als Sonderbeilage zur VBlBW 2014, Heft 1). |
|
| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
|