Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Februar 2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das beklagte Land und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Die Revision wird nicht zugelassen.
| |
|
| | Der Kläger - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - wendet sich gegen die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ in der Karlsruher Innenstadt. |
|
| | Der Kläger betreibt auf dem Grundstück Rüppurrer Straße ... seit 2005 ein Alten- und Pflegezentrum („......“). Für dessen Neubau hatte ihm die Stadt Karlsruhe am 08.05./02.08.2002 eine Baugenehmigung erteilt. Der der Rüppurrer Straße zugewandte Haupteingang des Gebäudes konnte bislang - im Bereich der in den genehmigten Lageplänen und im ebenfalls genehmigten Plan der Außenanlagen angedeuteten „Gehwegüberfahrt“ - rechtwinklig von der Rüppurrer Straße aus angefahren werden. Der Bordstein wurde hier entsprechend abgesenkt. Auch wurden im „Zufahrtsbereich“ auf Veranlassung des Klägers Sperrstreifen aufgebracht. Während sich in den genehmigten Plänen der Außenlagen im Bereich dieses Zugangs der Eintrag „Vorfahrt Taxi/Rettungsfahrzeuge“ findet, sind in den genehmigten Lageplänen „Ein- und Zufahrten“ lediglich entlang der Südseite und von der Luisenstraße aus vorgesehen; auch hier ist jeweils eine „Gehwegüberfahrt“ angedeutet. |
|
| | Die Beigeladene beabsichtigt seit einigen Jahren die Bahnsteige an den Haltestellen ihres Straßenbahnnetzes sukzessive von der „Regelbahnsteighöhe“ von 15 cm auf die Einstiegshöhe von 34 cm zu erhöhen, um einen barrierefreien Ein- und Ausstieg in die inzwischen überwiegend eingesetzten Niederflurfahrzeuge zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die bislang nur 40 bis 50 m langen Bahnsteige auf 75 m verlängert werden, um auch bei Zugverbänden in Doppeltraktion einen gesicherten und komfortablen Ein- und Ausstieg zu gewährleisten. |
|
| | Eine dieser auszubauenden Haltestellen war die in Insellage im Fahrbahnbereich der Rüppurrer Straße zwischen Werder- und Luisenstraße gelegene Haltestelle „Werderstraße“. Für einen barrierefreien Umbau mit Bahnsteiglängen von mindestens 75 m sollte die gesamte Haltestelle um ca. 100 m auf die Südseite der Luisenstraße verschoben werden. Um die vorhandenen Zufahrten und die Andienung der Geschäftsnutzungen auf der Westseite wie auch des Altenzentrums des Klägers auf der Ostseite aufrechtzuerhalten, sollte die Haltestelle als sog. Kap-Haltestelle im östlichen Bereich der Rüppurrer Straße mit einer Fahrbahnbreite von 6,64 m zwischen den beiden Bordsteinen angeordnet werden. |
|
| | Mit Schreiben vom 23.09.2011 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung und Durchführung eines „Planrechtsverfahrens“ für den Umbau dieser Haltestelle. |
|
| | Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 10.10.2011 festgestellt hatte, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, gab es den von dem Vorhaben berührten Trägern öffentlicher Belange sowie weiteren Stellen Gelegenheit, bis zum 16.12.2011 zu der geplanten Maßnahme Stellung zu nehmen. Eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen unterblieb; eine Anhörung Betroffener führte das Regierungspräsidium nicht durch. |
|
| | Mit Plangenehmigung vom 27.02.2012 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan der Beigeladenen für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“. Nachdem Rechte anderer nicht beeinträchtigt würden, habe anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden können. Die erforderliche Planrechtfertigung sei gegeben, da ein attraktiveres Schienenverkehrsangebot geschaffen und gleichzeitig die Sicherheit des Verkehrs und die Rahmenbedingungen für mobilitätseingeschränkte Personen verbessert würden. Bei der gebotenen Abwägung habe dem Antrag unter Beifügung der den verschiedenen Stellungnahmen Rechnung tragenden Nebenbestimmungen entsprochen werden können. Die Plangenehmigung wurde der Beigeladenen am 20.03.2012 zugestellt. |
|
| | Nach Beginn der Bauarbeiten übersandte die Beigeladene dem Kläger am 27.08.2012 auf dessen Wunsch einen „Entwurfsplan Haltestelle Werderstraße“ und machte deutlich, dass nach dem Umbau „die Einfahrt für Rettungsfahrzeuge zum Haupteingang nicht mehr möglich“ sei; im Vorfeld sei mit dem Ordnungsamt und der Feuerwehr jedoch abgesprochen worden, dass Rettungsfahrzeuge das Gebäude sowohl von Süden als auch von Norden weiterhin über den breiten Gehweg anfahren könnten. Die Einfahrt südlich des Gebäudes bleibe bestehen und werde an die neue Situation angepasst. Hier könne nach wie vor von der Rüppurrer Straße ein- und ausgefahren werden. |
|
| | Am 24.10.2012 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Klägers und der Beigeladenen statt, in der jedoch eine einvernehmliche Lösung durch Schaffung einer Ersatzzufahrt nicht gefunden werden konnte. |
|
| | Am 07.11.2012 hat der Kläger Klage zum erkennenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese begründet er damit, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück durch die genehmigten und inzwischen abgeschlossenen Baumaßnahmen nun wider Erwarten auf Dauer geschlossen werde; eine Zu- und Vorfahrt vor den Haupteingang mit Krankentransporten, Krankentaxen und Notärzten sei aufgrund des erhöhten Bahnsteigs nicht mehr möglich. Auf den Haupteingang sei die Gestaltung des gesamten Gebäudes jedoch ausgerichtet worden, da er aufgrund der stark eingeschränkten Mobilität der Bewohner möglichst nahe bei den Aufzügen liegen sollte. Zwar verfüge das Gebäude über einen weiteren Eingang auf der Südseite, doch handele es sich hierbei um einen Neben- bzw. Lieferanten- und Kücheneingang. Der darüber hinaus vorhandene Eingang auf der Nordseite stelle indes den Zugang zum Gebäudetrakt des betreuten Wohnens dar. Offenbar sei die Hauptzufahrt unberücksichtigt geblieben, weshalb er auch am Verfahren nicht beteiligt worden sei. Dies führe auf einen gravierenden Abwägungsfehler. Insbesondere sei hinsichtlich der Verlegung der Haltestelle vor sein Gebäude keine Abwägungsentscheidung getroffen worden. Auch seien keine Maßnahmen festgesetzt worden, die weiterhin eine geordnete Zufahrt zum Haupteingang ermöglichten. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in sein Eigentum sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. |
|
| | Am 27.01.2015 hat der Kläger weiter wie folgt vorgetragen: Die ihm seinerzeit baurechtlich genehmigte Zufahrt für gewerbliche Transportunternehmen sei zwischen ihm und der Stadt Karlsruhe im Einzelnen abgestimmt worden. Insofern habe die Eingangssituation „in die Baugenehmigung Eingang“ gefunden. Diese umfasse auch den Freiflächenplan. Entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 60 seien die erforderlichen Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum mit der Stadt abgestimmt worden. Der Bau des Alten- und Pflegezentrums sei so geplant und umgesetzt worden, dass der Haupteingang für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen auf kurzem Wege wettergeschützt zugänglich sei. Insofern umfasse die Baugenehmigung auch eine hierzu erforderliche Anfahrts- und Überfahrtsmöglichkeit für entsprechende Fahrzeuge. Seinen Vorschlag, nunmehr am bisherigen Nebeneingang an der Luisenstraße eine entsprechend ausgestattete Ersatzzufahrt zu verschaffen, habe die Beigeladene nicht aufgegriffen, obwohl auf die geordnete Anfahrbarkeit anderer, auch der gegenüberliegenden Gewerbebetriebe mit nicht unerheblichen Aufwendungen Rücksicht genommen worden sei. Im Hinblick auf die Bewohner sei ein Alten- und Pflegezentrum auf eine geordnete Zufahrt angewiesen. Daran ändere auch die private Beschilderung nichts. Die bedeutsame Zufahrtssituation sei offenbar deshalb, weil sie in den Plangenehmigungsunterlagen nicht dargestellt gewesen sei, schlicht unberücksichtigt geblieben. Weder habe das Regierungspräsidium eine Variantenprüfung noch eine Abwägung seiner Zufahrtsbelange vorgenommen. Wäre er im Plangenehmigungsverfahren beteiligt worden, hätte er seine nunmehrigen Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg vorbringen können. Dies habe sich daher auch auf das gefundene Ergebnis auswirken können. Der Ausbau gerade zu einer Kap-Haltestelle sei zur Erreichung der Planungsziele ohnehin nicht erforderlich gewesen, was auch die Gestaltung der Haltestelle Mathystraße belege. Bei entsprechender Flächenreduzierung auf der Westseite hätte auch auf der Ostseite eine Fahrspur angelegt werden können. Es gebe in Karlsruhe auch nur eine weitere Kap-Haltestelle. Alternativ hätte die Haltestelle verschoben werden können. Dass es zur Herstellung eines auf Doppeltraktion ausgelegten, „barrierefreien“ Bahnsteigs keine Alternativen gegeben hätte, treffe daher nicht zu. Zumindest hätte die Möglichkeit einer parallelen Anliegerzufahrt bestanden. Ein Pflegeheim sei auch weit mehr als ein gewerblich genutztes Bürogebäude auf eine zweckentsprechende, angemessene Zufahrt angewiesen. |
|
|
|
| | die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ aufzuheben. |
|
| | Das beklagte Land beantragt, |
|
|
|
| | Hierzu führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus: Der Kläger sei schon nicht klagebefugt, da mit einer Rechtsbeeinträchtigung i. S. der maßgeblichen Verfahrensvorschrift nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint sei. Dass der Kläger in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze nicht vor Veränderungen äußerer Gegebenheiten oder situationsbedingter Erwerbschancen. Zwar erfasse der eigentumsrechtlich geschützte Kern der Anliegernutzung auch den Zugang bzw. - bei gewerblicher Nutzung - auch die Zufahrt. Jedoch habe sich an der Zugangssituation im Bereich des Haupteingangs nichts geändert. Soweit eine Vorfahrt vor diesen in Rede stehe, handle es sich um keine für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmte und geeignete Verbindung zur öffentlichen Straße. Eine solche Verbindung bestehe lediglich bei den von dem Vorhaben unberührt bleibenden Zufahrten südlich des Haupteingangs und in der Luisenstraße. Diese stellten sich im Übrigen als anderweitige und ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz dar. Der Baugenehmigung lasse sich schließlich nicht entnehmen, dass der (Haupt-)Zugang als (Haupt-)Zufahrt genehmigt worden wäre. Solches folge auch nicht aus dem Plan der Außenanlagen. Die Einlassungen des Klägers seien überdies widersprüchlich, da der Eingangsbereich nach seiner Beschilderung ohnehin nur für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt und damit nicht für Krankentaxen freigegeben sei. Eine Notfallrettung sei weiterhin möglich, entweder über die nach wie vor vorhandenen Zufahrten oder über den an dem Haupteingang vorbeiführenden hinreichend breiten Geh- und Radweg. |
|
| | Die Klage wäre allerdings auch unbegründet. Denn aufgrund der örtlichen Situation komme ohne Aufgabe der Planungsziele keine andere Situierung der Haltestelle in Betracht. Am gewählten Standort drängten sich auch keine alternativen Ausführungen auf. Insbesondere scheide eine Verlagerung der gesamten Haltestelle auf die Westseite der Rüppurrer Straße aufgrund der dortigen Ladengeschäfte und Zufahrten aus. Auch eine Absenkung des Bahnsteigs im Bereich des klägerischen Haupteingangs komme wegen der dem entgegenstehenden Vorschrift des § 58 Abs. 1 BOStrab, aber auch aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht. Auch könne so keine Barrierefreiheit erreicht werden. Ein etwaiger Abwägungsfehler wäre schließlich nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Jedenfalls könnte er durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden. |
|
| | Die Beigeladene beantragt ebenfalls, |
|
|
|
| | Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, dass Notarztwagen und Rettungsfahrzeuge auch nach dem Umbau der Haltestelle noch über den Geh- und Radweg bis vor den Haupteingang fahren könnten. Dem seinerzeit gestellten Bauantrag ließen sich keine konkreten Angaben zum Fahrweg der Rettungsfahrzeuge entnehmen. Auch für eine entsprechende Zusage sei nichts ersichtlich. Für alle anderen Fahrzeuge habe es nach der Beschilderung ohnehin keine Genehmigung zur Vorfahrt bis zum Haupteingang gegeben. Davon, dass diese - offenbar in unzulässiger Weise - auch von anderen Fahrzeugen wie Krankentransportfahrzeugen oder Taxen genutzt worden sei, habe demgegenüber nicht ausgegangen werden können. Auch die besondere Bedeutung, die der Kläger dem Haupteingang beimesse, sei den Bauvorlagen nicht zu entnehmen gewesen. Auf die als solche ausgewiesene Zufahrt südlich des Haupteingangs sei schließlich Rücksicht genommen worden. Nach alledem habe der Kläger im Plangenehmigungsverfahren nicht beteiligt werden müssen. Zu der inzwischen realisierten Maßnahme habe es auch keine verkehrlich sinnvolle Alternative gegeben. Ein subjektives Abwehrrecht könnte sich zwar im Grundsatz aus der erteilten Baugenehmigung ergeben. Dies setzte jedoch voraus, dass darin ein bestimmtes Zugangs- und Zufahrtsrecht zur bzw. von der Rüppurrer Straße verbrieft wäre, welches zumindest wesentlich erschwert würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der sog. Haupteingang nicht als Zugang oder Zufahrt genehmigt worden sei. Eine Änderung i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG liege schon nicht vor, da der status quo nicht berührt und die Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge (über den Geh- und Radweg) erhalten bleibe. Auch bestehe im Süden nach wie vor eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz i. S. des § 15 Abs. 2 StrG. Damit scheide auch eine Eigentumsverletzung aus. Ein zur Aufhebung der Plangenehmigung führender Abwägungsmangel liege jedenfalls nicht vor. |
|
| | Der Senat hat die Zufahrtssituation beim Alten- und Pflegeheim, dessen „innere Erschließung und den Haltestellenbereich „Werderstraße“ in Augenschein genommen; auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04.02.2015 wird insoweit Bezug genommen. |
|
| | Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten, die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die den Neubau des Pflegezentrums betreffenden Bauakten der Stadt Karlsruhe verwiesen. |
|
| |
|
| | Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358). |
|
| | Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an. |
|
| | Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten. |
|
| | Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). |
|
| | Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. |
|
| | Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). |
|
| | Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt. |
|
| | Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt. |
|
| | Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3). |
|
| | Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts. |
|
| | Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt. |
|
| | Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten. |
|
| | Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG). |
|
| | Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt. |
|
| | So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen. |
|
| | Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz <PlafeR 07 - Planfeststellungsrichtlinien 2007>, VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513). |
|
| | Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte. |
|
| | Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte. |
|
| | Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe. |
|
| | Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). |
|
| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
|
| | Beschluss vom 4. Februar 2015 |
|
| | Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012). |
|
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|
| |
|
| | Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358). |
|
| | Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an. |
|
| | Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten. |
|
| | Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). |
|
| | Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. |
|
| | Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). |
|
| | Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt. |
|
| | Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt. |
|
| | Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3). |
|
| | Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts. |
|
| | Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt. |
|
| | Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten. |
|
| | Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG). |
|
| | Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt. |
|
| | So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen. |
|
| | Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz <PlafeR 07 - Planfeststellungsrichtlinien 2007>, VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513). |
|
| | Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte. |
|
| | Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte. |
|
| | Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe. |
|
| | Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). |
|
| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
|
| | Beschluss vom 4. Februar 2015 |
|
| | Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012). |
|
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|