Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1591/13

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24. Juli 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Antragsgegnerin, der die planerischen Voraussetzungen für den Bau eines innerörtlich gelegenen Fachmarktzentrums auf dem sogenannten „...-Areal“ schafft. Dort befand sich ursprünglich ein Lebensmitteldiscounter mit ca. 700 m² Verkaufsfläche sowie ein Markt für Agrar- und Gartentechnik. Das ca. 2,3 ha umfassende Plangebiet wird begrenzt von der Bahnlinie im Norden, der westlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. .../18 im Nordwesten, der B 34 im Südwesten, deren Fahrbahn noch Bestandteil des Plangebiets ist, sowie der ... im Osten; der mit Reihenhäusern samt Garagen bebaute Bereich an der Kreuzung B 34/... Straße gehört nicht mehr zum Plangebiet.
Der Antragsteller, der in Gottmadingen seit längerem einen Lebensmittelvollsortimenter an der ...-Straße betreibt, erwarb im Frühjahr 2012 das Miteigentum an dem Grundstück Flst.-Nr. .../12 (... Straße 2), das durch die ...-Straße vom Plangebiet getrennt ist. Im dort befindlichen Wohn- und Geschäftshaus wurde bis Ende des Jahres 2012 ein Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 950 m² Verkaufsfläche betrieben. Dieser Markt ist inzwischen in das Fachmarktzentrum umgezogen und hat seine Verkaufsfläche auf 1450 m² erweitert. Die Geschäftsräume auf dem Grundstück ...-Straße 2 vermietete der Antragsteller mit Vertrag vom 17.03.2012 ab dem 01.01.2013 für die Dauer von 15 Jahren an einen anderen Lebensmittelanbieter. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet I – Ortskern“, der dort ein Sondergebiet für Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche bis zu 1000 m² ohne Sortimentsbeschränkung festsetzt. Am 27.03.2012 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, diesen Bebauungsplan zu ändern und im Bereich des bisherigen Sondergebiets Lebensmitteleinzelhandel auszuschließen.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt - neben einem Mischgebiet auf einer nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Fläche im Südosten des Plangebiets, die für Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1-7 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten und Lebensmitteleinzelhandel vorgesehen ist - im Plangebiet fünf Sondergebiete „Einzelhandel“ fest:
- SO 1 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt und Lebensmittelhandwerk (z.B. Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Verkaufsfläche von 1.000 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
- SO 2 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Schuhe auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 420 m² einschließlich der für einen Schuhmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
- SO 3 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt sowie Lebensmittelhandwerk (Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.450 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
10 
- SO 5 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
11 
- Textilien auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 650 m² einschließlich der für einen Textilfachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
12 
- SO 6 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
13 
- Drogerieartikel, Multimedia, Spielwaren auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² einschließlich der für einen Drogeriefachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche einschließlich Schreibwaren auf maximal 10 m² der Verkaufsfläche.
14 
Außerdem setzt der Plan ein Sondergebiet (SO 4) für eine Spielhalle mit einer Spielhallenfläche von maximal 450 m² fest. Als Lärmschutzmaßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird bestimmt, dass die Einkaufswagenboxen so einzuhausen sind, dass die Einschubseite zum Markt hin orientiert ist und außer dieser keine Öffnungen verbleiben. Daneben enthält der Plan nicht verbindliche ergänzende Hinweise und Empfehlungen zum Lärmschutz.
15 
Die Erschließung des Plangebiets soll wie bisher über die B 34 erfolgen. Der Durchführungsvertrag enthält die Verpflichtung der Vorhabenträgerin, die Kosten für eine Abbiegespur auf der B 34 zu übernehmen, soweit deren Erforderlichkeit durch das Vorhaben verursacht und dies vom zuständigen Regierungspräsidium oder der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Konstanz innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme aller im Vertragsgebiet vorgesehenen Anlagen festgestellt werde.
16 
Die Verpflichtung zur Errichtung der Einzelhandelsbetriebe war nach dem Vertrag für den im Plangebiet bereits mit geringerer Verkaufsfläche vorhandenen Lebensmitteldiscounter bis zum 31.05.2013 und für die übrigen Einzelhandelsbetriebe bis zum 31.05.2014 zu erfüllen. Die Baugenehmigung für alle Märkte wurde vom Landratsamt Konstanz am 27.09.2012 erteilt und mit Bescheid vom 14.06.2013 um Lärmschutzauflagen ergänzt; der dagegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers und seine anschließende Klage blieben erfolglos. Für die vorgesehene Spielhalle wurde am 11.09.2014 eine gesonderte Baugenehmigung erteilt, die ebenfalls bestandskräftig ist. Alle Fachmärkte sowie die Spielhalle sind inzwischen errichtet und in Betrieb.
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Dem als Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossenen angefochtenen Plan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
18 
Bereits im Jahr 2007 befasste sich die Antragsgegnerin mit der Entwicklung des unbeplanten ...-Areals und ließ eine Auswirkungsanalyse für die Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters von ca. 700 m² Verkaufsfläche auf ca. 1300 m² Verkaufsfläche sowie des vom jetzigen Grundstück des Antragstellers in das Plangebiet zu verlagernden Lebensmittelvollsortimenters von ca. 950 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche erstellen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der ebenfalls geplanten Erweiterung des vom Antragsteller an der ...... Straße betriebenen Lebensmittelmarkts von ca. 1000 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot nicht eingehalten wäre; im Lebensmitteleinzelhandel sei in Gottmadingen nur ein Verkaufsflächenzuwachs von maximal 1000 m² möglich. In ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2009 und 2010 zur Erweiterung der Lebensmittelmärkte um insgesamt 1750 m² Verkaufsfläche wurde dann ausgeführt, erhebliche Veränderungen der Wettbewerbssituation im Umland von Gottmadingen im Lebensmittelbereich führten zu einer Beeinträchtigung seiner zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum, so dass in städtebaulicher und raumordnerischer Sicht eine Beschränkung der gesamten in Gottmadingen zulässigen Lebensmittelverkaufsflächen nicht mehr erforderlich sei. Die Umlandgemeinden hätten inzwischen eine so starke Versorgungsstruktur aufgebaut, dass deren Gefährdung durch einen möglichen Flächenzuwachs in Gottmadingen nicht zu erwarten sei; ein solcher Zuwachs werde nur eine Verschärfung der Wettbewerbsauseinandersetzung innerhalb Gottmadingens zur Folge haben. Eine weitere Auswirkungsanalyse vom Juli 2011 für das jetzt geplante Fachmarktzentrum kam zu dem Ergebnis, das Vorhaben sei mit dem Integrationsgebot, dem Kongruenzgebot und dem Beeinträchtigungsverbot in Einklang zu bringen.
19 
Darauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.01.2012 die Aufstellung des jetzt angefochtenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung einschließlich der schalltechnischen Untersuchung und der Verkehrsuntersuchung wurde, wie am 19.04.2012 öffentlich bekannt gemacht, vom 27.04.2012 bis einschließlich 28.05.2012 öffentlich ausgelegt. Am 24.05.2012 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen, die er mit dem Normenkontrollantrag weiterverfolgt.
20 
Nach Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Fortschreibung des Schall- und des Verkehrsgutachtens unterzeichneten Antragsgegnerin und Vorhabenträger am 23.07.2012 den Durchführungsvertrag und beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2012 nach Befassung mit den Stellungnahmen und Einwendungen den Plan als Satzung. Er wurde am 25.07.2012 ausgefertigt und am 06.06.2013 öffentlich bekannt gemacht.
21 
Am 02.08.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, er sei wegen fehlender Berücksichtigung abwägungserheblicher privater Belange antragsbefugt. Die Antragsgegnerin hätte die existenzbedrohenden Auswirkungen des vorgesehenen Ausschlusses einer Lebensmitteleinzelhandelsnutzung auf seinem angrenzenden Grundstück bereits in die Abwägung des streitgegenständlichen Bebauungsplans einbeziehen müssen. Denn sie selbst habe beide Planungen miteinander verknüpft und wolle den durch die jetzige Planung entstehenden Überschuss an Lebensmittelverkaufsfläche durch den Ausschluss im „Sanierungsgebiet I - Ortskern“ kurzerhand abschöpfen. Bei solch einem engen konzeptionellen Zusammenhang zweier Pläne geböten der Rechtsschutz der Betroffenen und die Effektivität des Abwägungsanspruchs, die Antragsbefugnis des Betroffenen bereits im Normenkontrollverfahren gegen den ersten Plan zu bejahen.
22 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot und damit gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Nach den Auswirkungsanalysen, von denen die Antragsgegnerin ausgehe, sei im Gemeindegebiet eine Erweiterung der Lebensmittelverkaufsflächen um insgesamt 1750 m² möglich, ohne dass hierdurch raumordnerische Ziele verletzt würden. Bei gebotener Berücksichtigung des Bestandsmarkts des Antragstellers werde dieser Wert durch Realisierung der Planung aber um 400 m² überschritten. Über das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot könne man sich nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen, zumal der vorhandene Markt auf dem Grundstück des Antragstellers Bestandsschutz genieße und selbst beim dort vorgesehenen planerischen Einzelhandelsausschluss angesichts des abgeschlossenen Mietvertrags von einem Weiterbetrieb über mindestens 15 Jahre auszugehen sei.
23 
Auch das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Die Antragsgegnerin habe erhebliche öffentliche und private Belange des Verkehrs und des Lärms entweder überhaupt nicht oder fehlerhaft ermittelt; diese Fehler setzten sich im Abwägungsergebnis fort, das bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Bewertung aller erheblichen Belange aller Voraussicht nach anders ausgefallen wäre. Der Ausgleich der von der Planung berührten Belange sei in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtung der jeweiligen Belange außer Verhältnis stehe.
24 
Die Verkehrsuntersuchung enthalte zahlreiche Mängel. Die Behauptung, es werde eine worst-case-Betrachtung der zu erwartenden Kundenzahl vorgenommen, sei falsch. Für das Verkehrsaufkommen für den künftigen Discounter wie auch für den Drogeriemarkt seien entgegen der Darstellung in der Untersuchung nicht die Höchstwerte der von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen angegebenen Bandbreiten angesetzt worden. An diesem zu geringen Ansatz ändere die im Verlauf der Planung erfolgte Reduzierung der Verkaufsfläche für den Drogeriemarkt um 50 m² nichts, da der Bebauungsplan nach wie vor 1200 m² Verkaufsfläche für Drogerieartikel zulasse. Insgesamt werde das Verkehrsaufkommen deutlich unterschätzt.
25 
Der angenommene Anteil motorisierter Kunden von 70 % erscheine nach der Lebenserfahrung und der konkreten Lage des Plangebiets noch zu gering; danach sei davon auszugehen, dass praktisch alle Kunden mit dem Pkw kommen würden. Nicht überzeugen könne auch die Annahme des Verkehrsgutachters, wonach aufgrund der Konkurrenzsituation 20 % weniger Kunden zu den Lebensmittelmärkten kommen würden als bei „stand-alone“-Standorten. Im Gegenteil werde es wegen der Agglomerations- und Synergieeffekte zu mehr Verkehr kommen.
26 
Die Bestandserhebung zur Ermittlung des aktuellen Verkehrsaufkommens habe am 19.01.2012 zwischen 15:00 und 19:00 Uhr stattgefunden, obwohl der Januar nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen kein geeigneter Monat sei, um vergleichbare Verkehrsmengen zu erhalten. Außerdem sei ein zu geringer allgemeiner Steigerungsfaktor für den Straßenverkehr angesetzt worden, nämlich 7 % statt richtigerweise 13 % nach amtlichen Statistiken. Darüber hinaus würden im Vergleich zum Ursprungsgutachten erstmals Spitzenstundenbelastungen für den Beschäftigten- und Güterverkehr angenommen. Dies führe schon denklogisch zu einer Erhöhung der Verkehrszahlen im Vergleich zu den ursprünglichen Feststellungen der Gutachter. Im Widerspruch dazu komme das Gutachten aber nun zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu den ursprünglichen gutachterlichen Feststellungen in den Spitzenstunden weniger Verkehr nach rechts über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiege und weniger Verkehr aus der Hauptzufahrt heraus nach links auf die B 34 abbiege. Gleichzeitig würden nach der Prognose fast doppelt so viele Kunden von der Bundesstraße aus nach links über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiegen. Es verwundere, dass dieser Mehrverkehr ohne gesonderte Linksabbiegespur zu bewältigen sein solle.
27 
Sowohl die Polizeidirektion Konstanz als auch das Landratsamt Konstanz hielten eine Linksabbiegespur für erforderlich. Dieser Konflikt sei im Bebauungsplan nicht gelöst worden. Die Errichtung einer Linksabbiegespur werde von der Feststellung des Regierungspräsidiums bzw. Landratsamts abhängig gemacht, dass sich innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums die Erforderlichkeit einer solchen Spur zeigen sollte. Die Antragsgegnerin habe damit nicht in ausreichendem Maß dafür Sorge getragen, dass sie selbst die Mittel zur Konfliktlösung in der Hand behalte. Mit Blick auf die schön gerechneten Zahlen im Gutachten sei von einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen, so dass bereits jetzt feststehe, dass es im Bereich der südlichen Zufahrt an der B 34 zu erheblichen Verkehrsstörungen kommen werde.
28 
Das Lärmgutachten vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Fehler des Verkehrsgutachtens schlügen auf dieses durch, weil die geschönten Werte von dort unbesehen übernommen würden. Außerdem enthalte das Lärmgutachten selbst mehrere methodische Fehler, die die ermittelten Lärmwerte verfälschten. Tatsächlich sei in der Umgebung des Fachmarktzentrums mit einer wesentlich höheren Lärmbelastung zu rechnen. Die Berechnungen des Lärmgutachtens zeigten, dass selbst bei Beachtung aller vorgesehenen Schutzmaßnahmen die Richtwerte nur denkbar knapp eingehalten würden. Wenn also bereits bei optimistischer Betrachtung an gleich drei Immissionsorten nachts die Richtwerte erreicht seien, so würden diese in der Praxis tatsächlich überschritten werden. Nicht alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen würden berücksichtigt. Zudem setze das Gutachten den Schutzanspruch für die Immissionsorte im Besonderen Wohngebiet um 5 dB(A) zu niedrig an.
29 
Das Lärmgutachten sei auch deshalb zweifelhaft, weil es behaupte, dass die Vorbelastung durch den bestehenden Gewerbebetrieb des Antragstellers bei den Berechnungen berücksichtigt worden sei und trotz des Nebeneinanders des Fachmarktzentrums und des Bestandsmarkts die Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten würden. Gleichzeitig komme derselbe Gutachter in einer isolierten schalltechnischen Betrachtung des Bestandsmarkts jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Markt die Immissionsrichtwerte tagsüber bis 5 dB(A) und nachts bis 27 dB(A) überschreite.
30 
Der Antragsteller beantragt,
31 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24.07.2012 für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
34 
Sie vertritt die Auffassung, das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag sei entfallen, nachdem die Baugenehmigungen für die Märkte des Fachmarktzentrums sowie für die Spielhalle bestandskräftig und sämtliche Märkte und ebenso die Spielhalle fertig gestellt seien und ihren Betrieb aufgenommen hätten.
35 
Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Plan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung. Auch wenn bei einer Weiterführung des Marktes am Altstandort, dem Grundstück des Antragstellers, eine Überschreitung des vom Marktgutachter errechneten Werts um 400 m² Verkaufsfläche verbleibe, hätte dies keine raumordnerischen Wirkungen, sondern würde nur zu einer weiteren Intensivierung der Wettbewerbsauseinandersetzungen innerhalb der Gemeinde Gottmadingen führen. Die Antragsgegnerin plane, am Altstandort Lebensmittelhandel langfristig auszuschließen, und habe zu diesem Zweck bereits ein Planungsverfahren eingeleitet. Sie sei sich aber des Bestandsschutzes des bestehenden Marktes und der Möglichkeit eines Parallelbetriebs mit der Konsequenz eines verstärkten Wettbewerbs zwischen den einzelnen Lebensmittelanbietern bewusst. Der geplante Ausschluss sei aus Sicht der Gemeinde sinnvoll, aber keine zwingende Voraussetzung für eine raumordnerische Verträglichkeit des hier zu beurteilenden Bebauungsplans. Auch bei Überschreitung des Schwellenwertes von 10 % Umverteilungsquote komme es nicht zu einer Verletzung des Beeinträchtigungsverbots, weil der Planstandort städtebaulich integriert sei und selbst bei einzelnen Betriebsschließungen weder die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich noch die Funktionsfähigkeit des Gottmadinger Ortskerns in raumordnerisch relevanter Weise verschlechtert würden.
36 
Die Verkehrsbelange seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Es seien keine zu geringen Kundenzahlen, sondern die Höchstwerte der jeweils maßgeblichen Bandbreiten angesetzt worden. Die Behauptung des Antragstellers, es sei von 100 % motorisierter Kunden auszugehen, sei nicht nachvollziehbar. Das Zentrum generiere mehr als 70 % seines Umsatzes im zentralörtlichen Verflechtungsbereich, von wo aus es auch ohne Kraftfahrzeug gut zu erreichen sei. Hinzu komme, dass der Standort bewusst in der Nähe des Bahnhofs gewählt worden sei, um eine gute Erreichbarkeit zu gewährleisten und weniger Individualverkehr zu verursachen. Der angenommene Abschlag wegen des Konkurrenzeffektes der Lebensmittelmärkte i.H.v. 20 % liege im Bereich des üblichen Rahmens von 15-30 %. Es sei zwar zutreffend, dass die durchgeführte Verkehrserhebung nicht zu einem von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen empfohlenen Zeitpunkt durchgeführt worden sei. Die Empfehlung sei aber nicht verbindlich. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb die vorgenommene Verkehrserhebung ungeeignet sein und zu geringeren Verkehrsmengen führen solle als eine Erhebung zwei Monate später. Unterschiede der Verkehrszahlen in der Fassung des Gutachtens für die Offenlage einerseits und für den Satzungsbeschluss andererseits beruhten darauf, dass das Gutachten fortgeschrieben worden sei. Außerdem seien diese Unterschiede nicht abwägungsrelevant, weil beide Fassungen des Gutachtens zu identischen Ergebnissen kämen. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass eine Linksabbiegespur nicht erforderlich sei, und stütze sich dafür auf das Verkehrsgutachten. Um den vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass nach der Inbetriebnahme des Vorhabens über eine nachträgliche Errichtung einer Linksabbiegespur entschieden werden solle. Die Kosten dafür trage laut Durchführungsvertrag der Vorhabenträger. Bedenken gegen die Realisierbarkeit bestünden nicht.
37 
Auch die durch das Vorhaben verursachten Immissionen seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Die Festsetzung zur Einhausung der Einkaufswagenboxen könne ohne weiteres umgesetzt werden. Die Immissionen würden im Gutachten zutreffend berücksichtigt. Die Verlagerung eines Teils der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren begegne keinen rechtlichen Bedenken. Verhaltensbezogene und organisatorische Maßnahmen könnten im Bebauungsplan mangels Rechtsgrundlage nicht festgesetzt werden. Ihre Umsetzung als Auflagen zur Baugenehmigung bedeute keinen Nachteil für die etwaigen Lärmbetroffenen, da diese gegen eine Baugenehmigung gerichtlich vorgehen könnten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zuständige Behörde nicht auf die Einhaltung der notwendigen Lärmschutzstandards achten werde. Der Parkplatzlärm sei auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz berücksichtigt worden.
38 
Die Markt-, Schall- und Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und des Antragstellers haben ihre Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung erläutert.
39 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zum angegriffenen Bebauungsplan sowie die Akten des Landratsamts Konstanz zur Baugenehmigung vom 27.09.2012 nebst Ergänzung vom 14.06.2013 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
46 
Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
65 
3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
46 
Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
65 
3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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