Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. April 2013 - 7 K 1848/12 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung weiterhin eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Bundesversorgungsteilungsgesetzes. |
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| | Die am … 1963 geborene Klägerin ist die geschiedene Ehefrau eines früheren Berufssoldaten und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90 v. H. und den Merkzeichen G und aG (Bescheid des Landratsamts ... vom 18.03.2011, gültig ab 28.01.2011). Ihr aus der Ehe hervorgegangener Sohn ist bereits volljährig. |
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| | Die am 21.08.1981 mit Herrn ... S... geschlossene Ehe der Klägerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ...- Familiengericht - vom 18.10.2011 - Az: 2 F 514/11 - geschieden. Dabei wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung Süd zugunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 1.080,13 EUR monatlich, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wurde ebenso wie ein Ausgleich des Anrechts der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nicht vorgenommen. |
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| | Mit Schriftsatz vom 28.11.2011 beantragte die Klägerin bei der Wehrbereichsverwaltung Süd aus der übertragenen Anwartschaft die Gewährung von Leistungen wegen Erwerbsminderung, da sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht arbeiten könne und als Schwerbehinderte mit einem Grad von 90 v. H. anerkannt sei. Die Wehrbereichsverwaltung Süd erklärte mit Schreiben vom 09.12.2011, dass sie ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der zuständigen Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg stellen müsse. Erst wenn ein Rentenbescheid vorliege, könne über die beim Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte entschieden werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte in der Folge ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 22.12.2011 vor, wonach die Klägerin seit dem 28.07.2009 voll erwerbsgemindert sei, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung aber nicht erfüllt seien, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. |
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| | Mit Bescheid vom 01.03.2012 lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach § 2 Abs. 3 Bundesversorgungsteilungsgesetz richte sich der Zeitpunkt, ab dem eine anspruchsberechtigte Person einen Anspruch hätte, nach dem Alterssicherungssystem, dem die anspruchsberechtigte Person bis zur Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente angehöre. Für Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung angehörten, sei das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches maßgebend. Gehöre die Person keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem an, bestehe ein Anspruch mit Erreichen der Regelaltersgrenze des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches. Ein früherer Bezugszeitpunkt scheide aus, da die Klägerin die Voraussetzungen des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht erfülle und keinen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung habe. |
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| | Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28.03.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012 zurückgewiesen wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 2 Abs. 3 Bundesversorgungsteilungsgesetz richte sich der Fälligkeitszeitpunkt nach den Regelungen desjenigen Alterssicherungssystems, dem die ausgleichsberechtigte Person angehört habe. Durch die enge Verknüpfung mit dem für die ausgleichsberechtigte Person korrespondierenden Alterssicherungssystem werde sichergestellt, dass die Leistung von Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich zum gleichen Zeitpunkt erfolge, ab dem wegen Eintritt des Rentenfalls ein entsprechender Versorgungsbedarf gegeben sei. Diese Voraussetzungen seien nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nicht erfüllt. Gehöre die ausgleichsberechtigte Person keinem gesetzlichen Alterssicherungssystems an, bestehe ein Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsausgleich grundsätzlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches, dessen Voraussetzungen jedoch nicht gegeben seien. |
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| | Am 02.06.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Versorgungsbezüge zu bewilligen. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.04.2013 abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Bundesversorgungsteilungsgesetzes seien nicht erfüllt. Gehöre jemand, wie die Klägerin, keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem an, richte sich der Zahlungsbeginn nach den Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In ihrer Person habe die Klägerin nach den Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anspruch auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente, da die gem. § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Durch den Versorgungsausgleich sollten nach dem Wortlaut, der Gesetzesbegründung und der Systematik der gesetzlichen Regelungen nur Ansprüche erhöht werden, die jemand in seiner Person und „seinem Altersversorgungssystem", d.h. dem gesetzlichen Alterssicherungssystem, dem er angehöre, erworben habe. Versorgungsansprüche sollten jedoch weder begründet noch zeitlich vorgelagert werden. Es solle verhindert werden, dass jemand infolge der Scheidung Versorgungsleistungen erhalte, die er nicht erhielte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, denn in diesem Fall würde sich der Zahlungsbeginn der Rente bzw. Altersversorgung lediglich nach den eigenen Ansprüchen des Berechtigten richten. |
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| | Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 24.06.2014 - 4 S 544/13 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. |
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| | Die Klägerin trägt vor, dass nicht darauf abzustellen sei, dass sie keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente habe, weil sie die erforderliche Wartezeit für den Bezug dieser Rente nicht erfülle. Eine Erfüllung der Wartezeit sei nicht erforderlich. Es könne nicht darauf abgestellt werden, dass der Anspruchsberechtigte einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente im gesetzlichen Alterssicherungssystem hätte, obwohl er dem gesetzlichen Alterssicherungssystem nicht angehöre. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien für die Gewährung von Leistungen wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit aus im Wege der internen Teilung übertragenen Anrechten nicht zu prüfen. Sie könne, da sie nicht Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sei, die Wartezeit nicht erfüllen. Die Erfüllung der Wartezeit sei auch kein Kriterium für eine Leistung gemäß § 2 Abs. 3 Bundesversorgungsteilungsgesetz. Dies habe auch das Bundesministerium des Inneren in seinem Schreiben von 19.05.2008 an die Obersten Bundesbehörden ausgeführt. Sollte auf das Kriterium der Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug einer Versorgungsleistung nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz abgestellt werden, würde dies für Anspruchsberechtigte, welche der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angehörten, bedeuten, dass diese grundsätzlich keine Leistung aus den übertragenen Anrechten erhielten. Ferner wäre die Regelung in § 2 Abs. 3 Bundesversorgungsteilungsgesetz insoweit überflüssig, als in dieser Vorschrift Regelungen für Personen enthalten seien, welche nicht der gesetzlichen Rentenversicherung angehörten. |
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| | Die Klägerin beantragt sinngemäß, |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.04.2013 - 7 K 1848/12 - zu ändern, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 01.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Versorgungsbezüge zu bewilligen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt Bezug auf die angegriffenen Bescheide. |
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| | Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| | Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 01.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beamtenversorgungsleistungen wegen Erwerbsminderung. |
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| | Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG -, Artikel 5 des Gesetzes vom 03.04.2009, BGBl. I S. 700, 716; zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3386), die gemäß § 55e des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz, neugefasst durch Bekanntmachung vom 16.09.2009, BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3386) für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten. |
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| | Nach § 2 Abs. 1 BVersTG ist anspruchsberechtigt die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) übertragen worden ist. Nach Absatz 3 der Vorschrift werden die Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen (§ 2 Abs. 4 BVersTG). |
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| | Durch den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Ulm - Familiengericht - vom 18.10.2011 - 2 F 514/11 -, von dessen Rechtskraft (§ 224 Abs. 1 FamFG, §§ 142 Abs. 1, 148 FamFG) zugunsten der Klägerin ausgegangen wird, war der Klägerin im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts ihres früheren Ehemanns ein Anrecht bei der Beklagten in Höhe von 1.080,13 EUR monatlich, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen und ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten geschaffen worden (vgl. dazu BT-Drs. 16/10144 S. 54). Damit ist die Klägerin gegenüber der Beklagten grundsätzlich insoweit anspruchsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 1 BVersTG. Sie hat den Anspruch auch schriftlich geltend gemacht. |
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| | Die Klägerin hat aber (noch) keinen aktuellen Anspruch auf Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BVersTG nicht erfüllt sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg während der Ehezeit ein Anrecht von 1,0550 Entgeltpunkten erlangt hat (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Familiengericht - vom 18.10.2011 - 2 F 514/11 -). Allerdings dürfte sie derzeit in der Rentenversicherung weder pflicht- noch freiwillig versichert sein und auch die allgemeine Wartezeit weder erfüllt haben noch in Zukunft erfüllen (vgl. unten). Ob sie damit der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 2 Abs. 3 BVersTG angehört, kann hier offenbleiben. Festzustellen ist allerdings, dass es nach dem gesetzlichen Kontext nicht auf die aktuelle Versicherungspflicht oder -berechtigung, sondern auf das Bestehen eines - zu ergänzenden - Versicherungsschutzes in einem Alterssicherungssystem ankommt (vgl. unten). Dies könnte dafür sprechen, die Zugehörigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Vorschrift jedenfalls dann zu verneinen, wenn bereits die für den Bezug einer Altersrente vorausgesetzte allgemeine Wartezeit nicht erfüllt und nicht - wirtschaftlich sinnvoll - erfüllbar ist (vgl. auch unten zu § 19 VersAusglG). Aber auch hiervon ausgehend bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung, ob die nicht erwerbstätige Klägerin die allgemeine Wartezeit für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllt bzw. erfüllen kann, weil sich, wenn sie im Sinne des § 2 Abs. 3 BVersTG keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem angehören sollte, der Anspruch auf Zahlung aus den übertragenen Anrechten danach richtet, ob ein Anspruch nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Damit ist hier die gesetzliche Rentenversicherung entweder als das gesetzliche Alterssicherungssystem der Klägerin oder aber fiktiv maßgeblich. |
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| | Die Klägerin hat derzeit, soweit sie dieser im Sinne des § 2 Abs. 3 BVersTG zugehört, keinen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin, die erst 52 Jahre alt ist, erfüllt schon von ihrem Alter her die Voraussetzungen für eine Altersrente offensichtlich nicht. Die Klägerin hat aber ohne die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI auch keinen Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nur, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Drei-Fünftel-Belegung). Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, bei der das Versicherungskonto der Klägerin geführt wird, erkennt an, dass die Klägerin seit dem 28.07.2009 voll erwerbsgemindert ist, verneint aber einen Anspruch auf Rente, weil sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht erfüllt. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie behauptet weder, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung zu einem anderen Zeitpunkt eingetreten ist, noch dass im danach maßgeblichen Zeitpunkt, dem 28.07.2009, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 SGB VI erfüllt waren. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist und für sie lediglich Beitragszeiten wegen Schwangerschaft und Kindererziehung für den Zeitraum vom 16.09.1980 bis 28.02.1983 vorgemerkt sind. |
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| | Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 2 Abs. 3 BVersTG die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht außer Betracht bleiben und die Klägerin nicht so zu behandeln ist, als würde sie in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit haben (vgl. Müller-Tegethoff/Tegethoff, Die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, FamRZ 2012, 1353, 1355; Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren an die Obersten Bundesbehörden vom 19.05.2009, D 4 - 223 324/62, S. 5; a.A. Ruhland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 562 ff.; Rehbein in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2012, § 2 BVersTG, Rdnr. 6). |
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| | 1. Für dieses Verständnis spricht zunächst der Wortlaut des § 2 Abs. 3 BVersTG, der darauf abstellt, dass die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch auf Leistungen in ihrem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat bzw. fiktiv aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätte. Das Gesetz knüpft damit ausdrücklich an das Bestehen des Anspruchs und nicht an den Eintritt des Versicherungsfalls durch Erreichen der Regelaltersgrenze oder das Vorliegen einer Erwerbsminderung an. Da für einen Rentenanspruch aber in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die es hier meist ankommen wird, zusätzlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen sind, spricht dies dafür, dass diesen auch für den Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 3 BVersTG Bedeutung zukommen soll. Zudem zeigt auch die Regelung des Absatzes 2 der Vorschrift, wonach der Anspruch mit dem Tod auf die Hinterbliebenen des Ausgleichsberechtigten nach Maßgabe der §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 SGB VI übergeht, auch wenn dieser entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat, dass der Gesetzgeber im Absatz 3 der Vorschrift bewusst keine Abweichungen von den maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen für die eigenen Ansprüche des Ausgleichsberechtigten als in der gesetzlichen Rentenversicherung - fiktiv - Versicherten zulassen wollte. |
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| | 2. Dieses Ergebnis wird auch von der amtlichen Gesetzesbegründung bestätigt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Danach bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 1 BVersTG den Zeitpunkt, ab dem die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich hat. Der Zeitpunkt richtet sich nach den insoweit einschlägigen Regelungen desjenigen gesetzlichen Alterssicherungssystems, dem die ausgleichsberechtigte Person bis zum Bezug von Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- bzw. Erwerbsunfähigkeit angehört hat. Maßgeblich für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte sind mithin die einschlägigen Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, für Beamtinnen und Beamte die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen. Die Bezugnahme auf das aus Sicht der ausgleichsberechtigten Person primäre gesetzliche Alterssicherungssystem stellt sicher, dass eine Zahlung von Leistungen aus dem Versorgungsausgleich grundsätzlich ab dem Zeitpunkt erfolgt, ab dem - wegen des Eintritts in den Ruhestand - der Bedarf nach ergänzenden Leistungen gegeben ist. Dies entspricht dem Charakter des Versorgungsausgleichs als (ergänzender) Alterssicherung. Ist der ausgleichsberechtigten Person kein gesetzliches Alterssicherungssystem zuzuordnen, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung als dem mit Abstand größten gesetzlichen Alterssicherungssystem (Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG -, BR-Drs. 343/08 S. 243). |
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| | Dem hierin zum Ausdruck kommenden Gedanken der ergänzenden Sicherung entspricht das Normverständnis, dass derjenige, der einem gesetzlichen Alterssicherungssystem angehört und Anrechte aus der internen Teilung aus einer Versorgung eines Bundesbeamten, Bundesrichters oder Soldaten erhalten hat, aus diesen nur zusätzlich zu seiner eigenen Invaliditätsversorgung aus einer gesetzlichen Regelversorgung gemäß § 2 Abs. 3 BVersTG gegenüber dem Bund als Versorgungsträger Ansprüche geltend machen kann. |
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| | 3. Dieses Ergebnis steht schließlich mit dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Grundsatz der angemessenen Teilung im Einklang. Dies zeigt der Vergleich mit dem Regelungskonzept des Versorgungsausgleichsgesetzes. Die Bestimmung des § 11 VersAusglG zur Ausgestaltung des zu schaffenden Anrechts ist zwar auf die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgungen, die der gesetzlichen Regelung bedürfen, nicht unmittelbar anwendbar. Sie soll aber eine gerechte interne Teilung für Regelungen auf untergesetzlicher Ebene gewährleisten (BR-Drs. 343/08 S. 128). Damit enthält die Vorschrift auch grundsätzliche Vorgaben für die Sicherstellung der gleichen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten, die bei der Auslegung entsprechender gesetzlicher Regelungen mit dem Ziel einer angemessenen Teilung in den Blick zu nehmen sind. |
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| | § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG gibt für seinen Anwendungsbereich für die Anrechte aus interner Teilung den Risikoschutz nach den Bestimmungen des Alterssicherungssystems des Ausgleichsverpflichteten als maßgeblich vor. Dessen Versorgungsträger kann den Risikoschutz aber auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko der Invalidität einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft. Nach der Gesetzesbegründung soll das zugeteilte Anrecht grundsätzlich die gleiche Qualität wie das auszugleichende Anrecht haben, also die gleichen Risiken absichern. Regelmäßig muss es zumindest eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Zudem soll es zwar eine Invaliditätsabsicherung und Hinterbliebenenversorgung umfassen, wenn diese im auszugleichenden Anrecht enthalten sind. Jedoch ist Letzteres wie nach bislang geltendem Recht nicht zwingend (BR-Drs. 343/08 S. 131 f.). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Invaliditätsschutz im Wege des Ausgleichs vermittelt wird, richtet sich nach den besonderen Bestimmungen der Versorgungsträger, die diese für den Versorgungsausgleich auf untergesetzlicher Ebene auf der Grundlage des Regelungsauftrags des § 11 Abs. 1 VersAusglG erlassen. Fehlen solche Bestimmungen, sind die Vorschriften über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend anzuwenden (§ 11 Abs. 2 VersAusglG). Insoweit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Ehegatten dadurch, dass der andere aus dem Anrecht des geschiedenen Ehegatten das erhält, was das jeweilige System leistet, nicht grundsätzlich schlechter gestellt werden als nach dem bisherigen Recht, nach dem Hausfrauen oder Beamte beim Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung auch oft keine Erwerbsminderungsrente beziehen konnten, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine Pflichtbeiträge für drei Jahre gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nachweisen konnten. Eine Verschlechterung kann bei dieser Ausgestaltung der Anrechte aus interner Teilung aber z.B. dann eintreten, wenn die laufende Invaliditätsversorgung eines Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, er aber aus den erworbenen Anrechten des anderen Ehegatten (noch) keine Leistungen beziehen kann, da er die dort vorgesehene Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat oder aber dessen abweichende Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nicht erfüllt. Für diesen Fall sieht § 35 VersAusglG daher eine Anpassung vor (BR-Drs. 343/08 S. 173 ff.; vgl. hierzu Götsche, Beamte im Versorgungsausgleich - Teil 1, Familie und Recht 2014, 441 [449]). |
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| | Im Vergleich hierzu hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 Abs. 3 BVersTG für Ansprüche aus im Wege der internen Teilung übertragenen Anrechten von ausgleichspflichtigen Bundesbeamten einen grundsätzlich anderen Weg beschritten, indem er entgegen der dargelegten Konzeption des § 11 VersAusglG auf das Alterssicherungssystem des Ausgleichsberechtigten abstellt. Dies ist zunächst im Hinblick auf die Vorgabe, möglichst eine Invaliditätsabsicherung zu gewähren, wenn diese im auszugleichenden Recht enthalten ist, nicht zu beanstanden. Denn ausgehend von dem Recht des ausgleichspflichtigen Bundesbeamten werden Ansprüche auf Leistungen wegen Invalidität nur im Falle der an dem abstrakt-funktionellen Amt orientierten Dienstunfähigkeit gewährt und können damit für außenstehende Ehegatten grundsätzlich nicht begründet werden. Mit dem Abstellen auf das gesetzliche Alterssicherungssystem des Ausgleichsberechtigten werden dennoch Ansprüche auf Leistungen wegen Invalidität ergänzend nach Maßgabe des jeweiligen Alterssicherungssystems des Ausgleichsberechtigten gewährt (vgl. auch zu § 33 a Abs. 4 Satz 1 Schornsteinfegergesetz a.F., BR-Drs. 343/08 S. 265 f.). Dem entspricht es, dass eine Kompensation nicht vorgesehen ist. Auch im Übrigen führt diese Regelungstechnik zu Ergebnissen, die mit den Vorgaben des § 11 VersAusglG im Einklang stehen. Dies gilt auch, soweit die Erfüllung auch der jeweiligen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in dem eigenen Alterssicherungssystem bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug von Leistungen wegen Invalidität aus den übertragenen Anrechten gefordert wird. Denn - ausgehend davon, dass die Beamtenversorgung keinen Invaliditätsschutz für Außenstehende beinhaltet - ist so jedenfalls gewährleistet, dass der geschiedene Ehegatte eines Bundesbeamten, der eine - ggf. aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte - Leistung aus seinem eigenen Alterssicherungssystem erhält, auch aus ihm übertragenen Anrechten Leistungen beanspruchen kann. Einer Anpassung nach § 35 VersAusglG bedarf es damit nicht (vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=VERSAUSGLG_35U36R4.5; vgl. auch Borth, Aktuelle Probleme des reformierten Versorgungsausgleichs, FamRZ 2010, 1210 [1212 f.] zur Anwendung von § 35 VersAusglG im Falle der externen Teilung bei Landesbeamten). |
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| | Da eine § 2 Abs. 3 BVersTG entsprechende Regelung für die gesetzliche Rentenversicherung nicht existiert, erhält ein ausgleichsberechtigter Bundesbeamter dagegen auch im Falle des Bezugs von - ggf. im Wege des Versorgungsausgleichs gekürzten - Ruhebezügen wegen Dienstunfähigkeit Leistungen aus zu seinen Gunsten übertragenen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, wenn die dortigen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung nicht ebenfalls vorliegen (zur fehlenden Gegenseitigkeit vgl. Stellungnahme des Bundesrates BT-Drs. 16/10144 S. 122). Die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung scheidet in diesen Fällen auch nicht von vorneherein als zweckverfehlt oder unwirtschaftlich aus, soweit zumindest die allgemeine Wartezeit (vgl. dazu unten) erfüllt bzw. erfüllbar ist (Götsche, a.a.O. 448 f.; Breuers in: jurisPK-BGB, 2014, § 19 VersAusglG, Rdnr. 31 m.N.; BGH, Urteil vom 05.06.2013 - XII ZB 101/09 -, FamRZ 2013, S. 1283; vgl. auch unten). Dieses Ungleichgewicht würde verschärft, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte eines Bundesbeamten Leistungen wegen Invalidität aus übertragenen Anrechten nach § 2 Abs. 1 und 3 BVersTG zulasten des Bundes als Versorgungsträger auch dann beanspruchen könnte, wenn er in seinem eigenen Alterssicherungssystem bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen entsprechenden Risikoschutz hat. |
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| | 4. Schließlich führt dieses Verständnis des § 2 Abs. 3 BVersTG auch nicht dazu, dass sich die interne Teilung entgegen der gesetzgeberischen Absicht für Bundesbeamte als gegenüber dem früheren Recht ungünstiger erweisen würde. Nach früherem Recht erfolgte der Versorgungsausgleich im Falle eines ausgleichspflichtigen Bundesbeamten dadurch, dass Anrechte aus der Beamtenversorgung im Wege der externen Teilung (vgl. nun § 16 Abs. 1 VersAusglG) zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegattens in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. begründet wurden. Dort ist, wie dargelegt, für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten auch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen von 36 Kalendermonaten Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung notwendig (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften sind aber keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegten Zeiten im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, so dass sie für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht zu berücksichtigen sind. Dem liegt zugrunde, dass die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), auf die diese Regelungen zurückgehen, im Sinne einer Verschärfung das Ziel verfolgt hat, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, nämlich die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer oder pflichtversicherten Selbstständigen geschaffen hatten (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 10/325 S. 60 Nr. 6). Diese enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten besteht aber nicht, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 - 4 RA 4/88 -, BSGE 65, 107). Damit hätten die hier streitgegenständlichen Anrechte auch nach früherem Recht einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht begründen, sondern nur, soweit der ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte diese Zeiten erfüllte, den dortigen Anspruch erhöhen können. |
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| | 5. Diesem Ergebnis lässt sich schließlich nicht entgegenhalten, dass aus übertragenen Anrechten Altersversorgung auch dann zu zahlen ist, wenn die insoweit maßgeblichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren an die Obersten Bundesbehörden, a.a.O., S. 5), die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 3 BVersTG aber keine Unterscheidung zwischen Leistungen wegen Alters und Invalidität trifft. Insoweit erscheint schon fraglich, ob es zutrifft, dass die allgemeine Wartezeit im Rahmen des § 2 Abs. 3 BVersTG überhaupt keine Bedeutung haben soll. Allerdings könnte es hier zu Nachteilen gegenüber dem früheren Recht kommen, wenn man § 2 Abs. 3 BVersTG so auslegen würde, dass Ansprüche auf Leistungen wegen Alters Ausgleichsberechtigen, die der gesetzlichen Rentenversicherung oder aber keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem angehören, nur zustünden, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllten. Denn auf die allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI) sind - neben freiwilligen Beiträgen (§§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 SGB VI) - gemäß § 52 Abs. 1 SGB VI nach näherer Bestimmung auch im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften anzurechnen (vgl. hierzu Götsche, a.a.O. 448 f.). Da bei der nun vorzunehmenden internen Teilung zugunsten des Ehegatten eines Bundesbeamten keine Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, ist diese Anrechnung nicht mehr möglich. Dies hätte, soweit der ausgleichsberechtigte Ehegatte die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, zur Konsequenz, dass im Wege des Versorgungsausgleichs weder ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung noch aus den übertragenen Anrechten entstehen könnte. |
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| | Diese Verschlechterung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die interne Teilung lässt sich aber nicht nur dadurch vermeiden, dass auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit grundsätzlich verzichtet und ausschließlich das Erreichen der Regelaltersgrenze gefordert wird. Auch insoweit ist vielmehr zu bedenken, dass im umgekehrten Fall ausgleichsberechtigte Beamte, denen ausgleichsbedingt Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen, Ansprüche hieraus nicht ableiten können, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen und voraussichtlich nicht mehr erfüllen werden. In diesen Fällen scheidet der Ausgleich insoweit bereits nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG als unwirtschaftlich aus. Allerdings wird selbst die Unwirtschaftlichkeit teilweise schon verneint, wenn der Beamte die Möglichkeit hat, nachträglich freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten und damit die allgemeine Wartezeit zu erfüllen (OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2012 - 20 UF 1153/11-, FamRZ 2013, S. 41; vgl. auch Götsche a.a.O., 448). Vor diesem Hintergrund könnte die allgemeine Wartezeit im Rahmen des § 2 Abs. 3 BVersTG fiktiv als erfüllt angesehen werden, wenn der anspruchsberechtigte Ehegatte die Wartezeit im Falle des Ausgleichs im Wege der externen Teilung durch Übertragung von Rentenanwartschaften gemäß § 52 Abs. 1 SGB VI erfüllen würde. Dies dürfte meist der Fall sein, da schon mit einem Ausgleichsanspruch in Höhe des 1,88-fachen Rentenwertes die erforderlichen 60 Monate Versicherungszeit - fiktiv - erreicht wären (vgl. auch Götsche a.a.O., 449). Soweit diese für die - fiktive - Erfüllung der allgemeinen Wartezeit dennoch nicht ausreichen, wäre auch insoweit an § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG bzw. eine Vereinbarung unter Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG zu denken. |
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| | Letztlich kann offenbleiben, ob die Ansicht, dass für den Beginn des Leistungsbezuges wegen Alters ausschließlich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Satz 2 SGB VI abzustellen ist, ohne dass die allgemeine Wartezeit - fiktiv - erfüllt sein muss, trotz der sich aus der dargelegten mangelnden Gegenseitigkeit ergebenden Bedenken zutreffend ist. Denn unabhängig hiervon unterscheiden sich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Alters und für die Rente wegen Erwerbsminderung nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ. Dies und die Tatsache, dass insoweit keine Verschlechterung gegenüber der früheren Rechtslage vorliegt, mag es rechtfertigen, für die Gewährung einer Altersversorgung auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit im Rahmen des § 2 Abs. 3 BVersTG zur Vermeidung einer nicht gewollten, wohl eher wenige Fälle (vgl. oben) betreffenden Verschlechterung gänzlich zu verzichten. Es ändert aber nichts daran, dass die Norm keiner Auslegung zugänglich ist, nach der - auch - Leistungen wegen Erwerbsminderung beansprucht werden können, ohne dass die in der Drei-Fünftel-Belegung zum Ausdruck kommende enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten gegeben sein muss bzw. die sonstigen Voraussetzungen für Invalidität im eigenen Alterssicherungssystem erfüllt sind. |
|
| | Unterstellt man, dass die Klägerin keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem angehört, kann dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie dargelegt, gewährt die gesetzliche Rentenversicherung nur den Versicherten Schutz gegen das Risiko der Erwerbsminderung, die persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der Pflichtversicherten aufweisen. Es liegt nahe, für die fiktive Anspruchsberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu fragen, ob ein Anspruch gegeben wäre, wenn die Anrechte nicht im Wege der internen Teilung übertragen worden wären, sondern im Wege der externen Teilung eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätten. Dies ist hier in Bezug auf die begehrten Leistungen wegen Erwerbsminderung zu verneinen (vgl. hierzu oben zur früheren Rechtslage). |
|
| | Dies bedeutet, dass die Klägerin, sofern sie weiterhin keine eigenen Beitragszeiten mehr erwirbt, lediglich Aussicht auf eine Regelaltersrente (vgl. § 35 SGB VI) hat. Die allgemeine Wartezeit wäre, soweit diese Voraussetzung nicht gänzlich außer Betracht bleibt (vgl. oben), schon allein aufgrund des übertragenen Anrechts in Höhe von 1.080,13 EUR entsprechend 39,71 Entgeltpunkten (bei einem Rentenwert von 27,20 EUR - Stand 31.03.2011) fiktiv erfüllt (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 1 SGB VI). |
|
| | Dass sich der Gesetzgeber darüber bewusst war, dass auch nach neuem Recht im Wege des Versorgungsausgleichs die Risiken einer Bedürftigkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vollständig abgedeckt werden können, zeigen auch die unverändert gebliebenen Regelungen der §§ 1571, 1572 BGB, die insoweit weiterhin einen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen begründen. |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
|
| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 12. Mai 2015 |
|
| | Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22.07.2013 für beide Rechtszüge auf jeweils |
|
| | 26.000,88 EUR (1.083,37 EUR x 24) |
|
| | festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG). |
|
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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| | Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 01.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beamtenversorgungsleistungen wegen Erwerbsminderung. |
|
| | Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG -, Artikel 5 des Gesetzes vom 03.04.2009, BGBl. I S. 700, 716; zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3386), die gemäß § 55e des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz, neugefasst durch Bekanntmachung vom 16.09.2009, BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3386) für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten. |
|
| | Nach § 2 Abs. 1 BVersTG ist anspruchsberechtigt die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) übertragen worden ist. Nach Absatz 3 der Vorschrift werden die Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen (§ 2 Abs. 4 BVersTG). |
|
| | Durch den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Ulm - Familiengericht - vom 18.10.2011 - 2 F 514/11 -, von dessen Rechtskraft (§ 224 Abs. 1 FamFG, §§ 142 Abs. 1, 148 FamFG) zugunsten der Klägerin ausgegangen wird, war der Klägerin im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts ihres früheren Ehemanns ein Anrecht bei der Beklagten in Höhe von 1.080,13 EUR monatlich, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen und ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten geschaffen worden (vgl. dazu BT-Drs. 16/10144 S. 54). Damit ist die Klägerin gegenüber der Beklagten grundsätzlich insoweit anspruchsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 1 BVersTG. Sie hat den Anspruch auch schriftlich geltend gemacht. |
|
| | Die Klägerin hat aber (noch) keinen aktuellen Anspruch auf Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BVersTG nicht erfüllt sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg während der Ehezeit ein Anrecht von 1,0550 Entgeltpunkten erlangt hat (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Familiengericht - vom 18.10.2011 - 2 F 514/11 -). Allerdings dürfte sie derzeit in der Rentenversicherung weder pflicht- noch freiwillig versichert sein und auch die allgemeine Wartezeit weder erfüllt haben noch in Zukunft erfüllen (vgl. unten). Ob sie damit der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 2 Abs. 3 BVersTG angehört, kann hier offenbleiben. Festzustellen ist allerdings, dass es nach dem gesetzlichen Kontext nicht auf die aktuelle Versicherungspflicht oder -berechtigung, sondern auf das Bestehen eines - zu ergänzenden - Versicherungsschutzes in einem Alterssicherungssystem ankommt (vgl. unten). Dies könnte dafür sprechen, die Zugehörigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Vorschrift jedenfalls dann zu verneinen, wenn bereits die für den Bezug einer Altersrente vorausgesetzte allgemeine Wartezeit nicht erfüllt und nicht - wirtschaftlich sinnvoll - erfüllbar ist (vgl. auch unten zu § 19 VersAusglG). Aber auch hiervon ausgehend bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung, ob die nicht erwerbstätige Klägerin die allgemeine Wartezeit für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllt bzw. erfüllen kann, weil sich, wenn sie im Sinne des § 2 Abs. 3 BVersTG keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem angehören sollte, der Anspruch auf Zahlung aus den übertragenen Anrechten danach richtet, ob ein Anspruch nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Damit ist hier die gesetzliche Rentenversicherung entweder als das gesetzliche Alterssicherungssystem der Klägerin oder aber fiktiv maßgeblich. |
|
| | Die Klägerin hat derzeit, soweit sie dieser im Sinne des § 2 Abs. 3 BVersTG zugehört, keinen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin, die erst 52 Jahre alt ist, erfüllt schon von ihrem Alter her die Voraussetzungen für eine Altersrente offensichtlich nicht. Die Klägerin hat aber ohne die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI auch keinen Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nur, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Drei-Fünftel-Belegung). Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, bei der das Versicherungskonto der Klägerin geführt wird, erkennt an, dass die Klägerin seit dem 28.07.2009 voll erwerbsgemindert ist, verneint aber einen Anspruch auf Rente, weil sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht erfüllt. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie behauptet weder, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung zu einem anderen Zeitpunkt eingetreten ist, noch dass im danach maßgeblichen Zeitpunkt, dem 28.07.2009, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 SGB VI erfüllt waren. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist und für sie lediglich Beitragszeiten wegen Schwangerschaft und Kindererziehung für den Zeitraum vom 16.09.1980 bis 28.02.1983 vorgemerkt sind. |
|
| | Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 2 Abs. 3 BVersTG die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht außer Betracht bleiben und die Klägerin nicht so zu behandeln ist, als würde sie in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit haben (vgl. Müller-Tegethoff/Tegethoff, Die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, FamRZ 2012, 1353, 1355; Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren an die Obersten Bundesbehörden vom 19.05.2009, D 4 - 223 324/62, S. 5; a.A. Ruhland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 562 ff.; Rehbein in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2012, § 2 BVersTG, Rdnr. 6). |
|
| | 1. Für dieses Verständnis spricht zunächst der Wortlaut des § 2 Abs. 3 BVersTG, der darauf abstellt, dass die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch auf Leistungen in ihrem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat bzw. fiktiv aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätte. Das Gesetz knüpft damit ausdrücklich an das Bestehen des Anspruchs und nicht an den Eintritt des Versicherungsfalls durch Erreichen der Regelaltersgrenze oder das Vorliegen einer Erwerbsminderung an. Da für einen Rentenanspruch aber in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die es hier meist ankommen wird, zusätzlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen sind, spricht dies dafür, dass diesen auch für den Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 3 BVersTG Bedeutung zukommen soll. Zudem zeigt auch die Regelung des Absatzes 2 der Vorschrift, wonach der Anspruch mit dem Tod auf die Hinterbliebenen des Ausgleichsberechtigten nach Maßgabe der §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 SGB VI übergeht, auch wenn dieser entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat, dass der Gesetzgeber im Absatz 3 der Vorschrift bewusst keine Abweichungen von den maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen für die eigenen Ansprüche des Ausgleichsberechtigten als in der gesetzlichen Rentenversicherung - fiktiv - Versicherten zulassen wollte. |
|
| | 2. Dieses Ergebnis wird auch von der amtlichen Gesetzesbegründung bestätigt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Danach bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 1 BVersTG den Zeitpunkt, ab dem die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich hat. Der Zeitpunkt richtet sich nach den insoweit einschlägigen Regelungen desjenigen gesetzlichen Alterssicherungssystems, dem die ausgleichsberechtigte Person bis zum Bezug von Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- bzw. Erwerbsunfähigkeit angehört hat. Maßgeblich für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte sind mithin die einschlägigen Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, für Beamtinnen und Beamte die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen. Die Bezugnahme auf das aus Sicht der ausgleichsberechtigten Person primäre gesetzliche Alterssicherungssystem stellt sicher, dass eine Zahlung von Leistungen aus dem Versorgungsausgleich grundsätzlich ab dem Zeitpunkt erfolgt, ab dem - wegen des Eintritts in den Ruhestand - der Bedarf nach ergänzenden Leistungen gegeben ist. Dies entspricht dem Charakter des Versorgungsausgleichs als (ergänzender) Alterssicherung. Ist der ausgleichsberechtigten Person kein gesetzliches Alterssicherungssystem zuzuordnen, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung als dem mit Abstand größten gesetzlichen Alterssicherungssystem (Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG -, BR-Drs. 343/08 S. 243). |
|
| | Dem hierin zum Ausdruck kommenden Gedanken der ergänzenden Sicherung entspricht das Normverständnis, dass derjenige, der einem gesetzlichen Alterssicherungssystem angehört und Anrechte aus der internen Teilung aus einer Versorgung eines Bundesbeamten, Bundesrichters oder Soldaten erhalten hat, aus diesen nur zusätzlich zu seiner eigenen Invaliditätsversorgung aus einer gesetzlichen Regelversorgung gemäß § 2 Abs. 3 BVersTG gegenüber dem Bund als Versorgungsträger Ansprüche geltend machen kann. |
|
| | 3. Dieses Ergebnis steht schließlich mit dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Grundsatz der angemessenen Teilung im Einklang. Dies zeigt der Vergleich mit dem Regelungskonzept des Versorgungsausgleichsgesetzes. Die Bestimmung des § 11 VersAusglG zur Ausgestaltung des zu schaffenden Anrechts ist zwar auf die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgungen, die der gesetzlichen Regelung bedürfen, nicht unmittelbar anwendbar. Sie soll aber eine gerechte interne Teilung für Regelungen auf untergesetzlicher Ebene gewährleisten (BR-Drs. 343/08 S. 128). Damit enthält die Vorschrift auch grundsätzliche Vorgaben für die Sicherstellung der gleichen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten, die bei der Auslegung entsprechender gesetzlicher Regelungen mit dem Ziel einer angemessenen Teilung in den Blick zu nehmen sind. |
|
| | § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG gibt für seinen Anwendungsbereich für die Anrechte aus interner Teilung den Risikoschutz nach den Bestimmungen des Alterssicherungssystems des Ausgleichsverpflichteten als maßgeblich vor. Dessen Versorgungsträger kann den Risikoschutz aber auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko der Invalidität einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft. Nach der Gesetzesbegründung soll das zugeteilte Anrecht grundsätzlich die gleiche Qualität wie das auszugleichende Anrecht haben, also die gleichen Risiken absichern. Regelmäßig muss es zumindest eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Zudem soll es zwar eine Invaliditätsabsicherung und Hinterbliebenenversorgung umfassen, wenn diese im auszugleichenden Anrecht enthalten sind. Jedoch ist Letzteres wie nach bislang geltendem Recht nicht zwingend (BR-Drs. 343/08 S. 131 f.). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Invaliditätsschutz im Wege des Ausgleichs vermittelt wird, richtet sich nach den besonderen Bestimmungen der Versorgungsträger, die diese für den Versorgungsausgleich auf untergesetzlicher Ebene auf der Grundlage des Regelungsauftrags des § 11 Abs. 1 VersAusglG erlassen. Fehlen solche Bestimmungen, sind die Vorschriften über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend anzuwenden (§ 11 Abs. 2 VersAusglG). Insoweit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Ehegatten dadurch, dass der andere aus dem Anrecht des geschiedenen Ehegatten das erhält, was das jeweilige System leistet, nicht grundsätzlich schlechter gestellt werden als nach dem bisherigen Recht, nach dem Hausfrauen oder Beamte beim Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung auch oft keine Erwerbsminderungsrente beziehen konnten, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine Pflichtbeiträge für drei Jahre gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nachweisen konnten. Eine Verschlechterung kann bei dieser Ausgestaltung der Anrechte aus interner Teilung aber z.B. dann eintreten, wenn die laufende Invaliditätsversorgung eines Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, er aber aus den erworbenen Anrechten des anderen Ehegatten (noch) keine Leistungen beziehen kann, da er die dort vorgesehene Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat oder aber dessen abweichende Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nicht erfüllt. Für diesen Fall sieht § 35 VersAusglG daher eine Anpassung vor (BR-Drs. 343/08 S. 173 ff.; vgl. hierzu Götsche, Beamte im Versorgungsausgleich - Teil 1, Familie und Recht 2014, 441 [449]). |
|
| | Im Vergleich hierzu hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 Abs. 3 BVersTG für Ansprüche aus im Wege der internen Teilung übertragenen Anrechten von ausgleichspflichtigen Bundesbeamten einen grundsätzlich anderen Weg beschritten, indem er entgegen der dargelegten Konzeption des § 11 VersAusglG auf das Alterssicherungssystem des Ausgleichsberechtigten abstellt. Dies ist zunächst im Hinblick auf die Vorgabe, möglichst eine Invaliditätsabsicherung zu gewähren, wenn diese im auszugleichenden Recht enthalten ist, nicht zu beanstanden. Denn ausgehend von dem Recht des ausgleichspflichtigen Bundesbeamten werden Ansprüche auf Leistungen wegen Invalidität nur im Falle der an dem abstrakt-funktionellen Amt orientierten Dienstunfähigkeit gewährt und können damit für außenstehende Ehegatten grundsätzlich nicht begründet werden. Mit dem Abstellen auf das gesetzliche Alterssicherungssystem des Ausgleichsberechtigten werden dennoch Ansprüche auf Leistungen wegen Invalidität ergänzend nach Maßgabe des jeweiligen Alterssicherungssystems des Ausgleichsberechtigten gewährt (vgl. auch zu § 33 a Abs. 4 Satz 1 Schornsteinfegergesetz a.F., BR-Drs. 343/08 S. 265 f.). Dem entspricht es, dass eine Kompensation nicht vorgesehen ist. Auch im Übrigen führt diese Regelungstechnik zu Ergebnissen, die mit den Vorgaben des § 11 VersAusglG im Einklang stehen. Dies gilt auch, soweit die Erfüllung auch der jeweiligen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in dem eigenen Alterssicherungssystem bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug von Leistungen wegen Invalidität aus den übertragenen Anrechten gefordert wird. Denn - ausgehend davon, dass die Beamtenversorgung keinen Invaliditätsschutz für Außenstehende beinhaltet - ist so jedenfalls gewährleistet, dass der geschiedene Ehegatte eines Bundesbeamten, der eine - ggf. aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte - Leistung aus seinem eigenen Alterssicherungssystem erhält, auch aus ihm übertragenen Anrechten Leistungen beanspruchen kann. Einer Anpassung nach § 35 VersAusglG bedarf es damit nicht (vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=VERSAUSGLG_35U36R4.5; vgl. auch Borth, Aktuelle Probleme des reformierten Versorgungsausgleichs, FamRZ 2010, 1210 [1212 f.] zur Anwendung von § 35 VersAusglG im Falle der externen Teilung bei Landesbeamten). |
|
| | Da eine § 2 Abs. 3 BVersTG entsprechende Regelung für die gesetzliche Rentenversicherung nicht existiert, erhält ein ausgleichsberechtigter Bundesbeamter dagegen auch im Falle des Bezugs von - ggf. im Wege des Versorgungsausgleichs gekürzten - Ruhebezügen wegen Dienstunfähigkeit Leistungen aus zu seinen Gunsten übertragenen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, wenn die dortigen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung nicht ebenfalls vorliegen (zur fehlenden Gegenseitigkeit vgl. Stellungnahme des Bundesrates BT-Drs. 16/10144 S. 122). Die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung scheidet in diesen Fällen auch nicht von vorneherein als zweckverfehlt oder unwirtschaftlich aus, soweit zumindest die allgemeine Wartezeit (vgl. dazu unten) erfüllt bzw. erfüllbar ist (Götsche, a.a.O. 448 f.; Breuers in: jurisPK-BGB, 2014, § 19 VersAusglG, Rdnr. 31 m.N.; BGH, Urteil vom 05.06.2013 - XII ZB 101/09 -, FamRZ 2013, S. 1283; vgl. auch unten). Dieses Ungleichgewicht würde verschärft, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte eines Bundesbeamten Leistungen wegen Invalidität aus übertragenen Anrechten nach § 2 Abs. 1 und 3 BVersTG zulasten des Bundes als Versorgungsträger auch dann beanspruchen könnte, wenn er in seinem eigenen Alterssicherungssystem bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen entsprechenden Risikoschutz hat. |
|
| | 4. Schließlich führt dieses Verständnis des § 2 Abs. 3 BVersTG auch nicht dazu, dass sich die interne Teilung entgegen der gesetzgeberischen Absicht für Bundesbeamte als gegenüber dem früheren Recht ungünstiger erweisen würde. Nach früherem Recht erfolgte der Versorgungsausgleich im Falle eines ausgleichspflichtigen Bundesbeamten dadurch, dass Anrechte aus der Beamtenversorgung im Wege der externen Teilung (vgl. nun § 16 Abs. 1 VersAusglG) zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegattens in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. begründet wurden. Dort ist, wie dargelegt, für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten auch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen von 36 Kalendermonaten Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung notwendig (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften sind aber keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegten Zeiten im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, so dass sie für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht zu berücksichtigen sind. Dem liegt zugrunde, dass die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), auf die diese Regelungen zurückgehen, im Sinne einer Verschärfung das Ziel verfolgt hat, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, nämlich die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer oder pflichtversicherten Selbstständigen geschaffen hatten (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 10/325 S. 60 Nr. 6). Diese enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten besteht aber nicht, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 - 4 RA 4/88 -, BSGE 65, 107). Damit hätten die hier streitgegenständlichen Anrechte auch nach früherem Recht einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht begründen, sondern nur, soweit der ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte diese Zeiten erfüllte, den dortigen Anspruch erhöhen können. |
|
| | 5. Diesem Ergebnis lässt sich schließlich nicht entgegenhalten, dass aus übertragenen Anrechten Altersversorgung auch dann zu zahlen ist, wenn die insoweit maßgeblichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren an die Obersten Bundesbehörden, a.a.O., S. 5), die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 3 BVersTG aber keine Unterscheidung zwischen Leistungen wegen Alters und Invalidität trifft. Insoweit erscheint schon fraglich, ob es zutrifft, dass die allgemeine Wartezeit im Rahmen des § 2 Abs. 3 BVersTG überhaupt keine Bedeutung haben soll. Allerdings könnte es hier zu Nachteilen gegenüber dem früheren Recht kommen, wenn man § 2 Abs. 3 BVersTG so auslegen würde, dass Ansprüche auf Leistungen wegen Alters Ausgleichsberechtigen, die der gesetzlichen Rentenversicherung oder aber keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem angehören, nur zustünden, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllten. Denn auf die allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI) sind - neben freiwilligen Beiträgen (§§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 SGB VI) - gemäß § 52 Abs. 1 SGB VI nach näherer Bestimmung auch im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften anzurechnen (vgl. hierzu Götsche, a.a.O. 448 f.). Da bei der nun vorzunehmenden internen Teilung zugunsten des Ehegatten eines Bundesbeamten keine Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, ist diese Anrechnung nicht mehr möglich. Dies hätte, soweit der ausgleichsberechtigte Ehegatte die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, zur Konsequenz, dass im Wege des Versorgungsausgleichs weder ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung noch aus den übertragenen Anrechten entstehen könnte. |
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| | Diese Verschlechterung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die interne Teilung lässt sich aber nicht nur dadurch vermeiden, dass auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit grundsätzlich verzichtet und ausschließlich das Erreichen der Regelaltersgrenze gefordert wird. Auch insoweit ist vielmehr zu bedenken, dass im umgekehrten Fall ausgleichsberechtigte Beamte, denen ausgleichsbedingt Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen, Ansprüche hieraus nicht ableiten können, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen und voraussichtlich nicht mehr erfüllen werden. In diesen Fällen scheidet der Ausgleich insoweit bereits nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG als unwirtschaftlich aus. Allerdings wird selbst die Unwirtschaftlichkeit teilweise schon verneint, wenn der Beamte die Möglichkeit hat, nachträglich freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten und damit die allgemeine Wartezeit zu erfüllen (OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2012 - 20 UF 1153/11-, FamRZ 2013, S. 41; vgl. auch Götsche a.a.O., 448). Vor diesem Hintergrund könnte die allgemeine Wartezeit im Rahmen des § 2 Abs. 3 BVersTG fiktiv als erfüllt angesehen werden, wenn der anspruchsberechtigte Ehegatte die Wartezeit im Falle des Ausgleichs im Wege der externen Teilung durch Übertragung von Rentenanwartschaften gemäß § 52 Abs. 1 SGB VI erfüllen würde. Dies dürfte meist der Fall sein, da schon mit einem Ausgleichsanspruch in Höhe des 1,88-fachen Rentenwertes die erforderlichen 60 Monate Versicherungszeit - fiktiv - erreicht wären (vgl. auch Götsche a.a.O., 449). Soweit diese für die - fiktive - Erfüllung der allgemeinen Wartezeit dennoch nicht ausreichen, wäre auch insoweit an § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG bzw. eine Vereinbarung unter Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG zu denken. |
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| | Letztlich kann offenbleiben, ob die Ansicht, dass für den Beginn des Leistungsbezuges wegen Alters ausschließlich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Satz 2 SGB VI abzustellen ist, ohne dass die allgemeine Wartezeit - fiktiv - erfüllt sein muss, trotz der sich aus der dargelegten mangelnden Gegenseitigkeit ergebenden Bedenken zutreffend ist. Denn unabhängig hiervon unterscheiden sich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Alters und für die Rente wegen Erwerbsminderung nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ. Dies und die Tatsache, dass insoweit keine Verschlechterung gegenüber der früheren Rechtslage vorliegt, mag es rechtfertigen, für die Gewährung einer Altersversorgung auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit im Rahmen des § 2 Abs. 3 BVersTG zur Vermeidung einer nicht gewollten, wohl eher wenige Fälle (vgl. oben) betreffenden Verschlechterung gänzlich zu verzichten. Es ändert aber nichts daran, dass die Norm keiner Auslegung zugänglich ist, nach der - auch - Leistungen wegen Erwerbsminderung beansprucht werden können, ohne dass die in der Drei-Fünftel-Belegung zum Ausdruck kommende enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten gegeben sein muss bzw. die sonstigen Voraussetzungen für Invalidität im eigenen Alterssicherungssystem erfüllt sind. |
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| | Unterstellt man, dass die Klägerin keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem angehört, kann dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie dargelegt, gewährt die gesetzliche Rentenversicherung nur den Versicherten Schutz gegen das Risiko der Erwerbsminderung, die persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der Pflichtversicherten aufweisen. Es liegt nahe, für die fiktive Anspruchsberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu fragen, ob ein Anspruch gegeben wäre, wenn die Anrechte nicht im Wege der internen Teilung übertragen worden wären, sondern im Wege der externen Teilung eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätten. Dies ist hier in Bezug auf die begehrten Leistungen wegen Erwerbsminderung zu verneinen (vgl. hierzu oben zur früheren Rechtslage). |
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| | Dies bedeutet, dass die Klägerin, sofern sie weiterhin keine eigenen Beitragszeiten mehr erwirbt, lediglich Aussicht auf eine Regelaltersrente (vgl. § 35 SGB VI) hat. Die allgemeine Wartezeit wäre, soweit diese Voraussetzung nicht gänzlich außer Betracht bleibt (vgl. oben), schon allein aufgrund des übertragenen Anrechts in Höhe von 1.080,13 EUR entsprechend 39,71 Entgeltpunkten (bei einem Rentenwert von 27,20 EUR - Stand 31.03.2011) fiktiv erfüllt (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 1 SGB VI). |
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| | Dass sich der Gesetzgeber darüber bewusst war, dass auch nach neuem Recht im Wege des Versorgungsausgleichs die Risiken einer Bedürftigkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vollständig abgedeckt werden können, zeigen auch die unverändert gebliebenen Regelungen der §§ 1571, 1572 BGB, die insoweit weiterhin einen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen begründen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 12. Mai 2015 |
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| | Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22.07.2013 für beide Rechtszüge auf jeweils |
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| | 26.000,88 EUR (1.083,37 EUR x 24) |
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| | festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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