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| Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. |
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| Die statthafte Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 3.400,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 11.800.-- EUR begehren, ist zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) überschritten. |
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| Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf 7.200,-- EUR festzusetzen. |
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| Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, das Verwaltungsgericht habe die Höhe des Streitwerts zu Unrecht nur auf den Kinderzuschlag während der Ausbildung des Sohnes der Klägerin an der Universität ... (North-Carolina) bezogen. Der Streitwert bestimme sich nach dem Antrag zu Beginn des Verfahrens (§ 40 GKG). Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt die Gewährung des Kinderzuschlags für die Dauer des gesamten Studiums ihres Sohnes unabhängig vom Studienort begehrt. Der Klageantrag vom 23.04.2012 sei zukunftsoffen gefasst gewesen. Erst das Verwaltungsgericht habe den Klageantrag umformuliert und auf die Ausbildung in ... beschränkt. Diese Beschränkung entspreche jedoch nicht dem tatsächlichen Klageziel. Der Kinderzuschlag werde - wie es die Klägerin von Anfang an begehrt habe - solange gewährt, wie sich ihr Sohn in Ausbildung befinde, längstens bis zur Vollendung seines 26. Lebensjahres. Der Bescheid der Beklagten vom Januar 2015, der als Reaktion auf das im zugrunde liegenden Klageverfahren ergangene Urteil erlassen worden sei, bewillige rückwirkend eine Nachzahlung in Höhe von 7.189,-- EUR sowie künftigen Kinderzuschlag ungeachtet dessen, dass die Ausbildung seit Januar 2013 am ...-College (New York) stattfinde. Der Sohn der Klägerin, der seine Ausbildung Ende 2017 mit dem Master zu beenden beabsichtige, werde im Juli 2016 26 Jahre alt, so dass bis dahin der Kinderzuschlag zu gewähren sei. Der Streitwert betrage somit 11.800,-- EUR (59 Monate je 200,-- EUR, gemäß der Berechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin). Auch sei § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG anzuwenden, wonach bei offensichtlich absehbaren Auswirkungen des Antrags auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte die Höhe des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben sei. |
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| Mit diesen Einwänden können die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nur zum Teil durchdringen. Die zugrunde liegende Klage betraf eine Streitigkeit um die Bewilligung von laufenden Leistungen für einen noch nicht bestimmten Zeitraum. Denn zu dem gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung am 23.04.2012 war noch nicht klar, für welchen in die Zukunft reichenden Zeitraum die Klägerin den mit dem Studium ihres Sohnes verbundenen Kinderzuschlag würde beanspruchen können. In einem solchen Fall findet § 52 Abs. 3 GKG keine Anwendung, da nicht um „eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt“ gestritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1988 - 4 C 14.88 -, DÖV 1989, 451; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.02.2009 - 2 S 2401/08 -, NVwZ-RR 2009, 622, vom 16.02.2009 - 2 S 1855/07 -, juris, und vom 16.11.2009 - 2 S 2354/08 -, Justiz 2010, 282; Bay. VGH, Beschluss vom 24.10.2006 - 4 C 06.2697 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164, Rn. 10). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist somit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festzusetzen (sog. Auffangwert). |
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| Ausgehend von diesem Maßstab erscheint es hier angemessen, den Streitwert entsprechend dem Rechtsgedanken von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (bzw. von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in der bis zum 31.07.2013 geltenden, insoweit übereinstimmenden Fassung) pauschalierend auf den geschätzten dreifachen Jahresbetrag des zugesprochenen Kinderzuschlags festzusetzen (200,-- EUR x 36 Monate = 7.200,-- EUR; vgl. auch Senatsbeschluss vom 06.05.1991 - 9 S 2500/90 -, juris, zur Vorgängerregelung des § 17 Abs. 3 GKG a.F.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 11.03.2014 - 4 OA 58/14 -, NVwZ-RR 2014, 703; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.09.2012 - 5 A 417/09 -, JurBüro 2013, 141). Eine Begrenzung des Streitwerts auf den einfachen Jahresbetrag aus sozialen Gründen ist nicht angezeigt (vgl. zu diesem Gedanken § 52 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 GKG sowie Nr. 21.1 des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). Eines Rückgriffs auf den Auffangwert (vgl. insoweit OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2003 - 4 So 63/01 -, juris) bedarf es nach Auffassung des Senats nicht (zur Subsidiarität des § 52 Abs. 2 GKG: Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 52 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 52 GKG Rn. 21). Dass der Sohn der Klägerin aufgrund des weiteren Geschehensverlaufs nach der Klageerhebung tatsächlich letztlich weniger als drei Jahre an der Universität ... studiert hat, kann schon aufgrund der Regelung des § 40 GKG nicht mehr zu einem geminderten Streitwert führen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.1994 - 2 S 820/94 -, juris). Gleichfalls bedeutungslos ist insofern sein weiteres Studium an einer anderen Hochschule, wenn dieses auch womöglich eine über drei Jahre hinausgehende Bewilligung des Kinderzuschlags gebieten mag. |
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| Unabhängig davon ist anzumerken, dass allerdings eine Anhebung des Streitwerts um den Betrag von „offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen“ für die Klägerin gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG - anders als die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen - auch dann nicht in Betracht käme, wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht auf den dritten Absatz von § 52 GKG abstellen würde. Dies hat seinen Grund darin, dass § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG gemäß Art. 50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I S. 2586, 2712) erst zum 01.08.2013 in Kraft getreten ist (vgl. zu dieser Vorschrift Nieders. OVG, Beschluss vom 16.10.2014 - 9 OA 271/14 -, NVwZ-RR 2015, 238; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2015 - 1 KO 1679/14 -, juris, jeweils m.w.N.; siehe ferner Vorbem. 2 sowie Nr. 1.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013), während § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG als einschlägige Übergangsvorschrift anordnet, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten noch nach bisherigem Recht erhoben werden. Für die bereits am 23.04.2012 erhobene Klage, um die es hier geht, könnte somit allenfalls § 52 Abs. 3 GKG in der alten Fassung zum Tragen kommen. Danach war, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betraf, noch allein deren Höhe maßgebend, ohne dass Auswirkungen des Antrags auf künftige Geldleistungen berücksichtigt werden konnten. |
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| Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend machen, die vom Verwaltungsgericht in das Urteil aufgenommene Antragsfassung gebe ihr wahres Begehren nur verkürzt wieder, ist dieses Vorbringen schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Streitwert von 7.200,-- EUR unabhängig davon angemessen ist, ob man die im Urteil enthaltene Antragsfassung zugrunde legt oder die nunmehr von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für maßgeblich erachtete. Hinzu kommt, dass die Klägerin das Urteil hingenommen und wegen des vermeintlich falsch ausgelegten Klageantrags keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 72.90 -, NVwZ 1993, 62). Schließlich dürfte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) mit ihrer zeitlichen und studienortbezogenen Eingrenzung aber auch sachdienlich gewesen sein. Die Klägerin hat bereits in ihrer Klageschrift vom 23.04.2012 wie auch in ihrem weiteren Vorbringen zumindest sinngemäß auf den Zeitraum ab dem 01.01.2012 (Beginn des Bezuges von vorgezogenem Altersruhegeld) sowie auf das Studium ihres Sohnes an der Universität ... Bezug genommen. Allein diesen Sachverhalt hatte insbesondere der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.03.2012 zum Gegenstand, auf den die Klageschrift zur Bestimmung des maßgeblichen Sachverhaltes ausdrücklich verweist. |
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| Schließlich wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Annahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Verwaltungsgerichts selbst bei einer nicht an den obigen Grundsätzen orientierten Streitwertfestsetzung jedenfalls die Studienzeit des Sohnes der Klägerin vom August bis zum Dezember 2011 keinen Eingang in die Streitwertberechnung finden könnte, weil sich die Klage bei keiner möglichen Betrachtungsweise auf diesen Zeitraum bezog. |
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| Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). |
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