Auf die Beschwerde des Antragstellers 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2015 - 5 K 259/15 - geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers 2 vom 15.1.2015 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14.12.2014 wird angeordnet.
Die Beschwerde der Antragstellerin 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2015 - 5 K 259/15 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin 1 tragen die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers 2 trägt in beiden Rechtszügen die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt in beiden Rechtszügen die Antragstellerin 1 zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart in beiden Instanzen auf jeweils auf 20.000,--EUR festgesetzt.
| |
|
| | Die Antragsteller wenden sich gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14.12.2014 für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohnungen und vier Tiefgaragenstellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (Sxxx) auf der Gemarkung der Stadt Heilbronn. |
|
| | Die Antragstellerin 1, die Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten südöstlich angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. xxx (Rxxx-Wxxx-Sxxx) ist, und der Antragsteller 2, der Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. xxx (Sxxx) ist, legten gegen diese Baugenehmigung am 13.1.2015 und 15.1.2015 Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden ist. |
|
| | Die von den Antragstellern gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.3.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen nachbarschützende Normen des Bauordnungsrechts. Insbesondere sei es mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften vereinbar. Der „Erker“ an der Ostseite des Vorhabens bleibe als Vorbau im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Er halte die in dieser Vorschrift aufgeführten Abmessungen ein und sei auch gegenüber der dahinter liegenden Außenwand untergeordnet. Die östliche und südöstliche Außenwand des geplanten Gebäudes mit einer Gesamtlänge von 12,4 m trete gegenüber dem Vorbau prägend in Erscheinung. Außerdem überrage sie ihn in der Höhe. An dem dominierenden Eindruck der Außenwand ändere sich nichts dadurch, dass sie südlich des Vorbaus leicht zurückversetzt und angeschrägt von Südwest nach Nordost verlaufe. Die Terrasse wahre den vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargrundstück der Antragsteller. Die an die Grenze der Antragsteller heranreichende Tiefgarage sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO wegen ihrer Wandhöhe von nicht mehr als 1 m ohne Einhaltung eigener Abstände zulässig. |
|
| | Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen die Antragsteller schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die den Beigeladenen erteilte Befreiung von den Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Flächenausnutzung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Diese Festsetzungen seien nicht nachbarschützend und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht festzustellen. Gleiches gelte für die Überschreitung der festgesetzten Gebäudetiefe durch das genehmigte Vorhaben. Vorschriften zur Gebäudetiefe - wie § 50 Ortsbausatzung - OBS - seien nicht nachbarschützend; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht ersichtlich. Die Überschreitung der nördlichen Baugrenze vermittle keinen Nachbarschutz. Auf die Überschreitung der südlichen Baugrenze könnten sich die Antragsteller gleichfalls nicht berufen. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese Nachbarschutz zu ihren Gunsten entfalte. Jedenfalls aber habe die Antragsgegnerin insoweit eine rechtlich nicht zu beanstandende Befreiung von dieser Festsetzung erteilt. Insbesondere sei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Belüftung, Belichtung und Besonnung der Antragstellergrundstücke nicht zu befürchten, zumal auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen gewahrt blieben. Die Antragsteller würden auch nicht durch eine Abweichung des Vorhabens von der festgesetzten Bauweise in ihren Rechten verletzt. Festsetzungen zur Bauweise würden generell nicht für untergeordnete Gebäude und gebäudeähnliche Anlagen gelten, die - wie die geplante Tiefgarage - bauordnungsrechtlich in den Abstandsflächen anderer Anlagen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig seien. |
|
| | Auch im Übrigen verstoße das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Eine erdrückende Wirkung sei von dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erwarten. Unzumutbare Immissionen seien auch von der genehmigten Tiefgarage nicht zu befürchten. |
|
| | Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. |
|
| | Die Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Beschwerden haben aber nur in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg. Während die Beschwerde des Antragstellers 2 begründet ist (1.), bleibt die Beschwerde der Antragstellerin 1 erfolglos (2). |
|
| | 1. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers 2 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14.12.2014 zu Unrecht abgelehnt. Der Senat ist der Auffassung, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) das gegenläufige Interesse des Antragstellers 2 nicht überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch des Antragstellers 2 voraussichtlich Erfolg haben. Die von ihm angegriffene Baugenehmigung verstößt voraussichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Denn das Vorhaben der Beigeladenen ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit den Nachbarschutz entfaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften, gegen die sich der Antragsteller 2 insoweit allein wendet, aller Voraussicht nach nicht vereinbar. |
|
| | a) Die die Abstandsflächen regelnden Vorschriften der Landesbauordnung Baden-Württemberg (§§ 5 ff. LBO) werden vorliegend nicht durch § 47 Abs. 1 Ortsbausatzung - nachfolgend: OBS 1939 - der Antragsgegnerin verdrängt. Nach dieser für Wohngebiete mit Gewerbebetrieben geltenden Vorschrift ist mit Vordergebäuden von der seitlichen Eigentumsgrenze ein Abstand (Grenzabstand) von mindestens 2,50 m einzuhalten. Diese ortsbausatzungsrechtliche Bestimmung besitzt unabhängig von der Frage, ob sie eine planungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschrift darstellt, heute keine Gültigkeit mehr. |
|
| | aa) Als planungsrechtliche Vorschrift wäre § 47 Abs. 1 OBS 1939 mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes außer Kraft getreten, da nach § 233 Abs. 3 BauGB und § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauB 1960 nur solche Festsetzungen fortgelten, die auch nach § 9 BBauG 1960 zulässig wären. Damit ist gemeint, dass die - überzuleitende - Festsetzung einen Inhalt haben muss, der nach dem Bauplanungsrecht des Bundesbaugesetzes 1960 Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte (BVerwG, Urt. v. 3.6.1971 - 4 C 64.69 - BVerwGE 38, 152; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2015 - 8 S 450/13 - juris Rn. 32; Urt. v. 23.1.1998 - 8 S 2447/97 - NuR 1999, 332). Zu Festsetzungen über die Einhaltung von Grenzabständen ermächtigte § 9 Abs. 1 BBauG 1960 jedoch nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.11.1995 - 8 S 2383/95 - VGHBW-Ls 1996, Beilage 1, B 5; Beschl. v. 25.2.2010 - 8 S 2822/09 -). § 47 Abs. 1 OBS 1939 ist auch keine Festsetzung über die Stellung der baulichen Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b BBauG 1960. Den damit wird im Wesentlichen die Ausrichtung der Längsachse des Gebäudes zu einer Himmelsrichtung oder zu einer Straße bestimmt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.11.1995, a.a.O.). |
|
| | Ob § 47 Abs. 1 OBS 1939 als eine Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne einer Baugrenze verstanden werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (verneint von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.11.1995, a.a.O.; Beschluss vom 25.2.2010, a.a.O.). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, obwohl dieses Instrument erst mit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1962 und damit nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zur Verfügung stand (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO), ließe diese - bauplanungsrechtliche - Festsetzung gemäß § 29 Abs. 2 BauGB und als unter dem Landesrecht stehendes Satzungsrecht die Geltung der landesbauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich unberührt (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 Rn. 8; Blechschmidt, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 23 Rn. 16). |
|
| | bb) Sollte es sich dagegen bei § 47 Abs. 1 OBS 1939 um eine bauordnungsrechtliche Vorschrift handeln, wäre sie mit der Aufhebung der württembergischen Bauordnung vom 28.7.1910 durch die am 1.1.1965 in Kraft getretene Landesbauordnung unwirksam geworden. Zwar bleiben nach § 118 Abs. 5 LBO 1964 Verordnungen und Satzungen, die aufgrund der in Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind, bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. |
|
| | § 47 Abs. 1 OBS 1939 erlaubt einen Grenzabstand von 2,50 m und widerspricht damit § 7 Abs. 2 LBO 1964, wonach ein Mindestgrenzabstand von 3 m einzuhalten ist. § 111 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1964 steht dem nicht entgegen, ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung auch auf Rechtsvorschriften vor Erlass der Landesbauordnung 1964 anwendbar ist (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.2010 - 8 S 2822/09 -). Denn diese Vorschrift ermächtigt nur zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die Festsetzung größerer Grenzabstände, als in § 7 LBO 1964 vorgeschrieben. Bei § 47 Abs. 1 OBS 1939 werden aber - wie bereits dargelegt - kleinere Grenzabstände festgesetzt. |
|
| | b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung, auf die - wie vorgehend aufgezeigt - im vorliegenden Fall allein abzustellen ist, nicht vorliegt, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO erfüllt seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. |
|
| | Gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, außer Betracht. Der an der östlichen Außenwand des geplanten Gebäudes gegenüber dem Grundstück des Antragstellers 2 vortretende Gebäudeteil hält zwar die in § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO aufgeführten Maße ein. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt er indessen gleichwohl keinen Vorbau im Sinne dieser Vorschrift dar. |
|
| | Auch wenn sich solche Vorbauten nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs über die gesamte Gebäudehöhe erstrecken können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.9.1996 - 5 S 2049/96 - VBlBW 1997, 144; Beschl. v. 12.11.2014 - 3 S 1419/14 - juris), muss der Vorbau dennoch in seiner räumlichen Ausdehnung im Verhältnis zum Baukörper des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet sein. Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen. Die Außenwand muss noch optisch prägend in Erscheinung treten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184; Beschl. v. 9.7.2014 - 8 S 827/14 - juris; Beschl. v. 22.6.1993 - 3 S 379/93 - VGH BW-Ls 1993, Beilage 9, B12). Zwar bietet die vorgeschriebene Größenbeschränkung von maximal 5 m Breite und 1,5 m Tiefe insoweit einen gewissen Anhaltspunkt; gleichwohl ist der Vorbau zusätzlich noch in Beziehung zum Gebäude, insbesondere zu der dazugehörenden Außenwand zu setzen. |
|
| | aa) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweist sich der an der östlichen Außenwand vortretende Gebäudeteil nicht mehr als ein für die Bemessung der Abstandsflächentiefe (§ 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 LBO) unbeachtlicher Vorbau. Denn der Senat sieht als die hierfür zu berücksichtigende Außenwand lediglich die Gebäudewand an, die von Norden nach Süden bis zu dem dortigen Rücksprung nach Westen reicht. Die nach dem Rücksprung in südöstlicher Richtung schräg verlaufende Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen ist nicht mehr zu der gegenüber dem Grundstück des Antragstellers 2 liegenden östlichen Außenwand des geplanten Gebäudes zu rechnen. Aufgrund des deutlich in Erscheinung tretenden Rücksprungs stellt diese schräg verlaufende Außenwand gegenüber der östlichen Außenwand des geplanten Gebäudes eine von dieser unabhängigen abstandsflächenrechtlich selbständig zu betrachtende Außenwand des geplanten Wohngebäudes der Beigeladenen dar. Vor diesem Hintergrund ist der an der Ostseite vorspringende Außenwandteil aufgrund seiner Maße mit 4,99 m Breite gegenüber der übrigen östlichen Außenwand mit einer weiteren Breite von ca. 3,40 m nicht mehr untergeordnet, sondern tritt vielmehr gegenüber diesem Außenwandteil dominierend in Erscheinung. Er ist Hauptteil der maßgeblichen östlichen Außenwand und bildet den Schwerpunkt deren Gliederung. Demgegenüber tritt die übrige östliche Außenwand als untergeordnet zurück. Aufgrund all dessen ist der vortretende Teil der östlichen Außenwand nicht gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht zu lassen. Dass dieser Teil der östlichen Außenwand die nach § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 LBO erforderliche Abstandsfläche gegenüber dem Grundstück des Antragstellers 2 nicht einhält, unterliegt keinem Zweifel. Denn der Abstand dieses Wandteils zur Grundstücksgrenze des Antragstellers beträgt lediglich ca. 3,20 m. Er bleibt damit hinter der nach den Abstandsflächenvorschriften geforderten Tiefe der Abstandsfläche von 3,75 m (vgl. hierzu Abstandsflächenberechnung und Abstandsflächenplan - Berechnungsfeld D), die von der übrigen östlichen Außenwand eingehalten wird, zurück. |
|
| | bb) Die Voraussetzungen für die Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO sind nicht erfüllt. Denn die von der Rechtsprechung geforderte Sondersituation auf dem Nachbargrundstück liegt ersichtlich nicht vor. |
|
| | Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn die Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.2008 – 8 S 12/07 – VBlBW 2009, 184; Beschl. v. 9.7.2014 - 8 S 827/14 - juris; Beschl. v. 4.7.2003 - 8 S 1251/03 -; Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109; Beschl. v. 13.6.2003 - 3 S 938/03 -BauR 2003, 1549; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Beschl. v. 26.4.2002 – 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445). |
|
| | Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.11.1999 - 8 S 1668/99 -BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491; Beschl. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 - VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). Solche Besonderheiten können beispielsweise vorliegen bei unterschiedlicher Höhenlage beider Grundstücke, d. h. wenn das Baugrundstück wesentlich tiefer liegt als das Nachbargrundstück, bei einem ungewöhnlichen Zuschnitt des Nachbargrundstücks, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266; Beschl. v. 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) oder bei schmalen oder topographisch besonders gelagerten Grundstücken, die weder bebaut noch sonst gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken sinnvoll genutzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.1999 - 3 S 1437/99 - VGHBW-Ls 1999, Beil. 12, B 4), wie bei einem als Zufahrt genutzten Grundstücksteil (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 8 S 3190/96 - BRS 59 Nr. 107). Aber auch bei einem vorhandenen grenznahen Gebäude auf dem Nachbargrundstück, das die verlässliche Aussage zulässt, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.4.2002 a.a.O.), wie z.B. einer privilegierten Grenzgarage (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2000 - 5 S 2996/99 -VBlBW 2000, 286; Beschl. v. 12.9.1996, a.a.O.) oder einer Grenzmauer, die das Vorhaben verdeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2000, a.a.O.), und auch bei erklärtem Einverständnis des Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.11.1999, a.a.O.) liegt eine Sondersituation in diesem Sinn vor. |
|
| | Im vorliegenden Fall sind keine der genannten Sondersituationen gegeben. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBO sieht der Senat keine Anhaltspunkte. |
|
| | Da das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller 2 bereits gegen die Nachbarschutz entfaltenden abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen nach § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 LBO verstößt, bedarf es in diesem Zusammenhang keines Eingehens mehr auf dessen - weiteren - Einwand, die Baugenehmigung sei auch mit der Seitenabstandsregelung in § 47 Abs. 2 OBS 1939 nicht vereinbar. |
|
| | 2. Die Beschwerde der Antragstellerin 1 ist unbegründet. |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14.12.2014 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin 1, auf das sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt weder unter bauordnungsrechtlichen noch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten eine andere Entscheidung. |
|
| | a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin 1 in bauordnungsrechtlicher Hinsicht voraussichtlich nicht in Nachbarschutz gewährenden Rechten. Denn das Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegenüber der Antragstellerin 1 nicht gegen die im vorliegenden Rechtsstreit insoweit allein in Rede stehenden Bestimmungen des Abstandsflächenrechts. |
|
| | aa) Soweit die östliche Außenwand des Vorhabens mit dem vortretenden Gebäudeteil in Rede steht, kann sich die Antragstellerin 1 nicht darauf berufen, dass diese - wie unter 1. aufgezeigt - die nach § 5 Abs. 4 und 7 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe nicht einhält. Denn diese bis zum Rücksprung reichende Außenwand liegt ersichtlich nicht dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüber. Denn das Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO dient nur dem Schutz der Grundstücke, die der baulichen Anlage gegenüberliegen („Gegenüberlieger“; vgl. Sauter, LBO, § 5 Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.8.2014 - 3 S 1194/14 -). |
|
| | bb) Die dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüberliegende - und daher insoweit allein maßgebliche - schräg verlaufenden süd-östliche Außenwand mit einer Breite von ca. 4,00 m hält, wie sich aus der Abstandsflächenberechnung und dem beigefügten Abstandsflächenplan ergibt, unstreitig die nach § 5 Abs. 4 und 7 LBO erforderlichen Abstandsflächentiefe ein. |
|
| | cc) Der Einwand der Antragstellerin 1, das Vorhaben der Beigeladenen sei mit der Seitenabstandsregelung in § 47 Abs. 2 OBS 1939 nicht vereinbar, rechtfertigt keine andere Entscheidung. |
|
| | Nach § 47 Abs. 2 OBS 1939 muss die Summe der Grenzabstände (Seitenabstand) bei Gebäuden bis zu zwei Geschossen mindestens 5 m, bei Gebäuden von drei und mehr Geschossen mindestens 7 m betragen. § 47 Abs. 3 OBS 1939 bestimmt, dass die Verteilung der Grenzabstände durch die Baupolizeibehörde festgelegt werden kann. |
|
| | Die Antragstellerin 1 meint, da für das Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (Sxxx), das westlich an Baugrundstück angrenze, von der Baugenehmigungsbehörde seinerzeit kein Grenzabstand gefordert und dieses nunmehr mit dem geplanten Gebäude zu einer Doppelhauseinheit zusammengefügt worden sei, sei der nach § 47 Abs. 2 OBS erforderliche Gesamtseitengrenzabstand von 7 Metern auf der östlichen Seite des Vorhabengrundstücks einzuhalten. Dieser Abstand werde nicht eingehalten. |
|
| | Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Hierbei kann der Senat unerörtert lassen, ob § 47 Abs. 2 OBS 1939 entweder als planungsrechtliche Vorschrift nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1960 gemäß § 233 Abs. 3 BauGB und § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 fort gilt oder als bauordnungsrechtliche Bestimmung nach Inkrafttreten der Landesbauordnung am 1.1.1964 trotz der gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 LBO 1964 erfolgten Aufhebung der Württembergischen Bauordnung vom 28.7.1910 wirksam übergeleitet worden ist. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 47 Abs. 2 OBS 1939 weiterhin auszugehen wäre, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. |
|
| | (1) Entgegen der Meinung der Antragstellerin 1 hat die Antragsgegnerin eine Entscheidung über die Verteilung der Grenzabstände im Sinne des § 47 Abs. 3 OBS 1939 in der Weise getroffen, dass dieser an der westlichen und östlichen Grenze jeweils 3,50 m beträgt. |
|
| | In der angefochtenen Baugenehmigung wurde eine Befreiung von der offenen Bauweise erteilt, damit - wie auf Seite 11 zur Begründung ausgeführt wird -aus städtebaulichen Gründen an das vorhandene Gebäude T-straße 68 angebaut wird. Damit wurden beide Gebäude nach § 46 OBS 1939 zu einer Hausgruppe zusammengefasst. Aufgrund dieser Entscheidung der „Baupolizeibehörde“ im Sinne des § 47 Abs. 3 OBS 1939 ist somit die in § 47 Abs. 2 OBS 1939 geforderte Summe der seitlichen Grenzabstände - hier: 7 m - von der Hausgruppe einzuhalten. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (Sxxx) ist mit einem westlichen Grenzabstand von 3,50 m genehmigt (vgl. den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.5.2015 vorgelegten Lageplan und Abstandsflächenplan T-straße 68). Die Tiefgarage ist an der Westseite mit einer Wandhöhe von 1 m genehmigt und daher in der Abstandsfläche zulässig. Die auf dieser Tiefgarage genehmigte Terrasse hält ausweislich der genehmigten Planunterlagen zur westlichen Grundstücksgrenze einen deutlich größeren Abstand als 3,50 m ein. Auf dem Grundstück der Beigeladenen ist daher nach §§ 46, 47 Abs. 2 OBS 1939 ein seitlicher Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze von 3,50 m einzuhalten. Dieser Grenzabstand wird jedenfalls von der gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin 1 liegenden und damit allein maßgeblichen schräg verlaufenden Außenwand eingehalten. |
|
| | (2) § 47 Abs. 2 OBS 1939 führt ferner auch deshalb nicht zu einer für die Antragstellerin 1 günstigeren Entscheidung, weil diese Regelung eine offene Bauweise sicherstellen will und damit ausschließlich das städtebauliche Ziel einer aufgelockerten Bebauung verfolgt. Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 OBS 1939 dient daher nur der städtebaulichen Gestaltung, sie vermittelt aber keinen Nachbarschutz zugunsten der Antragstellerin 1 (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1979 - III 1699/79 -; Beschl. v. 25.7.1996 - 3 S 1426/96 -; Beschl. v. 24.9.1991 - 3 S 2049/91 - VBlBW 1992, 105). Eine - übergeleitete -planungsrechtliche Vorschrift über den Abstand von Gebäuden auf aneinandergrenzenden Grundstücken könnte zwar mit drittschützender Funktion ausgestattet sein, wenn sie in ihrer rechtlichen Wirkung der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) gleichkäme. Dies ist jedoch nicht der Fall. |
|
| | Ein die Annahme einer nachbarschützenden Funktion rechtfertigendes nachbarliches Austauschverhältnis läge hier nur dann vor, wenn sich die überbaubare Grundstücksfläche für jedes Grundstück - wie bei einer Baugrenze -allein schon aus der planungsrechtlichen Bestimmung ergäbe, so dass unabhängig von der Bebauung des Nachbargrundstücks von vornherein feststünde, wieweit die Bebauung auf einem Grundstück planungsrechtlich an die Bebauung auf dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbargrundstück heranrücken darf (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.9.1991, a.a.O.). Dem entspricht die Abstandsregelung des § 47 Abs. 2 OBS 1939 nicht. Denn die zulässige Reichweite der Bebauung mit einem Gebäude auf dem einen Grundstück hängt danach zusätzlich von der Bebauung ab, die auf dem anderen, auf derselben Seite angrenzenden Grundstück bereits vorhanden ist. Der zuerst bauende Grundstückseigentümer bestimmt damit durch den Grenzabstand seines Gebäudes die zur Seite hin noch mögliche Bebauung des benachbarten Grundstücks. Zudem ist - wie die vorgehende Ausführungen unter aa) gerade zeigen - der letztlich zu einer bestimmten Grundstücksgrenze hin geltende Grenzabstand von der Festlegung durch die Baupolizeibehörde gemäß § 47 Abs. 3 OBS 1939 abhängig. |
|
|
|
| b) Das Vorhaben der Beigeladenen begegnet auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Denn es verstößt nicht gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO zum Ausdruck kommende baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es ist deshalb auch - mit Blick auf die Befreiung von der nicht nachbarschützenden Festsetzung der offenen Bauweise - unter Würdigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB rechtlich nicht zu beanstanden. |
|
|
| | Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Vorhaben die notwendige Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen lässt, sind alle Umstände des Einzelfalles - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -BVerwGE 109, 314; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Beschl. v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist danach auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. |
|
| | aa) Das Gebot der Rücksichtnahme wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben - wie hier - die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung oder Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2012, a.a.O.; Beschl. v. 7.9.1999 - 3 S 1932/99 - VBlBW 2000, 113; Beschl. v. 28.8.2006 - 3 S 724/06 -). |
|
| | Die konkrete Grundstückssituation und die Lage sowie die Anordnung der Baukörper zueinander rechtfertigen auch keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Einhaltung der Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine rücksichtslose Betroffenheit des Nachbarn in Bezug auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung seines Grundstücks nicht anzunehmen ist (vgl. zur Möglichkeit einer derartigen Ausnahme BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -). Der Senat vermag vorliegend keine Besonderheit zu erkennen, die es gebietet, der Antragstellerin 1 städtebaulich ein weitergehendes Schutzniveau bezüglich grenznaher Bebauung als nach dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zuzubilligen. |
|
| | bb) Vor diesem Hintergrund führen auch die mit dem Vorhaben der Natur der Sache nach grundsätzlich verbundenen - von der Antragstellerin 1 beklagten - Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück zu keinen Nachteilen, die das Maß des Zumutbaren überschreiten. |
|
| | cc) Das Verwaltungsgericht hat schließlich angenommen, dass das genehmigte Vorhaben gegenüber dem Grundstück und dem Wohnhaus der Antragstellerin 1 keine erdrückende Wirkung entfalten werde. Dies trifft auch nach Auffassung des Senats zu. |
|
| | Eine erdrückende Wirkung kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur bei „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928; Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -; Urt. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - NVwZ-RR 2010, 383). Eine damit vergleichbare Situation liegt nach den dem Senat vorliegenden Plänen ersichtlich nicht vor. Eine unzumutbare Verschattung des Wohnhauses oder eine nicht mehr ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht vermag auch der Senat nicht festzustellen, zumal das Vorhaben der Beigeladenen nordöstlich des Grundstücks der Antragstellerin 1 errichtet werden soll. Vor diesem Hintergrund kann auch von einer „einmauernden“ Wirkung der geplanten Bebauung auf das Grundstück der Antragstellerin 1 nicht die Rede sein. |
|
| | Anhaltspunkte, die aus anderen Gründen unzumutbare Nachteile für das Anwesen der Antragstellerin 1 durch das Vorhaben der Beigeladenen befürchten ließen, sind weder ersichtlich noch im Beschwerdevorbringen substantiiert dargelegt. |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), der Antragstellerin 1 und der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. |
|
| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500,--EUR und 15.000,-- EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Deswegen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.8.2014 - 3 S 1490/14 - juris; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - ZfBR 2014, 704 [Ls.]). Vor diesem Hintergrund war der Streitwert unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart in beiden Instanzen auf jeweils auf 20.000,--EUR festzusetzen. |
|
| | Der Senat geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Baunachbarn nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller - gegen solche der Baukörper zur Wehr setzen und einen vorläufigen Stopp deren Errichtung begehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - Juris; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275). |
|