Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2014 - 2 K 1404/12 - wird angelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
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| | Der Kläger betreibt seit 2008 auf den direkt am Rhein gelegenen Grundstücken FIst.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung der Stadt Philippsburg die Strandbar „...“. Die mit einem ehemaligen Fährhaus bebauten Grundstücke grenzen nach Osten an das der Beigeladene gehörende Grundstück Flst. Nr. ..., das mit einem 1948 errichteten und von der Beigeladenen bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Die dem Kläger mit Bescheid vom 2.6.2009 erteilte baurechtliche Genehmigung zur Nutzung des ehemaligen Fährhauses und zu dessen Erweiterung mit einem Stahlcontainer als Ausschank zur Strandbar wurde vom Landratsamt Karlsruhe mit verschiedenen Nebenbestimmungen verbunden und danach u.a. dahin eingeschränkt, dass der Betrieb der Cocktailbar in den Sommermonaten (März bis September) nur bis 22.00 Uhr und in den Wintermonaten (Oktober bis Februar) nur bis 20.00 Uhr zulässig ist. Die dem Kläger mit Bescheid vom 19.6.2009 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis setzt die täglichen Betriebszeiten entsprechend der Baugenehmigung vom 2.6.2009 fest. Gemäß § 5 GastG wurde die Erlaubnis ferner u.a. mit der Auflage erteilt, dass nur das „Abspielen von moderater Hintergrundmusik“, nicht aber eine „Außenbeschallung durch Live-Musik und Musikwiedergabegeräte mittels Verstärker“ zulässig ist. |
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| | Auf Antrag des Klägers änderte das Landratsamt mit Bescheid vom 2.9.2011 die Baugenehmigung vom 2.6.2009 und ersetzte die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen durch folgende Regelungen: |
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| | 19. Der Betrieb der Cocktailbar ist in den Sommermonaten (März bis Oktober) bis 24.00 Uhr und in den Wintermonaten (November bis Februar) bis 20.00 Uhr zulässig. |
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| | 19.1 Die Loungemusik der Strandbar darf an den drei Messpunkten MP1, MP2 und MP 3 der Schallmessungen das Hintergrundgeräusch von 50,5 dB nicht dauerhaft und um nicht mehr als 5 dB überschreiten. |
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| | 20. Es dürfen maximal vier Veranstaltungen (Livemusik, Events etc.) durchgeführt werden, deren Ende auf 01.00 Uhr nachts festgelegt wird. Um eine bestmögliche Dämpfung der Geräusche durch die Vegetation zu erreichen, dürfen diese Veranstaltungen erst nach vollständigem Laubaustrieb stattfinden (Mai bis Oktober). Die Veranstaltungen müssen separat genehmigt werden, wobei der Umweltbeauftragte der Stadt Philippsburg, ..., zu beteiligen ist. |
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| | 20.1 Zur Reduzierung der Schallimmissionen sind auf dem Gelände Strandbar alle möglichen Maßnahmen (z.B. Optimierung der Aufstellung Ausrichtung der Lautsprecher) vorzunehmen. Ab 23.00 Uhr muss die Musik wieder die Lautstärke der sog. Loungemusik einhalten, sodass an den Messpunkten MP1, MP2 und MP 3 der Schallmessungen das Hintergrundgeräusch von 50,5 dB nicht dauerhaft und um nicht mehr als 5 dB überschritten wird. |
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| | Mit Bescheid vom 6.9.2011 änderte das Landratsamt ferner die dem Kläger erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis und setzte die täglichen Betriebszeiten entsprechend der Änderungsbaugenehmigung vom 2.6.2009 fest. |
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| | Auf die von der Beigeladenen gegen die Bescheide vom 2.9. und 6.9.2011 eingelegten Widersprüche hob das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 16.5.2012 beide Bescheide auf und führte zur Begründung aus, die von dem Betrieb der Strandbar ausgehenden Störungen seien der Beigeladenen nach 22.00 Uhr nicht zumutbar. Die in den Bescheiden enthaltenen Beschränkungen seien weder zweckmäßig noch praktisch umsetzbar und auch nicht ausreichend, um die vom Gaststättenbetrieb ausgehenden Belästigungen und Störungen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Zum einen dürfte es kaum möglich sein, Musik über moderne Wiedergabegeräte ohne elektrische Verstärker abzuspielen. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass von dem Gaststättenbetrieb nicht nur Beeinträchtigungen durch laute Musik, sondern weitere Störungen ausgingen, z.B. durch das Verhalten der Gäste selbst und während des Zu- und Abgangs. |
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| | Der Kläger hat am 18.6.2012 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16.5.2012 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil 4.12.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die mit den Bescheiden vom 2.9. und 6.9.2011 angeordnete Verlängerung der Betriebszeiten der vom Kläger betriebenen Strandbar sei rechtswidrig und verletze die Beigeladene in ihren Rechten. Die Verlängerung der Betriebszeiten verstoße gegen das zu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB gehörende nachbarschützende Rücksichtnahmegebot, da von den verlängerten Betriebszeiten Belästigungen und Störungen ausgingen, die der in der unmittelbaren Nachbarschaft der Strandbar wohnenden Beigeladenen unzumutbar seien. Obwohl das Wohnhaus der Beigeladenen baurechtlich nicht genehmigt sei und es sich bei diesem auch nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handele, müsse der Betrieb des Klägers auf das nunmehr seit 66 Jahren geduldete Wohngebäude Rücksicht nehmen. Da es in der Vergangenheit unstreitig keinerlei Versuche des Baurechtsamts gegeben habe, auf eine Beseitigung des Wohnhauses hinzuwirken und dies offensichtlich auch für die Zukunft nicht geplant sei, gehöre die Wohnnutzung zu dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentum der Beigeladenen, so dass diese jedenfalls zumindest grobe Verstöße abwehren könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Wohnhaus unstreitig weder an eine öffentliche Frischwasser- noch an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sei. Die dem Kläger gewährte Verlängerung der Betriebszeiten in die besonders geschützten Nachtstunden hinein sei der Beigeladenen gegenüber grob rücksichtslos. |
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| | Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. |
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| | 1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. |
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| | a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beigeladene sei mit ihren Einwendungen gegen die Verlängerung der Betriebszeiten nicht gemäß § 55 Abs. 2 LBO materiell-rechtlich präkludiert. Die Beigeladene sei nach der dem Gericht vorliegenden Bauakte lediglich vor Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung im Jahr 2009 von dem Bauvorhaben benachrichtigt worden. Eine erneute Angrenzerbenachrichtigung vor Erteilung der beantragten Verlängerung der Betriebszeiten im September 2011 sei nicht erfolgt. Damit sei die Beigeladene nur mit Einwendungen gegen den Betrieb der Strandbar, wie er 2009 baurechtlich genehmigt worden sei, materiell-rechtlich präkludiert. |
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| | Der Kläger wendet dagegen ein, dass der von ihm gestellte erste Bauantrag keinerlei Beschränkungen der Betriebszeiten enthalten habe. Da die von diesem Antrag am 20.11.2008 benachrichtigte Beigeladene keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben habe, sei sie mit allen Einwendungen und zwar auch in Bezug auf die Betriebszeiten ausgeschlossen. Der von ihm gestellte zweite Bauantrag ändere daran nichts, da er nicht zu einer gewissermaßen „nachträglichen Reduktion“ der eingetretenen Präklusion führen könne. |
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| | Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Beigeladene gegen den im Jahre 2009 gestellten ersten Bauantrag des Klägers keine Einwendungen erhoben hat, hat keine Auswirkungen auf das durch den zweiten Antrag des Klägers in Gang gesetzte weitere Genehmigungsverfahren. Die Beigeladene ist daher auch nach Ansicht des Senats mit ihren Einwendungen gegen die Verlängerung der Betriebszeiten nicht gemäß § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. |
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| | aa) Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO werden die von dem Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht haben. Das Gesetz bezeichnet diese Wirkung als materielle Präklusion und stellt damit klar, dass die betreffenden Personen nicht nur ihren Anspruch auf Behandlung ihrer Einwendungen verlieren, sondern sie diese auch in einem nachfolgenden Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht mehr geltend machen können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.4.1998 - 8 S 722/98 - NVwZ 1998, 986). |
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| | In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine nachträgliche Änderung des Bauantrags nicht in jedem Fall zur Folge hat, dass der mit dem Verstreichen der Einwendungsfrist verbundene Verlust der Abwehrrechte gegen das Vorhaben hinfällig wird. Eine solche Wirkung tritt vielmehr nur ein, wenn und soweit die Änderung des Bauantrags zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belange des Angrenzers führt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.4.1998, a.a.O.; Beschl. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 - NVwZ-RR 2005, 160). Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht, da der Kläger seinen Bauantrag nicht nachträglich geändert, sondern nach der - mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehenen - Genehmigung seines Vorhabens einen neuen Bauantrag gestellt hat, mit dem er die Änderung einer dieser Nebenbestimmungen begehrt. Auf die Frage, ob der neue Bauantrag im Vergleich zu dem ersten Bauantrag zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belange der Beigeladenen führt, kommt es deshalb nicht an. |
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| | bb) Die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage lautet vielmehr, ob die in dem ersten Baugenehmigungsverfahren unstreitig eingetretene Präklusion sich auch auf das nachfolgende Verfahren erstreckt bzw. - genauer formuliert - ob der Umstand, dass die Beigeladene gegen das mit dem ersten Bauantrag zur Genehmigung gestellte Vorhaben keine Einwendungen erhoben hat, über das mit der Genehmigung vom 19.6.2009 abgeschlossene Verfahren hinauswirkt mit der Folge, dass die Beigeladene mit ihren Einwendungen auch in dem nachfolgenden, auf eine Änderung der dem Kläger erteilten Genehmigung gerichteten Verfahren nicht mehr gehört werden kann. |
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| | Diese Frage ist zu verneinen. Die im Jahre 1995 in die Landesbauordnung eingefügte Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 bis 4 soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 11/5337, S. 114) der Beschleunigung, Konzentration und der Ökonomie des Genehmigungsverfahrens sowie des Schutzes der Bestandskraft einer einmal erteilten Baugenehmigung dienen. Die Angrenzer sollen sich schon zu Beginn des Genehmigungsverfahrens darüber klar werden, ob und in Bezug auf welche Rechtspositionen sie sich gegen das Vorhaben zur Wehr setzen wollen. Auf diese Weise werde die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt, alle in Betracht kommenden Belange und Interessen bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Ausschlusswirkung stärke die Bestandskraft der Genehmigung gegenüber solchen Angrenzern, die sich am Verwaltungsverfahren nicht rechtzeitig beteiligt hätten. Damit werde auch für den Bauherrn das Risiko nachträglicher Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung überschaubarer. |
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| | Der nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit dem Verstreichen der Einwendungsfrist eintretende Verlust der Abwehrrechte ist danach auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkt und führt nicht dazu, dass der Angrenzer nach der Stellung eines neuen, auf die Änderung der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung gerichteten Antrags keine Einwendungen gegen das mit diesem Antrag zur Genehmigung gestellte Vorhaben erheben kann. Das gilt auch dann, wenn der zweite Bauantrag über den ersten Bauantrag nicht hinausgeht. Zu vergleichen sind insoweit nicht die beiden Bauanträge, sondern die auf den ersten Bauantrag ergangene Genehmigung und der neue Bauantrag. |
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| | b) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, das Regierungspräsidium habe auf die Widersprüche der Beigeladenen die Bescheide des Landratsamts vom 2.9. und 6.9.2011 zu Recht aufgehoben, da die Verlängerung der Betriebszeiten der vom Kläger betriebenen Strandbar gegen das zu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB gehörende nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verstoße, da von den verlängerten Betriebszeiten Belästigungen und Störungen ausgingen, die der in der unmittelbaren Nachbarschaft der Strandbar wohnenden Beigeladenen unzumutbar seien. Da die auf der Grundlage von § 48 BlmSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) nach ihrer Nr. 1 Buchstabe b auf Freiluftgaststätten nicht zur Anwendung komme, sei im vorliegenden Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung vorzunehmen. Für eine erheblich gewichtige Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnnutzung der Beigeladenen spreche, dass diese Wohnnutzung bereits 50 Jahre bestanden habe, als der Betrieb der Strandbar 2008 aufgenommen worden sei. Entgegen der Ansicht des Landratsamts könne nicht nur auf die Lärmbelästigung durch die Loungemusik abgestellt werden. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch und gerade der gesamte von den Gästen des Klägers ausgehende Lärm. Die Bewirtung dieser Gäste erfolge ausschließlich im Freien, wobei sich ein Teil der Gäste in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Beigeladenen aufhalte und zwar ohne dass das Wohnhaus in irgendeiner Weise durch ein Gebäude oder ähnliches abgeschirmt wäre. Da sich nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Strandbar bis zu 200 Gäste aufhielten - und zwar auch in den Abendstunden - sei davon auszugeben, dass ab 22.00 Uhr die Nachtruhe der Beigeladenen empfindlich gestört werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Gäste vom Kläger praktisch weder zu kontrollieren noch zu beeinflussen sei. Hinzu komme, dass die Beigeladene nicht mit einer im Grundsatz gleichmäßigen und damit gewissen Gewöhnungsprozessen zugänglichen Lärmkulisse konfrontiert, sondern ständig neuen Störungen ausgesetzt werde. Der von den Gästen ausgehende Lärm, der erfahrungsgemäß zunehme, je weiter die Nacht fortschreite, könne durch die Auflagen in den Bescheiden des Landratsamts nicht gemindert werden, da diese Auflagen nur die Hintergrundmusik beträfen. Anders als bei der Hintergrundmusik habe der Betreiber der Außenbewirtschaftung zudem auch keine Möglichkeit Vorkehrungen zu treffen, um den Lärm, den die Gäste naturgemäß verursachten, zu mindern. |
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| | Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwendungen vermögen diese Argumentation nicht zu erschüttern. |
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| | aa) Der Kläger weist zunächst darauf hin, dass in den dem Bescheid vom 2.9.2011 beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 19.1 und 20.1 Lärmgrenzwerte als Auflagen für seinen Betrieb festgesetzt worden seien, und bemängelt, dass das Verwaltungsgericht keine Beweisaufnahme durchgeführt habe, ob er die festgesetzten Lärmgrenzwerte überschreite. Der Kläger übersieht damit, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass entgegen der Ansicht des Landratsamts nicht nur auf die Lärmbelästigung durch die „Loungemusik“ abgestellt werden könne. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch und gerade der von den Gästen der Strandbar ausgehende Lärm. Die in Nr. 19.1 und 20.1 der Nebenbestimmung festgesetzten Lärmgrenzwerte beziehen sich aber ausschließlich auf die „Loungemusik“ der Strandbar und erfassen damit nur eine der vom Verwaltungsgericht als relevant betrachteten Lärmquellen. |
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| | Der weitere vom Kläger erhobene Einwand, dass sich im Urteil des Verwaltungsgerichts kein Hinweis darauf finde, dass die in Nr. 19.1 und 20.1 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 2.9.2011 festgesetzten Lärmgrenzwerte ungenügend oder unpraktikabel wären, geht aus dem gleichen Grund an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. |
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| | bb) Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht ferner vor, dass es sich bei seiner Argumentation allein auf „Erfahrungssätze“ stütze, die jedoch nach seiner Auffassung keinerlei Erfahrungswert hätten. So stelle sich die Frage, weshalb der von den Gästen ausgehende Lärm „erfahrungsgemäß“ zunehmen solle, je weiter die Nacht fortschreite. Auch die Annahmen, dass der Aufenthalt von 200 Gästen in einer Strandbar immer dazu führen müsse, dass ab 22:00 Uhr die Nachtruhe der Beigeladenen empfindlich gestört werde, und dass das Verhalten der Gäste weder zu kontrollieren noch zu beeinflussen sei, beruhe allein auf einer nicht weiter verifizierten Erfahrung des Verwaltungsgerichts. |
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| | Dem vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Frage, ob die von der Strandbar verursachten Geräuschimmissionen die Grenzen des der Beigeladenen Zumutbaren überschreiten, außer der - offenbar dauernd abgespielten - „Loungemusik“ auch und gerade der von den Besuchern der Strandbar selbst ausgehende Lärm zu berücksichtigen ist. Es hat in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bewirtung der Gäste ausschließlich im Freien erfolge und sich ein Teil der Gäste in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Beigeladenen aufhalte, das in keiner Weise durch ein Gebäude oder ähnliches gegen den von der Strandbar ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Bezieht man ferner ein, dass sich in der Strandbar auch in der Nachtzeit bis zu 200 Gäste aufhalten, was der Kläger nicht in Abrede stellt, so liegt auch nach Ansicht des Senats offen zu Tage, dass durch den Betrieb der Strandbar nach 22.00 Uhr die Nachtruhe der Beigeladenen gravierend gestört wird. Die weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass der von den Gästen ausgehende Lärm erfahrungsgemäß zunehme, je weiter die Nacht fortschreite und dass das Verhalten der Gäste vom Kläger praktisch weder zu kontrollieren noch zu beeinflussen sei, können ebenfalls nicht beanstandet werden. |
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| | cc) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als es davon ausgegangen ist, dass das Wohnhaus der Beigeladenen seit mehr als 50 Jahren baurechtlich geduldet worden sei, bevor der Kläger den Betrieb der Strandbar aufgenommen habe. Aus dem Umstand, dass das Landratsamt Karlsruhe der Beigeladenen mit Bescheid vom 18.12.2008 aufgegeben hat, das von ihr aus einem Brunnen bezogene Grundwasser wegen nachgewiesener Verunreinigungen nur noch in abgekochtem Zustand zu verwenden, ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nichts anderes. Die grundsätzliche Zulässigkeit der weiteren Nutzung des Gebäudes der Beigeladenen zu Wohnzwecken wird mit dieser Anordnung nicht in Frage gestellt. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger vorbringt, dass das Landratsamt in seinem Bescheid außerdem auf die Undichtigkeit der Fäkaliensammelgrube der Beigeladenen hingewiesen habe. |
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| | dd) Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass das Wohnhaus der Beigeladenen einer Lärmvorbelastung durch andere Lärmquellen ausgesetzt ist. Es hat jedoch angenommen, dass der von der Strandbar verursachte Lärm von dem vorhandenen Verkehrslärm nicht überlagert werde. Auf der nahe gelegenen Eisenbahnbrücke verkehrten stündlich nur maximal ein bis zwei Züge. Die Germersheimer Straße, die zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen direkt zum Rhein führe, dürfte während der Nachtzeit kaum befahren sein. |
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| | Der Kläger wendet hiergegen ein, dass es außer dem Zugverkehr auch durch auf dem Rhein fahrenden Sportmotorboote und Transportschiffe zu auffälligen Lärmspitzen komme. Hinzutrete der Lärm, der von der Bundesstraße B 35 verursacht werde. Der Verkehrslärm auf beiden Seiten des Rheins sei daher deutlich auffälliger als das Anlagengeräusch der Strandbar bei laufender Musik. Mit dem sich auf die Hintergrundmusik beziehenden Einwand wird vom Kläger erneut übersehen, dass die Lärmbelästigung der Beigeladenen in erster Linie durch den von den Gästen der Strandbar selbst ausgehenden Lärm verursacht wird. Dieser Lärm, der, wie es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium zutreffend heißt, durch eine stark unterschiedliche Intensität und kurzzeitige Impulse geprägt ist und damit eine besondere Lästigkeit besitzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - NVwZ-RR 2003, 745), ist mit den vom Kläger genannten Verkehrsgeräuschen nicht vergleichbar. Dies gilt auch für den von ihm angeführten Verkehrslärm auf der Germersheimer Straße. |
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| | c) Aufgrund des von ihm angenommenen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften hat das Verwaltungsgericht außer dem Bescheid des Landratsamts vom 2.9.2011 auch die mit dem Bescheid vom 6.9.2011 vorgenommene Erweiterung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis aufgehoben. Das ist entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit seinem Einwand, die gaststättenrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom 6.9.2011 seien nicht gegeben, übersieht der Kläger, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG eine gaststättenrechtliche Erlaubnis u.a. dann zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Bei der Zulassung einer Gaststätte ist deshalb sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch im gaststättenrechtlichen Verfahren zu prüfen, ob die mit dem Betrieb der Gaststätte verbundenen Belästigungen für die Umgebung zumutbar sind. Soweit es um die mit dem Gaststättenvorhaben verbundenen Immissionen geht, stellt § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG dabei keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab auf als das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Ob die Nachbarn die Belästigungen, die typischerweise von der jeweiligen Gaststätte zu erwarten sind, hinnehmen müssen oder nicht, kann daher nicht nach beiden Vorschriften verschieden beurteilt werden (BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 -BVerwGE 80, 259; Beschl. v. 14.6.2011 - 4 B 3.11 - BauR 2011, 1642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.2.1993 - 14 S 291/93 - NVwZ-RR 1993, 479). |
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| | 2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO eingetretene Verlust der Abwehrrechte gegen das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sich nicht nur auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkt, sondern auch dazu führt, dass der Angrenzer nach der Stellung eines neuen, auf die Änderung der mit bestimmten Einschränkungen erteilten Genehmigung gerichteten Antrags keine Einwendungen gegen das Vorhaben erheben kann, ist - wie bereits ausgeführt - ohne weiteres zu verneinen. Zur Klärung dieser Frage bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens. |
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| | 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. |
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| | Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, dass es zu der Frage, ob die Verlängerung der Betriebszeiten der Strandbar der Beigeladenen gegenüber rücksichtslos seien, ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Die damit erhobene Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen erwartet werden, dass eine von ihr für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2007 - 4 B 38.07 - juris; Beschl. v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die fehlende Stellung eines Beweisantrags wäre nur dann unschädlich, wenn sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben. |
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| | Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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