Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 703/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 8 K 5315/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinde mit ca. 4.700 Einwohnern, wendet sich gegen ein Planungsgebot des Antragsgegners, der u.a. für das Gebiet der Antragstellerin zuständiger Träger der Regionalplanung ist.
Am 19.08.2015 ging bei der Antragstellerin der Antrag der Fa. xxx xxx auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 799 m² Verkaufsfläche und eines Backshops auf Teilen der Grundstücke Flst.Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx auf der Gemarkung der Antragstellerin ein. Am gleichen Tag wurde bei der Antragstellerin ferner von anderer Seite der Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides u.a. für den Neubau eines Bio-Fachmarktes mit 500 m² Verkaufsfläche auf dem Flst.Nr. xxx und Teilen der Flst.Nrn. xxx und xxx in Ofterdingen eingereicht. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mössinger Straße“ der Antragsgegnerin vom 25.09.1991, der für die Baugrundstücke ein Gewerbegebiet festsetzt.
Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.10.2015 mit, die geplanten Bauvorhaben widersprächen u.a. dem Erfordernis der Raumordnung gemäß Plansatz 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) des Regionalplanes Neckar-Alb 2013 (künftig ROP N-A). Es werde der Erlass eines Planungsgebots nach § 21 LPlG erwogen. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ sollte dahingehend geändert werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte und Einzelhandelsagglomerationen ausgeschlossen seien. Auf der Verbandsversammlung vom 17.11.2015 beschloss der Antragsgegner den Erlass des Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG, das mit Bescheid vom 02.12.2015 gegenüber der Antragstellerin angeordnet wurde. Darin wird die Antragstellerin unter Nr. 2 der Verfügung gemäß § 21 LplG verpflichtet, den Bebauungsplan „Mössinger Straße“ an die Ziele der Raumordnung anzupassen und so zu ändern, dass die Bildung und Weiterentwicklung einer Einzelhandelsagglomeration ausgeschlossen ist. Die Ziele der Raumordnung gemäß Plansätze 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) Regionalplan Neckar-Alb 2013 seien zu beachten. Hierzu sei von der Gemeinde Ofterdingen unverzüglich ein Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung zu fassen und öffentlich bekannt zu machen. Ferner wird die Antragstellerin verpflichtet, die Zurückstellung der Bauvoranfragen zu beantragen (Nr. 3) und eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu beschließen (Nr. 4). Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 5).
Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 04.12.2015 wurde noch nicht entschieden.
Am 11.12.2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.12.2015 beantragt. Mit Beschluss vom 17.03.2016 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der von der Antragstellerin gegen die Verpflichtung zum Erlass einer Veränderungssperre und zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen erhobene Widerspruch sei voraussichtlich erfolgreich, da die Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur Regionalplanung stünden. Das unter Nr. 2 der angefochtenen Bescheids verfügte Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG sei zwar rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Es liege jedoch kein besonderes Vollzugsinteresse hierfür vor, so dass der Aussetzungsantrag auch insoweit Erfolg habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 LPlG lägen vor. Bei den beiden Plansätzen handele es sich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin widerspreche diesen Planungszielen, da er Vorhabenagglomerationen im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A nicht zu verhindern vermöge. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen und zum Erlass einer Veränderungssperre werde aller Voraussicht nach erfolgreich sein, da die Anordnungen ermessensfehlerhaft ergangen seien. Die Bauvorhaben gefährdeten die Planung, welche auf die Anpassung an die Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2 Z (3) und (8) ROP N-A gerichtet seien, nicht. Da die beiden Bauvorhaben in keinem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, sei bereits kein Raum für die Anwendung der Agglomerationsvorschrift des Regionalplans. Aus diesem Grunde bestehe auch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren darlegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben Anlass, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 und vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 - BRS 82 Nr. 92).
Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis. Der Senat misst nach der von ihm vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - anders als das Verwaltungsgericht - dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots unter Nr. 2 und der unter Nr. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung getroffenen weiteren Anordnungen der Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin bei, vorläufig von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 02.12.2015 keine ernstlichen Zweifel, so dass kein Anlass besteht, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
10 
1. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend von der Rechtmäßigkeit des unter Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015 verfügten Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG ausgegangen. Nach dieser Vorschrift können die Träger der Bauleitplanung durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 LPlG oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, da der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin Plansatz 2.4.3.2. Z (8) ROP N-A widerspricht und deshalb an das in diesem Plansatz niedergelegte Planungsziel angepasst werden muss. Die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A stellt in Verbindung mit der Regelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (3) ein rechtmäßiges und hinreichend bestimmtes verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar; ergänzende regionalplanerische Regelungen hierzu sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LPlG zulässig (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 -juris Rn 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 -NuR 2011, 149). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin dieses Ziel der Raumordnung nicht hinreichend beachtet, da es solche Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben nicht ausschließt, und damit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst werden muss. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
11 
2. Anders als das Verwaltungsgericht meint, dürfte die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) allerdings nicht schon dann eingreifen, wenn es zu einer Agglomeration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe kommt, ohne dass die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten wird. Zwar stellt der Wortlaut des Plansatzes nicht auf eine bestimmte Mindestgesamtverkaufsfläche ab. Da das Agglomerationsverbot - wie in der Begründung des Regionalplans zu PS 2.4.3.2 Z (3) und Z (8) ausgeführt - den Zweck verfolgt, negative Auswirkungen auszuschließen, wie sie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten ausgehen, die nach Plansatz 2.4.3.2 Z (3) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren errichtet werden sollen, ergibt sich jedoch die Größe, ab welcher eine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Plansatzes vorliegt, aus der Rechtsprechung zu den Anforderungen an großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.11. 2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). In der Begründung zu Plansatz 2.4.3.2 Z (3) nimmt der Antragsgegner auch ausdrücklich Bezug auf diese Rechtsprechung. Die Agglomerationsregelung dürfte danach voraussetzen, dass die Addition der Verkaufsfläche mehrerer Einzelhandelsbetriebe eine Gesamtverkaufsfläche von 800 m² überschreitet; erst dann sind die raumordnerischen Auswirkungen der Agglomeration zu untersuchen. Von dieser Auslegung der Regelung geht wohl auch der Antragsgegner aus. Für das vorliegende Verfahren ist diese Frage jedoch ohne weitere Bedeutung, da die beiden Einzelhandelsbetriebe zusammen über eine Verkaufsfläche von 1340 m² verfügen würden.
12 
3. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderte räumliche und funktionale Zusammenhang der einzelnen Betriebe setze deren baulich-funktionaler Zusammenhang voraus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
13 
Das Verwaltungsgericht hat sich zur Auslegung der genannten Kriterien an der Rechtsprechung des BVerwG zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zum Vorliegen eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb orientiert. Danach ist jeder Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich eigenständig zu beurteilen. Mehrere Betriebe können nur dann als Betriebseinheit und damit als ein ggf. großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BRS 69 Nr. 72). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04- VBlBW 2006, 66). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.
14 
Diese Kriterien können jedoch für die Auslegung des im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderten räumlichen und funktionalen Zusammenhangs nicht herangezogen werden.
15 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient das Recht der Raumordnung der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Sie hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung - wie hier - der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die Grund und Boden betreffen. Die Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert, so dass die Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt ist. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie der Plansatz 2.4.3.2 (Z) 8 ROP N-A - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25).
16 
b) Gemessen hieran geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe schon dann zu verneinen ist, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Hierauf kommt es für die raumbedeutsamen Auswirkungen von in räumlicher Nähe liegenden Einzelhandelsbetrieben nach den vorangegangenen Ausführungen nicht an. Auch baulich selbständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen. Der genannte raumordnerische Ansatz liegt auch dem Plansatz 2.4.3.2 Z (8) zugrunde. In der für diesen Plansatz gegebenen Begründung wird darauf abgestellt, dass von Agglomerationen räumlich nahe beieinanderliegender mehrerer Einzelhandelsbetriebe, die einzeln auch unterhalb der Grenze der Großflächigkeit liegen können, ähnlich negative Auswirkungen wie bei regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten zu erwarten seien, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, auf die Entwicklung zentraler Versorgungskerne in der Kommune oder in anderen Kommunen. Hierauf bezieht sich der in dem Plansatz vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang der Betriebe. Die Agglomerationsregelung kann danach auch eingreifen, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind.
17 
4. Der Einwand der Antragstellerin, das Planungsgebot sei rechtswidrig, da es mit planerischen Mittel nicht umgesetzt werden könne, verfängt nicht.
18 
Ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG kann nicht erlassen werden, wenn zulässige städtebauliche Regelungsinstrumente zur Umsetzung der raumplanerisch unerwünschten Entwicklung der Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben nicht zur Verfügung stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 a.a.O.).
19 
Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Antragstellerin stehen unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung, um das Agglomerationsverbot umzusetzen. So kann die Antragstellerin in dem Bebauungsplangebiet Einzelhandel generell gemäß § 1 Abs. 5 BauGB ausschließen oder bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzen; ein Baugebiet kann insbesondere auch nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO gegliedert werden. Schließlich kann mittelbar durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung auch die zulässige Größe der Einzelhandelsbetriebe gesteuert werden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -BVerwGE 141, 144). Es ist dem Planungsermessen der Antragstellerin überlassen, für welche der aufgezeigten Möglichkeiten sie sich entscheidet. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob und ggf. welche Untersuchungen zur Umsetzung der planerischen Vorstellungen erforderlich werden, etwa die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts für das Gemeindegebiet der Antragstellerin. Finanzielle Erwägungen stehen der Umsetzbarkeit der Anordnung nicht entgegen.
20 
5. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lassen die Anordnungen unter Nr. 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, einen Antrag auf Zurückstellung der Baugesuche zu stellen sowie eine Veränderungssperre zu erlassen, keine Ermessensfehler erkennen.
21 
a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 1 LPlG nicht nur zum Erlass eines Planungsgebots ermächtigt, sondern die Träger der Regionalplanung auch dazu berechtigt, die Gemeinden zum Einsatz der zur Sicherung der Planung erforderlichen Sicherungsmittel nach §§ 14, 15 BauGB zu verpflichten (zum Bundesrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 a.a.O.; zum Landesrecht Senatsbeschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - ZfBR 2006, 483; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 - 12 K 2082/05 - juris Rn. 36).
22 
b) Die Anordnungen sind rechtmäßig, da die den Gegenstand der Bauvoranfragen bildenden Einzelhandelsbetriebe eine unerwünschte Einzelhandelsagglomeration im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) des Regionalplans bilden, die negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen.
23 
Die Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt zusammengerechnet 1340 m², so dass die Grenze zur Großflächigkeit überschritten wird, die die Vorschrift nach den vorangegangen Ausführungen voraussetzt. Auch der geforderte räumliche Zusammenhang besteht. Die Vorhaben sollen auf benachbarten Grundstücken errichtet werden, die Verkaufsgebäude sind lediglich durch die Grundstücke Flst.Nrn. xxx und xxx getrennt, auf denen der gemeinsam genutzte Parkplatz errichtet werden soll. Auch und gerade insoweit besteht ein räumlicher Zusammenhang. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die bauliche Eigenständigkeit beider Vorhaben in diesem Zusammenhang nicht an.
24 
Es besteht auch ein funktionaler Zusammenhang beider Vorhaben. Die Vorhaben sollen in einem Gewerbegebiet am Rande der Gemeinde errichtet werden. Zwei Lebensmittelbetriebe sind geplant, hiervon ein Lebensmittelvollsortimenter und ein Bio-Fachmarkt. Durch das Warenangebot und die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht auch nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden, die beide Betriebe aufsuchen können, die gerade für großflächige Einzelhandelsbetriebe kennzeichnend sind. Von dieser Agglomeration dürften auch negative raumordnerische Auswirkungen ausgehen. In Ofterdingen gibt es nach dem dem Regionalplan zugrundeliegenden Regionalen Zentren- und Märktekonzept Neckar-Alb 2011 bereits derzeit im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel aktuell 1450 m² Verkaufsfläche, darunter 82 % in nicht integrierter Lage. Im Bereich Nahrungsmittel besteht eine Kaufkraft von 9,5 Millionen Euro pro Jahr, von denen ca. 6,3 Millionen Euro im Ort umgesetzt werden. Die Umsatzerwartung der geplanten Märkte, die fast zu einer Verdoppelung der bisherigen Verkaufsfläche im Bereich Lebens- und Genussmittel führt, liegt bei ca. 5,5 Millionen Euro. Allein diese Zahlen im angefochtenen Bescheid vom 02.12.2015 belegen, dass das örtlich vorhandene Kaufkraftpotenzial bei einer Ansiedlung der Vorhaben überschritten wird, so dass der Umsatz auch von außerhalb kommen wird und die neu generierten Umsätze somit jedenfalls auch zu Lasten der umliegenden Nachbarkommunen gehen. Bestätigt werden diese Annahmen des Antragsgegnern im Bescheid vom 02.12.2015 durch die Stellungnahme der xxx vom 02.02.2016.
25 
Es geht somit nicht darum, wie die Antragstellerin geltend macht, ausschließlich die Gemeinde „vor sich selbst zu schützen“, vielmehr gehen die Auswirkungen über das Gemeindegebiet hinaus, so dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot (vgl. Plansätze 3.3.7.1 (Z) und 3.3.7.3 (Z) des LEP 2002 - wie bei der Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (3) zu beachten sind. Hierauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen.
26 
c) Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, die gleichzeitige Verpflichtungen zum Erlass der Veränderungssperre und zur Stellung des Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen seien nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin meint, werde eine Veränderungssperre erlassen, bedürfe es keines Antrags nach § 15 BauGB mehr. Hierbei übersieht die Antragstellerin, dass der Erlass einer Veränderungssperre sowie die Stellung von Anträgen nach § 15 BauGB keine Zwangsmittel, sondern Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung sind. Ihre Anordnung dient nicht dazu, das Planungsgebot gegenüber der Antragstellerin zwangsweise durchzusetzen, sondern soll ein Leerlaufen des Gebots verhindern. Es handelt sich somit um das Planungsgebot flankierende Maßnahmen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 a.a.O.). Gegen deren Geeignetheit bestehen keine Bedenken.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.