Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - DL 13 S 1699/15

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2015 - DL 8 K 2756/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 2 LDG), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2 LDG) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 2 LDG) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Der Antrag entspricht bereits nicht den allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags. Der Antrag muss eine Sichtung und rechtliche Prüfung des Streitstoffs erkennen lassen. Er muss sich dabei mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen (Bader, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 80 m.w.N.). Bereits hieran fehlt es über weite Strecken des Zulassungsvorbringens. Des Weiteren fehlt es bei einem erheblichen Teil des Zulassungsvortrags an der ebenfalls erforderlichen klaren Zuordnung des Vorbringens zu den geltend gemachten Zulassungsgründen. Es ist nicht ausreichend, Zulassungsgründe zu benennen und sodann eine Begründung ohne Unterscheidung der einzelnen Zulassungsgründe anzufügen (Bader, a.a.O., Rn. 82). Auch ungeachtet dessen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416; Beschluss vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, mit dem die Klage des Klägers gegen eine Disziplinarverfügung des Landratsamts ..., in der dem Kläger das Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister aberkannt wurde, abgewiesen wurde, mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
a) Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts begegne deshalb ernstlichen Zweifeln, weil das Verwaltungsgericht angenommen habe, die Disziplinarverfügung sei nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers aufzuheben, setzt sich der Zulassungsantrag bereits nicht mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen auseinander, aus denen es an einer Besorgnis der Befangenheit fehlt, und mit dessen weiterer Argumentation, dass selbst dann, wenn eine Besorgnis der Befangenheit bestünde, diese nicht die Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung zur Folge hätte.
b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das beklagte Land in der angegriffenen Disziplinarverfügung zutreffend von einer Bindung an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts ... vom 13.11.2012 (...) ausgegangen ist, in dem der Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,-- EUR verurteilt worden war. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 LDG sind im Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 LDG hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine solche Lösung von den Feststellungen des Landgerichts nicht vorliegen.
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht wie die Disziplinarbehörde von einer Bindung an das strafgerichtliche Urteil nach § 14 Abs. 1 S. 2 LDG nicht deshalb abgesehen hat, weil das Urteil des Landgerichts verfahrensfehlerhaft, nämlich unter Verwertung einer Videoaufzeichnung sowie von Mobilfunkdaten zustande gekommen wäre (zu den Voraussetzungen für eine Lösung aufgrund von Verfahrensfehlern bei an sich bindenden strafgerichtlichen Urteilen Senat, Urteil vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, ESVGH 64, 255). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass insoweit im strafgerichtlichen Verfahren kein Beweisverwertungsverbot bestanden habe. Hinsichtlich der Verwertung der Mobilfunkdaten ergibt sich dies bereits ausdrücklich aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der sich der Zulassungsantrag nicht auseinandersetzt. Hinsichtlich der Verwertung der Videoaufzeichnung hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet, dass ein Verwertungsverbot nicht besteht, insbesondere auch nicht mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des EuGH vom 11.12.2014 C - 212/13 -, juris. Die vom Verwaltungsgericht hierbei angeführten Argumente werden mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen.
bb) Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang weiter davon ausgegangen, dass die Bindungswirkung nicht aufgrund der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel entfalle. Maßgeblich sei, ob bei Erlass der Disziplinarverfügung die Voraussetzungen für das Entfallen der Bindungswirkung vorgelegen hätten (zu den Voraussetzungen für eine Lösung aufgrund von im disziplinarbehördlichen Verfahren vorgelegten neuen Beweismitteln Senat, Urteil vom 01.04.2014, a.a.O.). Würden Beweismittel für einen abweichenden Geschehensablauf erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt, könnten diese eine Lösung nicht begründen. Soweit der Kläger erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf eine von Rechtsanwalt ..., ..., übermittelte anonyme Zeugenaussage vom 02.09.2014 und vom 11.11.2014 geltend gemacht habe, nicht er und sein Lebenspartner, wie vom Landgericht festgestellt, sondern ein Dritter habe (tatsächlich) den den disziplinaren Vorwurf bildenden (fingierten) Brandanschlag verübt, könne dies keine Berücksichtigung finden. Dasselbe gelte, soweit ebenfalls erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf die Mutter des Klägers und seinen Lebenspartner und das elektronische Protokoll des Kassensystems einer Gaststätte in Frage gestellt wurde, dass ein vom Kläger gemietetes Kraftfahrzeug bzw. der Lebenspartner des Klägers, wie vom Landgericht angenommen, zur Tatzeit am Tatort war. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Zulassungsantrag im Ergebnis ohne Erfolg.
(1) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung zum einen angeführt, bei der Berücksichtigungsfähigkeit neuer, eine Lösung nach § 14 Abs. 1 S. 2 LDG eröffnenden Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handele es sich um eine Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sachlage im Verwaltungsprozess. Ob dies zutrifft oder ob § 14 Abs. 1 LDG nicht vielmehr eine Regelung des disziplinarbehördlichen (und mittelbar des verwaltungsgerichtlichen, siehe dazu unten) Verfahrens für die Beurteilung des - vorliegend unveränderten - Lebenssachverhalts enthält, kann dahinstehen. Denn der Kläger wendet sich substantiiert nur gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage bei Anfechtungsklagen gegen Disziplinarverfügungen gemäß §§ 27 bis 33 LDG sei der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers, der auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der (letzten) Tatsacheninstanz abstellen will, bleiben ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ergibt sich zwar aus dem Prozessrecht, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann durchdringen kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S.d. § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243; vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246). Diese Urteile werden auch vom Kläger zitiert, allerdings nur zum Prozessrecht. Aus den weiteren von ihm angeführten Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VI C 104.63 -, BVerwGE 29, 304; vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170 und vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch die vom Kläger angeführten, ebenfalls unvollständig zitierten Literaturstellen gehen hiervon aus (Gärditz/Orth, Jura 2013, 1100 (1103); Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rn. 33, 35, 41). Materiell-rechtlich ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Disziplinarverfügungen, die eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 27 bis 33 LDG aussprechen, die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarbehörde (vgl. Burr, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 21 AGVwGO Rn. 6; aus der vom Kläger angeführten Kommentierung von Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., zu § 14 LDG ergibt sich nichts anderes; einen entsprechenden Grundsatz allgemein bei Anfechtungsklagen annehmend wiederum die vom Kläger angeführte Literatur Gärditz/Orth, a.a.O., S. 1106, Kopp/Schenke, a.a.O. sowie die ebenfalls vom Kläger angeführte Entscheidung BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, a.a.O.).
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(2) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung weiter zutreffend auf die Folgen der Funktionsverteilung zwischen Disziplinarbehörde und Verwaltungsgericht unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals mit dem Ziel der Lösung geltend gemachten Beweismitteln abgestellt.
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Den Verwaltungsgerichten steht unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes grundsätzlich keine eigene Disziplinargewalt zu (vgl. Amtliche Begründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LDNOG) vom 14.03.2008, zitiert nach Bühler, Das neue Disziplinarrecht für Baden-Württemberg, S. 17). Sie überprüfen Disziplinarverfügungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen nach §§ 27 bis 33 LDG ausgesprochen werden, auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde gem. § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG). Ist die Sachverhaltsermittlung der Disziplinarbehörde ihrerseits aufgrund der Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 S. 1 LDG eingeschränkt, gilt dies mittelbar auch für die Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht (Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O, § 14 LDG Rn. 1). Die Disziplinarbehörde muss sich unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 LDG von ansonsten bindenden Feststellungen lösen. Eine eigene Lösungsmöglichkeit der Verwaltungsgerichte von bindenden Feststellungen sieht das Landesdisziplinargesetz nicht vor. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Disziplinarbehörde zu Unrecht von einer Bindungswirkung ausging oder sich zu Unrecht von bindenden Feststellungen gelöst hat (vgl. zum Ganzen Senat, Urteile vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, ESVGH 62, 63; vom 01.04.2014, a.a.O.).
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Diese Rechtslage unterscheidet sich damit grundsätzlich von der Rechtslage nach dem Bundesdisziplinargesetz, das eine originäre Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte vorsieht (§ 34 BDG). Nach § 23 Abs. 1 BDG sind im Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Eine Lösungsmöglichkeit der Disziplinarbehörde ist nicht vorgesehen. Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BDG sind im Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach § 57 Abs. 1 S. 2 BDG hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Dem entspricht es, dass das Verwaltungsgericht bei seiner eigenen Lösungsentscheidung alle Beweismittel berücksichtigen kann, auf die sich ein Beamter zur Herbeiführung einer Lösungsentscheidung beruft.
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Dem gegenüber können unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes Beweismittel, die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine auf §§ 27 bis 33 LDG gestützte Disziplinarverfügung mit dem Ziel der Lösung von bindenden Feststellungen geltend gemacht werden, vom Verwaltungsgericht, anders als neue Beweismittel, die bereits der Disziplinarbehörde vorgelegen haben, nicht berücksichtigt werden. Denn damit würde eine eigenständige Lösungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts begründet, die das Landesdisziplinargesetz nicht vorsieht und die im Widerspruch zur grundsätzlich fehlenden Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte stünde. Der Beamte kann gestützt auf diese Beweismittel aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §§ 40 Abs. 1, 2 LDG, §§ 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 LVwVfG die Aufhebung der Abschlussverfügung bei der Disziplinarbehörde beantragen. Das disziplinargerichtliche Verfahren kann bis zur Entscheidung der Disziplinarbehörde hierüber gemäß § 94 VwGO ausgesetzt werden. Hebt die Disziplinarbehörde die Abschlussverfügung auf, erledigt sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Lehnt sie eine Aufhebung ab, kann über die hiergegen gerichtete Klage des Beamten gemeinsam mit dem fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren entschieden werden. Entsprechendes gilt für während des Zulassungsantragsverfahrens erstmals geltend gemachte Beweismittel.
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Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Soweit in dem angegriffenen Urteil auch für den Fall Ausführungen gemacht wurden, dass die angeführten Beweismittel im gerichtlichen Verfahren doch berücksichtigungsfähig sein sollten, wird das Urteil entgegen der Annahme des Klägers dadurch nicht widersprüchlich. Es handelt sich vielmehr um zwei selbständig tragende Ansätze.
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cc) Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung daraus ableitet, dass das Verwaltungsgericht den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat, greift dies schon deshalb nicht durch, weil dementsprechende Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt wurden (vgl. dazu unten 5.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, muss hinsichtlich der Darlegung der Anforderungen der Verfahrensrüge genügt werden (Bader, a.a.O., § 124 Rn. 13).
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c) Auch mit seinen inhaltlichen Einwendungen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dringt der Kläger nicht durch.
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aa) Soweit der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, geltend macht, greifen diese nicht durch. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts angegriffen, sondern erneut dessen, mit dem Zulassungsantrag aber nicht erfolgreich in Frage gestellte, tatsächliche Feststellungen. Entsprechendes gilt, soweit im Zusammenhang mit der Bewertung des Dienstvergehens als schwer (s. dazu sogleich) die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts angegriffen werden.
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bb) Soweit der Kläger sich - unter Bezugnahme auf seine Einwendungen im disziplinarbehördlichen Verfahren gegen die entsprechende Bewertung durch die Disziplinarbehörde - gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es liege ein schweres Dienstvergehen vor, legt er dies bereits nicht hinreichend dar. Selbst wenn diese Bezugnahme prozessual im Zulassungsantragsverfahren zulässig sein sollte, fehlt es an der Darlegung, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung identisch ist mit der Bewertung der Disziplinarbehörde. Nur dann ließe es sich überprüfen, ob die gegen die Begründung dieser aus der Sicht des Klägers falschen bzw. defizitären Bewertung durch die Disziplinarbehörde gerichteten Einwendungen inhaltlich durchgreifen oder nicht. Hinsichtlich des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Bewertung des Dienstvergehens als schweres Dienstvergehen auch auf die überregionale Presseberichterstattung hierüber und ihre negativen Folgen für das Ansehen der Gemeinde abgestellt hat, werden mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel begründet. Aus dem Umstand, dass, wie der Kläger anführt, er selbst - was regelmäßig der Fall sein wird - unter dieser Berichterstattung gelitten und deshalb rechtliche Schritte hiergegen ergriffen hat, folgt nicht, dass eine Berücksichtigung dieser Umstände unzulässig ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 2 WD 4/15 -, juris). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht kein Motiv für das Dienstvergehen feststellen konnte, steht der Bewertung als schweres Dienstvergehen nicht entgegen. Der Kläger macht insbesondere nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht sich gar nicht bemüht hätte, die Beweggründe des Klägers für sein Verhalten zu ermitteln.
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cc) Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe Milderungsgründe nicht hinreichend berücksichtigt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf §§ 35, 33 Abs. 1 S. 2 LDG und die einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass ein endgültiger Vertrauensverlust, der die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge hat, nicht dadurch kompensiert werden kann, dass das Dienstvergehen lange zurückliegt oder das Disziplinarverfahren lange gedauert hat. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander, der Kläger bemängelt lediglich den Umstand als solchen. Auf die Frage, ob und inwieweit die Verfahrensdauer auf den Kläger zurückzuführen ist, kommt es dabei nicht an. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der - verneinten - Erwägung, ob mildernd zu berücksichtigen sei, dass das Disziplinarvergehen Folge früherer Drohungen gegenüber dem Kläger gewesen sein könne, angenommen hat, der Kläger sei zur Tatzeit nach vorangegangener 12-monatiger Krankschreibung und zweiwöchigem Urlaub genesen und erholt gewesen, hat es, anders als der Kläger meint, nicht verkannt, dass der Kläger sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme befand. Das Verwaltungsgericht erwähnt diesen Umstand vielmehr ausdrücklich und mehrfach (S. 3, 23 des Urteilsabdrucks).
20 
dd) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Aberkennung des Ruhegehalts sei unverhältnismäßig, begründet dies ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
21 
(1) Der Kläger wendet sich zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass bei einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust eintritt mit der Folge, dass die disziplinare Höchstmaßnahme (bei Ruhestandsbeamten wie dem Kläger: Aberkennung des Ruhegehalts) zur Anwendung kommt. Darin liegt - anders als der Kläger meint - kein „Ermessensfehler“ bei der Bestimmung der Sanktion, sondern eine zutreffende Darstellung der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes (vgl. Senat, Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, ESVGH 62, 128 m.w.N., auch zu leichten und mittelschweren Dienstvergehen). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Annahme des Klägers auch geprüft, ob diese Indizwirkung des schweren Dienstvergehens, insbesondere aufgrund der langjährigen und erfolgreichen Tätigkeit des Klägers im öffentlichen Dienst, der fehlenden disziplinarischen Vorbelastung und aufgrund der Erkrankungen des Klägers widerlegt werden kann.
22 
(2) Soweit die Unverhältnismäßigkeit der Sanktion vom Kläger aus der vergleichsweisen niedrigen verhängten Kriminalstrafe abgeleitet wird, übersieht der Kläger, dass nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der gesetzliche Strafrahmen, nicht die konkrete Kriminalstrafe, den Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Sanktion vorgibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris). Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass § 34 Abs. 1 LDG im Fall der Aberkennung des Ruhegehalts nicht einschlägig ist.
23 
3. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung ankommt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -). Diese Voraussetzungen werden mit dem Antrag bereits nicht ausreichend dargelegt.
24 
4. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
25 
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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„unter welchen Voraussetzungen (auch mit Blick auf die Grundlagenbestimmung des Art. 33 Abs. 4 GG) ein Beamter wegen eines angeblichen zur Verurteilung gelangten Dienstvergehens existenziell bestraft werden kann, wenn sich diese Strafe noch im Geldstrafenbereich bewegt und ein Sachverhalt auch in Ansehung des anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens dergestalt kontrovers ist wie vorliegend“.
27 
Grundsätzliche Bedeutung habe dies auch mit Blick auf die damit verbundenen Grundfragen des Verhältnismäßigkeitsgebots als Verfassungsprinzip.
28 
Die aufgeworfene Frage lässt sich, wie sich aus der Verwendung des Begriffs „wie vorliegend“ ergibt, nur im Einzelfall beantworten. Sie ist auch nicht entscheidungserheblich. In rechtlicher Hinsicht fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil es auf die ausgesprochene Kriminalstrafe nicht entscheidungserheblich ankommt (s. dazu oben). In tatsächlicher Hinsicht fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt wurde und die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils bislang nicht - rechtskräftig - durchbrochen wurde.
29 
5. Auch ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird mit dem Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt.
30 
a) Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend macht, die - angebliche - Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des Ermittlungsführers, der auch Prozessvertreter des beklagten Landes im disziplinargerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war, begründe wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK einen Verfahrensfehler, wird dies nicht dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, weshalb die Vorschrift, die u.a. ein unparteiisches Gericht verlangt, auf Prozessvertreter von Verfahrensbeteiligten Anwendung finden soll.
31 
b) Die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Ablehnung der von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, die, wenn sie vorläge, regelmäßig einen Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO zur Folge hätte (vgl. Bader, a.a.O., § 86 Rn. 43), wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.
32 
Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Vernehmung des Lebenspartners des Klägers, die darauf abzielt, dass dieser bzw. ein vom Kläger gemietetes Kraftfahrzeug zur Tatzeit nicht am Tatort war, selbständig tragend deshalb abgelehnt, weil maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass der Disziplinarverfügung ist. Damit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Beweiserhebung unzulässig ist, weil Beweismittel, die auf eine Lösung von einer bindenden strafrechtlichen Verurteilung abzielen, die nicht bis zum Erlass einer auf §§ 27-33 LDG gestützten Disziplinarverfügung vorgelegt worden sind, nicht in dem hiergegen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern in einem neuen Verfahren nach §§ 40, 2 LDG, 48, 49 LVwVfG bei der Disziplinarbehörde geltend gemacht werden müssen (vgl. zur Unzulässigkeit einer Beweiserhebung als Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag Bader, a.a.O., § 86 Rn. 33). Auf die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht zur Ablehnung dieses Beweisantrags angeführten weiteren Gründe zutreffend sind und ob - wie mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht - insoweit insbesondere ein Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung vorliegt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Vernehmung von Rechtsanwalt ..., ... zu den Umständen der anonymen Zeugenaussagen vom 02.09. und 11.11.2014 beantragt hat.
33 
Soweit das Verwaltungsgericht die Einholung von Sachverständigengutachten zum Tatablauf und zu Folgerungen aus dem Gesundheitszustand des Klägers nach dem vorgeworfenen Geschehen mit der Begründung abgelehnt hat, dem stehe die Bindungswirkung des landgerichtlichen Urteils, das sich unstreitig mit den in diesen Beweisanträgen aufgeworfenen Fragen befasst hat, entgegen (vgl. die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittelbar geltende Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 LDG und hierzu Nonnenmacher, in: von Alberti, u.a., a.a.O., § 14 LDG Rn. 1), wird dies mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer Bindungswirkung ausgegangen. Diese ist insbesondere nicht mit dem Zulassungsvorbringen in Frage gestellt worden.
34 
Die Ablehnung der weiteren Beweisanträge ist mit dem Zulassungsantrag bereits nicht substantiiert angegriffen worden.
35 
c) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht keinen Beweis zu den vom Kläger angeführten Erfolgen seiner Tätigkeit als Bürgermeister und damit im Zusammenhang stehender Anfeindungen mit Folgen für den Gesundheitszustand des Klägers erhoben hat. Diese Rüge scheitert bereits daran, dass er insoweit nicht alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine nach seiner Meinung vollständige und richtige Tatsachenbewertung im erstinstanzlichen Verfahren zu erzielen. Denn er hätte z.B. durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entsprechende Anträge stellen können. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (s. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.1998 - 6 B 67.98 -; vom 23.05.1985 - 8 C 10.84 -, BVerwGE 74, 222). Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung musste sich dem Verwaltungsgericht, das diese Umstände nicht in Zweifel gezogen hat, auch sonst nicht aufdrängen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 86 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 LDG.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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