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| Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, den Bebauungsplan „A.“ für unwirksam zu erklären. Diese Antragsänderung ist zulässig, da die Antragsgegnerin sich darauf eingelassen hat und sie zudem sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). |
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| A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. |
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| I. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und sie rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt (§ 47 Abs. 2a VwGO). |
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| II. Der Antragstellerin mangelt es auch nicht an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf eine mögliche Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil sie zwar Inhaberin einer Auflassungsvormerkung ist, sie in der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigt hat, dass Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf sie übergegangen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, juris Rn. 3; und vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.9.2004 - 8 C 10626/04 -, BauR 2005, juris Rn. 14 f.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rn. 53; zur fehlenden Antragsbefugnis des Nacherben trotz Anwartschaftsrechts wegen mangelnden Rechts zu Besitz und Nutzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, BauR 1998, 289, juris Rn. 6 f.). |
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| Die Antragstellerin kann sich aber jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eines eigenen abwägungserheblichen Belangs berufen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 und Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12). |
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| Das Interesse der Antragstellerin an der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) stellt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles einen Belang dar, der den erforderlichen städtebaulichen Bezug besitzt und von der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 195). Denn die Antragstellerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung und hat mit Zustimmung des Grundstückseigentümers einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, den angefochtenen Bebauungsplan zu erlassen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter auch Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Okt. 2015, § 47 Rn. 59a). |
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| III. Auch das erforderliche Rechtschutzinteresse liegt vor. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524). |
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| Nach diesen Maßgaben kann sich die Antragstellerin auf ein Rechtschutzinteresse berufen. Eine realistische Chance, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit Erfolg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung verlangen zu können, ist zwar nicht anzunehmen, da der Senat es mit Beschluss vom 12.4.2016 (- 5 S 1949/14 -) abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 zuzulassen, mit dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgewiesen worden ist. Allerdings schränkt der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) gegenüber der bisherigen Bebaubarkeit nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise in gewissem Umfang ein. Jedenfalls erscheint dies nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn auch die Antragsgegnerin geht in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 6) davon aus, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen eine geringere Ausnutzung der Baugrundstücke zulasse, als nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre. Im Erfolgsfall könnte daher das Grundstück möglicherweise in größerem Umfang baulich genutzt werden. |
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| B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler auf (dazu II.). |
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| I. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig. |
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| 1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden. |
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| Die Antragstellerin meint, es liege ein Ausfertigungsmangel und ein daraus folgender Verkündungsmangel vor, weil der Gemeinderat weder die Begründung noch die artenschutzrechtliche Prüfung beschlossen habe, sie aber gleichwohl vom Oberbürgermeister als Bestandteil der Satzung beurkundet worden seien. Sie vermisst des Weiteren eine Ausfertigung der artenschutzrechtlichen Prüfung und eine gesonderte Beschlussfassung über die Aufhebung der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“, deren Geltungsbereich von dem des Bebauungsplans „A.“ teilweise überlagert werden. Die Rügen greifen nicht durch. |
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| a) Einer gesonderten Beschlussfassung über die Planbegründung und die artenschutzrechtliche Prüfung bedurfte es nicht. Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Gegenstand des Bebauungsplans sind nur dessen vom Baugesetzbuch vorgegebenen normativen Bestandteile. Hierzu zählt weder die Planbegründung (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45, juris Rn. 24) noch die während des Aufstellungsverfahrens eingeholte artenschutzrechtliche Prüfung. Letztere ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch Bestandteil des Bebauungsplans geworden, dass auf sie in den schriftlichen oder zeichnerischen Festsetzungen verwiesen worden ist. Denn das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Ebenso wenig war eine Beschlussfassung über die Aufhebung der Teile der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“ erforderlich, für die der angefochtene Bebauungsplan abweichende Festsetzungen enthält. Die Festsetzungen der letztgenannten Pläne werden nach dem Grundsatz „Das spätere Gesetz verdrängt das frühere“ („lex posterior derogat legi priori“) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ verdrängt, soweit sein räumlicher Geltungsbereich reicht. |
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| b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausfertigung der Satzungsurkunde am 28.7.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei war. Der Bebauungsplan ist jedenfalls dadurch ordnungsgemäß ausgefertigt worden, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 24.7.2014 am 21.8.2014 unterschrieben hat. Mit dieser Unterschrift hat der Oberbürgermeister bestätigt, dass der Gemeinderat am 24.7.2014 den Bebauungsplan „A.“ mit seinen normativen Bestandteilen als Satzung beschlossen hat (sog. Authentizitätsfunktion der Ausfertigung). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Auch das Rechtsstaatsgebot verlangt nicht die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2014 - 4 B 29/14 -, UPR 2015, 99, juris Rn. 5). Zur Wahrung der Authentizitätsfunktion genügt es nach übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn aus dem ausgefertigten Gemeinderatsprotokoll vom 24.7.2014 ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass der Gemeinderat dem Bebauungsplan mit seinem zeichnerischen und seinem textlichen Teil jeweils in der Fassung vom 4.11.2013 zugestimmt und ihn als Satzung beschlossen hat. |
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| c) Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 29.10.2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Etwaige Fehler, die früheren Bekanntmachungen anhafteten, sind damit beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muss nicht die Satzung in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Form der Ersatzverkündung vorgesehen. Bekanntzumachen ist nur die Tatsache des Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan selbst ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hinzuweisen, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 10 Rn. 90 und 111). Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin eingehalten. |
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| 2. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor. |
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| a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es zulässig, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen (zu beachtlichen Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Folge der Wahl des falschen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2016, 260, juris Rn. 27 ff). Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB waren erfüllt (dazu aa)), ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB lag nicht vor (dazu bb)). |
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| aa) Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sog. kleiner Plan der Innenentwicklung). Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung in einem bereits bebauten Gebiet im Innenbereich der Stadt S.. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die maximale Grundfläche von 20.000 m² überschritten wird. Denn für das 31.000 m² große Plangebiet wurde ungefähr zur einen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,4 und zur anderen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt; lediglich für das nur zwei kleine Grundstücke umfassende WA 3 ist eine Grundflächenzahl von 0,5 vorgesehen. |
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| bb) Ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegt nicht vor. Mit dem Plan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Anlage 1 zum UVPG). Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB). Denn solche Gebiete liegen weder innerhalb des Bebauungsplangebietes, noch grenzen sie an. Sie sind nach Angabe der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von mindestens 375 m bzw. 550 m zum Plangebiet zu finden. Diese Angabe wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder bestätigt, auf denen die Lage des nächstgelegenen FFH-Gebiets entlang der Aach und des nächstgelegenen Europäischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes Hohentwiel eingezeichnet ist. |
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| Im Plangebiet befindet sich auch kein faktisches FFH-Gebiet. Dafür fehlen nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sich im Plangebiet ein Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992) befinden könnte. Im Übrigen würde nicht jedes Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps zur Meldung als FFH-Gebiet nötigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110). |
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| Auch ein von der Antragstellerin angesprochenes faktisches Vogelschutzgebiet existiert nicht. Eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009) geschützte Vogelart ist im Plangebiet als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgeführte Rotmilan wird nur als Durchzügler bezeichnet. Es kommt hinzu, dass nach dem Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Hierfür ist nichts ersichtlich. |
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| b) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 2.10.2013 sei fehlerhaft gewesen, führt auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Der darin enthaltene Hinweis, es lägen keine umweltrelevanten Informationen vor, war zwar inhaltlich falsch, weil die artenschutzrechtliche Prüfung bereits am 29.8.2013 erstellt worden war und der Antragsgegnerin vorgelegen hatte. Ein von der Antragstellerin rechtzeitig gerügter, beachtlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt dennoch nicht vor. |
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| aa) Die Antragsgegnerin hat schon deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB über die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen verstoßen, weil diese Vorschrift im Fall des angegriffenen Bebauungsplans nicht anzuwenden war. |
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| Der Bebauungsplan „A.“ wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat sich für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Deshalb war sie zwar verpflichtet, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) und auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen während der Auslegungsfrist sowie die Rechtsfolgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen und Einwendungen hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB des Weiteren enthaltene Pflicht, anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bestand dagegen nicht. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt ausdrücklich, dass von dieser Angabe abgesehen wird. |
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| Daran ändert - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ein artenschutzrechtliches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei wegen dieser Einholung verpflichtet gewesen, das Gutachten als verfügbare umweltbezogene Information zu bezeichnen und so der Anstoßpflicht Genüge zu tun. Das trifft nicht zu. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB macht das Absehen von der Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen nicht davon abhängig, dass tatsächlich keine umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift wäre diese überflüssig. |
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| bb) Die Antragstellerin rügt des Weiteren, die Öffentlichkeit sei dadurch irregeführt worden, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen habe, es lägen keine umweltrelevanten Aspekte vor, weshalb auch kein Umweltbericht erforderlich sei, jedoch zugleich darauf hingewiesen habe, dass zusätzliche Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Hinblick auf § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, die Auslegungsbekanntmachung sei widersprüchlich, läge keine für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB relevante Irreführung vor. Diese setzte voraus, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, sich über den Planinhalt zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Das ist hier nicht der Fall. Denn ein interessierter und durchschnittlich verständiger Bürger (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, juris RN. 10; Urteil des Senats vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185, juris Rn.52; NiedersOVG, Urteil vom 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 64; HambOVG, Urteil vom 15.4.2015 - 2 E 2/13.E -, juris Rn. 64) wäre - gerade wegen dieser Widersprüchlichkeit - dazu bewogen worden, sich über den Inhalt der Planung zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Jedenfalls aber hätte die Widersprüchlichkeit ihn nicht zu der Annahme verleitet, umweltrelevante Belange seien von der Planung nicht betroffen und ihn deshalb davon abgehalten, sich zu informieren und Einwendungen zu erheben. |
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| c) Auch die Auslegung selbst weist keinen Verfahrensfehler auf. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Rügen der Antragstellerin, die Planunterlagen seien nicht vollständig ausgelegt worden und der interessierte Bürger habe sich erst durchfragen und die Herausgabe der Planunterlagen fordern müssen, verhelfen ihrem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auslegung - der Bekanntmachung entsprechend - beim Stadtplanungsamt im 1. Obergeschoss des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 erfolgte und die im dortigen Flur ausgelegten Unterlagen für jeden frei zugänglich waren. Die Beteiligten haben nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren - 6 K 245/13 - gefertigten Lichtbilder bestätigt, dass diese den Ort der Auslegung zutreffend wiedergeben. Die Lichtbilder zeigen den Flur mit Stellwänden, an denen die zeichnerischen Teile zweier Bebauungspläne und weitere beschriftete Blätter im DIN A 4-Format angeheftet sind. Sie zeigen ferner vor den Stellwänden platzierte kleine Tische mit Rollen, auf denen jeweils ein Aktenordner und ein DIN A 4-Blatt liegen. |
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| Im vorliegenden Fall war nach Überzeugung des Senats jedenfalls der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ausgelegt. Der Antragsteller des Parallelverfahrens 5 S 2291/14, das zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, hat bestätigt, dass dieser Teil - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - an einer im Flur aufgestellten Stellwand befestigt war. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die restlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des textlichen Teils des Bebauungsplans, der Planbegründung und der örtlichen Bauvorschriften sowie das artenschutzrechtliche Gutachten, wie von der Antragsgegnerin angegeben in einem Aktenordner auf einem kleinen Tisch vor der Stellwand ausgelegt waren, als der Antragsteller des Parallelverfahrens sie einsehen wollte. Dieser konnte indessen nicht ausschließen, dass ein solcher Tisch an der der Stellwand gegenüberliegenden Wand stand; einen Aktenordner hat er allerdings nicht wahrgenommen. Es kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktenordner von einem anderen Bürger in die Besprechungsnische mitgenommen worden war, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ort der Auslegung befindet, um sich dort über dessen Inhalt zu informieren. Diese Unsicherheiten führen jedoch auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Sollte tatsächlich der Aktenordner an dem von der Antragsgegnerin bezeichneten Platz nicht vorhanden gewesen sein, als der Antragsteller des Parallelverfahrens Einsicht nehmen wollte, wäre es ihm unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zumutbar gewesen, sich nach den restlichen Planaufstellungsunterlagen bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu erkundigen. Aufgrund der Bekanntmachung war er darüber informiert, dass neben dem zeichnerischen Teil weitere Unterlagen Gegenstand der Auslegung sein sollten. Sollte er sie vermisst haben, wäre es ihm als „mündigem Bürger“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 35) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes nachzufragen. Denn deren Büroräume befanden sich nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen direkt neben dem ausgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. An der Rechtsprechung des Senats, wonach gewährleistet sein muss, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso 8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als „überzogen“ bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung. Für die Auslegung selbst gilt jedoch nichts anderes. Es kann einem „mündigen“ Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB daher auch zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller des Parallelverfahrens nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Absicht hatte, die Planunterlagen einzusehen, sondern es ihm nur darum ging, festzustellen, ob Planunterlagen ausgelegt waren. Die Modalitäten der Auslegung waren daher in keinem Fall geeignet, ihn von der Einsichtnahme in die Planunterlagen abzuhalten. |
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| d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. |
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| aa) Die Antragstellerin rügt mit ihrem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.6.2016, die Antragsgegnerin habe den vorhandenen Bestand falsch ermittelt, weil sie bei der Berechnung der Grundflächenzahl für den Altbestand der innen liegenden Bebauung des Quartiers nur die Hauptgebäude herangezogen „und die massive Bebauung mit Nebenanlagen auf den relativ kleinen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße „A.“ vollkommen außer Acht“ gelassen habe. Die Nebenanlagen und großflächig angelegten Schuppen hätten bei der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet werden müssen. |
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| Mit ihrem Vortrag nimmt die Antragstellerin möglicherweise die Grundstücke Flst.-Nr. 604/1, 604/2 und 604/3 in den Blick. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Ermittlungsfehler vorliegt. Denn der Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich geworden, da die Rüge nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben wurde. Sie war in den Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen waren, nicht enthalten. In ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014 hatte die Antragstellerin unter der Überschrift „Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB“ lediglich vorgetragen, im Südosten des Quartiers habe eine starke Nachverdichtung mit einer Grundflächenzahl bis 0,6 stattgefunden. Die nach ihrer Ansicht betroffenen Grundstücke und die von ihr für diese Grundstücke berechneten Grundflächenzahlen hatte sie in einer Tabelle dargestellt. Dazu zählen die nun möglicherweise angesprochenen Grundstücke nicht. Sie liegen auch nicht im Süden des Quartiers. |
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| bb) Eine Rüge, dass die Ermittlung der Grundflächenzahlen durch die Antragsgegnerin insgesamt fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht rechtzeitig erhoben. Weder in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014, noch in einem anderen vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz wird eine mangelhafte Ermittlung der Grundflächenzahlen geltend gemacht. |
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| cc) Sofern dem Vorbringen, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugegangen ist, überhaupt die Rüge eines Bewertungsfehlers zu entnehmen ist, liegt ein solcher Fehler jedenfalls nicht vor. Nach der aus der Planurkunde - insbesondere anhand der festgesetzten Baufenster - und der Begründung des Bebauungsplans erkennbaren Konzeption der Antragsgegnerin sollten in dem Plangebiet größere Hauptgebäude als bisher ermöglicht werden, wobei am Quartiersrand für eine dichtere Bebauung, im Quartiersinneren jedoch für eine weniger starke Ausnutzung der Grundstücke gesorgt werden sollte. Keinesfalls sollte der Gebietscharakter verändert werden. Bei der Bewertung der dadurch betroffenen Belange ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin ermittelten und in einer Tabelle dargestellten, im Plangebiet bereits vorhandenen Grundflächenzahlen lassen auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke größere Hauptgebäude zu. Unschädlich ist, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist, denn dies hat die Antragsgegnerin erkannt. Das folgt bereits aus den in der Tabelle wiedergegebenen, auf den einzelnen Grundstücken vorhandenen Grundflächenzahlen und den jeweils zusätzlich vermerkten geplanten Grundflächenzahlen. Es war auch nicht das Ziel der Antragsgegnerin, auf allen Grundstücken Nutzungsintensivierungen zu gewährleisten. Denn es sollte eine nur maßvolle, den Gebietscharakter erhaltende Nachverdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Belange der Grundstückseigentümer ausgeführt, dass „in den meisten Fällen“ eine intensivere Nutzung möglich sei. |
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| Einer zusätzlichen Betrachtung der auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Denn auf sie kam es für die Umsetzung des Planungskonzepts nicht an. Der Bebauungsplan selbst enthält für einzelne solcher Nebenanlagen eine Sonderregelung, nach der die bezeichneten Anlagen nicht auf die Grundflächenzahl angerechnet werden. Darüber hinaus privilegiert § 19 Abs. 4 BauNVO die dort genannten Nebenanlagen, indem mit ihrer Grundfläche die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche um 50 % überschritten werden darf und darüber hinaus weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können. Schließlich steht im Einzelfall auch noch die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Verfügung. |
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| 3. Es liegen auch sonst keine Verfahrensfehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass an dem Satzungsbeschluss vom 24.7.2014 ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin als befangen bezeichnete Gemeinderätin Frau … hat vor Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan den Sitzungssaal verlassen. Dies ist im Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgehalten worden. |
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| Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe wegen Befangenheit nicht am Satzungsbeschluss mitwirken dürfen, greift ebenfalls nicht durch. |
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| Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf den Gemeinderat „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 73). |
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| Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass weder dem Oberbürgermeister selbst, noch der - inzwischen liquidierten - GVV Städtische Wohnungsbaugesellschaft S. mbH, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Oberbürgermeister war, durch den Bebauungsplan ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der GVV mbH Grundstücke im Plangebiet gehören. Weshalb ihr dennoch durch den Bebauungsplan ein Vorteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten, der GVV mbH erteilten Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser an anderen Orten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Auch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für den Oberbürgermeister selbst ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für den von der Antragstellerin behaupteten Ansehensverlust. Zwar kann ein drohender Ansehensverlust einen immateriellen Nachteil und damit einen Befangenheitsgrund darstellen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 10.5.1993 - 1 S 1943/92 -, VBlBW 1993, 347, juris Rn. 18). Für einen solchen Ansehensverlust ist allerdings nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerin erwähnte Abstimmung über eine Subventionierung der GVV mbH betraf einen anderen Tagesordnungspunkt und stand in keinem Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Auch die von der Antragstellerin zitierte Äußerung des Oberbürgermeisters, ihm persönlich sei die geplante Wohnbebauung zu hoch und zu groß, führt auf keinen Befangenheitsgrund. Die Gemeindeordnung normiert abschließend die Befangenheitsgründe. Sie enthält kein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts. Insbesondere existiert kein dem § 21 LVwVfG vergleichbarer Auffangtatbestand, wonach ein Amtsträger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., § 18 GemO, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Regelungen sind sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 75). |
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| II. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. |
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| 1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. |
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| Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt für den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung vor (dazu a)). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu b)). Ferner mangelt es nicht an der Vollzugsfähigkeit (dazu c)). |
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| a) Der Bebauungsplan ist geeignet, die mit dem Plan verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen. |
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| aa) Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Das Gebiet ist nach Ansicht der Antragsgegnerin trotz einiger Ausnahmen geprägt durch eine aufgelockerten Bebauung mit Gärten zwischen den Gebäuden insbesondere im Inneren des Plangebiets und einer stärkeren Bebauung an dessen Rand. |
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| Die Rüge der Antragstellerin, es liege bereits eine solche „Vorschädigung“ vor, dass dem Erhaltungsziel keine maßgebende Bedeutung mehr zukomme, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin bezeichneten, abweichend von dem beschriebenen Gebietscharakter errichteten Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615/1 und 617/2 sind Einzelfälle und stellen die Gebietsprägung nicht in Frage. Denn eine Prägung verlangt nicht Uniformität, sondern ein gewisses Maß an Übereinstimmung der Bebauung. Das Gewicht der Prägung ist zwar umso niedriger, je geringer die Übereinstimmung ist. Dieses Gewicht ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern ist erst bei der Abwägung der betroffenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 Rn. 18). |
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| Den vorliegenden Unterlagen ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit Hausgärten bereits weitestgehend zerstört ist. Die vorhandene dichtere Bebauung am Rand des Plangebiets hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung in Rechnung gestellt und dort eine stärkere bauliche Ausnutzung zugelassen. |
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| bb) Der Bebauungsplan ist auch geeignet, das weitere Planungsziel einer maßvollen, am Bestand orientierten Nachverdichtung umzusetzen. |
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| Die Antragsgegnerin hat für die Grundstücke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich am Bestand orientieren und in der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke eine intensivere Bebauung zulassen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist. Denn dies war nicht das Planungsziel. |
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| Das Planungsziel der Nachverdichtung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ferner nicht deshalb verfehlt, weil sie eine zu geringe Erhöhung der bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke zuließen. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt eine nur „maßvolle“ Nachverdichtung unter Berücksichtigung des weiteren Ziels der Erhaltung des Gebietscharakters. Die Zulassung nur relativ niedriger Nutzungsziffern insbesondere im Plangebietsinneren lässt daher die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen, sondern ist folgerichtig. |
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| b) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Bauantrag sieht, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158, juris Rn. 52 m.w.N.). |
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| Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ziel einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters eine positive Konzeption für das Plangebiet. Dabei handelt es sich um legitime städtebauliche Ziele. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von der Antragstellerin gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.). |
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| c) Für eine Vollzugsunfähigkeit der Planung sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| 2. Des Weiteren liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Festsetzungsfehler nicht vor. Die Antragstellerin meint, für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei die Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 612/ 1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt habe. Die Festsetzung der Grundflächenzahl gilt jedoch unabhängig von etwaigen Grundstücksveränderungen. Werden Grundstücke zusammengelegt oder geteilt, gilt die festgesetzte Grundflächenzahl in gleicher Weise für die neu gebildeten Grundstücke wie für die bisherigen. Unterschiedliche Festsetzungen für einzelne Grundstücksteile sind im Übrigen nach § 16 Abs. 5 BauNVO zulässig. |
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| 3. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 -, BauR 2011, 1291). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). |
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| Danach ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügt der Sache nach eine zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Abwägungsprozess. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplante Festsetzungen sprechen, nämlich den Belangen der Erhaltung des Gebietscharakters und der maßvollen Nachverdichtung, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern. |
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| a) Das erhebliche Gewicht der öffentlichen Belange ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch eine „Vorschädigung“ des Gebiets deutlich gemindert. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Grundflächen-, Wohnungs- und Geschosszahlen belegen, dass nur die Grundstücke Flst.-Nr. 439, 440, 619, 617, 617/2 und 589/9 deutlich abweichend von der übrigen Bebauung in Erscheinung treten, und zwar insbesondere durch die Zahl der Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Da es sich nur um sechs von 58 Grundstücken im Plangebiet handelt, kann von einer durch deren Bebauung ausgelösten Minderung des Gewichts der öffentlichen Belange nicht gesprochen werden. |
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| b) Das gegenläufige Interesse der Eigentümer an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke hat die Antragsgegnerin mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass die Bebauungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan zumindest teilweise beschränkt werden. Das folgt zum einen aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin ausführt, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen zumindest teilweise eine geringere Ausnutzung der Grundstücke zulässt, als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. Zum anderen belegen die von ihr erstellten Unterlagen, dass sie sich darüber im Klaren war, dass die Festsetzungen für einzelne Grundstücke - darunter auch diejenigen für das Grundstück Flst.-Nr. 615/1 - teilweise hinter dem Maß der vorhandenen Bebauung zurückbleiben. |
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| Die Antragsgegnerin musste in ihre Abwägung auch nicht einstellen, dass der Antragstellerin ein durch eine Baugenehmigung vermitteltes Baurecht zusteht, denn ein solches bestand nicht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Bauantrag gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nicht erteilt. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ergingen noch vor Satzungsbeschluss. Die Ablehnung war zwar nicht bestandskräftig, der bloße Bauantrag vermittelt der Antragstellerin jedoch entgegen deren Ansicht kein Baurecht. Ebenso wenig war eine „individuelle Veränderungssperre“ abgelaufen, denn die Antragstellerin war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nur ca. zwei Jahre gehindert zu bauen. Der Bauantrag vom 16.8.2011 wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 zurückgestellt, am 23.10.2012 und erneut am 31.10.2012 wurde die Veränderungssperre bekannt gemacht. Diese trat bereits mit der ersten Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans am 27.11.2013 außer Kraft. |
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| Die Gewichtung der Eigentümerinteressen ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. Denn für diese Nebenanlagen sieht der Bebauungsplan Sonderregelungen vor. Zudem gelten für sie die besonderen Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO und schließlich besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall. Für das mit der Planung verfolgte Ziel, grundsätzlich im gewissem Umfang größere Hauptgebäude zu ermöglichen, spielten die Nebenanlagen keine Rolle. |
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| c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen an einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters den Vorrang vor den Eigentümerinteressen eingeräumt hat. |
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| aa) Soweit bestehende Bebauungsmöglichkeiten beschränkt wurden, ist dies durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für die von der Antragstellerin bezeichneten Grundstücke Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu). Gerade die von der Antragstellerin beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), und die bereits verwirklichte intensive Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sowie die Neubauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 belegen, dass die Antragsgegnerin zu Recht befürchtete, der Gebietscharakter werde sich schleichend verändern. Hinter das städtebaulich gewichtige Interesse an der Bewahrung dieses Gebietscharakters durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Betroffenen und insbesondere diejenigen der Antragstellerin an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzung ihrer Grundstücke abwägungsfehlerfrei zurücktreten lassen. Denn die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Einschränkungen der Bebaubarkeit sind nicht so schwerwiegend, dass sie überwiegendes Gewicht besitzen. Sie mögen zwar eine weniger intensive Bebauung zulassen als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. In den meisten Fällen ermöglichen sie jedoch im Vergleich zum Bestand größere Hauptgebäude. Soweit die Grundstücke im Plangebiet bereits überdurchschnittlich intensiv baulich genutzt werden, war es auch nicht abwägungsfehlerhaft, diesen keine oder nur geringe Intensivierungsmöglichkeiten einzuräumen oder die Bebauung sogar „auf den Bestand zu setzen“. Letzteres betrifft auch das Grundstück Flst.-Nr. 615/1, für das eine geringere Grundflächenzahl festgesetzt wurde, als im Bestand bereits vorhanden ist. Angesichts des Gewichts der öffentlichen Belange durfte die Antragsgegnerin in diesen Einzelfällen die Eigentümerinteressen zurücktreten lassen. Denn die Eigentümer dieser Grundstücke haben die Bebauungsmöglichkeiten bereits verwirklicht bzw. überschritten, die die Antragsgegnerin den Eigentümern im Plangebiet einräumen wollte. Im Fall des Grundstücks Flst.-Nr. 615/1 hat die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bestandsgebäude die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige First- und Wandhöhe nicht voll ausschöpft und deshalb ein weiteres Geschoss errichtet werden kann. Diese Möglichkeit mindert das Gewicht des Eingriffs und belegt zusätzlich, dass er als nicht unverhältnismäßig einzustufen ist. |
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| Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) teilweise dem Quartiersinneren und teilweise dem Gebietsrand mit der Folge unterschiedlicher Nutzungsziffern zugeordnet hat. Sie hat sich für die Abgrenzung an der zwischen den ursprünglichen Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) verlaufenden Grenze orientiert. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (alt) grenzte mit seiner langen westlichen Seite an die das Plangebiet im Osten begrenzende E.-straße und nur mit seiner kurzen nördlichen Seite an die in das Innere des Plangebiet führende O.-straße. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) grenzt dagegen nur an Straßen im Quartiersinneren, nämlich die O.-straße und die Straße A.. Angesichts dieser Grundstückssituation erweist sich die Festsetzung geringerer Nutzungsmöglichkeiten für den das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) bildenden Grundstücksteil gemessen an dem mit der Planung verfolgten Ziel einer stärkeren Bebauung am Quartiersrand und einer geringeren Bebauungsintensität im Quartiersinneren nicht als unverhältnismäßig. Das gilt umso mehr, als der Grundstücksteil auch bislang nur mit einer relativ kleinen Doppelhaushälfte bebaut ist und der Bebauungsplan gemessen am Bestand eine erhebliche Nutzungsintensivierung zulässt. |
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| bb) Eine im Hinblick auf die Planungsziele willkürliche Ungleichbehandlung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) im Verhältnis zu Grundstücken in anderen Teilgebieten ist nicht zu erkennen. Das Grundstück liegt nicht an einer Ecke des Plangebiets, sondern grenzt mit einer Seite ungefähr auf der Mitte der Strecke zwischen den das Plangebiet im Norden und Süden begrenzenden Straßen (Widerholdstraße und A.-Straße) an die das Plangebiet im Osten begrenzende Erzberger Straße. Die Antragstellerin kann daher entgegen ihrer Ansicht für dieses Grundstück nicht die Sondersituation eines Eckgrundstücks im Sinne eines „Quartierskopfes“ in Anspruch nehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 439, 440 und 589/9 scheidet deshalb aus. Auch im Hinblick auf die zulässige Zahl der Wohnungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 439 und 440 einerseits und dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) andererseits. Bei den erstgenannten Grundstücken liegt eine Sondersituation vor, weil beide Grundstücke mit einem einheitlichen Gebäude bebaut sind, das 32 kleine Wohnungen enthält. Im gesamten Plangebiet befindet sich kein weiteres vergleichbares Grundstück. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur für dieses Teilgebiet die Wohnungszahl nicht beschränkt hat. |
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| Es liegt ferner keine willkürliche Ungleichbehandlung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 einerseits sowie den Grundstücken Flst.-Nr. 617 und 617/2 andererseits vor, denn auch insoweit sind die Grundstückssituationen unterschiedlich. Das gilt zunächst im Verhältnis zum Grundstück Flst.-Nr. 617, da es - anders als die Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 - am Quartiersrand liegt, der nach dem Planungsziel stärker bebaut werden soll. Es ist zwar auch in zweiter Reihe bebaut; dieses Gebäude ragt deshalb in das Quartiersinnere hinein. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass das gesamte Grundstück dem Quartiersinneren zuzurechnen wäre, denn der Schwerpunkt der Bebauung befindet sich entlang der Erzberger Straße. |
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| Auch die Situation des Grundstücks Flst.-Nr. 617/2 weicht von derjenigen der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 ab. Im Gegensatz zu dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) ist es bereits mit einem größeren Gebäude bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) befindet sich dagegen nur eine relativ kleine Doppelhaushälfte, die nur einen geringen Teil der Grundstücksfläche einnimmt. Zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 617/2 und 615/1 bestehen zwar insoweit Parallelen, als beide Grundstücke im Quartiersinneren liegen und stärker bebaut sind als die übrigen Grundstücke in diesem Bereich. Die Intensität der Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 weicht jedoch in deutlich stärkerem Maße als diejenige auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 von der restlichen Bebauung im Inneren des Plangebiets ab und orientiert sich an der südlich angrenzenden intensiven Bebauung, die am Plangebietsrand liegt. Diese unterschiedliche Situation rechtfertigt nach den Planungszielen die unterschiedlichen Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nr. 615/1 einerseits und 617/2 andererseits. |
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| cc) Die mit Schriftsatz vom 14.6.2016 erhobene Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erwogen habe, ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verspätet. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens erhobene Rüge, es fehle an einer Rechtfertigung für die Festsetzung einer die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO deutlich unterschreitende Grundflächenzahl von 0,25, kommt zwar auch der Antragstellerin zugute, greift jedoch nicht durch. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO enthält eine Obergrenze. Deren Überschreitung bedarf einer Rechtfertigung (s. § 17 Abs. 2 BauNVO), deren Unterschreitung dagegen nicht. Eine planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, den ihr durch § 17 Abs. 1 BauNVO eingeräumten Spielraum voll auszuschöpfen. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - der Nachverdichtung dient. Die Gemeinde darf auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung unter Beachtung des Abwägungsgebots frei entscheiden, in welchem Maße das Planungsgebiet nachverdichtet werden soll. Angesichts der geringen vorhandenen Nutzungsintensität im Inneren des Plangebiets, die überwiegend deutlich unter der nun festgesetzten Grundflächenzahl von 0,25 liegt, ist es nicht abwägungsfehlerhaft und steht es erst recht nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel der Nachverdichtung, dass die Antragsgegnerin keine höhere Grundflächenzahl festgesetzt hat. |
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| 4. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Planungsschaden ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. |
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| C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 15. Juni 2016 |
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| Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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