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| Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kläger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.). |
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| 1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gestützte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten. |
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| Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris). |
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| Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kläger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im Übrigen steht ihm auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart nicht zur Verfügung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für die häusliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverstößen bestehenden Entscheidungsspielräume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgemäß kann es nicht beanstandet werden, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will. |
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| Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. <Hrsg.>, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG. |
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| Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54). |
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| 2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel. |
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| Die Klage ist auch begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Maßgabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur Höhe des Anspruchs nicht zu treffen sind. |
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| 1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris). |
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| 2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. |
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| Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiaritätsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enthält zwar ein klares Verfassungsgebot für die Legislative und Exekutive, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs „Beihilfe“ belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Anknüpfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die „erforderlichen Mittel“ zeigt schließlich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empfänger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV). |
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| Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gewährten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall für den Kläger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme geführt haben. |
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| 3. Der Kläger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV für sein Begehren nichts herleiten. |
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| Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. <Hrsg.>, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen auszulegen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.). |
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| Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben). |
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| Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Berufsschulunterbringung eine unüberwindliche soziale Barriere für das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris <Allgemeine Studiengebühren>). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Schüler und Wohnheimträger bislang gewährten Zuschüsse - für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Schüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zukommen kann. |
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| 4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird. |
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| Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. |
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| Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.). |
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| Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Legislative, sondern beanspruchen auch für das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielräume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V § 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um bloßes Binnenrecht der Verwaltung, das im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern kann (vgl. § 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verhältnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen. |
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| b) Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen. |
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| aa) Werden manche Berufsschüler, wie der Kläger, zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt. |
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| (1) Die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden. |
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| Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers. |
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| Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3). |
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| Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). |
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| (2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kläger einer überörtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gewährten Zuschusses in Höhe von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen über die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Schüler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus größere Gruppe der Berufsschüler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufsschüler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kläger gehört, muss dagegen in der Regel Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.). |
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| bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Schüler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. |
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| (1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die örtliche Erfüllung der Schulpflicht für sich genommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Bildung der überregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regulären Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem - auch öffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an überregionale Fachklassen und damit an eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule auf vernünftigen Gründen. |
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| (2) Diesen Gründen kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler rechtfertigen, die während der Zeit des Blockunterrichts auswärts wohnen müssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesländern besuchen; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gründe für die Bildung überregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler, vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| (a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs geben. Die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht knüpft an die Entscheidung des Auszubildenden für einen sog. Splitterberuf an, die regelmäßig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Persönlichkeitsmerkmal zurück, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einräumen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben. |
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| (b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.). |
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| Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die Höhe der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Größenordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung fällt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Klägers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Klägers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erfährt auch keine entscheidende Änderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährten Zuschüsse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt. |
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| (c) Einen tragfähigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von überregionalen Fachklassen sei maßgeblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gründen der Qualität des Berufsschulunterrichtes eine Bündelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdrücklich forderten. |
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| Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgeht und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Maßstäbe ändert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die auf § 79 Abs. 3 SchG gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers begründet worden. |
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| Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.). |
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| Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris). |
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| Die Verantwortung des Beklagten für die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Maße daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegründung selbst ausführt - bei der Bildung von überregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG räumt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe „aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen“) und auf der Rechtsfolgenseite („kann“) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die behördliche Ausübung des eingeräumten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). |
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| Danach ist kein Raum für die Annahme, die Bildung überregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (§ 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anhörung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-Württemberg 2013, § 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung überregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die Möglichkeit, dass ein Landkreis als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). |
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| (d) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur Übernahme der den Berufsschülern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten könne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten für die Berufsschüler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung führen würden, nicht zu überzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsverstoß nicht darin liegt, dass den betroffenen Schülern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufsschülern als Gruppen ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschlägigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten stufenlosen Prüfungsmaßstab nicht gerecht. |
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| Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsverstoßes schließlich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Vergünstigungen in Frage gestellt, die Berufsschüler während der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (können) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). |
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| In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Schüler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder beschäftigungsortnahe Berufsschule besuchende Schüler. Eine völlige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsvergütungen), nicht geboten. |
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| (e) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch für die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz über untergesetzliche Normen einen Gleichheitsverstoß feststellen. Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.). |
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| Verletzen Einzelfallmaßnahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kann das Gericht grundsätzlich lediglich den Verstoß feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Begünstigung an den Kläger geeignet ist, den Gleichheitsverstoß zu „reparieren“ (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur Möglichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Kompensationspflicht). |
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| Ausgehend hiervon trägt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsverstoßes eingeräumt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (rückwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschließlich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Klägerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen. |
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| Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des klägerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen: |
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| Die betreffenden Schüler ersparen während der auswärtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen wären (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kläger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu kürzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbezüglichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag für sachgerecht gehalten, das Verhältnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufsschülers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegenüber hat sich der Beklagte - für den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Klägers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den für die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine häusliche Ersparnis in Höhe von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enthält das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 beträgt der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (häusliche Ersparnis) für Frühstück 1,10 EUR, für Mittag- und Abendessen je 2 EUR. |
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| Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, die häusliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots genügen muss, bleibt dem Beklagten überlassen. |
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| Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagessätze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch dürfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschränken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.). |
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| Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2). |
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| Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gründen ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erläuterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gewährte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erhöhen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zulässiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die einschlägigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und für 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. § 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Außenwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, § 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, müssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung außerhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die Gültigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). |
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| Beschluss vom 28. Juni 2016 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). |
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