Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Mai 2016 - 5 K 5025/15 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.519,90 EUR festgesetzt.
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| 1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken bezieht. Sie ist insbesondere frist- und formgerecht erhoben und begründet (§§ 146 f. VwGO). |
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| Unzulässig ist sie hingegen, soweit sie sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. |
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| Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Hier fehlt es an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung und Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss. Aus dem Darlegungsgebot folgt, dass die Beschwerde sich mit schlüssigen Einwänden gegen die konkreten Argumente und Schlussfolgerungen der erstinstanzlichen Entscheidung richten muss (Hessischer VGH, Beschluss vom 05.07.2011 - 10 B 735/11 - ESVGH 62, 123; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22). |
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| Die Beschwerdebegründung übersieht hier, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung als unzulässig angesehen hat. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. |
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| 2. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet. |
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| Das Verwaltungsgericht hat es mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG wiederherzustellen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass. |
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| a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Ablehnung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 18 AufenthG voraussichtlich rechtmäßig sei, weil dem Antragsteller, der Staatsangehöriger des Kosovo ist, kein entsprechender Anspruch zustehe. Die begehrte und bereits auf der Grundlage seines bisherigen, zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 27 Abs. 5 AufenthG ausgeübte Erwerbstätigkeit als Lagerarbeiter in der Abteilung Kommissionierung setze keine qualifizierte Berufsausbildung voraus, sodass nach § 18 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG nur erteilt werden dürfe, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Tätigkeit des Lagerarbeiters werde in der Beschäftigungsverordnung nicht als solche Beschäftigung benannt. Eine Zustimmung in Anwendung von § 26 Abs. 2 BeschV sei nur bei einem Antrag im Herkunftsstaat zulässig. |
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| Auch im Übrigen wäre dem Vortrag des Antragstellers nicht zu folgen, worauf es - mangels Anspruch nach § 18 AufenthG - nicht mehr entscheidend ankomme. Mit der wirksamen Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe auch die Berechtigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 27 Abs. 5 AufenthG das Zustimmungserfordernis nach § 39 AufenthG nicht entfallen lassen können. Deshalb sei auch die Einholung eines Aufenthaltstitels nach § 39 Nr. 1 AufenthV nicht mehr möglich. Auch aus § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV folge nichts anderes. Der Antragsteller sei weder im Besitz einer Duldung noch einer Aufenthaltsgestattung. Bislang sei zu seinen Gunsten § 27 Abs. 5 AufenthG zur Anwendung gelangt, nach dem aufenthaltsrechtlichen Zweckwechsel scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG aus. |
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| b) Hiergegen macht der Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin von ihrem nach § 18 Abs. 2 AufenthG eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe, sodass der versagende Bescheid rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht folgere aus § 18 Abs. 3 AufenthG, dass dem Antragsteller keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden dürfe. Dabei verkenne es, das die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt werde, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten, was sich aus § 32 Abs. 5 BeschV ergebe. Auf die Vorschrift könne sich der Antragsteller auch berufen, da sein Aufenthalt nicht mehr fiktiv rechtmäßig sei, sondern allein für Erwerbszwecke fortbestehe. Aufenthaltsrechtlich sei er geduldet, so dass er jedenfalls nicht schlechter gestellt werden dürfe als der Inhaber einer Duldung. Demzufolge könne er sich auch auf § 39 Abs. 1 AufenthV berufen. Bei der Ermessensausübung hätten auch sein unbefristeter Arbeitsvertrag und die § 26 Abs. 2 BeschV zugrunde liegende Wertung berücksichtigt werden müssen. |
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| c) Mit diesen Ausführungen zieht die Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel. Mangels Erfüllung des Tatbestands des § 18 Abs. 2 AufenthG ist der Beklagten entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Ermessen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffnet. |
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| aa) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung dann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. |
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| Die vom Antragsteller herangezogene Regelung des § 32 Abs. 5 BeschV ist bereits keine solche Bestimmung im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG. |
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| Nach § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV wird die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. |
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| Unabhängig davon, ob - wie der Antragsteller meint - es nicht darauf ankommen soll, ob er im Besitz einer Bescheinigung über die Aussetzung seiner Abschiebung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) ist, findet die Vorschrift auf den Antragsteller in der derzeitigen Situation keine Anwendung bei der hier zu entscheidenden Frage, ob ihm ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zukommt. Die Regelung des § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV betrifft allein Fälle, bei denen eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung von Ausländerinnen oder Ausländern mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung erteilt werden soll. Es geht bei der Bestimmung nicht um die Ermöglichung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV, der die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, nicht aber zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorsieht. Auch eine systematische Auslegung der Beschäftigungsverordnung lässt keine abweichende Auslegung zu. § 32 BeschV findet sich nämlich im Teil 7 der Rechtsverordnung, der mit der Überschrift „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern“ versehen ist. Personen, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist oder die über eine Duldung verfügen, erhalten also nicht deswegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung nach § 32 Abs. 5 BeschV vorliegen. Vielmehr haben sie unter Beibehaltung des aufenthaltsrechtlichen Status einen Anspruch auf Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. |
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| bb) Da der Tatbestand des § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG nicht erfüllt ist, kann auch keine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Antragsgegnerin vorliegen. Auf die Frage, ob sich der Antragsteller auf § 39 Nr. 1 AufenthV berufen kann, kommt es mangels erfüllter Anspruchsvoraussetzungen nicht an. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. |
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| Der Senat hat entschieden, seine Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) aufzugeben (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris). |
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| Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG. |
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| Ausgehend hiervon bestimmt der Senat - in Änderung seiner bislang ständigen Rechtsprechung - den Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG ausgehend vom zu erwartenden Jahresbruttogehalt des Klägers. Denn bei einem Aufenthaltstitel, der zum Zwecke der Ausübung der Beschäftigung erstrebt wird, ist die Bedeutung der Sache für den Kläger unmittelbar an den erstrebten Verdienstchancen zu messen. In Klageverfahren nimmt der Senat nunmehr an, dass mit einem Viertel des erstrebten Jahresbruttogehalts - der Bruchteil rechtfertigt sich dadurch, dass mit dem Titel nur die Erwerbsmöglichkeit geschaffen wird, aber nichts über den tatsächlichen Beginn oder den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgesagt wird - das Interesse des Klägers typisiert zutreffend erfasst wird. Dieser Betrag ist für das Eilverfahren regelmäßig zu halbieren. Ausgehend von dem in den Akten befindlichen Lohnachweis des Klägers für den Oktober 2015 errechnet sich - unter Außerachtlassung eines möglichen Weihnachtsgeldes - der festgesetzte Streitwert als ein Achtel des zu erstrebten Jahresbruttogehalts. Die Abschiebungsandrohung findet bei der Streitwertbestimmung - weiterhin - keine eigenständige Berücksichtigung (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris Rn. 6). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. |
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