Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. März 2016 - 12 K 1708/16 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
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| | Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist mit ihren zuletzt gestellten Anträgen, |
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| | „1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragsteller zu 1 und 2 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure für das Land Baden-Württemberg zu bestellen und in die vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung geführte Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure aufzunehmen, |
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| | 2. die Fortdauer der Bestellung des Antragstellers zu 3 als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Baden-Württemberg über den 31.08.2016 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen, |
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| | 3. hilfsweise in Bezug auf den Antragsteller zu 3 für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung nach dem 31.08.2016 den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 3 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur für das Land Baden-Württemberg zu bestellen und den Antragsteller zu 3 in die vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung geführte Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure aufzunehmen,“ |
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| | zulässig. Insbesondere steht die Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, nach dem die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten muss und vom Beschwerdegericht nur auf die dargelegten Gründe geprüft wird, den im Laufe des Beschwerdeverfahrens geänderten Anträgen nicht entgegen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nicht vereinbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 1 S 2029/10 -, VBlBW 2011, 95, und vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, VBlBW 2006, 285 m. w. N.). Im vorliegenden Fall führt die Änderung der Anträge nicht zu einem anderen Prüfungsumfang mit der Gefahr einer zusätzlichen Belastung des Beschwerdegerichts, da die in Bezug auf die Antragsteller zu 1 und zu 2 umgestellten Anträge lediglich dazu dienen, das Sicherungsmittel in Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO an die mittlerweile geänderten tatsächlichen Bedingungen anzupassen. Denn beide haben zwischenzeitlich die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG normierte Altersgrenze überschritten und möchten durch die beantragte einstweilige Anordnung nunmehr erreichen, dass das im Gesetz vorgesehene Erlöschen ihrer Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbV) rückgängig gemacht wird. Der Streitgegenstand in der zwischenzeitlich anhängig gemachten Hauptsache, der auf die gerichtliche Feststellung zielt, dass ihre Bestellung zum ÖbV über den Zeitpunkt des Ablaufs des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, fort gilt, verändert sich durch das Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze hingegen nicht. Damit bliebt auch das Antragsbegehren im vorläufigen Rechtsschutz unverändert. |
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| | Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Insbesondere ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offen, ob der von den Antragstellern behauptete Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO vorliegt (dazu unter 1.). Zudem haben sie keine Umstände vorgebracht, die auf irreparable Nachteile oder ihre existentielle Betroffenheit schließen lassen könnten, um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache annehmen zu können (dazu unter 2.). |
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| | 1. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG sieht vor, dass das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Ablauf des Monats erlischt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Ob - wovon die Antragsteller ausgehen - diese Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), nicht vereinbar ist, steht nicht ohne Weiteres fest. |
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| | a) In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG, soweit es um die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf geht, in erster Linie an den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu messen ist und nicht (mehr) an denjenigen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, sodass für die unmittelbare Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Sekundärvorschrift kein Raum mehr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 43). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG auf die Höchstaltersgrenze bei Notaren, in der dieses Gericht die Frage aufwirft, ob eine Übertragung der Zuständigkeit zur Regelung des Berufsrechts der Notare auf die Europäische Union im Wege der begrenzten Einzelermächtigung überhaupt erfolgt ist (vgl. nur Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09 -, BGHZ 185, 30, und 17. März 2014 - NotZ (Brfg) 21/13 -, MDR 2014, 553), ebenfalls nicht mehr bedenkenlos auf den vorliegenden Fall übertragbar. Gleiches gilt im Übrigen für den Hinweis des Antragsgegners auf den Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2000/78/EG, nach dem die Richtlinie nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung von Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand berührt. Insoweit ist aber ohnehin geklärt, dass dieser Erwägungsgrund sich auf die Klarstellung beschränkt, dass die Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und in keiner Weise der Anwendung der Richtlinie auf nationale Maßnahmen entgegensteht, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Arbeitsvertrag endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-388/07 -, „Age Concern England“, Slg. 2009, I-1569, Ls. 2 und Rn. 25). |
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| | b) Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die im Schreiben des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. März 2016 auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG gestützte Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Feststellung des Fortbestehens ihrer Ämter als ÖbV gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstößt, zu dessen Zielen es nach § 1 AGG gehört, Benachteiligungen wegen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. |
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| | aa) Der Senat geht zunächst trotz gewisser Bedenken davon aus, dass sowohl der sachliche als auch persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet ist. |
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| | Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG umfasst der sachliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei selbständiger Erwerbstätigkeit die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg. Eine Benachteiligung aus einem in § 1 AGG genannten Grund (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) liegt vor, denn die Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, da mit ihrem Überschreiten die Bestellung zum ÖbV kraft Gesetzes erlischt. Betroffen ist auch eine selbständige Erwerbstätigkeit. Als selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist jede Tätigkeit anzusehen, die unabhängig von Weisungen, also frei in Bezug auf die Organisation der Arbeit ist sowie gegen Vergütung und auf eigene Rechnung erfolgt. Erfasst sind damit unter anderem freiberufliche und unternehmerische Dienste (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE, 139, 1, Rn. 22), wozu auch die Tätigkeit als ÖbV gehört. Zu den Bedingungen für den Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zählen die Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind oder die die rechtliche Grundlage für die Aufnahme der Tätigkeit darstellen. Entscheidend dafür, ob der Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die in Rede stehende Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG beschränkt wird, ist, ob die Regelung geeignet ist, die Nachfrage nach den von den Antragstellern angebotenen Dienstleistungen zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 -, „Domnica Petersen“, Slg. 2010, I-47, Rn. 33). Dies ist der Fall, da die Antragsteller mit Erlöschen ihrer Bestellungen zu ÖbV die mit diesem Amt übertragenen Aufgaben nicht mehr ausüben, sie also vor allem keine Katastermessungen mehr vornehmen dürfen. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2011 (a. a. O.) entschiedenen Fall ist die Bestellung zum ÖbV nach baden-württembergischem Landesrecht nicht von vornherein befristet, sondern sie wird auf Antrag einmal verliehen und gilt dann bis zum Eintritt eines der in § 13 Abs. 1 VermG genannten Erlöschenstatbestände (Entlassung, Erreichen der Altersgrenze, Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung, Amtsenthebung, Ableben). Der ÖbV muss also nicht immer wieder neu „Zugang“ zur Bestellung als ÖbV beantragen, sondern diese wird ihm unbefristet verliehen und nur kraft Gesetzes genommen. Bereits insoweit stellt sich die Frage, ob der sachliche Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG eröffnet ist, der im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG nur die Zugangsbedingungen zu einer selbständigen Tätigkeit dem AGG unterstellt. |
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| | Die Beantwortung sowohl dieser als auch der Frage nach der Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereich hängt entscheidungserheblich davon ab, wie der Begriff des Zugangs zur Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Denn nach § 6 Abs. 3 AGG gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft. Das Verwaltungsgericht hat die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereich ohne nähere Begründung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 3 AGG bejaht (siehe ähnlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 -, juris, Rn. 17, zum Erlöschen der Anerkennung als Prüfsachverständiger mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren, sowie Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, BVerwGE 141, 385, und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 9). Vor dem Hintergrund, dass die Bestellung als ÖbV kraft Gesetzes erlischt und der mit der Bestellung verbundene Tätigkeitsbereich endet, erscheint es fraglich, ob insoweit der „Zugang zur Erwerbstätigkeit“ betroffen ist. Aus Sicht des Senats spricht einiges dafür, den Begriff des Zugangs erweiternd als „fortgesetzten Zugang“ auszulegen. Denn ein zu enges Begriffsverständnis vermag das Problem nicht zuverlässig zu lösen, in dem eine altersbezogene Maßnahme zur Beendigung einer Tätigkeit führt – hier das Erlöschen der Bestellung zum ÖbV mit Erreichen der Höchstaltersgrenze –, während der Betroffene in der nächsten logischen Sekunde einen Antrag auf Bestellung zum ÖbV beantragen könnte und ihm diese nicht unter Hinweis auf das Alter versagt werden könnte, nur um im nächsten Moment mit Blick auf die Altersgrenze die Bestellung wieder zu verlieren (vgl. zu dieser „Karussellproblematik“ und zum Meinungsstand Bauer/Arnold, AGG-Probleme bei vertretungsberechtigten Organmitgliedern, ZIP 2008, 993 m. w. N.). Diese erweiternde Auslegung findet in den Erwägungsgründen 4, 9, 11 und 12 der Richtlinie 2000/78/EG, die das AGG umsetzt, eine Stütze. Sie betonen die Wichtigkeit des Schutzes vor Diskriminierung (Erwägungsgrund 4) und von Beschäftigung und Beruf als Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind (Erwägungsgrund 9). Angesichts dessen kann eine Diskriminierung wegen Alters die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren (Erwägungsgrund 11), sodass jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters gemeinschaftsweit untersagt werden sollte (Erwägungsgrund 12). Diesen Erwägungen des Unionsgesetzgebers ist zu entnehmen, dass es ihm um einen möglichst weitreichenden und umfassenden Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben ging. Im Lichte des unionsrechtlichen Auslegungsgrundsatzes „effet utile“ dürfte daher, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinienbestimmung zu erreichen, die erweiternde Auslegung geboten sein. |
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| | bb) Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht nicht überwiegend wahrscheinlich fest, dass eine Benachteiligung wegen des Alters nach § 8 Abs. 1 oder § 10 Satz 1 und 2 AGG, jedenfalls aber nach Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 2000/78/EG nicht ausnahmsweise erlaubt sein könnte. |
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| | α) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AGG vorliegen und hat sich hierbei maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass die Tätigkeit als ÖbV in nicht unerheblichem Umfang von der körperlichen Fitness abhängig ist. Die Beschwerde ist dieser Annahme entgegengetreten, indem sie auf die vorhandene körperliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller und im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass die ÖbV nicht zwingend selbst die körperlich schwierigen Tätigkeiten vornehmen müssten, sondern hierfür Fachkräfte heranziehen könnten (§ 6 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Bestellung und Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 8. Juni 2013 - ÖbVI-Berufsordnung). |
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| | Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Diese Bestimmung setzt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG um, zu der der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit zur Auslegung hatte (vgl. Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 -, „Wolf“, Slg. 2010, I-1, vom 13. September 2011 - C-447/09 -, „Prigge“, Slg. 2011, I-8003, und vom 13. November 2014 - C-416/13 -, „Perez“, ECLI:EU:C:2014:2371). In diesen Urteilen hat der EuGH zunächst betont, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG eine Ausnahme zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung darstellt und daher eng auszulegen ist. Ferner hat er betont, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss. Jene ist nur rechtmäßig, wenn sie ihrerseits als eine angemessene berufliche Anforderung einzustufen ist. |
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| | Im Urteil „Wolf“ hat der EuGH festgestellt, dass eine Maßnahme, durch die für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes das Höchstalter auf 30 Jahre festgelegt wird, verhältnismäßig ist, da diese Grenze erforderlich ist, um die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes zu gewährleisten. Der EuGH ist zu diesem Ergebnis jedoch erst gekommen, nachdem er anhand der ihm vorgelegten wissenschaftlichen Daten festgestellt hatte, dass einige der den Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes übertragenen Aufgaben wie die Brandbekämpfung eine „außergewöhnlich hohe“ körperliche Eignung erfordern und dass nur sehr wenige der Beamten, die älter als 45 Jahre sind, über die hinreichende körperliche Eignung verfügen, um eine solche Tätigkeit auszuüben. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass eine Einstellung im fortgeschrittenen Alter zur Folge hätte, dass eine zu große Zahl von Beamten nicht für die körperlich anspruchsvollsten Aufgaben verwendet werden könnte. Außerdem würde eine solche Einstellung nicht ermöglichen, die so eingestellten Beamten über einen hinreichend langen Zeitraum für diese Aufgaben zu verwenden. Schließlich muss für eine angemessene Organisation der Berufsfeuerwehr für den mittleren technischen Dienst eine Wechselbeziehung zwischen den körperlich anspruchsvollen und für die ältesten Beamten ungeeigneten Stellen und den körperlich weniger anspruchsvollen und für diese Beamten geeigneten Stellen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 -, „Wolf“, Slg. 2010, I-1, Rn. 41 und 43). In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der EuGH die körperliche Leistungsfähigkeit und ihre altersbedingte Abnahme bei Piloten als „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG anerkannt, aber sie als unangemessen verworfen, da Piloten unter bestimmten Umständen auch noch nach Überschreiten der im streitigen Fall geltenden Höchstaltersgrenze des maßgeblichen Manteltarifvertrags weiterhin als Piloten tätig sein durften (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 -, „Prigge“, Slg. 2011, I-8003). In gleicher Weise hat der EuGH in seinem Urteil „Perez“ anerkannt, dass das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf die Ausübung des Berufs eines örtlichen Polizeibeamten angesehen werden kann. Allerdings stellte er - unter Hinweis auf sein Urteil „Wolf“ - fest, dass ein derartiges Höchstalter kein verhältnismäßiges Erfordernis darstelle, da die den Beamten der örtlichen Polizei zugewiesenen Aufgaben die Eignung, über die die Beamten für die Erfüllung bestimmter dieser Aufgaben verfügen müssten, nicht immer mit der „außergewöhnlich hohen“ körperlichen Eignung vergleichbar sei, die der Feuerwehr insbesondere bei der Brandbekämpfung regelmäßig abverlangt werde. |
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| | Übertragen auf den vorliegenden Fall erscheint es nicht gänzlich fernliegend, dass die körperliche Leistungsfähigkeit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als ÖbV ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend die Tätigkeiten des ÖbV beschrieben und die damit verbundenen körperlichen Anforderungen illustriert. Die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit erreichen aber wohl nicht den hohen Stellenwert, den der EuGH der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG für die Rechtfertigung einer Diskriminierung wegen des Alters unterstellt. Denn eine außergewöhnlich hohe körperliche Eignung ist für die Tätigkeit eines ÖbV, insbesondere für die Durchführung von Katastermessungen, nicht vonnöten. Hiervon geht im Übrigen offensichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus. Denn er normiert als Höchstalterseintrittsgrenze in § 11 Abs. 3 Nr. 2 VermG für die Bestellung zum ÖbV die Vollendung des 60. Lebensjahrs. |
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| | β) Ungeachtet des § 8 AGG ist nach § 10 Satz 1 und 2 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters aber auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieses Rechtfertigungsgrunds mit dem Argument bejaht, es liege ein sozialpolitisches Ziel in Form einer in § 11 Abs. 1 VermG angelegten Bedarfsprüfung vor, die dazu diene, die Funktionsfähigkeit des staatlichen Vermessungswesens als Gemeinschaftsgut von hohem Stellenwert zu schützen. Darüber hinaus hat es seine Auffassung damit begründet, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG auch dazu diene, die zur Verfügung stehenden Stellen mit einer gewissen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit für lebensjüngere Bewerber frei zu machen, und insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Höchstaltersgrenze bei Notaren Bezug genommen. Dem tritt die Beschwerde im Einzelnen entgegengetreten. |
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| | Der Senat hegt gewisse Zweifel, ob die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG, jedenfalls aber ihr allgemeiner Kontext ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 und 2 AGG verfolgt. |
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| | Während das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Auffassung vertrat, nicht nur sozialpolitische sondern auch sonstige dem Gemeinwohl dienende Ziele könnten legitime Ziele im Sinne des AGG sein (so Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 33), hat es diese Rechtsprechung mittlerweile ausdrücklich aufgegeben. Es fordert nunmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. nur Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 -, „Prigge“, Slg. 2011, I-8003), dass nur sozialpolitische Ziele legitime Ziele im Sinne des § 10 AGG sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, NJW 2012, 1018, 1019). Eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters können also nur sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung rechtfertigen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Maßnahme - hier die gesetzliche Höchstaltersgrenze in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG - ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, ist in einem ersten Schritt aus der Bestimmung selbst zu entnehmen. Lässt sich - wie hier - aus der Vorschrift hierzu jedoch nichts herleiten, so können andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 -, „Palacios“, Slg. 2007, I-8531, Rn. 57, vom 5. März 2009 - C-388/07 -, „Age Concern England“, Slg. 2009, I-1569, Rn. 45, und vom 12. Januar 2010 - C-341/08 -, „Domnica Petersen“, Slg. 2010, I-47, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 10 B 10.15 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 11. November 2014 - 4 A 784/13 -, juris, Rn. 24). |
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| | Der Antragsgegner verweist unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung über das Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes (LT-Drs. 14/7075) darauf, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG sozialpolitische Ziele in Form der Schaffung beziehungsweise Beibehaltung einer ausgewogenen Altersstruktur durch eine landesweit flächendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen verfolge. Hierzu gehörten alle Faktoren, die die Anzahl der ÖbV beeinflussten, mithin auch das Alter. Es sei ferner evident, dass faire Zugangschancen zum Amt des ÖbV ohne die Altersgrenze erheblich gefährdet seien. Dem vermag der Senat nicht ohne Weiteres zu folgen. |
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| | In einem ersten Schritt mag diese aus der Gesetzesbegründung LT-Drs. 14/7075 abgeleitete Sichtweise des Antragsgegners vertretbar erscheinen. Sie muss sich aber den Einwand der Antragsteller gefallen lassen, dass das Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze (GBl. 2010, S. 989) die hier in Rede stehende Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG nicht geändert hat. Von daher liegt es nicht zwangsläufig auf der Hand, dass die gesetzliche Änderung, die nach gesetzgeberischer Intention unbestreitbar einer „landesweit flächendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen durch eine landesweite Bestellung der ÖbV“ (vgl. LT-Drs. 14/7075, S. 2) dienen sollte, (auch) das sozialpolitische Ziel der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur verfolgt (zur Zulässigkeit dieses Ziels vgl. grundsätzlich EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 -, „Fuchs“, Slg 2011, I-6919, Rn. 50). Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung unter „II. Wesentlicher Inhalt“ und dort unter „4. Weitere Liberalisierung der Bestellung von ÖbV in §§ 11, 12 VermG“ (vgl. LT-Drs. 14/7075, S. 15, zu §§ 11, 12 VermG): |
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| | „Insbesondere im Zusammenhang mit der teilweise gesetzlich geregelten Aufgabenzuweisung ist eine flächendeckende Versorgung mit Vermessungsleistungen sicherzustellen. ÖbV können künftig landesweit tätig werden. Gründe für eine Einschränkung gibt es nicht mehr, da eine hohe Einheitlichkeit im Liegenschaftskataster landesweit gegeben ist. Mit der neuen Regelung wird eine größere Flexibilität bei der Aufgabenwahrnehmung der ÖbV erreicht. Der Verwaltungsaufwand wird reduziert. Außerdem werden die Möglichkeiten des Zusammenschlusses von ÖbV ausgeweitet.“ |
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| | Dies deutet eher auf die Erhöhung der landesinternen Freizügigkeit der ÖbV hin als auf den Wunsch nach Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur. |
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| | Zu bemerken ist ferner, dass die streitige Höchstaltersgrenze in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG erstmals durch Art. 67 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (GBl. 2004, S. 469) eingeführt wurde. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/3201, S. 342) heißt es zu § 13 Abs. 1 VermG: |
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| „Absatz 1 übernimmt, redaktionell angepasst, im Wesentlichen die Regelungen des § 20 der ÖbV-Berufsordnung. Künftig erlischt das Amt des ÖbV auch mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Damit soll vermieden werden, dass ein ÖbV seinen Amtspflichten altersbedingt nicht mehr in genügendem Maß nachkommen kann. Für ÖbV, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, gilt diese Bestimmung nicht (§ 20 Abs. 3). […]“ |
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| | Diese Gesetzesbegründung belässt einigen Spielraum für eine Auslegung sowohl im Sinne der Antragsteller als auch des Antragsgegners und wird eine vertiefte Auseinandersetzung, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme weiterer Materialien aus dem gesetzgeberischen Verfahren, im nunmehr anhängigen Hauptsacheverfahren erfordern. Auf der einen Seite kann aus dieser Begründung abgeleitet werden, dass der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass der ÖbV mit Erreichen des 70. Lebensjahrs nicht mehr hinreichend in der Lage ist, die ihm kraft öffentlicher Bestellung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Dass mit fortschreitendem Alter ein Abfall der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit einhergeht, ist eine taugliche allgemeingültige Annahme des Gesetzgebers, die insbesondere keine individuelle Nachforschung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 39). Dahinter wiederum ist die Befürchtung des Gesetzgebers zu vermuten, dass angesichts des durch den Alterungsprozess bedingten Abbaus der körperlichen und geistigen Fähigkeiten die den ÖbV übertragenen Aufgaben nicht mehr – ausreichend – erfüllt werden und es hierdurch letztlich zur Gefährdung der öffentlichen Aufgabenerfüllung im Vermessungswesen, mithin der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des amtlichen Vermessungswesen kommt. Dieser Gesetzeszweck ist zwar ein dem Gemeinwohl dienender Zweck, jedoch kein sozialpolitischer Zweck im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Auf der anderen Seite erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit dem ausdrücklich geäußerten Wunsch nach Vermeidung einer altersbedingten unzureichenden Erledigung der Amtspflichten auch den „dahinterstehenden“ zulässigen sozialpolitischen Zweck einer durchmischten Altersstruktur verfolgt hat. Zwar ist einzuräumen, dass der Gesetzgeber auf diesen Gesetzeszweck nicht ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. zu einem solchen ausdrücklichen Hinweis im maßgeblichen Landesrecht Sächs. OVG, Urteil vom 11. November 2014 - 4 A 784/13 -, juris, Rn. 29, sowie BT-Drs. 11/8307, S. 18 in Bezug auf die Einführung einer Höchstaltersgrenze für Notare). Diese Annahme lässt sich jedoch nicht zwangsläufig ausschließen, da noch vor Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes und nach der ÖbVI-Berufsordnung keine Höchstaltersgrenze galt und „[d]ie grundlegenden Bestimmungen zur Bestellung und Amtsausübung des ÖbV und zum Erlöschen des Amts, die bisher teilweise lediglich im Wege einer Rechtsverordnung des Wirtschaftsministeriums (ÖbV-Berufsordnung) geregelt waren, nunmehr gesetzlich geregelt und bedarfsgerecht fortgeschrieben [werden]“ sollten (vgl. LT-Drs. 13/3201, S. 327). Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, kann unter Umständen aus § 11 Abs. 3 Nr. 2 VermG abgeleitet werden, der bestimmt, dass zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht bestellt werden darf, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat. Bereits zur Vorgängervorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÖbV-VO war anerkannt, dass sie mit Rücksicht auf die erwünschte Kontinuität des Amtes des ÖbV, die Altersstruktur des Berufsstandes und die besonderen Leistungsanforderungen des Berufs des ÖbV erforderlich ist (vgl. Strobel, Vermessungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 11, Rn. 20). § 11 VermG hat diese Regelungen im Wesentlichen übernommen (vgl. LT-Drs. 13/3201, S. 339). Auch insoweit besteht noch Bedarf nach weiterer Nachforschung des Hintergrunds der genannten Bestimmungen im Hauptsacheverfahren. |
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| | Ob schließlich - wie der Antragsgegner meint - aus § 11 Abs. 1 VermG ein sozialpolitischer Zweck im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgeleitet werden kann, vermag der Senat mit den ihm im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verlässlich zu beantworten. Tendenziell begründet diese vom Antragsgegner geäußerte Annahme aber Bedenken. Zwar ist richtig, dass eine Bedarfsprüfung, die der Antragsgegner im Begriff des öffentlichen Interesses in § 11 Abs. 1 VermG verortet, ein sozialpolitisches Ziel in Form der Eröffnung fairer Zugangschancen für jüngere Bewerber darstellen kann. Allerdings ist die öffentliche Bestellung zum ÖbV unabhängig von einer konkreten Bedarfsplanung, das Ausscheiden älterer Sachverständiger ist damit keine Voraussetzung für das Nachrücken Jüngerer. Im Übrigen erscheint fraglich, ob § 11 Abs. 1 Halbs. 2 VermG den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine Bedarfsprüfung überhaupt genügt, da weder zumindest Auswahlkriterien noch ein rechtsförmiges Auswahlverfahren vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28). |
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| | γ) Schließlich spricht einiges dafür, dass die Benachteiligung der Antragsteller wegen ihres Alters mit Blick auf Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein dürfte. |
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| | Die Antragsteller machen hierzu geltend, dass die vom Antragsgegner befürchtete mit dem Wegfall der Höchstaltersgrenze sehr rasch eintretende erhebliche Überversorgung an amtlichen Vermessungsdienstleistungen und die Gefahr eines damit korrespondierenden ruinösen Wettbewerbs unter ÖbV nicht nur zu pflichtwidrigem Verhalten von ÖbV, sondern sogar zu Straftaten führen könne, eine geradezu groteske Beschreibung einer Gefährdungslage sei, für die der Antragsgegner keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkte benennen könne. |
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| | Die Bestimmung des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG, nach der diese Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen berührt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind, wurde zwar nicht in das AGG übernommen. Umgekehrt hat der Bundesgesetzgeber auf den Sicherheitsvorbehalt auch nicht bewusst verzichtet. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten im Wortlaut des Gesetzes und in der Gesetzesbegründung. Damit steht das Schweigen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anderweitigen Regelungen des innerstaatlichen Rechts außerhalb dieses Gesetzes nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, NJW 2012, 1018, 1019 f., und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 10). Mit dem Erlass dieses Sicherheitsvorbehalts wollte der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf dem Entstehen eines Spannungsfelds zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen und der notwendigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, der Verhütung von Rechtsverstößen sowie dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, zum anderen vorbeugen und vermittelnd eingreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 -, „Prigge“, Slg. 2011, I-8003, Rn. 55). Die Bestimmung ist eng auszulegen, weil sie eine Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Diskriminierung begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 -, „Domnica Petersen“, Slg. 2010, I-47, Rn. 60, und vom 13. September 2011 - C-447/09 -, „Prigge“, Slg. 2011, I-8003, Rn. 56). |
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| | Anders als die Antragsteller meinen, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG - unabhängig von den momentanen konkreten Verhältnissen - einen unionsrechtskonformen Sicherheitsvorbehalt darstellt. Unter Beachtung der zu Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 2000/78/EG ergangenen und oben aufgeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht nicht ohne Weiteres fest, dass die - jedenfalls auch - verfolgte Zielsetzung der Höchstaltersgrenze, nämlich die Funktionsfähigkeit des amtlichen Vermessungswesens, als eine Maßnahme anzusehen ist, die für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Denn ausweislich § 5 Abs. 2 VermG dienen die den ÖbV zugewiesenen Katastervermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters, das durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit nachweist und insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden dient und Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VermG). Die den ÖbV zugewiesenen Tätigkeiten dienen damit unter anderem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Verwirklichung eines ordnungsgemäßen Grundstücksverkehrs und der Gewährleistung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union). |
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| | Die Höchstaltersgrenze dürfte auch zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG notwendig sein. Eine Maßnahme ist im Sinne dieser Regelung notwendig, wenn sie zur Verfolgung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist und mit dem Kohärenzgebot in Einklang steht (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 12). Diese Voraussetzung dürften vorliegen. Denn ein generelles Höchstalter ist geeignet, ÖbV, bei denen (inzwischen) altersbedingt nicht mehr die Gewähr gegeben ist, dass sie jederzeit die durch die öffentliche Bestellung an sie gestellten Anforderungen voll erfüllen, aus dem Kreis der ÖbV herauszunehmen und damit der Gefahr, altersbedingt den Amtspflichten nicht mehr nachkommen zu können, zu begegnen. Die Höchstaltersgrenze ist auch erforderlich. Zwar wäre eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit des jeweiligen ÖbV ein milderes Mittel, da es den individuellen Leistungsabbau berücksichtigen könnte (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 VermG). Sie ist aber nicht in gleicher Weise wie eine Höchstaltersgrenze dazu geeignet, weil sie zu spät käme. Eine altersbedingt nicht mehr ausreichende Leistungsfähigkeit würde erst festgestellt werden, wenn sie bereits eingeschränkt ist. Die öffentliche Bestellung würde noch fortbestehen bis bei der nächsten Überprüfung die Mängel zu Tage treten. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne und den betroffenen Antragstellern zumutbar. Mit der Festlegung des Höchstalters auf die Vollendung des 70. Lebensjahres ist das generelle Ende der öffentlichen Bestellung bereits deutlich über der allgemeinen Altersgrenze angesetzt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 36 ff., und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 13 ff.). Schließlich dürfte auch die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderliche Kohärenz vorliegen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Ausnahmen von der in Rede stehenden Altersgrenze die Kohärenz der betreffenden Regelung nicht in der Weise beeinträchtigen, dass sie zu einem diesem Ziel entgegenwirkenden Ergebnis führen. Eine Regelung ist nämlich nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 -, „Domnica Petersen“, Slg. 2010, I-47, Rn. 53, und vom 10. März 2009 - C-169/07 -, „Hartlauer“, Slg. 2009, I-1721, Rn. 55). Auch dies ist der Fall. Zwar unterliegen nicht Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure hinsichtlich ihrer Tätigkeit keiner Altersgrenze, während dies für ÖbV angesichts § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG der Fall ist. Die unterschiedliche Behandlung ist dennoch kohärent, denn das Ziel der gesetzlichen Bestimmung besteht nicht darin, Schutz vor nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Vermessungsingenieuren zu bieten, sondern um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Vermessungswesens zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 42, und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 17 ff.). |
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| | 2. Der von den Antragstellern begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe. Sie ist aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011 - 2 BvR 1206/11 -, NJW 2011, 3706; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, VBlBW 2009, 149). Eine Ausnahme kommt vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG nur dann in Betracht, wenn die Vorwegnahme zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, mithin wenn der Verweis auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens mit unzumutbaren oder gar irreparablen, die Existenz der Antragsteller bedrohenden Nachteilen verbunden wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 1994 - 6 S 745/94 -, juris). Derartige Nachteile haben die Antragsteller jedoch nicht behauptet. |
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| | Sie haben insoweit erstinstanzlich geltend gemacht, ihnen würde die „Ausübung ihres ÖbV-Berufs mit dem Eingreifen der Altersgrenze […] unmöglich gemacht“, da „[b]ei der Entwicklung und Realisierung von Bauvorhaben […] die anfallenden Vermessungsleistungen in aller Regel ‚im Paket‘ in der Weise vergeben [werden], dass hoheitliche und nicht-hoheitliche Messungen bei ein und derselben Vermessungsstelle beauftragt“ würden. Eine Trennung der hoheitlichen von den nicht hoheitlichen Messungen erfolge dabei regelmäßig nicht, sodass den Antragstellern nur noch eine Bewerbung um solche Aufträge verbliebe, die ausschließlich Ingenieurvermessungen zum Gegenstand hätten. Zudem müsse eine Interessenabwägung erfolgen, in die einzustellen sei, dass sich potentielle Auftraggeber angesichts der Dauer eines Hauptsacheverfahrens anderweitig orientieren würden. |
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| | Die Antragsteller räumen demnach ein, dass die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit irreparablen oder gar ihre Existenz gefährdenden Nachteilen einhergeht. Denn in finanzieller Hinsicht mag das Erlöschen ihrer Bestellung zum ÖbV zwar mit - von den Antragstellern nicht näher substantiierten - Nachteilen verbunden sein. Die hohe Schwelle für die Zulassung einer Vorwegnahme der Hauptsache wird aber nicht erreicht, da die Antragsteller gleichwohl ihre Tätigkeit als Vermessungsingenieure weiter ausüben und so einen finanziellen Ausgleich erzielen können. Auch der Hinweis auf den Bekanntheitsverlust als ÖbV ist jedenfalls nicht von irreparabler Natur. Denn ein Obsiegen in der Hauptsache unterstellt, sind die Antragsteller auf die vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung geführte Liste wieder aufzunehmen und damit für potentielle Auftraggeber ohne Weiteres wieder greifbar. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG (3 x 15.000,-- Euro; in Anlehnung an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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