Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 1255/14

Tenor

Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen vom 31. Juli 2013 wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Wirksamkeit des von dem Antragsgegner, einem kommunalen Zweckverband, erlassenen Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“.
Der Antragsteller zu 1 ist eine vom Land Baden-Württemberg anerkannte Naturschutzvereinigung. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer u.a. des Grundstücks mit der Flst. Nr. … in Kißlegg auf der Gemarkung …. Das Grundstück mit der Flst. Nr. … ist mit einem vom Antragsteller zu 2 betriebenen Sport- und Erholungshotel bebaut, in dem sich auch die Wohnung des Antragstellers zu 2 befindet. Das Grundstück grenzt in seinem südöstlichen Bereich unmittelbar an das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes an. Dem Antragsgegner gehören die Gemeinden Amtzell, Argenbühl und Kißlegg sowie die Stadt Wangen an.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Gemeindegebiets von Kißlegg nördlich der Bundesautobahn 96 und westlich der Landestraße 265. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan werden vier Gewerbegebiete, Grünflächen und Erschließungsstraßen festgesetzt. Das Plangebiet umfasst etwa 211.000 m2 Fläche. Es wird durchgehend eine Grundflächenzahl von 0.7 festgesetzt.
Unter Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen heißt es:
„Emissionskontingente (Lärm)
In den Gewerbegebieten (GE1 - GE4) zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die nachfolgend angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten
Gebiet
Bezugsfläche in m2
Emissions-Kontingente LEK in dB(A)/m2
tags (06-22 Uhr)
Emissions-Kontingente LEK in dB(A)/m2
nachts (06-22 Uhr)
Gewerbegebiet 1a
15.338
70    
55    
Gewerbegebiet 1b
96.497
70    
55    
Gewerbegebiet 2
52.250
65    
50    
Gewerbegebiet 3
39.508
63    
48    
Gewerbegebiet 4
7.445 
65    
50    
Die Prüfung zur Einhaltung der Kontingente erfolgt nach DIN 45691:2006 - 12, Abschnitt 5 (zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin).
Bei der Berechnung der Immissionskontingente aus den Emissionskontingenten sind folgende maßgeblichen Immissionsort zu beachten: Fl.-Nrn, 320, 321/1, 765, 797, 814, 815/1 und 1855.
10 
…“
11 
Ausweislich der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 20. Dezember 2011, ergänzt am 3. April 2013, ist die Schall-Vorbelastung am Grundstück des Antragstellers zu 2 um mindestens 10 dB(A) geringer als der für einschlägig erachtete Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, das Immissionskontingent für diesen Einwirkort ergibt sich daher mit 56 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts.
12 
Der Planentwurf wurde nach Ergehen des Aufstellungsbeschlusses am 4. August 2011 insgesamt zwei Mal, aufgrund Beschlusses vom 19. Juni 2012 im Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis zum 13. August 2012 (Fassung vom 30. März 2012) und aufgrund Beschlusses vom 11. Dezember 2012 in der Zeit vom 2. April 2013 bis zum 16. April 2013 - unter Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme auf die nunmehr geänderten Teile des Entwurfs - ausgelegt.
13 
In der öffentlichen Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses vom 19. Juni 2012 heißt es u.a.:
14 
„Folgende wesentlichen Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:
15 
- Standortuntersuchung
16 
- Gutachten und Untersuchungen zu Auswirkungen u.a. auf Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt
17 
- Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich angrenzender FFH-Schutzgebiete
18 
- Untersuchungen zum Artenschutz
19 
- Schalltechnische Untersuchung
20 
- Gutachten zur Verkehrsentwicklung
21 
- Ergebnisvermerk des Behördenunterrichtungs-Termines gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.08.2007 mit Stellungnahmen der Fachbehörden insbesondere zu den Themen Naturschutz, Umweltrecht, Immissionsschutz, Verkehr und Altlasten"
22 
Ausweislich der Verfahrensakten war zum Zeitpunkt der Auslegung im Sommer 2012 u.a. die FFH-Verträglichkeitsprüfung vom April 2010 / aktualisiert März 2011 und März 2012 vorhanden. Diese beschäftigt sich u.a. mit dem Eintrag von Luftschadstoffen im Bereich der nächstgelegenen FFH-Lebensraumtypen, der Veränderung der hydrologischen Verhältnisse in diesem Bereich sowie den Auswirkungen von Licht- und Beleuchtungseinrichtungen auf die Tierwelt. Der Umweltbericht unterscheidet hinsichtlich des Schutzgutes Boden verschiedene Auswirkungen, nämlich die anlagebedingten Wirkungen (im Wesentlichen meint dies die Flächenversiegelung), die baubedingten Wirkungen (hier werden vor allem Gefährdungen durch die Verwendung boden- und wassergefährdender Stoffe angesprochen) sowie die betriebsbedingten Wirkungen (hier werden die drohenden Immissionen - Schadstoffeinträge - sowie Belastungen im Havariefall behandelt).
23 
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich der Antragsteller zu 1 nur während der zweiten Entwurfsauslegung geäußert, nachdem bei der ersten Auslegung, sowie einer vorangegangenen Auslegung aufgrund eines abweichenden Aufstellungsbeschlusses, die BUNDgruppe Kißlegg-Argenbühl, die keine vom Land Baden-Württemberg oder der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Naturschutzvereinigung ist, Stellungnahmen abgegeben hatte. In der Stellungnahme des Antragstellers zu 1 vom 9. April 2013 heißt es u.a., dass Bezug auf das Schreiben der BUNDgruppe Kißlegg-Argenbühl vom 19. August 2012 genommen werde. Die darin enthaltenen Einwendungen würden in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Antragsteller zu 1 mache sich diese vollinhaltlich zu Eigen. Die vorliegende Anhörung habe eine Reihe kleinerer Änderungen sowie etliche redaktionelle Änderungen zum Gegenstand. Mit Ersetzung von Festsetzungen im Zusammenhang mit der geänderten Planung im Umfeld des „Bühlseehofs“ sollte ein weiterer Minimierungs- und Ausgleichsbedarf mit Maßnahmen im externen Ausgleichspool statt mit eingriffsnahem Ausgleich erfüllt werden. Ein so hohes Maß an externen Ausgleichsmaßnahmen sei nicht akzeptabel.
24 
Der Antragsteller zu 2 hat sich im Rahmen aller Auslegungen mit Stellungnahmen am Verfahren beteiligt und u.a. durchgängig die Lärmauswirkungen des geplanten Gewerbegebietes auf sein Grundstück sowie die Bodenversiegelung mit erhöhtem Oberflächenwasserabfluss über seine Grundstücke gerügt.
25 
Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat den Bebauungsplan am 31. Juli 2013 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 5. April 2014 öffentlich bekanntgemacht.
26 
Die Antragsteller haben am 2. Juli 2014 Normenkontrollanträge gestellt. Der Antragsteller zu 1 macht u.a. geltend, antragsbefugt nach § 2 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 UmwRG zu sein. Er sei auch nicht präkludiert nach § 47 Abs. 2a BauGB. Jedenfalls genüge die Bekanntmachungen der Auslegung der Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie die notwendige Anstoßfunktion verfehlten. So sei der Auflistung nicht zu entnehmen, welche vorhabenbedingten Beeinträchtigungen dem FFH-Gebiet drohe.
27 
Der Antragsteller zu 2 sei antragsbefugt, da seine abwägungserheblichen Belange durch die Planung betroffen seien, insbesondere was die vorhabenbedingten Lärmimmissionen angehe.
28 
Beide Antragsteller berufen sich zur Begründetheit ihrer Anträge zum einen auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil der Bekanntmachungshinweis hinsichtlich der Arten der vorliegenden Umweltinformationen nicht zutreffend sei. Darüber hinaus berufen sie sich auf die Verletzung von Raumordnungsrecht sowie die Zugrundelegung einer fehlerhaften Irrelevanzschwelle bei der Bestimmung der Emissionskontingente.
29 
Die Antragsteller beantragen,
30 
den Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA) des Antragsgegners, öffentlich bekannt gemacht in der Schwäbischen Zeitung vom 05.04.2014, für unwirksam zu erklären.
31 
Der Antragsgegner beantragt,
32 
den Antrag abzulehnen.
33 
Er trägt u.a. vor, dass er nicht umhin komme anzuerkennen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB angepasst sei.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten - auch soweit sie zu dem - mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 eingestellten - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt wurden (8 S 699/14).
II.
35 
Der Senat macht von seinem Ermessen Gebrauch und entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Normenkontrolle im Beschlusswege (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er erachtet eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da die entscheidungserheblichen Tatsachen offenkundig sind und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
36 
1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Sie sind insbesondere innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.
37 
a) Der Antragsteller zu 1 - eine Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG - ist antragsbefugt.
38 
aa) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung wie der Antragsteller zu 1, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, sie weiter geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
39 
bb) Gemessen hieran ist der Antragsteller zu 1 antragsbefugt.
40 
Beim angegriffenen Bebauungsplan liegt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor, denn es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um ein Städtebauprojekt im Sinne der Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit ihm wird eine gewerblich nutzbare Fläche von mehr als 100.000 m2 festgesetzt - ausweislich des „Flächenbedarfnachweises der Neuausweisung sowie Darlegung der konzeptionellen Ausrichtung der Gewerbeflächenentwicklung“ nämlich 22,65 ha gewerbliche Baufläche inklusive Verkehrsflächen (dort S. 10 unten), was bei einer GRZ von 0.7 zu einem deutlichen Überschreiten der Grenze von 100.000 m2 führt -, was zur Folge hat, dass für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestehen kann. Der Antragsteller zu 1 macht auch geltend, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, widerspreche. Sowohl § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB als auch § 1a Abs. 4 BauGB iVm. §§ 34, 36 BNatSchG dienen dem Umweltschutz und können für die Entscheidung des beschließenden Senats von Bedeutung sein.
41 
Mit seinem Vortrag macht der Antragsteller weiter auch geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt zu sein, was sich aus § 2 Abs. 2 seiner Satzung ergibt. Danach ist sein Zweck die Förderung und Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes im umfassenden Sinne.
42 
Auch § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG steht der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 nicht entgegen, denn er hat sich mit Schreiben vom 09.04.2013 am Planverfahren beteiligt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Vorschrift unionsrechtskonform ist.
43 
b) Der Antragsteller zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt.
44 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass er bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt wurde (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und vom 29.06.2015 - 4 CN 5.14 -, ZfBR 2015, 781 Rn. 14 und Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 Rn. 3 und vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15 -, ZfBR 2016, 263 Rn. 4).
45 
Gemessen hieran ist der Antragsteller zu 2 antragsbefugt, denn er beruft sich mit seinem Vortrag zu den zukünftigen Lärmimmissionen auf einen eigenen, abwägungserheblichen Belang. Nach den Feststellungen des Antragsgegners im Planaufstellungsverfahren hat der Antragsteller zu 2 auf seinem Grundstück eine Immissionszunahme von mehr als 10 dB(A) zu erwarten. Dies geht - auch angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller zu 2 und seinen Hotelbetrieb - ersichtlich über eine Bagatellgrenze hinaus, unterhalb derer eine Lärmbetroffenheit nicht zur Antragsbefugnis führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 -, juris Rn. 6).
46 
c) Der Zulässigkeit der Anträge steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. § 47 Abs. 2a VwGO ist hier mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht anwendbar (aa). Selbst wenn die Vorschrift nicht - generell - unanwendbar wäre, könnte sie den Antragstellern nicht entgegengehalten werden, weil die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verfehlt (bb). Schließlich stünde § 47 Abs. 2a VwGO auch im Falle seiner Anwendbarkeit der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 2 nicht entgegen (cc).
47 
aa) Art.11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU 2012 Nr. L 26/1) - UVP-RL - steht der Anwendung von § 47 Abs. 2a VwGO entgegen.
48 
(1) Die UVP-RL ist auf den angegriffenen Bebauungsplan anzuwenden, denn es handelt sich um ein Städtebauprojekt im Sinne von Nr. 10 b) des Anhangs 2 der UVP-RL. Aufgrund seiner Größe besteht auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Nr. 18.7.1 der Anlage 1 UVPG), die im Bebauungsplanverfahren durch die Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ersetzt wird, § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG.
49 
(2) Art. 11 Abs. 1 UVP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen Vorschriften, die besondere Bedingungen aufstellen, die an das Verhalten im Verwaltungsverfahren anknüpfen, und die gerichtliche Kontrolle einschränken, im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 <Kommission / Deutschland> -, NJW 2015, 3495 Rn. 78). Eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs durch das Verhalten im Verwaltungsverfahren ist vom Unionsrecht nicht vorgesehen und verstößt gegen den Grundsatz der umfassenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kontrolle. Erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens kann missbräuchliches oder unredliches Vorbringen außer Acht gelassen werden (Keller/Rövekamp, NVwZ 2015, 1672).
50 
Gemessen hieran ist § 47 Abs. 2a VwGO in Verfahren, die Vorhaben betreffen, die in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallen, nicht anwendbar (noch offengelassen von VGH Bad.-Württ, Urteil vom 08.03.2016 - 3 S 1603/15 -, VBlBW 2016, 290). Denn die Regelung knüpft an das Verhalten im Verwaltungsverfahren Konsequenzen für den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 UVP-RL und kann einer effektiven materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kontrolle des angegriffenen Vorhabens entgegenstehen, wenn und weil der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht - auch - Einwendungen, die er im Verwaltungsverfahren erhoben hat, vor Gericht wiederholt. So liegt der Fall auch bezogen auf den Antragsteller zu 1 hier, da er seine - zulässigerweise - vorgebrachten Einwendungen vom 09. April 2013 gegen die Ausgleichsmaßnahmen betreffend das Umfeld des Bühlseehofs im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt hat, die Bezugnahme auf die Stellungnahmen des BUND Kißlegg-Argenbühl nicht innerhalb des jeweiligen Auslegungsverfahrens erfolgt ist und diese Stellungnahmen dem Antragsteller zu 1 auch nicht zugerechnet werden können.
51 
bb) Selbst wenn die Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO nicht bereits allgemein durch Unionsrecht ausgeschlossen wäre, kann die Vorschrift hier deswegen nicht zur Unzulässigkeit der Anträge führen, weil die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs nicht den zwingenden Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprochen hat. Denn die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs verfehlt hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses ist aber zwingende Voraussetzung für das Eingreifen der Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO (BVerwG, Urteil vom 20.02.2014 - 4 CN 1.13 -, BVerwGE 149, 88 Rn. 19 m.w.N.).
52 
(1) Eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung setzt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass sie auch Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind; auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung" bei, die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckt wird und ohne die eine Präklusion von Einwendungen nicht gerechtfertigt sein kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2013 - 8 S 2145/12 -, NVwZ-RR 2014, 17). Mit den Informationen soll der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglicht werden, ob die Planung weitere, von den verfügbaren Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 Rn. 20). Erforderlich ist es, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 Rn. 23).
53 
(2) Gemessen an diesen Maßstäben genügte die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Juni 2012 über die Entwurfsauslegung den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht. Denn die schlagwortartige Bezeichnung „Auswirkungen u.a. auf Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt“ ist hier zu unspezifisch. Zu Recht rügen die Antragsteller u.a., dass hinsichtlich des Schutzgutes Boden nach den untersuchten Beeinträchtigungen des Schutzgutes (einmal durch Versiegelung, einmal durch Schadstoffeinträge) hätte unterschieden werden müssen, um der Anstoßfunktion gerecht zu werden und der interessierten Öffentlichkeit aufzuzeigen, welche Belange bereits mit Stellungnahmen abgedeckt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der Betroffenheiten des Schutzguts Wasser, das im Umweltbericht mit den Unterscheidungen „Oberflächenwasser, Grundwasser und benachbarte Flussläufe“ in erheblich differenzierender Form behandelt worden ist, ohne dass dies der Bekanntmachung auch nur ansatzweise erkennbar wäre. Die reine Beschränkung auf die Nennung der Schutzgüter vermag hier die unterschiedlichen Zielrichtungen von Untersuchungen nicht erkennbar machen, was aber mit Blick auf die Anstoßfunktion erforderlich wäre. Gerade wegen der unterschiedlichen Betroffenheiten der Belange ist hier ein Fall gegeben, bei der die Art der Betroffenheit im Rahmen der Bekanntmachung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kennzeichnen ist.
54 
Auf die Frage, ob der Text der öffentlichen Bekanntmachung des weiteren Auslegungsbeschlusses vom 11. Dezember 2013 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB genügt, kommt es hingegen hier nicht an. Denn da der Antragsgegner bei dieser weiteren Auslegung von der Ermächtigung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht und die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die geänderten und ergänzten Teile des ausgelegten Entwurfs beschränkt hat, konnte dieser Bekanntmachung bezogen auf die nicht geänderten Teile des Entwurfs keine Anstoßfunktion mehr zukommen. Der festgestellte Fehler in der Bekanntmachung des Beschlusses aus dem Juni 2012 konnte damit nicht geheilt oder überholt werden.
55 
cc) Unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO überhaupt und im Einzelfall mit Blick auf die Bekanntmachung der Auslegung vom 19. Juni 2012 zur Anwendung gelangen darf, verfolgt der Antragsteller zu 2 insbesondere mit dem Vortrag zu dem fehlerhaft abgewogenen Belang der Lärmbetroffenheit auch Einwendungen weiter, die er bereits während des Auslegungsverfahrens erhoben hat. § 47 Abs. 2a VwGO kann der Zulässigkeit seines Antrags daher nicht entgegenstehen.
56 
2. Die Normenkontrollanträge des Antragstellers zu 2 (a) und des Antragstellers zu 1 (b) sind begründet.
57 
a) Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Antragsgegners vom 31. Juli 2013 ist unwirksam. Denn er leidet jedenfalls an einem Verkündungsmangel, weil Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen zweifach auf die DIN 45691 Bezug nimmt, ohne dass hinreichend dafür Sorge getragen wäre, dass der normative Inhalt des Bebauungsplanes für den Normadressaten in zumutbarer Weise erschließbar ist.
58 
aa) Der Normgeber muss für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist - was grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 11) - und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (BVerwG, Beschlüsse vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 12 und vom 05.12.2013 - 4 BN 48.13 -, BauR 2014, 503 Rn. 4). Das kann der Normgeber dadurch bewirken, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist oder eine öffentlich zugängliche Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm angibt, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes in zumutbarer Form ermöglicht (OVG NRW, Urteil vom 23.06.2016 - 10 D 86/14.NE -, juris Rn. 29). Fehlt es hieran, so ist dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen nicht Genüge getan (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 9).
59 
bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Denn die Zulässigkeit von Vorhaben in den fünf festgesetzten Gewerbegebieten bestimmt sich nach im Plan festgesetzten Emissionskontingenten, wobei sich deren Berechnung ausweislich der Festsetzungen nach der DIN 45691 richtet; ebenso richtet sich ein „Prüfungsverfahren zur Einhaltung der Kontingente“ nach den Vorgaben dieses Regelwerkes, was letztlich nichts anderes als eine Vorgabe zur Zulässigkeit von Vorhaben ist. In der Planurkunde findet sich allein ein Hinweis auf einen Verlag, bei dem das technische Regelwerk käuflich zu erwerben ist. Das ist erkennbar keine öffentliche Fundstelle. Mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist der hinter dem Hinweis in den textlichen Festsetzungen verbundene Gedanke, der Normadressat müsse zum Verständnis der Norm ein Regelungswerk käuflich erwerben.
60 
Die Unwirksamkeit von Nr. 2.6 der textlichen Festsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des Planes, auch wenn der Verkündungsmangel nur der textlichen Festsetzung anhaftet, auf den er sich bezieht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 -, BauR 2015, 1771).
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nämlich nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - der Normgeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 -, BRS 81 Nr 77 Rn. 3). Ohne die Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben in den Gewerbegebieten über die Emissionskontingentierung besteht erkennbar kein Plan, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnte.
62 
b) Die dargestellte Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes führt auch zum Erfolg des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1.
63 
Der Maßstab der Begründetheitsprüfung für den Normenkontrollantrag ergibt sich hier aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht (OVG NRW, Urteil vom 06.05.2014 - 2 D 14.13.NE -, NuR 2015, 337, juris Rn. 82).
64 
Diese Voraussetzungen sind hier durch den aufgezeigten Verkündungsmangel des angegriffenen Bebauungsplanes erfüllt.
65 
Der Bebauungsplan ist ein Vorhaben, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Denn es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um ein Städtebauprojekt im Sinne der Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit ihm wird eine gewerblich nutzbare Fläche von mehr als 100.000 m2 festgesetzt, bislang liegt das Plangebiet im Außenbereich nach § 35 BauGB.
66 
Die unzureichende Verkündung des angegriffenen Bebauungsplans, und damit die Verletzung von § 10 Abs. 3 BauGB, stellt hier einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, die - auch - dem Umweltschutz dienen. Denn soweit die Verkündung dazu dient, dem Normadressaten die Grenzen der Zulässigkeit von Vorhaben in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügender Weise aufzuzeigen und die Zulässigkeit hier gerade von einem bestimmten Maß an nach DIN 45691 ermittelten Schallemissionen abhängt, dient die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verkündung - bezogen auf den Hinweis, in welcher Weise die DIN 45691 eingesehen werden kann -, auch dem Umweltschutz. Nur mit ihrer Kenntnis lässt sich erkennen, in welchem Umfang tatsächlich die Errichtung von Gewerbebetrieben zulässig ist. Angesichts der weit gefassten Ziele des Antragstellers zu 1 sind mit dem Verkündungsmangel auch Ziele berührt, die der Antragsteller zu 1 bestimmungsgemäß fördert.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
69 
Beschluss vom 5. September 2016
70 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 72.250,- EUR festgesetzt.
71 
Gründe
72 
Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach den §§ 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1.2 und Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58). Für den Antrag des Antragstellers zu 1 nimmt er, ausgehend von dem Regelrahmen von 15.000 EUR bis 30.000 EUR aus Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 eine mittlere Auswirkung auf die vertretenen Interessen an und gelangt insoweit zu einem Streitwert von 22.500 EUR. Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers zu 2 zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Planung für seinen Hotelbetrieb nimmt der Senat eine hohe Betroffenheit an und erachtet mit Blick auf den von Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Rahmen (7.500 EUR bis 60.000 EUR) die Festsetzung von 50.000,- EUR als angemessen. Die Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, da angesichts der unterschiedlichen Interessen der Antragsteller keine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände gegeben ist, auch wenn beide Anträge auf die Unwirksamkeit des gleichen Bebauungsplans gerichtet sind (zur Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 GKG bei subjektiver Antragshäufung im Normenkontrollverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2010 - 7 B 328/10.NE -, juris Rn. 21;ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, NVwZ-RR 2001, 186).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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