Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2016 - 11 K 2461/16 - werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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| | Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe für das Verfahren 11 K 2461/16 zu bewilligen. |
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| | 1. a) Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317; vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, jew. m.w.N.). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (vgl. etwa BVerfG (K), Beschlüsse vom 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003,1857 und vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können (BVerfG (K), Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13-, juris Rn. 10). |
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| | b) Gemessen an diesen Maßstäben kommt der Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. |
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| | aa) Mit ihren Untätigkeitsklagen (§ 75 VwGO) begehren die Beschwerdeführer bei sachdienlicher Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Anträge bei der Beklagten - die Erteilung je eines humanitären Aufenthaltstitels als Familienangehörige gut integrierter Jugendlicher (§§ 25a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG ), hilfsweise eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG, weiter hilfsweise eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie schließlich hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung ihrer Anträge. Die Anträge sind - im Verwaltungsverfahren - zutreffend in einem Haupt- und Hilfsverhältnis gestellt, denn die verschiedenen, zitierten Anspruchsgrundlagen führen auf unterschiedliche Streitgegenstände. Sie stehen nicht etwa in Anspruchsnormenkonkurrenz. |
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| | (1) Nach dem in den §§ 7 f. AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist der Ausländer darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1C 43.06 -, BVerwGE 129, 226). Es liegt allerdings dann eine Anspruchsnormenkonkurrenz vor, wenn mit den Anspruchsgrundlagen ein inhaltlich einheitlicher Anspruch mit unterschiedlichen Voraussetzungen für unterschiedliche Lebenssituationen geregelt wird (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 11.12 -, BVerwGE 145, 172 Rn. 11) und dieser auf identische Rechtsfolgen führt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen auf sämtliche Anspruchsgrundlagen bezogen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 -11 S 1998/15 -, InfAuslR 2016, 94). |
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| | (2) Davon ausgehend führen die von den Beschwerdeführern für sich geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zwar nicht auf - grundverschiedene - Aufenthaltszwecke. Die Unterschiede in den Rechtsfolgen sind jedoch dergestalt, dass hier kein einheitlicher Anspruch geltend gemacht wird und damit verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG - sowohl hinsichtlich der gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden als auch hinsichtlich der Familienangehörigen - gilt § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Folge, dass sie für drei Jahre erteilt und verlängert werden kann, während der Titel nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur für zwei Jahre erteilt und verlängert werden kann. Ein nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilter Aufenthaltstitel wiederum berechtigt im Unterschied zu denjenigen nach §§ 25a f. AufenthG nicht unmittelbar zur Erwerbstätigkeit (vgl. § 25a Abs. 4 und § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG). |
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| | bb) Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass den Beschwerdeführern die geltend gemachten Ansprüche mit der hinreichenden Eindeutigkeit derzeit nicht zustehen. |
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| | (1) Allerdings mag zweifelhaft sein, ob die Annahme im angegriffenen Beschluss, die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 erfüllten die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AufenthG deswegen eindeutig nicht, weil die Kläger zu 3 und zu 4 des Ausgangsverfahrens - denen das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt hat - noch nicht im Besitz eines Titels nach § 25a Abs. 1 AufenthG seien, zutreffend ist. Denn in der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine gleichzeitige Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse in Betracht kommt (Zühlcke, HTK-AuslR § 25a AufenthG / zu Abs. 2, Rn. 26 Stand: 31.03.2016), auch in der Rechtsprechung wird teilweise - stillschweigend - davon ausgegangen, dass eine zeitgleiche Verpflichtung möglich sein muss (Nds.OVG, Urteil vom 19.03.2012 - 8 LB 5/11 - EzAR-NF 33 Nr 38, juris Rn. 37). Dies könnte - für den Fall, dass es hinreichend wahrscheinlich ist, dass für ein Kind der Eltern ein Anspruch nach § 25a Abs. 1 AufenthG besteht, auch Grundlage für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten eines nach § 25a Abs. 2 AufenthG zu beurteilenden Antrags der Eltern hinsichtlich eines Bescheidungsausspruches sein. Einem Anspruch auf Erteilung dürfte die angeordnete Rechtsfolge „Ermessen“ hingegen regelmäßig entgegenstehen. Das gleiche gilt dem Grundsatz nach - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - für die minderjährigen Geschwister der Kläger zu 3 und zu 4 des Ausgangsverfahrens, die Beschwerdeführer zu 3 bis zu 5. Denn diesen kann nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG - und nicht Satz 5, wie die Beschwerde meint - als minderjährige Kinder eines Ausländers nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zukommen. |
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| | (2) Jedoch sind die danach grundsätzlich im Raum stehenden teilweisen Erfolgsaussichten deshalb zu verneinen, weil - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Erfolgsaussichten für die auf Verpflichtung zur Erteilung eines Titels nach § 25a AufenthG gerichtete Klagen der Kläger zu 3 und zu 4 offensichtlich und eindeutig zu verneinen sind. Die Erfolgsaussichten dieser Kläger sind allein hinsichtlich der ermessensfehlerfreien Bescheidung hinreichend im Sinne des § 114 ZPO. Dies folgt daraus, dass die Kläger zu 3 und zu 4 am 18. Dezember 2009 - wie die Beschwerdeführer zu 3 und zu 4 auch - Asylanträge gestellt hatten, die mit - durch Klagerücknahme seit 27. Januar 2011 bestandskräftigen - Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2010 in Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind. Trotz der durch die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgelösten Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG zwar möglich, allerdings steht die Abweichung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im behördlichen Ermessen (§ 25a Abs. 4 AufenthG). Dieses ist hier auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu ihren Gunsten auf Null reduziert, nachdem das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil gerade darauf gestützt hat, dass die Asylanträge zur Abwendung einer Aufenthaltsbeendigung gestellt worden sind und die Kläger zu 3 und zu 4 dies mit ihrer Klagerücknahme schließlich akzeptiert haben. |
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| | Fehlt aber bereits den Klagen der Kläger zu 3 bis 4 bezogen auf die Verpflichtung zur Erteilung die hinreichende Erfolgsaussicht, gilt dies erst Recht für die Klagen von Familienangehörigen, die aufgrund des „Titelbesitzes“ der Kläger zu 3 bis zu 4 einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung geltend machen. |
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| | Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass die Beschwerdeführer den Tatbestand des § 25a Abs. 1 AufenthG aufgrund ihres Alters nicht selbst erfüllen können. Insbesondere sind die Beschwerdeführer zu 3 bis zu 5 eindeutig keine jugendlichen Ausländer im Sinne des § 25a AufenthG, da keiner von Ihnen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde das 14. Lebensjahr vollendet hat (vgl. BT-Drs 18/4097 S. 42; Wunderle, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 25a AufenthG Rn. 10; Fränkel, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 25a AufenthG Rn. 7). |
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| | (3) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten auch bezogen auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25b AufenthG verneint. Insbesondere haben die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 trotz der Aufforderung der Beklagten vom 7. Dezember 2015, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) nachzuweisen, den entsprechenden Nachweis auch nicht ansatzweise geführt. In der Begründung der wiederholten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (Schreiben vom 19. Januar 2016) wird allein darauf abgestellt, dass die Ableistung eines Integrations- oder Orientierungskurses hinsichtlich § 25a Abs. 2 AufenthG nicht verlangt werden könne. Auf die tatbestandlichen (Regel-)Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG gehen die Beschwerdeführer auch weder mit ihrer Klagebegründung noch der Beschwerdebegründung weiter ein, so dass sich hinreichende Erfolgsaussichten insoweit eindeutig nicht feststellen lassen. |
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| | (4) Weiter kommt den Klagen der Beschwerdeführer hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 3 und zu 4 folgt dies aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die übrigen Beschwerdeführer tragen nicht vor, weshalb die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein soll, so dass schon mit dem eigenen Vorbringen die Erfüllung des Tatbestands des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht behauptet wird. Selbst wenn die Kläger zu 3 und zu 4 nicht nur hinsichtlich eines Bescheidungsanspruch, sondern auch hinsichtlich eines Verpflichtungsanspruchs bezogen auf § 25a Abs. 1 AufenthG hinreichende Erfolgsaussichten geltend machen könnten, käme den Klagen der Beschwerdeführer zu 1, zu 2 und zu 5 bezogen auf § 25 Abs. 5 AufenthG keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Denn aus § 60a Abs. 2b AufenthG lässt sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass in den Fällen, in denen die Familienangehörigen nicht nach § 25a Abs. 2 AufenthG ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse erhalten können, ihnen nicht mit Blick auf Art. 8 EMRK zum Zwecke des Zusammenlebens mit gut integrierten Jugendlichen ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden darf. Ihnen steht vielmehr der spezielle Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2b AufenthG zu. |
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| | (5) Schließlich kommt den Klagen auch insoweit keine Erfolgsaussicht zu, als - mit Blick auf die Untätigkeit der Beklagten - allein die Verbescheidung der Anträge begehrt wird. Es ist nämlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bestenfalls dort, wo der Behörde ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum verbleibt, Raum für einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erlass eines Bescheides sein kann (BVerwG, Beschluss vom 28.04.1997 - 6 B 6.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 380 m.w.N.). Nach den obigen Ausführungen bestehen für die Beschwerdeführer aber unter keinem Gesichtspunkt hinreichende Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Bescheidungssituation. Denn es fehlt jeweils schon an der hinreichenden Aussicht dafür, dass der Tatbestand der Anspruchsgrundlagen derzeit erfüllt sein könnte. |
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| | 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht erstattet. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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