Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 864/16

Tenor

Die Anträge der Kläger sowie der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2016 - 13 K 3322/13 - werden abgelehnt.

Die Kläger als Gesamtschuldner und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 96.282,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung einer genehmigten „Aldi-Verkaufsstelle“ in einen „dm-Drogeriemarkt“, der von der Beigeladenen betrieben werden soll.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., ... Straße ... in Bad Mergentheim. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Erweiterung / Änderung Gewerbegebiet Max-Eyth-Straße l - Planbereich 01.10“, in Kraft getreten am 10.4.2004. Das Plangebiet umfasst ausweislich der Planbegründung eine Fläche von ca. 4 ha. Für den verfahrensgegenständlichen Bereich setzt der Bebauungsplan in Ziff. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Nach Ziff. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe mit Verkauf an letzte Verbraucher mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht zugelassen. Hierzu zählen neben Nahrungs- und Genussmitteln auch Drogeriewaren (inklusive Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Apothekerwaren. Durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Max-Eyth-Straße l - Teiländerung im Bereich der Flst.Nr. ... und ...“, in Kraft getreten am 4.12.2010, wurde der Bebauungsplan „Erweiterung / Änderung Gewerbegebiet Max-Eyth-Straße l - Planbereich 01.10“ in einem Teilbereich geändert und die genannten Grundstücke als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesen. Dieser Teilbereich, auf dem sich derzeit ein REWE-Lebensmittelmarkt befindet, umfasst 0,9 ha.
Das auf dem Grundstück der Kläger stehende Gebäude wurde auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 29.5.1998 für eine „Aldi-Verkaufsstelle" mit einer Verkaufsfläche von 631,04 m² als Lebensmitteldiscountgeschäft genutzt. Nach Aufgabe dieser Nutzung ist nunmehr der Betrieb eines „dm-Drogeriemarktes“ beabsichtigt. Den entsprechenden Genehmigungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2013 ab. Den Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 12.2.2014 und der Begründung zurück, bei der beantragten Nutzungsänderung handele es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben. Ein Aldi-Markt sei als Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb bekannt; in der Baubeschreibung sei zudem ausdrücklich vom Handel mit Lebensmitteln die Rede. Drogerieartikel bildeten im Sortiment eines Aldi-Marktes ein Randsortiment. Bei einem dm-Markt stelle dagegen der Lebensmittelbereich ein Randsortiment dar. Der Sortimentswechsel von Lebensmittel zu Drogeriewaren sei daher genehmigungspflichtig. Das Vorhaben verstoße gegen Ziff. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da mit der geplanten Nutzungsänderung Grundzüge der Planung berührt würden.
Die Kläger haben am 16.9.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die mit Bauantrag vom 8.3.2013 beantragte Nutzungsänderung des auf dem Flst.Nr. ..., ...-Straße ... in Bad Mergentheim aufstehenden Gebäudes zur Nutzung als dm-Drogeriemarkt zu bewilligen und den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.2.2014 aufzuheben. Die Beigeladene hat sich diesem Antrag angeschlossen. Zudem haben die Kläger hilfsweise beantragt, festzustellen, dass für die Nutzung des Gebäudes auf der Flst.-Nr. ..., ...-... in Bad Mergentheim als dm-Drogeriemarkt keine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1.3.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich sowohl in bauordnungsrechtlicher als auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Das Vorhaben verlasse die Variationsbreite der genehmigten Nutzung, da die Baugenehmigung für eine „Aldi-Verkaufsstelle“ erteilt worden sei, die überwiegend den Verkauf von Lebensmitteln zum Gegenstand gehabt habe. Der beantragte dm-Drogeriemarkt werde von dieser Variationsbreite nicht erfasst. Des Weiteren würden - in bauplanungsrechtlicher Hinsicht - bodenrechtliche Belange berührt, da dem Vorhaben unter städtebaulichen Gesichtspunkten aufgrund einer völlig veränderten Schwerpunktbildung eine andere Qualität beizumessen sei und es im Vergleich zu der bisher genehmigten Nutzung weitergehender Vorschriften in Gestalt des hier maßgebenden Bebauungsplans unterliege.
Das beantragte Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Erweiterung / Änderung Gewerbegebiet Max-Eyth-Straße l - Planbereich 01.10“. Dieser sei auch wirksam, insbesondere verstießen die Festsetzungen in Ziff. 1.1.4 nicht gegen das Abwägungsgebot. Für die städtebauliche Erforderlichkeit genüge es, dass der Einzelhandelsausschluss und die Sortimentsbeschränkung des Bebauungsplans zumindest geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des planerischen Ziels zu leisten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien zudem bestimmt; es lasse sich hinreichend sicher feststellen, welche Festsetzungen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung im Planbereich GE 2 gälten. Im Übrigen sei der Bebauungsplan auch nicht funktionslos geworden. Es sei möglich, zwischen den einzelnen Sortimenten, die von Ziff. 1.1.4 erfasst würden, zu unterscheiden. Wäre das Einzelhandelskonzept in Folge der tatsächlichen Entwicklung in Bezug auf ein zentrenrelevantes Sortiment nicht mehr umsetzbar, so bedeute dies nicht, dass damit das städtebauliche Ziel des Schutzes bzw. der Stärkung eines zentralen Versorgungs- und Innenstadtbereichs insgesamt obsolet geworden sei. Dies gelte auch in Anbetracht der von den Klägern angeführten „Bezugsfälle“, die im Wesentlichen den Verkauf von Lebensmittel an letzte Verbraucher zum Gegenstand hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse derart massiv und offenkundig von der Plankonzeption abwichen, dass eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf absehbare Zeit ausgeschlossen sei. Auch die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Einkaufszentrum Bahnareal“ und die Überplanung eines Teilgebiets des maßgebenden Bebauungsplans durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Max-Eyth-Straße l - Teiländerung“ führten nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da Ziel des Bebauungsplans gerade der Einzelhandelsausschluss zum Zwecke der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs sei. Die diesem Ziel dienenden Festsetzungen in Ziff. 1.1.4 stellten daher einen Grundzug der Planung dar. Aus diesem Grund komme es auf den von der Beigeladenen unbedingt gestellten Beweisantrag nicht entscheidungserheblich an. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensausübung nicht vorlägen, sei für eine „durch Zulassung von Bezugsfällen“ entstandene Selbstbindung der Behörde kein Raum.
Hiergegen wenden sich die Kläger sowie die Beigeladene mit ihren Zulassungsbegehren.
II.
Die Anträge sind zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) worden; sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Kläger sowie der Beigeladenen zu prüfen sind, liegen nicht vor.
10 
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargetan worden.
11 
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nur dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77; Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.5.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15). Es reicht indes nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen dann nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -DVBl. 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 5.7.2016 - 3 ZB 14.1781 -juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.5.2015 - 3 S 2420/14 -juris Rn. 15). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.5.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15).
12 
b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Kläger sowie der Beigeladenen nicht gerecht.
13 
aa) Der Einwand der Kläger, das Gericht habe rechtsfehlerhaft eine Nutzungsänderung angenommen, da es von der Genehmigung einer „Aldi-Verkaufsstelle“ ausgegangen sei, obwohl der Bezeichnung „Aldi“ keine rechtliche Relevanz zukomme und die Baugenehmigung keine Sortimentsbeschränkung enthalte, geht fehl. Zwar trifft zu, dass das Verwaltungsgericht von einer Änderung der bisher genehmigten Nutzung als „Aldi Verkaufsstelle“ ausgegangen ist, diese Begrifflichkeit hat es jedoch offensichtlich der Bezeichnung in der Baugenehmigung vom 29.5.1998 entnommen, ohne die Firmenbezeichnung „Aldi“ im Sinne einer eigenständigen städtebaulichen Kategorie zu verwenden. Denn wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, hat das Gericht maßgeblich auf die in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Bauvorlagen vom 22.4.1998 abgestellt, zu denen die Angaben zu gewerblichen Anlagen zählen, nach denen beabsichtigt ist, in dem Gebäude überwiegend mit Lebensmitteln zu handeln. Hiergegen ist indes nichts zu erinnern, da der Regelungsumfang einer Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr zugelassenen Art der Nutzung einschließlich ihrer Variationsbreite bzw. ihrer Zweckbestimmung sich nach der Bezeichnung des Vorhabens in der Genehmigung sowie den weiteren Regelungen im Genehmigungsbescheid, den Bauvorlagen und sonstigen in Bezug genommenen Unterlagen richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - VBlBW 2015, 26 = juris Rn. 11).
14 
bb) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt dem Vorhaben auch bauordnungsrechtliche Relevanz zu, da - wie vom erstinstanzlichen Gericht richtig erkannt - durch den „Verkauf von Drogerieartikeln“ der Bereich der bisherigen Zweckbestimmung verlassen wird. Daran vermag der Umstand, dass sich in der Angebotspalette des Lebensmitteldiscounters „Aldi“ auch dem Sortiment Drogeriewaren unterfallende Produkte befunden haben mögen, nichts zu ändern, da - von den Klägern unbestritten - ein „dm-Drogeriemarkt“ nicht überwiegend dem Handel mit Lebensmitteln dient.
15 
cc) Auch die Feststellung des Gerichts, es liege eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vor, da durch die Änderung des Sortimentsschwerpunktes die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten werde und das Vorhaben bodenrechtliche Belange neu berühre, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.
16 
Der Vortrag der Kläger vermag solche Zweifel nicht zu begründen, da diese zu Unrecht von einer Genehmigung als „Verkaufsstelle“ ohne weitere Einschränkungen ausgehen. In Anbetracht des Inhalts der Baugenehmigung vom 29.5.1998 kann der beabsichtigte (schwerpunktmäßige) Handel mit Drogeriewaren nicht als „mitgenehmigt“ angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.2.2016 - 5 S 1389/14 - juris Rn. 57).
17 
Die Beigeladene zeigt ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Sie geht vielmehr ihrerseits unzutreffend davon aus, § 1 BauGB spiele bei der Frage, ob ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei, „grundsätzlich keine Rolle“. Dies lässt sich jedoch mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - DVBl. 1993, 652 = juris Rn. 27; Urt. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 = juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.9.2012 - 3 S 2236/11 - NVwZ-RR 2012, 919 = juris Rn. 11; Beschl. v. 25.10.2012 - 8 S 869/12 - ZfBR 2013, 60 = juris Rn. 8, zuletzt auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 15) nicht vereinbaren. Allein die Tatsache, dass im Bebauungsplan „Erweiterung / Änderung Gewerbegebiet Max-Eyth-Straße l - Planbereich 01.10“ sowohl Einzelhandelsbetriebe mit dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel als auch solche, die Drogeriewaren führen, ausgeschlossen wurden, ändert nichts daran, dass durch einen Wechsel der in Ziff. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen bezeichneten Sortimente bodenrechtliche Belange, wie sie sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergeben, neu berührt werden und daher neu zu prüfen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.9.2012 - 3 S 2236/11 - NVwZ-RR 2012, 919 = juris Rn. 11, 14).
18 
Der Beigeladenen kann auch nicht darin gefolgt werden, das Verwaltungsgericht sei einem Zirkelschluss unterlegen, da es den Betrieb eines Lebensmittelmarktes als bestandsgeschützte Nutzung vorausgesetzt habe. Denn hierzu war das Gericht aufgrund des eindeutigen Inhalts der Baugenehmigung vielmehr verpflichtet. Im Übrigen verkennt die Beigeladene die Reichweite des durch die Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutzes, der sich im vorliegenden Fall auf eine („Aldi“-)Verkaufsstelle beschränkt, in der überwiegend mit Lebensmitteln gehandelt wird. Überdies hat das Gericht die bodenrechtliche Relevanz des geplanten Vorhabens unter Hinweis darauf bejaht, dass es - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - weitergehenden Vorschriften unterliegt als das genehmigte Vorhaben, nämlich in Gestalt des nach Erteilung der Baugenehmigung aufgestellten Bebauungsplans „Erweiterung / Änderung Gewerbegebiet Max-Eyth-Straße l - Planbereich 01.10“. Die hiervon abweichende Auffassung der Beigeladenen geht von einem fehlerhaften Verständnis hinsichtlich des Bestandsschutzes einer genehmigten baulichen Anlage aus und findet in der Rechtsprechung keine Stütze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.9.2012 - 3 S 2236/11 - NVwZ-RR 2012, 919 = juris Rn. 16). Insbesondere verkennt die Beigeladene, dass die genehmigte Nutzung einer „Aldi-Verkaufsstelle“ durch die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans in ihrer Reichweite nicht „nachträglich geändert bzw. eingeschränkt“ worden ist. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beigeladenen zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.6.2011 - 4 B 2.11 - BauR 2011, 1622 = juris Rn. 16), da mit der Baugenehmigung vom 29.5.1998 eine hinreichende Konkretisierung der zulässigen Nutzung im Sinne eines Handels „mit überwiegend Lebensmitteln“ erfolgt ist.
19 
dd) Des Weiteren ist das Gericht rechtsfehlerfrei von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Erweiterung / Änderung Gewerbegebiet Max-Eyth-Straße l -Planbereich 01.10“ ausgegangen.
20 
(1) Entgegen der Auffassung der Kläger ist insbesondere nicht von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplan auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat die hierzu einschlägige Rechtsprechung, die bezüglich der Funktionslosigkeit von bauplanerischen Festsetzungen einen strengen Maßstab anlegt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.7.2013 - 7 BN 1.13 - LKV 2013, 417 = juris Rn. 6; Urt. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - UPR 2005, 66 = juris Rn. 15; Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71 = juris Rn. 22), ausführlich dargestellt und in seine Würdigung einbezogen. Gegen den Ansatz des Gerichts, innerhalb der zentrenrelevanten Sortimente zwischen dem Ausschluss von Nahrungs- und Genussmitteln (Ziff. 1.1.4a der textlichen Festsetzungen) einerseits sowie dem Ausschluss von Drogerie- / Apothekerwaren und Kosmetika (Ziff. 1.1.4c der textlichen Festsetzungen) andererseits zu differenzieren, ist nichts zu erinnern. Denn zu würdigen ist grundsätzlich sowohl die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite als auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1977 - IV C 39.75 -BVerwGE 54, 5 = juris Rn. 35).
21 
Zutreffend hat das Gericht danach erkannt, dass das städtebauliche Ziel des Schutzes bzw. der Stärkung eines zentralen Versorgungs- und Innenstadtbereichs nicht dadurch obsolet wird, dass das dahinter stehende (Einzelhandels-)Konzept in Bezug auf eines der - im vorliegenden Fall - insgesamt 16 als zentrenrelevant identifizierten Sortimente möglicherweise nicht mehr umsetzbar ist. In Konsequenz hierzu hat es den von den Klägern benannten Bezugsfällen, die Einzelhandelsbetriebe betreffen, die teilweise in angrenzenden Plangebieten liegen und im Wesentlichen den Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher zum Gegenstand haben, bei der Frage der Funktionslosigkeit des angegriffenen Bebauungsplans keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Folgerichtig ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Festsetzung Ziff. 1.1.4c noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -BVerwGE 108, 71 = juris Rn. 22).
22 
Der diesbezügliche Vortrag der Kläger, der eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht erkennen lässt, rechtfertigt kein andere Beurteilung. Die Kläger lassen insbesondere unberücksichtigt, dass sich das Planungsziel der Beklagten nicht im Ausschluss des Sortiments „Nahrungs- und Genussmittel“ erschöpft, dieser stellt vielmehr lediglich einen Teilaspekt der planerischen Zielsetzung dar.
23 
(2) Die Rüge der Beigeladenen, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bebauungsplans angenommen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Beigeladene geht zwar zutreffend davon aus, dass die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans aus sich heraus eindeutig und verständlich sein müssen und die von den Festsetzungen Betroffenen vorhersehen können müssen, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2015 - 8 S 2207/13 - juris Rn. 68). Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind jedoch nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch Auslegung erschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118 = juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.10.2014 - 5 S 1970/12 - BauR 2015, 789 = juris Rn. 21). Ausgehend hiervon hat das Gericht plausibel und nachvollziehbar dargelegt, welche Festsetzungen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung im Planbereich GE 2 gelten. Weiterer Erläuterungen bedurfte es nicht.
24 
ee) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht zudem das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 BauGB verneint, da durch das geplante Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt werden, die ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan „Erweiterung / Änderung Gewerbegebiet Max-Eyth-Straße l - Planbereich 01.10“ (S. 4) darin bestehen, die Einzelhandelsnutzung zu beschränken.
25 
Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen und bestandsgeschützten Einzelhandelsnutzungen - zu denen auch die „Aldi-Verkaufsstelle“ zählte - „respektiert“ hat, nicht herleiten, die Plangeberin habe deren „Erhalt“ zum Bestandteil der Grundzüge ihrer Planung gemacht. Vielmehr hat die Beklagte keinen Zweifel daran gelassen, dass „[k]ünftig […] die Gewerbegebiete vor allem für das produzierende Gewerbe und Dienstleistungen freigehalten werden“ sollen (vgl. S. 5 der Begründung zum Bebauungsplan „Erweiterung / Änderung Gewerbegebiet Max-Eyth-Straße l - Planbereich 01.10“). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob - wie die Kläger meinen - der geplante „dm-Drogeriemarkt“ bei einer auf die heutigen Verhältnisse abstellenden Betrachtung der Nahversorgung dient. Da das erstinstanzliche Gericht durch das geplante Vorhaben bereits die Grundzüge der Planung als berührt angesehen hat, musste es nicht mehr der Frage nachgehen, ob - nach der Diktion der Kläger - eine „unzumutbare Härte“ vorliegt.
26 
Die Beigeladene weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Gericht - gestützt auf einschlägige Literatur - ausgeführt hat, eine Befreiung scheide generell aus, wenn ein Bebauungsplan Einzelhandel ausschließe oder er eine Beschränkung des Warensortiments vorsehe. Zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Befreiung nicht vorliegen, ist das Gericht jedoch nicht im Sinne eines Automatismus gelangt. Vielmehr hat es bezogen auf den konkreten Einzelfall - eingebettet in den rechtlichen Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB - aufgezeigt, dass es sich bei dem von der Beklagten vorgesehenen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten um einen Grundzug der Planung handelt. Der Beigeladenen kann zudem nicht darin zugestimmt werden, es stehe lediglich die Nachbelegung eines bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebs in Rede. Dies trifft in dieser Allgemeinheit vor dem Hintergrund der durch die Baugenehmigung vom 29.5.1998 genehmigten Nutzung nicht zu.
27 
Soweit die Beigeladene vorträgt, die Grundzüge der Planung würden im Hinblick auf das sonstige Genehmigungsverhalten der Beklagten jedenfalls nicht „berührt“, begründet sie ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses. Zwar ist hinsichtlich der Frage, ob die Grundzüge der Planung „berührt“ werden, nicht auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung abzustellen (so noch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.6.2007 - 3 S 881/06 - ESVGH 57, 227 = juris Rn. 33), sondern die tatsächliche Entwicklung des Baugebiets in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 39; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 31 Rn. 22). Der Senat hält insoweit an der von ihm bisher vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Im vorliegenden Fall kann jedoch selbst bei einer die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigenden Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, die Auswirkungen des geplanten Vorhabens fielen deshalb nicht (mehr) entscheidend ins Gewicht, weil diese Grundkonzeption bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet insgesamt aufgeweicht und stellenweise vollständig überholt sei (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1337 - juris Rn. 35). Hierzu hat das Verwaltungsgericht - wenngleich unter anderen Vorzeichen -aufgezeigt, dass die sog. „Bezugsfälle“ ein anderes zentrenrelevantes Sortiment betreffen (Nahrungs- und Genussmittel) und zwischen einzelnen Sortimentsbeschränkungen zu differenzieren ist. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Grundzüge der Planung jedenfalls durch die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit den in Ziff. 1.1.4c der textlichen Festsetzungen gelisteten Sortimenten nach wie vor berührt werden.
28 
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben.
29 
a) Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.9.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255; Beschl. v. 22.4.1997 - 14 S 913/97 - NVwZ 1997, 1230; Beschl. v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris Rn. 10). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.6.1997 - 7 S 662/97 - NVwZ-RR 1998, 31; Beschl. v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 10).
30 
b) Ausgehend hiervon haben weder die Kläger noch die Beigeladene dargetan, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
31 
aa) Die Ausführungen der Kläger genügen den an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stellenden Anforderungen nicht. Ihrem diesbezüglichen Vortrag mangelt es nicht nur an einer fallbezogener Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern dieser lässt zudem nicht einmal ansatzweise erkennen, inwieweit sich die von den Klägern ausgemachten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden.
32 
bb) Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Vortrag der Beigeladenen, der sich in einem Verweis auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschöpft. Zwar sollen Bezugnahmen unnötige Wiederholungen vermeiden, dies entbindet aber nicht von der - hier ebenfalls unterbliebenen - konkreten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198). Dass sich die Beigeladene im Rahmen ihrer Erläuterungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit dem Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart befasst hat, macht eine nochmalige Auseinandersetzung bei der Geltendmachung von besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht entbehrlich, da die Zulassung der Berufung nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - wie von der Beigeladenen aufgezeigt - anderen Darlegungserfordernissen unterliegt.
33 
3. Die Ausführungen, mit denen die Kläger sowie die Beigeladene eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
34 
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes „grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache“ erfordert, dass ausdrücklich oder sinngemäß eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden müssen. Außerdem ist - bei Rechtsfragen ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts - die Entscheidungserheblichkeit der Frage darzulegen; das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt insoweit nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.8.2010 - 8 S 2322/09 - juris Rn. 11).
35 
b) Dies zugrunde gelegt ergibt sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch dem der Beigeladenen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. So versäumen Kläger und Beigeladene bereits zu erläutern, warum die von ihnen formulierten Fragen bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwerfen, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden müssen.
36 
aa) Überdies stellt sich die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Verwendung einer Firmenbezeichnung bei der Baugenehmigung zugleich eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Nutzung beinhaltet oder ob die Art der Nutzung in der Baugenehmigung selbst konkretisiert und bestimmt werden muss, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil - wie sich aus Vorstehendem ergibt - das Gericht der Firmenbezeichnung „Aldi“ keine rechtliche Qualität beigemessen hat und die Art der Nutzung durch die Einbeziehung der Bauvorlagen in die Baugenehmigung vom 29.5.1998 bestimmt worden ist.
37 
bb) Die von der Beigeladenen genannte Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage die inhaltliche Reichweite des städtebaulichen Bestandsschutzes, wie ihn § 29 Abs. 1 BauGB vermittelt, einzuschränken vermag, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn - wie bereits ausgeführt - ist mit dem Bebauungsplan „Erweiterung / Änderung Gewerbegebiet Max-Eyth-Straße l - Planbereich 01.10“ eine Einschränkung der bestehenden Einzelhandelsnutzungen nicht einhergegangen.
38 
4. Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch vor dem Hintergrund des allein von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht.
39 
a) Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn sowohl die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen rechtlich substantiiert dargetan werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.10.2014 - 9 S 279/14 - juris Rn. 11).
40 
b) Diesen Anforderungen genügt die Beigeladene mit ihrem Vorbringen nicht. Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei der Bewertung einer Tatsache als städtebaulich relevant um eine Rechtsfrage. Im Übrigen komme es komme es auf die beantragte Beweiserhebung nicht an, da bei Durchführung des beantragten Vorhabens Grundzüge der Planung berührt würden. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beigeladene keine Tatsachen, sondern lediglich Rechtsfragen unter Beweis gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 u.a. - BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 86). Daran ändert nichts, dass die Beigeladene hierzu eine abweichende Auffassung vertritt.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 Hs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
42 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5. / 1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.