Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. März 2016 - 9 K 208/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
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| Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Flurstücknummern ... und ... in der Gemeinde ... Auf dem Grundstück Flurstücknummer ... befindet sich eine Tennishalle, die der Antragsteller derzeit als Lagerhalle nutzt. Auf dem Grundstück Flurstücknummer ... ist ein Wohnhaus mit Garage errichtet. Die Grundstücke liegen, ebenso wie das Vorhabengrundstück Flurstücknummer ..., im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“. Dieser am 16. August 1977 ausgefertigte und am 28. Juli 1978 vom Landratsamt Enzkreis genehmigte Bebauungsplan war nachfolgend Gegenstand mehrerer Änderungen, insbesondere durch eine Satzung „über die Änderung und Neufassung des Bebauungsplans ‚...‘“ vom 17. Dezember 1991. Zur Art der baulichen Nutzung bestimmt der Ursprungsplan in § 3 seiner textlichen Festsetzungen: |
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| „Das Baugebiet wird gem. Darstellung in der Bebauungsplanzeichnung wie folgt genutzt: |
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| Gewerbegebiet (GE) nach § 8 der BauNVO, wobei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können, siehe § 8 Abs. 3 Ziff. 1 (BauNVO).“ |
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| Im geänderten Plan heißt es zur Art der baulichen Nutzung: |
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| „Das Baugebiet wird als Gewerbegebiet (GE) genutzt, wobei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können (siehe § ( [sic] Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO).“ |
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| Während die Grundstücke des Antragstellers in einem als Gewerbegebiet festgesetzten Bereich des Bebauungsplans liegen, weist der Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück Grünflächen aus, ergänzt durch die Andeutung eines Tennisplatzes mit dem Vermerk „Ergänzungsfläche“. Das geplante Vorhaben soll längs der Straße „...“ errichtet werden, die am nördlichen Rand des Vorhabengrundstücks in einem Wendehammer endet. Die geringste Entfernung zwischen geplantem Vorhaben und dem mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstück des Antragstellers wird ca. 20 Meter betragen, während das Bauvorhaben von den Lagerhallen auf dem Grundstück Flurstücknummer ... ca. 35 Meter entfernt sein wird. |
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| Am 28. Oktober 2015 stellte das Landratsamt Enzkreis einen Bauantrag für den „Neubau einer Wohncontaineranlage für asylsuchende Menschen“. Während des Genehmigungsverfahrens erhob der Antragsteller, der nicht förmlich als Angrenzer vom Bauamt benachrichtigt worden war, Einwendungen. Das Landratsamt Enzkreis erteilte am 4. Januar 2016 die beantragte Baugenehmigung „unter Befreiung gem. § 31.2 in Verb. mit § 246 Abs. 10 BauGB befristet auf 5 Jahre bis zum 01.01.2021“ und wies die Einwendungen des Antragstellers zurück. |
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| Gegen diese Baugenehmigung erhob der Antragsteller am 14. Januar 2016 Widerspruch. Darüber hinaus hat er beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2016 stattgegeben hat. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dem öffentlichen Interesse an der Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung gebühre kein Vorrang vor dem gegenläufigen Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn die angefochtene Baugenehmigung dürfte sich wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften wohl als rechtswidrig erweisen. So seien die Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB nicht gegeben, da an dem vorgesehenen Baustandort wie auch im übrigen Plangebiet Anlagen für soziale Zwecke weder allgemein zulässig seien noch als Ausnahme gelassen werden könnten, sodass eine Befreiung auf Grundlage dieser Norm ausscheide. Die textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung entfalte konstitutive Wirkung insoweit, als mit ihr – auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO – die weiteren in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen und somit auch Anlagen für soziale Zwecke nach dem Willen des Ortsgesetzgebers auch nicht im Wege der Ausnahme zugelassen werden sollten. Obwohl eine entsprechende Willensbildung des Gemeinderats den Planaufstellungsakten nicht zu entnehmen sei, ergebe sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans, dass die nicht explizit aufgeführten, nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ausgeschlossen seien. Bei einer anderen Sichtweise wäre die ausdrückliche Nennung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufgeführten Nutzungen überflüssig und ohne erkennbaren Sinn, was dem Ortsgesetzgeber nicht unterstellt werden könne. Die somit voraussichtlich rechtswidrige Befreiungsentscheidung könne auch nicht auf der Grundlage des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufrechterhalten werden. Gleiches gelte mit Blick auf § 31 Abs. 2 BauGB. Der Antragsteller sei auch in seinen Rechten verletzt, da die Festsetzungen zur Gebietsart nachbarschützende Funktion entfalteten. |
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| Gegen den am 9. März 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 18. März 2016 Beschwerde erhoben, mit der er sich gegen die Auslegung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan durch das Verwaltungsgericht wendet. Aus seiner Sicht sei schon zweifelhaft, ob mangels entsprechender Willensbildung des Gemeinderats überhaupt Raum für die Anwendung von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO gewesen sei. Jedenfalls aber könne allein aus der Nennung einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung ohne Hinzutreten weiterer erkennbarer Motive des Satzungsgebers nicht hergeleitet werden, dass die weiteren ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen sein sollten. Die Gemeinde ... und die Baurechtsbehörde seien bei der Anwendung des in Rede stehenden Bebauungsplans auch nicht von einem solchen Inhalt der Festsetzungen ausgegangen. Ferner habe die Gemeinde ... beschlossen, den maßgeblichen Bebauungsplan im Wege einer Klarstellung zu ändern. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| „der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird aufgehoben und der Antrag von Herrn ... als unbegründet abgelehnt.“ |
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| Der Antragsteller beantragt, |
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| die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend, die Baugenehmigung sei auch deshalb rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil mit ihr eine Bebauung genehmigt werde, die den gesetzlich festgesetzten Gewässerrandstreifen gemäß § 29 WG nicht einhalte. Zudem liege die nach § 28 WG erforderliche Erlaubnis nicht vor, obwohl bei der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft mit über 100 Asylbegehrenden naheliegen dürfte, dass die ökologische Funktion des Gewässers möglicherweise durch eine Nutzung unmittelbar am Fluss beeinträchtigt werden könne. Der in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens verlaufende Bach habe 1978 zu einer Überschwemmung eines Teils des Gewerbegebiets geführt, von der auch er betroffen gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem Baugrundstück um eine Fläche handle, die als “HQ100-Gebiet” im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes einzustufen sei. |
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| Der Antragsgegner erwidert, soweit der Antragsteller die Verletzung des § 29 WG geltend mache, sei diese Vorschrift nicht drittschützend. Die Anlage befinde sich im Übrigen außerhalb des “HQ100-Bereichs”. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten verwiesen. |
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| „der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird aufgehoben und der Antrag von Herrn ... als unbegründet abgelehnt“, |
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| ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sachdienlich als Antrag auf Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die am 4. Januar 2016 erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs auszulegen. Die so ausgelegte Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. |
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| Die Beschwerde hat auch Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragsgegners getroffenen Abwägungsentscheidung. Die Beschwerdebegründung legt in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechenden Weise zutreffend dar, dass die textlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im maßgeblichen Bebauungsplan Ausnahmen für Anlagen für soziale Zwecke entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht ausschließt (dazu unter 1.). Damit entfällt der tragende Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (dazu unter 2.). |
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| 1. Die Beschwerdebegründung genügt noch den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Bestimmung muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sie muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Für ein dieser Vorschrift genügendes “Darlegen” und “Auseinandersetzen” ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses erforderlich. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält. Ergibt die darauf beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388, und Beschluss vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 -, juris, Rn. 11, m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ, 2003, 632). Diese Voraussetzungen liegen vor. |
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| Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2015 - 1 ZB 14.2373 -, juris, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bebauungsplan einer Auslegung zugänglich sei und dass die dort in Rede stehende textliche Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen auf Grundlage des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausschließe, da bei einer anderen Sichtweise die ausdrückliche Nennung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufgeführten Nutzungen überflüssig und ohne erkennbaren Sinn wäre. Dieser Auslegung tritt die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2016 - 1 CS 15.2687 -, juris, entgegen. In dieser Entscheidung gelangt dieses Gericht hinsichtlich einer im hier maßgeblichen Bebauungsplan identischen textlichen Festsetzung zu dem (Auslegungs-)Ergebnis, dass die ausnahmsweise Zulassung nur von Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht zugleich den Schluss zulässt, dass die übrigen in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen ausgeschlossen sein sollen. Ergänzend legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Sachlage im Beschluss vom 5. März 2015 eine andere gewesen sei, dass dort nämlich die Gemeinde von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen nur Anlagen für kirchliche Zwecke ausnahmsweise für zulässig erklärt und lediglich für die sonstigen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift keine ausdrückliche Regelung getroffen habe. In seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz überträgt der Antragsgegner diese vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall und legt damit sinngemäß und noch in hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss dar, dass die textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung insbesondere Anlagen für soziale Zwecke nicht ausschließt. Dieser Einwand greift auch durch. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Bebauungsplans nicht. Denn eine textliche Festsetzung in einem Bebauungsplan, nach der die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden können, enthält nicht zwangsläufig zugleich konkludent den Ausschluss aller übrigen in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen. Dafür bedürfte es vielmehr weiterer Anhaltspunkte, die auf einen entsprechenden Willen des Ortsgesetzgebers hindeuten. Davon ist im Übrigen auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vom Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Argumentation herangezogenen Entscheidung ausgegangen. Denn in dem dort entschiedenen Fall hatte der Bebauungsplan neben den in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Betriebswohnungen auch Anlagen für kirchliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen. Gerade aus dieser Kombination, nicht aber aus der Zulassung nur von Ausnahmen für Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass für die sonstigen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift, insbesondere solche für soziale Zwecke, Ausnahmen unzulässig sein sollten. |
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| 2. Trägt die Begründung des Verwaltungsgerichts den angefochtenen Beschluss – wie hier – nicht, hat das Beschwerdegericht stets zu prüfen, ob sie aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 3 S 491/12 -, VBlBW 2013, 424, und vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, juris). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Baugenehmigung vom 4. Januar 2016 verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Normen, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Im Hauptsacheverfahren wird der Antragsteller daher die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung mangels Verletzung eigener Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verlangen können. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse (§ 212a Abs. 1 BauGB), das im vorliegenden Fall mit dem Interesse des Antragsgegners an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung gleichläuft, das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers. |
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| a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte nicht aus einem Verstoß gegen seinen “Gebietserhaltungs”- oder “Gebietsbewahrungsanspruch” herleiten. |
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| Der “Gebietserhaltungs”- oder “Gebietsbewahrungsanspruch” gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, und Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BayVBl 2008, 765; Beschluss des Senats vom 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 -, juris, und Urteil des Senats vom 26. Mai 2015 - 5 S 736/13 -, juris). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung im selben Baugebiet grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61). Das Baugrundstück und die Grundstücke des Antragstellers liegen jedoch nicht im selben Baugebiet. Denn nur die Grundstücke des Antragstellers befinden sich in einem der sechs Gewerbegebiete, nämlich im nord-östlichen, von den Straßen „...“ und „...“ umschlossenen Baugebiet. Dieses wird durch die Straße „...“, die in einem Wendehammer endet und von dem seinerseits noch ein Radweg nach Norden abgeht, vom östlichen Teil des restlichen überplanten Gebiets abgetrennt, das – von den bestehenden Tennisplätzen abgesehen – als Grünfläche ausgewiesen ist und in dem das geplante Vorhaben liegen soll. Somit ist im vorliegenden Fall der “Gebietserhaltungsanspruch” des Antragstellers nicht berührt. |
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| Ausnahmsweise kann im Falle der “konzeptionellen Wechselbezüglichkeit” ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruchs bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 261.94 -, juris). Dafür, dass eine konzeptionelle Einbindung der Grünflächen in das Gewerbegebiet von Seiten des Plangebers beabsichtigt war, bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. |
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| b) Der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren die Aufhebung der streitigen Baugenehmigung einschließlich der Befreiungsentscheidung nicht schon deshalb beanspruchen können, weil die Befreiung objektiv rechtswidrig ist. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die für die Erteilung der Befreiungsentscheidung herangezogene Ermächtigungsgrundlage gerade auch seinem Schutz dient. Hieran fehlt es. |
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| Dabei darf offenbleiben, ob die Befreiungsentscheidung im Hinblick auf den geplanten Standort des Bauvorhabens in einem als Grünfläche und nicht in einem als Gewerbegebiet festgesetzten Bereich des Bebauungsplans überhaupt in § 246 Abs. 10 BauGB ihre Rechtsgrundlage finden kann und ob, falls nicht, insoweit ein Rückgriff auf § 31 Abs. 2 BauGB zulässig wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2015 - 1 ZB 14.2373 -, NVwZ 2015, 912; Scheidler, NVwZ 2015, 1406 [1409]). Angesichts der wortgleichen Formulierung in § 246 Abs. 10 und § 31 Abs. 2 BauGB, nach denen „die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar“ sein muss, sind die Maßstäbe, nach denen diese Bestimmungen Drittschutz vermitteln, identisch. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass die nachbarlichen Abwehrrechte durch § 246 Abs. 10 BauGB ausgedehnt werden sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 -, juris, Rn. 11). Umgekehrt spricht dagegen einiges dafür, dass wegen des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, wie dieser Belang nunmehr in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausdrücklich genannt wird, und dem gesetzgeberischen Ziel, durch die Bestimmung des § 246 BauGB die bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für die Unterbringung der im Zuge der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland (vgl. BT-Drs. 18/3070, S. 1) zu erleichtern, dem Rücksichtnahme-Begünstigten vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 Bs 247/14 -, BeckRS 2015, 52957, Rn. 9). |
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| Zu der objektiven Rechtswidrigkeit der Befreiungsentscheidung müsste entweder hinzukommen, dass diese Entscheidung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71, und Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153). Nur in diesem Fall führte jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB – und des ihm gleichenden § 246 Abs. 10 BauGB – auf einen Rechtsbehelf des Nachbarn zur Aufhebung der Befreiung (vgl. zu § 31 Abs. 2 BauGB BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206). Dass der Plangeber der Festsetzung der Grünfläche nachbarschützende Wirkung zukommen lassen wollte, ist aber nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ersichtlich. Derartiges haben die Beteiligten auch nicht behauptet. |
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| Oder es wird von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit. In diesem Fall kann die Baugenehmigung vom Nachbarn jedoch nur erfolgreich angefochten werden, wenn diese das drittschützende „Gebot der Rücksichtnahme” verletzt das in den Vorschriften des § 35 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 1 BauGB sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. EL Mai 2016, § 31, Rn. 69 und § 246, Rn. 59a). Im Rahmen einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung vorzunehmen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile zu einer qualifizierten und zugleich individualisierten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Nachbarn führt und sie das Maß dessen übersteigt, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409; Beschluss des Senats vom 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 -, juris). Für die Beurteilung relevant sind dabei nur städtebaulich bedeutsame Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118). |
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| Zur Begründung der Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens macht der Antragsteller geltend, auf seinen Grundstücken befänden sich lärmintensive gewerbliche Nutzungen. Seine ehemalige Tennishalle werde inzwischen als Lagerstätte genutzt. Damit gehe ein starkes Aufkommen an Schwerlastverkehr und Lärmemissionen durch das Auf- und Abladen des Lagerguts einher. Im Übrigen komme es zur Beurteilung der Frage, ob bodenrechtlich beachtliches Störpotential durch die Flüchtlingsunterkunft entstehe, nicht auf die konkrete Nutzung in der Nachbarschaft an. Es genüge vielmehr schon die Möglichkeit, dass auf den umgebenden Grundstücken Nutzungen ausgeübt werden dürften, die vom Lärm her erhebliches Störpotential beinhalteten. In einem Gewerbegebiet seien tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) zulässig. Außerdem gebe es Geruchs- und Staubpotentiale, die mit einem Asylbewerberheim nicht vereinbar seien. Die Störempfindlichkeit des Asylbewerberheims könne zu gewerbebegrenzendem Störpotential führen. Dies aber würde der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets zuwiderlaufen. Auch die Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen ändere daran nichts, da diese dem Gewerbe untergeordnet seien, dort müssten die Bewohner Störungen des Gewerbegebiets also in Kauf nehmen, um nahe am Gewerbe sein zu können. Dies gelte bei Asylbewerbern nicht. Er könnte bei der Neuvermietung nicht mehr an das jetzige Gewerbe vermieten. |
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| Diese vom Antragsteller vorgebrachten Einwände begründen keine Rücksichtslosigkeit im oben dargestellten Sinne. Soweit er zunächst geltend macht, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung laufe das geplante Vorhaben wegen der in einem Gewerbegebiet regelmäßig vorkommenden Emissionen (Lärm, Gerüche, Staub) der Zweckbestimmung des Baugebiets zuwider, so begründet dieser Belang keine konkrete Rücksichtslosigkeit gerade mit Blick auf den Antragsteller. Die Abwehr des Vorhabens wegen seiner Gebietsunverträglichkeit kann der Antragsteller nur im Rahmen des “Gebietsbewahrungsanspruchs” einfordern. Dieser Anspruch ist aber, wie oben dargelegt, nicht berührt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus sinngemäß die Befürchtung äußert, angesichts der mit störintensivem An- und Abfahrtsverkehr verbundenen Nutzung seiner Hallen als Lagerstätte alsbald mit Einschränkungen seiner betrieblichen Tätigkeit rechnen zu müssen, damit die wohnähnliche Nutzung der geplanten Flüchtlingsunterkunft gewährleistet werden könne, ist auch dieser Einwand unbegründet. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in entsprechender Anwendung – § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann hier nicht einschlägig sein, da die Lagerhallen des Antragstellers und das geplante Vorhaben nicht in demselben Baugebiet liegen – sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in seiner Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Nach der gebotenen Einzelfallabwägung ist nichts dafür ersichtlich, dass die geplante Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge unzumutbaren Belästigungen im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt sein wird. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zulassung von Unterkünften für Asylsuchende mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen sei, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären. Hierfür habe der Antragsteller nichts substantiiert dargetan. Die von ihm angesprochene Nutzung seiner ehemaligen Tennishalle als Lagerstätte und der damit verbundene, nicht weiter konkretisierte Schwerlastverkehr führe voraussichtlich nicht zu der Annahme, dass die künftigen Bewohner der Container Gesundheitsgefahren infolge Lärms ausgesetzt wären, zumal nach Lage der Dinge dieser Schwerlastverkehr die Straße „...“ wohl nicht bis zum Wendehammer nutzen werde. Da somit nichts dafür ersichtlich sei, dass der Antragsteller die gewerblichen Aktivitäten auf dem Grundstück Flurstücknummer ... mit Rücksicht auf die Bewohner der Container einschränken müsse, spreche auch nichts dafür, dass eine Genehmigung der Container ihm nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots nicht zumutbar wäre. |
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| Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Ergänzend ist anzumerken, dass der Gesetzgeber mit Erlass des § 246 Abs. 10 BauGB zur Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland es für zulässig erachtet hat, dass Asylbewerber und Flüchtlinge, die ihre Unterkunft in einem Gewerbegebiet zu nehmen haben, also für die Dauer ihres Asylverfahrens den typischerweise in einem Gewerbegebiet auftretenden erhöhten Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Der Antragsteller trägt, auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren, keine Gründe dafür vor, weshalb diese typisierende Bewertung des Gesetzgebers konkret bezogen auf das Störpotential seines Gewerbebetriebs nicht zutreffen könnte. |
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| d) Schließlich kann sich der Antragsteller mit Erfolg weder auf eine Verletzung der §§ 76, 78 WHG noch der §§ 28, 29 WG berufen. |
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| aa) In den nach § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. |
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| Nicht abschließend geklärt ist, ob § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG selbst eine drittschützende Bestimmung ist und ob einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2013 - 5 S 2037/13 -, NVwZ-RR 2014, 265 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. September 2014 - 3 S 784/14 -, juris, Rn. 42; im Hinblick auf § 78 Abs. 3 WHG verneinend vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 Bs 254/15 -, NVwZ-RR 2016, 686). Diese Fragen dürfen auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG bereits nicht verletzt und für ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nichts ersichtlich ist. Ausweislich der vom Landratsamt Enzkreis zuletzt vorgelegten Planausschnitte wird sich das geplante Bauvorhaben nicht innerhalb eines Risikogebiets im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 („HQ100-Gebiet“) befinden, sondern einen – wenngleich geringfügigen – Abstand zu diesem derzeit bereits ermittelten und in Kartenform dargestellten (faktischen) Überschwemmungsgebiet wahren. Der Antragsteller hat darüber hinaus nichts dazu vorgetragen, weshalb sich die Errichtung der geplanten Flüchtlingsunterkunft für sein Grundstück als (hoch)wasserschutzrechtlich rücksichtslos darstellen könnte. Dass dem Vorhabengrundstück die Funktion einer Rückhaltefläche zukommen soll, genügt für sich genommen nicht, um auf eine Rücksichtslosigkeit zu schließen. |
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| bb) Darüber hinaus dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers eine Verletzung des § 28 Abs. 1 WG nicht vorliegen. § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 WG vermittelt schon keinen Drittschutz. |
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| Nach § 28 Abs. 1 WG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Bauten oder sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern und deren wesentliche Änderung, soweit diese nicht der Gewässerunterhaltung dienen, der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigt oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährdet oder behindert werden können. Unabhängig von den Fragen, ob die Bestimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2013 - 5 S 2037/13 -, a. a. O.), und ob dieses präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nachbarschützend ist, dürften die Voraussetzungen dieser Vorschrift bereits nicht vorliegen. Denn für die nach § 28 Abs. 1 WG erforderlichen Beeinträchtigungen, Gefährdungen und Behinderungen ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller behauptet hierzu lediglich pauschal, „[b]ei der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft mit über 100 Asylbegehrenden dürfte naheliegen, dass die ökologische Funktion des Gewässers möglicherweise durch eine Nutzung unmittelbar am Fluss beeinträchtigt werden kann“. Woher der Antragsteller diese Behauptung nimmt und worin die Beeinträchtigung genau besteht, lässt er aber offen. |
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| Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG ist § 38 Abs. 4 WHG mit den Maßgaben anzuwenden, dass in den Gewässerrandstreifen die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, ebenfalls verboten sind. Nach Aktenlage erscheint eine Verletzung dieser Bestimmungen zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, da nach den genehmigten Bauvorlagen der südöstliche Rand der geplanten baulichen Anlagen in den fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen hineinragen könnte. Das kann aber dahinstehen. Denn § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 WG vermitteln keinen Drittschutz. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg (LT-Drs. 15/3760, S. 132) soll mit der Festlegung eines Gewässerrandstreifens im Innenbereich insbesondere die Sicherung des Wasserabflusses gewährleistet und der Belang des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung gestärkt werden. Der Zweck des Gewässerrandstreifens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 WHG, nach dem Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen dienen und demnach rein objektivrechtliche, dem Allgemeininteresse nützende Ziele verfolgt. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die gesetzlichen Bestimmungen über Gewässerrandstreifen verfolgten den Schutz von Grundstücken in der näheren Umgebung vor Hochwasserereignissen, findet sich für diese Sichtweise weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze. Der Belang des Hochwasserschutzes sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich bei der Bauleitplanung gestärkt werden (LT-Drs. 15/3760, a. a. O.). Drittschützende Wirkung vermag § 29 WG demnach bei der zukünftigen Aufstellung von Bebauungsplänen allenfalls über das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu entfalten. Für einen über diese gesetzgeberische Intention hinausgehenden subjektiv-rechtlichen Gehalt des § 29 WG bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. |
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| Selbst wenn man schließlich der Bestimmung des § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG insofern drittschützende Wirkung beimessen wollte, als in ihr zumindest ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot aufgeht, so zeigt der Antragsteller nicht auf, dass es mit Blick auf sein Grundstück verletzt sein könnte. Dafür ist nach Aktenlage auch sonst nichts ersichtlich. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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