Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. März 2016 - PL 15 K 3964/15 - wird zurückgewiesen.
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| Zwischen den Beteiligten ist die Wählbarkeit des weiteren Beteiligten zu 3 bei der Personalratswahl im Mai 2014 in den weiteren Beteiligten zu 1 streitig. |
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| Der weitere Beteiligte zu 3 ist seit 1985 bei der Stadt Mannheim beschäftigt. Seit dessen Gründung im Jahr 1997 bis in das Jahr 2006 hinein arbeitete er beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung Mannheim (EBS) im Bereich der Kanalisation. Er ist seit 2001 örtlicher Schwerbehindertenvertreter beim EBS. 2006 wurde er zum stellvertretenden und 2012 zum vorsitzenden Gesamtschwerbehindertenvertreter gewählt und für diese Aufgabe - seit 01.08.2012 bis zum heutigen Tag - beim EBS vollständig freigestellt. Bei der EBS-Personalratswahl am 20./21.05.2014 wurde der Antragsteller in den weiteren Beteiligten zu 1 gewählt; der weitere Beteiligte zu 3 wurde kurz nach der Wahl im Nachrückverfahren Mitglied des weiteren Beteiligten zu 1. |
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| Der Antragsteller ist der Auffassung, aufgrund der Freistellung des weiteren Beteiligten zu 3 in Verbindung mit der hernach erfolgten Übertragung von dessen Stelle vom EBS-Stellenplan auf den Stellenplan der Stadt Mannheim sei der weitere Beteiligte zu 3 bei der EBS-Personalratswahl 2014 aufgrund tatsächlicher Ausgliederung aus dem Eigenbetrieb nicht wählbar gewesen. Sollte die Stellenübertragung erst nach der Wahl erfolgt sein, was er nicht habe aufklären können, sei die Personalratsmitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1 jedenfalls erloschen. Der Antragsteller dürfe dies auch als einzelner Antragsteller mittels Feststellungsantrag klären lassen, weil von ihm nicht verlangt werden könne, in einem gesetzeswidrig zustande gekommenen Gremium mitzuarbeiten. |
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| Der Antragsteller, der seit seiner Wahl 2014 in den EBS-Personalrat bereits mehrere gerichtliche Personalvertretungsverfahren angestrengt hat, hat am 14.08.2015 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass der weitere Beteiligte zu 3 bei der Wahl zum EBS-Personalrat am 20./21.05.2014 nicht wählbar gewesen sei. |
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| Auf die Anhörung vom 04.03.2016 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zwar statthaft sei, weil das Verwaltungsgericht auch nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist des § 21 LPVG die begehrte Feststellung treffen könne. Dem Antragsteller fehle aber die Antragsbefugnis, weil hierfür entsprechend § 21 LPVG die gemeinsame Antragstellung von mindestens drei Wahlberechtigten erforderlich sei. Der mithin unzulässige Antrag wäre zudem unbegründet, weil der weitere Beteiligte zur EBS-Personalratswahl 2014 wählbar gewesen sei. Denn er sei auch zum Zeitpunkt der Wahl hinreichend tatsächlich in den EBS eingegliedert gewesen. Die Freistellung aufgrund seiner Wahl zum Gesamtschwerbehindertenvertreter habe die Eingliederung nicht beseitigt. Er erhalte weiterhin die EBS-Informationsmails sowie die im Eigenbetrieb gewährten Zulagen (Schichtzulage, Vorarbeiterzulage, Überstundenzulage) und es werde nach dem Ergebnis der Anhörung im EBS eine Stelle, auf der er problemlos wieder beschäftigt werden könnte, für ihn freigehalten für den Fall, dass er aus dem Amt des Gesamtschwerbehindertenvertreters ausscheide. Da, wie sich ebenfalls bei der Anhörung ergeben habe, bei der Stadt Mannheim eine organisatorische Einheit „Gesamtschwerbehindertenvertretung“ nicht existiere, werde die Stelle des weiteren Beteiligten zu 3 aus rein kostentechnischen Gründen auf dem Stellenplan der Stadt Mannheim abgebildet. Dies sei nachvollziehbar, weil es sich hier um eine Querschnittsaufgabe handele, die sich haushälterisch auf mehrere Kostenträger beziehe und diesen zugeordnet werden müsse. Auch der EBS trage weiterhin 10% der Stellenkosten. Eine tatsächliche Ausgliederung des weiteren Beteiligten zu 3 aus dem EBS sei mit der kostentechnischen Zuordnung seiner Stelle zur Stadt Mannheim nicht verbunden. |
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| Gegen den ihm am 15.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12.04.2016 Beschwerde eingelegt und diese am 13.05.2016 begründet. Er macht geltend, sein Antrag sei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Für die begehrte Feststellung nach § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG sei keine gemeinsame Antragstellung von mindestens drei Wahlberechtigten erforderlich. Denn hier gehe es nicht um die Ungültigkeitserklärung einer gesamten Wahl. Die Eingriffsintensität der begehrten gerichtlichen Feststellung sei nicht mit einer solchen Ungültigkeitserklärung vergleichbar. Einen sachlichen Grund für die fehlende Wählbarkeit könne auch ein Antragsteller alleine darlegen. Es könne durchaus auch nur ein Antragsteller ein besonders schützenswertes Interesse an der Einleitung eines entsprechenden Antragsverfahrens haben. Die Norm des § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG illustriere, dass der Gesetzgeber das rechtliche Interesse an einem rechtmäßig besetzten Personalrat höher gewichte als die Perpetuierung seiner Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit trotz fehlerhafter Besetzung bis zur nächsten Wahl. Der Feststellungsantrag sei zudem begründet, denn der weitere Beteiligte zu 3 sei seit langem nicht mehr hinreichend in den EBS tatsächlich eingegliedert. Es treffe nicht zu, dass für den weiteren Beteiligten zu 3 eine Stelle im EBS vorgehalten werde; diese sei vielmehr gestrichen bzw. in eine höherwertige Stelle umgewandelt worden. Zudem treffe es nicht zu, dass der weitere Beteiligte zu 3 weiterhin Entgelt und Zulagen vom EBS bekomme. Der Beschluss Nr. V135/29015 der Stadt Mannheim illustriere, dass seine Stelle nicht mehr aus dem EBS-Wirtschaftsplan finanziert werde, er also aus dem EBS als Dienststelle ausgeschieden sei. |
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| Der Antragsteller beantragt, |
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| den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. März 2016 - PL 15 K 3964/15 - zu ändern und festzustellen, dass der weitere Beteiligte zu 3 bei der Wahl zum EBS-Personalrat am 20./21.05.2014 nicht wählbar war. |
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| Die weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 beantragen, |
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| die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und machen ergänzend geltend, auch schon die Beschwerde sei unzulässig, weil diese nur von mindestens drei Antragstellern gemeinsam erhoben werden könne. Zudem sei der Antrag unzulässig, weil hier dasselbe gelte. Nur durch die Anwendung des § 21 Abs. 1 LPVG werde ein gewisser Schutz davor geschaffen, dass ein einzelner Wahlberechtigter - etwa ein unterlegener Bewerber oder ein Querulant - das relativ aufwändige Verfahren in Gang setze. Der Antrag sei schließlich unbegründet, denn der weitere Beteiligte zu 3 sei weiterhin hinreichend tatsächlich in den EBS eingegliedert. Er sei weiterhin im E-Mailverteiler der Dienststelle. Er habe eine abgeschlossene Ausbildung zum Maschinenschlosser, weswegen eine fiktive Laufbahnnachzeichnung als Schlosser erstellt und er in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert worden sei und die im EBS gewährten Zulagen erhalte, z.B. auch die Erschwerniszulage. Der EBS halte zudem ausweislich seines Stellenplanes eine adäquate Stelle „Industriemechaniker/in Pumpwerke“ in der entsprechenden Entgeltgruppe vor, auf der der weitere Beteiligte zu 3 jederzeit wieder eingesetzt werden könne. Die kostentechnische Abbildung auf dem Stellenplan der Gesamtschwerbehindertenvertreter beinhalte keine Ausgliederung aus dem EBS. Durch die erfolgte Freistellung aufgrund der Ausübung der Gesamtschwerbehindertenvertretung dürfe dem weiteren Beteiligten zu 3 im Übrigen kein Nachteil erwachsen. |
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| Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. |
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| 1. Die Beschwerde ist nach § 92 Abs. 2 LPVG (Neubekanntmachung vom 12.03.2015, GBl. S. 221 <LPVG n.F.>) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch sonst zulässig. Da das Arbeitsgerichtsgesetz insoweit keine besonderen Beschränkungen regelt, kann die Beschwerde auch nur von einem Antragsteller allein erhoben werden. |
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| 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt. |
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| a) Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG n.F. (= § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG a.F) „erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Feststellung nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war“. Nach § 21 Abs. 1 LPVG n.F. (= § 25 Abs. 1 LPVG a.F.) können „mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.“ |
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| b) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 08.06.1982 - 15 S 693/82 - (Juris-Ls) zur Vorgängernorm des § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG a.F. (= § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG n.F.) den Leitsatz geprägt, dass ein Wahlberechtigter für sich alleine nicht berechtigt ist, die Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Personalratsmitglieds zu beantragen. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt: |
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| „Das Landespersonalvertretungsgesetz hat nicht geregelt, wer die Feststellung der Nichtwählbarkeit beantragen kann. Auch das Arbeitsgerichtsgesetz enthält keine Regelung über die Antragsberechtigung; in § 81 Abs. 1 ArbGG heißt es lediglich, dass das Beschlussverfahren auf Antrag eingeleitet wird. … |
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| Der Antragsteller hat als wahlberechtigter Beschäftigter weder nach § 25 LPVG noch sonst eine personalvertretungsrechtliche Stellung, die ihm hier die Antragsberechtigung allein eröffnen würde. Der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG kann allenfalls durch mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte gestellt werden. Gemäß § 25 LPVG können mindestens drei Wahlberechtigte die Wahl des Personalrats beim Verwaltungsgericht anfechten. Wenn man die Antragsberechtigung nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG nach dieser Regelung bestimmt, ist der Antragsteller, der von Anfang an allein aufgetreten ist, hier nicht antragsberechtigt. Auch aus anderen Vorschriften und aus dem Gesetzeszusammenhang des Landespersonalvertretungsgesetzes ergibt sich keine personalvertretungsrechtliche Stellung des einzelnen wahlberechtigten Beschäftigten, die ihm hier die Antragsberechtigung eröffnen würde. In Bezug auf die Wahl des Personalrats geht die Rechtsstellung des einzelnen Beschäftigten über die Zuerkennung seiner Wahlberechtigung nicht wesentlich hinaus. … |
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| Im Übrigen wird das Fehlen einer Antragsberechtigung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG für den einzelnen wahlberechtigten Beschäftigten aus denselben Erwägungen gerechtfertigt, die auch der gesetzlichen Regelung des Wahlanfechtungsrechtes gemäß § 25 LPVG zugrunde liegen. Der Gesetzgeber hat die Erschwernis, die darin liegt, dass er die Befugnis zur Wahlanfechtung nur einer aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Gruppe verlieh, in der Erwägung eingeführt, dass hier weniger Einzelinteressen verfolgt werden sollen, sondern stellvertretend das allgemeine Interesse der Gemeinschaft der Beschäftigten an einem ordnungsgemäßen Wahlablauf. Dabei soll die Erschwernis bewirken, dass eine von sachlichen Gründen getragene Wahlanfechtung möglichst sichergestellt und nicht persönliche Unzufriedenheit oder Enttäuschungen einzelner in diesem Verfahren ausgetragen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.6.1981 - 13 S 595/81 - m.w.N.). Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn es sich um die verwaltungsgerichtliche Geltendmachung der Nichtwählbarkeit eines gewählten Personalratsmitglieds gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG handelt. Der gegenteiligen Auffassung … kann nicht gefolgt werden.“ |
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| c) Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, weil er keine hinreichend starken Gegenargumente sieht. Die Überlegungen zur Wahlanfechtung lassen sich auch unter dem neugefassten Landespersonalvertretungsgesetz ohne weiteres auf die auf ein einzelnes Personalratsmitglied beschränkte „kleine Wahlanfechtung“ übertragen. Das Verwaltungsgericht hat treffend ausgeführt, dass auch dieses auf die Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Personalratsmitglieds gerichtete Verfahren - ebenso wie die Wahlanfechtung - rechtsgestaltende Wirkung hat und erheblich in die Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit des Personalrats eingreift. Denn eine erfolgreiche Feststellung hat zur Konsequenz, dass die Mitgliedschaft des gewählten Personalrats gegebenenfalls noch lange nach der Wahl erlischt und er aus dem Gremium ausscheidet. Daher muss auch bei dieser auf ein Personalratsmitglied beschränkten „kleinen Wahlanfechtung“ möglichst sichergestellt sein, dass sie von sachlichen Gründen getragen und nicht zum Spielfeld von persönlich Unzufriedenen oder schwierigen Persönlichkeiten wird. Dies rechtfertigt es, für die Antragsbefugnis insoweit auf § 21 Abs. 1 LPVG n.F. zurückzugreifen und eine gemeinsame Antragstellung von mindestens drei Wahlberechtigten zu verlangen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 09.09.1986 - 15 S 3169/85 -, Juris-Ls). Es kann auch nicht aus der bloßen Existenz der Norm des § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG n.F. geschlussfolgert werden, dass der Gesetzgeber die Durchsetzung des persönlichen Interesses eines Wahlberechtigten an einem ordnungsgemäß besetzten Personalrat höher gewichtet hätte als die Perpetuierung der Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit des Gremiums trotz gegebenenfalls fehlerhafter Besetzung bis zur nächsten Wahl. Bei systematischer Auslegung im Lichte von § 21 Abs. 1 LPVG n.F. muss vielmehr das Gegenteil gelten. Der Senat entscheidet damit weiterhin parallel zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; auch dieses geht hinsichtlich der insoweit mit § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG n.F. vergleichbaren Norm des § 24 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz davon aus, dass in einem solchen Verfahren die Anfechtungsberechtigung nur besitzt, wer auch zur Anfechtung der Wahl des Betriebsrats anfechtungsberechtigt wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 11.03.1975 - 1 ABR 77/74 -, Juris Rn. 16; Beschluss vom 28.11.1977 - 1 ABR 36/76 -, Juris Rn. 17). |
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| d) Ein Wahlberechtigter ist auch nicht dann, wenn er selbst in den Personalrat gewählt wurde, für sich alleine befugt, gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG n.F. die Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Personalratsmitglieds zu beantragen. Denn die Rechte des einzelnen Personalratsmitglieds sind abschließend im LPVG geregelt (vgl. §§ 43 ff. LPVG n.F.). Hierzu gehört eine dergestalt privilegierte „kleine Wahlanfechtung“ nicht. Die tragenden Argumente für die insoweit entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 1 LPVG n.F. greifen zudem ebenfalls, denn es ist auch dann eher sichergestellt, dass ein Antrag von sachlichen Gründen getragen und nicht zum Spielfeld von persönlich Unzufriedenen oder schwierigen Persönlichkeiten wird, wenn nur eine Gruppe von mindestens drei Personen, auch wenn diese selbst Personalräte sind, den Antrag zu stellen befugt ist. § 21 Abs. 1 LPVG n.F. macht deutlich, dass weder der gewählte Personalrat als solcher noch einzelne seiner gewählten Mitglieder Hüter der Ordnungsgemäßheit der Wahl sind, aus der die Zusammensetzung des Gremiums und die Mitgliedschaft zu diesem hervorgegangen sind. |
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| e) Der Senat vermag schließlich die vom Antragsteller behaupteten schutzwürdigen Interessen nicht zu erkennen. Insbesondere sein Vortrag, er wolle in keinem Fall an gesetzeswidrigen Handlungen des Personalrats mitwirken, verfängt nicht. Da nach der Wahl des weiteren Beteiligten zu 1 im Jahr 2014 binnen der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 1 LPVG n.F. keine Wahlanfechtung erfolgt ist, ist die Wahl (bzw. das Nachrücken) auch des weiteren Beteiligten zu 3 bis zu einer gerichtlichen Feststellung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG n.F., die nur von mindestens drei Wahlberechtigten initiiert werden kann, sowie des gesamten Personalrats in jedem Fall gültig und zwar selbst dann, wenn er oder ein anderer Personalrat damals nicht wählbar gewesen sein sollte. Dies alles hat das Verwaltungsgericht bereits vollumfänglich zutreffend ausgeführt. |
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| 3. Auf die Frage der Begründetheit des Antrags kommt es damit nicht an, weswegen der Senat sich hierzu nicht verhält. |
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| 4. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). |
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