Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1782/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 7 K 3274/14 - insoweit geändert, als das Verwaltungsgericht die Beklagte darin verurteilt hat, dem Kläger für entstandene Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe E... B... Club in Stuttgart für den Zeitraum von August 2013 bis Juni 2014 einen Betrag von mehr als 3.922,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2014 zu erstatten. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 7 K 3274/14 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für den Monat November 2014 weitere 342,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2016 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt den Ersatz von Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren.
Die in Vollzeit berufstätigen Eltern des am 06.03.2012 geborenen Klägers meldeten beim Jugendamt der Beklagten bereits am 23.05.2012 einen Platzbedarf für den Kläger in der Tageseinrichtung für Kinder „Kinder-Villa-B...“ ab März 2013 an. In dem Formular kreuzten sie das Feld „Sonderöffnungszeit im Zeitrahmen von 8.30 Uhr - 19.00 Uhr“ an und vermerkten zu ihren Berufen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin, sein Vater Grafikdesigner. Ferner meldeten die Eltern des Klägers diesen in weiteren kirchlichen und privaten Tageseinrichtung an, ohne dort einen Betreuungsplatz zu erhalten.
Mit Schreiben vom 18.02.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren in Stuttgart größer sein werde als das zur Verfügung stehende Angebot. Die Beklagte habe daher ein Verfahren zur Vergabe von Plätzen für unter dreijährige Kinder in den städtischen Tageseinrichtungen entwickelt. Die Eltern des Klägers wurden gebeten, bis spätestens 04.03.2013 eine Erklärung über ihre familiäre Situation und ihren Beschäftigungsstatus abzugeben. Diese gaben die Eltern des Klägers am 27.02.2013 in Gestalt einer schriftlichen „Anmeldung für einen Platz für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ ab. Aufgrund der Erklärung erhielt die Familie nach den Platzvergabekriterien der Beklagten zwei Punkte (ein Kind, beide Eltern beschäftigt).
Bereits am 24.01.2013/31.01.2013 hatten die Eltern des Klägers mit der Px-... K... mbH E... B... Club einen Betreuungsvertrag für die Betreuungszeit von Montag bis Freitag, jeweils 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr, beginnend mit dem 01.03.2013, abgeschlossen. Der Monatsbeitrag für die Betreuung betrug bei Vertragsschluss 850,- EUR und wurde nach Mitteilung der Einrichtung vom 12.09.2013 ab dem 01.07.2013 auf monatlich 680,- EUR (Betreuung 590,- EUR und Verpflegung 90,- EUR) reduziert. Außerdem entrichteten die Eltern des Klägers vertragsgemäß eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,- EUR sowie eine jährliche Gebühr in Höhe von 120,- EUR.
Mit Schreiben vom 15.04.2013 benachrichtigte das Jugendamt der Beklagten die Eltern des Klägers in Gestalt eines Rundschreibens darüber, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 wandten sich die Eltern des Klägers erneut an die Beklagte. Sie trugen vor, bisher hätten sie weder von der Tagesstätte Villa B... noch von der Beklagten einen positiven Bescheid bekommen. Man habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass sie keinen Platz erhalten würden und auf der Warteliste stünden, allerdings auch nicht, an welcher Position. Sie hätten auch von verschiedenen anderen Tageseinrichtungen nur Absagen bekommen oder seien vertröstet worden. Sie hätten sich auch um einen Platz bei einer Tagesmutter bemüht. Bei allen Tagesmüttern, die überhaupt in Frage gekommen seien, seien die Plätze jedoch belegt oder ungeeignet gewesen. Das Jugendamt der Beklagten hätte ihnen weder beratend noch hilfeleistend zur Seite gestanden, sondern sie seien völlig auf sich gestellt gewesen. Sie hätten daher den Kläger in einer privaten Kita unterbringen müssen. Der Kläger fühle sich dort wohl, aber die Kosten seien finanziell nicht tragbar. In einer städtischen Kita würden mit ca. 300,- EUR monatlich weniger als die Hälfte der Kosten anfallen. Es werde deshalb gebeten, schnellstmöglich Bescheid zu geben, wo ihr Sohn städtisch untergebracht werden könne.
Mit Schreiben vom 15.08.2013 forderten die Eltern des Klägers die Beklagte auf, ihnen bis zum 31.08.2013 mitzuteilen, in welcher erreichbaren Kita ihr Sohn ab dem 01.09.2013 untergebracht werden könne. Immer noch habe es weder vom Jugendamt der Beklagten noch von den städtischen Kindertagesstätten eine Platzzusage gegeben. Falls es keinen Platz gebe, werde um einen schriftlichen Bescheid gebeten. Ergänzend teilten die Eltern des Klägers telefonisch mit, Betreuungsbedarf bestehe von Montag bis Freitag, jeweils von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr.
Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Stuttgart nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang von 8,5 Stunden täglich ab, da die zur Verfügung stehenden Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen der Beklagten nicht ausreichten, um den Platzbedarf in Stuttgart decken und dem Kläger den gewünschten Betreuungsplatz beschaffen zu können.
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch und machten geltend, sie müssten beide in Vollzeit arbeiten, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Sie hätten daher den Kläger seit dem 01.03.2013 in der privaten Krippe E... B... Club in Stuttgart angemeldet. Dort fielen im Vergleich zu einer städtischen Einrichtung für die Betreuung monatlich 317,- EUR und für die Verpflegung monatlich 35,- EUR mehr an. Außerdem sei anders als in einer städtischen Krippe eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,- EUR zu entrichten.
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2013 zurück. Derzeit seien alle Betreuungsplätze für unter Dreijährige vergeben, und es würden in allen städtischen Tageseinrichtungen Wartelisten geführt. Dies hätten auch weitere Abgleiche, zuletzt am 07.11.2013, ergeben. Trotz des stetigen Ausbaus des Angebots der Tagesbetreuung für unter Dreijährige sei die Beklagte derzeit nicht in der Lage, den seit 01.08.2013 bestehenden Rechtsanspruch vollständig zu erfüllen. Aus diesem Grund könne die Beklagte dem Antrag nicht stattgeben. Die geltend gemachte Erstattung der Mehrkosten für eine alternative Betreuungseinrichtung werde in einem separaten Verfahren geprüft. Die gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 12.09.2013 und 12.11.2013 zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (7 K 5011/13) erklärten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 für erledigt, nachdem die Beklagte zu Protokoll erklärt hatte, dass für den Kläger auch zum jetzigen Zeitpunkt und vor Erreichen des dritten Lebensjahres kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne.
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Ebenfalls unter dem 12.11.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass sie wegen der geltend gemachten Kostenerstattung für die private Kindertageseinrichtung noch auf die ausführliche Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (5 C 35.12) warte. Zur Bearbeitung des Antrags auf Kostenerstattung werde der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern des Klägers und der alternativ belegten Kindertageseinrichtung sowie ein Nachweis, aus dem der Beginn der Betreuung und die einmalig und monatlich anfallenden Kosten ersichtlich seien, benötigt. Die geforderten Unterlagen legten die Eltern des Klägers am 03.12.2013 bei der Beklagten vor.
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Sodann teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 03.02.2014 mit, grundsätzlich bestehe im Rahmen der §§ 22, 24 SGB VIII ein Anspruch auf täglich vier Stunden Betreuung (Regelangebot). Ein erweiterter individueller Betreuungsumfang solle zur Verfügung stehen, wenn dies z.B. aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern oder sonstiger spezifischer Umstände notwendig sei. Um den beantragten erweiterten Betreuungsumfang prüfen zu können, werde gebeten, noch Angaben über die regelmäßigen (durchschnittlichen) wöchentlichen und auch täglichen Arbeitszeiten beider Elternteile sowie die Fahrzeiten zwischen Kindertageseinrichtung und Arbeitsplatz bzw. Wohnung zu machen.
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Mit Schreiben vom 17.02.2014 führten die Eltern des Klägers dazu aus: Die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der S... GmbH in Stuttgart mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer. Er betreibe eine Werbeagentur in Stuttgart in der R... Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur Kindertagesstätte und die Mutter hole ihn dort ab. Der Fußweg von der Wohnung betrage 100 m (5 Minuten). Die Abholung durch die Mutter beanspruche je nach Verkehrslage ca. 25 Minuten (ca. 8 km).
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Mit Bescheid vom 19.03.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der geltend gemachten Betreuungskosten für den Kläger in der Kindertageseinrichtung E... B... Club im Rahmen des geltend gemachten Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang einer Ganztagsbetreuung ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus: Die Eltern des Klägers hätten im Rahmen des Anhörungsverfahrens mitgeteilt, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Die Fahrzeit zwischen Arbeitsstelle und Kindertagesstätte betrage ca. 25 Minuten. Daraus ergebe sich, dass die von den Eltern gewünschte Betreuung begründet sei. Aufgrund der Erwerbstätigkeit ergebe sich ein erweiterter Betreuungsumfang. Durch den selbstbeschafften Betreuungsplatz ihres Kindes sehe die Beklagte allerdings den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung als erfüllt an. Die frühkindliche Förderung könne in Tagespflege oder in Kindertageseinrichtungen erfolgen. Betreuungsplätze könnten nicht nur in städtischen Einrichtungen, sondern auch von anderen Trägern angeboten werden, wie dies auch dem gesetzlich als Grundsatz vorgegebenen Nachrang der Gemeinden bei der Bedarfsdeckung entspreche. Auch durch den Besuch von Einrichtungen freier gemeinnütziger und sonstiger Träger werde in Baden-Württemberg der Rechtsanspruch erfüllt. Es handele sich bei der vom Kläger besuchten Einrichtung um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG). Die Beklagte fördere entsprechend ihrer bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen alle diese Kindertageseinrichtungen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen des § 8 KiTaG, d.h. unabhängig von der Höhe der Betreuungskosten. Das Landesrecht enthalte hinsichtlich einer Entgelthöhe nur die Regelung, dass die angemessene wirtschaftliche Belastung und die Kinderzahlen in der Familie berücksichtigt werden könnten. Finanziell würden Familien zudem im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben durch die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Übernahme des Kostenbeitrags im Rahmen des § 90 SGB VIII unterstützt. Über diese Regelungen hinaus bestehe gesetzlich kein weiterer Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch von Einrichtungen freier Träger.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 zurück.
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Der Kläger hat am 18.07.2014 bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und neben der Aufhebung der ablehnenden Bescheide beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe E... B... Club in Stuttgart in Höhe von 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014 zu erstatten, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von Juli bis August 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe E... B... Club in Stuttgart in Höhe von weiteren 684,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu erstatten, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von September bis Oktober 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe E... B... Club in Stuttgart in Höhe von weiteren 684,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu erstatten, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe E... B... Club in Stuttgart zu erstatten, soweit diese die Kosten überschritten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstünden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt werde.
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Zur Begründung hat der Kläger vorgebracht: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.09.2013 (5 C 35.12) entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Selbstbeschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes dann gegeben sei, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf des Kindes in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen hätten und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Spätestens mit Schreiben vom 07.06.2013 hätten die personensorgeberechtigten Eltern des Klägers bei der Beklagten den am 01.08.2013 in Kraft tretenden Rechtsanspruch auf Betreuung für unter Dreijährige geltend gemacht. Die Beklagte sei dem Anspruch nicht nachgekommen, sondern habe sich auf den Standpunkt zurückgezogen, es gebe keine freien Plätze. Durch die Notwendigkeit der Betreuung des Klägers in einer privaten Einrichtung entstünden erhebliche Mehrkosten, die die Beklagte zu erstatten habe. Beide personensorgeberechtigten Elternteile seien in Vollzeit erwerbstätig. Die Unterbringung des Klägers in der privaten Kindertageseinrichtung E... B... Club sei zwingend notwendig gewesen. Die Kostendifferenz werde mit der Klage geltend gemacht.
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Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und trägt vor, der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen des Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Hierbei handele es sich um einen subjektiv-individuellen Förderanspruch, der nur dem Kind zustehe. Folglich könne der Aufwendungsersatzanspruch auch nur durch das Kind geltend gemacht werden. Der Primäranspruch bestehe aus den im Verfahren 7 K 5011/13 dargelegten Gründen nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betrieb erforderliche Personal anzuwerben. Wenn trotzdem nicht alle Anspruchsteller einen Kita-Platz bekommen könnten, stelle dies eine von der Beklagten nicht zu vertretende Unmöglichkeit dar. Darüber hinaus werde von den Eltern des Klägers vorgetragen, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Hierbei seien die Ausführungen zu den Arbeitszeiten des Vaters sehr vage gehalten. Damit sei der für eine Ganztagsbetreuung erforderliche individuelle Bedarf im konkreten Fall nicht nachgewiesen. Gerade im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Anspruch nach § 36 Abs. 3 SGB VIII analog sei auf Aufwendungsersatz gerichtet. Er sei somit kein Schadensersatzanspruch. Damit stelle sich auch nicht die Frage, inwieweit den Kläger eine Schadensminderungspflicht treffe. Doch bestehe für den Kläger zumindest die Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, da er sich nur für eine städtische Kita, die Kinder-Villa B..., angemeldet habe, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, hätte der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im E... B... Club weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen. Auch wenn ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe, befreie dieser den Kläger nicht davon, bei der Auswahl auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einfließen zu lassen. Es werde insoweit auf § 5 Abs. 2 SGB VIII hingewiesen, in dem das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 SGB VIII seine Grenzen finde.
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Mit Urteil vom 28.11.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte antragsgemäß verpflichtet und die ablehnenden Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als kombinierte Verpflichtungs- und Feststellungsklage statthaft und auch sonst zulässig; namentlich sei der Kläger Inhaber des Anspruchs und deshalb klagebefugt. Die Klage sei auch begründet. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar. Der Kläger habe die Beklagte auch rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt. Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers hätten seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie der weitere Schriftverkehr zeige, habe sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar hätten die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspreche dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert werde, sondern die Eltern gehalten seien, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
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Der Betreuungsbedarf für den Kläger sei aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers hätten in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger gehe, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Die Eltern des Klägers hätten alles getan, um die Beklagte rechtzeitig im Sinne des § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen. Die Beklagte könne sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII sei entgegen der Auffassung der Beklagten ferner nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt habe oder die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft hätten. Die Selbstbeschaffung sei vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lasse ihn gerade nicht entfallen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hätten schließlich auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vorgelegen. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags bis freitags 9.00 - 17.30 Uhr) hätten die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sei nicht zu beanstanden, namentlich habe der Kläger nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen. Schließlich stehe der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt habe.
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Das auf Zuweisung eines ganztägigen Betreuungsplatzes gerichtete Verfahren 7 K 5011/13 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 28.11.2014 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte erklärt hatte, dass dem Kläger auch zum jetzigen Zeitpunkt und vor Erreichen des dritten Lebensjahres (gemeint dürfte der dritte Geburtstag sein) kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne.
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Auf den von der Beklagten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 14.01.2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 25.08.2015 die Berufung zugelassen.
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Mit seiner am 11.09.2015 eingegangen Berufungsbegründungsschrift macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die gesetzliche Konzeption in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII als anspruchsbegründend voraussetze, dass eine entsprechende Betreuung nicht sichergestellt sei. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seit März 2013 einen Platz in einer Kindertageseinrichtung inne, sodass der Bedarf gedeckt und damit die zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Anspruchsgrundlage des § 36a SGB VIII nicht gegeben sei. Der Anspruch auf einen kommunalen oder privaten Betreuungsplatz sei erfüllt, sobald der Anspruchsberechtigte tatsächlich über einen Betreuungsplatz verfüge. Nach § 1 Abs. 6 KiTaG BW erfolge die Kleinkindbetreuung in Baden-Württemberg auch in Einrichtungen von freien oder privat-gewerblichen Trägern. Seiner aus § 24 Abs. 2 SGB VIII resultierenden Pflicht komme der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine finanzielle Förderung der Träger gemäß § 8 KiTaG BW nach. Damit stelle der örtliche Träger der Jugendhilfe sicher, dass ausreichend Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorhanden seien. Auf diese Weise habe die Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe auch sichergestellt, dass ein Platz in der von den Eltern des Klägers gewählten Einrichtung E... B... zur Verfügung stehe. Zunächst habe der Einrichtungsträger für die Plätze einen Investitionszuschuss des Bundes in Höhe von 272.712 EUR erhalten. Die Kinderbetreuung durch E... B... sei zudem durch einen Gemeinderatsbeschluss vom 28.03.2011 gemäß § 3 Abs. 3 KiTaG BW in die Bedarfsplanung der Stadt Stuttgart, „vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung der Voraussetzungen zur Aufnahme in die Bedarfsplanung sowie der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Träger“ aufgenommen worden. Aufgrund dieser Aufnahme in die Bedarfsplanung bestehe ein Anspruch gegenüber der Beklagten nach § 8 Abs. 3 KiTaG BW auf einen Zuschuss in Höhe von mindestens 68% der Betriebsausgaben. Eine schriftliche Bestätigung entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss sei allerdings von E... B... in der Folge nicht vorgelegt worden. Auch einen Antrag nach § 8 Abs. 3 KiTaG BW habe E... B... nicht gestellt. Stattdessen habe sich der Träger für die Inanspruchnahme einer Förderung nach § 8 Abs. 4 KiTaG BW entschieden, welche derzeit höher ausfalle als die Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG BW. Für jeden in der Einrichtung belegten Platz erhalte E... B... von der Beklagten nach § 8 Abs. 4 KiTaG BW in Verbindung mit §§ 29 b und 29 c FAG eine finanzielle Förderung. Im Jahr 2013 werde E... B... in Höhe von 318.185 EUR gefördert. Für das Jahr 2014 habe der Einrichtungsträger zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 385.000 EUR erhalten. Nach der Prüfung des Verwendungsnachweises habe er von der Beklagten im Jahr 2015 FAG-MitteI in Höhe von 281.010 EUR erhalten. Infolge der Organisation des durch die Beklagte geförderten Betreuungsplatzes in der Einrichtung E... B... werde der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt und damit der Bedarf gedeckt. Einen über die Betreuung hinausgehenden Anspruch auf Beitragsfreiheit oder Begrenzung der Kosten in Höhe des Kostenbeitrags nach § 90 SGB VIII vermittele § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht. Dieses Ergebnis werde dadurch gestützt, dass der nach § 24 Abs. 2 SGB VIII Anspruchsberechtigte (nur) einen Anspruch auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege habe. Seien beispielsweise Plätze in einer der beiden Betreuungsformen nicht vorhanden, könne das Jugendamt den Anspruch auch durch Zuweisung in die jeweils andere Betreuungsform erfüllen. Folge dieser Zuweisung sei dann regelmäßig ein jeweils unterschiedlich hoher Kostenbeitrag.
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Der Anspruch sei ferner auf der Rechtsfolgenseite ausgeschlossen. Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen wollte, dass der Primäranspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass der Sekundäranspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht mehr gewähren könne als der Primäranspruch. Gewähre aber der Primäranspruch keine Kostenfreiheit oder eine Begrenzung der Kosten in Höhe des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, könne dies auch nicht über den Sekundäranspruch erreicht werden. Der Erstattungsanspruch sei im vorliegenden Verfahren ferner dadurch ausgeschlossen, dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung von dem Kläger bzw. seinen Eltern nicht wahrgenommen worden seien. Es könne belegt werden, dass kostengünstigere Plätze vorhanden gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hätte nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt weiter aufklären und insbesondere Namen der Tagesmütter, die jeweiligen Betreuungskosten, Betreuungszeiten sowie Wegstrecken zu den anderen Betreuungsplätzen in Erfahrung bringen müssen. Tatsächlich hätten die Eltern des Klägers diesen bereits einige Tage vor seinem ersten Geburtstag, nämlich zum 01.03.2013, in der nur 100 Meter von der elterlichen Wohnung gelegenen Einrichtung des E... B... Clubs untergebracht. Der diesbezügliche Betreuungsvertrag sei bereits am 24.01.2013 von den Eltern unterzeichnet worden. Dieses Vorgehen lasse darauf schließen, dass die Eltern ihr Kind in der Einrichtung E... B... gerade nicht notgedrungen untergebracht, sondern sich nicht in ausreichendem Umfang um kostengünstigere Betreuungsformen gekümmert hätten. Die Beklagte habe zum 22.09.2014, als sich die Notwendigkeit einer solchen Dokumentation gezeigt habe, damit begonnen, freie Betreuungsplätze zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation sei ersichtlich, dass für den Kläger -jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - zumutbare, kostengünstigere Betreuungsplätze zur Verfügung gestanden hätten. Schließlich könne die Beklagte nicht zur Übernahme zusätzlicher Leistungen verurteilt werden. Im vorliegenden Fall sehe der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern des Klägers und der Pädagogischen Kinderförderungsgesellschaft mbH E... B... Club eine wöchentliche Betreuungszeit von 7:30 bis 17:30 Uhr, also für 50 Stunden in der Woche, vor. Auf der Homepage von E... B... werde mit verlängerten Öffnungszeiten, flexiblen Bring- und Abholzeiten sowie individuellen Öffnungszeiten über die Zeit von 7:30 bis 17:30 Uhr hinaus geworben. Das Kind werde mit „vielfältigen Angeboten im motorischen, musischen, sprachlichen, künstlerischen, kreativen, mathematischen, geistigen und sensorischen Bereich (...) individuell" gefördert. Zudem werde die Mehrsprachigkeit der Kinder durch Singen und Spielen auf Deutsch und Englisch gefördert. Eine „englischsprechende Erzieherin (Muttersprachlerin)" kümmere sich um die Kinder ähnlich einer zweisprachigen Familie, in der jeder Elternteil durchgehend mit den Kindern seine Muttersprache spreche. Der tägliche Morgenkreis finde abwechselnd in deutscher und englischer Sprache statt. Ferner werde mit vollwertiger und gesunder Ernährung geworben. Damit würden in der Einrichtung E... B... Club Leistungen angeboten, die über das normale Maß einer kommunalen Betreuung hinausgingen. Diese Angebote dürften auch ursächlich für die sehr hohen, weit überdurchschnittlichen Kosten der Betreuung und Versorgung durch den E... B... Club sein. Mit diesem rechtlichen Gesichtspunkt habe sich das Verwaltungsgericht überhaupt nicht befasst. Schließlich sei der zeitliche Umfang der Betreuung zu hinterfragen. Ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet habe, habe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lediglich einen Rechtsanspruch auf eine Halbtagesbetreuung. Wenn allerdings für dreijährige und ältere Kinder lediglich eine halbtägige Betreuung geschuldet sei, könne für ein- und zweijährige Kinder (zumindest) nichts anderes gelten. Obgleich die Eltern des Klägers geltend machten, dass beide Elternteile einer Vollzeittätigkeit nachgingen und daher ein ganztägiger Betreuungsbedarf bestehe, sei zu berücksichtigen, dass die Regelung in § 24 Abs. 2 SGB VIII zwar einerseits die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben verbessern solle, andererseits aber die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder verantwortlich blieben und bei ihrer Berufsausübung hierauf Rücksicht nehmen müssten. Dies spreche für eine zeitliche Begrenzung der Betreuungszeit. In Literatur und Rechtsprechung werde eine zeitliche Obergrenze von 9 Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich gezogen. Im vorliegenden Fall sehe der Betreuungsvertrag für den Kläger eine tägliche Betreuung von Montag bis Freitag von 7:30 bis 17:30 Uhr vor. Dies bedeute, dass der Kläger eine wöchentliche Betreuungszeit von 50 Stunden in Anspruch nehmen könne, auch wenn der Vortrag der Eltern zur tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungszeit widersprüchlich sei. Letztendlich sei zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu verpflichtet habe, die Mehrkosten für die im E... B... Club zur Verfügung gestellte Betreuung von 50 Stunden die Woche zu bezahlen. In diesem Umfang schulde die Beklagte keine Betreuung und damit auch keine Kostenübernahme, da ein solcher Betreuungsumfang im Einzelfall kindeswohlgefährdend wirken könne. Nach §§ 8a, 42 SGB VIII sei es aber gerade die gesetzliche Pflicht des Jugendamtes, eine Kindeswohlgefährdung abzuwehren. Schließlich bestehe der Anspruch nicht, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unterlassen habe. Auch der Feststellungsausspruch des Verwaltungsgerichts sei rechtswidrig.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 7 K 3274/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 7 K 3274/14 - mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für den Monat November 2014 weitere 342,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2016 zu erstatten.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und führt zu dem Berufungsvorbringen aus: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Bedarf nicht bereits gedeckt gewesen. Denn die Beklagte sei dem klägerischen Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes nicht nachgekommen; die Eigenbemühungen der Eltern des Klägers ließen den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht entfallen. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte auch Plätze in nichtkommunalen Kindertagesstätten fördere, habe mit dem Verschaffungsanspruch nichts zu tun. Im Übrigen hätten die Eltern des Klägers den günstigsten Platz gewählt, der zur Verfügung gestanden habe. Hinsichtlich des Sekundäranspruchs gehe bereits die Behauptung fehl, dieser könne nicht mehr beinhalten als der Primärleistungsanspruch. Die Betreuung im E... B... Club hätte die Beklagte abwenden können, indem sie dem Kläger einen Betreuungsplatz vermittelt hätte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es nun anspruchsschädlich sein solle, dass die Eltern des Klägers mit dem E... B... Club eine ihnen günstig gelegene, preislich vertretbare Einrichtung gewählt hätten. Den Eltern nunmehr - nach eigenem Nichthandeln - den „schwarzen Peter“ zuzuschieben, sei ein untaugliches Manöver. Im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten habe das Verwaltungsgericht auch keinen Anlass gehabt, das Vorhandensein freier Plätze bei Tagesmüttern zu überprüfen. Ein Verstoß gegen das Gebot wirtschaftlichen Handelns sei nicht gegeben. Es sei insbesondere falsch, dass im E... B... Club Leistungen angeboten würden, die über das normale Maß einer kommunalen Einrichtung hinausgingen. Dass die Beklagte im Herbst 2014 begonnen habe, freie Betreuungsplätze zu dokumentieren, werde bestritten, sei aber im Übrigen unerheblich. Denn noch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe dem Kläger kein Platz angeboten werden können. Auch deshalb könne die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nicht Voraussetzung des Ersatzanspruchs sein.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 5011/13 sowie der zu den Verfahren beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und von der Beklagten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründete Berufung hat keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat der zulässigen und im Berufungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO umgestellten Klage (dazu nachfolgend I.) zu Recht stattgegeben (II.).
I.
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1. Die auf Aufwendungsersatz in bestimmter Höhe gerichtete Klage ist - unter Einschluss der Zinsforderung - als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass über Bestehen und Umfang des Anspruchs auf Aufwendungsersatz, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, durch (bewilligenden) Verwaltungsakt entschieden werden müsste (vgl. zum Ganzen: Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattslg., § 42 Abs. 1 Rn. 157 m.w.N.). Nachdem die Beklagte den vom Kläger, der Inhaber des Anspruchs ist, geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch durch Verwaltungsakt abgelehnt und dessen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, mithin die Kompetenz des Handelns durch Verwaltungsakt für sich in Anspruch genommen hat, kann die Aufhebung der den Anspruch negierenden Bescheide jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit mittels Anfechtungsklage begehrt werden, die der Kläger hier in zulässiger Weise mit seiner auf Leistung gerichteten Klage verbunden hat (vgl. Pietzcker, a.a.O., Rn. 156).
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Soweit der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Senats seine Klage im Berufungsverfahren umgestellt und den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 insgesamt beziffert sowie den bislang gestellten Feststellungsantrag für den Zeitraum ab November 2014 fallen gelassen hat, handelt es sich um eine auch im Berufungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässige Anpassung der Klage (vgl. hierzu näher Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 91 Rn. 27), für die es der Voraussetzungen des § 91 VwGO nicht bedarf. Der Übergang von der Feststellungsklage zur allgemeinen Leistungsklage kommt in dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag dadurch zum Ausdruck, dass die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe begehrt wird, dass der Aufwendungsersatz für den bislang vom Feststellungsantrag erfassten Monat November 2014 nunmehr bezifferbar und Gegenstand eines entsprechenden Leistungsantrags ist. Für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.10.2014 ist dem Begehren des Klägers mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hingegen weiterhin hinreichend Rechnung getragen.
II.
34 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz zuzüglich entsprechender Prozesszinsen. Lediglich soweit die Erstattung der Anmeldegebühr und ein Teil der Jahresgebühr 2014 begehrt wird, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.
35 
1. Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Aufwendungsersatz ist eine entsprechende Anwendung von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (vgl. zur Herleitung und Entwicklung des Anspruchs ausführlich BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 = NJW 2014, 1256; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216; krit. Wiesner, ZKJ 2015, 60). Nach dieser Vorschrift ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
36 
Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf „Hilfen“ bezieht und damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe erfasst, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Die Vorschrift ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O.), der sich der erkennende Senat anschließt (ebenso BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - 12 A 1262/14 - ZKJ 2016, 304; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2016 - 7 A 10849/15 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 48; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 24 Rn. 42; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 40; Mayer, VerwArch 2013, 344 [371 ff.]; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216; Rixen, NJW 2012, 2839), analog anzuwenden, wenn der Jugendhilfeträger den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Betreuung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und der Betreuungsbedarf dann im Wege der Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes gedeckt wird. Die hiergegen von der Beklagten schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der zuvor schon richterrechtlich begründete Anspruch auf Aufwendungsersatz durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kodifiziert worden ist und dass die Voraussetzungen eines Analogieschlusses auf Fallgestaltungen wie die hier im Streit stehende vorliegen. Insbesondere schließt die soziale Gesichtspunkte in den Blick nehmende Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB VIII die Annahme einer Regelungslücke nicht aus (vgl. auch zur Planwidrigkeit der Regelungslücke: BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 34). Auch die Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage des in § 36a Abs. 3 SGB VIII geregelten mit dem hier in Rede stehenden - nicht geregelten - Fall ist gegeben. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 [2841]; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [390]). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Die Primärverantwortung des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers setzte sich auf diese Weise sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, weil die geschuldete Leistung anderweit beschafft werden musste. § 36a Abs. 3 SGB VIII markiert insoweit keine bereichsspezifische Ausnahme, wie die Beklagte mit Blick auf die Besonderheiten der Finanzierung der Betreuungsplätze glauben machen will, sondern ist vielmehr als Regelung zu verstehen, mit welcher dem „Missbrauch“ des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als „bloße Zahlstelle“ entgegengewirkt werden sollte (vgl. BT-Drs. 15/5616 zu Nr. 15, S. 26 unter Hinweis auf BVerwGE 112, 98; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - JAmt 2012, 603 [604]). An der Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage ändert nichts, dass die Träger der Jugendhilfe - wie es die Beklagte zugespitzt ausdrückt - Gefahr laufen, „doppelt zu leisten“. Zwar trifft zu, dass die Beklagte mit Blick auf die Zuschussregelungen in § 8 Abs. 3 und 4 KiTaG zum einen für die Schaffung von Plätzen in privat-gewerblichen Kindertagesstätten Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu leisten hat und zum anderen - wenn man so will - „zusätzlich“ in Anspruch genommen wird, wenn sie (höhere) Aufwendungen für private Kindertagesstätten nach Maßgabe des § 36a Abs. 3 SGB VIII ersetzen muss. An der dem Analogieschluss zugrunde liegenden Annahme der Vergleichbarkeit der Interessenlage ändert dies aber nichts. Namentlich können die landesrechtlichen Zuschussbestimmungen den bundesrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht umgestalten oder gar entfallen lassen. Ferner trifft es nicht zu, dass die Beklagte zweimal „leistet“. Denn die Bezuschussung privater Träger aufgrund Landesrechts stellt sich nicht als Leistung an die Adressaten des Rechtsanspruchs dar. Allenfalls mittelbar bewirken großzügige landesrechtliche Zuschussregelungen, dass das Angebot von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten privat-gewerblicher Träger zunimmt und deshalb der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII mit höherer Wahrscheinlichkeit erfüllt werden kann. Dieser Umstand bewirkt aber ebenso wenig eine Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII wie er eine „Leistung“ der Beklagten an den Kläger darstellt. Dem Analogieschluss stehen diese von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertieften Gesichtspunkte damit nicht entgegen.
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2. Die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden Anspruchsgrundlage aus § 36a Abs. 3 SGB VIII liegen vor. Den dem Kläger zustehenden Anspruch auf frühkindliche Förderung (zum Inhalt des Anspruchs nachfolgend a) hat die Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt (b). Deshalb hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für den von ihm selbst beschafften Betreuungsplatz (c).
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a) Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung, die auf das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) zurückgeht, hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Vorschrift weist den Anspruch mit wünschenswerter Eindeutigkeit dem Kläger - und nicht seinen Eltern (so noch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - JAmt 2012, 603 [604]) - zu (BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 = NJW 2014, 1256 [1260]; allg. Auffassung).
39 
aa) Der Anspruch wurde zu Recht gegenüber der als Träger der Jugendhilfe örtlich (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Beklagten geltend gemacht (vgl. § 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 1 LKJHG). Soweit § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vom 19. März 2009 (GBl. S. 161) die Beklagte zugleich als Gemeinde dafür in die Pflicht nimmt darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht, handelt es sich um eine bloß objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit der kein (zusätzlicher) Anspruch eines Kindes gegenüber Gemeinden geschaffen wurde (vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 4 K 338/16 - JAmt 2016, 326).
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bb) Der gegen die Beklagte als zuständiger Träger der Jugendhilfe gerichtete Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII knüpft an ihre Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) an. Die Beklagte muss sicherstellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) besitzt und für das ein entsprechender Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in Verbindung mit § 3 Abs. 2a KiTaG an die dort genannten Stellen herangetragen wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. Rixen, in: Schlegel/Voelzke, SGB VIII, § 24 Rn. 17; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 13; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 20). Insoweit besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 f.; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 12 f.; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 40 m.w.N.), die nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität besteht, sondern den gesamtverantwortlichen Jugendhilfeträger - hier die Beklagte - vielmehr auch verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerfG [Erster Senat], Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65 = NJW 2015, 2399 [Rn. 43]; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - juris Rn. 25, 41; BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ob der Gewährleistungspflicht hinreichend Rechnung getragen ist, wenn der Anspruch auf frühkindliche Förderung entweder durch Verschaffung eines entsprechenden Platzes in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23 SGB VIII) erfüllt wird (so Beschluss des Senats vom 29.11.2013 - 12 S 2175/13 - VBlBW 2014, 313; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - NJW 2013, 3803 [3804, 3805]; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - NJW 2014, 1753 [1754]; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.06.2014 - 3 MB 7/14 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.2014 - 1 B 251/14 - NJW 2015, 1546 [1547]; BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 18; Grube, in: Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 19, 25; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., Rn. 14; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 21; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 389; dies., NJW 2014, 1216 [1217]), oder ob der Anspruch ein Wunsch- und Wahlrecht der Eltern auch im Hinblick auf die Art der Förderung beinhaltet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 32; Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [451 f.]; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 24 Rn. 67; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 257 ff.; Rixen, in: Schlegel/Voelzke, SGB VIII, § 24 Rn. 18; ders., NJW 2012, 2839; Richter, NJW 2013, 2650; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014, 360 [362, 364]; Mayer, VerwArch 2013, 344 [358]), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung, denn die Beklagte hat - wie noch zu zeigen sein wird - den Verschaffungsanspruch des Klägers weder in der einen noch der anderen Hinsicht erfüllt.
41 
cc) Dem zeitlichen Umfang nach richtet sich der Verschaffungsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII, was bereits aus der Verweisung in § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erhellt, nach dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner personensorgeberechtigten Eltern (vgl. auch BT-Drs. 16/9299 S. 15). Dieser kann nach Art und Dauer differieren und von einer Vormittags- oder Nachmittags- bis hin zu einer Ganztagsbetreuung reichen. Bedarfsgerecht ist ein Angebot dann, wenn es geeignet ist, die Nachfrage tatsächlich zu befriedigen. Maßgeblich ist infolgedessen vornehmlich der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, der - was keiner Vertiefung bedarf - durch das Wohl des zu betreuenden Kindes begrenzt ist (vgl. im Einzelnen: Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 45; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 257).
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dd) Schließlich setzt der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII die (örtliche) Zumutbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes voraus. Wann ein angebotener Betreuungsplatz für Eltern und Kind noch zumutbar oder schon unzumutbar ist, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung, sondern ist von der Frage des Einzelfalls abhängig. Insofern mögen neben der bloßen Entfernung die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie, die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern Bewertungskriterien für die Frage der Zumutbarkeit liefern. Die in Rechtsprechung und Literatur vielfach genannte Grenze von 30 Minuten pro Weg (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452]; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 40; vgl. auch Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 303 ff.) erscheint dem Senat als jedenfalls grobe Richtschnur nicht ungeeignet.
43 
b) Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs hat die Beklagte - als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe - dem Kläger mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Damit hat sie den gegen sie gerichteten Rechtsanspruch nicht erfüllt (vgl. auch zur hierin liegenden Amtspflichtverletzung: BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 21 ff.).
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aa) Der Anspruch des Klägers, der das erste Lebensjahr bereits am 06.03.2013 vollendet hatte, ist mit Inkrafttreten von § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. am 01.08.2013 entstanden und wurde von seinen Eltern mehrfach und rechtzeitig - zuletzt mit ausführlich begründetem Schreiben vom 07.06.2013 - gegenüber der Beklagten geltend gemacht (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, § 3 Abs. 2a KiTaG). Das bestreitet auch die Beklagte nicht.
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bb) Die Beklagte wendet gegen den Rechtsanspruch des Klägers ein, es fehle bereits an einem ungedeckten Bedarf, denn der Kläger habe bereits seit dem 01.03.2013 einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte des privat-gewerblichen Trägers Pädagogische Kinderförderungsgesellschaft mbH E... B... Club inne, so dass seinem aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgenden Rechtsanspruch bereits hinreichend Rechnung getragen sei. Dieser Einwand geht fehl. Er geht bereits in tatsächlicher Hinsicht an den Gegebenheiten des Falles vorbei. Die Eltern des Klägers haben - unwidersprochen - vorgetragen, sie hätten sich bereits ab dem vierten Lebensmonat des Klägers um einen Betreuungsplatz bemüht. Bereits unter dem 23.05.2012 - der Kläger war seinerzeit 2 ½ Monate alt - findet sich in den Akten sodann die an das Jugendamt der Beklagten gerichtete Anmeldung eines Platzbedarfs ab dem 01.03.2013 bei der städtischen Kindertagesstätte Villa B..., bei der der Kläger fortan (und fruchtlos) auf der Warteliste geführt wurde. Der am 24.01.2013/31.01.2013 mit der Pädagogischen Kinderförderungsgesellschaft mbH E... B... Club geschlossene Betreuungsvertrag hatte die Aufnahme des Klägers in dieser Einrichtung zum 01.03.2013 und damit zu einem Zeitpunkt zur Folge, zu dem sich der Kläger auf den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII noch nicht berufen konnte, nachdem dieser erst später - zum 01.08.2013 - in Kraft getreten ist. Die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.07.2013, die (folgerichtig) nicht Gegenstand der Klage ist, hat mit einer Bedarfsdeckung des aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgenden Rechtsanspruchs somit nichts zu tun. Es handelt sich um eine Betreuung des Klägers nach Wahl und auf Kosten seiner Eltern (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 28 ff.). Das wird auch daran ersichtlich, dass die Eltern des Klägers den Bedarf an einem Betreuungsplatz U3 nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 SGB VIII nach Abschluss der privatrechtlichen Vereinbarung am 24.01.2013/31.01.2013 gegenüber der Beklagten weiterhin geltend gemacht haben und ihn mitnichten als gedeckt angesehen haben. Ganz deutlich wird das im Schreiben der Eltern des Klägers vom 07.06.2013 an Jugendamt und Oberbürgermeister der Beklagten. In diesem Schreiben legten die Eltern des Klägers nicht nur ihre eigenen Bemühungen um eine städtische oder private Betreuungsmöglichkeit dar, sondern forderten die Beklagte ausdrücklich auf, ihnen mitzuteilen, wo ihr Sohn städtisch untergebracht werden könne. In diesem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass die Eltern des Klägers in Kenntnis des ab 01.08.2013 geltenden Rechtsanspruchs von einem ungedeckten Bedarf ausgegangen sind. Das hat offensichtlich auch die Beklagte so gesehen. Sie hat in mehreren Schreiben an die Eltern des Klägers wissen lassen, diesem könne für das Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden; das Nachrückverfahren eventuell noch frei werdender Plätze erfolge streng nach den bekannten Vergabekriterien (Schreiben vom 15.04.2013). In der Antwort auf das schon genannte Schreiben der Eltern des Klägers vom 07.06.2013 an die Beklagte hat diese unter dem 27.06.2013 mitgeteilt, sie werde prüfen, ob sie dem Kläger zu dem Zeitpunkt, ab dem er den Rechtsanspruch geltend mache, einen konkret freien Platz in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle anbieten könne. Das werde aber voraussichtlich nicht der Fall sein. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, seinen Rechtsanspruch im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen; ferner könne ein Sekundäranspruch gegenüber dem Jugendamt geltend gemacht werden. Schließlich setzen sowohl der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.09.2013 als auch deren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 den Rechtsanspruch des Klägers voraus und negieren diesen nicht. Deshalb wird der Einwand, es sei - mangels ungedeckten Bedarfs des Klägers - bereits kein Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII gegeben, dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens nicht gerecht.
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cc) Zum anderen übersieht die Beklagte mit diesem Vorbringen in rechtlicher Hinsicht aber auch, dass der gegen den Träger der Jugendhilfe gerichtete „Verschaffungsanspruch“ aus § 24 Abs. 2 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 14, 17) nicht schon dann erfüllt ist, wenn das unter drei Jahre alte Kind mit einem wie auch immer gearteten Betreuungsplatz versorgt ist. Der Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII erfordert auf der Grundlage der aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vielmehr die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln (Vermitteln) des örtlich zuständigen Trägers (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 28; vgl. näher Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 24 Rn. 20; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 12, 67; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 20; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Wiesner, ZKJ 2014, 458; siehe auch bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [450] Rn. 21). Zu Recht hat die Beklagte deshalb auch Personen, die sich - wie der Kläger - zum Zeitpunkt des Herantragens des Bedarfs bzw. des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII am 01.08.2013 bereits im Besitz eines zum damaligen Zeitpunkt (notgedrungen) außerhalb des staatlichen Anspruchssystems der Jugendhilfe selbst beschafften, naturgemäß teureren privaten Betreuungsplatzes befanden, in ihre Vermittlungsbemühungen einbezogen. Das lässt den nunmehr von der Beklagten vorgebrachten Einwand, es fehle schon an einer Bedarfslage, unpassend erscheinen.
47 
Dementsprechend stellt sich die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes im Vergleich zur Erlangung eines solchen Platzes im Wege des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht als Erfüllung des Anspruchs dar (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 29; a.A. Kepert, ZKJ 2015, 267). Allein der Umstand, dass der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch durch den Nachweis eines Platzes bei einem freien oder privaten Träger erfüllt werden kann, bewirkt keine öffentlich-rechtliche Überformung dieses Betreuungsangebots. Die freien und privaten Träger gestalten ihr Rechtsverhältnis zum Bürger autonom und agieren dabei ausschließlich im Bereich des bürgerlichen Rechts (vgl. Wiesner, ZKJ 2014, 458 [463]). Sie erbringen deshalb auch keine Leistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII, sondern eine eigene. Demzufolge kann die (Selbst-)Beschaffung eines Betreuungsplatzes durch die Eltern des Klägers auch keine Erfüllung des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII bewirken. Erfüllung tritt nur dann ein, wenn die geschuldete Leistung - die Verschaffung eines Platzes auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 SGB VIII - bewirkt wird (zutr. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 30). Tritt der Erfolg ohne eine Leistung des Schuldners (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) ein, etwa dadurch, dass die Eltern eine Selbst- oder Ersatzbeschaffung bei einem freien oder privaten Träger vornehmen, so erlischt die gesetzliche Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII hierdurch nicht. In einem solchen Fall wird vielmehr eine andere als die geschuldete Leistung erbracht. Eine Erfüllungswirkung tritt dadurch nicht ein. Ersatz- bzw. Selbstbeschaffung einerseits und Verschaffungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII andererseits mögen letztlich auf dasselbe Interesse - die Erlangung eines Betreuungsplatzes - gerichtet sein; sie sind aber gleichwohl nicht identisch. Die Selbstbeschaffung lässt den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII vielmehr unberührt. Infolgedessen kann das Innehaben eines selbst beschafften Betreuungsplatzes den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllen. Dieser Primäranspruch wandelt sich vielmehr unter den Voraussetzungen analog § 36a Abs. 3 SGB VIII in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz um (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 30).
48 
dd) Daran ändert der Umstand nichts, dass die freien und privaten Träger ihrerseits nach Maßgabe finanzausgleichrechtlicher Bestimmungen (vgl. auch § 8c KiTaG) und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften des Kindertagesbetreuungsgesetzes (vgl. §§ 8 ff. KiTaG) in erheblichem Umfang Förderung durch Land, Stadt- und Landkreise erhalten. Soweit die Beklagte darauf abhebt, „auf diese Weise stelle sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe auch sicher, dass ein Platz in der von den Eltern des Klägers gewählten Einrichtung E... B... zur Verfügung stehe“ und daraus schließt, „infolge der Organisation des durch die Beklagte geförderten Betreuungsplatzes durch die Eltern des Klägers in der Einrichtung E... B... werde der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt,“ ist dies - wie gezeigt - schon mit Blick auf den Erfüllungsbegriff im Sinne des § 362 BGB unzutreffend und lässt unberücksichtigt, dass § 24 Abs. 2 SGB VIII die (aktive) Verschaffung verspricht und über eine bloße, auf Kapazitätserweiterung zielende „Programmvorschrift“ hinaus geht. Namentlich hat die Beklagte - was sie in dieser Zuspitzung allerdings selbst nicht behauptet - dem Kläger einen Betreuungsplatz nicht bereits dadurch verschafft, dass wegen der Mittelzuweisung der Beklagten gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG in Verbindung mit §§ 29b, 29c FAG im E... B... Club Betreuungsplätze für unter Dreijährige eingerichtet werden konnten. Dass sie - wie sie meint - „doppelt leistet“, indem sie zum einen Fördermittel für den E... B... Club gewährt und zum anderen den Betreuungsplatz des Klägers teilweise bezahlen muss, liegt in der Konsequenz des Aufwendungsersatzanspruchs, schließt diesen aber keinesfalls aus.
49 
ee) Der Anspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ist schließlich während des gesamten hier im Streit stehenden Zeitraumes vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 unerfüllt geblieben. Zwar lässt die Beklagte nunmehr vortragen, sie habe zum 22.09.2014 damit begonnen, freie Betreuungsplätze zu dokumentieren, und es habe sich gezeigt, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für den Kläger zumutbare, kostengünstigere Betreuungsplätze zur Verfügung gestanden hätten. Ungeachtet des Umstands, dass damit die Frage aufgeworfen ist, warum dem Kläger - mit anspruchserfüllender Wirkung - gleichwohl kein Betreuungsplatz angeboten worden ist, bleibt dieser Einwand im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Denn die Beklagte hat noch Monate später im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 zur Niederschrift erklärt, dass für den Kläger auch zum jetzigen Zeitpunkt und vor Erreichen des dritten Lebensjahres (gemeint dürfte das vierte Lebensjahr bzw. die Vollendung des dritten Lebensjahres sein) kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Da der Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung im hier maßgeblichen Zeitraum von der Beklagten nicht erfüllt, namentlich dem Kläger kein Betreuungsplatz verschafft wurde, geht das Vorbringen der „verschaffungspflichtigen“ Beklagten ins Leere.
50 
ff) Nach dem Vorstehenden liegt auf der Hand und bedarf an sich keiner näheren Begründung, dass die Beklagte dem Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten kann, er hätte mit einer der von seinen Eltern in den Blick genommenen Tagespflegestellen einen Betreuungsvertrag abschließen können. Denn das etwaige Vorhandensein von Tagesmüttern reicht - ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage zu deren Eignung und der Qualität der Betreuung - für sich genommen nicht aus, den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zu erfüllen. Namentlich hat die Beklagte dem Kläger keinen Platz in Kindertagespflege verschafft. Schon deshalb kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob ein Kind, dem kein Platz in einer Kindertagestätte verschafft werden kann, auf einen Platz in der Tagespflege verwiesen werden darf (vgl. zum Streitstand oben a) bb)).
51 
c) Nachdem die Beklagte ihrer Gewährleistungsverpflichtung zuwider nicht imstande war, dem Kläger einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu verschaffen mit der Folge, dass der Rechtsanspruch des anspruchsberechtigten Kindes aus § 24 SGB VIII unerfüllt geblieben ist, hat sie ihm analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für einen selbstbeschafften Tagesstättenplatz zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 = NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 17; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216 ff.; Grube, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 24 Rn. 42; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. [2016], § 24 Rn. 23 ff.). Die Primärverantwortung des Trägers schlägt in eine Sekundärverantwortung um, die darin besteht, nunmehr die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452]; Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 49). Insbesondere geht die Annahme der Beklagten fehl, wegen der Selbstbeschaffung des Klägers werde der Primäranspruch erfüllt, ein etwaiger Sekundäranspruch könne insoweit nicht entstehen (so auch Kepert, ZKJ 2015, 267 [268]; Wiesner, ZKJ 2015, 60 [61]). Damit wird - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - übersehen, dass einerseits das Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz nicht zur Erfüllung des Primäranspruchs führt (s.o.) und andererseits die Selbstbeschaffung Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist und diesen gerade nicht entfallen lässt. Auch sonst liegen die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs vor.
52 
aa) Der Kläger hat die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf mehrfach und nachdrücklich in Kenntnis gesetzt (vgl. nähert oben b) bb)), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen - wie soeben gezeigt - im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 vor und die Deckung des Bedarfs duldete bis zu einer Entscheidung der Beklagten über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub.
53 
Soweit die Beklagte nunmehr meint, im vorliegenden Fall wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger seinen Primäranspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend macht, findet dieser Einwand im geltenden Recht keine Stütze (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 51). Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchstabe a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchstabe b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes - anders als beispielsweise im Amtshaftungsrecht (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) - keinen Ausdruck gefunden. Selbst wenn man dies im Grundsatz anders sehen wollte, scheitert der Ersatzanspruch im vorliegenden Fall nicht daran, dass der Kläger seinen Rechtsanspruch nicht zum Gegenstand eines Antrags nach § 123 VwGO gemacht hat. Er hat - nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens - die Beklagte verwaltungsgerichtlich auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Verfahren 7 K 5011/13 zur Niederschrift erklärt hatte, dass für den Kläger auch am 28.11.2014 und vor Erreichen des dritten Lebensjahres (gemeint dürfte das vierte Lebensjahr bzw. die Vollendung des dritten Lebensjahres sein) kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne, haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Angesichts der Umstände des Falles, der durch ein bis zuletzt nachdrückliches und dauerhaftes Berufen der Beklagten auf die Unmöglichkeit der Verschaffung eines Betreuungsplatzes gekennzeichnet ist, musste der Kläger nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 52; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 50), und es erscheint nachgerade treuwidrig, dass die Beklagte nunmehr geltend macht, im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Verurteilung hätte dem Kläger ein Betreuungsplatz verschafft werden können.
54 
bb) Der Aufwendungsersatzanspruch besteht im Wesentlichen auch in der von dem Kläger geltend gemachten Höhe.
55 
Der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Aufwendungen entspricht in der Regel dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe entsprechend den zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 [122] Rn. 22; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 51). Können die Anspruchsteller die erforderliche Hilfe zu diesen Konditionen jedoch selbst nicht beschaffen, etwa weil diese durch erhebliche staatliche Förderungen unter dem ansonsten Üblichen gehalten wird, so haben sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie bei rechtmäßigem Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erspart hätten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. [2013], § 36a Rn. 55). Damit bezieht sich der Erstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich auf die Aufwendungen, die im Rahmen anderweitiger Selbstbeschaffung tatsächlich entstanden sind (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 40; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 6. Aufl. 2016, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 475 m.w.N.). In der Höhe orientiert sich der Aufwendungsersatz infolgedessen letztlich an § 670 BGB (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 51). Der Anspruch unterliegt insoweit grundsätzlich weder dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII noch sind die Anspruchsteller verpflichtet, einen Leistungserbringer zu wählen, mit dem der Träger eine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen hat (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 40; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 54). Zu erstatten sind damit in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 - juris Rn. 31; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 477 f.; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 6. Aufl. 2016, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Grube, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 24 Rn. 44). Dies schließt vermeidbare, nicht auf einem zwingenden Leistungskatalog des privaten Anbieters beruhende Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein. Gegebenenfalls ist eine Deckelung auf das Erforderliche vorzunehmen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 51; Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452] Rn. 38). Den Nachweis einer (behaupteten) Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu führen (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 478 m.w.N.).
56 
(1) Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht für das monatliche Betreuungsgeld die in tatsächlicher Höhe entstandenen Aufwendungen in Höhe von monatlich 590,-- EUR für die Betreuung des Klägers in Ansatz gebracht und von diesem Beitrag 273,-- EUR abgesetzt. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Kläger als fiktive Aufwendungen für eine Unterbringung in einer städtischen Einrichtung angesetzt hat (vgl. Schriftsatz vom 18.07.2014, S. 5). Insoweit hat der Kläger einen Aufwendungsersatzanspruch von monatlich 317,-- EUR gegen die Beklagte.
57 
(2) Auch hinsichtlich der Verpflegungskosten hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei von dem im E... B... Club gezahlten 90,-- EUR pro Monat den Betrag abgesetzt, den der Kläger in einer städtischen Einrichtung für die Verpflegung zu zahlen gehabt hätte (65,-- EUR/Monat).
58 
(3) Schließlich hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht auch insoweit stattgegeben, als der Kläger die anteilige Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR (10,-- EUR/Monat) geltend gemacht hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht für die das Jahr 2013 betreffende Forderung 50,-- EUR (August bis Dezember) und für das Jahr 2014 die volle Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zugrunde gelegt. Da der Kläger die Einrichtung zum 30.11.2014 verlassen hat, steht ihm nach dem Betreuungsvertrag ein Rückerstattungsanspruch gegen den Einrichtungsträger betreffend die anteilige Gebühr für den Monat Dezember 2014 zu. Dieser Rückzahlungsanspruch mindert den Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte um 10,-- EUR. Diesbezüglich war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.
59 
(4) Soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger auch die Anmeldegebühr in Höhe von einmalig 320,-- EUR zugesprochen hat, dürfte der Anspruch dem Kläger nicht zustehen. Denn ausweislich § 2 Abs. 3 des Betreuungsvertrages vom 24.01./31.01.2013 fällt die Anmeldegebühr - entsprechend dem Wortsinn - mit Anmeldung an. Sie wurde deshalb bereits zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem der Kläger mit Blick auf das erst spätere Inkrafttreten des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 noch nicht Inhaber des Anspruchs auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII war. Sie kann deshalb nicht entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII von der Beklagten erstattet verlangt werden.
60 
(5) Die Hauptforderung ist entsprechend dem Antrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrags zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rechtshängigkeit ist für den Aufwendungsersatzanspruch betreffend die Monate August 2013 bis Juni 2014 am 18.07.2014 eingetreten, die am 12.09.2014 anhängig gewordene Klageerweiterung betrifft den Aufwendungsersatzanspruch für die Monate Juli und August 2014. Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 wurde die Klage sodann um die Forderung für die Monate September und Oktober 2014 erweitert (wobei der Kläger einen Zinsanspruch erst ab dem 21.11.2014 geltend macht) und mit beim Berufungsgericht am 25.11.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger schließlich seinen Aufwendungsersatzanspruch für den Monat November 2014 geltend gemacht.
61 
cc) Mit ihren Einwendungen gegen den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch dringt die Beklagte nicht durch.
62 
(1) Die Beklagte wendet gegen den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers zunächst ein, dieser könne als Sekundäranspruch nicht weiter reichen als der Primäranspruch. Da § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Anspruch auf Zulassung in einer städtischen Kindertagesstätte und damit auf vergleichsweise geringe Kindergartengebühren gewähre, könne auch im Wege des Aufwendungsersatzes nicht begehrt werden, kostenmäßig so gestellt zu werden, als sei eine Zulassung in eine städtische Einrichtung erfolgt. Mit diesem Vorbringen lässt die Beklagte - wie bereits oben näher ausgeführt - unberücksichtigt, dass es sich beim Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII um einen Sachleistungsanspruch, beim Sekundäranspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII hingegen um einen Geldleistungsanspruch handelt mit der Folge, dass Maßstäbe und Grundsätze, die für den einen Anspruch gelten, nicht unbesehen auf den anderen übertragen werden können (vgl. auch zum Subventionsvorteil eines gemeindlichen Betreuungsplatzes: Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 61). Der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs ist vielmehr auch im Rahmen des Sekundäranspruchs Rechnung zu tragen, nämlich dadurch, dass sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss (allg. Auffassung, vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 61; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass der Sekundäranspruch im Fall der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs der Sache nach lediglich auf den Ersatz der Mehrkosten der Selbstbeschaffung gerichtet ist. Das liegt in der Konsequenz der Selbstbeschaffung und ist - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - keineswegs außergewöhnlich. Auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht es eher der Regel als der Ausnahme, dass die Kosten der selbstbeschafften Leistung höher sind als jene, die das Jugendamt für eine Sachleistung nach §§ 27 ff, 35a SGB VIII aufgewandt hätte (vgl. auch zum Mehrkostenvorbehalt: v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, SGB VIII, 2016, § 36a Rn. 48).
63 
(2) Sodann meint die Beklagte, der Erstattungsanspruch sei in vorliegendem Verfahren deshalb ausgeschlossen, weil die Eltern des Klägers zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung nicht wahrgenommen hätten. Sie hätten sich um andere freie und kostengünstigere Betreuungsplätze, ggf. auch in der Tagespflege, kümmern müssen. Jedenfalls ab September 2014 hätten solche kostengünstigeren Betreuungsplätze zur Verfügung gestanden. Das Verwaltungsgericht habe insoweit seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
64 
Mit diesem Vorbringen dringt die Beklagte nicht durch. Schon im Ansatz fehl geht der - im Berufungsverfahren naturgemäß nicht mehr bedeutsame - Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht. In dem von der Beklagten im Berufungsverfahren wiederholt zitierten Schriftsatz vom 05.08.2014 hat die Beklagte lediglich ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger (…) weitere Anstrengungen unternommen habe, indem er andere nichtstädtische Einrichtungen kontaktiert und diese Einrichtungen preislich verglichen habe. Daraufhin hat der Kläger - noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 39 f. der dortigen Gerichtsakte) - im Einzelnen aufgeführt, bei welchen Einrichtungen sich seine Eltern um einen Betreuungsplatz beworben haben. Dieses Vorbringen hat die Beklagte im Folgenden nicht substantiiert bestritten, schon gar nicht hat sie einen Beweisantrag gestellt. Insofern konnte das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen prozessrechtlich als unstreitig behandeln und musste sich nicht zu einer Beweiserhebung veranlasst sehen.
65 
Die für das Vorbringen der Unwirtschaftlichkeit materiell beweisbelastete Beklagte dringt mit ihrem Vorbringen aber auch ungeachtet der Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht durch. Soweit sie meint, jedenfalls seit dem 22.09.2014 hätte es freie und kostengünstigere Betreuungsplätze für den Kläger gegeben, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn die hier im Streit stehende Selbstbeschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte für Ein- bis Dreijährige erfolgte - soweit hier erheblich - zum 01.08.2013, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem auch die Beklagte nicht behauptet, es habe einen freien anderen (wirtschaftlicheren) Platz gegeben. Erweist sich die Selbstbeschaffung - bezogen auf den Zeitpunkt derselben - nicht als unwirtschaftlich, kann die Beklagte die Unwirtschaftlichkeit zu einem deutlich späteren Zeitpunkt nicht mit der bloßen Begründung behaupten, nunmehr gäbe es einen günstigeren Betreuungsplatz. Denn der Kläger, der den E... B... Club zum 30.11.2014 verlassen hat, ist nach einer zulässigen Selbstbeschaffung grundsätzlich nicht mehr gehalten, weiterhin einen Preisvergleich anzustellen.
66 
Ob ihm zu einem späteren Zeitpunkt ein Wechsel der Einrichtung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit hätte angesonnen werden können, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat den Kläger über die (vermeintlich) freien und wirtschaftlicheren Plätze nicht in Kenntnis gesetzt und auch nichts dazu vorgetragen, ob einer der Plätze für den Kläger und seine Eltern zeitlich und örtlich zumutbar gewesen wäre. Hierfür ist angesichts des verbleibenden Restzeitraums von (nur) zwei Monaten auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 - kurz vor Ausscheiden des Klägers aus dem E... B... Club - zur Niederschrift des Gerichts erklärt, sie könne dem Kläger (…) keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen. Dass die Eltern des Klägers darum bemüht waren, die Kosten der Betreuung möglichst gering zu halten, wird schließlich daran ersichtlich, dass sie sich weiterhin nach günstigeren Betreuungsplätzen umgesehen haben und der Kläger seit Dezember 2014 die Kindertagesstätte eines kirchlichen Trägers besucht, deren (gegenüber einer städtischen Einrichtung geringfügig erhöhte) Kosten der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend macht.
67 
(3) Ferner wendet die Beklagte ein, sie sei nicht zur Übernahme von Kosten für zusätzliche Leistungen verpflichtet. Die im E... B... Club angebotenen Leistungen gingen in Bezug auf Betreuungsangebot (mehrsprachiges Singen und Spielen, Ernährung, Öffnungszeiten) über das normale Maß einer kommunalen Betreuung hinaus. Die Betreuungszeit betrage 10 Stunden (7.30 Uhr bis 17.30 Uhr) pro Werktag, während in Literatur und Rechtsprechung eine Obergrenze von 9 Stunden täglich oder 45 Stunden wöchentlich befürwortet werde. Einen Betreuungsumfang von 10 Stunden pro Werktag schulde die Beklagte nicht, zumal ein solcher Betreuungsumfang kindeswohlgefährdend wirken könne.
68 
Auch dieses Vorbringen dringt nicht durch. Erbringt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier - die von Gesetzes wegen geschuldete Leistung nicht, so sind die Betroffenen gezwungen, eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen zur angemessenen Lösung der Betreuungssituation zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu prüfen haben, sich aber hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus ex-ante Sicht der Leistungsberechtigten beschränken müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 [10] Rn. 34; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 52; Wiesner, ZKJ 2015, 50 [61]; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 48). Nach diesen Maßstäben sind Art und Umfang der gewählten Betreuung des Klägers nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst mit Blick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung. Ausweislich des zwischen den Eltern des Klägers und der Betreiberin des E... B... Clubs geschlossenen Betreuungsvertrages kann der Kläger während der Öffnungszeiten von 7:30 Uhr bis 17:30 Uhr betreut werden. Tatsächlich wurde der Kläger aber - wie seine Eltern im Berufungsverfahren erneut dargelegt haben - erst deutlich nach 8:00 Uhr zur Kindertagesstätte gebracht. Schon in tatsächlicher Hinsicht stellt sich der Umfang der täglichen Betreuung deshalb als vertretbar dar, namentlich gibt es keinerlei Anhaltspunkt für eine - von der Beklagten ins Spiel gebrachte - Kindeswohlgefährdung. Im Übrigen sieht auch § 7 Abs. 4 der Satzung der Beklagten über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder eine maximale Betreuungszeit von 10 Stunden vor.
69 
Soweit die Beklagte im Blick auf Ernährung und Mehrsprachigkeit der Betreuung geltend macht, dieses Angebot gehe über jenes in städtischen Einrichtungen hinaus, mag dies sein. Gleichwohl bieten weder das spezifische Angebot des E... B... Clubs noch die Höhe der Gebühren einen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der gewählten Art der Betreuung um Luxusaufwendungen handeln könnte, für die die Beklagte, die insoweit materiell beweisbelastet ist, nicht einstandspflichtig wäre (vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452]).
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beklagte nur geringfügig obsiegt, erscheint es billig, ihr die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
71 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
31 
Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und von der Beklagten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründete Berufung hat keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat der zulässigen und im Berufungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO umgestellten Klage (dazu nachfolgend I.) zu Recht stattgegeben (II.).
I.
32 
1. Die auf Aufwendungsersatz in bestimmter Höhe gerichtete Klage ist - unter Einschluss der Zinsforderung - als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass über Bestehen und Umfang des Anspruchs auf Aufwendungsersatz, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, durch (bewilligenden) Verwaltungsakt entschieden werden müsste (vgl. zum Ganzen: Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattslg., § 42 Abs. 1 Rn. 157 m.w.N.). Nachdem die Beklagte den vom Kläger, der Inhaber des Anspruchs ist, geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch durch Verwaltungsakt abgelehnt und dessen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, mithin die Kompetenz des Handelns durch Verwaltungsakt für sich in Anspruch genommen hat, kann die Aufhebung der den Anspruch negierenden Bescheide jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit mittels Anfechtungsklage begehrt werden, die der Kläger hier in zulässiger Weise mit seiner auf Leistung gerichteten Klage verbunden hat (vgl. Pietzcker, a.a.O., Rn. 156).
33 
Soweit der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Senats seine Klage im Berufungsverfahren umgestellt und den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 insgesamt beziffert sowie den bislang gestellten Feststellungsantrag für den Zeitraum ab November 2014 fallen gelassen hat, handelt es sich um eine auch im Berufungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässige Anpassung der Klage (vgl. hierzu näher Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 91 Rn. 27), für die es der Voraussetzungen des § 91 VwGO nicht bedarf. Der Übergang von der Feststellungsklage zur allgemeinen Leistungsklage kommt in dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag dadurch zum Ausdruck, dass die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe begehrt wird, dass der Aufwendungsersatz für den bislang vom Feststellungsantrag erfassten Monat November 2014 nunmehr bezifferbar und Gegenstand eines entsprechenden Leistungsantrags ist. Für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.10.2014 ist dem Begehren des Klägers mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hingegen weiterhin hinreichend Rechnung getragen.
II.
34 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz zuzüglich entsprechender Prozesszinsen. Lediglich soweit die Erstattung der Anmeldegebühr und ein Teil der Jahresgebühr 2014 begehrt wird, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.
35 
1. Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Aufwendungsersatz ist eine entsprechende Anwendung von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (vgl. zur Herleitung und Entwicklung des Anspruchs ausführlich BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 = NJW 2014, 1256; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216; krit. Wiesner, ZKJ 2015, 60). Nach dieser Vorschrift ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
36 
Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf „Hilfen“ bezieht und damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe erfasst, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Die Vorschrift ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O.), der sich der erkennende Senat anschließt (ebenso BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - 12 A 1262/14 - ZKJ 2016, 304; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2016 - 7 A 10849/15 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 48; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 24 Rn. 42; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 40; Mayer, VerwArch 2013, 344 [371 ff.]; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216; Rixen, NJW 2012, 2839), analog anzuwenden, wenn der Jugendhilfeträger den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Betreuung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und der Betreuungsbedarf dann im Wege der Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes gedeckt wird. Die hiergegen von der Beklagten schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der zuvor schon richterrechtlich begründete Anspruch auf Aufwendungsersatz durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kodifiziert worden ist und dass die Voraussetzungen eines Analogieschlusses auf Fallgestaltungen wie die hier im Streit stehende vorliegen. Insbesondere schließt die soziale Gesichtspunkte in den Blick nehmende Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB VIII die Annahme einer Regelungslücke nicht aus (vgl. auch zur Planwidrigkeit der Regelungslücke: BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 34). Auch die Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage des in § 36a Abs. 3 SGB VIII geregelten mit dem hier in Rede stehenden - nicht geregelten - Fall ist gegeben. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 [2841]; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [390]). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Die Primärverantwortung des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers setzte sich auf diese Weise sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, weil die geschuldete Leistung anderweit beschafft werden musste. § 36a Abs. 3 SGB VIII markiert insoweit keine bereichsspezifische Ausnahme, wie die Beklagte mit Blick auf die Besonderheiten der Finanzierung der Betreuungsplätze glauben machen will, sondern ist vielmehr als Regelung zu verstehen, mit welcher dem „Missbrauch“ des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als „bloße Zahlstelle“ entgegengewirkt werden sollte (vgl. BT-Drs. 15/5616 zu Nr. 15, S. 26 unter Hinweis auf BVerwGE 112, 98; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - JAmt 2012, 603 [604]). An der Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage ändert nichts, dass die Träger der Jugendhilfe - wie es die Beklagte zugespitzt ausdrückt - Gefahr laufen, „doppelt zu leisten“. Zwar trifft zu, dass die Beklagte mit Blick auf die Zuschussregelungen in § 8 Abs. 3 und 4 KiTaG zum einen für die Schaffung von Plätzen in privat-gewerblichen Kindertagesstätten Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu leisten hat und zum anderen - wenn man so will - „zusätzlich“ in Anspruch genommen wird, wenn sie (höhere) Aufwendungen für private Kindertagesstätten nach Maßgabe des § 36a Abs. 3 SGB VIII ersetzen muss. An der dem Analogieschluss zugrunde liegenden Annahme der Vergleichbarkeit der Interessenlage ändert dies aber nichts. Namentlich können die landesrechtlichen Zuschussbestimmungen den bundesrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht umgestalten oder gar entfallen lassen. Ferner trifft es nicht zu, dass die Beklagte zweimal „leistet“. Denn die Bezuschussung privater Träger aufgrund Landesrechts stellt sich nicht als Leistung an die Adressaten des Rechtsanspruchs dar. Allenfalls mittelbar bewirken großzügige landesrechtliche Zuschussregelungen, dass das Angebot von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten privat-gewerblicher Träger zunimmt und deshalb der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII mit höherer Wahrscheinlichkeit erfüllt werden kann. Dieser Umstand bewirkt aber ebenso wenig eine Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII wie er eine „Leistung“ der Beklagten an den Kläger darstellt. Dem Analogieschluss stehen diese von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertieften Gesichtspunkte damit nicht entgegen.
37 
2. Die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden Anspruchsgrundlage aus § 36a Abs. 3 SGB VIII liegen vor. Den dem Kläger zustehenden Anspruch auf frühkindliche Förderung (zum Inhalt des Anspruchs nachfolgend a) hat die Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt (b). Deshalb hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für den von ihm selbst beschafften Betreuungsplatz (c).
38 
a) Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung, die auf das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) zurückgeht, hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Vorschrift weist den Anspruch mit wünschenswerter Eindeutigkeit dem Kläger - und nicht seinen Eltern (so noch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - JAmt 2012, 603 [604]) - zu (BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 = NJW 2014, 1256 [1260]; allg. Auffassung).
39 
aa) Der Anspruch wurde zu Recht gegenüber der als Träger der Jugendhilfe örtlich (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Beklagten geltend gemacht (vgl. § 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 1 LKJHG). Soweit § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vom 19. März 2009 (GBl. S. 161) die Beklagte zugleich als Gemeinde dafür in die Pflicht nimmt darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht, handelt es sich um eine bloß objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit der kein (zusätzlicher) Anspruch eines Kindes gegenüber Gemeinden geschaffen wurde (vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 4 K 338/16 - JAmt 2016, 326).
40 
bb) Der gegen die Beklagte als zuständiger Träger der Jugendhilfe gerichtete Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII knüpft an ihre Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) an. Die Beklagte muss sicherstellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) besitzt und für das ein entsprechender Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in Verbindung mit § 3 Abs. 2a KiTaG an die dort genannten Stellen herangetragen wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. Rixen, in: Schlegel/Voelzke, SGB VIII, § 24 Rn. 17; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 13; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 20). Insoweit besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 f.; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 12 f.; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 40 m.w.N.), die nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität besteht, sondern den gesamtverantwortlichen Jugendhilfeträger - hier die Beklagte - vielmehr auch verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerfG [Erster Senat], Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65 = NJW 2015, 2399 [Rn. 43]; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - juris Rn. 25, 41; BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ob der Gewährleistungspflicht hinreichend Rechnung getragen ist, wenn der Anspruch auf frühkindliche Förderung entweder durch Verschaffung eines entsprechenden Platzes in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23 SGB VIII) erfüllt wird (so Beschluss des Senats vom 29.11.2013 - 12 S 2175/13 - VBlBW 2014, 313; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - NJW 2013, 3803 [3804, 3805]; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - NJW 2014, 1753 [1754]; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.06.2014 - 3 MB 7/14 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.2014 - 1 B 251/14 - NJW 2015, 1546 [1547]; BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 18; Grube, in: Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 19, 25; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., Rn. 14; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 21; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 389; dies., NJW 2014, 1216 [1217]), oder ob der Anspruch ein Wunsch- und Wahlrecht der Eltern auch im Hinblick auf die Art der Förderung beinhaltet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 32; Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [451 f.]; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 24 Rn. 67; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 257 ff.; Rixen, in: Schlegel/Voelzke, SGB VIII, § 24 Rn. 18; ders., NJW 2012, 2839; Richter, NJW 2013, 2650; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014, 360 [362, 364]; Mayer, VerwArch 2013, 344 [358]), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung, denn die Beklagte hat - wie noch zu zeigen sein wird - den Verschaffungsanspruch des Klägers weder in der einen noch der anderen Hinsicht erfüllt.
41 
cc) Dem zeitlichen Umfang nach richtet sich der Verschaffungsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII, was bereits aus der Verweisung in § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erhellt, nach dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner personensorgeberechtigten Eltern (vgl. auch BT-Drs. 16/9299 S. 15). Dieser kann nach Art und Dauer differieren und von einer Vormittags- oder Nachmittags- bis hin zu einer Ganztagsbetreuung reichen. Bedarfsgerecht ist ein Angebot dann, wenn es geeignet ist, die Nachfrage tatsächlich zu befriedigen. Maßgeblich ist infolgedessen vornehmlich der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, der - was keiner Vertiefung bedarf - durch das Wohl des zu betreuenden Kindes begrenzt ist (vgl. im Einzelnen: Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 45; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 257).
42 
dd) Schließlich setzt der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII die (örtliche) Zumutbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes voraus. Wann ein angebotener Betreuungsplatz für Eltern und Kind noch zumutbar oder schon unzumutbar ist, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung, sondern ist von der Frage des Einzelfalls abhängig. Insofern mögen neben der bloßen Entfernung die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie, die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern Bewertungskriterien für die Frage der Zumutbarkeit liefern. Die in Rechtsprechung und Literatur vielfach genannte Grenze von 30 Minuten pro Weg (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452]; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 40; vgl. auch Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 303 ff.) erscheint dem Senat als jedenfalls grobe Richtschnur nicht ungeeignet.
43 
b) Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs hat die Beklagte - als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe - dem Kläger mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Damit hat sie den gegen sie gerichteten Rechtsanspruch nicht erfüllt (vgl. auch zur hierin liegenden Amtspflichtverletzung: BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 21 ff.).
44 
aa) Der Anspruch des Klägers, der das erste Lebensjahr bereits am 06.03.2013 vollendet hatte, ist mit Inkrafttreten von § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. am 01.08.2013 entstanden und wurde von seinen Eltern mehrfach und rechtzeitig - zuletzt mit ausführlich begründetem Schreiben vom 07.06.2013 - gegenüber der Beklagten geltend gemacht (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, § 3 Abs. 2a KiTaG). Das bestreitet auch die Beklagte nicht.
45 
bb) Die Beklagte wendet gegen den Rechtsanspruch des Klägers ein, es fehle bereits an einem ungedeckten Bedarf, denn der Kläger habe bereits seit dem 01.03.2013 einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte des privat-gewerblichen Trägers Pädagogische Kinderförderungsgesellschaft mbH E... B... Club inne, so dass seinem aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgenden Rechtsanspruch bereits hinreichend Rechnung getragen sei. Dieser Einwand geht fehl. Er geht bereits in tatsächlicher Hinsicht an den Gegebenheiten des Falles vorbei. Die Eltern des Klägers haben - unwidersprochen - vorgetragen, sie hätten sich bereits ab dem vierten Lebensmonat des Klägers um einen Betreuungsplatz bemüht. Bereits unter dem 23.05.2012 - der Kläger war seinerzeit 2 ½ Monate alt - findet sich in den Akten sodann die an das Jugendamt der Beklagten gerichtete Anmeldung eines Platzbedarfs ab dem 01.03.2013 bei der städtischen Kindertagesstätte Villa B..., bei der der Kläger fortan (und fruchtlos) auf der Warteliste geführt wurde. Der am 24.01.2013/31.01.2013 mit der Pädagogischen Kinderförderungsgesellschaft mbH E... B... Club geschlossene Betreuungsvertrag hatte die Aufnahme des Klägers in dieser Einrichtung zum 01.03.2013 und damit zu einem Zeitpunkt zur Folge, zu dem sich der Kläger auf den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII noch nicht berufen konnte, nachdem dieser erst später - zum 01.08.2013 - in Kraft getreten ist. Die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.07.2013, die (folgerichtig) nicht Gegenstand der Klage ist, hat mit einer Bedarfsdeckung des aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgenden Rechtsanspruchs somit nichts zu tun. Es handelt sich um eine Betreuung des Klägers nach Wahl und auf Kosten seiner Eltern (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 28 ff.). Das wird auch daran ersichtlich, dass die Eltern des Klägers den Bedarf an einem Betreuungsplatz U3 nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 SGB VIII nach Abschluss der privatrechtlichen Vereinbarung am 24.01.2013/31.01.2013 gegenüber der Beklagten weiterhin geltend gemacht haben und ihn mitnichten als gedeckt angesehen haben. Ganz deutlich wird das im Schreiben der Eltern des Klägers vom 07.06.2013 an Jugendamt und Oberbürgermeister der Beklagten. In diesem Schreiben legten die Eltern des Klägers nicht nur ihre eigenen Bemühungen um eine städtische oder private Betreuungsmöglichkeit dar, sondern forderten die Beklagte ausdrücklich auf, ihnen mitzuteilen, wo ihr Sohn städtisch untergebracht werden könne. In diesem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass die Eltern des Klägers in Kenntnis des ab 01.08.2013 geltenden Rechtsanspruchs von einem ungedeckten Bedarf ausgegangen sind. Das hat offensichtlich auch die Beklagte so gesehen. Sie hat in mehreren Schreiben an die Eltern des Klägers wissen lassen, diesem könne für das Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden; das Nachrückverfahren eventuell noch frei werdender Plätze erfolge streng nach den bekannten Vergabekriterien (Schreiben vom 15.04.2013). In der Antwort auf das schon genannte Schreiben der Eltern des Klägers vom 07.06.2013 an die Beklagte hat diese unter dem 27.06.2013 mitgeteilt, sie werde prüfen, ob sie dem Kläger zu dem Zeitpunkt, ab dem er den Rechtsanspruch geltend mache, einen konkret freien Platz in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle anbieten könne. Das werde aber voraussichtlich nicht der Fall sein. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, seinen Rechtsanspruch im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen; ferner könne ein Sekundäranspruch gegenüber dem Jugendamt geltend gemacht werden. Schließlich setzen sowohl der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.09.2013 als auch deren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 den Rechtsanspruch des Klägers voraus und negieren diesen nicht. Deshalb wird der Einwand, es sei - mangels ungedeckten Bedarfs des Klägers - bereits kein Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII gegeben, dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens nicht gerecht.
46 
cc) Zum anderen übersieht die Beklagte mit diesem Vorbringen in rechtlicher Hinsicht aber auch, dass der gegen den Träger der Jugendhilfe gerichtete „Verschaffungsanspruch“ aus § 24 Abs. 2 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 14, 17) nicht schon dann erfüllt ist, wenn das unter drei Jahre alte Kind mit einem wie auch immer gearteten Betreuungsplatz versorgt ist. Der Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII erfordert auf der Grundlage der aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vielmehr die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln (Vermitteln) des örtlich zuständigen Trägers (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 28; vgl. näher Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 24 Rn. 20; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 12, 67; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 20; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Wiesner, ZKJ 2014, 458; siehe auch bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [450] Rn. 21). Zu Recht hat die Beklagte deshalb auch Personen, die sich - wie der Kläger - zum Zeitpunkt des Herantragens des Bedarfs bzw. des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII am 01.08.2013 bereits im Besitz eines zum damaligen Zeitpunkt (notgedrungen) außerhalb des staatlichen Anspruchssystems der Jugendhilfe selbst beschafften, naturgemäß teureren privaten Betreuungsplatzes befanden, in ihre Vermittlungsbemühungen einbezogen. Das lässt den nunmehr von der Beklagten vorgebrachten Einwand, es fehle schon an einer Bedarfslage, unpassend erscheinen.
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Dementsprechend stellt sich die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes im Vergleich zur Erlangung eines solchen Platzes im Wege des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht als Erfüllung des Anspruchs dar (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 29; a.A. Kepert, ZKJ 2015, 267). Allein der Umstand, dass der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch durch den Nachweis eines Platzes bei einem freien oder privaten Träger erfüllt werden kann, bewirkt keine öffentlich-rechtliche Überformung dieses Betreuungsangebots. Die freien und privaten Träger gestalten ihr Rechtsverhältnis zum Bürger autonom und agieren dabei ausschließlich im Bereich des bürgerlichen Rechts (vgl. Wiesner, ZKJ 2014, 458 [463]). Sie erbringen deshalb auch keine Leistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII, sondern eine eigene. Demzufolge kann die (Selbst-)Beschaffung eines Betreuungsplatzes durch die Eltern des Klägers auch keine Erfüllung des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII bewirken. Erfüllung tritt nur dann ein, wenn die geschuldete Leistung - die Verschaffung eines Platzes auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 SGB VIII - bewirkt wird (zutr. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 30). Tritt der Erfolg ohne eine Leistung des Schuldners (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) ein, etwa dadurch, dass die Eltern eine Selbst- oder Ersatzbeschaffung bei einem freien oder privaten Träger vornehmen, so erlischt die gesetzliche Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII hierdurch nicht. In einem solchen Fall wird vielmehr eine andere als die geschuldete Leistung erbracht. Eine Erfüllungswirkung tritt dadurch nicht ein. Ersatz- bzw. Selbstbeschaffung einerseits und Verschaffungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII andererseits mögen letztlich auf dasselbe Interesse - die Erlangung eines Betreuungsplatzes - gerichtet sein; sie sind aber gleichwohl nicht identisch. Die Selbstbeschaffung lässt den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII vielmehr unberührt. Infolgedessen kann das Innehaben eines selbst beschafften Betreuungsplatzes den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllen. Dieser Primäranspruch wandelt sich vielmehr unter den Voraussetzungen analog § 36a Abs. 3 SGB VIII in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz um (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 30).
48 
dd) Daran ändert der Umstand nichts, dass die freien und privaten Träger ihrerseits nach Maßgabe finanzausgleichrechtlicher Bestimmungen (vgl. auch § 8c KiTaG) und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften des Kindertagesbetreuungsgesetzes (vgl. §§ 8 ff. KiTaG) in erheblichem Umfang Förderung durch Land, Stadt- und Landkreise erhalten. Soweit die Beklagte darauf abhebt, „auf diese Weise stelle sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe auch sicher, dass ein Platz in der von den Eltern des Klägers gewählten Einrichtung E... B... zur Verfügung stehe“ und daraus schließt, „infolge der Organisation des durch die Beklagte geförderten Betreuungsplatzes durch die Eltern des Klägers in der Einrichtung E... B... werde der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt,“ ist dies - wie gezeigt - schon mit Blick auf den Erfüllungsbegriff im Sinne des § 362 BGB unzutreffend und lässt unberücksichtigt, dass § 24 Abs. 2 SGB VIII die (aktive) Verschaffung verspricht und über eine bloße, auf Kapazitätserweiterung zielende „Programmvorschrift“ hinaus geht. Namentlich hat die Beklagte - was sie in dieser Zuspitzung allerdings selbst nicht behauptet - dem Kläger einen Betreuungsplatz nicht bereits dadurch verschafft, dass wegen der Mittelzuweisung der Beklagten gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG in Verbindung mit §§ 29b, 29c FAG im E... B... Club Betreuungsplätze für unter Dreijährige eingerichtet werden konnten. Dass sie - wie sie meint - „doppelt leistet“, indem sie zum einen Fördermittel für den E... B... Club gewährt und zum anderen den Betreuungsplatz des Klägers teilweise bezahlen muss, liegt in der Konsequenz des Aufwendungsersatzanspruchs, schließt diesen aber keinesfalls aus.
49 
ee) Der Anspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ist schließlich während des gesamten hier im Streit stehenden Zeitraumes vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 unerfüllt geblieben. Zwar lässt die Beklagte nunmehr vortragen, sie habe zum 22.09.2014 damit begonnen, freie Betreuungsplätze zu dokumentieren, und es habe sich gezeigt, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für den Kläger zumutbare, kostengünstigere Betreuungsplätze zur Verfügung gestanden hätten. Ungeachtet des Umstands, dass damit die Frage aufgeworfen ist, warum dem Kläger - mit anspruchserfüllender Wirkung - gleichwohl kein Betreuungsplatz angeboten worden ist, bleibt dieser Einwand im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Denn die Beklagte hat noch Monate später im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 zur Niederschrift erklärt, dass für den Kläger auch zum jetzigen Zeitpunkt und vor Erreichen des dritten Lebensjahres (gemeint dürfte das vierte Lebensjahr bzw. die Vollendung des dritten Lebensjahres sein) kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Da der Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung im hier maßgeblichen Zeitraum von der Beklagten nicht erfüllt, namentlich dem Kläger kein Betreuungsplatz verschafft wurde, geht das Vorbringen der „verschaffungspflichtigen“ Beklagten ins Leere.
50 
ff) Nach dem Vorstehenden liegt auf der Hand und bedarf an sich keiner näheren Begründung, dass die Beklagte dem Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten kann, er hätte mit einer der von seinen Eltern in den Blick genommenen Tagespflegestellen einen Betreuungsvertrag abschließen können. Denn das etwaige Vorhandensein von Tagesmüttern reicht - ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage zu deren Eignung und der Qualität der Betreuung - für sich genommen nicht aus, den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zu erfüllen. Namentlich hat die Beklagte dem Kläger keinen Platz in Kindertagespflege verschafft. Schon deshalb kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob ein Kind, dem kein Platz in einer Kindertagestätte verschafft werden kann, auf einen Platz in der Tagespflege verwiesen werden darf (vgl. zum Streitstand oben a) bb)).
51 
c) Nachdem die Beklagte ihrer Gewährleistungsverpflichtung zuwider nicht imstande war, dem Kläger einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu verschaffen mit der Folge, dass der Rechtsanspruch des anspruchsberechtigten Kindes aus § 24 SGB VIII unerfüllt geblieben ist, hat sie ihm analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für einen selbstbeschafften Tagesstättenplatz zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 = NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 17; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216 ff.; Grube, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 24 Rn. 42; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. [2016], § 24 Rn. 23 ff.). Die Primärverantwortung des Trägers schlägt in eine Sekundärverantwortung um, die darin besteht, nunmehr die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452]; Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 49). Insbesondere geht die Annahme der Beklagten fehl, wegen der Selbstbeschaffung des Klägers werde der Primäranspruch erfüllt, ein etwaiger Sekundäranspruch könne insoweit nicht entstehen (so auch Kepert, ZKJ 2015, 267 [268]; Wiesner, ZKJ 2015, 60 [61]). Damit wird - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - übersehen, dass einerseits das Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz nicht zur Erfüllung des Primäranspruchs führt (s.o.) und andererseits die Selbstbeschaffung Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist und diesen gerade nicht entfallen lässt. Auch sonst liegen die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs vor.
52 
aa) Der Kläger hat die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf mehrfach und nachdrücklich in Kenntnis gesetzt (vgl. nähert oben b) bb)), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen - wie soeben gezeigt - im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 vor und die Deckung des Bedarfs duldete bis zu einer Entscheidung der Beklagten über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub.
53 
Soweit die Beklagte nunmehr meint, im vorliegenden Fall wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger seinen Primäranspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend macht, findet dieser Einwand im geltenden Recht keine Stütze (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 51). Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchstabe a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchstabe b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes - anders als beispielsweise im Amtshaftungsrecht (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) - keinen Ausdruck gefunden. Selbst wenn man dies im Grundsatz anders sehen wollte, scheitert der Ersatzanspruch im vorliegenden Fall nicht daran, dass der Kläger seinen Rechtsanspruch nicht zum Gegenstand eines Antrags nach § 123 VwGO gemacht hat. Er hat - nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens - die Beklagte verwaltungsgerichtlich auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Verfahren 7 K 5011/13 zur Niederschrift erklärt hatte, dass für den Kläger auch am 28.11.2014 und vor Erreichen des dritten Lebensjahres (gemeint dürfte das vierte Lebensjahr bzw. die Vollendung des dritten Lebensjahres sein) kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne, haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Angesichts der Umstände des Falles, der durch ein bis zuletzt nachdrückliches und dauerhaftes Berufen der Beklagten auf die Unmöglichkeit der Verschaffung eines Betreuungsplatzes gekennzeichnet ist, musste der Kläger nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 52; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 50), und es erscheint nachgerade treuwidrig, dass die Beklagte nunmehr geltend macht, im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Verurteilung hätte dem Kläger ein Betreuungsplatz verschafft werden können.
54 
bb) Der Aufwendungsersatzanspruch besteht im Wesentlichen auch in der von dem Kläger geltend gemachten Höhe.
55 
Der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Aufwendungen entspricht in der Regel dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe entsprechend den zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 [122] Rn. 22; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 51). Können die Anspruchsteller die erforderliche Hilfe zu diesen Konditionen jedoch selbst nicht beschaffen, etwa weil diese durch erhebliche staatliche Förderungen unter dem ansonsten Üblichen gehalten wird, so haben sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie bei rechtmäßigem Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erspart hätten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. [2013], § 36a Rn. 55). Damit bezieht sich der Erstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich auf die Aufwendungen, die im Rahmen anderweitiger Selbstbeschaffung tatsächlich entstanden sind (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 40; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 6. Aufl. 2016, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 475 m.w.N.). In der Höhe orientiert sich der Aufwendungsersatz infolgedessen letztlich an § 670 BGB (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 51). Der Anspruch unterliegt insoweit grundsätzlich weder dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII noch sind die Anspruchsteller verpflichtet, einen Leistungserbringer zu wählen, mit dem der Träger eine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen hat (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 40; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 54). Zu erstatten sind damit in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 - juris Rn. 31; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 477 f.; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 6. Aufl. 2016, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Grube, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 24 Rn. 44). Dies schließt vermeidbare, nicht auf einem zwingenden Leistungskatalog des privaten Anbieters beruhende Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein. Gegebenenfalls ist eine Deckelung auf das Erforderliche vorzunehmen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 51; Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452] Rn. 38). Den Nachweis einer (behaupteten) Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu führen (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 478 m.w.N.).
56 
(1) Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht für das monatliche Betreuungsgeld die in tatsächlicher Höhe entstandenen Aufwendungen in Höhe von monatlich 590,-- EUR für die Betreuung des Klägers in Ansatz gebracht und von diesem Beitrag 273,-- EUR abgesetzt. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Kläger als fiktive Aufwendungen für eine Unterbringung in einer städtischen Einrichtung angesetzt hat (vgl. Schriftsatz vom 18.07.2014, S. 5). Insoweit hat der Kläger einen Aufwendungsersatzanspruch von monatlich 317,-- EUR gegen die Beklagte.
57 
(2) Auch hinsichtlich der Verpflegungskosten hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei von dem im E... B... Club gezahlten 90,-- EUR pro Monat den Betrag abgesetzt, den der Kläger in einer städtischen Einrichtung für die Verpflegung zu zahlen gehabt hätte (65,-- EUR/Monat).
58 
(3) Schließlich hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht auch insoweit stattgegeben, als der Kläger die anteilige Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR (10,-- EUR/Monat) geltend gemacht hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht für die das Jahr 2013 betreffende Forderung 50,-- EUR (August bis Dezember) und für das Jahr 2014 die volle Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zugrunde gelegt. Da der Kläger die Einrichtung zum 30.11.2014 verlassen hat, steht ihm nach dem Betreuungsvertrag ein Rückerstattungsanspruch gegen den Einrichtungsträger betreffend die anteilige Gebühr für den Monat Dezember 2014 zu. Dieser Rückzahlungsanspruch mindert den Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte um 10,-- EUR. Diesbezüglich war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.
59 
(4) Soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger auch die Anmeldegebühr in Höhe von einmalig 320,-- EUR zugesprochen hat, dürfte der Anspruch dem Kläger nicht zustehen. Denn ausweislich § 2 Abs. 3 des Betreuungsvertrages vom 24.01./31.01.2013 fällt die Anmeldegebühr - entsprechend dem Wortsinn - mit Anmeldung an. Sie wurde deshalb bereits zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem der Kläger mit Blick auf das erst spätere Inkrafttreten des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 noch nicht Inhaber des Anspruchs auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII war. Sie kann deshalb nicht entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII von der Beklagten erstattet verlangt werden.
60 
(5) Die Hauptforderung ist entsprechend dem Antrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrags zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rechtshängigkeit ist für den Aufwendungsersatzanspruch betreffend die Monate August 2013 bis Juni 2014 am 18.07.2014 eingetreten, die am 12.09.2014 anhängig gewordene Klageerweiterung betrifft den Aufwendungsersatzanspruch für die Monate Juli und August 2014. Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 wurde die Klage sodann um die Forderung für die Monate September und Oktober 2014 erweitert (wobei der Kläger einen Zinsanspruch erst ab dem 21.11.2014 geltend macht) und mit beim Berufungsgericht am 25.11.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger schließlich seinen Aufwendungsersatzanspruch für den Monat November 2014 geltend gemacht.
61 
cc) Mit ihren Einwendungen gegen den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch dringt die Beklagte nicht durch.
62 
(1) Die Beklagte wendet gegen den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers zunächst ein, dieser könne als Sekundäranspruch nicht weiter reichen als der Primäranspruch. Da § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Anspruch auf Zulassung in einer städtischen Kindertagesstätte und damit auf vergleichsweise geringe Kindergartengebühren gewähre, könne auch im Wege des Aufwendungsersatzes nicht begehrt werden, kostenmäßig so gestellt zu werden, als sei eine Zulassung in eine städtische Einrichtung erfolgt. Mit diesem Vorbringen lässt die Beklagte - wie bereits oben näher ausgeführt - unberücksichtigt, dass es sich beim Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII um einen Sachleistungsanspruch, beim Sekundäranspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII hingegen um einen Geldleistungsanspruch handelt mit der Folge, dass Maßstäbe und Grundsätze, die für den einen Anspruch gelten, nicht unbesehen auf den anderen übertragen werden können (vgl. auch zum Subventionsvorteil eines gemeindlichen Betreuungsplatzes: Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 61). Der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs ist vielmehr auch im Rahmen des Sekundäranspruchs Rechnung zu tragen, nämlich dadurch, dass sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss (allg. Auffassung, vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 61; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass der Sekundäranspruch im Fall der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs der Sache nach lediglich auf den Ersatz der Mehrkosten der Selbstbeschaffung gerichtet ist. Das liegt in der Konsequenz der Selbstbeschaffung und ist - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - keineswegs außergewöhnlich. Auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht es eher der Regel als der Ausnahme, dass die Kosten der selbstbeschafften Leistung höher sind als jene, die das Jugendamt für eine Sachleistung nach §§ 27 ff, 35a SGB VIII aufgewandt hätte (vgl. auch zum Mehrkostenvorbehalt: v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, SGB VIII, 2016, § 36a Rn. 48).
63 
(2) Sodann meint die Beklagte, der Erstattungsanspruch sei in vorliegendem Verfahren deshalb ausgeschlossen, weil die Eltern des Klägers zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung nicht wahrgenommen hätten. Sie hätten sich um andere freie und kostengünstigere Betreuungsplätze, ggf. auch in der Tagespflege, kümmern müssen. Jedenfalls ab September 2014 hätten solche kostengünstigeren Betreuungsplätze zur Verfügung gestanden. Das Verwaltungsgericht habe insoweit seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
64 
Mit diesem Vorbringen dringt die Beklagte nicht durch. Schon im Ansatz fehl geht der - im Berufungsverfahren naturgemäß nicht mehr bedeutsame - Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht. In dem von der Beklagten im Berufungsverfahren wiederholt zitierten Schriftsatz vom 05.08.2014 hat die Beklagte lediglich ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger (…) weitere Anstrengungen unternommen habe, indem er andere nichtstädtische Einrichtungen kontaktiert und diese Einrichtungen preislich verglichen habe. Daraufhin hat der Kläger - noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 39 f. der dortigen Gerichtsakte) - im Einzelnen aufgeführt, bei welchen Einrichtungen sich seine Eltern um einen Betreuungsplatz beworben haben. Dieses Vorbringen hat die Beklagte im Folgenden nicht substantiiert bestritten, schon gar nicht hat sie einen Beweisantrag gestellt. Insofern konnte das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen prozessrechtlich als unstreitig behandeln und musste sich nicht zu einer Beweiserhebung veranlasst sehen.
65 
Die für das Vorbringen der Unwirtschaftlichkeit materiell beweisbelastete Beklagte dringt mit ihrem Vorbringen aber auch ungeachtet der Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht durch. Soweit sie meint, jedenfalls seit dem 22.09.2014 hätte es freie und kostengünstigere Betreuungsplätze für den Kläger gegeben, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn die hier im Streit stehende Selbstbeschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte für Ein- bis Dreijährige erfolgte - soweit hier erheblich - zum 01.08.2013, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem auch die Beklagte nicht behauptet, es habe einen freien anderen (wirtschaftlicheren) Platz gegeben. Erweist sich die Selbstbeschaffung - bezogen auf den Zeitpunkt derselben - nicht als unwirtschaftlich, kann die Beklagte die Unwirtschaftlichkeit zu einem deutlich späteren Zeitpunkt nicht mit der bloßen Begründung behaupten, nunmehr gäbe es einen günstigeren Betreuungsplatz. Denn der Kläger, der den E... B... Club zum 30.11.2014 verlassen hat, ist nach einer zulässigen Selbstbeschaffung grundsätzlich nicht mehr gehalten, weiterhin einen Preisvergleich anzustellen.
66 
Ob ihm zu einem späteren Zeitpunkt ein Wechsel der Einrichtung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit hätte angesonnen werden können, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat den Kläger über die (vermeintlich) freien und wirtschaftlicheren Plätze nicht in Kenntnis gesetzt und auch nichts dazu vorgetragen, ob einer der Plätze für den Kläger und seine Eltern zeitlich und örtlich zumutbar gewesen wäre. Hierfür ist angesichts des verbleibenden Restzeitraums von (nur) zwei Monaten auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 - kurz vor Ausscheiden des Klägers aus dem E... B... Club - zur Niederschrift des Gerichts erklärt, sie könne dem Kläger (…) keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen. Dass die Eltern des Klägers darum bemüht waren, die Kosten der Betreuung möglichst gering zu halten, wird schließlich daran ersichtlich, dass sie sich weiterhin nach günstigeren Betreuungsplätzen umgesehen haben und der Kläger seit Dezember 2014 die Kindertagesstätte eines kirchlichen Trägers besucht, deren (gegenüber einer städtischen Einrichtung geringfügig erhöhte) Kosten der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend macht.
67 
(3) Ferner wendet die Beklagte ein, sie sei nicht zur Übernahme von Kosten für zusätzliche Leistungen verpflichtet. Die im E... B... Club angebotenen Leistungen gingen in Bezug auf Betreuungsangebot (mehrsprachiges Singen und Spielen, Ernährung, Öffnungszeiten) über das normale Maß einer kommunalen Betreuung hinaus. Die Betreuungszeit betrage 10 Stunden (7.30 Uhr bis 17.30 Uhr) pro Werktag, während in Literatur und Rechtsprechung eine Obergrenze von 9 Stunden täglich oder 45 Stunden wöchentlich befürwortet werde. Einen Betreuungsumfang von 10 Stunden pro Werktag schulde die Beklagte nicht, zumal ein solcher Betreuungsumfang kindeswohlgefährdend wirken könne.
68 
Auch dieses Vorbringen dringt nicht durch. Erbringt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier - die von Gesetzes wegen geschuldete Leistung nicht, so sind die Betroffenen gezwungen, eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen zur angemessenen Lösung der Betreuungssituation zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu prüfen haben, sich aber hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus ex-ante Sicht der Leistungsberechtigten beschränken müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 [10] Rn. 34; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 52; Wiesner, ZKJ 2015, 50 [61]; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 48). Nach diesen Maßstäben sind Art und Umfang der gewählten Betreuung des Klägers nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst mit Blick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung. Ausweislich des zwischen den Eltern des Klägers und der Betreiberin des E... B... Clubs geschlossenen Betreuungsvertrages kann der Kläger während der Öffnungszeiten von 7:30 Uhr bis 17:30 Uhr betreut werden. Tatsächlich wurde der Kläger aber - wie seine Eltern im Berufungsverfahren erneut dargelegt haben - erst deutlich nach 8:00 Uhr zur Kindertagesstätte gebracht. Schon in tatsächlicher Hinsicht stellt sich der Umfang der täglichen Betreuung deshalb als vertretbar dar, namentlich gibt es keinerlei Anhaltspunkt für eine - von der Beklagten ins Spiel gebrachte - Kindeswohlgefährdung. Im Übrigen sieht auch § 7 Abs. 4 der Satzung der Beklagten über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder eine maximale Betreuungszeit von 10 Stunden vor.
69 
Soweit die Beklagte im Blick auf Ernährung und Mehrsprachigkeit der Betreuung geltend macht, dieses Angebot gehe über jenes in städtischen Einrichtungen hinaus, mag dies sein. Gleichwohl bieten weder das spezifische Angebot des E... B... Clubs noch die Höhe der Gebühren einen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der gewählten Art der Betreuung um Luxusaufwendungen handeln könnte, für die die Beklagte, die insoweit materiell beweisbelastet ist, nicht einstandspflichtig wäre (vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452]).
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beklagte nur geringfügig obsiegt, erscheint es billig, ihr die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
71 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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